Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Mai 2022 (470 22 50) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Nicole Zimmermann
Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. April 2022
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 erstattete die A.____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch C.____, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen Unbekannt wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung. Ihrer Anzeige legte sie folgenden Sachverhalt zugrunde: Im Zeitraum vom 6. August 2021 bis zum 17. August 2021 seien innert fünf Tagen fünf Bestellungen über die Website der Beschwerdeführerin, www.a.____.ch, getätigt worden, deren Bezahlung ausgeblieben sei. Eine Betreibung über das Inkassobüro sei erfolglos geblieben, da der Schuldner nicht auffindbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin vermute, dass die Bestellungen einerseits ohne Zahlungsabsicht und andererseits unter Angabe eines falschen Namens getätigt worden seien. Die Schadenssumme belaufe sich auf CHF 812.20. Schliesslich gab die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft die auf der genannten Website angegebenen Daten von B.____, W.____strasse 2 in X.____, inkl. E-Mail-Adressen, Mobiltelefonnummer und Geburtsdatum (xxx), bekannt.
B. Am 12. April 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung. Als beschuldigte Person nannte sie B.____, geb. yyy, Y.____strasse 49 in Z.____.
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin am 13. April 2022 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung sowie die Weiterführung der Strafuntersuchung.
D. Mit Schreiben vom 19. April 2022 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), nahm Stellung dazu und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. April 2022 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2022 der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt und letzterem eine Frist zur fakultativen Stellungnahme bis zum 2. Mai 2022 gesetzt.
F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. Mai 2022 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2022 wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien im Strafverfahren sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Hauptund im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt ein gültiger Strafantrag vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der zuständigen Behörde und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 108 Ia 99 f. E. 2 mit Hinweisen). In der Regel bringt der Antragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. In Bezug auf Rechtsunkundige hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass die Anzeige eines Sachverhalts durch einen Laien dessen Wunsch der Bestrafung beinhaltet (BGE 115 IV 1 E. 2.a). Eine als "Strafanzeige" betitelte Anzeige ist bei einem Antragsdelikt jedenfalls zugleich als Strafantrag zu verstehen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2018, Art. 304 N 3). Ist unklar, ob die anzeigende Person auch die Strafverfolgung verlangt, so hat ihr die Strafverfolgungsbehörde durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und allenfalls zur Ergänzung zu geben (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 118 StPO N 5 ff.; RIEDO/BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 304 StPO N 7). Schliesslich sind gemäss bundesgerichtlicher http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsprechung auch die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Vorliegend zeigt die antragsberechtigte, anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin in ihrem als "Strafanzeige" betitelten Schreiben vom 3. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft einen konkreten Sachverhalt an und macht eine Schadensumme von über CHF 800.-geltend. Ihre Eingabe ist unter diesen Umständen als Strafantrag zu verstehen, der gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der Erklärung gleichgestellt ist, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen. Die Beschwerdeführerin hat als mutmasslich Geschädigte zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Nichtanhandnahmeverfügung. Sie ist somit als Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert. Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels beeinträchtigt seine Gültigkeit nicht (Art. 385 Abs. 3 StPO) und auch die Einreichung der Beschwerde bei der hierfür unzuständigen Staatsanwaltschaft schadet der Beschwerdeführerin nicht (Art. 91 Abs. 4 StPO; GUIDON, Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 396 StPO N 15). Es ist demnach festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem als "Widerspruch zur Nichtanhandnahmeverfügung" betitelten und begründeten Schreiben vom 13. April 2022 fristgerecht und formgültig Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 erhoben hat. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
II. Materielles 1.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, auch wenn es sich um mehrere Bestellungen gehandelt habe, liege zufolge der geringen Beträge kein gewerbsmässiges Handeln vor, sodass von einem geringfügigen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB auszugehen sei. Dabei handle es sich um ein Antragsdelikt, bei welchem gemäss Art. 31 StGB innert drei Monaten nach Bekanntwerden von Tat und Täterschaft Strafantrag gestellt werden müsse. Mit der Anzeige vom 3. Januar 2022 sei diese Frist nicht gewahrt worden. Hinsichtlich der beanzeigten Urkundenfälschung lägen keinerlei Hinweise vor, welche Art Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB gefälscht worden sein sollten. Da die Strafantragsfrist abgelaufen sei und somit kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege, seien die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt und hinsichtlich einer Urkundenfälschung sei offensichtlich der Tatbestand nicht erfüllt, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen sei.
1.2 Demgegenüber legt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. April 2022 dar, dass sie den geschäftlichen Betrug gemeldet habe, sobald ihr der Straftatbestand als Folge der Meldung des Inkassounternehmens bekannt geworden sei. Vorher habe sie nicht von einer Straftat ausgehen können, da es sich zunächst um normale Bestellungen mit einem gewöhnlichen Mahnlauf gehandelt habe. Erst nachdem das Inkassounternehmen ihr zurückgemeldet habe, dass der Schuldner nicht auffindbar sei, habe sie einen Betrug annehmen können. Diese Meldung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sie am 10. Januar 2022 erhalten. Bezüglich der Urkundenfälschung sei aufgrund der fehlenden Auffindbarkeit des Schuldners davon auszugehen, dass hier unter falschem Namen gehandelt worden sei. Dieser sei mit dem Bestellvorgang für einen rechtsgültigen Kaufvertrag genutzt worden, wodurch der Tatbestand der Urkundenfälschung vorliege. Aus diesen Gründen ersuche sie darum, das Verfahren aufzunehmen und entsprechende Schritte in die Wege zu leiten.
1.3 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der beschwerdeführenden Partei. Zur Begründung führt sie aus, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in betrügerischer Absicht im Zeitraum vom 5. bis 17. August 2021 insgesamt einen Bestellversuch sowie fünf Bestellungen mit Werten zwischen CHF 90.60 und CHF 213.60 getätigt und trotz Lieferung der Ware diese nicht innert Rechnungsfrist von 14 Tagen bezahlt zu haben. Gemäss der Anzeige habe sich der Beschuldigte wohl auf der Webseite der Beschwerdeführerin registriert, es sei dann keine Bestellung ausgeführt worden, weil das Bonitätsprüfprogramm keine Übereinstimmung gefunden habe. Warum dann trotzdem Bestellungen und Lieferungen ohne Vorauskasse an den Beschuldigten ausgeführt worden seien, werde in der Anzeige nicht näher ausgeführt. Zufolge der geringen Beträge der einzelnen Bestellungen liege eine Gewerbsmässigkeit nicht vor, vielmehr sei aufgrund der Deliktsbeträge von mehreren geringfügigen Betrugshandlungen im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB auszugehen. Bei diesem Tatbestand handle es sich um ein Antragsdelikt. Zudem habe die Beschwerdeführerin zwar eine Strafanzeige eingereicht, es fehle indes an einem expliziten Strafantrag. Überdies erscheine, dass spätestens zum Zeitpunkt der zweiten Mahnung zumindest der Verdacht auf mögliche Betrugshandlungen hätte aufkommen müssen. Die dritten Mahnungen seien zwischen dem 11. und dem 16. Oktober 2021 verschickt worden. Daraus könne geschlossen werden, dass die zweiten Mahnungen noch im September 2022 [recte: 2021] versendet worden seien. Da der Besteller und Rechnungsadressat B.____ von Beginn weg bekannt gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin spätestens Ende September 2021 Kenntnis einer möglichen Tat und der Täterschaft gehabt, womit ab diesem Zeitpunkt die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB zu laufen begonnen habe. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft liege somit kein Strafantrag vor und selbst wenn man die Anzeige vom 3. Januar 2022 als Strafantrag betrachten würde, müsste dieser als zu spät erhoben qualifiziert werden. Hinsichtlich der in der Anzeige behaupteten Urkundenfälschung sei nicht ersichtlich und werde auch nicht substantiiert, in welcher Weise Urkunden gefälscht worden sein sollten. Die Bestellungen seien unter dem Namen von B.____ ausgeführt worden, es habe eine E-Mail-Korrespondenz mit ihm stattgefunden, und die Waren seien auf seinen Namen nach X.____ geliefert worden. Lediglich der Umstand, dass B.____ nicht mehr in X.____, W.____strasse 2, wohne, vermöge keine Verdachtsmomente betreffend Urkundendelikte zu begründen. Vielmehr beständen keine Hinweise, dass eine Drittperson im Namen von B.____ die Ware bestellt haben könnte. Daher sei die Nichtanhandnahme zu Recht verfügt worden, so dass die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4.1 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2022 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Besteht kein Anlass zur Untersuchungseröffnung und müsste das Verfahren ohnehin sofort zur Einstellung führen, ist es ohne Weiterungen durch Nichtanhandnahme zu erledigen. Diese erfolgt stets ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 StPO N 1). Ein Verzicht auf die Verfahrenseröffnung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfolgt allerdings nur dann, wenn die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 310 StPO N 4). Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird klare Straflosigkeit, wobei diese dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O.; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Dies kann z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand bzw. sämtliche Prozessvoraussetzungen vorliegen oder ob der Nachweis strafbaren Handelns gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 StPO N 5; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären. Als Grundregel gilt, dass solche Nichtanhandnahmeverfügungen nur in sachverhaltsmässig wie auch rechtlich klaren Fällen ergehen dürfen. Bestehen Unklarheiten darüber, ob die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO erfüllt sind, erfolgt eine Eröffnung nach Art. 309 StPO (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 StPO N 2). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit nur zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 310 N 6 ff.; LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 1).
1.4.2 Gemäss der Staatsanwaltschaft ist vorliegend ein Strafantrag Voraussetzung für die Strafuntersuchung, da aufgrund der geringen Beträge der einzelnen Bestellungen nicht von Gewerbsmässigkeit, sondern von einem geringfügigen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB und folglich von einem Antragsdelikt auszugehen ist.
Gegen diese Argumentation ist zweierlei klarzustellen: Einerseits stellt die Geringfügigkeit gemäss Art. 172ter StGB sowohl ein objektives als auch ein subjektives Tatbestandsmerkmal dar http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 172ter StGB N 29). Ein geringfügiges Vermögensdelikt nach Art. 172ter StGB liegt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jenen Fällen vor, in denen der Vermögenswert bzw. der Schaden nicht mehr als CHF 300.-- beträgt (BGE 121 IV 261 E. 2d; 123 IV 113 E. 3d; 142 IV 129 E. 3.1). Bei tatbestandlicher und natürlicher Handlungseinheit (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 mit Hinweisen) ist der Gesamtwert der deliktisch erlangten bzw. geschädigten Vermögenswerte massgebend (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter StGB N 46). Nach höchstrichterlicher Praxis liegt "eine einzige strafbare Handlung i.S. einer natürlichen Handlungseinheit bereits dann vor, wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird" (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 118 IV 91 E. 4a; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 172ter StGB N 46). Bei mehreren Taten ist demnach eine Addition der Taterfolge gerechtfertigt, wenn die einzelnen Delikte Teilakte eines einheitlichen Geschehens darstellen, von einem Gesamtvorsatz getragen werden und aufgrund ihrer zeitlichen sowie räumlichen Nähe bei objektiver Betrachtung ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen im Sinne der natürlichen Handlungseinheit bilden (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, 2021, Art. 172ter StGB N 3; KONOPATSCH/EHMANN, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 172ter StGB N 5). Andererseits bemisst sich die Gewerbsmässigkeit nicht ausschliesslich nach den Beträgen der einzelnen deliktischen Tätigkeiten. Gewerbsmässigkeit liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr bei berufsmässigem Handeln des Täters vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Nicht vorausgesetzt wird, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet; es genügt ein blosser Nebenerwerb (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 139 StGB N 99). Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ regelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 116 IV 319 E. 4c). Gewerbsmässigkeit setzt zwingend mehrfache Delinquenz voraus (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N 95). Bei der Beurteilung, ob der Täter durch die deliktischen Handlungen Einnahmen erzielt, die namhaft an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung beitragen, dürfen die einzelnen deliktisch erlangten Beträge nicht isoliert betrachtet werden. Die Argumentation der Staatsanwaltschaft, dass fehlende Gewerbsmässigkeit gleichzeitig Geringfügigkeit bedeutet, trifft nicht zu. Während die gewerbsmässige Tatbegehung einen höheren Strafrahmen zur Konsequenz hat (vgl. etwa Art. 139 Ziff. 2 StGB, Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 147 Abs. 2 StGB, Art. 148 Abs. 2 StGB, Art. 157 Ziff. 2 StGB und Art. 160 Ziff. 2 StGB), wandelt die Geringfügigkeit nach Art. 172ter StGB das Offizial- in ein Antragsdelikt und führt zu einem Übertretungstatbestand. Dazwischen liegt allerdings der Grundtatbestand des (einfachen) Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB als Offizialdelikt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, in betrügerischer Absicht im Zeitraum vom 5. bis 17. August 2021 insgesamt einen Bestellversuch sowie fünf Bestellungen mit Werten zwischen CHF 90.60 und CHF 213.60 getätigt und trotz Lieferung der Ware dieselbe nicht bezahlt zu haben. Total soll ein Schaden in Höhe von CHF 812.20 zu Lasten der Beschwerdeführerin entstanden sein. Indem die Staatsanwaltschaft diese fünf Bestellungen einzeln betrachtet und zum Schluss kommt, dass zufolge der geringen Beträge von einem geringfügigen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB auszugehen sei, übersieht sie einerseits, dass gemäss oben dargestellter bundesgerichtlicher Rechtsprechung mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Einheit anzusehen sind. B.____ wird vorliegend beschuldigt, in einem äusserst engen zeitlichen Zusammenhang (fünf Bestellungen innert sechs Tagen) über die Website "www.a.____.ch" wiederholt gleichartige Waren bestellt und deren Bezahlung unterlassen zu haben. Die Gleichartigkeit der Tatobjekte und insbesondere der ausserordentlich kurze Zeitraum legen einen einheitlichen Willensakt, d.h. ein einheitliches Ziel und einen einmaligen Entschluss, nahe, weshalb entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft insgesamt von einer Handlungseinheit auszugehen ist. Die Bestellbeträge sind demnach zu addieren, woraus ein Vermögenswert bzw. Schaden von mehr als CHF 300.-- resultiert. Angesichts der Häufigkeit der Bestellvorgänge, des kurzen Zeitraums von lediglich fünf Tagen sowie der Deliktsumme von über CHF 800.-- könnte vorliegend allenfalls gar ein gewerbsmässiges Handeln angenommen werden. Die Frage der Gewerbsmässigkeit kann vorliegend indessen offenbleiben, da sie nicht massgebend ist für die Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Sicherheit ist jedenfalls der privilegierte Tatbestand der Geringfügigkeit gemäss Art. 172ter StGB zu verneinen und vielmehr mindestens vom Grundtatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB auszugehen.
1.4.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass Art. 172ter StGB in casu nicht zur Anwendung kommt und ein Strafantrag daher entbehrlich ist. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, nämlich das eindeutige Fehlen von Prozessvoraussetzungen, sind in Bezug auf den Betrugstatbestand folglich nicht erfüllt, weshalb keine Nichtanhandnahme hätte verfügt werden dürfen. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. April 2022 aufzuheben ist.
1.4.4 Selbst wenn man jedoch der Argumentation der Staatsanwaltschaft in Bezug auf das Erfordernis eines Strafantrags folgen würde, wäre die Beschwerde im Ergebnis gutzuheissen gewesen, und zwar aus den folgenden Gründen:
1.4.4.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 aus, mit der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2022 sei die Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB nicht gewahrt worden. Zufolge abgelaufener Strafantragsfrist liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor, weshalb die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde vom 13. April 2022 dar, dass sie erst nach der Meldung des Inkassounternehmens vom 10. Januar 2022, wonach der Schuldner nicht auffindbar sei, nicht mehr von normalen Bestellungen mit gewöhnlichem Mahnlauf habe ausgehen können. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2022 geltend, dass die Beschwerdeführerin spätestens Ende September 2021 Kenntnis von einer möglichen Tat und der Täterschaft gehabt habe, da zum Zeitpunkt der zweiten Mahnung im September 2021 zumindest der Verdacht auf mögliche Betrugshandlungen hätte aufkommen müssen. Zudem habe die Beschwerdeführerin zwar eine Strafanzeige eingereicht, doch fehle es an einem expliziten Strafantrag.
1.4.4.2 In Bezug auf die Formvorschriften betreffend Strafantrag kann auf die unter Erw. I. 2. hiervor zitierte Rechtsprechung und Literatur verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin beschreibt in ihrer Anzeige vom 3. Januar 2022 ein mutmasslich strafbares Verhalten des Beschuldigten zu ihren Lasten, nennt explizit Straftatbestände des Schweizerischen Strafgesetzbuchs und legt ihrem Schreiben entsprechende Beweismittel bei. Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb an die formellen Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf den Ausdruck des Strafantrags keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Indem die Staatsanwaltschaft den Strafantragscharakter der Anzeige vom 3. Januar 2022 mangels ausdrücklich formulierten Strafantrags verneint, handelt sie aufgrund sachlich nicht gerechtfertigter Formstrenge überspitzt formalistisch, was mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV unzulässig erscheint (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2.). In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist deshalb die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2022 als Strafantrag zu qualifizieren.
1.4.4.3 In Bezug auf die Antragsfrist normiert Art. 31 StGB, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten erlischt und die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begriffsnotwendig die Kenntnis der Tat voraus (BGE 80 IV 1 E. 1; 97 I 769 E. 2; 101 IV 113 E. 1b; 107 IV 9 E. 1a; 118 IV 325 E. 2b; 121 IV 272 E. 2a; 126 IV 131 E. 2a; 142 IV 129 E. 4.3.). Die Kenntnis hat sich nicht nur auf die objektiven, sondern auch auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu beziehen (BGer 6B_185/2013 vom 22. Januar 2014 E. 3.2; BGer 6B_599/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.1; BGer 6B_540/2016 vom 27. Mai 2016 E. 4; KONOPATSCH/UHRMEISTER, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 31 StGB N 2). Erforderlich für den Fristbeginn ist eine sichere und zuverlässige Kenntnis, die der anzeigenden Person bei der Verfolgung des Betroffenen erhebliche Erfolgsaussichten verspricht (BGE 142 IV 129 E. 4.3 ; BGer 6B_609/2018 vom 28. November 2018 E. 1; KONOPATSCH/UHRMEISTER, a.a.O.; DONATSCH, Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 20. Auflage, 2018, Art. 31 StGB N 4), und den Antragsteller gleichzeitig davor schützt, etwa wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 76 IV 1 E. 2; BGer 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2; BGer 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3). Die blosse Möglichkeit der Kenntnis oder ein blosser Verdacht genügen hingegen nicht (BGE 97 I 769 E. 2, 3; BGer 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 3.2). Die Frist hat noch nicht zu laufen begonnen, wenn der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafantrag (gültig) gegen Unbekannt gestellt worden ist (BGE 142 IV 129 E. 4.3 mit Hinweisen). In Fällen einer tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGer 6B_520/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1) beginnt die Antragsfrist an dem Tag zu laufen, an dem das strafbare Verhalten beendet wird (KONOPATSCH/UHRMEISTER, a.a.O., Art. 31 StGB N 7).
1.4.4.4 Mit Blick auf die dargestellte Literatur und Rechtsprechung, die eine sichere und zuverlässige Kenntnis des Täters einschliesslich der Tat für den Beginn der Strafantragsfrist voraussetzen, ist der Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht zu folgen: Selbst wenn infolge fruchtloser Mahnungen der Verdacht auf mögliche Betrugshandlungen aufgekommen wäre, bedeutet dieser blosse Verdacht gerade noch keine sichere und zuverlässige Kenntnis der Tat. Das fruchtlose Inkassoverfahren mangels Auffindbarkeit des Schuldners sowie die Benennung des Beschuldigten unter anderer Adresse und abweichendem Geburtsdatum durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. April 2022 haben gerade gezeigt, dass die Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die Person des Täters über keine Kenntnis verfügte. Just die fehlende sichere und zuverlässige Kenntnis in Bezug auf die Person des Täters hatte die Beschwerdeführerin schliesslich dazu bewogen, einen Strafantrag gegen Unbekannt zu stellen, was sie in ihrer Strafanzeige vom 3. Januar 2022 explizit zum Ausdruck brachte. Es gilt demnach festzustellen, dass die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB im Zeitpunkt der Anzeige der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2022 mangels Kenntnis von Täterschaft und Tat noch nicht einmal zu laufen begonnen hat. Der Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2022, wäre ein solcher denn überhaupt nötig gewesen, ist folglich form- und fristgerecht gestellt und demnach gültig.
1.4.5 Bei dieser Ausgangslage kann die Frage offenbleiben, ob die Staatsanwaltschaft den Straftatbestand der ebenfalls angezeigten Urkundenfälschung als offensichtlich nicht erfüllt betrachten und das Verfahren gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhandnehmen durfte, da eine separate Erledigung zufolge ein und desselben Sachverhalts bzw. ein und derselben Tat im prozessualen Sinn vorliegend ohnehin nicht in Frage kommt (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 319 f. StPO; vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 StPO N 10).
III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.--, zulasten des Staates.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. April 2022 aufgehoben.
2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, eine Untersuchung gegen B.____ wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu eröffnen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Nicole Zimmermann
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
http://www.bl.ch/kantonsgericht