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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.10.2022 470 2022 127 (470 22 127)

October 19, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,308 words·~12 min·8

Summary

Rückzug der Einsprache

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Oktober 2022 (470 22 127) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Strafbefehlsverfahren, Rückzug der Einsprache

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Lena Fehlberg

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Rückzug der Einsprache Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. August 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 28. Oktober 2021 wurde A.____ der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2) für schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 150.00 verurteilt. Zudem wurden A.____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF 450.00 auferlegt. B. Mit Eingabe vom 5. November 2021 machte A.____ sinngemäss geltend, dass sie die Staatsanwaltschaft und deren Behördenmitglieder nicht als solche anerkenne. Weiter rügte sie die Form der Unterschrift sowie den Umstand, dass der Strafbefehl nicht mit einer «echten» Briefmarke versehen gewesen sei.

C. Mit Schreiben vom 10. November 2021 bat die Staatsanwaltschaft A.____ um Mitteilung, ob ihre Eingabe vom 5. November 2021 als Einsprache entgegenzunehmen sei.

D. Auf Eingabe von A.____ vom 16. November 2021 hin überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl zufolge Einsprache am 1. Dezember 2021 an das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht). E. Im Verfahren vor dem Strafgericht verweigerte A.____ die Annahme der auf dem Postweg zugestellten Vorladung vom 23. Juni 2022 für die auf den 9. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung.

F. Am 30. Juni 2022 wurde A.____ die vorgenannte Vorladung polizeilich zugestellt und sie wurde über die Verhandlung sowie die Konsequenzen eines Nichterscheinens aufgeklärt. A.____ verweigerte erneut die Annahme der Vorladung.

G. Mit Postaufgabe vom 7. Juli 2022 wurde A.____ die Vorladung erneut per A-Post zugestellt. Diese wurde von A.____ an das Strafgericht retourniert, mit dem Hinweis, das Schreiben müsse mit ihrem amtlichen Namen versehen sein, ansonsten könne sie die Sendung nicht annehmen.

H. Zur Verhandlung vor dem Strafgericht am 9. August 2022 erschien A.____ nicht, worauf der Präsident des Strafgerichts mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 9. August 2022 beschloss, den Fall zufolge Rückzugs der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2021 als erledigt von den Traktanden abzuschreiben. Zudem wurde festgestellt, dass der Strafbefehl somit in Rechtskraft erwachsen ist. Überdies wurden die Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 836.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 536.00 sowie einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00, A.____ auferlegt. Gleichentags beschwerte sich A.____ beim Strafgericht telefonisch darüber, dass die Verhandlung ohne korrekte Vorladung erfolgt sei.

I. Mit Eingabe vom 11. August 2022 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht),

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 9. August 2022 ein und verlangte sinngemäss, ihre Einsprache vom 28. Oktober 2021 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft sei weiterhin aufrechtzuhalten. Des Weiteren lehne sie die Übernahme der Verfahrenskosten ab.

Auf die Begründung dieser Beschwerde sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

J. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 12. August 2022 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und das Strafgericht sowie die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert.

K. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2022 stellte das Strafgericht den Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen.

L. Die Staatsanwaltschaft stellte ihrerseits mit Stellungnahme vom 22. August 2022 das Begehren, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

M. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. August 2022 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Annahme der Verfügung vom 12. August 2022 verweigert habe, womit sie als zugestellt gelte (Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO). Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). 2. Die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 9. August 2022 stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Als Beschuldigte ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren Inte-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ressen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung konnte der Beschwerdeführerin am 10. August 2022 zugestellt werden, weshalb die Rechtsmittelfrist mit Postaufgabe vom 11. August 2022 gewahrt ist.

3. Weil es sich bei der Beschwerde vom 11. August 2022 um eine Laieneingabe handelt, ist betreffend die Anforderungen an die Form praxisgemäss ein grosszügiger Massstab anzuwenden. Die Beschwerdeführerin legt im Wesentlichen dar, dass ihr die Vorladung zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht korrekt zugestellt worden sei und sie deshalb aus Unwissenheit über den Termin der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Ihre Einsprache könne deshalb nicht als zurückgezogen gelten und das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2021 sei weiterzuführen. Im Sinne einer Laieneingabe ist die Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie beantragt, die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 9. August 2022 sei aufzuheben und das Einspracheverfahren sei weiterzuführen. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

II. Materielles 1. 1.1. Das Strafgericht führt in der Verfügung vom 9. August 2022 aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Hauptverhandlung vom 9. August 2022 erschienen sei und sie die Entgegennahme der (auch polizeilich zugestellten) Vorladung mehrfach verweigert habe. Die Vorladung gelte durch die ausdrückliche Annahmeverweigerung gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO als gültig zugestellt. Auch sei die Beschwerdeführerin von den Polizisten, welche ihr die Vorladung übermittelt hätten, auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung hingewiesen worden. Trotzdem sei die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung vom 9. August 2022 erschienen. Somit gelte die Einsprache zufolge Nichterscheinens an der Hauptverhandlung als zurückgezogen und der Strafbefehl erwachse gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 354 Abs. 3 StPO in Rechtskraft. 1.2. In der Beschwerdeschrift vom 11. August 2022 macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass das Strafgericht gegen Art. 98 StPO verstossen habe, da es trotz Meldung der Beschwerdeführerin an die Post sowie an die zustellenden Polizisten unterlassen worden sei, den Brief an ihren korrekten und vollständigen amtlichen Namen zu adressieren. Sie habe das Schreiben nicht annehmen können, weil nicht alle ihre Vornamen auf dem Umschlag aufgeführt gewesen seien. Sie sei unter diesen Umständen über die Identität der Adressatin nicht sicher gewesen und habe befürchtet, sie würde sich der Verletzung des Schriftgeheimnisses schuldig machen, wenn sie den Umschlag öffnen würde. Aus diesem Grund habe sie nichts von der strafgerichtlichen Hauptverhandlung gewusst und sei daher auch nicht erschienen. Es sei nicht erwiesen, dass sie nicht gekommen wäre, hätte sie die Vorladung annehmen können. Die Übernahme der Verfahrenskosten weise sie vollumfänglich ab.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. 2.1. Gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Beschwerdeführerin erschien nicht zur Hauptverhandlung des Strafgerichts vom 9. August 2022 und liess sich auch nicht vertreten. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin korrekt vorgeladen wurde und ob ihr Fernbleiben an der Hauptverhandlung daher als unentschuldigt gelten kann. 2.2. 2.2.1. Die strafprozessualen Bestimmungen über die Vorladung enthalten keine Regeln über deren Zustellung, weshalb die allgemeinen Prinzipien der Art. 85 ff. StPO zur Anwendung gelangen (CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich/Basel/Genf 2010 [= ZStV 161], S. 124). Gemäss Art. 85 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen der Strafbehörden grundsätzlich in schriftlicher Form zu verfassen. Die Zustellung der Mitteilung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Nach Art. 85 Abs. 3 StPO gilt eine Mitteilung als erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten bzw. im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO gilt die Zustellung zudem als erfolgt, wenn die Adressatin oder der Adressat bei persönlicher Zustellung die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird. Dabei gilt die Zustellung am Tag der Weigerung als erfolgt, wobei eine aktive persönliche Verweigerung ohne zureichende Gründe verlangt wird (ARQUINT, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 85 N 13). Sie ist jedoch restriktiv anzunehmen und verlangt, dass im Zweifelsfalle eine Zweitzustellung versucht wird (vgl. MATTMANN/ESCHLE /RADER/WALSER/THOMMEN, ZStrR 139/2021, S. 253 ff., 272). 2.2.2. Das Strafgericht adressierte die Vorladung vom 23. Juni 2022 an "A.____, X.____strasse 28, Y.____" und versandte diese als Gerichtsurkunde. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Annahme, mit der Bemerkung, dass nicht ihr amtlicher Name aufgeführt worden sei. In der Folge beauftragte das Strafgericht die Polizei Basel-Landschaft mit der persönlichen Zustellung der Vorladung. Die Polizei kam diesem Auftrag am 30. Juni 2022 nach und suchte die Beschwerdeführerin persönlich an ihrer Adresse auf. Die Polizisten teilten der Beschwerdeführerin den Termin der Vorladung mit und klärten sie explizit über die Konsequenzen eines Fernbleibens auf. Die Beschwerdeführerin verweigerte indes erneut die Annahme (vgl. Erledigungsrapport der Polizei vom 30. Juni 2022). Beide Weigerungen wurden von der Schweizer Post bzw. der Polizei quittiert. Das Strafgericht sandte die Vorladung schliesslich ein drittes Mal am 7. Juli 2022 per A-Post an die Beschwerdeführerin. Auch dieses Schreiben wies die Beschwerdeführerin ab und retournierte den Brief mit der Bemerkung, sie bestehe auf die Nennung ihres amtlichen Namens.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.3. Im vorangehenden Verlauf des Verfahrens nahm die Beschwerdeführerin die Mitteilungen der Strafbehörden jeweils entgegen, auch wenn diese praxisüblich an "A.____" adressiert waren. Auch die Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2021 wurde anstandslos entgegengenommen. Dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführerin immer klar bewusst war, dass die Vorladungen an sie gerichtet waren. Der Adressat muss überdies generell mit einer Vorladung der Strafbehörden rechnen, wenn er Kenntnis von einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung hat (vgl. BGer Urteil 6B_553/2008 vom 27. August 2008, E. 3). Im Rahmen der Korrespondenz verzichtete die Beschwerdeführerin sodann auch selbst regelmässig auf die Nennung aller ihrer Vornamen (vgl. etwa Einsprache vom 1. Juli 2021, E-Mail vom 4. August 2021, E-Mail vom 13. September 2021, Schreiben vom 5. November 2021, Absender auf dem am 8. November 2021 versendeten Couvert, Schreiben vom 16. November 2021, Absender auf dem am 18. November 2021 versendeten Couvert, Schreiben vom 26. Dezember 2021). Aus der StPO ergeben sich keine Vorschriften, wonach eine Mitteilung der Strafbehörde mit einer bestimmten, vom Betroffenen gewünschten Schreibweise des Namens adressiert sein muss. In casu wurde die Schriftform eingehalten und die Vorladung sowohl per Einschreiben als auch durch die Polizei korrekt zugestellt. Die Beschwerdeführerin macht sodann auch nicht geltend, dass sie nicht an der X.____strasse 28 in Y.____ wohnhaft sei. Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, Art. 98 Abs. 1 StPO verleihe ihr einen Anspruch auf Berichtigung der Adresse im Sinne einer anderen Reihenfolge der Vornamen, ist nicht zu folgen. Personendaten im Sinne von Art. 98 Abs. 1 StPO sind nur dann unrichtig, wenn sie offensichtlich falsch sind (FILOKA, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 98 StPO N 6). Das blosse Fehlen des zweiten und dritten Vornamens bzw. die Reihenfolge, in welcher die Namen genannt werden, kann nicht als offensichtlich falsch qualifiziert werden. Sowohl der Name "A.____" als auch die Adresse, " X.____strasse 28, Y.____ ", erweisen sich in jeder Hinsicht korrekt. Somit handelt es sich in casu nicht um einen Anwendungsfall von Art. 98 Abs. 1 StPO. 2.2.4. Bei den Einwänden der Beschwerdeführerin handelt es sich im Ergebnis um allesamt haltlose Schutzbehauptungen, welche keine Grundlage in der Strafprozessordnung finden und im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten stehen. Die Anforderungen an die Form der Mitteilungen und der Zustellung durch das Strafgericht sind als erfüllt zu erachten, weshalb die Beschwerdeführerin korrekt und rechtsgültig zur strafgerichtlichen Verhandlung vom 9. August 2022 vorgeladen wurde. Die Rückzugsfiktion ist infolgedessen zu Recht angenommen worden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist somit abzuweisen. III. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen im Betrag von CHF 50.–, der Beschwerdeführerin auferlegt. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin ihre Kosten selber, so dass ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– sowie Auslagen von CHF 50.–, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin..

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Lena Fehlberg

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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