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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.11.2021 470 2021 180 (470 21 180)

November 19, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,459 words·~17 min·4

Summary

Erstellung DNA-Profil

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2021 (470 21 180) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

DNA-Profil

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Angela Agostino, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Erstellung DNA-Profil Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 6. Juli 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), führt gegen A.____ sowie einen weiteren Mittäter ein Strafverfahren unter anderem wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls. Im Rahmen dieses Verfahrens verfügte die Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2021 betreffend A.____ die Abnahme einer DNA-Probe mittels Wangenschleimhautabstrichs (WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils. Auf die Begründung der vorgenannten Verfügung sowie der weiteren Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen dieses Beschlusses eingegangen. B. Gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2021 reichte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokatin Angela Agostino, mit Eingabe vom 16. Juli 2021 eine Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein. Er stellte die Anträge, dass die Verfügung unter o/e-Kostenfolge aufzuheben, die beim Beschwerdeführer bereits abgenommene DNA-Probe zu vernichten und das DNA-Profil zu löschen bzw. nicht zu erstellen sei. Weiter wurde begehrt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung mit der unterzeichneten Vertreterin zu bewilligen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet, und die Beschwerde vom 16. Juli 2021 ging an die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme bis zum 2. August 2021. D. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zudem wurde begehrt, das Gesuch um aufschiebende Wirkung abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten und die in den Beschwerdeverfahren 470 21 172 sowie 470 21 176 eingereichten Untersuchungsakten von Amtes wegen beizuziehen. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. August 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2021 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen. F. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte die Staatsanwaltschaft aktuelle Strafregisterauszüge des Beschwerdeführers aus Deutschland und Litauen ein, welche der Gegenpartei mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 25. August 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. 1.1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ebenso sind die vermeintlich geschädigten Personen zur Beschwerde berechtigt, sofern sie sich zur Frage der Konstituierung als Partei im Verfahren nicht äussern konnten (BGE 141 IV 380, E. 2.2). Das Rechtsschutzinteresse muss dabei im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein, was etwa dann zu verneinen ist, wenn eine Verfügung oder Verfahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde oder im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 244). 1.3. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 393 N 15). In der Beschwerde ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Durch die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA-Profils wird in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen. Er weist folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Verhinderung bzw. Löschung des DNA-Profils auf. Aufgrund der Speicherung des DNA-Profils in einer Datenbank ist der Beschwerdeführer durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2021 nach wie vor beschwert, wobei es sich hier um ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 16. Juli 2021 gewahrt, und die Beschwerdeschrift entspricht den Erfordernissen von Art. 385 StPO. Damit sind sämtliche Formalien erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Abnahme der DNA-Probe und die Erstellung des DNA-Profils richtet (Art. 255 Abs. 1 StPO).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2. Die von der Staatsanwaltschaft mit gleicher Verfügung vom 6. Juli 2021 ebenfalls angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht explizit beanstandet, obschon er in den Rechtsbegehren gemäss Eingabe vom 16. Juli 2021 die vollumfängliche Aufhebung der vorgenannten Verfügung beantragt. Soweit sich die Beschwerde auch gegen eine Dokumentation der Körpermerkmale sowie das Erstellen von Abdrücken identifizierender Körperteile (Art. 260 Abs. 1 StPO) richten sollte, kann daher mangels hinreichender Begründung nicht darauf eingetreten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).

II. Materielles 1. 1.1. Zur Begründung ihrer Verfügung vom 6. Juli 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, zusammen mit einem Mittäter in den Kantonen Basel-Landschaft, Aargau und Solothurn mehrere Ladendiebstähle (teilweise versucht) begangen zu haben. Die Täter hätten Alkohol im Gesamtwert von über CHF 1'000.– gestohlen und versucht, Werkzeuge zu entwenden, die sich erfahrungsgemäss zur Verübung von Einbruchdiebstählen eignen würden. Es bestehe vorliegend der Verdacht weiterer Delikte, wobei möglicherweise Spuren der Täterschaft gesichert worden seien. Die angeordneten Massnahmen seien daher für die Wahrheitsfindung geeignet und erforderlich. 1.2. In seiner Beschwerdeschrift vom 16. Juli 2021 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Beschwerde im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung erteilt werden müsse. Unter dieser Voraussetzung sei mit der Erstellung des DNA-Profils bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens zuzuwarten. Es sei unzulässig, routinemässig von allen Beschuldigten DNA-Proben zu entnehmen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedürfe es erheblicher und konkreter Anhaltspunkte, dass die beschuldigte Person in andere Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Vorliegend werde die Probeentnahme mit dem Verdacht weiterer Diebstähle begründet. Es sei notorisch, dass bei Ladendiebstählen keine DNA-Spuren gesichert würden, und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nebst Ladendiebstählen weitere Delikte begangen habe. Hinsichtlich möglicher künftiger Delikte müsse es sich um Verbrechen oder Vergehen handeln, welche sich ihrerseits mittels DNA-Spuren am Tatort aufklären liessen. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme glaubhaft dargelegt, dass er die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Werkzeuge für eine Reparatur seines Autos habe verwenden wollen. Auch wären diese Gegenstände nicht dazu geeignet, einen Einbruchdiebstahl zu verüben. Schliesslich sei der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers angesichts der geringen Tatschwere als unverhältnismässig zu bewerten. 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2021 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, dass sich die Beschwerde nicht gegen die mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ebenfalls angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung richte, weshalb in diesem Punkt nicht darauf einzutreten sei. Auch könne sich die beantragte aufschiebende Wirkung nicht auf die vorgenannte Anordnung erstrecken. Die Erstellung eines DNA-Profils sowie die Aufnahme in die DNA-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Datenbank seien von der Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben worden, womit die Verfügung weitgehend vollstreckt sei. Denkbar wäre bei dieser Ausgangslage allenfalls der Erlass einer verfahrensleitenden Anordnung nach Art. 388 StPO, wonach die Erkenntnisse der DNA- Auswertung im vorliegenden Verfahren vorerst nicht verwendet werden dürften. Eine solche Anordnung würde jedoch dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufen und die Wahrheitsfindung in unverhältnismässiger Weise verzögern. Der Beschwerdeführer rüge eine präventive Erstellung des DNA-Profils. Hier sei zunächst zu berücksichtigen, dass das DNA-Profil auch der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers diene, weil sich dieser bislang nur mit einem Führerausweis identifiziert habe, dessen Echtheit noch abgeklärt werden müsse. Darüber hinaus diene das DNA- Profil auch zur Aufklärung weiterer Delikte, welche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht zwingend konkretisiert sein müssten. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit einem Mittäter innert zehn Tagen sechs Ladendiebstähle verübt und dabei Alkoholika im Wert von insgesamt CHF 2'220.80 entwendet. Die Anzahl Delikte sowie das konkrete Vorgehen würden auf ein banden- und gewerbsmässiges Handeln hinweisen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer und sein Mittäter in die Schweiz begeben hätten, um in arbeitsteiligem Zusammenwirken eine Vielzahl von Delikten zu begehen und mit dem Verkauf des Deliktsguts ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Für hochpreisige Alkoholika bestehe in der Schweiz durchaus ein Schwarzmarkt. Es würden damit konkrete Verdachtsmomente für weitere Delinquenz vorliegen. Diebstahl sei ein Verbrechenstatbestand, der im qualifizierten Fall der Banden- oder Gewerbsmässigkeit Mindeststrafen vorsehe. Folglich handle es sich hier um Straftaten von einer gewissen Schwere im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche die präventive Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen würden. Dies erweise sich vorliegend auch als erforderlich, weil es sich bei den aufzuklärenden Taten um Offizialdelikte handle und diesbezüglich ein Verfolgungszwang bestehe. Mildere Massnahmen seien aktuell nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nur bezüglich der bereits nachgewiesenen Taten geständig sei, und eine Auswertung seines Mobiltelefons aufgrund der in diesem Zusammenhang erhobenen Beschwerden noch ausstehe. 1.4. Mit weiterer Eingabe vom 24. August 2021 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bei Dauersachverhalten wie der Speicherung von DNA-Profilen im Beschwerdeverfahren auch belastende Noven berücksichtigt werden dürften. Aus den bei der Staatsanwaltschaft am 20. August 2021 eingegangenen Strafregisterauszügen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer in Deutschland und den Niederlanden mehrfach wegen Diebstahls vorbestraft sei. Damit würden konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für eine weitere deliktische Tätigkeit vorliegen. 2. 2.1. Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen grundsätzlich nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). 2.2. Ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO sieht Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO vor, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beschuldigten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Erkennungsdienstliche Massnahmen, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs sowie die DNA-Analyse greifen in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ein. Solche Eingriffe sind praxisgemäss als leicht zu qualifizieren, was jedoch nichts daran ändert, dass sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich als verhältnismässig erweisen müssen (Art. 36 BV). Mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO liegt gemäss der Praxis des Bundesgerichts sowie der herrschenden Lehre eine hinreichende Grundlage für die Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Delikte vor. Nebst der Verfolgung eines konkreten Tatverdachts erlaubt diese Zwangsmassnahme, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA- Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern, sowie präventiv wirken und zum Schutz Dritter beitragen. Art. 255 StPO erlaubt indessen nicht die routinemässige Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse. Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA-Profils, das nicht der Aufklärung von Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst dies die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus, weil es sich hier um ein Kriterium neben weiteren handelt, welches in die Gesamtabwägung einzubeziehen und zu gewichten ist. Dass es bezüglich allfälliger künftiger Straftaten keinen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StPO geben kann, steht der Erstellung eines DNA-Profils im Hinblick auf solche Delikte nicht entgegen. Ein Verdacht muss hinsichtlich der Tat bestehen, die Anlass zur Probenahme oder Profilerstellung gegeben hat. In Bezug auf allfällige künftige Straftaten genügen Anhaltspunkte im vorgenannten Sinn (BGE 145 IV 263, E. 3.3 und 3.4, m.w.H.). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt vorliegend die ihm vorgeworfenen Diebstähle sowie den Diebstahlsversuch. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des einfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) ist damit zweifelsfrei gegeben. Die Akten der Strafuntersuchung beinhalten Auszüge aus der Videoüberwachung der betroffenen Filialen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer die Geschäfte jeweils zusammen mit B.____ betreten bzw. wieder verlassen hat. Aus der Fotodokumentation der Kantonspolizei Aargau im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 26. Juli 2021 im Denner X.____ wird ersichtlich, dass die beiden Personen beim Verstauen der Flaschen arbeitsteilig zusammengewirkt haben. Die Menge der gestohlenen Alkoholika spricht klar gegen die Verübung der Diebstähle zum Eigenkonsum. Es handelt sich dabei um Cognac, Whiskey und Champagner bekannter Marken. Beim Beschwerdeführer wurden zwei Schlüssel sichergestellt, die einem Nachtklub in Y.____ zugeordnet werden konnten. Er vermochte keinen plausiblen Grund dafür anzugeben, wie er in den Besitz dieser Schlüssel gekommen ist und weshalb er diese aus Litauen in die Schweiz gebracht haben soll. Die gestohlenen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Getränke werden regelmässig in Nachtlokalen konsumiert, so dass diesbezüglich ein Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden kann. Angesichts der erheblichen und einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Ermittlungsergebnisse bestehen daher hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des weiter abzuklärenden Verdachts, der Beschwerdeführer habe sich zwecks gemeinschaftlicher Verübung einer Vielzahl von Ladendiebstählen in die Schweiz begeben, wobei er das Diebesgut nicht für sich verbraucht, sondern weiter veräussert hat. Es liegt mithin eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Aufklärung von Delikten in einer von der Rechtsprechung geforderten Schwere vor, welche die gesetzlichen Erfordernisse von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt. 3.2. Weiter ist die Verhältnismässigkeit der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Abnahme einer DNA-Probe mittels WSA sowie der Erstellung eines DNA-Profils zu prüfen (Art. 197 lit. c und d StPO). Das Gebot der Verhältnismässigkeit fordert, dass eine Zwangsmassnahme nicht nur geeignet und erforderlich erscheint, sondern auch in einem vernünftigen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck steht. Nur dann ist sie für den Betroffenen als zumutbar zu werten. Dem leichten Grundrechtseingriff steht vorliegend das öffentliche Interesse an der Verfolgung und Aufklärung eines banden- und gewerbsmässigen Diebstahls gegenüber, welcher einen Verbrechenstatbestand und mithin ein schwerwiegendes Delikt darstellt. Es trifft wohl zu, dass sich mit einem DNA-Profil Ladendiebstähle grundsätzlich nicht aufklären lassen, zumal solche Spuren in Supermärkten regelmässig nicht gesichert werden können. Soweit aber wie vorliegend der Verdacht einer Beteiligung von Drittpersonen gegeben ist und Hinweise auf eine weiter abzuklärende Lieferkette sowie potentielle Abnehmer des Diebesguts bestehen, kann die künftige Sicherung von DNA-Spuren zweifellos dem Nachweis einer Täterschaft des Beschwerdeführers dienen. Weniger weit gehende Zwangsmassnahmen, die zur Aufklärung des Sachverhalts ebenso geeignet wären, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daher sind die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Juli 2021 verfügten Zwangsmassnahmen als verhältnismässig zu bewerten. 3.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung der strittigen Zwangsmassnahmen (DNA-Probeentnahme mittels WSA sowie Erstellung eines DNA-Profils) erfüllt sind. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Kosten 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die Gutheissung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge sowie die Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Diesbezüglich wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seinem bescheidenen Lohn von monatlich weniger als EUR 1'000.– nicht in der Lage sei, ein hiesiges Verfahren zu bestreiten. Weil sich der vorliegende Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers beim Ladendiebstahl von Alkoholflaschen als unverhältnismässig erweise, sei das Rechtsmittel auch nicht als aussichtslos zu bewerten.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass Art. 29 Abs. 3 BV als verfassungsrechtliche Minimalgarantie neben der StPO Anwendung findet (vgl. BGer Urteile 1B_103/2017 vom 27. April 2017, E. 4.3; 1B_341/2013 vom 14. Februar 2014, E. 2; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012, E. 3 und 5.1 f. [= Pra 2013, Nr. 1]; je mit Hinweisen). Gestützt darauf hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich beide Chancen ungefähr die Waage oder sind die Verlustchancen nur wenig geringer als jene zu gewinnen, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Entscheidend ist, ob auch eine Partei, welche die Kosten selbst zu übernehmen hätte, sich bei vernünftiger Überlegung zum Ergreifen eines Rechtsmittels bzw. zur Mandatierung eines Rechtsanwaltes auf eigene Kosten entschliessen würde (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 132 N 10; BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 138 III 217 E. 2.2.4; je mit Hinweisen). 1.3. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft, welche auch die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO), beschränkt sich jene für die beschuldigte Person auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (BGer Urteil 6B_758/2013 vom 11. November 2013, E. 3.2). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Vertretung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist im Beschwerdeverfahren nur dann der Fall, wenn die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Ergreifung von aussichtslosen Rechtsmitteln gehört nicht zur gebotenen Interessenwahrung (BGer Urteil 1B_300/2019 vom 24. Juni 2019, E. 4, BGer Urteil 1B_488/ 2016 vom 24. Januar 2017, E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2018.189 vom 1. April 2019, E. 7.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2018.60 vom 29. Oktober 2018, E. 10.2; Entscheid des Kantonsgerichts 470 19 108 vom 16. Juli 2019, E. 7.1). 1.4. Angesichts der notwendigen Würdigung des Tatverdachts sowie der erst nachträglich von der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafregisterauszüge war das Rechtsmittel nicht von vornherein als aussichtslos zu bewerten. Zumal der Beschwerdeführer auch als mittellos zu qualifizieren ist, wird ihm für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung mit Advokatin Angela Agostino bewilligt. Die amtliche Verteidigerin ist für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 18 Abs. 1 und 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der Schwierigkeiten des Falls und des notwendigen Aufwands erscheint ein Honorar von pauschal CHF 500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 38.50, insgesamt somit total Fr. 538.50, als angemessen. Entsprechend ist Advokatin Angela Agostino für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 50.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Advokatin Angela Agostino wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Das Honorar für die amtliche Verteidigung wird auf pauschal CHF 500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (= CHF 38.50), somit insgesamt CHF 538.50, festgesetzt und Advokatin Angela Agostino aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (1B_217/2022).

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