Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2022 (470 22 38) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Einstellungsverfügung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Bettina Brodbeck, Gerbergasse 1, 4001 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, vertreten durch Advokatin Meret T. Müller, St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel, Beschuldigter Gegenstand Einstellungsverfügung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. März 2022
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 18. März 2022 wurde das gegen den Beschuldigten B.____ geführte Verfahren wegen Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit zwischen Oktober 2018 und November 2019 in C.___, im Kosovo und in D.____, zum Nachteil der Privatklägerin A.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 2). Des Weiteren wurde angeordnet, dass das DNA-Profil sowie die erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sowie gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Verarbeitung der ED-Daten gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde der beschuldigten Person gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 8'298.55 zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4). Schliesslich wurde für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft der Rechtsbeiständin gemäss Art. 138 i.V.m. Art. 135 StPO eine Entschädigung zugesprochen. Es wurde ihr eine Frist bis zum 30. Mai 2022 angesetzt, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen, wobei über die Höhe des Anspruchs in einer separaten Verfügung entschieden werde (Dispositiv-Ziffer 5).
Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen die obgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob A.____, vertreten durch Advokatin Bettina Brodbeck (nachfolgend: Privatklägerin bzw. Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 4. April 2022 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, (1.) es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2022 aufzuheben und es sei die Angelegenheit betreffend die in der Schweiz ausgeübten Vorwürfe (Drohung, Nötigung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung sowie Tätlichkeiten) an die Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung, eventualiter zur Durchführung von weiteren Untersuchungshandlungen, zurückzuweisen, (2.) dies unter o/e Kostenfolge (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 7,7%). Überdies stellte die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, es seien die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen beizuziehen.
C. In ihrer Stellungnahme vom 7. April 2022 schloss die Staatsanwaltschaft auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
D. Der Beschuldigte selbst, vertreten durch Advokatin Meret T. Müller, begehrte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. April 2022 wurden die Verfahrensakten bei der Staatsanwaltschaft angefordert. Des Weiteren wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. April 2022 der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt.
Erwägungen I. Formelles 1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Mit der Beschwerde können sodann Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden; die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 393 StPO N 15). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen.
2. Vorliegend ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde vom 4. April 2022 gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Mit der genannten Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2022 betreffend Verfahrenseinstellung angefochten, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 24. März 2022 zugestellt, weshalb die Beschwerde vom 4. April 2022 unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO erfolgt ist. Auch die Legitimation der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren zur Erhebung eines Rechtsmittels ist angesichts deren Parteistellung als Privatklägerin (vgl. Erklärung betreffend Privatklage vom 25./26. November 2019, act. 65-69) und direkten Betroffenheit fraglos gegeben. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO entsprechend zulässige Rügegründe vor und kommt ihrer Begründungspflicht nach. Damit sind zusammenfassend alle Beschwerdeformalien erfüllt, so dass ohne Weiteres auf die Beschwerde vom 4. April 2022 einzutreten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Die staatsanwaltliche Einstellungsverfügung vom 18. März 2022 wird damit begründet, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in der Zeit von Oktober 2018 bis November 2019 seine Ehefrau, die Privatklägerin, mehrfach mit dem Tod bedroht zu haben, sie mehrfach sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben, sie mehrfach im Zimmer eingesperrt sowie sie beschimpft und geschlagen zu haben. Dies basiere auf den Aussagen der Privatklägerin, welche sinngemäss erklärt habe, sie hätte mehrmals in ihrem Schlafzimmer für mehrere Stunden verbleiben müssen, ohne aber, dass die Zimmertür abgeschlossen gewesen wäre. Zudem habe der Beschuldigte mehrmals gegen ihren Willen sexuelle Handlungen vorgenommen und sie auch geschlagen. Diese Geschehnisse hätten sowohl zuhause in C.____ wie auch im Kosovo stattgefunden. Um den Tatbestand der Freiheitsberaubung objektiv zu erfüllen, müsse die Beeinträchtigung der Fortbewegungsfähigkeit von einer gewissen Erheblichkeit sein. Die Privatklägerin schildere in ihrer Einvernahme die Geschehnisse jeweils so, dass sie mehrere Stunden im unverschlossenen Zimmer hätte verbleiben müssen, könne indes die Folgen, die ein Verlassen des Zimmers gehabt hätte, nicht nennen. Sie bestätige jedoch, dass es ihr jederzeit möglich gewesen wäre, die Zimmertüre zu öffnen. Unabhängig davon, dass der Beschuldigte diese Vorwürfe bestreite, sei hierzu festzustellen, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte bestreite auch alle anderen Vorwürfe. Diese könnten ihm nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, da Aussage gegen Aussage stehe und keine Zeugen vorhanden seien. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten. Zudem würden Vorkommnisse zur Anzeige gebracht, welche sich offenbar im Kosovo abgespielt haben sollen (Freiheitsberaubung, Drohungen, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung). Da es sich dabei um Auslandtaten zwischen dem kosovarischen Beschuldigten und der kosovarischen Privatklägerin handle, sei eine Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht gegeben, weshalb bezüglich dieser Vorwürfe Prozesshindernisse vorlägen.
2. Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. April 2022 zunächst in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf ihre Strafanzeige vom 6. November 2019, ihre Erklärung vom 25./26. November 2019, sich als Straf- und Zivilklägerin am Verfahren zu beteiligten, ihre polizeiliche Einvernahme vom 13. November 2019, die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 15. November 2019, die Konfrontationseinvernahmen zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten vom 26. Juni 2020 und 20. Oktober 2020, die Arzt- bzw. Therapieberichte von Dr. med. E.____, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juni 2020, von Dr. med. F.____, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 7. Mai 2020 und von G.____, Physiotherapeutin, vom 25. Mai 2020, die Auskunft der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) Basel-Landschaft vom 4. November 2020, diverse Beweis- und Verfahrensanträge der Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft sowie die vorgenommenen Verfahrenshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft hin (vgl. S. 4-10 der Beschwerde). In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung und der Nötigung i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO offensichtlich nicht erfüllt seien. Laut den Aussagen der Privatklägerin habe diese den Befehl des Beschuldigten, im Zimmer zu bleiben, befolgen müssen. Aufgrund von http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehrfachen Drohungen sowie aus Angst vor erneuten körperlichen Angriffen habe sie das Zimmer nicht verlassen können. Abgesehen davon könne der Tatbestand der Freiheitsberaubung auch mit psychischen Mitteln wie insbesondere Drohung begangen werden. Vorliegend hätten die mehrfachen Todesdrohungen und die körperliche Gewalt eine Zwangsintensität erreicht, welche die Privatklägerin nachvollziehbarerweise zum Ausharren im Zimmer bewegt hätten. Ferner erfülle das Vorgehen des Beschuldigten, eine Bedrohung über Stunden in der Absicht, jemanden von der Abwehr oder Flucht abzuhalten, auch den Tatbestand der Nötigung. Was des Weiteren die Vorwürfe der Vergewaltigung, der Drohung, der Nötigung und der Tätlichkeiten betreffe, so sei gerade nicht ein Freispruch i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mit Sicherheit zu erwarten. Da es sich um sog. vier Augen-Delikte handle, habe die Aussagenwürdigung nicht durch die Strafuntersuchungsbehörde, sondern durch das Sachgericht zu erfolgen. Auch der Grundsatz "in dubio pro reo" spiele hier keine Rolle. Des Weiteren sei die Annahme, dass keine Zeugen oder Beweise vorlägen, aktenwidrig. Insbesondere die Arztberichte belegten, dass die Privatklägerin unter massiver psychischer und physischer Gewalt durch den Beschuldigten gelitten habe. Die von der Privatklägerin angegebenen Daten der Ereignisse deckten sich dabei mit den Arzt- und Therapiebesuchen. Ebenso seien die Angaben der Privatklägerin zu ihrer Kontrollfahrt durch die Auskunft der MFK belegt. Angesichts der sich widersprechenden Beweise bzw. Aussagen sei es Sache des Strafgerichts, eine Beweiswürdigung vorzunehmen und über die Schuld des Beschuldigten zu befinden. Schliesslich werde betreffend die Vorwürfe der Freiheitsberaubung, der Drohung, der sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung, begangen im Kosovo, die Verfahrenseinstellung zufolge Prozesshindernissen i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO nicht bemängelt (vgl. S. 10-13 der Beschwerde).
3. Die Staatsanwaltschaft wiederum vertritt in ihrer Stellungnahme vom 7. April 2022 die Auffassung, in casu sei die Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt. Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen seien äusserst unpräzise, zumal sie generell keine Einzelheiten der Taten nennen könne. Insbesondere könne sie betreffend die Vergewaltigung keinerlei Nötigungshandlungen darlegen, ausser dass der Beschuldigte aggressiv gewesen sei. Zudem beruhten die Arztberichte allesamt auf Äusserungen, welche die Beschwerdeführerin den Arztpersonen gegenüber gemacht habe; diese Personen könnten somit nicht als Zeugen betrachtet werden. Des Weiteren sei nicht erstellt, ob überhaupt der geltend gemachte Schlag mit der Handwurzel an die Stirn der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2019 kausal für die Beschwerden sei, da sich die Beschwerdeführerin erst Ende November 2019 von Dr. med. F.____ habe behandeln lassen.
4. Der Beschuldigte seinerseits ist in seiner Stellungnahme vom 12. April 2022 der Ansicht, die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien im Gegensatz zur angefochtenen Einstellungsverfügung weder in der Sache noch rechtlich betrachtet überzeugend.
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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Im Sinne einer Vorbemerkung stellt das Kantonsgericht mit Blick auf die Akten zunächst in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Privatklägerin bereits am 6. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft Beweisanträge betreffend diverse Arztberichte sowie Krankenakten zu ihrer Person gestellt hat, welche einerseits zur Erhärtung des Tatverdachts gegenüber dem Beschuldigten und andererseits zur Begründung und Bezifferung der Zivilforderung dienen sollten (vgl. act. 207 f.). Auf eine Rückfrage der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2020 (act. 215) hin präzisierte die Privatklägerin mit Eingabe vom 17. April 2020 ihre Beweisanträge, dies unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. E.____ vom 16. März 2020 (act. 217 ff.). Daraufhin ersuchte die Staatsanwaltschaft am 27. April 2020 – dies ohne Vorankündigung oder Information an die Parteien – bei Dr. med. E.____, Dr. med. F.____ sowie G.____ unter Vorlage eines Fragenkatalogs um Einreichung eines Arzt- bzw. Therapieberichts (act. 227 ff., 245 ff., 259 ff.), welche sodann seitens von Dr. med. E.____ mit Datum vom 2. Juni 2020 (act. 233 ff.), seitens von Dr. med. F.____ mit Datum vom 7. Mai 2020 (act. 251 ff.) sowie seitens von G.____ mit Datum vom 25. Mai 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft erstattet wurden (vgl. act. 263 f.), wobei auch hierüber die Parteien im Anschluss daran nicht in Kenntnis gesetzt worden sind. Am 18. Januar 2021 erkundigte sich die Privatklägerin per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft nach dem Stand des Verfahrens und insbesondere betreffend den Beweisantrag vom 6. April 2020, woraufhin ihr mit gleichentags erfolgter E-Mail beschieden wurde, dass der Fall innerhalb der Staatsanwaltschaft umgeteilt worden sei. Am 31. August 2021 erfragte die Privatklägerin abermals schriftlich bei der Staatsanwaltschaft den Stand des Verfahrens und insbesondere die Behandlung ihres Beweisantrages vom 6. April 2020 (act. 187). Nachdem die Privatklägerin auf diese Anfrage hin keinerlei Antwort erhalten hatte, gelangte sie mit weiterer Eingabe vom 21. Januar 2022 an die Staatsanwaltschaft und beantragte insbesondere eine Prüfung der Beweisanträge vom 6. April 2020 sowie die Mitteilung über den Verfahrensstand, dies unter Vorbehalt weiterer Schritte wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (act. 189 f.). Erst am 8. Februar 2022 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft eine formelle Behandlung der Beweisanträge dahingehend, dass die Beweisanträge vom 6. April 2020 teilweise gutgeheissen und anstelle der beantragten gesamten Krankenakten Arzt- bzw. Therapieverlaufsberichte "mit einem umfangreichen fallrelevanten Fragenkatalog" eingefordert würden (act. 193), wobei es sich hierbei um die obgenannten, bereits am 27. April 2020 eingeholten und zwischen dem 7. Mai 2020 und dem 2. Juni 2020 eingereichten Arzt- und Therapieberichte handelt. Zudem wurde mit Schlussmitteilung desselben Datums den Parteien eine Verfahrenseinstellung in Aussicht gestellt (act. 497 ff.).
Das Kantonsgericht konstatiert, dass zwischen dem Beweisantrag der Privatklägerin vom 6. April 2020 und der formellen Behandlung desselben seitens der Staatsanwaltschaft fast zwei Jahre und damit eine unhaltbar lange Zeitspanne verstrichen ist, obwohl mit den beanzeigten Tatbeständen wie insbesondere Vergewaltigung und Freiheitsberaubung vergleichsweise schwerwiegende Delikte im Raum stehen. Die konkrete Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft lässt sich nur schwerlich mit dem in Strafverfahren geltenden Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen, vereinbaren. Überdies wurde durch die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehlende bzw. verzögerte Information der Parteien über die Beweisanträge und insbesondere durch den unterlassenen Einbezug der Parteien in den an die Arzt- und Therapiepersonen gestellten Fragenkatalog (zumindest durch die Gewährung der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen), der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 107 Abs. 1 lit. a und b StPO beschnitten. Die Beschwerdeführerin rügt somit diese Punkte völlig berechtigterweise.
5.2.1 Bei der Prüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 18. März 2022 ist in rechtlicher Hinsicht zunächst formell betrachtet auf Art. 80 Abs. 2 Satz 1 StPO hinzuweisen, wonach Entscheide schriftlich ergehen und begründet werden. Gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO enthält die Begründung bei (von Urteilen) anderen verfahrenserledigenden Entscheiden die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.
Die Begründung bildet das Kernstück des Endentscheides, wobei ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Begründung besteht. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch auf Begründung immer dann, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzelnen berührt. Grundsätzlich ist ein Entscheid so zu begründen, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz prüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Es muss insbesondere ersichtlich sein, aufgrund welcher Beweise und in Anwendung welcher Gesetzesbestimmungen die Behörde ihren Entscheid gefällt hat. Die Offenlegung der Entscheidgründe verschafft Transparenz (NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 81 N 9, m.w.H.; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 81 N 4 f., m.w.H.). Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls sowie der Interessen der Betroffenen festzusetzen. Je grösser der Ermessensspielraum ist, welcher der Behörde insbesondere durch unbestimmte Rechtsbegriffe eingeräumt wird, und je weitreichender der Entscheid in die Freiheitsrechte der betroffenen Person eingreift, desto höher sind die an die Begründung gestellten Anforderungen (NILS STOHNER, a.a.O., N 11, m.w.H.; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, a.a.O.) Gleiches gilt für alle anderen verfahrenserledigenden Entscheide. Nimmt die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nicht an die Hand oder stellt sie es ein, hat sie die Gründe hierfür im Entscheid aufzuführen (NILS STOHNER, a.a.O., N 17). Je nach Bedeutung des Falles kann eine summarische Begründung genügen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Praxiskommentar [Praxiskommentar], 3. Aufl., Art. 81 N 11; DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, a.a.O., N 10).
Vorliegend fällt auf, dass die angefochtene Einstellungsverfügung in bloss wenigen Sätzen, welche auf einer einzigen Seite Platz finden, eine Begründung für die Verfahrenseinstellung enthält. Insbesondere die stereotyp formulierte Subsumtion unter den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wonach der Beschuldigte auch alle anderen Vorwürfe bestreite, ihm diese jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könnten, da Aussage gegen Aussage stehe und keine Zeugen vorhanden seien, weshalb angesichts der konkreten Sach- und Beweislage ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten sei, stellt sich als zu knapp dar. Mit Blick auf die im Raum stehenden, zum Teil schwerwiegenden Vorwürfe wie insbesondere Vergewaltigung und Freiheitsberaubung und die damit zusammenhängende erhebliche Bedeutung des Verfahrensausgangs für die Parteien einerseits, aber auch auf das weite Ermessen der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren andererseits, wäre eine ausführlichere Entscheidbegründung, beinhaltend alle wesentlichen Überlegungen, zu erwarten gewesen, um den Parteien eine in jeder Hinsicht nachvollziehbare Offenlegung der Entscheidgründe zu ermöglichen. Mit dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör lässt sich eine derart kurze und pauschale Begründung, wie sie in der Einstellungsverfügung vom 18. März 2022 festzustellen ist, nicht mehr vereinbaren, zumal dadurch auch der Rechtsmittelinstanz eine sorgfältige Prüfung der vorinstanzlichen Überlegungen erschwert wird. Es ist somit festzuhalten, dass in casu die Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO insgesamt ungenügend eingehalten worden sind.
5.2.2.1 Materiell-rechtlich zu prüfen verbleibt, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt hat.
Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Unter Einstellung versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Verfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen wie Anklageerhebung oder Strafbefehl definitiv beendet (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 319 N 1). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht JOSITSCH, a.a.O., N 4). Vorliegend sind mit Blick auf den Streitgegenstad ausschliesslich die Einstellungsgründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO zu beleuchten.
5.2.2.2 Kein die Anklage rechtfertigender Tatverdacht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO besteht dann, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, welches eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1085, 1273). Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das zuständige Sachgericht zu überweisen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" greift demgegenüber bei der Frage der Überweisung an das urteilende Gericht nicht. Einzig das Sachgericht ist dazu legitimiert, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erschiene. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 319 N 8; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 5; DIESELBEN, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [Handbuch], 3. Aufl., Rz. 1251). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsund Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist stets Anklage zu erheben und es ist dem Gericht zu überlassen, den Entscheid zu fällen (BGer 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019, E. 2.1.1; 1B_253/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2.1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O.; DIESELBEN, Handbuch, a.a.O., mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/ THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, Art. 319 N 16 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung ist nur dann zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Angaben daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017, E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Darstellungen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 28. November 2012, E. 5.2). Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 17).
a) Vorliegend geht die Staatsanwaltschaft betreffend alle – neben der Freiheitsberaubung – anderen Tatbestände, somit betreffend Drohung, Nötigung, Vergewaltigung und Tätlichkeiten, begangen in der Zeit zwischen Oktober 2018 und November 2019 in der Schweiz, vom Einstellungsgrund gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO aus. Die bloss knapp und pauschal formulierte Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Aussage der Privatklägerin gegen diejenige des Beschuldigten stehe und keine Zeugen vorhanden seien, weshalb ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten sei, vermag, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, auch inhaltlich in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen.
b) Aus dem Polizeirapport vom 2. Dezember 2019 (vgl. act. 281 ff.) gehen die Anzeige der Privatklägerin und die ersten Aussagen der Parteien hervor. Die Beschwerdeführerin wurde einmal am 13. November 2019 als Auskunftsperson (act. 293 ff.) sowie zweimal als Privatklägerin bzw. Auskunftsperson im Rahmen einer Konfrontationseinvernahme zusammen mit dem Beschuldigten am 26. Juni 2022 (act. 347 ff.) und am 20. Oktober 2020 (act. 377 ff.) einvernommen. Der Beschuldigte wurde am 15. November 2019 als beschuldigte Person (act. 315 ff.) sowie anlässlich der Konfrontationseinvernahmen mit der Privatklägerin vom 26. Juni 2020 (act. 347 ff.) und vom 20. Oktober 2020 (act. 377 ff.) befragt.
c) Zwar trifft die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend vier Augen-Delikte zur Diskussion stehen und die Konstellation Aussage gegen Aussage vorliege, zu. Dabei ist zu konstatieren, dass die Privatklägerin ihre ursprünglichen Aussagen gegen den Beschuldigten auch anlässlich der beiden Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten bestätigt hat. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte durchgehend sämtliche gegen ihn erhobene Vorwürfe.
d) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft stellt das Kantonsgericht allerdings fest, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend die diversen Übergriffe seitens des Beschuldigten zahlreiche konkrete Elemente und Details sowie plastische Schilderungen enthalten, die sich einerseits auf die eigentlich vorgeworfenen Taten beziehen, so zum Beispiel Todesdrohungen, das Schlagen mit dem Handballen an die Stirn (act. 303, 355-359, 397 f.), das Festhalten am Handgelenk, das Zerreissen der Handkette sowie das Entreissen des Handys und das Erzwingen des Geschlechtsverkehrs (act. 303 f., 391, 395, 405). Die Privatklägerin beschreibt andererseits auch die jeweiligen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit diesen Übergriffen. Dabei gibt sie nicht nur an, die Vorfälle hätten meistens zuhause im Schlafzimmer abends oder nachts stattgefunden, als sie mit dem Beschuldigten allein gewesen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei (act. 397). Die Privatklägerin weist vielmehr auch auf konkrete Gegebenheiten wie zum Beispiel auf ein Grillfest bei ihrer Vorgesetzten (der Beschuldigte habe der Privatklägerin auf der Fahrt dorthin Trockenfleisch ins Gesicht geworfen, act. 301, 361), auf einen Besuch bei H.____ des Klosters K.____ am 13. Oktober 2019 wegen der Probleme zwischen den Ehegatten (act. 303, 353, 391, 395), auf den Verlust ihres ungeborenen Kindes in der frühen Schwangerschaft aufgrund des psychischen Stresses (act. 357), auf ihre Verspätung bei der Arbeit wegen eines weiteren Zwischenfalls mit Todesdrohung am Vormittag des 5. November 2019 (act. 359, 385 f.), auf die Anrufe des Beschuldigten bei der Vorgesetzten der Privatklägerin, sie solle ihr kündigen (act. 305), sowie beim Fahrlehrer der Privatklägerin, er solle ihr keine weiteren Fahrstunden erteilen (act. 305) oder auch auf eine Lehrfahrt an einem Sonntag im Juli 2019 in D.____ (der Beschuldigte habe die Privatklägerin dabei die ganze Zeit erniedrigt und ihr unter anderem ins Gesicht gespuckt, act. 301 f., 395) hin. Schliesslich führt die Privatklägerin als Folge des Verhaltens des Beschuldigten nachvollziehbar aus, dass sie dessen Drohungen sehr ernst genommen und Angst vor ihm gehabt habe. Sie habe täglich mit der Angst gelebt und ihr Körper habe bereits beim Aufstehen gezittert und geschwitzt (act. 365). Die Privatklägerin gab zudem an, dass sie sich vom Beschuldigten traumatisiert gefühlt habe (act. 385). Wenn sie von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe sie aus Angst wieder angefangen zu zittern (act. 389). Der einzige Ort, an den sie sich habe zurückziehen und weinen können, sei das Badezimmer gewesen (act. 391). Sie habe sich jeden Tag anhören müssen, wie wertlos, dumm und unfähig sie sei (act. 357, 407). Sie sei ein "Mensch ohne Gefühle" geworden (act. 393). Durch die zunehmende Intensität derartiger Vorfälle sei es ihr psychisch immer schlechter gegangen, bis sie den Entschluss gefasst habe, die Polizei zu informieren (act. 307, 385, 393, 397). Die einzelnen Aussagen der Privatklägerin weisen zudem untereinander keinerlei nennenswerten Widersprüchlichkeiten auf, und der Beschuldigte wird hierdurch nicht mehr belastet, als zur Erhebung der Vorwürfe nötig wäre. Diese Aspekte in den Schilderungen der Privatklägerin stellen allesamt Realkennzeichen dar, welche auf eine hohe Stringenz und Plausibilität der Depositionen schliessen lassen.
e) Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 15. November 2019 als beschuldigte Person (act. 315 ff.) sowie anlässlich der Konfrontationseinvernahmen mit der Privatklägerin vom 26. Juni 2020 (act. 347 ff.) und vom 20. Oktober 2020 (act. 377 ff.) in prinzipiell kurzer und stereotyper Weise ("Nein, das stimmt nicht") die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Er macht vielmehr geltend, die Privatklägerin habe ihn provoziert und ihn gar aufgefordert, er solle sie schlagen (act. 319 f.). Weder habe er gegenüber der Privatklägerin psychischen Druck ausgeübt noch sie geschlagen; dies sei lächerlich (act. 325, 331 f., 401). Auch habe er sie nicht in ihrer Ehre verletzt, sie mit dem Tod bedroht oder ihr ins Gesicht gespuckt (act. 329 f., 365, 393, 397). Ebenso wenig habe er die Privatklägerin am Handgelenk gehalten, ihr das Handy entrissen oder sie vergewaltigt; diese Behauptung sei ebenfalls lächerlich (act. 335, 367, 395, 405). Den Fahrlehrer der Privatklägerin habe er zwar einmal angerufen, aber bloss um Geld für ein nicht verbrauchtes Abonnement zurückzuverlangen (act. 339). Den Besuch von H.____ im Kloster K.____ bestätigte der Beschuldigte hingegen (act. 333), allerdings sei es dabei um schwarze http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Magie gegangen (act. 367). Der Beschuldigte vertrat anlässlich der Einvernahmen die Auffassung, dass die Privatklägerin alles richtigstellen solle. Während er viel zu verlieren habe, habe sie nichts zu befürchten. Sie wolle ohnehin nur in die USA auswandern (act. 343). In der Schweiz würden die Frauenrechte hochgehalten (act. 367). Der Beschuldigte habe Zeugen, welche das Gegenteil aussagen würden. Die Behauptungen der Privatklägerin seien dagegen ein "Spiel" bzw. ein "Witz" und irgendwann reiche es ihm mit dieser "Spielerei" (act. 389 f., 407). Abgesehen von diesen knappen sowie teilweise absurd wirkenden Aussagen fällt auf, dass der Beschuldigte, im Gegensatz zur Privatklägerin, an mehreren Stellen in seinen Einvernahmen versucht, die Privatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen, was die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen eher schmälert.
f) Dass des Weiteren, so die Staatsanwaltschaft, neben den Aussagen der Parteien keine Beweise vorliegen, trifft ebenso wenig zu. Vielmehr werden die Schilderungen der Privatklägerin – und nicht des Beschuldigten – teilweise objektiviert. So geht aus einer schriftlichen Auskunft der MFK vom 4. November 2020 an die Staatsanwaltschaft hervor, dass die Privatklägerin aufgrund ihres ausländischen Führerausweises in der Schweiz eine sog. Kontrollfahrt absolvieren musste, wobei sie zusätzlich auf freiwilliger Basis Fahrstunden genommen hat (vgl. act. 275 ff.). Damit fusst die Darstellung der Privatklägerin betreffend eine Lehrfahrt im Zusammenhang mit einem Teil der vorgeworfenen Delikte auf einem realen Hintergrund.
g) Insbesondere aber werden die Darstellungen der Privatklägerin durch die den Akten vorliegenden Arzt- und Therapieberichte gestützt, nämlich die ärztlichen Berichte von Dr. med. E.____ vom 16. März 2020 (act. 221 ff.) und vom 2. Juni 2020 (act. 233 ff.), den ärztlichen Bericht von Dr. med. F.____ vom 7. Mai 2020 (act. 251 f.) sowie den Therapiebericht von G.____ vom 25. Mai 2020 (act. 263 f.), wobei entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zu konstatieren ist, dass in diesen Berichten nicht lediglich die Aussagen der Privatklägerin wiedergegeben, sondern vielmehr eigene und unabhängige Einschätzungen seitens der medizinischen Fachpersonen dargelegt werden. Auch wenn es sich hierbei nicht um eigentliche Zeugenaussagen handelt, stützen diese die Darstellung der Privatklägerin und bestätigen ihre Schilderungen betreffend physische und psychische Misshandlungen seitens des Beschuldigten geradezu eindrücklich. So spricht etwa Dr. med. E.____ in ihrem Bericht vom 16. März 2020 von einer Belastungs- und Anpassungsstörung der Privatklägerin. Im weiteren Bericht vom 2. Juni 2020 gibt dieselbe Ärztin an, dass sich die Privatklägerin seit dem 13. Dezember 2019 bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, wobei die Behandlung fortbestehend und indiziert sei. Durch psychische und physische Gewalt sei bei der Privatklägerin eine depressive Symptomatik hervorgerufen worden. Der Missbrauch habe ihre Seele und Psyche tiefgreifend beeinflusst. Des Weiteren gibt Dr. med. F.____ in seinem ärztlichen Bericht vom 7. Mai 2020 unter anderem an, die Privatklägerin befinde sich seit dem 20. November 2019 bei ihm in Behandlung wegen Schmerzen und Beschwerden im Halswirbelsäulenbereich, im Bereich der oberen Brustwirbelsäule und in den Schultern sowie wegen eines Handexzems. Da der Arzt realisiert habe, dass es der Privatklägerin psychologisch nicht gut gehe, habe er sie an eine Psychiaterin verwiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schliesslich geht aus dem Therapiebericht von G.____ vom 25. Mai 2020 hervor, dass sich die Privatklägerin seit dem 11. Dezember 2019 bei dieser in Physiotherapie befinde, dies wegen eines cervikothorakalen Schmerzsyndroms bei muskulärer Dysbalance. Die Privatklägerin sei sowohl psychisch als auch physisch traumatisiert.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft vermindert die Tatsache, dass die Privatklägerin die ärztliche bzw. therapeutische Hilfe nicht jeweils umgehend nach den beanzeigten Delikten in Anspruch genommen hat, den Beweiswert der obgenannten Berichte keineswegs. Die Privatklägerin konnte anlässlich ihrer Befragung vielmehr plausibel erklären, dass sie nie zum Arzt gegangen sei, solange sie beim Beschuldigten gewohnt habe. Sie habe nicht einmal gewusst, dass sie einen Hausarzt habe (act. 399 f.). Auch diese Angabe spricht für eine gewisse Hilflosigkeit der Privatklägerin. Jedenfalls erfolgten aber die Arzt- und Therapiebesuche jeweils in einem nachvollziehbaren zeitlichen Kontext zu den beanzeigten Vorfällen, so dass eine Kausalität zwischen diesen keineswegs ausgeschlossen werden kann.
h) Schliesslich geht aus den Akten hervor, dass die Privatklägerin nach ihrem Weggang vom ehelichen Wohnhaus in einem Frauenhaus gewohnt hat (vgl. Schreiben des Frauenhauses und der Beratungsstelle J.____, Frauenhaus I.____ vom 3. Dezember 2019, act. 79), was ebenfalls die Darstellung der Privatklägerin betreffend die Übergriffe seitens des Beschuldigten stützt.
i) Nicht zuletzt wird in der Anzeige Häusliche Gewalt der Polizei Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2019 erwähnt, dass der Beschuldigte bei der Polizei bereits wegen häuslicher Gewalt gegenüber seiner früheren Ehefrau bekannt ist (vgl. act. 289), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht.
j) Bei der vorliegenden Aktenlage liegt zusammenfassend entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nichts vor, was die Aussagen der Privatklägerin unglaubhaft erscheinen lassen würde. Die Depositionen der Privatklägerin sind vielmehr sehr detailreich, nachvollziehbar, widerspruchslos und haben einen konkreten räumlich-zeitlichen Bezug. Ohne dass die Privatklägerin den Beschuldigten mit ihren Aussagen mehr als zur Erhebung der Vorwürfe nötig belasten würde, lassen sich diese überdies durch mehrere objektive Beweismittel belegen. Selbst wenn in den Schilderungen der Privatklägerin einige zeitliche Unstimmigkeiten auszumachen sind, erscheint dies angesichts der zahlreichen Vorfälle, von welchen die Privatklägerin berichtet, als nachvollziehbar. Andererseits kann gerade nicht gesagt werden, dass die als äusserst knapp, stereotyp und teilweise irrational einzustufenden Angaben des Beschuldigten, mit welchen dieser die Privatklägerin zusätzlich in ein schlechtes Licht zu rücken versucht, offensichtlich glaubhafter sind als diejenigen der Privatklägerin. Mindestens sind aber zum derzeitigen Untersuchungszeitpunkt die Aussagen der einen oder anderen Partei nicht als mehr oder weniger glaubhaft zu werten, mithin liegen Zweifel tatsächlicher Natur vor, bei welchen im Untersuchungsverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" gerade nicht greift, sondern vielmehr die Staatsanwaltschaft in Beachtung der Maxime "in dubio pro duriore" die Angelegenheit an das Sachgericht hätte überweisen sollen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abgesehen davon hätte die Vorinstanz vorliegend bei der Prüfung, ob eine Verfahrenseinstellung zu verfügen ist oder nicht, angesichts der sich widersprechenden Aussagen der Parteien ohnehin keine Beweiswürdigung vornehmen und über die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten befinden dürfen; dies sowie eine allfällige Beweisergänzung sind alleine dem zuständigen Sachgericht vorbehalten. Bei dieser Ausgangslage konnte somit die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehen, dass dem Beschuldigten die vorgeworfenen Delikte nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden können und dass es i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO vor Strafgericht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch gekommen wäre. Die Vorinstanz durfte deshalb auch nicht das Verfahren wegen – neben der Freiheitsberaubung – aller übrigen in der Schweiz begangenen Delikte einstellen, sondern hätte Anklage beim Strafgericht erheben müssen.
5.2.2.3 Kein Straftatbestand liegt i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO dann vor, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Eine Einstellung kann dabei nur erfolgen, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar, a.a.O., N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 19). Allerdings hat die Staatsanwaltschaft bei der hier vorzunehmenden Prüfung darauf zu achten, dass bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden, weshalb im Zweifel die Untersuchung fortzusetzen bzw. Anklage zu erheben ist (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 20).
a) Betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung, begangen in der Zeit zwischen Oktober 2018 und November 2019 in der Schweiz, vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dieser Tatbestand sei nicht erfüllt, da die Zimmertüre nicht abgeschlossen gewesen sei. Abgesehen davon führe die Privatklägerin nicht aus, was die Folgen eines Verlassens des Zimmers gewesen wären. Auch dieser Einschätzung vermag das Kantonsgericht aus den nachfolgenden Gründen nicht zu folgen.
b) Den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht (vgl. Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Letztere Begehungsweise stellt eine Generalklausel dar und beschränkt die Tathandlung in keiner Weise (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Art. 183 N 35). Die Freiheitsberaubung betrifft der Sache nach einen Spezialfall der Nötigung: Geschützt ist, als ein besonders wichtiger Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit, die körperliche Bewegungsfreiheit (GÜNTER STRATENWERTH/ GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., § 5 N 33). Die umfassende Aufhebung der Freiheit, seinen Aufenthaltsort zu wählen, stellt regelmässig eine Freiheitsberaubung dar (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, a.a.O., N 35). Gleichgültig sind die Mittel, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren sich der Täter bedient, um das Ziel zu erreichen, d.h. es gibt keine Begrenzung der Tathandlung. In Betracht kommen Gewalt (Festhalten, Fesseln, Anbinden), mechanische Mittel (Versperren der Türe), chemische Mittel (Betäubung) und psychische Mittel (List, Täuschung, Hypnose, Drohung), somit beliebige Methoden, wobei es für das Opfer zwar nicht unmöglich, aber doch unverhältnismässig gefährlich oder schwierig sein muss, die Freiheitsbeschränkung zu überwinden (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, a.a.O., N 37, m.w.H., u.a. auf BGE 104 IV 174, 128 IV 75; VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N 37). Beim Tatmittel der psychischen Einwirkung ist der Zwangsintensität besonderes Augenmerk zu schenken. In einem im Kanton Basel-Landschaft beurteilten Fall war das Opfer von seinem mazedonischen Ehemann und dessen Eltern konstant überwacht und trotz Flucht- und Suizidversuchen an der freien Bewegung ausserhalb des Hauses gehindert worden, u.a. durch Vernageln von Fenstern und Türen. Das Gericht ging von einer ausreichenden Zwangsintensität aus, welche die Fortbewegungsfreiheit des Opfers aufgehoben habe, verursacht durch den Druck der Familie sowie die über das Opfer ausgeübte Macht innerhalb des Familienverbandes und dessen Abhängigkeit. Die psychische Einwirkung muss jeweils eine Intensität erreichen, die das Verbleiben des Opfers am fremdbestimmten Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N 38, unter Hinweis auf KG BL vom 18. März 2003). Was die Intensität des Tatmittels der Drohung anbelangt, so wird keine "schwere Drohung" i.S.v. Art. 180 StGB verlangt und auch keine "Androhung von ernstlichen Nachteilen" i.S.v. Art. 181 StGB. Der Gesetzgeber lässt die Konkretisierung der Intensität mithin offen. In der Literatur ist deswegen schon geäussert worden, die Androhung von nur harmlosen Nachteilen könne kein strafwürdiges Unrecht darstellen (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, a.a.O., N 51, m.w.H.; GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, a.a.O., N 48).
c) Angesichts dieser klaren Rechtsprechung und Doktrin erweist sich die Begründung in der Einstellungsverfügung, wonach die Türe nicht abgeschlossen gewesen und darum der Tatbestand der Freiheitsberaubung offensichtlich nicht erfüllt sei, als fehlerhaft. Denn die Mittel, mit welchen jemandem die Freiheit entzogen wird, spielen gerade keine Rolle. Somit sind psychische Einwirkungen wie Drohungen mechanischen Mitteln wie dem Versperren einer Türe in jeder Hinsicht gleichgestellt, solange sie nur eine Intensität aufweisen, die das Verbleiben des Opfers am Aufenthaltsort als nachvollziehbar erscheinen lässt. Wie in Erw. 5.2.2.2 festgehalten, spricht in casu vieles dafür, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten über ein Jahr lang systematisch psychisch drangsaliert wurde. Mithin schliesst die Verwendung von allein psychischen Mitteln einen unrechtmässigen Freiheitsentzug und damit die Erfüllung des Tatbestands der Freiheitsberaubung von Vornherein keinesfalls aus.
d) Auch die weitere Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Privatklägerin nichts zu den Folgen eines Verlassens des Zimmers ausgesagt hat, erweist sich als unzutreffend: Vorliegend hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 26. Juni 2020 sehr wohl nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beschuldigte bei einem Verlassen des Zimhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht mers noch aggressiver geworden wäre, und sie weitere Gewalt bzw. Schläge seitens des Beschuldigten hätte befürchten müssen. Darum habe sie einfach gemacht, was er ihr gesagt habe, und sei von morgens bis abends ohne Essen und Trinken im Zimmer geblieben. Sie habe das Zimmer erst verlassen, als der Beschuldigte sie herausgeholt habe (vgl. act. 363, 385). Damit schildert die Privatklägerin einen klassischen Anwendungsfall eines psychischen Druckmittels. Dass sich der Beschuldigte während des Aufenthalts der Privatklägerin im Zimmer zuhause befunden habe (act. 385), dürfte den auf sie ausgeübten Druck verstärkt haben. Ebenso erscheint, wie in Erw. 5.2.2.2 festgehalten, als nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Drohungen des Beschuldigten ernst nehmen musste, wobei es sich bei den angedrohten Nachteilen nicht um solche harmloser Natur handelte. Darum wäre der Privatklägerin ein Verlassen des Zimmers, trotz nicht abgeschlossener Türe, in ihrer besonderen Situation nicht zuzumuten gewesen.
e) Zusammenfassend durfte somit die Vorinstanz bei der vorliegenden Ausgangslage nicht davon ausgehen, dass das inkriminierte Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Freiheitsberaubung offensichtlich nicht erfüllt. Mindestens liegen auch diesbezüglich Zweifel vor, welche eine Fortsetzung der Untersuchung bzw. Anklage beim Sachgericht erfordern. Ein Anwendungsfall von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO liegt daher nicht vor, weshalb die Einstellung des Verfahrens wegen Freiheitsberaubung gestützt auf diese Norm zu Unrecht erfolgt ist.
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft das gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung sowie Tätlichkeiten, begangen zwischen Oktober 2018 und November 2019 in C.____ und D.____, weder gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO noch auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hätte einstellen dürfen. Die Beschwerde vom 4. April 2020 erweist sich somit als sachlich begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die Einstellungsverfügung vom 18. März 2022 ist daher betreffend sämtliche in der Schweiz begangenen Delikte aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft entweder zur Vornahme allfälliger weiterer Untersuchungshandlungen oder zur Anklageerhebung an das zuständige Strafgericht Basel-Landschaft zurückweisen.
Lediglich betreffend die im Kosovo begangenen Delikte und damit gestützt auf den Einstellungsgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO wird die Einstellungsverfügung vom 18. März 2022 nicht aufgehoben; sie ist denn auch in diesem Punkt unangefochten geblieben.
III. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (vgl. Art. 428 Abs. 4 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Zufolge Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von § 3 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (GebT; SGS 170.31) auf eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, somit total CHF 1'000.00, festgelegt werden, auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 4. April 2022 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. S. 13 f. der Beschwerde).
Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Mit Blick auf die mit der Beschwerde eingereichten Belege (Beilagen 6-8) ist die Voraussetzung der Mittellosigkeit der Privatklägerin offensichtlich auch aktuell gegeben, nachdem ihr bereits mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war (vgl. act. 175 f.). Ebenso ist von fehlender Aussichtslosigkeit auszugehen, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin und Beschwerdeführerin wie beantragt bewilligt werden kann.
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst unter anderem die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädigung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann (§ 18 Abs. 1 TO). Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese und bei amtlichen Verteidigungen. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzugeben (Art. 18 Abs. 2 TO).
Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrer einzigen Rechtsschrift, der Beschwerde vom 4. April 2022, keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung von Amtes wegen festzusetzen. Dem Gericht erscheint der Schwierigkeit der vorliegenden Sache entsprechend eine pauschale Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) als angemessen. Hinzu kommen 7,7% MWST (= CHF 115.50), was zu einem Betrag von insgesamt CHF 1'615.50 führt. Dieser wird Advokatin Bettina Brodbeck zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Demgegenüber ist dem Beschuldigten dem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen entweder zur Vornahme allfälliger weiterer Untersuchungshandlungen oder zur Anklageerhebung an das zuständige Strafgericht Basel-Landschaft.
2.
3.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'100.00, beinhaltend eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerin und Beschwerdeführerin wird Advokatin Bettina Brodbeck eine pauschale Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= CHF 115.50), somit insgesamt CHF 1'615.50, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.
(Mitteilung).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Manuela Illgen
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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