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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.08.2022 470 2022 101 (470 22 101)

August 30, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,713 words·~39 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. August 2022 (470 22 101) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Nicole Zimmermann

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Eva Jaqueira, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Rechtsanwältin Patricia Schödler, Steinentorstrasse 39, 4010 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2022

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 29. Februar 2020 kam es zwischen A.____ und ihrem damaligen Ehemann, B.____, zu einer tätlichen Auseinandersetzung in der ehelichen Wohnung (vgl. den Polizeibericht vom 22. Juni 2022, act. 9 ff.). Gemäss den Schilderungen von A.____ anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2020 soll sie von ihrem Ehemann mehrfach geschlagen worden sein, unter anderem mit der Faust an den Kopf sowie mit einem Schuhlöffel gegen die Beine (act. 255 ff.). B.____ hingegen bestritt diese Vorwürfe, räumte aber anlässlich seiner Einvernahme vom 9. November 2020 ein, seine Ehefrau geschlagen zu haben, nachdem sie ihn mit den Fingern im Gesicht gekratzt habe (act. 275 ff.). Gestützt auf den Polizeibericht vom 22. Juni 2020 verzichteten beide auf einen Strafantrag (act. 11).

B. Am 2. März 2020 suchte A.____ die Notfallstation des Kantonsspitals Baselland in Liestal auf und liess dort die am 29. Februar 2020 erlittenen Verletzungen dokumentieren. Die zuständige Ärztin diagnostizierte drei Hämatome (5 x 5 cm), deutliche Schlagspuren, mehrfache Hautabschürfungen (2 x 5 cm) sowie eine deutliche Druckdolenz am Kopf. Gegenüber der Ärztin berichtete A.____ von leichten Kopfschmerzen und intermittierend leichtem Schwindel infolge des Schlages gegen den Kopf (Austrittsbericht der Notfallstation des Kantonsspitals Baselland vom 2. März 2020, act. 219 f.).

C. Mit Eingabe vom 20. März 2020 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) ersuchte A.____ um Entgegennahme eines Strafantrags gegen ihren Ehemann B.____ (act. 211 ff.).

D. Gestützt auf das Begehren vom 20. März 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen einfacher Körperverletzung sowie Tätlichkeiten. Im Rahmen der staatsanwaltlichen Untersuchung wurden A.____, der Beschuldigte und dessen zwei Schwestern einvernommen sowie Arztberichte eingeholt. Mit Verfügung vom 22. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ein, verteilte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates, sprach dem Beschuldigten weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu und behielt sich vor, über die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege von A.____ in einer separaten Verfügung zu entscheiden. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Prozesshandlungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

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E. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein und beantragte deren Aufhebung, die Weiterführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten sowie entweder den Erlass eines Strafbefehls oder die Erhebung einer Anklage; dies unter o/e Kostenfolge. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung ihrer anwaltlichen Vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

F. Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde vom 4. Juli 2022

G. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, dem Beschuldigten eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'339.70 zu entrichten.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2022 örtlich und sachlich zuständig (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO; SGS 250]). Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können Einstellungsverfügungen mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO; BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Ausnahmsweise ist die Beschwerdelegitimation der geschädigten Person, die sich nicht als Privatklägerschaft konstituiert hat, unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu bejahen, wenn sie noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen). Verzichtet eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Strafantrag, ist dieser Verzicht endgültig (Art. 30 Abs. 5 StGB). Unter Berücksichtigung der Literatur und Rechtsprechung zum Rückzug des Strafantrags (Art. 33 Abs. 2 StGB) sowie zum Verzicht auf ein bzw. Rückzug des Rechtsmittels (Art. 386 Abs. 3 StPO) gilt auch in Bezug auf den Strafantrag, dass ein Irrtum an der (End-)Gültigkeit der Verzichtserklärung grundsätzlich nichts ändert (BGE 79 IV 97 E. 4; vgl. auch BGE 83 II 57 E. 1; BGer 6P_88/2006 vom 1. Februar 2007 E. 5.4.4; CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 30 StGB N 126 i.V.m. Art. 33 StGB N 21, mit Hinweisen). Während die zivilrechtlichen Bestimmungen zu den Willensmängeln (Art. 23 ff. OR) nach höchstrichterlicher Praxis im Strafrecht keine Anwendung finden (vgl. BGE 79 IV 97 E. 4; BGer 6B_640/2008 vom 12. Februar 2009 E. 1.2), muss gemäss herrschender Lehre immerhin eine strafrechtlich relevante Drohung oder Täuschung, durch die der Verzicht auf den Strafantrag bewirkt wurde, Berücksichtigung finden und die Gültigkeit der Willenserklärung hindern (CATHRINE KONOPATSCH/PATRICK UHRMEISTER, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 33 StGB N 5, mit Hinweisen; RIEDO, a.a.O., Art. 30 StGB N 126 i.V.m. Art. 33 StGB N 22 ff.; vgl. auch BGer 6S.439/2003 vom 11. August 2004 E. 2.2). Die fehlende (analoge) Anwendbarkeit von Art. 23 ff. OR kann nicht zur Folge haben, dass das StGB ein Verhalten belohnt, das es selbst anderweitig pönalisiert (vgl. AGVE 2010 46). Ein nicht aufgrund einer strafbaren Täuschung hervorgerufener blosser Irrtum hat hingegen als unbeachtlich zu gelten (RIEDO, a.a.O., Art. 33 StGB N 25; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 386 StPO N 7; BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Die Beschwerdeschrift vom 4. Juli 2022 erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO und erfolgte fristwahrend. Fraglich ist indessen die Legitimation der Beschwerdeführerin, zumal feststeht, dass sie am 29. Februar 2020 gegenüber der Polizei auf einen Strafantrag gegen den Beschuldigten sowie eine Beteiligung am Strafverfahren verzichtet hat (act. 223). Mangels Konstitution als Privatklägerin ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin bestreitet indessen die Gültigkeit ihres Verzichts. Sie sei unter anderem falsch und unvollständig über ihre Rechte und die Konsequenzen eines Strafantrags aufgeklärt worden und deshalb einer Täuschung erliegen. Erst anlässlich der Beratung bei der Opferhilfe sei ihr dies bewusst geworden. Am 20. März 2020 hat sie bei der Staatsanwaltschaft um Entgegennahme eines Strafantrags gegen den Beschuldigten ersucht (act. 211).

1.3 Die umstrittene Frage nach der Gültigkeit des Strafantragsverzichts vom 29. Februar 2020 entscheidet vorliegend über Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. Es handelt sich um eine sogenannte doppelrelevante Tatsache, die grundsätzlich nur im Rahmen der Begründetheit geprüft wird (BGer 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 4.3). Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels genügt, wenn sie schlüssig behauptet wird (BGE 141 III 294 E. 5.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_1324/2018 vom 22. März 2019 E. 4.3). Indem die Beschwerdeführerin die Ungültigkeit ihres Verzichts zufolge Willensmangel bzw. Täuschung schlüssig behauptet, erfüllt sie die formellen Voraussetzungen betreffend Zulässigkeit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde. Ob der Strafantragsverzicht der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2020 gültig ist, ist demnach Gegenstand der materiellen Prüfung. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2. Materielles 2.1 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2022 aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Bericht multiple Hämatome erlitten habe, deren Verursachung der Beschuldigte bestreite, und die rechtlich nicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, sondern gemäss ständiger Rechtsprechung als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten seien. Der Tatbestand von Art. 123 StGB sei somit nicht erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.2 Ferner bestreite der Beschuldigte, dass er seine Ehefrau bereits vor dem 29. Februar 2020 geschlagen habe. Das Gegenteil könne ihm nicht nachgewiesen werden, da Aussage gegen Aussage vorliege und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien. Das Geschehen am 29. Februar 2020 sei als Handlungseinheit zu betrachten, bei dem der Beschuldigte der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen zumindest mehrere Ohrfeigen verpasst habe. Einmalige Tätlichkeiten würden indessen nur auf Antrag verfolgt und die Beschwerdeführerin habe bewusst auf einen Strafantrag verzichtet. Da der Verzicht endgültig sei, liege kein rechtsgültiger Strafantrag vor, weshalb das Verfahren auch in Bezug auf Tätlichkeiten einzustellen sei (Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO).

2.2 2.2.1 Gegen die Argumentation der Staatsanwaltschaft bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 4. Juli 2022 vor, dass ihr Verzicht auf einen Strafantrag am 29. Februar 2020 nicht gültig sei und sie sich stattdessen mit ihrem Gesuch vom 20. März 2020 um Entgegennahme eines Strafantrags gültig als Privatklägerin konstituiert habe. Zur Begründung der Ungültigkeit ihres Verzichts legt die Beschwerdeführerin dar, sie habe aus Sorge vor einer Bestrafung ihrerseits, da sie sich dem Beschuldigten am 29. Februar 2020 körperlich zur Wehr gesetzt habe, auf einen Strafantrag verzichtet, weil niemand den Tathergang bezeugen könne. Zudem habe sie von ihrer übersetzenden Schwägerin die falsche Information erhalten, dass sie im Falle einer Anzeige in Gewahrsam genommen werde und dort einige Zeit bleiben müsse, dass danach der Beschuldigte festgenommen werde sowie dass beide wieder zusammenleben müssten, wenn sie wieder freigelassen worden seien. Sie sei somit über die Konsequenzen eines Strafantrags getäuscht worden. Hinzu komme, dass sie anlässlich des Polizeieinsatzes am 29. Februar 2020 auf eine Übersetzung angewiesen gewesen sei. Gestützt auf Art. 68 StPO in Verbindung mit Art. 183 Abs. 3 StPO und Art. 56 lit. d StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Polizeigesetzes Basel-Landschaft vom 28. November 1996 (SGS 700) sowie aufgrund des Loyalitätskonflikts zufolge der näheren Beziehung zum Beschuldigten hätten die beiden Schwägerinnen anlässlich des Polizeieinsatzes vom 29. Februar 2020 gar nicht als Übersetzerinnen beigezogen werden dürfen. Um die Richtigkeit der Übersetzung zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass falsche Zusatzinformationen gegeben werden, welche die Willensbildung der Beschwerdeführerin beeinflussen könnten, wäre zwingend eine amtlich dolmetschende Person beizuziehen gewesen. Andererseits habe die Beschwerdeführerin auch befürchtet, Repressalien von Seiten der Familie ausgesetzt zu sein, da ihre Mutter die Schwester der Mutter des

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten sei und eine Trennung oder Scheidung trotz häuslicher Gewalt nicht akzeptiert werde. Sie habe zudem noch unter dem traumatisierenden Einfluss des kurz vorher erfolgten Gewaltvorfalls gestanden

2.2.2 In Bezug auf die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er die Beschwerdeführerin bereits vor dem 29. Februar 2020 geschlagen habe, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore. Die Verfahrenseinstellung aufgrund mangelnder Beweise betreffend weiterer Vorfälle von häuslicher Gewalt sei aufgrund des genannten Grundsatzes unzulässig, und mehrfache Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB seien von Amtes wegen zu verfolgen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2020 seien sehr glaubhaft und würden sowohl durch den Notfallbericht des Kantonsspitals als auch durch die Berichte der Heilsarmee, der Psychiatrie Baselland sowie der Opferhilfe gestützt. Die Depositionen der Beschwerdeführerin seien konsistent und widerspruchsfrei, was für deren Erlebnisbezogenheit spreche. Zudem werde der Beschuldigte nicht übermässig belastet, indem die Beschwerdeführerin beispielsweise einen sexuellen Übergriff verneint habe. Demgegenüber habe der Beschuldigte bestritten, die Beschwerdeführerin mit einem Schuhlöffel geschlagen zu haben, was den Untersuchungsergebnissen des Kantonsspitals und den Bildern bezüglich der Verletzungen widerspreche, sofern man der Beschwerdeführerin nicht unterstellen wolle, sie habe sich diese Verletzungen selbst zugefügt. Dass von Seiten des Beschuldigten ein hohes Aggressionspotenzial ausgehe, würden auch die früheren Polizeieinsätze bei der Familie bestätigen. Wäre nichts vorgefallen, hätte die Schwester C.____ überdies ihre Aussage nicht verweigern müssen. Die Aussagen der anderen Schwester, welche bestreite, falsch übersetzt zu haben, seien nicht glaubhaft, zumal sie unter dem Druck der Familie stehe.

2.2.3 Schliesslich seien die vom Kantonsspital festgestellten Hämatome als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Gemäss dem Bericht des Kantonsspitals vom 2. März 2020 sei als plausibel erachtet worden, dass die drei 5 x 5 cm grossen Hämatome aufgrund der zentral rötlichen strichförmigen Schlagspuren mit einem Schuhlöffel zugefügt worden seien. Auch nach dem Eintritt in das Wohnheim der Heilsarmee zehn Tage nach dem Vorfall seien die Hämatome noch sichtbar gewesen. Das Schlagen mit einem Schuhlöffel sei sehr schmerzhaft und noch zwei Tage nach dem Vorfall habe zudem eine deutliche Druckdolenz am Kopf infolge eines

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Faustschlages bestanden. Es habe sich beim Vorfall vom 29. Februar 2020 um einen gezielten, nicht unbedeutenden Angriff auf den Körper gehandelt. Auch deshalb seien die Schläge als einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (eventuell Ziff. 1 Abs. 2) zu qualifizieren. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB sei auch diese Tat von Amtes wegen zu verfolgen.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Zum einen sei kein Grund ersichtlich, weshalb die Schwägerin der Beschwerdeführerin sie in Anwesenheit der Polizei bewusst falsch informiert haben soll. Auch für die Polizei habe keine Veranlassung bestanden, der Übersetzung durch die Schwägerinnen/Cousinen zu misstrauen. Von täglichen Schlägen durch den Beschuldigten, Angstzuständen oder anderen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, wie sie im Bericht der Heilsarmee vom 12. Juni 2020 oder im Therapiebericht vom 4. Februar 2021 geschildert worden seien, sei gegenüber der Ärztin am 2. März 2020 nichts erwähnt worden. In der Befragung vom 8. September 2020 habe die Beschwerdeführerin dann plötzlich erwähnt, dass der Beschuldigte sie beim letzten Vorfall am 29. Februar 2020 auch noch zu würgen versucht und sie so sehr geschlagen habe, dass sie zeitweise das Bewusstsein verloren habe. Hiervon lasse sich dem Arztbericht nur zwei Tage nach dem Vorfall aber nichts entnehmen und es seien auch keine entsprechenden Verletzungen dokumentiert, insbesondere würden Anzeichen für eine Hirnerschütterung fehlen. Der Beschuldigte bestreite, die Beschwerdeführerin mehrfach oder auch mit einem Schuhlöffel geschlagen zu haben, was ihm aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich nachweisbar sei. Der Beschuldigte habe den Grund des Konflikts plausibel geschildert und angegeben, dass die Beziehung aufgrund seiner Arbeitslosigkeit belastet gewesen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend gemachten regelmässigen häuslichen Gewalt seien nicht glaubhafter als die Aussagen des Beschuldigten und es lägen auch keine objektiven Beweise vor, die ihre Aussagen stützen würden. Vielmehr hätten ihre Cousinen/Schwägerinnen den Aussagen der Beschwerdeführerin ausdrücklich widersprochen. Gewalttätigkeiten und entsprechende Verletzungsfolgen, wie sie nachträglich in der Einvernahme vom 8. September 2020 von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden seien, seien weder durch die Polizei noch die Cousinen/Schwägerinnen oder die zwei Tage später konsultierte Ärztin festgestellt worden. Die ärztlicherseits festgestellten Hämatome seien gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts sowie der hiesigen Gerichte als Tätlichkeiten zu qualifizieren und nicht als einfache Körperverletzung, insbesondere keine mit einem gefährlichen Ge-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht genstand. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei daher ein Freispruch vor Strafgericht als sicher anzusehen, weshalb eine Einstellungsverfügung erlassen worden sei.

2.4 Der Beschuldigte bestreitet in seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2022, dass er vor dem 29. Februar 2020 gegenüber der Beschwerdeführerin tätlich geworden sei, sie mit einem Schuhlöffel geschlagen habe sowie dass die von der Notfallärztin festgestellten Verletzungsfolgen als einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien. Die Beschwerdeführerin habe gültig auf einen Strafantrag verzichtet. Zudem sei deren Aussageverhalten weder konsistent noch widerspruchsfrei, weshalb die Staatsanwaltschaft auf eine Anklageerhebung habe verzichten können.

2.5 2.5.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn (a.) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b.) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c.) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d.) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e.) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

2.5.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder we-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht niger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.3) oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2).

2.6 2.6.1 Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB sind nur auf Antrag strafbar. Das Vorliegen eines Strafantrags der durch die Tat verletzten Person stellt in diesen Fällen eine Prozessvoraussetzung dar. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags ist ein bereits eröffnetes Strafverfahren einzustellen, weil ein Urteil definitiv nicht mehr ergehen kann (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; BGer 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1). Hat der Täter indessen wiederholt Tätlichkeiten an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen, ist er ungeachtet eines Strafantrags von Amtes wegen zu verfolgen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB). Eine Verfahrenseinstellung mangels Strafantrags gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StGB ist in solchen Fällen nicht möglich.

2.6.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin am 29. Februar 2020 gültig auf einen Strafantrag verzichtet hat. Hinsichtlich der Rechtslage ist an dieser Stelle auf die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 1.1 zu verweisen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich betreffend den Konsequenzen eines Strafantrags im Irrtum befunden bzw. sei durch ihre Schwägerinnen getäuscht worden. Wie in Erwägung 1.1 hiervor dargelegt, führt ein blosser Irrtum indessen nicht zur Ungültigkeit des Verzichts auf einen Strafantrag. Vielmehr bedarf es einer strafrechtlich relevanten Einwirkung auf die Willensbildung der Verzichtenden oder aber einer unrichtigen behördlichen Auskunft. Beides ist vorliegend nicht erstellt. Stattdessen bestreitet die Schwägerin, die übersetzt hat, die falsche Übersetzung und eine Einflussnahme. Angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin gegenüber der Notfallärztin am

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. März 2020, wonach sie sich sozial mit ihrer Cousine in einem stabilen Netz fühle und Menschen habe, mit denen sie über die Problematik mit dem Beschuldigten reden könne und welche ihr beistehen würden (act. 221), erscheint das Vorliegen einer bestimmenden Unterdrucksetzung durch die Schwägerin(nen) als nicht realitätsnah. Gemäss den Polizeiberichten vom 22. Juni 2020 (act. 9 ff.) und vom 31. Juli 2020 (act. 247 f.) sind der Beschwerdeführerin durch die Polizei und mithilfe der übersetzenden Schwägerin ihre Möglichkeiten aufgezeigt worden. Dabei haben auch die Polizisten selbst Erklärungsversuche auf Deutsch und Englisch unternommen, bevor sich die Beschwerdeführerin gemäss dem Polizeibericht vom 31. Juli 2020 dann eine Stunde später selbständig gegen den Strafantrag entschieden hat. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wendet zwar zu Recht ein, dass die Schwägerinnen der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 68 StPO in Verbindung mit Art. 183 Abs. 3 StPO und Art. 56 lit. d StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Polizeigesetzes Basel-Landschaft aufgrund von Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft nicht hätten als Übersetzerinnen beigezogen werden dürfen, indes hätte dieser Ausstandsgrund gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug mittels entsprechendem Gesuch geltend gemacht werden müssen.

Der Verzicht der Beschwerdeführerin vom 29. Februar 2020, einen Strafantrag gegen den Beschuldigten zu stellen, ist somit gültig und endgültig im Sinne von Art. 30 Abs. 5 StGB. In Bezug auf Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2022 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO folglich zu Recht erfolgt.

2.6.3 Fraglich ist, ob in Bezug auf den Vorwurf der wiederholten Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss dem Arztbericht vom 2. März 2020 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Notfallärztin berichtet, dass sie in der Vergangenheit bereits öfter von ihrem Ehemann geschlagen worden sei (act. 219). Auch anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 8. September 2020 hat die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass sie während des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten von diesem wiederholt geschlagen worden sei (act. 259). Bereits in der ersten Woche nach ihrer Einreise in die Schweiz habe er begonnen, gegen sie tätlich zu werden (act. 263). Dass die Gewalttätigkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber bereits ab ihrer Einreise in die Schweiz begonnen hätten, hat die Beschwerdeführerin auch im Wohnheim der Heilsarmee erzählt (act. 403). Gemäss der Situationsbeschreibung des Wohnheims vom 12. Juni 2020 hat die Beschwerdeführerin von tägli-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen Schlägen berichtet (act. 403). Es seien viele Male gewesen, hat sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. September 2020 erklärt (act. 267). In der Wohnung des Beschuldigten seien die Spuren seiner Schläge am Kühlschrank sowie an der Wand noch immer zu sehen (act. 267). In diesen beiden Fällen habe sie ausweichen können (act. 267). Überdies ist auch dem Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 4. Februar 2021 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin darüber berichtet hat, vom Beschuldigten regelmässig mit diversen Gegenständen am ganzen Körper blau geschlagen worden zu sein (act. 405). Gemäss dem Protokoll der Einvernahme vom 8. September 2020 habe sie in der Vergangenheit bereits einmal das Spital aufsuchen wollen aufgrund der Verletzungen, jedoch habe die Schwester des Beschuldigten ihr damals erklärt, dass dies nicht möglich sei, weil sie noch keine Papiere habe (act. 259). Die Schwester des Beschuldigten sei immer zu ihr gekommen, nachdem er sie geschlagen habe (act. 259). Diese habe auch Fotos von ihr gemacht in der besagten Nacht vom 29. Februar 2020 (act. 265). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 9. November 2020 hat diese Schwester umfassend von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (act. 303 ff.). Frühere Verletzungen habe die Beschwerdeführerin mit ihrem Telefon fotografiert, jedoch habe der Beschuldigte die Fotos gelöscht und das Telefon kaputt gemacht (act. 259).

Der Beschuldigte bestreitet seinerseits pauschal, die Beschwerdeführerin wiederholt geschlagen zu haben. Er hat einzig zugegeben, dass er ihr am 29. Februar 2020 mehrere Ohrfeigen gegeben habe, nachdem sie ihn im Gesicht gekratzt habe (act. 277). Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellungsverfügung in Bezug auf den Tatbestand der mehrfachen Tätlichkeiten zu Lasten des Ehegatten (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB) damit begründet, dass der Beschuldigte bestreite, seine Ehefrau bereits vor dem 29. Februar 2020 geschlagen zu haben, und das Gegenteil ihm nicht nachgewiesen werden könne, da Aussage gegen Aussage vorliege und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien.

2.6.4 Vorliegend stehen sogenannte "Vier-Augen-Delikte" in Frage, wobei sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen. Ist es in solchen Fällen nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, mithin keine objektiven Beweise vorliegen, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben (siehe E. 2.5.2 hiervor). Dass der Beschuldigte sie in der Vergangenheit wiederholt geschlagen haben soll, hat die Beschwerdeführerin konsequent und gegenüber mehreren Personen geäussert. Ihre diesbezügliche Aussage gegenüber der Notfallärztin am 2. März 2020 ist erfolgt, bevor sie durch die

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Opferhilfe und ihre Rechtsvertreterin auf eine ihr verständliche Weise über ihre Rechte aufgeklärt worden ist. In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten verwickelt sich die Beschwerdeführerin in der Folge in keinerlei Widersprüche. Vielmehr hat sie teils detailreich berichtet, wie der Beschuldigte sie tätlich angegangen haben soll. So soll er sie einmal an den Haaren auf dem Boden durch die ganze Wohnung gezogen und sie mit der Faust auf den Kopf geschlagen haben, bis er Schmerzen an der Hand gehabt habe, und sie dann mit einem Schuhlöffel auf den ganzen Körper weitergeschlagen haben (act. 259, 263). Weiter soll er aufgrund eines Ausweichmanövers ihrerseits einmal gegen den Kühlschrank und ein weiteres Mal mit dem Telefon gegen die Wand geschlagen haben (act. 267). In beiden Fällen seien die Spuren in der Wohnung des Beschuldigten noch immer sichtbar (act. 267). Überdies hat die Beschwerdeführerin erzählt, dass die Mutter des Beschuldigten in der gleichen Wohnung gewohnt habe und immer, wenn er sie geschlagen habe, sei diese in ihr Zimmer gegangen und habe die Türe zugemacht, weil sie seine Schläge nicht habe sehen wollen (act. 267). Solche Nebensächlichkeiten und Details sprechen für einen realen Erlebnishintergrund. Dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Notfallärztin am 2. März 2020 die wiederholten Tätlichkeiten des Beschuldigten vor dem 29. Februar 2020 nicht erwähnt hat, ist nachvollziehbar und schadet der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht, zumal eine Ärztin über Verletzungsfolgen, die bereits verheilt sind, ohnehin nicht befinden kann. Demgegenüber ist dem Notfallbericht vom 2. März 2020 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Schlag gegen den Kopf explizit von keinem Bewusstseinsverlust berichtet hat (act. 219). Auch hat sie gegenüber der Ärztin nicht erwähnt, dass der Beschuldigte sie gewürgt haben soll, was indessen für die ärztliche Untersuchung relevant gewesen wäre. Trotz dieser Widersprüche kann die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Bezug auf wiederholte Tätlichkeiten nicht vollends in Frage gestellt werden. Anders als gemäss dem BGE 143 IV 241 zu Grunde liegenden Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin vorliegend nicht bloss sehr allgemein gehaltene Auskünfte zu den tätlichen Angriffen des Beschuldigten vorgebracht. Überdies belastet sie den Beschuldigten nicht unnötig, hätte sie doch ohne weiteres schwerwiegendere Vorwürfe erheben können. Hinzu kommt, dass sich beide Schwestern des Beschuldigten bereits in der Vergangenheit veranlasst gesehen haben, aufgrund dessen Verhaltens gegenüber seinen Familienangehörigen die Polizei zu rufen (siehe Polizeibericht vom 22. Juni 2020, act. 9 ff.). Selbst wenn es zwischen den Geschwistern damals zu (lediglich) verbalen Auseinandersetzungen gekommen sein soll, ist zu konstatieren, dass doch eine gewisse Intensität der Auseinandersetzung erreicht worden sein muss, zumal sich beide Schwestern zu unterschiedlichen Zeitpunkten veranlasst gesehen haben, deswegen die

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Polizei zu rufen und staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die wiederholten Tätlichkeiten sind damit als substanziiert und glaubhaft einzustufen. Folglich sind deren Aussagen nicht als weniger glaubhaft denn diejenigen des Beschuldigten zu bewerten. Vielmehr bestehen gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschuldigten zum Vorfall am 29. Februar 2020. So hat er zwar im Wesentlichen übereinstimmend mit den Depositionen der Beschwerdeführerin und nachvollziehbar dargelegt, dass der Grund für die Auseinandersetzung am 29. Februar 2020 die angespannte finanzielle Situation des Ehepaares sowie eine beabsichtigte Reise der Beschwerdeführerin nach Tunesien gewesen sei (act. 277). Ausserdem hat er erzählt, dass diese ihn im November 2019 aus dem ehemals gemeinsamen Schlafzimmer geworfen habe und er seither in einem anderen Zimmer schlafe. Dies würde, sofern zutreffend, von einem aktiven Distanzierungsverhalten seitens der Beschwerdeführerin zeugen. Demgegenüber hat der Beschuldigte alsdann zu Protokoll gegeben, dass sie ihn am Abend des 29. Februar 2020 im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung nicht habe aus dem Haus gehen lassen wollen und ihn von hinten mit vier Fingern im Gesicht gekratzt habe, was angesichts des vorgängig geschilderten Distanzierungsverhaltens der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist. Auch ist seine Deposition, dass die Beschwerdeführerin ihn von hinten im Gesicht gekratzt haben soll, wenig glaubhaft, zumal er unmittelbar vor dieser Aussage erklärt hat, dass er sie vor der Türe auf die Seite gedrückt habe. Demgegenüber erscheint die Version der Beschwerdeführerin, wonach sie versucht habe, sich anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung zu wehren und ihn dabei im Gesicht gekratzt habe (act. 219), durchaus plausibel.

Angesichts der geschilderten Ausgangslage hätte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren somit nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einstellen dürfen, sondern vielmehr nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage erheben müssen. Es ist daran zu erinnern, dass bei zweifelhafter Beweislage, wie sie in casu gegeben ist, nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden hat, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht.

2.7 2.7.1 Zu prüfen ist weiter, ob die dokumentierten Verletzungsfolgen allenfalls den Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu erfüllen vermögen. Während es sich bei der einfachen Körperverletzung grundsätzlich um ein Antragsdelikt handelt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), wird die

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tat gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB von Amtes wegen verfolgt, wenn der Täter der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde. Ein Strafantrag ist in diesem Fall keine Prozessvoraussetzung. Um eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO somit rechtmässig verfügen zu können, müsste in casu ausgehend von einem fehlenden Strafantrag zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass keine Körperverletzung, sondern lediglich Tätlichkeiten vorliegen.

2.7.2 Nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens vorliegt. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, wird nicht verlangt (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, 2019, Art. 123 StGB N 4). Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit: Auf blosse Tätlichkeiten ist dann zu erkennen, wenn Einwirkungen irgendwelcher Art nur eine harmlose, binnen Kürze vorübergehende Störung des Wohlbefindens verursachen. Wo indessen die Störung, und sei sie auch bloss vorübergehend, einem eigentlich krankhaften Zustand gleichkommt, muss eine Körperverletzung angenommen werden (ROTH / BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N 5). Eine Beeinträchtigung der psychischen Integrität kann genügen, soweit sie ein gewisses Mass annimmt. Dabei muss einerseits auf die Art und Intensität der Beeinträchtigung und andererseits auf ihre Auswirkung auf die Psyche des Opfers abgestellt werden (BGE 134 IV 189 E. 1.4). Bei Blutergüssen (Hämatomen), Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3, mit Hinweisen). Entscheidend ist dann das Ausmass des verursachten Schmerzes. Wenn die Tathandlung keine äusseren Spuren hinterlässt, genügt bereits das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5.c; BGer 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.2; GIAN EGE, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 123 StGB N 1). Als Tätlichkeiten können solche Verletzungsfolgen demgegenüber gelten, wenn sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (OGer ZH SB190104 vom

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 14. Mai 2019 E. 4; EGE, a.a.O., Art. 126 StGB N 1; ROTH / BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 StGB N 8). Während geringfügige Hämatome als Tätlichkeit zu qualifizieren sind (OGer ZH SB190028 vom 19. August 2019 E. 2.5.2), muss ein Hämatom, das durch das Platzen von Blutgefässen entsteht und normalerweise mehrere Tage lang Spuren hinterlässt, als Körperverletzung eingestuft werden (BGE 119 IV 25 E. 2.a). Mithin haben Verletzungsfolgen, die eine wesentliche Beeinträchtigung des Aussehens mit sich bringen, als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu gelten (ANDREAS DONATSCH, Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auflage, 2022, Art. 123 StGB N 3, mit Hinweisen). Bei der Abgrenzung zwischen Tätlichkeit und einfacher Körperverletzung ist schliesslich noch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auch leichte Fälle einfacher Körperverletzungen erfasst und hierfür die Möglichkeit einer Strafmilderung vorsieht. Leicht sind Verletzungen, die nicht sehr erheblich sind und die Grenze zur Tätlichkeit nur knapp überschreiten (BGE 127 IV 59 E. 2.a.bb; EGE, a.a.O., Art. 123 StGB N 3). Die Abgrenzung hat nach den gesamten objektiven und subjektiven Umständen zu erfolgen (BGE 127 IV 59 E. 2.a.bb). Da es sich bei den Begriffen Tätlichkeit und Körperverletzung, die für die Anwendung von Art. 123 StGB und Art. 126 StGB entscheidend sind, um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, räumt die Rechtsprechung dem Sachrichter diesbezüglich einen gewissen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung des Sachverhalts und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verknüpft sind (BGE 134 IV 189 E. 1.3).

2.7.3 Die Staatsanwaltschaft stützt sich in der Einstellungsverfügung vom 22. Juni 2022 auf den ärztlichen Bericht vom 2. März 2020, gemäss welchem die Beschwerdeführerin multiple Hämatome an den Beinen erlitten habe. Selbst wenn der Beschuldigte der Verursacher dieser Verletzungsfolgen sei, was dieser bestreite, seien sie rechtlich nicht als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB zu werten, sondern gemäss ständiger Rechtsprechung als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB.

Gemäss dem Austrittsbericht der Notfallstation des Kantonsspitals Basel-Landschaft vom 2. März 2020 habe die Beschwerdeführerin berichtet, zwei Tage vorher am Abend von ihrem Ehemann zu Hause geschlagen worden zu sein (act. 219). Zuerst habe er sie mit der Faust gegen den rechten Kopf geschlagen, danach zusätzlich mit einem Schuhlöffel auf die Beine, insbesondere linksseitig. Ein sexueller Übergriff habe nicht stattgefunden. Sie habe versucht, sich zu wehren und ihren Mann dabei im Gesicht gekratzt. Von dem Schlag gegen den Kopf

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sie leichte Kopfschmerzen und intermittierend leichten Schwindel erlitten. Sie habe keine Übelkeit gehabt und auch nie erbrochen. Die Beschwerdeführerin habe über keinen Bewusstseinsverlust und keine neurologischen Defizite geklagt. Die Notfallärztin habe gemäss dem Austrittsbericht am linken Oberschenkel der Beschwerdeführerin drei Hämatome festgestellt, die jeweils 5 x 5 cm umfasst hätten, bläulich-livide verfärbt gewesen seien sowie zentral rötlich strichförmige Schlagspuren (passend zur Angabe eines Schuhlöffels als Tatwaffe) hätten erkennen lassen (act. 221). Es habe keine offene Wunde gegeben. Am linken Oberschenkel sowie am rechten Oberschenkel und Unterschenkel sei jeweils eine ca. 2 x 5 cm umfassende, oberflächliche rötliche Exkoriation ohne offensichtliche Hämatombildung, ebenfalls passend zu einer leichteren Schlagspur, und occipital keine offensichtliche Hämatombildung, allerdings eine ca. 2 x 2 cm umfassende Druckdolenz temporo-occipital festgestellt worden. In Bezug auf die Hämatome sei eine Fotodokumentation erfolgt (act. 221, 227 ff.). Gemäss dem Austrittsbericht seien der Beschwerdeführerin Schmerztabletten (Dafalgan 500mg) zur Behandlung ihrer Beschwerden mitgegeben worden. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis habe die Beschwerdeführerin nicht gewünscht (act. 221).

Auch anlässlich der Einvernahme vom 8. September 2020 hat die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte sie am 29. Februar 2020 mit dem Schuhlöffel geschlagen habe (act. 261). Sie hat ergänzt, dass er sie anschliessend auf das Bett gelegt, seine Hand auf ihren Mund getan und sie gleichzeitig mit seiner Faust auf ihren Kopf geschlagen habe (act. 261). Dabei sei sie für eine kurze Zeit bewusstlos gewesen. Nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie die Schwester des Beschuldigten angerufen und sei zu dieser nach Hause gegangen. Sie sei im Februar in dünnen Kleidern in der Kälte zur Schwester des Beschuldigten gegangen und habe aufgrund der Verletzungen die Kälte nicht gespürt. Nachdem die Schwester sie so gesehen habe, habe diese sofort die Polizei angerufen. Am Folgetag habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schmerzen ihren Arzt angerufen. Da dieser in den Ferien gewesen sei, habe sie zur Notaufnahme in Liestal gehen müssen, wo sie untersucht worden sei. Noch in der gleichen Nacht vom 29. Februar 2020 habe sie bzw. die Schwester des Beschuldigten Fotos ihrer Verletzungen gemacht (act. 265, 239 ff.). Entgegen der Forderung und Drohung ihrer Eltern sei sie nicht zum Beschuldigten zurückgekehrt, weil sie sich sicher sei, dass sie das nächste Mal nicht lebend davonkommen würde (act. 261).

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss der Situationsbeschreibung des Wohnheims der Heilsarmee vom 12. Juni 2020 (act. 403) ist die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 ins Wohnheim eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie diverse Hämatome an den Beinen gezeigt, von Schlägen am ganzen Körper mit einem Schuhlöffel und von Faustschlägen gegen ihren Kopf berichtet. Sie habe auch erzählt, dass ihr Mann ihr die Nase und den Mund zugehalten habe. Zum Zeitpunkt des Eintritts habe sie immer noch über Kopfschmerzen und Sehstörungen geklagt. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, in ständiger Angst gelebt zu haben. Im Wohnheim habe sie grosse Angst gehabt, abends alleine im Zimmer zu sein. Sie habe anfangs nicht alleine in ihrem Zimmer schlafen können und stattdessen mit der jeweiligen Nachtwache im Nachtwachen-Zimmer geschlafen. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig Panikattacken gehabt, in denen sie am ganzen Körper zu zittern begonnen habe. Häufig nachdem sie Nachrichten von Familienangehörigen erhalten oder sich an etwas von ihrem Mann erinnert habe. Weiter sei sie lange nicht alleine aus dem Haus gegangen. Sie habe Panik gehabt, dass ihr Mann ihr begegnen würde und habe Begleitung benötigt. Später sei sie zwar alleine aus dem Haus gegangen, aber immer in der Nähe von anderen Menschen geblieben und nie alleine an den Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe gestanden. Die Beschwerdeführerin habe geäussert, dass sie tot sein werde, wenn der Ehemann sie draussen erwischen sollte. Sie habe immer noch sehr mit den traumatischen Erlebnissen zu kämpfen, habe panische Angst vor Männern und könne nicht alleine mit einem Mann in einem Zimmer sein. Auch wenn Handwerker oder der Hausmeister im Haus gewesen seien, sei sie zusammengezuckt und habe Angst bekommen.

Gemäss dem Abklärungsbericht der Psychiatrie Baselland vom 4. Februar 2021 hat sich die Beschwerdeführerin am 4. und am 11. Februar 2021 in ambulante psychiatrische Behandlung begeben und berichtet, dass sie seit der Trennung vom Beschuldigten Angst habe, sich keiner Person gegenüber mehr öffnen könne und kein Vertrauen mehr habe (act. 405). Ausserdem habe sie grosse Angst, dass der Beschuldigte herausfinde, wo sie wohne. Es plage sie eine Angst, dass sie nicht "normal" sei, und ihr Wunsch sei es, sich wieder öffnen und sprechen zu können, was ihr momentan sehr schwer falle. Des Weiteren schlafe sie sehr schlecht und sehe immer wieder ihren Ehemann oder ihre Familie vor sich, wenn sie aus dem Fenster oder an die Wand schaue. Die ganze Situation und das Getrenntsein von ihrer Familie stimme sie sehr traurig. Seit der Trennung habe sie mit ihrer Familie in Tunesien keinen Kontakt mehr. Es bestünde wenig bis gar kein Kontakt zu ihren Mitbewohnern (act.407). Sie habe kein soziales Umfeld, lebe sehr isoliert und verbringe die Zeit nach der Arbeit meist in ihrem Zimmer. Im ärztlichen

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Befund wird sodann festgehalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine wache, bewusstseinsklare Patientin handle, die zu allen Qualitäten vollständig orientiert sei. Im Kontakt sei sie freundlich und zugewandt, hin und wieder gebe es sprachliche Verständigungsschwierigkeiten. Kognitive oder mnestische Defizite seien nicht aufgefallen. Weiter wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin formalgedanklich leicht grübelnd sei, grosse Angst vor dem Beschuldigten habe und davor, dass er sie finden würde. Im Affekt seien die Vitalgefühle gestört, sie sei deprimiert, ängstlich, ambivalent, leicht affektlabil und immer wieder den Tränen nahe. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine gute affektive Schwingungsfähigkeit. Überdies bestünden seit einem Jahr Ein- und Durchschlafstörungen. Auch seien Suizidgedanken und Phantasien über einen konkreten Suizidplan vorhanden, jedoch distanziere sie sich glaubhaft von akuter Suizidalität. Gemäss dem Austrittsbericht sind bei der Beschwerdeführerin Anpassungsstörungen (F43.2) diagnostiziert worden. Sie habe von unausweichlichen Erinnerungen, Wiederinszenierungen der Erlebnisse in Träumen und von emotionalem Rückzug berichtet. Ihre starken Schlafstörungen würden medikamentös (Quetiapin 25mg) behandelt, was bei der Beschwerdeführerin zu einer deutlichen Entlastung geführt habe.

2.7.4 Im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft steht nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts obiger Sachverhaltsdarstellung nicht zweifelsfrei fest, dass der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu Lasten des Ehegatten im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. Zunächst ist erstellt, dass sich bei der Beschwerdeführerin deutliche physische Verletzungsfolgen gezeigt haben. So sind bei ihr am 2. März 2020 durch die Notfallärztin des Kantonsspitals Basel-Landschaft multiple Hämatome in der Grössenordnung von 5 x 5 cm diagnostiziert worden, welche bläulich-livide verfärbt gewesen sind sowie zentral rötlich strichförmige Schlagspuren haben erkennen lassen, die zur Angabe eines Schuhlöffels als Tatwaffe passen. Weiter ist am linken Oberschenkel sowie am rechten Oberschenkel und Unterschenkel jeweils eine ca. 2 x 5 cm umfassende, oberflächliche rötliche Exkoriation (Substanzdefekt der Haut) ohne offensichtliche Hämatombildung, ebenfalls passend zu einer leichteren Schlagspur, sowie eine ca. 2 x 2 cm umfassende Druckdolenz temporo-occipital festgestellt worden. Von Schlägen durch den Beschuldigten mit einem Schuhlöffel hat die Beschwerdeführerin sodann nicht nur gegenüber der Notfallärztin, sondern auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. September 2020 sowie im Wohnheim der Heilsarmee berichtet. Anlässlich ihrer psychiatrischen Behandlung hat sie ebenfalls erzählt, dass der Beschuldigte sie regelmässig mit diversen Gegenständen am ganzen Körper blau geschlagen habe.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Aussage des Beschuldigten, dass er körperliche Probleme habe (act. 281), steht keineswegs im Widerspruch zum Vorwurf, dass sich dieser für die Angriffe auf die Beschwerdeführerin diverser Gegenstände und insbesondere eines Schuhlöffels bedient haben soll. Mithin beweist der (sofern zutreffende) Umstand, dass die rechte Hand des Beschuldigten am 29. Februar 2020 infolge eines Bruchs eingeschient gewesen ist nicht, dass er nicht fähig gewesen wäre, der Beschwerdeführerin die dokumentierten Verletzungen zuzufügen. Ebenso steht die Aussage des Beschuldigten, dass seine rechte Hand eingeschient gewesen sei, nicht im Widerspruch mit der Deposition der Beschwerdeführerin, von ihm an die rechte Kopfseite geschlagen worden zu sein (vgl. act. 281). Dass Schläge mit einem Schuhlöffel gegen die Beine erhebliche Schmerzen verursachen können, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Den Feststellungen und insbesondere der Fotodokumentation der Notfallärztin ist zu entnehmen, dass es sich bei den Verletzungsfolgen der Beschwerdeführerin nicht bloss um geringfügige Hämatome gehandelt hat. Vielmehr haben die zahlreichen Blutergüsse das Aussehen der Beine wesentlich beeinträchtigt, während die Heilung eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat, zumal die Hämatome im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin ins Wohnheim der Heilsarmee zehn Tage nach dem Vorfall vom 29. Februar 2020 immer noch deutlich erkennbar waren. Dass die Verletzungsfolgen nicht innert kürzester Zeit vorübergegangen sind, zeigen auch die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin noch zwei Tage nach der Auseinandersetzung das Bedürfnis gehabt hat, sich (notfall-)ärztlich vorzustellen, sich Schmerztabletten hat mitgeben lassen sowie zehn Tage später im Zeitpunkt des Eintritts ins Wohnheim über Kopfschmerzen und Sehstörungen geklagt hat. Darüber hinaus muss auch die Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit der Beschwerdeführerin berücksichtigt werden. Der Umstand, dass sich diese rund ein Jahr nach dem Ereignis vom 29. Februar 2020 in psychiatrische Behandlung gegeben hat, legt den Schluss nahe, dass die Einwirkung des Beschuldigten zu einer anhaltenden Störung ihres psychischen Wohlbefindens geführt hat. Ob bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit ein krankhafter Zustand eingetreten ist, der als Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu werten ist, ist nicht ausgeschlossen, zumal aus Sicht des Psychiaters trotz des kurzen Beobachtungszeitraums deutliche Anzeichen einer Anpassungsstörung erkennbar gewesen sind sowie eine medikamentöse Behandlung ihrer Ein- und Durchschlafstörungen erfolgt ist.

2.8 Zu konstatieren ist somit, dass sowohl die allgemeine Beweislage als auch die Rechtslage in Bezug auf die Frage der Abgrenzung zwischen Art. 123 StGB und Art. 126 StGB nicht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht eindeutig sind. Über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs hat somit das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht zu entscheiden. Die Voraussetzungen von Art. 319 Abs. 1 StPO sind nicht erfüllt. Die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft ist folglich nicht zulässig, womit die entsprechende Verfügung vom 22. Juni 2022 aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen ist zu allfälligen weiteren Beweiserhebungen mit anschliessender Anklageerhebung beim Strafgericht, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt.

3. Kosten (...)

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Juni 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'100.00 (beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie Auslagen von Fr. 100.00) gehen zu Lasten des Staates.

3. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Advokatin Suzanne Davet, wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 1'046.20 (inkl. Fr. 46.20 Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= Fr. 80.55), somit insgesamt Fr. 1'126.75 aus der Staatskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte hat seine Parteikosten selbst zu tragen.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Nicole Zimmermann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 2022 101 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.08.2022 470 2022 101 (470 22 101) — Swissrulings