Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Juni 2021 (470 21 99) ____________________________________________________________________ Strafprozessrecht Untersuchung von Personen Anordnung eines Betäubungsmittelvortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV: Erfordernis konkreter Anzeichen für Fahrunfähigkeit; Anordnung einer Blut- und Urinprobe gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV: Erfordernis des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO): Aussagen, die ein Fahrzeugführer nach Anordnung eines Drogenschnelltests gemacht hat, können nicht zur Begründung des notwendigen Anfangsverdachts herangezogen werden (Erw. 2.5.4.1). Eine Nervosität des Fahrzeugführers anlässlich der Polizeikontrolle stellt für sich genommen ebenso wenig ein hinreichendes Anzeichen für Fahrunfähigkeit dar, wie das Touchieren eines parkierten Fahrzeugs beim frontalen Einparkieren im 90 Grad-Winkel (Erw. 2.5.4.2). Unverwertbarkeit des Ergebnisses des ohne konkreten Anfangsverdacht durchgeführten Drogenschnelltests nach Art. 141 Abs. 2 StPO; Fernwirkung des Verwertungsverbots nach Art. 141 Abs. 4 StPO hinsichtlich der gestützt auf das positive Ergebnis des Drogenschnelltests erhobenen Aussagen des Fahrzeugführers (Erw. 2.4.5, 2.5.4.1 ff.); Rechtswidrigkeit der Anordnung einer Blut- und Urinprobe zufolge Fehlens eines hinreichenden Verdachts auf Fahrunfähigkeit (Erw. 2.5.5)
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Alexander Schorro
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Untersuchung von Personen Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 28. April 2021
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Gemäss dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) vom 12. Mai 2021 wurde dieser am 28. April 2021, 09:34 Uhr, durch B.____ gemeldet, dass auf dem Parkplatz X.____platz an der Y.____strasse in Z.____ der Lenker des schwarzen Personenwagens der Marke Mercedes-Benz mit dem Kontrollschild V.____ beim frontalen Einparkieren in eine Parklücke zwischen zwei parkierten Fahrzeugen frontal-seitlich mit dem linksseitig parkierten Personenwagen der Marke Toyota mit dem Kontrollschild W.____ kollidiert sei. Die ausgerückten Polizeibeamten (Fw C.____ und Pol D.____) hatten in Erfahrung gebracht, dass es sich beim Lenker des schwarzen Personenwagens der Marke Mercedes-Benz mit dem Kontrollschild V.____ um A.____ gehandelt habe, und überdies festgestellt, dass jener an der vorderen Stossstange auf der Fahrerseite leichte Kratzer und Lackschäden aufwies, während beim Personenwagen der Marke Toyota mit dem Kontrollschild W.____ an der hinteren Stossstange auf der Beifahrerseite Kratzer und Lackschäden zu sehen gewesen seien. Da A.____ einen äusserst nervösen Eindruck auf Fw C.____ gemacht habe, insbesondere als nach der Fahrfähigkeit bzw. einem Betäubungsmittelkonsum gefragt bzw. der Drogenschnelltest angekündigt worden sei, sei bei jenem neben einem Atemalkoholtest zusätzlich ein Drogenschnelltest durchgeführt worden. A.____ habe ausserdem nach eröffneter Rechtsmittelbelehrung zugegeben, dass er am Abend zuvor und am morgen früh THC konsumiert habe. Während der vor Ort bei A.____ durchgeführte Atemalkoholtest eine Atemalkoholkonzentration von 0.00 mg/l ergeben habe, habe der Drogenschnelltest ein positives Resultat betreffend THC ausgewiesen. Aufgrund des positiven Drogenschnelltests hat die avisierte Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Verfügung vom 28. April 2021 die Abnahme einer Blut- sowie einer Urinprobe bei A.____ angeordnet. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die genannte Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter und durch ihn selbst sowie durch E.____ unterzeichneter Eingabe (Aufgabedatum Post: 3. Mai 2021) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte sinngemäss, es sei festzustellen, dass die am 28. April 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer verfügte Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtswidrig erfolgt sei. Zudem stellte der Beschwerdeführer der Sache nach die Anträge, der abgenommene Führerausweis sei ihm so schnell wie möglich zurückzugeben, allenfalls unter der Auflage der Abgabe regelmässiger Urinproben, und es sei die Sachlage einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 richtet und der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, es sei festzustellen, dass die verfügte Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtswidrig erfolgt ist, ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung dieser Beschwerde aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Demgegenüber bezieht sich das mit der Beschwerde zusätzlich vorgebrachten Begehren, der abgenommene Führerausweis sei dem Beschwerdeführer so schnell wie möglich zurückzugeben, allenfalls unter der Auflage der Abgabe regelmässiger Urinproben, offensichtlich auf die im Rahmen des parallel zu dem gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren eröffneten Verwaltungsverfahrens betreffend Führerausweisentzug erfolgte Abnahme des Führerausweises. Die Zuständigkeit zum Entscheid betreffend Führerausweisentzug oder Rückgabe des abgenommenen Führerausweises liegt bei der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons – in casu bei der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Administrativmassnahmen. Hinsichtlich des Begehrens um Rückgabe des abgenommenen Führerausweises ist folglich mangels Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gleiches gilt hinsichtlich der gleichzeitig beantragten nochmaligen Prüfung der Sachlage, soweit sich dieses Begehren auf die dem Beschwerdeführer im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zur Last gelegten Vorwürfe bezieht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die materielle Prüfung der Tatvorwürfe nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, sondern dem zuständigen Sachgericht vorbehalten bleibt. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Der Beschwerdeführer richtet seine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 betreffend die Anordnung einer Blut- und Urinprobe, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Sodann erweist sich die undatierte Beschwerde mit Aufgabedatum
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 3. Mai 2021 als rechtzeitig erhoben. Die Form der Beschwerdeschrift kann unter Berücksichtigung des an Laienbeschwerden praxisgemäss anzulegenden grosszügigen Massstabs (vgl. BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018, E. 2.1, mit Hinweisen; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 385 N 4; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 1b) als den in Art. 385 Abs. 1 StPO normierten Anforderungen genügend angesehen werden. Näher zu prüfen ist demgegenüber die Legitimation des Beschwerdeführers. 1.3 Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N 2). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (BGE 144 IV 81, E. 2.3.1; 140 IV 74, E. 1.3.1; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 382 N 2; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 382 N 2; LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 13). Vorliegend rügt der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Anordnung einer Blut- und Urinprobe. Die Tatsache, dass diese Proben bereits abgenommen, mithin die angeordneten Zwangsmassnahmen bereits durchgeführt und beendet worden sind, spricht gegen das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Behandlung der Beschwerde. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Rechtsschutzinteresse zur Beschwerde allerdings über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann, oder wenn sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirkt (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.1). In casu könnte die Rechtmässigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe zwar im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer wegen Fahrens unter Drogeneinfluss geführten Strafverfahrens (vgl. die Eröffungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021) zu einem späteren Zeitpunkt noch überprüft werden. Jedoch sähe sich der Beschwerdeführer im Falle einer erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Prüfung als Beschuldigter in der Strafuntersuchung mit Beweismitteln konfrontiert, die seines Erachtens auf Grundlage einer unrechtmässig angeordneten Blut- und Urinprobe erhoben worden und deshalb als unverwertbar zu qualifizieren sind. Da diese Beweise gegen ihn verwendet werden können, haben sie einen direkten Einfluss auf seine Rechtsstellung im Strafverfahren. Neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers, dass unverwertbare Beweismittel gar nicht erst Eingang in ein Gerichtsverfahren finden und vom Spruchkörper zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren zeitnahe Entfernung aus den Untersuchungsakten im für ihn besten Fall sogar eine Verfahrenseinstellung erreicht werden (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO sowie zum Ganzen: BGE 143 IV 475, E. 2.9). Insofern besteht für den Beschwerdeführer als
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beschuldigte Person ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass Beweise, die aufgrund unrechtmässig angeordneter Zwangsmassnahmen erhoben worden und deshalb unverwertbar sind, bereits frühzeitig aus den Untersuchungsakten entfernt werden. Aus diesen Gründen ist vorliegend ein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einem Feststellungsurteil betreffend die Rechtmässigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 ergangenen Anordnung einer Blut- und Urinprobe zu bejahen. 1.4 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten, soweit sie sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 richtet und die Frage der Rechtmässigkeit der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Anordnung einer Blut- und Urinprobe betrifft. 2. Materielles 2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 28. April 2021 legt die Staatsanwaltschaft unter dem Titel "Kurzbegründung" dar, am 28. April 2021, ca. 09:25 Uhr, sei es in Z.____, Y.____strasse, Parkplatz "X.____platz" zu einem Parkschadensereignis gekommen. Die aufgebotene Polizeipatrouille habe beim Lenker (A.____) des Mercedes-Benz, V.____, einen Drogenschnelltest durchgeführt, welcher positiv auf Cannabis ausgefallen sei. Ausserdem enthält die angefochtene Verfügung eine formularartige Rubrik, in der die Gründe für die Anordnung der Blutprobe gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG (recte: Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG) und Art. 12 SKV (recte: Art. 12a SKV) angekreuzt werden können. Vorliegend wurde beim Grund "Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum oder Medikamentenmissbrauch (zusätzlich Urinprobe anordnen)" ein Kreuz gesetzt. 2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner undatierten Beschwerdeschrift, mit der er sinngemäss die Unrechtsmässigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe rügt, geltend, sein Kollege F.____ habe an jenem Tag die ganze Zeit das Auto gelenkt. Er selbst habe das Fahrzeug auf dem Parkplatz "X.____platz" nur kurz umparkieren bzw. richtig parkieren müssen, während sie kurz auf jemanden gewartet hätten. Dabei habe er den leichten Parkschaden verursacht. Dass er sich deshalb einem Drogentest und einem Alkoholtest habe unterziehen müssen, sei unverhältnismässig. 2.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 12. Mai 2021 im Wesentlichen ins Feld, die Polizei habe aufgrund bestehender Anzeichen auf eine mögliche Fahrunfähigkeit einen Drogenschnelltest durchgeführt, welcher ein positives Ergebnis hinsichtlich Cannabis ergeben habe. In der Folge habe die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 28. April 2021 die Untersuchung des Beschwerdeführers mit einer Blut- und Urinprobe angeordnet. Die Anordnung einer Blutprobe habe sich in casu aufgrund des positiven Drogenschnelltests und der Aussagen des Beschuldigten, wonach er Cannabis konsumiert habe, aufgedrängt, zumal bei einer Fahrunfähigkeit durch Einwirkung von Betäubungsmitteln nur mittels Blutprobe festgestellt werden könne, ob die betroffene Person unter der Einwirkung einer Substanz gestanden hat. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen. Mit Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bringt die Staatsanwaltschaft ergänzend vor, das aufgrund der schriftlichen Einlassung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift erstellte kurzzeitige Lenken des Fahrzeugs auf dem Parkplatz genüge bereits zur allfälligen Erfüllung des Tatbestands des Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. b SVG, sofern sich dieser Verdacht bei der Analyse der Blutprobe bestätigen sollte. 2.4.1 Gemäss Art. 251 StPO umfasst die Untersuchung einer Person die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands (Abs. 1). Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um den Sachverhalt festzustellen (Abs. 2 lit. a) bzw. um abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist (Abs. 2 lit. b). Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden (Abs. 3). Den Hauptfall körperlicher Untersuchungen bildet die Erhebung von Blut-, Urin- oder Speichelproben im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, welche explizit in Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) geregelt ist (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 251 N 5). Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann die Untersuchung einer Person nur angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können, und wenn die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1, 137 IV 122, E. 3.2; BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014, E. 3.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 1.4). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der betreffenden Zwangsmassnahme (JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 8; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O, Art. 197 N 4). 2.4.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen der Blutentnahme sowie der Urin- und Speichelprobe im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten sind sodann Art. 55 SVG und Art. 10 ff. der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 741.013) einschlägig. Art. 55 SVG bestimmt unter dem Randtitel "Feststellung der Fahrunfähigkeit", dass Fahrzeugführer sowie an Unfällen beteiligte Strassenbenützer einer Atemalkoholprobe unterzogen werden können (Abs. 1). Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben, unterzogen werden (Abs. 2). Eine Blutprobe muss u.a. angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Abs. 3 lit. a). 2.4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 SKV kann die Polizei zur Feststellung des Alkoholkonsums Vortestgeräte verwenden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben. Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat, so kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchführen (Art. 10 Abs. 2 SKV). Unter diese Vortests fällt auch der in casu durch die Polizei verwendete Drogenschnelltest. Anders als Atemalkoholproben, welche gestützt auf Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 SKV voraussetzungslos angeordnet werden können, dürfen Voruntersuchungen zum Nachweis eines möglichen Drogen- oder Arzneimittelkonsums gestützt auf Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV somit nur durchgeführt werden, wenn beim Fahrzeugführer konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit erkennbar sind, welche nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind bzw. mit diesem erklärt werden können (BGE 139 II 95, E. 2.1; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 55 N 9; SILVAN FAHRNI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 55 N 35). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen (BGE 146 IV 88, E. 1.4.2; 145 IV 50, E. 3.5; BGer 6B_244/2011 vom 20. Juni 2011, E. 1.4). Nicht zulässig ist demgegenüber die Anordnung eines Vortests, die alleine auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums des Kontrollierten basiert (BGE 145 IV 50, E. 3.5 mit Verweis auf BGE 139 II 95, E. 2.2; vgl. auch WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 55 N 9). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist, nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen, was das Bundesgericht mit der generalpräventiven Regelungsabsicht des Gesetzgebers, der geringen Eingriffsintensität der Vortests sowie der Tatsache, dass diesen lediglich Indikatorfunktion zukomme, begründet (BGE 145 IV 50, E. 3.5, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2). 2.4.4 Eine Blutprobe ist gemäss Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV anzuordnen, wenn Anzeichen von oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind. Zusätzlich kann eine Sicherstellung von Urin angeordnet werden. Anders als die Anordnung von Vortests i.S.v. Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV setzt die Anordnung einer Blutprobe als strafprozessuale Zwangsmassnahme nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 143 IV 313, E. 5.2; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 und 145 IV 50, E. 3.5, jeweils in fine; FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 55 N 36). An die verdachtsbegründenden konkreten Anzeichen für eine betäubungs- oder arzneimittelbedingte Fahrunfähigkeit sind demnach im Rahmen der Anordnung einer Blutprobe strengere Anforderungen zu stellen, als bei der Anordnung eines Betäubungsmittelvortests – mithin genügen die durch das Bundesgericht für die Anordnung eines Drogenvortests als ausreichend erachteten "geringen Anzeichen" nicht, um eine Blutprobe anzuordnen. Ob genügend konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit i.S.v. Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG i.V.m. Art. 12a SKV vorliegen, ist anhand der Umstände des konkreten Falles zu beurteilen. Dazu gehören der Zustand sowie das Verhalten des Fahrzeugführers vor, während und nach der Fahrt sowie bei einem Unfall auch die Art, die Schwere und der Hergang dieses Unfalls. So indizieren etwa Selbstunfälle, die a priori nicht auf andere Ursachen zurückzuführen sind oder eine
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht auffällige Fahrweise (aggressives Fahren, zu langsames Fahren, Fahren in Schlangenlinie) eine Fahrunfähigkeit. Anhaltspunkte können sich auch aus dem Aussehen (z.B. geweitete Pupillen oder gerötete Augen) und/oder dem Verhalten des Fahrzeugführers oder Unfallbeteiligten gegenüber der Kontrollbehörde (etwa: starkes Schwitzen, Zittern, Erbrechen, auffällige Reaktionen, Aussprache, Ansprechbarkeit, euphorische oder lethargische Stimmung, Koordination, Geruch, Lichtreaktion) ergeben. Auch das Mitführen von Betäubungsmitteln und/oder Arzneimitteln kann einen Hinweis auf Fahrunfähigkeit darstellen. Dasselbe gilt, wenn der Kontrollierte selbst einräumt, er habe vor der Fahrt Betäubungs- oder Arzneimittel konsumiert (zum Ganzen: BGE 146 IV 88, E. 1.6.2; FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 55 N 36; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 55 N 5, je mit Verweisen). Weist ein gestützt auf einen entsprechenden Anfangsverdacht angeordneter Betäubungsmittelvortest nach Art. 10 Abs. 2 SKV ein positives Resultat aus, so ist eine Blutprobe anzuordnen (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 55 N 36; vgl. auch BGE 146 IV 88, E. 1.4.2 in fine und 145 IV 50, E. 3.5). Der Betäubungsmittelvortest dient den Kontrollbehörden mithin als Entscheidungshilfe für die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen, namentlich der Abnahme einer Blutprobe, kann jedoch die Blutprobe nicht ersetzen und stellt auch keine notwendige Durchgangsstufe für die Anordnung einer Blutprobe dar. Aus diesem Grund kann eine Blutprobe auch ohne vorgängigen Drogenvortest angeordnet werden, und sogar dann, wenn der Vortest ein negatives Resultat ergibt, sofern (anderweitige) genügend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme eines hinreichenden Verdachts der betäubungsmittelbedingten Fahrunfähigkeit vorliegen (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 55 N 36; WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 55 N 10 f.; BGE 146 IV 88, E. 1.6.2, mit Verweisen). 2.4.5 Erfolgt die Anordnung einer Blutprobe (ggf. Verbunden mit einer Urinprobe) ohne einen hinreichenden Verdacht auf Fahrunfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums oder Medikamenteneinnahme, so gilt die betreffende Probe als rechtswidrig erlangt, weshalb sie gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar ist (BGE 139 II 95, E. 2.2 und 2.3; FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 55 N 45). Dasselbe gilt für den Fall, dass Betäubungsmittelvortests ohne konkreten Anfangsverdacht angeordnet werden. Wird eine Person mittels Vortest auf Betäubungsmittel getestet, ohne dass konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestanden haben, welche nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind bzw. mit diesem erklärt werden können, sind das betreffende Testresultat sowie – zufolge der in Art. 141 Abs. 4 StPO statuierten Fernwirkung – die Ergebnisse der in der Folge erhobenen Untersuchungen unverwertbar (FAHRNI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 55 N 45). 2.5.1 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021, mit welcher die Blut- und Urinprobe angeordnet wurde, implizit auch die Rechtmässigkeit der Anordnung des vorangegangenen Drogenschnelltests, auf welchen sich die Anordnung der Blut- und Urinprobe stützt. Dass sich seine Einwände auch gegen die Anordnung des Drogenschnelltests sowie der Atemalkoholprobe richten, bringt
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführer sodann dadurch explizit zum Ausdruck, dass er diese als "unverhältnismässig" bezeichnet. Zu prüfen ist vorliegend demnach sowohl die Rechtmässigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe als auch der dieser vorangegangenen Anordnung des Drogenschnelltests sowie der Atemalkoholprobe. 2.5.2 Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen (vgl. Erwägung 2.4.2 des vorliegenden Beschlusses) ist zunächst festzuhalten, dass ein Atemalkoholtest gegenüber einem Fahrzeugführer sowie einem an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer voraussetzungslos und anlassfrei von der Polizei angeordnet und durchgeführt werden kann. Da sich aus den Akten zweifelsfrei ergibt, dass der Beschwerdeführer in casu das Fahrzeug Mercedes-Benz, V.____ auf dem Parkplatz "X.____platz" in Z.____ gelenkt hat und beim Einparkieren desselben mit dem linksseitig parkierten Personenwagen der Marke Toyota mit dem Kontrollschild W.____ kollidiert ist, was er sowohl im Rahmen seiner Befragung durch die Polizei als auch in seiner Beschwerdeschrift selbst eingeräumt hat, ist er in casu sowohl als Fahrzeugführer als auch als Unfallbeteiligter zu qualifizieren. Die Anordnung und Durchführung des Atemalkoholtests ist somit vorliegend nicht zu beanstanden. 2.5.3 Aus der Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 erhellt, dass sich diese bei der Anordnung der Blut- und Urinprobe zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts im Wesentlichen auf das positive Ergebnis des zuvor durch die Polizei angeordneten und beim Beschwerdeführer durchgeführten Drogenschnelltests gestützt hat. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob die Anordnung und Durchführung eines Drogenschnelltests in casu zulässig gewesen sind. 2.5.4.1 Wie bereits dargelegt, setzt die Anordnung eines Drogenschnelltests voraus, dass beim Fahrzeugführer konkrete Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit erkennbar sind, welche nicht oder nicht alleine auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind bzw. mit diesem erklärt werden können, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits geringe Anzeichen ausreichend sind (vgl. Erwägung 2.4.2 des vorliegenden Beschlusses). Dem Polizeirapport vom 12. Mai 2021 lässt sich auf Seite 6 zunächst bezüglich der Aussagen des Beschwerdeführers vor der Durchführung des Drogenschnelltests Folgendes entnehmen: "A.____ machte am 28.04.2021, kurz nach 10:00 Uhr, unmittelbar vor dem Drogenschnelltest um 10:04 Uhr, gegenüber Fw C.____ sinngemäss folgende Aussage: "Ich habe schon etwas geraucht. Aber das ist schon lange her. A.F. Das letzte Mail heute Morgen in der Früh, so gegen 06:00 oder 07:00 Uhr und gestern Abend gegen 22:00 Uhr. Müssen wir wirklich eine Blut-/Urinprobe machen gehen? Ich habe noch einen Termin mit meinen Kindern beim Arzt in Frankreich. Wir können ja einfach mal den Schnelltest machen und dann weiterschauen. Ich habe echt keine Zeit für eine Blutabnahme. Ich verstehe es auch nicht, es ist ja nichts Schlimmes passiert. Meine Kinder sitzen jetzt noch bei meinem Kollegen F.____ im Café. Die kann ich nicht einfach bei ihm lassen." Aus der zeitlichen Einordnung dieser durch die Polizei wiedergegebenen Aussagen des
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführers als "unmittelbar vor dem Drogenschnelltest" erfolgt und der sinngemäss wiedergegebenen Aussage desselben "Wir können ja einfach Mal den Schnelltest machen und dann weiterschauen" ergibt sich vorliegend klar, dass der Beschwerdeführer diese Aussagen gemacht hat, nachdem der Drogenschnelltest durch die Polizei bereits angekündigt bzw. angeordnet worden war. Folgerichtig können diese Aussagen zur Begründung des für die Anordnung des Drogenschnelltests erforderlichen Anfangsverdachts nicht herangezogen werden. Unter der Rubrik "Beobachtungen durch die Polizei" findet sich auf Seite 2/3 des dem Polizeirapport vom 12. Mai 2021 beigefügten Formulars Nr. 291 sodann eine nach verschiedenen Kriterien aufgeteilte Liste, in der allfällige beim Kontrollierten festgestellte Auffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen, die auf Fahrunfähigkeit hindeuten könnten, angekreuzt werden können. Vorliegend attestiert die ausgefüllte bzw. mit entsprechenden Kreuzen versehene Liste dem Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Kontrolle einen unauffälligen Gang beim Aussteigen, unruhiges, angetriebenes bzw. zunehmend auffälliges Verhalten während der Kontrolle, unauffällige Reaktionen und Sprache, mittlere Pupillen und das Fehlen von Alkohol- und Cannabisgeruch. Hinsichtlich der Kriterien "Lichtreaktion" und "körperliche Auffälligkeiten" wurden keine Feststellungen vermerkt. Hingegen findet sich unter dem Titel "weitere Feststellungen" der Vermerk "Wirkte nervös, besonders als der Drogenschnelltest angekündigt wurde. Versuchte zuerst Ausflüchte zu finden". Auf Seite 3/3 des genannten Formulars findet sich unter "Bemerkungen" schliesslich die Notiz "Vorgänge wegen BM-Konsum und nervös bei Frage auf BM- Konsum". Aus den Angaben der Polizei in den am Ereignistag ausgefüllten Formularen erhellt somit, dass die Polizeibeamten, mit Ausnahme eines nicht näher beschriebenen nervösen Verhaltens, beim Beschwerdeführer keinerlei Auffälligkeiten festgestellt haben, die für eine Einschränkung der Fahrfähigkeit sprechen würden. Das Fehlen körperlicher Anzeichen oder Ausfallerscheinungen wird auch durch den untersuchenden Arzt des Kantonsspitals Baselland bestätigt; das Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 28. April 2021 bescheinigt dem Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt einen in jeglicher Hinsicht normalen Zustand und bezeichnet die Untersuchung als "unauffällig". 2.5.4.2 Als mögliche Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers, auf welche sich die polizeiliche Anordnung eines Drogenschnelltests stützen lassen könnte, verbleiben in casu somit die durch die Polizeibeamten festgestellte, jedoch nicht näher umschriebene Nervosität des Beschwerdeführers – besonders nach Ankündigung des Drogenschnelltests –, der Unfall als solcher sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits Vorgänge wegen Betäubungsmittelkonsums aufgewiesen hat. Hinsichtlich der Nervosität des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass eine solche keineswegs zwingend auf eine allfällige Fahrunfähigkeit hinweist, zumal es als notorisch gelten muss, dass eine Vielzahl von Durchschnittspersonen auf eine polizeiliche Kontrolle bereits grundsätzlich nervös reagiert. Gerade im vorliegenden Fall, in dem der Beschwerdeführer nach Verursachen eines Parkschadens und Meinungsverschiedenheiten mit einer das Geschehen beobachtenden Drittperson in eine Polizeikontrolle verwickelt wurde, ist eine gewisse Nervosität durchaus
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu erwarten. Hinzu kommt, dass der Umstand, wonach die Nervosität des Beschwerdeführers gemäss den Beobachtungen der Polizeibeamten nach Ankündigung des Drogenschnelltests besonders hervorgetreten sei, bereits sachlogisch für die Begründung des für dessen Ankündigung bzw. Anordnung vorausgesetzten Anfangsverdachts keine Berücksichtigung finden darf. Somit vermag die durch die kontrollierenden Beamten im Rahmen der polizeilichen Kontrolle festgestellte Nervosität des Beschwerdeführers weder für sich genommen noch unter Einbezug der übrigen Umstände ein hinreichendes Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers zu bilden. Auch aus dem Unfall als solchem bzw. aus dessen Hergang lassen sich in casu keine Anzeichen für eine eingeschränkte Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten. Anders als beispielsweise bei einem ohne erkennbaren Grund erfolgten Abkommen des Fahrzeugführers von der Fahrbahn oder einer a priori nicht auf eine äussere Ursache zurückzuführenden Kollision mit einem Objekt am Strassenrand bei gerader Strecke, handelt es sich beim vorliegenden Unfall in Gestalt des Touchierens eines parkierten Fahrzeugs beim frontalen Einparkieren im 90 Grad-Winkel in eine Parklücke um einen alltäglichen Fahrfehler, der einem Fahrzeugführer gänzlich unabhängig von einer allfälligen Beeinträchtigung seiner Fahrfähigkeit unterlaufen kann. Als letzter möglicher Anhaltspunkt für eine allenfalls beeinträchtigte Fahrfähigkeit verbleibt in casu der auf Seite 3 des Formulars Nr. 291 vermerkte Umstand früherer Vorgänge des Beschwerdeführers wegen Betäubungsmittelkonsums. Wie das Bundesgericht indessen zu Recht festgehalten hat, ist es unzulässig, die Anordnung eines Drogenvortests alleine auf die Kenntnis früheren Drogenkonsums des Kontrollierten zu stützen (vgl. Erwägung 2.4.2 des vorliegenden Beschlusses). 2.5.4.3 Nach dem Gesagten haben somit vorliegend keine hinreichenden Anzeichen (im Sinne eines Anfangsverdachts) für eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen, weshalb kein Drogenschnelltest nach Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV hätte angeordnet werden dürfen. 2.5.5 Nachdem sich in casu die Anordnung des beim Beschwerdeführer durchgeführten Drogenschnelltests als unrechtmässig erwiesen hat, und im vorliegenden Fall nicht die Aufklärung einer "schweren Straftat" i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO in Frage steht, ist das Ergebnis des durchgeführten Vortests als unverwertbar zu qualifizieren. Dasselbe gilt aufgrund der in Art. 141 Abs. 4 StPO statuierten Fernwirkung für die nach dem Schnelltest und aufgrund dessen positiven Ergebnisses erhobenen Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten (Seite 7 des Polizeirapports vom 12. Mai 2021). Damit kann sich die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.April 2021 ergangene Anordnung einer Blut- und Urinprobe alleine auf das Parkschadensereignis als solches stützen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim vorliegenden Unfall – dem Touchieren eines parkierten Fahrzeugs beim frontalen Einparkieren im 90 Grad-Winkel in eine Parklücke – nicht um einen
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht solchen, der charakteristisch auf ein Fahren im fahrunfähigen Zustand hindeutet bzw. als Anzeichen für eine mögliche Fahrunfähigkeit zu werten ist. Nachdem sich aus dem Unfall als solchem bzw. aus dessen Hergang keine Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers ableiten lassen, und sich das positive Ergebnis des durchgeführten Drogenschnelltests sowie die anschliessenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten als unverwertbar erwiesen haben, kann sich die Anordnung der Blut- und Urinprobe vorliegend keineswegs auf einen hinreichenden Tatverdacht stützen, weshalb sie rechtswidrig erfolgt ist. Die gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 erhobene Beschwerde erweist sich somit als begründet. 2.5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es ist festzustellen, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtswidrig erfolgt ist. 3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Im vorliegenden Fall war festzustellen, dass die am 28. April 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtswidrig erfolgt ist. Da der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht obsiegt, gehen die entsprechenden Kosten zu Lasten der Staatskasse. Betreffend die Begehren auf Rückgabe des abgenommenen Führerausweises sowie auf nochmalige Prüfung der Sachlage wurde hingegen auf Nichteintreten erkannt (vgl. Erwägung 1.1 des vorliegenden Beschlusses). Diese Anträge sind indessen von untergeordneter Bedeutung, weshalb sie sich vorliegend nicht auf die Verlegung der Verfahrenskosten auswirken. In Anbetracht dessen sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.--, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er keinen besonderen Aufwand betreibt, der
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Mass überschreitet, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGer 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 3, mit weiteren Verweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend in eigener Sache handelte, die Angelegenheit für ihn mit keinem besonderen Aufwand verbunden war, und er etwas Derartiges auch nicht dartut, ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Es wird festgestellt, dass die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. April 2021 gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtswidrig erfolgt ist.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Alexander Schorro
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.