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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.08.2022 470 2022 27 (470 22 27)

August 16, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,675 words·~8 min·1

Summary

Bankauskunft und Edition

Full text

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. August 2022 (470 22 27) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Eine Editionsverfügung kann grundsätzlich nicht mit Beschwerde angefochten werden. Wenn die Editionsaufforderung jedoch mit einer Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden ist, kann die von der Strafandrohung betroffene Partei Beschwerde erheben (E. 1.1).

Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf einer rechtsuchenden Partei kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag allerdings nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittelmöglichkeit zu begründen (E. 1.3).

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bankauskunft und Edition Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 28. Februar 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK (heute: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte; fortan: Staatsanwaltschaft), eröffnete am 29. Januar 2022 eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 wies die Staatsanwaltschaft die B._____ AG an, sämtliche Kontoauszüge für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 14. Februar 2022 und die Eröffnungsunterlagen (inkl. allfälliger Vollmachten) für das Konto mit der IBAN-Nummer 1._____ (B._____ Direct Card, ID[-Nummer] 2._____, [Kartennummer] 3._____, [Ablaufdatum] mm/jj, lautend auf A._____, Konto C._____) herauszugeben sowie weitere Konti, Safes etc., welche auf A._____ und/oder die D._____ AG, E._____ AG und F._____ GmbH lauten, oder „zu welchen eine Vollmacht besteht“, zu nennen und die entsprechenden Unterlagen für die genannte Zeitperiode zu edieren. Diese Editionsaufforderung wurde mit einer Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden. C. Mit Beschwerde vom 4. März 2022 (Postaufgabe: 7. März 2022) beantragte A._____ (fortan: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, die Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2022. Zur Begründung trug er zusammengefasst insbesondere vor, das in Frage stehende Konto gehöre seinem Vater. Er benötige den Zugriff auf dieses Konto, um Zahlungen für seinen gesundheitlich beeinträchtigten Vater zu tätigen. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 13. März 2022, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Als Begründung führte sie unter anderem an, eine von einer Editionsaufforderung betroffene Person könne die Siegelung der eingeforderten Unterlagen oder Aufzeichnungen verlangen. Damit stehe gegen eine Editionsverfügung ein adäquater Rechtsbehelf zur Verfügung, weshalb die Beschwerde als Rechtsmittel ausgeschlossen sei. E. Advokat Christian Möcklin reichte am 14. März 2022 als Verteidiger des Beschwerdeführers eine zusätzliche Beschwerdebegründung ein.

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Erwägungen 1.1 Gegen Editionsverfügungen nach Art. 265 StPO steht die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO grundsätzlich nicht zur Verfügung, da mit der Siegelung ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen ist, welches der Beschwerde vorgeht (BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2, 1B_562/2011 vom 2. Februar 2012 E. 1; KGer SZ BEK 2021 198 vom 4. Juli 2022 E. 3a; HEIMGARTNER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 265 N 11a; KELLER, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 393 N 18). Von diesem Beschwerdeausschluss wird jedoch eine Ausnahme gemacht, wenn die Editionsaufforderung mit einer Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verbunden ist, weil der Adressat der Editionsverfügung im Verweigerungsfall unmittelbar einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt ist (BGer 1B_142/2016 vom 16. November 2016 E. 1.1; KGer VD PE20.006410 vom 10. Juni 2021 E. 1.2). Dies trifft vorliegend auf den Beschwerdeführer nicht zu, da sich die in der in Rede stehenden Verfügung enthaltene Strafandrohung nach Art. 292 StGB einzig gegen die B._____ AG richtet. Nach alledem kann im Ergebnis festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2022 nicht mit Beschwerde anfechten kann, weshalb auf diese nicht einzutreten ist. 1.2 Selbst wenn gegen eine Editionsverfügung Beschwerde erhoben werden könnte, vermöchte dies dem Beschwerdeführer nicht zu helfen. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Vorliegend trägt der Beschwerdeführer vor, das streitbetroffene Konto gehöre seinem Vater. Er benötige den Zugriff auf dieses Konto, um Zahlungen für seinen gesundheitlich beeinträchtigten Vater erledigen zu können. Damit macht er kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse bezüglich dieses Kontos geltend. Allein die Stellung als beschuldigte Person begründet noch kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse. Das Konto gehört seinem Vater. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welches eigenes Recht er am Vermögen auf dem besagten Konto hat. Selbst wenn er am fraglichen Vermögen wirtschaftlich berechtigt wäre, würde dies kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse begründen (BGE 133 IV 278 E. 1.3; BGer 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2). Unter diesen Umständen ist die Legitimation des Beschwerdeführers weder dargetan noch ersichtlich. Auf die Beschwerde wäre daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 1.3 Am obigen Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Februar 2022 in der Rechtsmittelbelehrung angegeben wird, die Parteien und die beschwerten Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO könnten gegen diese Verfügung innert zehn Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben. Aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und aus den verfassungsmässigen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV) folgt zwar der allgemeine http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Rechtsgrundsatz, dass einer rechtsuchenden Person aus einer unrichtigen oder einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung, wo eine solche vorgeschrieben wäre, kein Rechtsnachteil erwachsen darf (BGE 138 I 49 E. 8.3.2, 129 II 125 E. 3.3; BGer 2C_373/2022 vom 24. Mai 2022 E. 3.1.1). Allerdings vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittelmöglichkeit zu begründen (BGE 135 III 470 E. 1.2). 1.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auf die von Advokat Christian Möcklin mit Schreiben vom 14. März 2022 vorgetragene Beschwerdeergänzung auf jeden Fall nicht eingetreten werden könnte. Die Beschwerde ist aufgrund von Art. 396 Abs. 1 StPO innert der zehntägigen Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen. Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist ausgeschlossen (KGer BL 470 21 197 vom 19. November 2021 E. 1.2.2). Vorliegend begann die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der am 1. März 2022 erfolgten Entgegennahme der angefochtenen Verfügung, d.h. am 2. März 2022, zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und endete am 11. März 2022. Die mit Schreiben vom 14. März 2022 eingereichte Beschwerdeergänzung ist somit verspätet erfolgt. Auf diese könnte folglich nicht eingetreten werden. 2. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme geltend, weil für den Beschwerdeführer als juristischer Laie die in der streitbetroffenen Verfügung unter dem Titel „Rechtsmittelbelehrung“ gemachten Ausführungen nicht einfach zu verstehen seien, sei die Beschwerde als Siegelungsantrag betreffend die hier von der B._____ SA eingeforderten Auskünfte und Bankunterlagen entgegenzunehmen. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO sind Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO geltend gemacht hat, liegt kein Siegelungsgesuch vor. Infolgedessen kann der Staatsanwaltschaft kein solches Gesuch weitergeleitet werden. 3.1.1 Das Präsidium der Beschwerdeinstanz ist im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren selbst für die Anordnung und Bestellung einer amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 388 lit. c und Art. 61 lit. c StPO). Dies gilt auch, wenn – wie hier – die beschuldigte Person im Strafuntersuchungsverfahren gemäss Art. 130 f. StPO zwingend verteidigt werden muss und zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO bereits ein amtlicher Verteidiger bestellt http://www.bl.ch/kantonsgericht

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worden ist. Der im Strafuntersuchungsverfahren eingesetzte amtliche Verteidiger wirkt im Beschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit. Die Beschwerdeinstanz darf die Bestellung eines amtlichen Verteidigers von der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abhängig machen (BGer 1B_42/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 8.3). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren. Hingegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 140 V 521 E. 9.1). 3.1.2 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Die vorliegende Beschwerde muss daher als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, was Advokat Christian Möcklin erkennen musste. Eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer Beschwerde entschlossen. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die amtliche Verteidigung. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist daher präsidialiter zu verweigern. 3.2.1 Weil der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde infolge Nichteintretens unterliegt, würde er an sich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da einer Partei aber wegen einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (siehe Erwägung 1.3), sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.− (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 750.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2.2 Obgleich die Beschwerde vom 4. März 2022 durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung veranlasst worden ist, ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zuzusprechen. Denn erstens hat er eine solche nicht beantragt. Zweitens umfasst die Begründung der Beschwerde nicht einmal eine Seite. Ihm sind deswegen keine erheblichen Umtriebe entstanden, so dass ihm hierfür keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird präsidialiter verweigert. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.− (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 750.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

(Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)

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