Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.08.2021 470 2021 130 (470 21 130)

August 17, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,744 words·~19 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. August 2021 (470 21 130) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. Mai 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, das gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) geführte Strafverfahren wegen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) sowie wegen Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 [recte: § 11 i.V.m. § 2 Abs. 1] des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 22. Juni 1995 (Hundegesetz; SGS 342) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) ein (Ziffer 1), nahm die durch das Verfahren angefallenen Kosten auf die Staatskasse (Ziffer 2) und sprach der Beschuldigten gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zu (Ziffer 3).

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die obgenannte Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 26. Mai 2021, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), eingegangen am 31. Mai 2021, Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Weiterführung des Strafverfahrens.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), begehrte mit Stellungnahme vom 3. Juni 2021, dass auf die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Delikte gemäss Hundegesetz nicht einzutreten sei, die Beschwerde im Übrigen abzuweisen sei und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2021 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte keine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin eingereicht hat. Ferner wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien ein schriftlicher Entscheid in Aussicht gestellt.

Erwägungen

I. Formelles 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 [EG StPO; SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

hörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c).

1.2 Anlässlich der am 4. März 2021 persönlich beim Polizeistützpunkt C.____ aufgegebenen Strafanzeige hat die Beschwerdeführerin erklärt, sich am vorliegenden Strafverfahren als Privatklägerin sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt zu beteiligen (vgl. Polizeirapport- Nr. 341770.1, S. 5; Formular Strafantrag/Privatklage der Polizei Basel-Landschaft vom 4. März 2021). Damit ist sie als Verfahrenspartei grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.

1.2.1 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2021 indessen ins Feld, dass § 11 Hundegesetz keine Individualrechtsgüter schütze, weshalb die Beschwerdeführerin hinsichtlich der geltend gemachten Übertretungen nach Hundegesetz keine Privatklägerstellung beanspruchen könne. Deshalb sei auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

1.2.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die im Sinne von Art. 118 StPO erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist. Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; BGer 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Bei Strafbestimmungen, die nicht in erster Linie Individualrechtsgüter schützen, gelten nur jene Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aber aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die primär öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; in BGE 145 IV 433 nicht publizierte E. 3.3 von BGer 6B_856/2018 vom 19. August 2019; je mit Hinweisen). Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts konkret gefährdet (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.2.3 Laut § 1 Abs. 1 Hundegesetz besteht dessen Zweck darin, die "polizeilichen Belange der Hundehaltung" zu regeln. Unter dem Begriff der Polizei ist die staatliche Tätigkeit zu verstehen, welche dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, mithin der Polizeigüter, dient (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 38 Rz. 2546 und 2549; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 53 Rz. 3). Schutz der Polizeigüter bedeutet stets im öffentlichen Interesse liegende Gefahrenabwehr (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 38 Rz. 2557). Dementsprechend erhellt aus der Zielsetzung des Hundegesetzes, dass die im Hundegesetz enthaltene Strafnorm von § 11 in erster Linie den Schutz von kollektiven und nicht von Individualrechtsgütern bezweckt.

Wie vorstehend dargelegt, kommt bei Straftatbeständen, die primär dem Schutz von Rechtsgütern der Allgemeinheit dienen, eine unmittelbare Verletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO nur dann in Betracht, wenn die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar eine Beeinträchtigung der privaten Interessen der betroffenen Person zur Folge hat (vgl. E. I.1.2.2 hiervor). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn man der Auffassung der Beschwerdeführerin folgte, die Beschuldigte habe dadurch, dass sie ihren Hund nicht an der Leine geführt habe, Bestimmungen des Hundegesetzes verletzt und sich damit gemäss dessen § 11 strafbar gemacht, so hätte die tatbestandsmässige Handlung (das nicht an der Leine Führen) erst mittelbar zur Verletzung des Eigentums der Beschwerdeführerin (ihres Dalmatinerrüden) geführt. Mit dem Verhalten des Border Collies der Beschuldigten liegt nämlich unabhängig davon, ob sie auf diesen eingewirkt – wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde neuerdings behauptet – oder dieser eigenständig gehandelt hat, ein eindeutig erkennbares Bindeglied bzw. ein Übergangsstadium zwischen der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung der Pflichten nach Hundegesetz und der Verletzung ihres Eigentums vor. Die Unmittelbarkeit zwischen tatbestandsmässiger Handlung und Verletzung der Interessen der Beschwerdeführerin ist somit zu verneinen.

Dementsprechend kommt der Beschwerdeführerin hinsichtlich solcher Straftaten, welche gegebenenfalls unter § 11 i.V.m. weiteren Bestimmungen des Hundegesetzes subsumiert werden könnten, keine Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, womit sie sich diesbezüglich nicht als Privatklägerin am Strafverfahren beteiligen kann und daher auch nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Straftatbestände gemäss Hundegesetz ist somit nicht einzutreten.

1.2.4 Hinsichtlich der durch die Beschwerdeführerin beanzeigten Straftat der Sachbeschädigung ist sie hingegen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO unmittelbar in ihren Interessen betroffen. Da gestützt auf das vom 4. März 2021 datierende Formular Strafantrag/Privatklage der Polizei Basel-Landschaft ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist die Beschwerdelegitimation der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

schwerdeführerin im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Sachbeschädigung somit zu bejahen.

1.3 Nicht aus den Akten ersichtlich ist, an welchem Tag der Beschwerdeführerin die Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2021 zugestellt worden ist. Da die Beschwerdegegnerin die Einhaltung der zehntägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO nicht bestreitet und im Zweifelsfall angenommen werden muss, die Beschwerde sei rechtzeitig erhoben worden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 4; ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 396 N 2), ist die Beschwerdefrist in casu als eingehalten zu qualifizieren. Auch die Form der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2021 entspricht unter Berücksichtigung des bei Laien anzulegenden grosszügigen Massstabs den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO (vgl. BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; BGer 6B_279/2013 vom 5. September 2013 E. 1). Schliesslich ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Demnach ist auf die Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Straftat der Sachbeschädigung einzutreten.

II. Materielles 1.1 In casu wirft die Beschwerdeführerin der Beschuldigten sowie der im Parallelverfahren MU1 21 977 Beschuldigten D.____ vor, deren Border Collies hätten ihren Dalmatinerrüden angegriffen und verletzt, was eine Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB zu ihrem Nachteil darstelle.

Die Beschwerdegegnerin begründet die Verfahrenseinstellung in ihrer Verfügung vom 10. Mai 2021 damit, zum inkriminierten Zeitpunkt sei es dunkel gewesen und die Beschuldigte habe in Übereinstimmung mit D.____ ausgesagt, sie habe niemanden gesehen und sei der Meinung gewesen, alleine zu sein, als sie mit ihrem nicht an der Leine geführten Border Collie unterwegs gewesen und dieser plötzlich davongerannt sei. Dementsprechend habe sie weder für möglich gehalten noch in Kauf genommen, ihr Hund könnte wegrennen und jenen der Beschwerdeführerin verletzen. Der Tatbestand der Sachbeschädigung verlange indes einen Vorsatz, welcher vorliegend klarerweise nicht gegeben sei, zumal die Beschuldigte selbst vom plötzlichen Davonlaufen ihres Hundes überrascht worden sei. Dementsprechend habe sie keinen Vorsatz dahingehend haben können, ihr Vierbeiner könnte andere Tiere verletzen. Im Übrigen sei unklar, welcher der beiden Border Collies – jener der Beschuldigten oder jener von D.____ – dem Dalmatinerrüden der Beschwerdeführerin Verletzungen beigebracht habe. Das inkriminierte Verhalten erfülle somit klarerweise keinen Straftatbestand.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2021 verweist die Beschwerdegegnerin auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und bringt keine neuen Argumente vor.

1.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 26. Mai 2021 ins Feld, sie müsse wegen früherer Aussagen der Beschuldigten und von D.____ davon ausgehen, diese hätten ihre Hunde bewusst auf die Beschwerdeführerin und ihren Dalmatinerrüden gehetzt. Insbesondere hätten die Beschuldigte und D.____ anlässlich einer bei der Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2019 durchgeführten Vergleichsverhandlung angegeben, ihre Border Collies müssten den Vierbeiner der Beschwerdeführerin nur einmal unterwerfen, damit keine weiteren Übergriffe mehr vorkommen würden. Gestützt auf diese Aussage sei es "logisch", dass die beiden Border Collies auf den Dalmatiner der Beschwerdeführerin gejagt worden seien.

2.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein Straftatbestand erfüllt sei.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; THOMAS BOSSHARD/NATHAN LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 319 N 14). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde indes nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist daher immer Anklage zu erheben (vgl. zum Ganzen: NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; DIES., a.a.O., Rz. 1251). Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist dann zu verfügen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Allerdings muss auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf geachtet werden, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., Art. 319 StPO N 19 f.; GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 StPO N 9). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Das eingestellte Verfahren betrifft eine Auseinandersetzung zwischen dem Border Collie der Beschuldigten, jenem von D.____ und dem Dalmatinerrüden der Beschwerdeführerin. Als Beweismittel liegen im Wesentlichen die anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen gegenüber der Polizei Basel-Landschaft gemachten Depositionen der Beschuldigten vom 15. März 2021, der im Parallelverfahren beschuldigten D.____ vom 15. März 2021 sowie jener der Beschwerdeführerin vom 4. März 2021 vor. Ferner findet sich bei den Akten eine gegenüber der Beschwerdeführerin ausgestellte Rechnung über CHF 61.00 des Tierarztes Dr. med. vet. E.____, in F.____, vom 3. März 2021 betreffend "G.____", dem Dalmatinerrüden der Beschwerdeführerin, gemäss welcher dieser am 3. März 2021 zur Untersuchung und Behandlung beim Veterinär gewesen ist.

2.2.1 Die Beschuldigte und D.____ haben vorliegend übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass sie am 2. März 2021 gemeinsam zwischen 18:45 Uhr und 19:05 Uhr beim X.____weg in C.____ zwischen H.____ und I.____ und J.____ mit ihren beiden Border Collie Hunden spazieren waren. Unbestritten ist sodann der Umstand, wonach der Hund der Beschuldigten sowie jener von D.____ zu diesem Zeitpunkt nicht angeleint waren. Ferner sind sich die Beteiligten einig, dass die Sichtverhältnisse zum inkriminierten Zeitpunkt schlecht waren, da es bereits dunkel war. Diesbezüglich gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft am 4. März 2021 zu Protokoll, sie habe lediglich zwei Personen aus der Ferne gesehen, jedoch nicht erkennen können, um wen es sich gehandelt habe und ob diese Personen Hundeleinen mitgeführt hätten (vgl. Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. März 2021, S. 3 f.). Sie habe weder die Beschuldigte noch D.____ anhand ihrer äusseren Erscheinung, sondern vielmehr einzig die Beschuldigte an deren Stimme erkennen können, während sie sich nicht sicher sei, ob sie auch die Stimme von D.____ gehört habe (vgl. Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. März 2021, S. 3 f.). Die Beschuldigte sagte ihrerseits aus, sie habe die Beschwerdeführerin am fraglichen Abend weder gesehen noch gehört (vgl. Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2021, S. 5 f.). Ebenso legte D.____ dar, sie habe am Abend des Vorfalls aufgrund der Sichtverhältnisse niemanden erkennen können (vgl. Protokoll der Einvernahme von D.____ vom 15. März 2021, S. 5 f.).

Erstellt ist der Sachverhalt somit dahingehend, dass alle Involvierten am 2. März 2021 zwischen 18:45 Uhr und 19:05 Uhr beim X.____weg in C.____ zwischen H.____ und I.____ und J.____ mit ihren jeweiligen Vierbeinern unterwegs waren, zu diesem Zeitpunkt schlechte Sichtverhältnisse bestanden und sich die Beteiligten daher aus der Ferne nicht erkennen konnten.

2.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Einvernahme am 4. März 2021 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft zu Protokoll gegeben, der Hund der Beschuldigten sowie jener von D.____ hätten ihren Dalmatinerrüden am fraglichen Abend unvermittelt attackiert, wodurch dieser Verletzungen in Form von Verbissen und Verknellungen am Gesäss und am Hals sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

eine Schürfung im Gesicht davongetragen habe. Der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin ihren auf den Namen "G.____" hörenden Dalmatiner am 3. März 2021 von einem Veterinär behandeln lassen hat, kann gestützt auf die sich bei den Verfahrensakten befindende, gegenüber der Beschwerdeführerin ausgestellte Rechnung über CHF 61.00 des Tierarztes Dr. med. vet. E.____, in F.____, vom 3. März 2021 für eine "Untersuchung bzw. Behandlung von G.____" vom selben Datum als erstellt erachtet werden (vgl. Akten des Strafverfahrens MU1 2021 976).

2.3.1 Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Dabei qualifizieren auch Haustiere als Sachen im Sinne des Tatbestands (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 144 N 30). Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 144 StGB N 81).

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 133 IV 222 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.3.2 Vorliegend gilt es zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Strafanzeige vom 4. März 2021 noch in ihrer Befragung vom selben Datum bei der Polizei Basel- Landschaft geltend gemacht hat, die Beschuldigte habe ihren Hund auf sie und ihren Dalmatiner gehetzt, wie sie dies nunmehr mit ihrer Beschwerde vorbringt. Zu entnehmen ist dem Einvernahmeprotokoll vielmehr die Schilderung der Beschwerdeführerin, wonach sie am Morgen des 4. März 2021 die im Parallelverfahren Beschuldigte D.____ aufgesucht und dieser mitgeteilt habe, sie hätte die beiden Border Collies aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse zum inkriminierten Zeitpunkt nicht sehen können, weshalb diese ihr einen Schrecken eingejagt hätten, als sie plötzlich auf sie zugerannt seien. Sie habe D.____ deshalb darum gebeten, ihren Hund in Zukunft an der Leine zu führen und sie ausserdem dazu aufgefordert, einen Teil der Behandlungskosten des Dalmatiners zu übernehmen (vgl. Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. März 2021, S. 4).

Diesbezüglich gaben sowohl die Beschuldigte als auch D.____ gegenüber der Polizei Basel- Landschaft an, ihre Hunde seien am streitgegenständlichen Abend plötzlich bellend losgelaufen, jedoch innerhalb von etwa einer halben bis einer Minute zurückgekehrt, nachdem sie diese zurückgerufen hätten, wobei sie nichts von einer Auseinandersetzung ihrer Hunde mit anderen Tieren hätten wahrnehmen können (vgl. Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

15. März 2021, S. 2 und 5 f.; vgl. Protokoll der Einvernahme von D.____ vom 15. März 2021, S. 2 f. und 7). Ferner führten sowohl die Beschuldigte als auch D.____ aus, sie würden ihre Border Collies üblicherweise am betreffenden Ort frei laufen lassen und diese normalerweise erst auf der Höhe H.____ wieder an die Leine nehmen (vgl. Protokoll der Einvernahme der Beschuldigten vom 15. März 2021, S. 5; vgl. Protokoll der Einvernahme von D.____ vom 15. März 2021, S. 5 f.).

2.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist der Schluss der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, wonach der Nachweis eines strafbaren Verhaltens der Beschuldigten im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB gestützt auf die Depositionen der involvierten Personen nicht erbracht werden kann. Aus dem blossen Umstand, dass die Beschuldigte ihren Hund nicht an der Leine geführt hat, kann nicht gefolgert werden, sie habe in Kauf genommen oder gar gewollt, ihr Hund könnte andere Tiere verletzen. Dementsprechend könnte der Beschuldigten – wenn überhaupt – einzig der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gemacht werden, was im Kontext der Sachbeschädigung indes, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält, nicht strafbar ist. Hinzu kommt, dass – wie die Beschwerdegegnerin ebenfalls überzeugend darlegt – sich vorliegend nicht erstellen lässt, ob und falls ja, welcher der beiden Border Collies dem Hund der Beschwerdeführerin die inkriminierten Verletzungen beigebracht hat, weshalb es an der Zurechenbarkeit des Erfolgs fehlt.

Somit ist die in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO erfolgte Verfahrenseinstellung zu Recht erfolgt.

2.3.4 An diesem Ergebnis vermögen im Übrigen auch die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. Mai 2021 abgewiesenen Beweisanträge vom 22. April 2021, deren "erneute Aufnahme" die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde verlangt, nichts zu ändern.

Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, die Personen, deren Befragung sie beantragt, seien persönlich anwesend gewesen, als sich der beanzeigte Sachverhalt ereignet hat. Dementsprechend sind die Aussagen der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen von vornherein nicht zur weiteren Klärung der sich vorliegend stellenden tatsächlichen oder rechtlichen Fragen geeignet. Gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich sind, kein Beweis geführt. Unerheblichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der zu erhebende Beweis für die Entscheidung der materiellrechtlichen Frage ohne Bedeutung ist (vgl. SABINE GLESS, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 139 N 33; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 139 N 16). Die Beschwerdegegnerin durfte somit auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin bezeichneten Personen verzichten (vgl. BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.5.2; BGer 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1).

Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

III. Kosten Abschliessend bleibt über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von total CHF 525.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- und Auslagen von pauschal CHF 25.--) in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 525.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.-- und Auslagen von pauschal CHF 25.--, gehen zulasten der Beschwerdeführerin.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Florian Jenal

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 2021 130 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.08.2021 470 2021 130 (470 21 130) — Swissrulings