Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.06.2020 470 2020 60

June 23, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,614 words·~18 min·3

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2020 (470 2020 60) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. März 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 15. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten C.____ wegen der Straftatbestände der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 177quater StGB) zum Nachteil der Privatkläger A.____ und B.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b sowie lit. d StPO ein. Dagegen erhoben A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, am 6. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht). Das Kantonsgericht erkannte mit Beschluss vom 30. Juli 2019 (Verfahren 470 19 126 / MU1 18 3200), dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Bezug auf den Straftatbestand der Beschimpfung nicht hätte einstellen dürfen, und wies die Angelegenheit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Was den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte betrifft, bestätigte das Kantonsgericht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019. Der schriftlich begründete Beschluss vom 30. Juli 2019 wurde am 3. Oktober 2019 durch das Kantonsgericht an die Parteien versandt.

B. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 an die Staatsanwaltschaft beanstandeten A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, dass ihre Eingabe vom 25. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft nicht als rechtsgültiger Strafantrag bewertet worden sei. In Folge dessen seien zwei strafrechtlich relevante Sachverhalte, begangen durch C.____, nicht untersucht worden. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Eingabe vom 15. Oktober 2019, wobei sie die Auffassung vertrat, dass seitens der Ehegatten A.____ und B.____ kein Strafantrag gestellt worden sei. Daraufhin ersuchten A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 um Erlass einer rechtsmittelfähigen Verfügung.

C. Nachdem weitere Korrespondenz zwischen A.____ und B.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, und der Staatsanwaltschaft stattgefunden hatte, nahm diese das Verfahren gegen C.____ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Beschimpfung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit Verfügung vom 10. März 2020 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand und auferlegte die Kosten dem Staat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Eingabe vom 23. März 2020 erhoben A.____ und B.____ (nachfolgend einzeln: die Beschwerdeführerin resp. der Beschwerdeführer; gemeinsam: die Beschwerdeführenden), vertreten durch Advokat Georg Ranert, Beschwerde beim Kantonsgericht, und beantragten, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. März 2020 sei aufzuheben (I. Ziff. 1), die Angelegenheit sei hinsichtlich der Vorwürfe der Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerin sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Beschwerdeführenden zur Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (I. Ziff. 2); unter o/e-Kostenfolge (I. Ziff. 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden, es seien die Akten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens MU1 19 4055 etc. von Amtes wegen beizuziehen (II. Ziff. 1), es seien die Akten des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens MU1 18 3200 von Amtes wegen beizuziehen (II. Ziff. 2), und es seien die Akten des Beschwerdeverfahrens 470 19 126 am Kantonsgericht von Amtes wegen beizuziehen (II. Ziff. 3).

E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 26. März 2020 wurde vorerst auf den Beizug der Akten des Verfahrens MU1 18 3200 der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdeverfahrens 470 19 126 verzichtet.

F. Mit Eingabe vom 6. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.

G. Mittels verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. April 2020 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht im Rahmen der Eingabe vom 6. April 2020 die vollständigen Verfahrensakten MU1 19 4055 etc. im Original sowie die vollständigen Verfahrensakten MU1 18 3200, welche das Beschwerdeverfahren 470 19 126 beinhalten, in Kopie eingereicht hat. Ferner wurde mit derselben Verfügung der Schriftenwechsel geschlossen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantongerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 396 N 9c; RICHARD CALAME, Commentaire Romand CPP, 2. Auflage 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Da sämtliche formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde vom 23. März 2020 einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein gültig gestellter Strafantrag bildet Prozessvoraussetzung (BGE 136 III 502 E. 6.3.2; 128 IV 81 E. 2a; BGer 6B_1275/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.1). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3).

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. März 2020 im Wesentlichen damit, dem Beschuldigten werde von den Beschwerdeführenden vorgeworfen, am 24. Januar 2019, ab 09.00 Uhr, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vergleichsverhandlung in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft in Liestal im Beisein der Untersuchungsbeauftragten D.____ mit den Worten "du bist der verdammte Teufel" beschimpft zu haben. Bei der Beschimpfung handle es sich um ein Antragsdelikt, weshalb als Prozessvoraussetzung innert drei Monaten, in casu somit bis spätestens am 24. April 2019, Strafantrag gestellt werden müsse. Mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags der Geschädigten innert der genannten Frist sei eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an Hand genommen werde. Des Weiteren werde dem Beschuldigten von den Beschwerdeführenden vorgeworfen, diese am Abend des 5. Februar 2019 in deren Schlafzimmer an der X.____strasse 58 in Y.____ abgehört resp. überwacht zu haben. Bei der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte handle es sich ebenfalls um ein Antragsdelikt, weshalb als Prozessvoraussetzung innert drei Monaten, in casu somit bis spätestens am 5. Mai 2019, Strafantrag gestellt werden müsse. Mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags der geschädigten Personen innert der genannten Frist sei eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an Hand genommen werde.

3.2 Die Beschwerdeführenden wenden demgegenüber in ihrer Beschwerde vom 23. März 2020 zusammengefasst ein, dass die Staatsanwaltschaft nicht erläutere, weshalb die Eingabe vom 25. Februar 2019 nicht als Strafantrag geeignet sein solle. Das Schreiben sei zwar nur vom Beschwerdeführer unterschrieben, aus den Formulierungen gehe jedoch klarerweise hervor, dass es sich auch um den wiedergegebenen Willen der Beschwerdeführerin handle. Eine Unterschrift sei nicht notwendig, wenn die übrigen Umstände nahelegen würden, dass es sich auch um die Willensmitteilung einer anderen Person handle. In der Eingabe werde der Beschuldigte benannt und das Verhalten am 24. Januar 2019 sowie am 5. Februar 2019 geschildert, welches von der Staatsanwaltschaft beurteilt werden solle. Auch hinsichtlich der dreimonatigen Frist für einen Strafantrag gebe es keine Bedenken. Das Schreiben enthalte zudem mehrere Anhaltspunkte, die für einen bedingungslosen Willen der Beschwerdeführenden nach einer Strafverfolgung des Beschuldigten sprächen. Das klarste Indiz sei der laienhaft formulierte Be-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisantrag, wonach das Haus des Beschuldigten ohne Voranmeldung auf Abhörkameras und Überwachung kontrolliert werden müsse. Weiter würden die Beschwerdeführenden der Staatsanwaltschaft mögliche strafrechtlich relevante Verhaltensweisen einer Person mitteilen, womit wohl immer ein Zweck verbunden sei. Ausserdem wäre es an der Staatsanwaltschaft gewesen, nach Zustellung der Eingabe im Zweifel bei den Beschwerdeführenden nachzufragen, was sie mit dieser bewirken möchten.

3.3 Mit Stellungnahme vom 6. April 2020 führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, sie habe im Schreiben der Beschwerdeführenden vom 25. Februar 2019 zu keinem Zeitpunkt eine von Gesetz und Rechtsprechung geforderte, unbedingte Willenserklärung der Geschädigten zur eigenständigen Strafverfolgung der genannten Vorfälle gesehen. Sie habe das Schreiben in Bezug auf das Verfahren MU1 18 3200 zur Kenntnis genommen und folgerichtig auch keine eigenständigen Untersuchungen zu diesen Vorfällen unternommen. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sei das Schreiben wohl sogar von den Beschwerdeführenden bis zum 15. Oktober 2019 nicht als eigenständiger Strafantrag, sondern lediglich als ein Indiz für das Verfahren MU1 18 3200 angesehen worden. Namentlich hätten die Beschwerdeführenden bereits nach Erlass der Einstellungsverfügung vom 15. April 2019 diesbezüglich nachfragen können resp. müssen. Im Beschwerdeverfahren 470 19 126 habe Advokat Georg Ranert das Schreiben vom 25. Februar 2019 mehrfach in seinen Stellungnahmen erwähnt und dabei lediglich beanstandet, dass dieses Schreiben nicht als "stärkstes Indiz" für die beanzeigten Überwachungen im Sommer 2018 herangezogen worden sei. Ausserdem habe sich Advokat Georg Ranert dahingehend geäussert, dass das Schreiben keinen Strafantrag darstelle, indem er von der Staatsanwaltschaft erwartet hätte, dass diese die Beschwerdeführenden auf den Umstand aufmerksam machen würde, dass die Eingabe solch eines Sachverhaltes keine vollständige Strafanzeige inklusive Strafantrag darstelle. Während laufenden Verfahren gingen bei der Staatsanwaltschaft Dutzende solcher Schreiben ein, nicht selten mit dem Ziel, das jeweilige Verfahren voranzutreiben. Es könne nicht erwartet werden, dass die Staatsanwaltschaft bei all diesen Schreiben die Personen jeweils anfrage, was mit diesen bezweckt werden solle. In Bezug auf die Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass aus der Beschreibung, wonach der Beschuldigte ganz laut und mit rotem Kopf "du bist der verdammte Teufel" geschrien habe, kein Verlangen zur Strafverfolgung wegen Beschimpfung hervorgehe. Ausserdem hätte die Beschwerdeführerin selbst einen allfälligen Strafantrag einreichen müssen, da das Recht, einen Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht unübertragbar sei. In Bezug auf die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte sei bereits das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West nach einem erfolgten Augenschein klar zur Ansicht gelangt, dass die Gerätschaften des Beschuldigten nicht geeignet seien, Personen zu überwachen. Das Kantonsgericht habe ausserdem die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. Juli 2019 gestützt.

4. Vorliegend ist folglich die Frage zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung sowie wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit Verfügung vom 10. März 2020 zu Recht mangels Vorliegens eines gültigen Strafantrages nicht an Hand genommen hat. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). "Verletzt" nach Abs. 1 von Art. 30 StGB ist ausschliesslich der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsguts, nicht aber die durch die Tat bloss mittelbar betroffene Person. Der Begriff der verletzten Person ist demnach identisch mit dem Begriff der geschädigten Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung, Kindesverhältnis) ist ausschliesslich der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts verletzt (ANDREAS DONATSCH, Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, Art. 30 N 6). Ein gültiger Strafantrag liegt vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Verlangt wird eine Willenserklärung, welche die Strafverfolgung tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung der antragstellenden Person seinen Lauf nehmen lässt (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage 2020, S. 239 N 767 mit weiteren Hinweisen). Es genügt, wenn aus der Erklärung des Geschädigten hervorgeht, dass er die Verfolgung und Bestrafung einer Person verlangt, wobei die infrage stehende Straftat ersichtlich sein muss. Der Antragsteller ist von der Behörde auf eine mögliche Ungültigkeit des Strafantrages (z.B. fehlende Unterschrift) aufmerksam zu machen, wenn der Mangel sofort erkennbar ist und die noch zur Verfügung stehende Zeit für die Behebung des Mangels ausreicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 304 N 1 und 3).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss nicht explizit geäussert werden. Bestehen hinsichtlich des Verfolgungswillens Zweifel, wird es sich empfehlen, beim Antragsteller nachzufragen (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 304 N 7). Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet es, dass der Antragsteller von den zuständigen Behörden über eine allfällige Ungültigkeit seiner Eingabe informiert wird. Solange die Frist nach Art. 31 StGB noch läuft, hat der Betreffende alsdann die Möglichkeit, einen formgültigen Strafantrag nachzureichen (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 304 N 19).

5.1 Umstritten ist, ob mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2019, fälschlicherweise datierend vom 25. Februar 2018, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 26. Februar 2019 (Akten S. 145 und 147), ein gültiger Strafantrag vorliegt oder nicht. In der besagten Eingabe hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen verschiedene Vorkommnisse geschildert, die das nachbarschaftliche Leben zwischen den Beschwerdeführenden und dem Beschuldigten sowie dessen Ehefrau betreffen. Namentlich hätten die Beschwerdeführenden in ihrem Schlafzimmer über das Thema "Kuscheln" gesprochen, woraufhin der Beschuldigte am nächsten Tag ein Plakat mit der Aufschrift "Kuschelmomente" (Akten S. 165) an seiner Haustüre angebracht habe. Weiter habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin anlässlich einer Vergleichsverhandlung mit den Worten "du bist der verdammte Teufel" angeschrien, und ausserdem Abfall in den Garten der Beschwerdeführenden geworfen. Die Ehefrau des Beschuldigten pfeife, klatsche, singe und klopfe zudem den ganzen Tag, manchmal sogar bis 22.00 Uhr. Mit der besagten Eingabe vom 25. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer zudem einige Fotos als Beweismittel eingereicht (Akten S. 149 ff.). Abschliessend hat der Beschwerdeführer insbesondere ausgeführt, dass das Haus des Beschuldigten ohne Voranmeldung auf Abhörkameras und Überwachung kontrolliert werden müsste. Für die Beschwerdeführenden sei es kein schönes Dasein; sie hätten ein Leben lang schwer gearbeitet und könnten ihren Alltag nun nicht geniessen, da sich der Nachbar immer etwas Neues ausdenke, um sie zu belästigen. Der Beschuldigte solle endlich damit aufhören, denn sie möchten gerne in Ruhe leben. Zunächst ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid 1B_734/2012 vom 7. März 2013 nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Im vor Bundesgericht behandelten Fall lag ein Schreiben der Beschwerdeführerin vor, welches folgenden Wortlaut hatte: "Hiermit stelle ich Strafantrag gegen A.____ wegen Ehrverletzung/Verleumdung, da sie u.a. Herrn B.____ (xxx/xxx'xx'xx) wider bes-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seres Wissen gesagt hat, ich habe sie überfahren, der Wagen sei über ihre Beine gerollt und habe dabei ihre Beine gebrochen. Ich möchte an allen Beweismassnahmen im Rahmen dieses Strafverfahrens gegen A.____ teilnehmen." (BGer 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. A.). Das Bundesgericht hat unter anderem erwogen, dass der Strafantrag weder Angaben zur Einhaltung der Antragsfrist noch zu den näheren Umständen des angeblich strafbaren Verhaltens der Beschwerdegegnerin noch zum konkreten Hintergrund des Vorfalls enthalte. Das Bundesgericht hat im besagten Entscheid die Einschätzung der Staatsanwaltschaft geschützt, wonach sich aus diesem Strafantrag kein "deutlicher Tatverdacht" ergebe. Ferner hat das Bundesgericht ausgeführt, da aus der Eingabe immerhin der bedingungslose Wille der Beschwerdeführerin resultiere, die Beschwerdegegnerin verfolgen zu lassen, sei das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihren Strafantrag im Zuge eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens zu ergänzen, auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 303 Abs. 1 StPO, wonach die Einleitung eines Vorverfahrens bei Antragsdelikten das Vorliegen eines (gültigen) Strafantrags voraussetzt, nicht zu beanstanden (BGer 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3). In casu ist aus der Eingabe vom 25. Februar 2019 jedoch keine klare Willenskundgebung ersichtlich, wonach zusätzlich zu dem zum damaligen Zeitpunkt bereits hängigen Strafverfahren (MU1 18 3200) ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Vorfälle vom 24. Januar 2019 und vom 5. resp. 6. Februar 2019 eingeleitet werden soll. Selbst Advokat Georg Ranert führt in der Beschwerde vom 23. März 2020 auf S. 6 unter anderem aus, als juristische Laien hätten die Beschwerdeführenden auf keinen Fall wissen können oder müssen, dass die Mitteilung vom 25. Februar 2019 für einen Strafantrag nicht ausreiche. Den Beschwerdeführenden ist immerhin insofern zuzustimmen, als die Staatsanwaltschaft im Zweifel angehalten ist, bei den betreffenden Personen nachzufragen, welchen Zweck eine unklare Eingabe verfolgt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein langwieriges nachbarschaftliches Verfahren zwischen den Beschwerdeführenden einerseits und dem Beschuldigten sowie dessen Ehefrau andererseits mit diversen Anzeigen und Gegenanzeigen. Wie die Staatsanwaltschaft weiter zu Recht vorbringt, gehen bei ihr jeweils etliche Eingaben im Rahmen von solcherlei hängigen Verfahren ein, mit denen die Parteien ihren Standpunkt erneut bekräftigen, Druck machen, das Verfahren vorantreiben oder die Gegenpartei schlechtmachen wollen. Es erscheint weder effizient noch pragmatisch, bei jeder einzelnen Eingabe bei den betreffenden Personen nachzufragen, was sie genau zum Ausdruck bringen möchten, oder ob es sich bei der Eingabe um einen Strafantrag handelt. In casu hat die Staatsanwaltschaft die besagte Ein-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gabe im damals bereits hängigen Verfahren MU1 18 3200 zur Kenntnis genommen und daher keine eigenständigen Untersuchungen zu diesen Vorfällen unternommen. Dieses Vorgehen erscheint der Beschwerdeinstanz nachvollziehbar und angebracht. Aus den bisherigen Erwägungen folgt, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2019 keinen rechtsgültigen Strafantrag darstellt, womit eine Prozessvoraussetzung fehlt, und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit Verfügung vom 10. März 2020 zu Recht nicht an Hand genommen hat.

5.2 Selbst wenn man allerdings davon ausginge, dass das Schreiben vom 25. Februar 2019 inhaltlich einen rechtsgültigen Strafantrag darstellt, so ist hinsichtlich des Straftatbestandes der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB festzuhalten, dass die verletzte resp. geschädigte Beschwerdeführerin das besagte Schreiben nicht unterzeichnet hat. Ein Strafantrag bedarf jedoch zu seiner Gültigkeit der Unterschrift der antragsberechtigen Person, wobei bei höchstpersönlichen Rechtsgütern, worunter auch die Ehre zu subsumieren ist, ausschliesslich der Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts verletzt, geschädigt und damit berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Hinsichtlich des Straftatbestandes der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB ist zu konstatieren, dass dieser bereits im rechtskräftigen Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Juli 2019 abgehandelt worden ist, wobei das Kantonsgericht die diesbezügliche Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft im Ergebnis bestätigt hat. Gemäss dem besagten Beschluss vom 30. Juli 2019 stellt der Vorfall vom 5. Februar 2019 resp. 6. Februar 2019, als der Beschuldigte ein Plakat mit der Aufschrift „Kuschelmomente“ an seine Eingangstür in Sichtrichtung der Beschwerdeführenden gehängt hat, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kein Indiz für die Verwendung der Kameras zur Tonaufnahme dar. Dieses Argument und ein lediglich oberflächlicher Hinweis im Schreiben vom 22. September 2018 erweisen sich als nicht substantiiert und damit unzureichend, um einen relevanten Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 179quater StGB zu begründen. Ebenfalls bereits im Beschluss vom 30. Juli 2019 erwogen wurde der Umstand, dass in diesem Zusammenhang am 4. Juni 2018 ein gerichtlicher Augenschein durchgeführt worden ist, und der Präsident des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West am 7. Juni 2018 entschieden hat, dass dem Beschuldigten kein vorwerfbares Verhalten angelastet werden kann, wes-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden auf Entfernung der fraglichen Kameras entsprechend abgewiesen worden ist (vgl. insbesondere E. 5.3.2 des Beschlusses vom 30. Juli 2019 [470 19 126]). Selbst wenn also das Schreiben vom 25. Februar 2019 einem inhaltlich sowie formell rechtsgültigen Strafantrag entspräche, wäre das Strafverfahren mangels Erfüllens des Straftatbestandes nicht an Hand zu nehmen gewesen.

5.3 Zusammenfassend folgt aus dem bisher Gesagten, dass das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2019 keinen rechtsgültigen Strafantrag darstellt, womit eine Prozessvoraussetzung fehlt, und die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung sowie Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit Verfügung vom 10. März 2020 zu Recht nicht an Hand genommen hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass das Schreiben vom 25. Februar 2019 inhaltlich einen rechtsgültigen Strafantrag darstellt, ist hinsichtlich des Straftatbestandes der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB festzuhalten, dass der Strafantrag mangels Unterschrift der Geschädigten formell ungültig ist. In Bezug auf den Straftatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte ist zu konstatieren, dass, selbst wenn das Schreiben vom 25. Februar 2019 einem inhaltlich sowie formell rechtsgültigen Strafantrag entspräche, das Strafverfahren mangels Erfüllens des Straftatbestandes nicht an Hand zu nehmen gewesen wäre. Demzufolge ist die Beschwerde vom 23. März 2020 abzuweisen, und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2020 zu bestätigen.

6.1 Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1'050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.

6.2 Den Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung auszurichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zuzüglich Auslagen von pauschal Fr. 50.--, somit total Fr. 1'050.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführenden.

3. Den Beschwerdeführenden wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 2020 60 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.06.2020 470 2020 60 — Swissrulings