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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.01.2022 470 2021 249 (470 21 249)

January 12, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,336 words·~22 min·4

Summary

Zeitpunkt der Rechtskraft eines Entsiegelungsentscheids

Full text

Seite 1 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Januar 2022 (470 21 249)

Strafprozessrecht

Zeitpunkt der Rechtskraft eines Entsiegelungsentscheids

Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Rechtskraft eines Entsiegelungsentscheids ist beschwerdefähig (E. 1.1.3).

Ein Antrag um Erlass eines Entscheids über die Rechtskraft bedingt kein Rechtsschutzinteresse (E. 3.1).

Ein Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts erwächst am Tag dessen Ausfällung sofort in formelle Rechtskraft. Aufgrund von Treu und Glauben wird die Vollstreckbarkeit jedoch erst angenommen, wenn die beschuldigte Person innert sieben Tagen seit Eingang des Entsiegelungsentscheids keinen Antrag betreffend aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG gestellt hat. Demgegenüber wird die Vollstreckbarkeit des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts gehemmt, wenn die beschuldigte Person innerhalb der genannten Frist beim Bundesgericht ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt und dieses dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich in Kopie übermittelt hat (E. 4).

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, Elisabethenstrasse 23, 4051 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Feststellung der Rechtskraft im Entsiegelungsverfahren Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2021

A. Am 27. Juli 2021, 02:11 Uhr, erstattete der Nachbar von B._____ bei der Polizei Basel- Landschaft Anzeige gegen A._____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens und Nötigung. Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen A._____ (fortan: Beschuldigter) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Gefährdung des Lebens. Ebenfalls noch am selben Tag stellte sie gegen den Beschuldigten einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl aus, und um 04:00 Uhr beschlagnahmte die Polizei in der Wohnung an der C._____strasse 1 in D._____ das dem Beschuldigten gehörende Mobiltelefon der Marke Apple, Typ iPhone. Am 29. Juli 2021 verlangte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft unter anderem die Siegelung des genannten Mobiltelefons, woraufhin die Staatsanwaltschaft dieses noch am selben Tag siegelte. Die Staatsanwaltschaft begehrte in der Folge mit Eingabe vom 30. Juli 2021 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, das erwähnte Mobiltelefon sei zu entsiegeln. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht diesen Antrag teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1) und ersuchte die IT-Forensik [der Polizei Basel-Landschaft], nach Rechtskraft dieses Entscheids zu seinen Handen einen externen Datenträger mit allen Daten des Mobiltelefons iPhones zu erstellen, ausser jener die im Cellebrite Report enthalten sind (…) und allfälliger Kopien davon in anderen Dateiformaten. Zudem ordnete es an, das Mobiltelefon anschliessend wieder zu siegeln (Dispositiv-Ziffer 2). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 beim Zwangsmassnahmengericht, es sei unverzüglich die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 11. Oktober 2021 festzustellen und die IT-Forensik sei umgehend anzuweisen, gemäss Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entsiegelungsentscheids zu verfahren. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 trat das Zwangsmassnahmengericht auf diesen Antrag nicht ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen die letztgenannte Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 (Postaufgabe am 5. November 2021) beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2021 sei aufzuheben, und es sei die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 11. Oktober 2021 am Tag dessen Ausfällung festzustellen; unter o/e Kostenfolge. Am 8. November 2021 reichte die Staatsanwaltschaft nochmals eine inhaltsgleiche Beschwerdeschrift, jedoch versehen mit dem Datum vom 8. November 2021 ein. Zudem legte sie diesmal auch eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. C. Mit Schreiben vom 9. November 2021 teilte der Beschuldigte dem Zwangsmassnahmengericht mit, dass er dessen Entsiegelungsentscheid vom 11. Oktober 2021 akzeptiere. Gleichentags informierte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht, dass sie auf eine Anfechtung des erwähnten Entscheids beim Bundesgericht verzichte. Daraufhin stellte das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 9. November 2021 die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 11. Oktober 2021 fest. D. Das Zwangsmassnahmengericht begehrte mit Stellungnahme vom 16. November 2021, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; unter o/e Kostenfolge. Erwägungen 1.1 Strittig und daher zu prüfen ist, ob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2021 mit Beschwerde angefochten werden kann. 1.1.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund von Art. 393 Abs. 1 lit. b [2. Satzteil] StPO sei vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde unzulässig, weil es sich beim Entscheid über die Rechtskraft um eine nicht beschwerdefähige verfahrensleitende Verfügung handle, zumal ein nicht wieder gutzumachender Nachteil der Parteien nicht ersichtlich sei. 1.1.2 Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrer Beschwerde insbesondere ein, gemäss der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 438 Abs. 4 StPO sei gegen Entscheide über die Rechtskraft die Beschwerde zulässig. Entgegen der Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts sei kein Fall einer nicht anfechtbaren verfahrensleitenden Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b [2. Satzteil] StPO gegeben. Die genannte Vorschrift beziehe sich nach deren expliziten Wortlaut lediglich auf Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte. Als Letztere würden laut Art. 19 Abs. 1 StPO Gerichte gelten, die alle Straftaten beurteilten, welche nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht in die Zuständigkeit anderer Behörden fielen. Es gehe dabei also um die materielle Beurteilung einer Strafsache im Anklageverfahren. Diese Aufgabe komme im Kanton Basel-Landschaft ausschliesslich dem Strafgericht zu. Vorliegend werde jedoch eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts angefochten, weshalb Art. 393 Abs. 1 lit. b [2. Satzteil] StPO von vorneherein keine Anwendung finden könne. 1.1.3 Gemäss Art. 393 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, „ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide“ (lit. b), sowie gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (lit. c). Das Zwangsmassnahmengericht hält zwar zutreffend fest, dass es sich beim Entscheid über die Rechtskraft um einen verfahrensleitenden Entscheid handelt. Es lässt jedoch die Bestimmung von Art. 438 Abs. 4 StPO ausser Acht, wonach gegen den Entscheid über die Rechtskraft die Beschwerde zulässig ist. Diese Regelung stellt eine spezielle Rechtsmittelnorm und somit eine lex specialis dar, die Art. 393 Abs. 1 lit. b 2. Satzteil StPO vorgeht. Demnach steht fest, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Rechtskraft mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. BGer 6B_620/2013 vom 5. September 2013 E. 1.2; KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 393 N 20; STRÄULI, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 393 N 45; GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N 12; RIKLIN, OFK- Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 1). Davon ist umso mehr auszugehen, als Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO die Beschwerde gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen zulässt, und die Gesetzesnorm von Art. 438 Abs. 4 StPO ausdrücklich die Beschwerde gegen den Entscheid über die Rechtskraft vorsieht. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2021 über die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 11. Oktober 2021 mit Beschwerde anfechtbar ist. 1.2 Zur Beurteilung von Beschwerden ist die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO), in vorstehender Angelegenheit die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 2 EG StPO). Das erkennende Gericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. 1.3 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts wurde der Staatsanwaltschaft am 27. Oktober 2021 zugestellt. Der letzte Tag der Beschwerdefrist fiel somit auf den Samstag, 6. November 2021. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Demnach endete die Beschwerdefrist am Montag, 8. November 2021. Infolgedessen gelten die am 5. und 8. November 2021 von der Staatsanwaltschaft der Post übergebenen Beschwerdeeingaben als rechtzeitig erfolgt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Nach Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird, und es sind die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; CALAME, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 385 N 21; GUIDON, a.a.O., Art. 396 N 9c). Die Beschwerdeeingaben der Staatsanwaltschaft genügen diesen Begründungsanforderungen. 1.5.1 Die Staatsanwaltschaft kann ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Sie ist damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Ihre Beschwerdebefugnis setzt aber weiter ein aktuelles praktisches Interesse voraus, da die Rechtsmittelinstanz nur konkrete und keine bloss theoretischen Fragen entscheidet (vgl. BGer 1B_174/2011 vom 17. Mai 2011 E. 1). Das Kantonsgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1). 1.5.2 Vorliegend wirft die Staatsanwaltschaft zur Feststellung des Zeitpunkts der Rechtskraft im Entsiegelungsverfahren Fragen auf, die sich jederzeit wieder stellen können. Überdies dürfte in den meisten Fällen die Rechtskraft der Entsiegelungsentscheide bereits nicht mehr umstritten sein, wenn die Rechtsmittelinstanz entscheidet. Die Klärung der sich stellenden Fragen durch das Kantonsgericht liegt auch im öffentlichen Interesse. Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen. 1.6 Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründete das Nichteintreten auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Feststellung der Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 11. Oktober 2021 in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst wie folgt: Gegen Entsiegelungsentscheide sei zwar die StPO-Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 248 Abs. 3 Ingress i.V.m. Art. 380 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Hingegen könne beim Bundesgericht Beschwerde [in Strafsachen] nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden, sofern die rechtsuchende Person einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil darzulegen vermöge (Art. 93 Abs. 1 lit a BGG). Die Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO, wonach Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung zulässig sei, mit ihrer Ausfällung rechtskräftig würden, beschränke sich somit auf Verfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht nach der Strafprozessordnung und sei daher unvollständig. Diese müsse durch Art. 61 BGG („Entscheide des Bundesgerichtes erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.“) ergänzt werden, sofern ein Entscheid mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht weitergezogen werden könne. Vor diesem Hintergrund folge, dass der Entsiegelungsentscheid vom 11. Oktober 2021 nicht vor unbenutztem Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist respektive im Beschwerdefall nicht vor einem instruktionsrichterlichen Entscheid des Bundesgerichts über einen Antrag um aufschiebende Wirkung vollstreckt werden könne. Eine Herausgabe der gesiegelten Aufzeichnungen vor Ablauf dieser Frist wäre widersinnig und würde das bundesrechtliche Rechtsmittel der Beschwerde [in Strafsachen] unterlaufen. Deshalb habe das Zwangsmassnahmengericht entsprechend seiner mehrjährigen Praxis mit dem Entscheid vom 11. Oktober 2021 die Vollstreckbarkeit [der Entsiegelung] aufgeschoben und auch die möglichen Rechtsmittel (recte wohl: das mögliche Rechtsmittel) genannt. Es bestehe weder ein Grund, daran etwas zu korrigieren oder zu ergänzen, noch etwas dazu festzustellen. Ein rechtlich geschütztes Interesse der Staatsanwaltschaft auf eine weitere Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts in dieser Angelegenheit sei somit nicht ersichtlich. Demzufolge sei auf den Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 11. Oktober 2021 festzustellen, und die IT-Forensik anzuweisen, gemäss der Dispositiv-Ziffer 2 dieses Entscheids zu verfahren, nicht einzutreten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft macht demgegenüber in ihrer Beschwerde zusammengefasst unter anderem geltend, gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO entscheide das Zwangsmassnahmengericht endgültig über Entsiegelungsgesuche. Endgültigkeit bedeute gemäss Art. 380 StPO, dass dagegen kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 437 Abs. 3 StPO würden Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel nach der Strafprozessordnung gegeben sei, mit ihrer Ausfällung, also sofort, rechtskräftig. Damit sei die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids am 11. Oktober 2021 eingetreten. Die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach die Regelung von Art. 437 Abs. 3 StPO mit jener von Art. 61 BGG ergänzt werden müsse, sei zumindest für Entsiegelungsverfahren unzutreffend. Denn nach Art. 103 Abs. 1 BGG habe eine Beschwerde an das Bundesgericht – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keine aufschiebende Wirkung, ausser der lnstruktionsrichter des Bundesgerichts entscheide anders (Art. 103 Abs. 3 BGG). Somit sei der Entsiegelungsentscheid sofort vollstreckbar. SPRENGER (Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 438 N 6) postuliere zwar, dass Art. 437 Abs. 3 StPO nicht vorbehaltlos gelten könne. Die für die Begründung der betreffenden Vorbehalte an der Rechtskraft angeführten Konstellationen hätten jedoch alle gemeinsam, dass im Falle der vorzeitigen Rechtskraft unwiderruflich etwas vernichtet, entfernt oder nicht mehr zur Verfügung stehen würde und infolgedessen bei einem nachträglichen anderslautenden Entscheid des Bundesgerichts ein entsprechendes Problem entstünde. Dies treffe im Entsiegelungsverfahren aber gerade nicht zu, da im Falle einer Entsiegelung, gegen die erfolgreich Beschwerde geführt worden sei, einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht fach die diesfalls unzulässig erhobenen Beweise (und Folgebeweise) aus den Akten zu entfernen seien. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Siegelung ein massiver Eingriff in die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft darstelle, weil damit automatisch der Staatsanwaltschaft der Zugriff auf wesentliche Beweismittel vorläufig entzogen werde. Aufgrund dessen und der damit einhergehenden realen Gefahr des Verlusts von Folgebeweisen habe der Gesetzgeber dem Gericht eine kurze Frist von einem Monat gewährt, um endgültig über das Siegelungsgesuch zu entscheiden. Die sofortige Rechtskraft endgültiger Entscheide sei unbedingt zu beachten, um die Gefahr eines Beweisverlusts möglichst zu begrenzen. Im Übrigen werde nach der Konzeption der Strafprozessordnung die Rechtmässigkeit von Anordnungen jeweils erst im Nachhinein geprüft. Damit habe der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass allenfalls (Grund-)Rechte Privater verletzt würden. Dem Gesagten zufolge finde sich keine Stütze für die Rechtsauffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach ein Entsiegelungsentscheid nicht vor dem Entscheid des Bundesgerichts vollstreckt werden könne. 3. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2021 um Feststellung der Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 11. Oktober 2021 nicht eingetreten ist. 3.1 Gemäss Art. 438 Abs. 1 StPO vermerkt die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil. Der Hinweis auf „die Akten“ macht deutlich, dass die Rechtskraft auch in denjenigen Verfahren festzuhalten ist, in denen kein Urteil im technischen Sinne, sondern ein anderer verfahrenserledigender Entscheid ergangen ist (SPRENGER, a.a.O., Art. 438 N 6). Ist der Eintritt der Rechtskraft strittig, so entscheidet laut Art. 438 Abs. 3 StPO darüber jene Behörde, die den Entscheid gefällt hat. Strittig kann der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft oder die Frage sein, ob ein Entscheid überhaupt in Rechtskraft erwachsen ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1333 [fortan: Botschaft StPO]; SPRENGER, a.a.O., Art. 438 N 8; PERRIN/ROTEN, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 438 N 12). Für das Verfahren der Feststellung der Rechtskraft im Streitfall gelten in analoger Anwendung die Bestimmungen von Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO sowie Art. 365 StPO betreffend selbstständige nachträgliche Entscheide eines Gerichts (PERRIN/ROTEN, a.a.O., Art. 438 N 15; MOREILLON/PA REIN-REY MOND, Petit commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 438 N 8; CAVALLO, Zürcher Kommentar StPO, a.a.O., Art. 438 N 8; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 438 N 7). Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass das Gesuch um Erlass eines Entscheids über die Rechtskraft gemäss Art. 438 Abs. 3 StPO ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt. Demnach war es der Vorinstanz untersagt, auf das entsprechende Gesuch der Staatsanwaltschaft um Feststellung der Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids vom 11. Oktober 2021 mit der Begründung des fehlenden rechtlich geschützten Interesses nicht einzutreten. An diesem Ergebnis vermöchte sich selbst dann nichts zu ändern, wenn wie für Rechtsmittelverfahren eine entsprechende Legitimation (Art. 381 f. StPO) vorausgesetzt würde. Die Staatsanwaltschaft wäre nämlich nach Art. 381 Abs. 1 StPO hierzu ohne Weiteres legitimiert. Auch verfügte sie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht im Zeitpunkt der Einreichung des besagten Gesuchs um Feststellung der Rechtskraft offensichtlich über ein aktuelles praktisches Interesse. Denn im Falle der Gutheissung ihres Gesuchs hätte sie sofort die entsiegelten Dateien beanspruchen und das Verfahren entsprechend vorantreiben können. Nach alledem ist festzustellen, dass die Vor instanz zu Unrecht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2021 auf Feststellung der Rechtskraft des besagten Entsiegelungsentscheids nicht eingetreten ist. 3.2 Kommt die Beschwerdeinstanz in Gutheissung der Beschwerde zum Schluss, eine Vorinstanz sei in einer Sache zu Unrecht nicht eingetreten, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 2 StPO). Ein kassatorischer Entscheid kommt namentlich in Frage, wenn der vorinstanzliche Entscheid auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung beruht, ungenügend begründet ist oder Widersprüche enthält, die nicht durch Auslegung beseitigt werden können (Botschaft StPO, S. 1313; KELLER, a.a.O., Art. 397 N 7). Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, weshalb sie die Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids als nicht gegeben ansah. Angesichts dessen käme es hier einem prozessualen Leerlauf gleich, die Sache zur materiellen Entscheidung an die Vor instanz zurückzuweisen. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft verlangt zudem einen reformatorischen Entscheid des erkennenden Gerichts. Aufgrund all dessen folgt, dass vorliegend ein reformatorischer Entscheid durch die Beschwerdeinstanz zu fällen ist. 4. Im Weiteren bleibt darüber zu befinden, ob der Entsiegelungsentscheid vom 11. Oktober 2021 am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft erwachsen ist. 4.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck sowie den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Bei der Auslegung von Erlassen lässt sich die Rechtsprechung von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 144 IV 168 E. 1.2; 139 IV 57 E. 1.3.3). Sind mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 138 IV 232 E. 3). 4.2.1 Gemäss Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht im Vorverfahren über ein Entsiegelungsgesuch der Strafbehörde innerhalb eines Monats endgültig. Im Hinblick auf die Frage nach der Rechtskraft des Entsiegelungsentscheids erscheint http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung auf den ersten Blick klar, dass dieser Entscheid bereits im Moment seiner Ausfällung als rechtskräftig gilt. 4.2.2 Der Gesetzgeber legte besonderes Gewicht darauf, eine Blockierung des Verfahrens durch langwierige Entsiegelungsprozeduren zu vermeiden. Mit diesem Ziel vor Augen hat er bewusst Bestimmungen geschaffen, die der Beschleunigung dienen und verhindern sollen, dass mit Siegelungsgesuchen die Fortsetzung von Strafverfahren während langer Zeit verunmöglicht wird. So verpflichtet Art. 248 Abs. 2 StPO die beschlagnahmende Strafbehörde, das Entsiegelungsverfahren innert 20 Tagen einzuleiten, ansonsten die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände den Berechtigten zurückgegeben werden. Überdies wird aus dem besagten Grund in Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO angeordnet, dass die zur Entsiegelung zuständige Behörde ihren Entscheid innert Monatsfrist zu fällen hat und deren Entscheid endgültig ist (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung des Bundesamtes für Justiz vom Juni 2001 [fortan: Begleitbericht] S. 175; Botschaft StPO, S. 1239). Damit ist der Wille des Gesetzgebers erkennbar, dass jene Entscheide, für welche die Strafprozessordnung keine Rechtsmittel vorgesehen hat, mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen. Dabei war sich der Gesetzgeber bei den ersten Vorbereitungsarbeiten bewusst, dass gegen von der Strafprozessordnung als endgültig bezeichneten Entscheide die damaligen eidgenössischen Rechtsmittel, nämlich die eidgenössische Kassationsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde, ergriffen werden können. Er ging jedoch davon aus, dass diese ausserordentlichen Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft nicht hemmen (Begleitbericht S. 297). Den Materialien lässt sich nichts entnehmen, wonach der Gesetzgeber mit der Einführung der Beschwerde in Strafsachen und der subsidiären Verfassungsbeschwerde per 1. Januar 2007 anstelle der bisherigen eidgenössischen Rechtsmittel etwas an der in der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtskraftordnung ändern wollte (vgl. Botschaft StPO, S. 1307; AB 2006 S. 1055). Im Übrigen bezeichnet das Bundesgericht in seiner jüngsten Rechtsprechung die Beschwerde in Strafsachen als bloss ausserordentliches Rechtsmittel, das grundsätzlich allein kassatorische Tragweite aufweist (BGE 145 IV 137 E. 2.8; BGer 5A_263/2020 vom 6. Juli 2020 E. 4.3). Ebenso handelt es sich bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde um ein ausserordentliches Rechtsmittel. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Rechtskraft von Entsiegelungsentscheiden bereits bei ihrer Ausfällung eintreten soll. 4.2.3 Der aufgezeigte Wille des Gesetzgebers entspricht letztlich auch dem Sinn und Zweck von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO. Denn mit der Endgültigkeit der Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts soll verhindert werden, dass das Instrument der Siegelung zur Torpedierung des Strafverfahrens missbraucht wird, etwa um die Edition von Videoaufzeichnungen mit einer zeitlich beschränkten Aufbewahrungsdauer oder die Einziehung von deliktischen Vermögenswerten zu vereiteln. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht 4.2.4 Dem Ausgeführten steht nicht entgegen, dass ein Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts durch das Bundesgericht allenfalls aufgehoben werden könnte. Hauptaufgabe des Bundesgerichts ist es, für die einheitliche Rechtsanwendung, die Rechtsfortbildung und die Wahrung der verfassungsmässigen Ordnung zu sorgen. Das Bundesgericht ist hingegen keine letzte Appellationsinstanz, die von den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden kann. Die Beschwerde in Strafsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sind daher grundsätzlich nicht mit einem Suspensiveffekt ausgestattet, was auch einer falschen Attraktivität dieser Rechtsmittel wehren soll (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4342). Folglich ist es als Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen, dass im Falle eines entsprechenden Urteils des Bundesgerichts vom Zwangsmassnahmengericht bereits entsiegelte Akten wieder versiegelt werden müssen. Davon ist umso mehr auszugehen, als den Parteien dadurch kein nicht mehr leicht wiedergutmachender Nachteil entsteht. Denn die diesfalls unzulässig erhobenen Beweise (und Folgebeweise) sind wieder aus den Akten zu entfernen, was auf relativ einfache Art und Weise geschehen kann. Zudem ist das öffentliche Interesse, dass die Entsiegelungsverfahren nicht zur Blockierung der Strafverfahren führen, höher zu gewichten, als eine Verletzung von Grundrechten von Privaten durch eine einstweilige Kenntnisnahme der fraglichen Akten durch die Staatsanwaltschaft. 4.2.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass Entsiegelungsentscheide mit ihrer Ausfällung rechtskräftig werden (in diesem Sinne auch: HOHL-CHIRAZI, Commentaire romand CPP, a.a.O., Art. 248 N 21; JULEN BERTHOD/MÉGEVAND, La procédure de mise sous scellés, ZStrR 134/2016 S. 237). Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass Entsiegelungsentscheide mangels automatischer aufschiebender Wirkung einer Beschwerde in Strafsachen und einer subsidiären Verfassungsbeschwerde grundsätzlich auch unmittelbar vollstreckt werden können (CAVALLO, Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 437 N 41). 5. Weil Entsiegelungsentscheide sofort in Rechtskraft erwachsen sowie einer Beschwerde in Strafsachen und einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht automatisch aufschiebende Wirkung zukommt, hat die beschuldigte Person darauf zu achten, dass sie im Falle einer Ergreifung eines eidgenössischen Rechtsmittels beim Bundesgericht raschmöglichst ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellt und das Zwangsmassnahmengericht über ihr Vorgehen informiert, damit dieses unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) im Falle einer teilweise oder vollständigen Aufhebung der Siegelung die betreffenden Akten nicht unverzüglich der Staatsanwaltschaft zurückgibt (HOHL-CHIRAZI, a.a.O., Art. 248 N 21). Vor diesem Hintergrund erscheint es als angezeigt, das Zwangsmassnahmengericht anzuweisen, die entsiegelten Akten der Staatsanwaltschaft erst sieben Tage nach Zustellung des Entsiegelungsentscheids auszuhändigen, sofern die beschuldigte Person innert der genannten Frist beim Bundesgericht kein begründetes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG bzw. Art. 117 i.V.m. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Art. 103 Abs. 3 BGG gestellt und dieses in Kopie dem Zwangsmassnahmengericht zugestellt hat. Somit lässt sich unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zusammenfassend feststellen, dass Entsiegelungsentscheide des Zwangsmassnahmengerichts jeweils am Tag deren Ausfällung sofort in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Vollstreckbarkeit ist jedoch erst gegeben, wenn die beschuldigte Person innert sieben Tagen seit Eingang des Entsiegelungsentscheids keinen Antrag betreffend aufschiebende Wirkung beim Bundesgericht gemäss Art. 103 Abs. 3 BGG gestellt hat. Demgegenüber wird die Vollstreckbarkeit des Entsiegelungsentscheids des Zwangsmassnahmengerichts gehemmt, wenn die beschuldigte Person innerhalb der genannten Frist beim Bundesgericht ein Begehren um aufschiebende Wirkung gestellt und dieses dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich in Kopie übermittelt hat. 6. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2021 ist aufzuheben. Zudem ist festzustellen, dass der Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2021 am Tag dessen Ausfällung formell rechtskräftig geworden ist. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 7.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend g ilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Vorliegend sind der Staatsanwaltschaft keine Kosten aufzuerlegen, da sie weitgehend obsiegt. Ebenso wenig wird der Beschuldigte kostenpflichtig, weil das Beschwerdeverfahren allein auf die nunmehr aufgehobene Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Oktober 2021 zurückzuführen ist. Somit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2 Dem Beschuldigten ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten, da er eine solche nicht beantragt hat und ihm in diesem Verfahren auch kein nennenswerter Aufwand entstanden ist.

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Seite 12 http://w w w.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 26. Oktober 2021 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 11. Oktober 2021 am Tag dessen Ausfällung formell rechtskräftig geworden ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'550.− (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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470 2021 249 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.01.2022 470 2021 249 (470 21 249) — Swissrulings