Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.04.2022 470 2022 13 (470 22 13)

April 25, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,360 words·~27 min·1

Summary

Sistierung des Verfahrens

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. April 2022 (470 22 13) _________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Sistierung des Verfahrens

Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (E. 3).

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A.____ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Tamir Livschitz bzw. Rechtsanwältin Anja Vogt, Bahnhofstrasse 53, 8001 Zürich, Beschwerdeführerin

gegen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____ vertreten durch Advokat Pascal Riedo, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschuldigter

Gegenstand Sistierung des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 31. Januar 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Am 23. Dezember 2020 erhob die A.____ GmbH mit Sitz in P._____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer B.____ (fortan: Beschuldigter) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Darin warf sie dem Beschuldigten kurz zusammengefasst vor, er habe in treuwidriger Weise während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit ihr unter Mithilfe seiner Tochter und seinem Sohn in der Schweiz die C.____ GmbH sowie in Deutschland die D.____ GmbH als Konkurrenzunternehmen gegründet und aufgebaut. Überdies habe er ihre Geschäftsgeheimnisse (insbesondere den Sourcecode der „E.____“-Software und Kundendaten) gegenüber Mitarbeitern der C.____ GmbH offengelegt. Ausserdem reichten die A.____ GmbH und die F.____ GmbH mit Sitz in Q._____/Deutschland am 23. Dezember 2020 beim Obergericht des Kantons Solothurn eine Klage gegen die C.____ GmbH unter anderem wegen Urheberrechtsverletzungen ein. Zudem erhob die A.____ GmbH am 4. Januar 2021 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine Schadenersatzklage gegen den Beschuldigten über Fr. 11'901'000.− wegen Verletzung diverser Pflichten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der A.____ GmbH. B. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, eröffnete am 7. Juni 2021 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB; act. AA 90.01.001). C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 sistierte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO das Strafverfahren gegen den Beschuldigten bis zur Rechtskraft der Urteile in den beiden Verfahren (recte wohl: bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden Verfahren) vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Dossier-Nr. 1._____) und dem Obergericht Solothurn (Verfahrens-Nr. 2._____). D. Dagegen erhob die A.____ GmbH (fortan: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Eingabe vom 8. Februar 2022 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Januar 2022 sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen (recte wohl: die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren ohne Verzug fortzusetzen); unter o/e Kostenfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatsanwaltschaft. E. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von Fr. 750.− bis zum 21. Februar 2022 zu erbringen. Am 16. Februar 2022 zahlte die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss in voller Höhe ein. F. Der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft begehrten je mit Stellungnahme vom 21. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2022 wurde der Schriftenwechsel geschlossen. H. Am 28. Februar 2022 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Replik ein. Der Beschuldigte erstattete mit Eingabe vom 11. März 2022 eine Duplik.

Erwägungen 1. Gegen eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 314 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel er anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_1480/2020 vom 15. Februar 2022 E. 4.5.2; KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N 14; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin (act. AA 01.05.001) und Verfügungsadressatin durch die Sistierung des Strafverfahrens unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerdeführung legitimiert. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind allesamt erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Sistierung des Strafverfahrens zusammengefasst unter anderem aus, für das in Rede stehende Strafverfahren sei das von der Beschwerdeführerin beim Obergericht Solothurn anhängig gemachte Zivilverfahren insofern konstitutiv, als zunächst die soweit ersichtlich umstrittenen Eigentumsverhältnisse an den zentralen Sourcecodes der „E.____“-Software sowie das Bestehen allfälliger Nutzungsrechte Dritter daran, welche gegebenenfalls Rechtsgrundlage für eine rechtmässige Weitergabe der Sourcecodes bilden könnten, zu klären seien. Die Beurteilung dieser rechtlich komplexen, im Immaterialgüterrecht angesiedelten Fragen präjudiziere die Beurteilung des dem Beschuldigten strafrechtlich vorgeworfenen Verhaltens (ungetreue Geschäftsbesorgung und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses) derart, dass ohne Klärung dieser Vorfragen die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten nicht zweckmässig fortgeführt werden könne, sondern der Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten sei. Somit sei der Entscheid des Obergerichts Solothurn unentbehrlich für die vorliegende http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Strafuntersuchung. Zudem werde der Ausgang dieses Verfahrens die weitere Beweiswürdigung voraussichtlich erheblich erleichtern. Ebenso sei für das vorstehende Strafverfahren entscheidend, ob und gegebenenfalls welche zivilrechtlichen Verfehlungen sich der Beschuldigte als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe zu Schulden kommen lassen, so dass sich auch das Ergebnis des basellandschaftlichen Zivilverfahrens tatsächlich auf die Strafuntersuchung auswirken werde und dieses die weitere Beweiswürdigung voraussichtlich erheblich zu erleichtern vermöge. Um widersprüchliche Endentscheide zwischen den genannten Zivilverfahren und dem vorliegenden Strafverfahren zu vermeiden sowie in Anbetracht des Umstands, dass im Strafverfahren die unaufschiebbaren Untersuchungshandlungen erfolgt seien (Sicherung der Webseiten, Ersteinvernahme des Beschuldigten etc.) und daher kein Beweisverlust drohe, sei die Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheide in den Zivilverfahren angezeigt. Die Sistierung rechtfertige sich überdies umso mehr, als insbesondere das Zivilverfahren vor dem Obergericht Solothurn offenbar bereits weit fortgeschritten sei. Zudem bestehe keine Gefahr der Strafverfolgungsverjährung, da diese frühestens im Jahre 2028 bzw. 2033 eintreten werde. Ferner rechtfertige auch die starke zivilrechtliche Konnotation des Strafverfahrens dessen Sistierung. 2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen in ihrer Beschwerde zusammengefasst insbesondere ein, in der angefochtenen Sistierungsverfügung werde verkannt, dass die im vor dem Obergericht Solothurn anhängigen Zivilverfahren unter anderem zu klärende Frage betreffend die Rechteinhaberschaft an der „E.____“-Software und die im Zivilverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zu entscheidenden arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Fragen für den Grossteil der im Strafverfahren abzuklärenden Delikte nicht konstitutiv seien. So habe der Entscheid des Obergerichts Solothurn, welcher sich auf Fragen zur Rechteinhaberschaft an der „E.____“-Software beschränke, im Wesentlichen keine konstitutive Wirkung für die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Folglich müsse ein Urteil im solothurnischen Zivilverfahren nicht abgewartet werden. Die Voraussetzungen für eine Verfahrenssistierung seien daher insoweit nicht erfüllt. Sodann seien die vom Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu beurteilenden zivilrechtlichen Fragen wenig komplex, weshalb die Staatsanwaltschaft diese vorfrageweise entscheiden könne. Die Voraussetzungen einer Verfahrenssistierung seien mithin auch in Bezug auf das basellandschaftliche Zivilverfahren nicht gegeben. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Sourcecodes des Moduls für die technische Gebäudeausrüstung (S._____-Modul) bereits ein Jahr vor dem Abschluss der Lizenzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der G.____ AG im September 2020 übergeben habe. Die vom Beschuldigten durch die Übergabe des Sourcecodes des S._____-Moduls mutmasslich erfüllte Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses habe dieser somit zu einem Zeitpunkt begangen, in welchem einzig die Beschwerdeführerin Rechteinhaberin am S._____-Modul gewesen sei. Die Urteile in den beiden vorgenannten Zivilverfahren hätten daher auch in dieser Hinsicht keine konstitutive Wirkung, weshalb diese nicht abgewartet werden müssten. Ferner sei zu beachten, dass der Zweck der Sistierung einer Strafuntersuchung nicht in der Vermeidung widersprechender Urteile liege, sehe doch Art. 53 OR ausdrücklich vor, dass das Zivilgericht bei der Beurteilung der Schuldfrage und der Schadensbestimmung nicht an die Erkenntnisse des Strafgerichts http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

gebunden sei. Im Übrigen würden sich die beiden Zivilverfahren bis zu deren rechtskräftigen Abschluss noch mehrere Jahre hinziehen, weshalb die Sistierungsverfügung auch aus Gründen des Beschleunigungsgebots aufzuheben sei. 3. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um ein Zivilverfahren handeln. Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine blosse Kann-Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus „angebracht erscheint“ ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen erheblichen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung setzt objektive Gründe, mithin einen engen sachlichen Konnex zwischen der Strafuntersuchung und dem anderen Verfahren, voraus. Ein identischer Streitgegenstand ist jedoch nicht erforderlich. Auch steht einer Sistierung nicht entgegen, dass im Zivilprozess nicht dieselben Personen Parteien sind wie im Strafverfahren (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.4). Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich indes nach der bundesgerichtlichen Praxis nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_563/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.1.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist etwa die Sistierung eines Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung und Betrugs bis zum Zivilurteil über eine arbeitsrechtliche Streitigkeit begründet, wenn es in einem bereits weit fortgeschrittenen Zivilverfahren um die Feststellung von Tatsachen (Wahrheitsgehalt einer Parteiaussage, Richtigkeit von schriftlichen Unterlagen) geht und diese für das strafrechtliche Verfahren offenkundig von Nutzen sind (BGer 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013). Dasselbe gilt für die Sistierung eines Strafverfahrens wegen unlauteren Wettbewerbs, wenn dieselben Fragen in einem schon fortgeschrittenen Zivilverfahren behandelt werden (BGer 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015). Ebenso ist in einem Strafverfahren betreffend die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zuerst das Ergebnis des Revisionsverfahrens bezüglich des Zivilurteils, welches die Unterhaltspflicht betrifft, abzuwarten (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 314 N 6). In einem Strafverfahren, in dem die zivilrechtliche Frage zu klären war, ob ein Vertrag zufolge unzulässiger Rückdatierung ungültig war, erachtete das Bundesgericht hingegen die Sistierung der Strafuntersuchung für nicht angezeigt, da die Strafbehörden besser als das Zivilgericht in der Lage seien, den Sachverhalt zu klären, namentlich aufgrund der Möglichkeit zur Anordnung von Zwangsmassnahmen (BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011; zum Ganzen: GRODECKI/ CORNU, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 314 N 14b). Eine Sistierung der Strafuntersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Zivilverfahrens dient der Prozessökonomie. Überdies hat das Institut der Sistierung der Strafverfahrens zum Zweck, den Missbrauch der für den Anzeigeerstatter kostengünstigen strafprozessualen Amtsermittlung zur inzidenten Klärung zivilrechtlicher Streitfragen zu verhindern und der Gefahr http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

vorzubeugen, dass das Strafverfahren im Hinblick auf einen Zivilprozess zur Beweisausforschung („fishing expedition“) missbraucht wird (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2; BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 314 N 14; vgl. STUCKENBERG, in: Löwe/Rosenberg [Hrsg.], Grosskommentar StPO/GVG, 26. Aufl. 2013, § 262 N 2). Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert wird. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der betroffenen Interessen ab; sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Mitzuberücksichtigen ist insbesondere, ob ein kohärenter Zivilprozess schon relativ weit fortgeschritten ist (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2; 1B_563/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.1.2). Eine Sistierung kommt allerdings nicht infrage, wenn die Gefahr der Strafverfolgungsverjährung oder ein definitiver Beweismittelverlust droht (BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 314 N 14). 4. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob – und falls ja, inwieweit – sich die Ergebnisse der Zivilverfahren tatsächlich auf die Beurteilung des von den Strafbehörden zu untersuchenden Sachverhalts auswirken und die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtern können. 4.1 Hierfür ist zum einen von Bedeutung, was Thema der Zivilprozesse bildet: 4.1.1.1 Die Beschwerdeführerin und die F.____ GmbH verlangten mit ihrer am 23. Dezember 2020 beim Obergericht Solothurn erhobenen Klage unter anderem, der C.____ GmbH sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, die klägerische „E.____“-Software zu kopieren, zu vervielfältigen, zu ändern, sonstwie umzugestalten, zu warten oder zu bearbeiten; der C.____ GmbH sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verbieten, entgeltlich oder unentgeltlich Software in den Verkehr zu bringen, zum Download anzubieten, sonstwie zugänglich zu machen oder zu verbreiten, und an den genannten Handlungen mitzuwirken oder solche zu begünstigen, soweit solche Software ganz oder teilweise eine Kopie der „E.____“-Software oder eine geänderte Fassung, eine sonstige Umgestaltung oder Bearbeitung der „E.____“-Software darstellt; und die C.____ GmbH sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin und der F.____ GmbH einen nach erfolgter Rechnungslegung durch die C.____ GmbH zu beziffernden Betrag zu bezahlen. Zur Begründung wurde zusammengefasst insbesondere ausgeführt, die C.____ GmbH vertreibe seit Ende März 2019 mit der "H.____"-Software auf dem schweizerischen und dem deutschen Markt eine Eins-zu-eins-Kopie der „E.____“-Software bzw. zumindest eine Eins-zu-eins-Kopie des Fabrikplanungsmoduls der „E.____“-Software. Die Beschwerdeführerin und die F.____ GmbH hätten der C.____ GmbH nie irgendwelche Rechte an der Verwendung, Abänderung, Wartung oder Verbreitung der „E.____“-Software eingeräumt. Die C.____ GmbH habe unter Verletzung der Urheberrechte der Beschwerdeführerin und der F.____ GmbH das Modul Fabrikplanung der „E.____“- Software oder Teile davon kopiert und durch die „H.____“-Software verbreitet. Seit Kurzem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

kopiere die C.____ GmbH auch andere Module (Gebäudetechnik [S._____] und Anlagenplanung) der „E.____“-Software und verbreite diese als „H.____ Infrastruktur (S._____)“. Das Kopieren und Verbreiten von Bestandteilen der „E.____“-Software stelle eine unbefugte Verwertung fremder Leistungen im Sinne von Art. 5 UWG dar. Gestützt auf Art. 5 lit. b und c UWG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UWG sei der C.____ GmbH die weitere Verbreitung der fraglichen Software zu untersagen. Zudem sei die C.____ GmbH gegenüber der Beschwerdeführerin und der F.____ GmbH schadenersatzpflichtig geworden bzw. zur Gewinnherausgabe verpflichtet. 4.1.1.2 Mit Klageantwort vom 13. April 2021 beantragte die C.____ GmbH beim Obergericht Solothurn die Abweisung der Klage. Als Begründung machte sie zusammengefasst namentlich geltend, die Beschwerdeführerin habe während Jahren für den J.____ Verband gearbeitet, zu dessen Mitgliedern namentlich die K.____ AG, die L.____ AG, die M.____ AG (G.____ AG) und die N.____ AG (fortan: „J.____ Verbandsmitglieder“) gehörten. Dem Vernehmen nach seien die Auftraggeber der Beschwerdeführerin mit der Letzteren in jüngster Zeit nicht mehr zufrieden gewesen und hätten sich deshalb entschieden, die Aufträge ab dem Jahre 2019 anderweitig zu vergeben, und zwar an die C.____ GmbH. Die Urheberrechte an der von der Beschwerdeführerin verwendeten „E.____“-Software seien entweder ausschliesslich den J.____ Verbandsmitgliedern zugestanden, oder diese hätten im Rahmen einer umfassenden Lizenz frei darüber verfügen können. In jedem Fall hätten die J.____ Verbandsmitglieder die genannten Softwarekomponenten an die C.____ GmbH zur Wartung, zur Weiterentwicklung oder zum Vertrieb weitergeben können. Somit könne keine Rede davon sein, dass die C.____ GmbH in Verletzung von Art. 5 UWG unbefugt ein fremdes Arbeitsergebnis verwertet habe bzw. verwerte. 4.1.1.3 Die Beschwerdeführerin und die F.____ GmbH brachten mit ihrer am 7. September 2021 dem Obergericht Solothurn erstatteten Replik insbesondere vor, der Einwand der C.____ GmbH, die Klagesoftware nicht kopiert, sondern rechtmässig im Sourcecode von den J.____ Verbandsmitgliedern erhalten zu haben, gehe fehl. Denn den J.____ Verbandsmitgliedern seien keine solch umfassende Rechte an der „E.____“-Software – zumindest nicht an der Basissoftware der Fabrikplanung und erst recht nicht am S._____-Modul – zugekommen. Dies belegten die langjährigen Lizenzzahlungen der J.____ Verbandsmitglieder an die Beschwerdeführerin, das über 20 Jahre hinweg unbestrittenermassen auf der Software angebrachte Copyright-Zeichen der Beschwerdeführerin, der zwischen dem Beschuldigten und der I.____ AG unterzeichnete Kauf- und Abtretungsvertrag aus dem Jahre 2001 sowie der Vertrieb der Software durch die Beschwerdeführerin auch ausserhalb der Automobilindustrie. Zudem könne sich die C.____ GmbH wegen ihres bereits erwähnten Insiderwissens nicht auf den gutgläubigen Empfang und Nutzen der „E.____“-Software bzw. der Eins-zu-eins-Kopie („H.____“-Software) berufen. 4.1.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragte überdies mit Klage vom 1. September 2021 beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr Fr. 11'901'000.− zu bezahlen. Zur Begründung brachte sie zusammengefasst unter anderem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

vor, der Beschuldigte habe während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit ihr die Konkurrenzgesellschaft C.____ GmbH gegründet, um sie systematisch hinsichtlich ihres Kernprodukts, der „E.____“-Software, ihren Mitarbeitern sowie ihren Hauptkunden auszuhöhlen. Der Beschuldigte habe das ihm obliegende arbeitsvertragliche und gesellschaftsrechtliche Konkurrenzverbot mehrfach verletzt, indem er mit seinen Nachkommen während des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit ihr ein Konkurrenzunternehmen gegründet und aufgebaut habe sowie für dieses tätig gewesen sei. Der Beschuldigte habe die ihm im Rahmen der arbeitsrechtlichen Treuepflicht obliegende Auskunfts- und Mitteilungspflicht verletzt, indem er sie nicht über die Gründung und Aktivitäten der C.____ GmbH sowie die dadurch ihr zugefügten erheblichen Schädigungen informiert, sondern dies absichtlich verschwiegen habe. Der Beschuldigte habe durch die treuwidrige Abwerbung von Mitarbeitern sowie von Hauptkunden innert weniger Monate nach der Gründung der C.____ GmbH die ihm obliegende Treuepflicht gegenüber ihr verletzt. Der Beschuldigte habe die ihm als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin obliegende Geheimhaltungspflicht verletzt, indem er vertrauliche Informationen zwecks Aufbaus des Konkurrenzunternehmens C.____ GmbH und Abwerbung ihrer Hauptkunden verwendet habe. Als Folge der mehrfachen schuldhaften Verletzung der arbeitsvertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Pflichten durch den Beschuldigten sei ihr Unternehmenswert seit dem Jahre 2018 um insgesamt mindestens Fr. 19'500'000.− gesunken, wovon mit vorliegender Klage Fr. 11'901'000.− (unter Vorbehalt der Mehrforderung) geltend gemacht würden. 4.1.2.2 Der Beschuldigte begehrte mit der am 11. Februar 2022 dem Zivilkreisgericht Basel- Landschaft West erstatteten Klageantwort die Abweisung der Klage. Zur Begründung machte er zusammengefasst namentlich geltend, die Beschwerdeführerin habe jahrelang die Softwareentwicklung für die J.____ Verbandsmitglieder in den Bereichen der Fabrikplanung und Gebäudetechnik (S._____) besorgt. Dass die J.____ Verbandsmitglieder den (Weiter-)Entwicklungsauftrag ihrer Fabrikplanungs- und S._____-Software zwischenzeitlich auf andere Unternehmen übertragen und ehemalige Mitarbeitende der Beschwerdeführerin ihren Arbeitgeber gewechselt hätten, sei einzig auf den (letztlich gescheiterten) Plan der Eigentümer der Beschwerdeführerin zurückzuführen, diese an die O.____ Inc. in R._____/USA zu verkaufen. Die Module für die Fabrikplanung seien von Beginn weg von den J.____ Verbandsmitgliedern in Auftrag gegeben worden. Es habe sich um so genannte Auftragsentwicklungen der jeweiligen J.____ Verbandsmitglieder gehandelt. Die betreffenden Allgemeinen Geschäfts- resp. Einkaufsbedingungen hätten allesamt vorgesehen, dass die Rechte an den Arbeitsergebnissen ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung sofort dem jeweiligen Auftraggeber, d.h. dem auftraggebenden J.____ Verbandskunden, zufalle oder von diesen zumindest uneingeschränkt und ausschliesslich benutzt werden könnten. Damit sei erstellt, dass die Urheber- und Nutzungsrechte an den Modulen für die Fabrikplanung den J.____ Verbandsmitgliedern zugestanden seien. Dem Beschuldigten könne daher nicht vorgeworfen werden, als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Sourcecodes der Letzteren an der Software für die Fabrikplanung an das Konkurrenzunternehmen C.____ GmbH weitergegeben zu haben, da die Beschwerdeführerin gar nicht über die entsprechenden Rechte verfügt habe. Sodann seien bis zum beabsichtigten Verkauf der Beschwerdeführerin an die O.____ Inc. die Rechte an den S._____-Modulen und den gemeinsamen Bibliotheken nie ein Thema zwischen der Beschwerdeführerin und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

der G.____ AG gewesen. Im Hinblick auf den geplanten Verkauf hätten die Beschwerdeführerin und die G.____ AG eine Lizenzvereinbarung geschlossen, wonach sowohl die Beschwerdeführerin als auch die G.____ AG alle S._____-Module und sämtliche gemeinsamen Bibliotheken uneingeschränkt benutzen dürften. Auch im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beschuldigte habe sich der Sourcecodes der S._____-Module behändigt und diese an das Konkurrenzunternehmen C.____ GmbH weitergegeben, sei also festzuhalten, dass dies falsch sei. Die G.____ AG habe kraft der Lizenzvereinbarung die entsprechenden Nutzungsrechte innegehabt und daher die S._____-Module sowie die gemeinsamen Bibliotheken durch die C.____ GmbH weiterentwickeln lassen können. Im Weiteren sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschuldigten am 30. November 2020 bereits Kenntnis von sämtlichen heute dem Beschuldigten unterstellten Pflichtverletzungen gehabt habe. Angesichts dieser Tatsache hätte die Beschwerdeführerin den Beschuldigten spätestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses informieren müssen, dass sie noch Ansprüche gegen ihn habe. Dies habe sie jedoch nicht getan, sondern nachweislich den letzten Lohn vorbehaltlos ausbezahlt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 4A_351/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2) habe die Beschwerdeführerin damit auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs verzichtet. 4.2 Zum anderen interessiert im vorliegenden Zusammenhang, was genau das Thema der gegen den Beschuldigten geführten Strafuntersuchung ist. Die Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Dem Beschuldigten wirft sie namentlich vor, während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im August und September 2018 die C.____ GmbH und D.____ GmbH zusammen mit ihm nahestehenden Personen (mit-)aufgebaut bzw. diese Gesellschaften beim Aufbau und bei deren Betriebstätigkeit unterstützt zu haben, wodurch er die ihm als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin obliegenden Pflichten verletzt und diese Konkurrenzunternehmen begünstigt haben solle. Dabei solle er insbesondere Organen bzw. Mitarbeitenden der C.____ GmbH und D.____ GmbH vertrauliche Informationen über die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin resp. der F.____ GmbH im Zusammenhang mit deren mutmasslichem „Kernprodukt“, der „E.____“-Software, preisgegeben resp. zumindest eine derartige Preisgabe durch Mitarbeitende der Beschwerdeführerin und der F.____ GmbH ermöglicht haben. Davon solle namentlich die Preisgabe des Sourcecodes der „E.____“-Software an die C.____ GmbH und D.____ GmbH betroffen sein. Ebenso solle er noch während seiner Anstellung bei der Beschwerdeführerin zwecks Aufbaus der Konkurrenztätigkeit Kunden und Mitarbeiter der Letzteren abgeworben haben (act. AA 01.01.001 ff., AA 10.01.002). Ausserdem solle er seiner gegenüber der Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin bestehenden Rapportierungspflicht im Zusammenhang mit dem Entscheid der J.____ Verbandsmitglieder, die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu beenden, nicht nachgekommen sein (vgl. Beschwerde S. 15 f.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Weiter solle er es ab zirka August 2018 trotz der ihm als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin obliegenden Pflichten wissen- und willentlich unterlassen haben, irgendwelche Massnahmen zu ergreifen, um die durch die Abwanderung namhafter Kunden weg von der Beschwerdeführerin und der F.____ GmbH hin zur C.____ GmbH und D.____ GmbH bedrohte Betriebstätigkeit der Beschwerdeführerin zu schützen und entsprechende Vermögenseinbussen bei der Beschwerdeführerin sowie deren Mutter- und Schwestergesellschaft zu verhindern (act. AA 01.01.001 ff., AA 10.01.002). 4.3.1 Zentraler Streitgegenstand des Zivilprozesses vor dem Obergericht Solothurn bildet insbesondere die Frage, ob die C.____ GmbH Urheberrechte der Beschwerdeführerin verletzt und damit eine fremde Leistung, namentlich Arbeitsergebnisse der Beschwerdeführerin und der F.____ GmbH, verwertet hat. Zur Klärung dieses Streitpunkts ist vorweg die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführerin in der streitgegenständlichen Zeit die Rechteinhaberschaft am Fabrikplanungsmodul und anderen Modulen der „E.____“-Software zugekommen ist, oder ob die Urheberrechte an den betreffenden Modulen der „E.____“-Software den J.____ Verbandsmitgliedern zugestanden sind bzw. die Letzteren aufgrund einer umfassenden Lizenz frei darüber haben verfügen können. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war, sind diese Fragen ebenfalls von grundlegender Bedeutung. Eine Abweisung der Klage der Beschwerdeführerin und der F.____ GmbH durch das Obergericht Solothurn würde die sich auch im Strafverfahren stellenden zentralen Sachverhaltsfragen im Zusammenhang mit der dem Beschuldigten vorgeworfenen Preisgabe der betreffenden Komponenten der „E.____“-Software bzw. der diesbezüglichen Sourcecodes voraussichtlich in dem Sinne klären, dass für den angezeigten Tatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses kein Raum und für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung teilweise kein Raum mehr bliebe. Demnach besteht zwischen dem Zivilprozess und dem Strafverfahren ein enger sachlicher Konnex. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten ergibt sich, dass sich der Ausgang des solothurnischen Zivilverfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafprozesses auswirken kann und die Erkenntnisse im Zivilverfahren die Strafuntersuchung erheblich erleichtern können. Im Strafverfahren erscheint auch eine vorfrageweise Beurteilung der zivilrechtlichen Fragen, die bereits im solothurnischen Prozess zu beurteilen sind, angesichts deren Komplexität nicht angebracht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erscheint es als angezeigt, den rechtskräftigen Abschluss des solothurnischen Zivilverfahrens abzuwarten. 4.3.2 Im Schadenersatzprozess vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West ist namentlich streitig, ob der Beschuldigte als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Letztere geschädigt hat, indem er die C.____ GmbH als Konkurrenzunternehmen gegründet sowie aufgebaut hat und dabei die in Rede stehenden Module der „E.____“-Software bei der C.____ GmbH verwendet sowie Mitarbeitende und die Hauptkunden der Beschwerdeführerin abgeworben hat; ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin durch die unterlassene Information über die Aktivitäten der C.____ GmbH geschädigt hat, sowie, ob der Beschuldigte die Beschwerdeführerin durch unzulässige Verwendung ihrer Geschäftsgeheimnisse geschädigt hat. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist die Beantwortung dieser Fragen gleichfalls von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

entscheidender Bedeutung. Eine Abweisung der Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West würde die sich auch im Strafverfahren stellenden zentralen Sachverhaltsfragen voraussichtlich in dem Sinne klären, dass in Bezug auf die genannten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Verfehlungen für eine Verurteilung wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung kein Raum mehr bliebe. Zwischen dem basellandschaftlichen Zivilverfahren und der Strafuntersuchung besteht somit ein enger sachlicher Zusammenhang. Im Lichte des Dargestellten folgt, dass sich der Ausgang des Schadenersatzprozesses effektiv auf das Resultat des Strafverfahrens auswirken kann und die Erkenntnisse im Zivilverfahren die Strafuntersuchung erheblich erleichtern können. Im vorliegenden Strafverfahren erscheint auch eine vorfrageweise Beurteilung der zivilrechtlichen Fragen, die bereits im basellandschaftlichen Schadenersatzprozess zu entscheiden sind, nicht angezeigt. Grundsätzlich sind die Strafbehörden zwar gehalten, Fragen nach zivilrechtlichen Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft abzuklären. Insbesondere mit Blick darauf, dass allein die im beinahe 150 Seiten umfassenden ersten Schriftenwechsel aufgeworfenen mannigfaltigen Fragen nach zivilrechtlichen Pflichtverletzungen des Beschuldigten als ehemaliger Geschäftsführer der Beschwerdeführerin komplex ausfallen, ist es nicht geboten, die Strafbehörden zu verpflichten, die betreffenden Fragen vorfrageweise abzuklären. Auch erscheint die Frage betreffend die Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses durch den Beschuldigten als komplex. Aufgrund all des Ausgeführten erweist es sich als angebracht, den rechtskräftigen Abschluss des basellandschaftlichen Zivilverfahrens abzuwarten. 4.3.3 Sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren stehen die zivilrechtliche Frage nach der Rechteinhaberschaft an den betreffenden Komponenten der „E.____“-Software sowie die Frage nach der Verletzung von arbeits- und gesellschaftsrechtlichen Pflichten des Beschuldigten als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin im Vordergrund. Diese Fragen werden insbesondere mit Hilfe des Urheber-, Vertrags-, Haftpflicht- und Gesellschaftsrechts zu entscheiden sein. Überdies ist zu beachten, dass im Zentrum des basellandschaftlichen Zivilprozesses die Beurteilung der Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 11'901'000.− steht. Demnach überwiegt in beiden Verfahren offenkundig die zivilrechtliche Komponente, was es als angebracht erscheinen lässt, die Ergebnisse aus den Zivilprozessen abzuwarten. 4.3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es als zweckmässig erscheint, den rechtskräftigen Abschluss des solothurnischen wie auch des basellandschaftlichen Zivilverfahrens abzuwarten und die Strafuntersuchung entsprechend zu sistieren. 4.4 Eine Sistierung des Strafverfahrens zwecks Abwartens des Ausgangs der zwei in Rede stehenden Zivilverfahren ist demnach objektiv begründet, weshalb die Sistierung an sich selbst grundsätzlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die beiden Zivilverfahren nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden. Der solothurnische Zivilprozess ist bereits relativ weit fortgeschritten. So erstatteten die Beschwerdeführerin und die F.____ GmbH bereits am 7. September 2021 die Replik. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 erstreckte der Instruktionsrichter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

des Obergerichts Solothurn der Streitberufenen G.____ AG die Frist zur Bekanntgabe, ob sie zu Gunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen interveniert; oder anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führt, einmalig bis zum 28. Februar 2022. Zudem ist zu beachten, dass der Präsident des Obergerichts Solothurn mit Verfügung vom 3. Januar 2022 angekündigt hat, dass der C.____ GmbH nach Eingang der Erklärung bzw. nach ungenutztem Fristablauf zur Erklärung der Streitberufenen G.____ AG eine kurze Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt wird. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass das Obergericht Solothurn in nächster Zeit die Zivilklage beurteilen wird. Auch im basellandschaftlichen Schadenersatzprozess ist davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West ergehen wird, wurde doch die Klageantwort bereits am 11. Februar 2022 erstattet. Überdies ordnete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit Verfügung vom 15. Februar 2022 bereits den zweiten Schriftenwechsel an und setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 15. März 2022, um eine schriftliche Replik einzureichen. Im Übrigen sei an dieser Stelle angemerkt, dass das Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses der Zivilprozesse zwar zunächst zu einer zeitlichen Verzögerung der Strafuntersuchung führt. Jedoch ist grundsätzlich zu erwarten, dass die resultierenden Erkenntnisse aus den Zivilprozessen eine erhebliche Beschleunigung des Strafverfahrens bewirken und damit die Verzögerung des Strafprozesses zumindest teilweise kompensiert wird. Schliesslich bleibt festzustellen, dass der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung in casu noch lange nicht droht. Vorweg ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft zwar am 7. Juni 2021 lediglich ein Strafverfahren wegen einfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB eröffnet hatte (act. AA 90.01.001). Die Strafuntersuchung ist jedoch augenscheinlich auf den qualifizierten Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ausgedehnt worden. Davon geht auch die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 30. November 2021 aus (act. AA 81.01.060). Dasselbe gilt auch für die Staatsanwaltschaft, nennt sie doch in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2022 offenkundig als Ablauf der Verfolgungsverjährung der ungetreuen Geschäftsbesorgung das Jahr 2033 und geht damit von der qualifizierten Variante gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB aus. In Anbetracht, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen wiederholten Verfehlungen zwischen August 2018 und November 2020 stattgefunden haben sollen, ergibt sich, dass die Strafverfolgung wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses frühestens im November 2028 (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB i.V.m. Art. 162 StGB) und wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im November 2035 verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es besteht somit kein Fall einer drohenden Strafverfolgungsverjährung, welcher einer Sistierung entgegensteht. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Sistierung der Strafuntersuchung auch mit Blick auf das Beschleunigungsgebot als zulässig anzusehen ist. 4.5 Im Weiteren ist auch kein drohender Beweisverlust ersichtlich, wenn die Strafuntersuchung sistiert wird. Die Beschwerdeführerin macht zwar in ihrer Beschwerde pauschal geltend, die Staatsanwaltschaft habe es bislang versäumt, die sich mutmasslich beim Beschuldigten, seinen Nachkommen, der C.____ GmbH oder D.____ GmbH befindlichen Beweise zu sichern. Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen, ihre Rüge näher zu substanziieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Insbesondere zeigt sie nicht im Ansatz auf, welche konkreten Beweise von der Staatsanwaltschaft gesichert werden müssten. Ausserdem legt sie nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die fraglichen Beweise nicht auch vom zuständigen Zivilgericht ausreichend und sachgerecht erhoben werden könnten. Ebenso wenig erheischt der Charakter der Strafsache im vorliegenden Fall ein sofortiges Tätigwerden der Staatsanwaltschaft. Dem Gesagten zufolge ist ein drohender Beweisverlust weder dargetan noch erkennbar. 4.6 Im Lichte all des Ausgeführten ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten hat, wenn sie die Strafuntersuchung bis zum rechtskräftigen Abschluss der beiden Verfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (Dossier-Nr. 1._____) und dem Obergericht Solothurn (Verfahrens-Nr. 2._____) sistiert hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 5.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 750.− zu verrechnen. Somit schuldet die Beschwerdeführerin dem Kanton Basel-Landschaft noch einen Betrag von Fr. 1'800.−. 5.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist deshalb zu verpflichten, dem Beschuldigten für seine anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog; OGer ZH UE200120 vom 1. Februar 2021 E. IV). Mangels eingereichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 750.− verrechnet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die noch ausstehenden Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 1'800.− zu entrichten.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 1'615.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 2022 13 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.04.2022 470 2022 13 (470 22 13) — Swissrulings