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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.07.2019 470 2019 71

July 9, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,467 words·~17 min·8

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juli 2019 (470 2019 71) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Walter P. Bargetzi, Herrengrabenweg 80, 4054 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, Verfahrensbeteiligte C.____, Verfahrensbeteiligter

D.____, Verfahrensbeteiligte

E.____, Verfahrensbeteiligter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Februar 2019

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Nach einem Vorfall häuslicher Gewalt vom 4. Februar 2018 stellte B.____ am selben Tag Strafantrag gegen ihren Ehemann A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen aller in Frage kommender Delikte. Auch die Schwiegereltern des Beschuldigten, C.____ und D.____, sowie der Schwager des Beschuldigten, E.____, stellten am 5. Februar 2018 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen aller in Frage kommender Delikte. Mit Verfügung vom 4. Februar 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, versuchter Nötigung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 4. Februar 2018 wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 7. Februar 2018 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 5 Wochen bis zum 10. März 2018 angeordnet. Am 8. März 2018 verfügte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung diverser Ersatzmassnahmen und der Beschuldigte wurde am selben Tag aus der Haft entlassen. Mit je einem Schreiben vom 6. April 2018 zogen C.____, D.____ und E.____ ihre Strafanträge zurück. Am 10. April 2018 reichte auch die Geschädigte B.____ einen Rückzug des Strafantrages ein und erklärte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung. Sie beantragte am 19. April 2018 die Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 55a StGB. In der Folge sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend häusliche Gewalt mit Verfügung von 27. April 2018.

B. Nachdem die Staatsanwaltschaft die sechsmonatige Widerrufsfrist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB abgewartet hatte, stellte sie das Strafverfahren mit Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2019 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d und e StPO ein (Ziff. 1). Das DNA- Profil sowie die erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person würden gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sowie gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d der VO über die Verarbeitung der ED-Daten gelöscht (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 16‘268.-- gingen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Lasten der beschuldigten Person (Ziff. 3). Der beschuldigten Person würden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 4).

C. Mit Eingabe vom 8. März 2019 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Walter P. Bargetzi, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ein und beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 19. Februar 2019 aufzuheben. Eventualiter seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren und dem Beschwerdeführer eine Zahlung in bescheidenen Raten zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege infolge Bedürftigkeit für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie für die ordentlichen Kosten des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Es werde zudem beantragt, dass dem unterzeichnenden Anwalt Einsicht in die Strafakten gegeben werde und danach eine weitere Frist von 30 Tagen zur allfälligen weiteren Begründung gewährt werde. Der Beschwerde gegen den Kostenentscheid sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zu Lasten des Staates.

D. Das Kantonsgericht ordnete am 12. März 2019 unter anderem das schriftliche Verfahren an, wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Einreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung ab, gewährte ihm jedoch das Replikrecht und wies ihn darauf hin, dass er im Rahmen der Replik eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen könne.

E. Die Staatsanwaltschaft nahm am 18. März 2019 Stellung zur Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

F. Die Ehefrau des Beschuldigten reichte am 21. März 2019 ihre Stellungnahme ein und beantragte sinngemäss einen Kostenerlass.

G. Mit Verfügung vom 26. März 2019 stellte das Kantonsgericht fest, dass C.____, D.____ und E.____ innert angesetzter Frist auf die Möglichkeit einer fakultativen Stellungnahme verzichtet haben. Ferner hiess das Kantonsgericht den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers, wonach der vorliegenden Beschwerde gegen den Kostenentscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, gut.

H. Der Beschuldigte reichte am 8. April 2019 seine Replik ein und beantragte, es sei in Gutheissung der Beschwerde Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2019 aufzuheben und von Verfahrenskosten abzusehen. Eventualiter seien die Verfahrenskosten angemessen zu reduzieren und dem Beschwerdeführer eine Zahlung in bescheidenen Raten zu gewäh-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren. Eventualiter seien die Kosten vorläufig vom Staat zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Rückzahlungspflicht aufzuerlegen, sobald es ihm die finanziellen Verhältnisse erlauben. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege infolge Bedürftigkeit für die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie für die ordentlichen Kosten des Ermittlungsverfahrens zu gewähren; alles unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge zulasten des Staates.

I. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. April 2019 auf eine duplizierende Stellungnahme.

J. Am 25. April 2019 verfügte das Kantonsgericht unter anderem den Schluss des Schriftenwechsels.

Erwägungen

I. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles

1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung von Ziff. 3 ihrer Einstellungsverfügung vom 19. Februar 2019 aus, dass der Beschwerdeführer geständig gewesen sei, Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau, einen Hausfriedensbruch und eine Sachbeschädigung begangen zu haben. Auch die Drohung wäre aufgrund der vorliegenden Beweismittel mit hinreichender Bestimmtheit nachgewiesen gewesen, sodass hinsichtlich dieser Tatbestände mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen gewesen wäre. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen würden auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten einen vorwerfbaren Verstoss gegen geschriebene und ungeschriebene Verhaltensnormen (Verletzung der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB, unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR) darstellen, sodass ihn diesbezüglich ein prozessuales Verschulden treffe und er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Er habe daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 2 StPO).

1.2 In seiner Beschwerde vom 8. März 2019 bringt der Beschwerdeführer demgegenüber vor, die Beschuldigungen würden nicht vollumfänglich anerkannt. Vor allem habe er keinerlei Absicht gehabt, Todesdrohungen auszusprechen. Die Einleitung des Strafverfahrens werde im Nachhinein von allen Beteiligten als übertrieben angesehen. Ein prozessuales Verschulden seinerseits liege in keiner Weise vor. Selbst die Zuhilfenahme von Art. 41 OR wäre im vorliegenden Fall höchst problematisch. Die Anzeigesteller hätten keinesfalls damit gerechnet, durch ihre Überreaktion ein derart intensives und kostenträchtiges Ermittlungsverfahren auszulösen. Die Voraussetzungen für die Kostenauflage seien nicht gegeben, weil Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit und Kausalität angesichts der schwierigen ehelichen Situation, bedingt durch die Armut der Familie, nicht gegeben seien. Die Höhe der Verfahrenskosten stehe in keinem Verhältnis zum Aufwand, der notwendig gewesen wäre, um hilfreiche Massnahmen zu erlassen.

1.3 In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2019 verweist die Staatsanwaltschaft in erster Linie auf die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2019. Weiter führt sie aus, dass sowohl die am 4. Februar 2018 begangenen Tätlichkeiten als auch die Sachbeschädigung und der Hausfriedensbruch aufgrund der Untersuchungsergebnisse und der Verfahrensakten erstellt seien, zumal auch der Beschuldigte geständig sei. Aufgrund der Aussagen der anwesenden Personen seien auch die vom Beschwerdeführer ausgesprochenen Drohungen erstellt. Die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Handlungen würden widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen nach ZGB darstellen und hätten die Geschädigten in gerechtfertigter Weise veranlasst, die Polizei zu alarmieren bzw. Strafanzeige zu erstatten. Auch durch das Einschlagen der Fensterscheibe habe der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm (Art. 41 OR) verstossen. Ferner erscheine keine der im Vorverfahren angeordneten Massnahmen als unnötig. Insbesondere seien sowohl die psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten als auch die Anordnung einer amtlichen Verteidigung ausdrücklich geboten gewesen, um die Rückfallgefahr und allfällige Ersatzmassnahmen abzuklären sowie die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers gemäss StPO zu wahren.

1.4 In ihrer Stellungnahme vom 21. März 2019 führt die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, dass sie mittellos seien. Sie hätten staatliche Hilfe in Anspruch genommen und seien nicht in der Lage, die Kosten zu bezahlen. Sie würden deshalb darum bitten, aus sozialen Gründen von den Kosten abzusehen.

1.5 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik vom 8. April 2019 vor, in tatsächlicher Hinsicht sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer sich seiner (Mit-)Schuld bewusst sei. Dessen ungeachtet sehe er sich zu Recht veranlasst, gegen die Angemessenheit der Kosten Beschwerde zu erheben. Eine angespannte wirtschaftliche Situation in Verbindung mit kulturell bedingten Konflikten sei vorliegend die Ursache einer Eskalation gewesen, die in häusliche Gewalt gemündet habe. Die hohen Kosten für die Auslagen sollten nicht in ihrer gesamten Höhe auf den Beschwerdeführer überwälzt werden. Vorliegend stehe aber der Anspruch auf Stundung und Erlass im Vordergrund. Die Beschwerde rüge in erster Linie die Nichtanwendung von Art. 425 StPO. In diesem Verfahren werde primär der gänzliche Erlass der Verfahrenskosten beantragt, eventuell sei ex aequo et bono den weiteren eingangs gestellten Rechtsbegehren stattzugeben.

2.1 In Bezug auf die Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bestimmt Art. 426 Abs. 2 StPO, dass dieser die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, auch wenn das Verfahren eingestellt oder sie freigesprochen wird. Die in BGE 116 Ia 162 entwickelten Grundsätze hat das Bundesgericht auch nach Inkrafttreten der StPO in der Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO unverändert bestätigt. Demnach ist es mit

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK stellt es hingegen dar, in der Begründung des Entscheids, mit dem eine Verfahrenseinstellung erfolgt und der beschuldigten Person Kosten auferlegt werden, dieser direkt oder indirekt vorzuwerfen, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 29, N 34 und N 37 zu Art. 426 StPO, mit Hinweisen).

2.2 Auch nach der neuesten Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 4.4) handelt es sich bei der Kostenpflicht im Falle von Freispruch oder Verfahrenseinstellung um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht worden ist. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2a, c und d/bb mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Widerrechtlich im Sinne der genannten Bestimmung ist ein Verhalten, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (vgl. BGE 141 III 527 E. 3.2). Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. BGE 116 Ia 162 E. 2c). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige und zudem rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verletzung blosser moralischer oder ethischer Prinzipien genügt nicht. Eine Kostenauflage wegen Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus. Wesentlich ist, dass mit der Kostenauflage bzw. der entsprechenden Begründung der Eindruck vermieden wird, die Strafbehörde betrachte die Person nach

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wie vor als schuldig (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 426 StPO). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Erfolgt die Einstellung nur in einzelnen Anklagepunkten, ist die Kostenauflage bzw. das prozessuale Verschulden für jeden Verfahrensbereich separat zu prüfen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 8 zu Art. 426 StPO).

3.1 Im vorliegenden Fall trifft den Beschwerdeführer klarerweise ein prozessuales Verschulden betreffend die Einleitung des Verfahrens. Seine Handlungen erfüllen die zivilrechtlichen Voraussetzungen an eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB sowie an eine unerlaubte Handlung nach Art. 41 OR. Ferner waren seine Handlungen auch kausal für die Eröffnung der Strafuntersuchung. Im Wesentlichen ist er denn auch geständig und anerkennt im zweiten Schriftenwechsel sogar seine (Mit-)Schuld an der Einleitung der Strafuntersuchung. In Bezug auf die Drohung ist er zwar nicht geständig (vgl. Einvernahme der beschuldigten Person vom 4. Februar 2018, Akten S. 481), aber die vor Ort anwesenden Personen haben allesamt ausgesagt, dass er sie bedroht habe (vgl. Polizeirapport vom 27. Februar 2018, Akten S. 427 f., Einvernahme von B.____ vom 4. Februar 2018, Akten S. 461, Einvernahme von E.____ vom 21. Februar 2018, Akten S. 539 f.). Es wäre wohl mit einer Verurteilung zu rechnen gewesen, wenn die Verfahrensbeteiligten ihre Strafanträge nicht zurückgezogen hätten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch nicht gesagt werden, dass die Untersuchungen durch die Staatsanwaltschaft übertrieben gewesen sind. Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschuldigte laut Aussagen der Geschädigten Todesdrohungen ausgesprochen haben soll. Für die Staatsanwaltschaft stellt es sich äusserst schwierig dar, einzuschätzen, ob vom Beschuldigten tatsächlich eine Gefahr ausgeht und bejahendenfalls, wie akut diese Gefahr ist. Das im Rahmen der Untersuchungen bei Dr. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, eingeholte psychiatrische Gutachten macht mit Kosten in der Höhe von Fr. 9‘705.-- den grössten Teil der Verfahrenskosten aus, erweist sich aber nicht als unnötig, zumal die Staatsanwaltschaft wohl sicher gehen wollte, dass der Beschwerdeführer seine (angebliche) Drohung nicht realisiert. Das Gutachten ist insbesondere eingeholt worden, um abzuklären, ob die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer seine am 4. Februar 2018 geäusserten Drohungen in die Tat umsetzen wird (vgl. Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung vom 13. Februar 2018; Akten S. 5 ff.). Abgesehen vom kostenintensiven Gutachten erscheinen die übrigen Verfahrenskosten vergleichsweise nicht besonders hoch (vgl. zu den gesamten Kosten

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenblatt vom 18. Februar 2019). Es liegt ohnehin im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wie sie ihre Strafuntersuchung durchführen möchte. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung des Gutachtens von den Parteien auch nicht bestritten worden ist. Insgesamt erscheinen die Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft als adäquat. Schliesslich bleibt anzumerken, dass es der Beschwerdeführer lediglich dem Wohlwollen seiner Familie bzw. der Familie seiner Ehefrau zu verdanken hat, dass das Verfahren eingestellt und er nicht verurteilt worden ist. Seine Ehefrau und deren Familie haben ihre Strafanzeigen zurückgezogen (vgl. Akten S. 395 ff. und Akten S. 267 und 385 f.). Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Ehegatten trotz allem versöhnt zu haben scheinen (vgl. Rückzug Strafanzeige / Desinteresseerklärung; Akten S. 267 und 385 f.), dennoch kann es nicht angehen, dass die Verfahrenskosten deswegen vom Staat getragen werden müssen.

3.2 Insgesamt resultiert aus dem soeben Ausgeführten, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2019 zu Recht die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 16‘268.-dem Beschwerdeführer auferlegt hat. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 425 StPO Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden können. Damit Art. 425 StPO zur Anwendung gelangt, müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung beziehungsweise das finanzielle Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Person ernsthaft gefährden kann (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 425 StPO). Art. 425 StPO ist als „Kann“-Bestimmung konzipiert. Sie belässt der Strafbehörde, die den Kostenentscheid zu fällen hat, einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum und zwar sowohl auf der Rechtsfolge- als auch auf der Tatbestandsseite (DOMEISEN, a.a.O., N 5 zu Art. 425 StPO). Art. 425 StPO wird im Kanton Basel-Landschaft durch § 5 GebT konkretisiert. Gemäss § 5 GebT können in Härtefällen bereits festgesetzte und einer Partei auferlegte Verfahrenskosten

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden (Abs. 1). Ein Härtefall liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ihre Bedürftigkeit nachweist und im Zeitpunkt des Kostenerlassgesuchs bereits feststeht, dass diese nicht von bloss vorübergehender Natur ist. Die Bedürftigkeit richtet sich nach den Kriterien, die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess relevant sind (Abs. 2). Demzufolge gilt eine Person als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGer 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013, E. 2.1; BGE 135 I 221 E. 5.1 S. 223 f., je mit Hinweisen). Zudem können gemäss § 5 Abs. 3 GebT die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden, wenn Gründe der Billigkeit oder die Erreichung des Strafzweckes dies erfordern. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 8. April 2019 ausführt, seine Beschwerde rüge in erster Linie die Nichtanwendung von Art. 425 StPO, ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm unbelassen bleibt, nach Rechtskraft der Kostenregelung ein Erlassgesuch an die dafür zuständige Strafbehörde, das heisst an die Staatsanwaltschaft, zu richten.

III. Kosten

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hätte demnach die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tragen. In seiner Beschwerdeschrift vom 8. März 2019 ersucht er jedoch um unentgeltliche Rechtspflege. Im Jahre 2017 habe er Fr. 15‘309.-- und im Jahre 2018 Fr. 30‘395.-- verdient (vgl. Lohnausweise der Jahre 2017 und 2018; Beschwerdebeilagen 3a und 3b). Über Vermögen verfüge er nicht (vgl. Steuerrechnungen; Beschwerdebeilagen 4 und 5). Da der Beschwerdeführer demzufolge als bedürftig und seine Beschwerde auch nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers ist jedoch eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die ordentlichen Kosten des Ermittlungsverfahrens nicht möglich. Die unentgeltliche Rechtspflege wird in der Regel ab Einreichung des Gesuchs gewährt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 1'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.--, somit insgesamt Fr. 1‘050.--, gehen infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

2. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Walter P. Bargetzi, eine Entschädigung von pauschal Fr. 800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % (= Fr. 61.60), somit insgesamt Fr. 861.60, aus der Staatskasse auszurichten.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen.

4. Advokat Walter P. Bargetzi wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von pauschal Fr. 800.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % (= Fr. 61.60), somit insgesamt Fr. 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

(…)

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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