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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2019 470 2019 198

October 15, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·2,180 words·~11 min·7

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Oktober 2019 (470 2019 198)

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung

Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.),

Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien

A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB),

Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____,

Beschuldigter

Gegenstand

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Juli 2019

A. Mittels Schreiben vom 22. und vom 24. Mai 2019 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen B.____ (nachfolgend Beschuldigter) zum einen Anzeige wegen "Bandenmässigkeit" und Anstiftung zum Landfriedensbruch und zum anderen Anzeige wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede. B. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 25. Juli 2019 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Ziff. 1). Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen (Ziff. 2). C. Gegen diese Nichanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Anhandnahme des Verfahrens. D. Mit Eingabe an das Kantonsgericht vom 7. August 2019 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. E. Die Staatsanwaltschaft nahm am 14. August 2019 Stellung zur Beschwerde und beantragte, die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2019 sei unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer abzuweisen. F. Mit Verfügung vom 15. August 2019 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel. Erwägungen I. Formelles

1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Patrick Guidon, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO).

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2019 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde datiert vom 2. August 2019, womit der Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig erhoben hat. Zudem ist der Beschwerdeführer als Anzeigesteller beschwerdelegitimiert. Dass der Beschwerdeführer seine Eingabe fälschlicherweise als "Einsprache" statt als "Beschwerde" bezeichnet hat, schadet nicht. Weiter ist der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gerade noch nachgekommen, wenn man berücksichtigt, dass es sich in casu um eine Laieneingabe handelt. Dementsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. II. Materielles

1.1 Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer Anzeige gegen den Beschuldigten wegen "Bandenmässigkeit" und Anstiftung zum Landfriedensbruch erstattet. Demnach soll der Beschuldigte die Straftat der "Bandengründung" im Zentrum von X.____ (BL) begangen haben. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf beiliegende "Beweise der Verwaltungen". In den Akten liegen etliche Schreiben des Beschwerdeführers an Regierungsrat C.____, an den Gemeindepräsidenten von X.____ (BL), an die Kantons- und Gemeindepolizei, an die Genossenschaft D.____ sowie an die Bank E.____ in X.____ (BL), in denen der Beschwerdeführer jeweils auf die aus seiner Sicht desolaten Umstände mit den sich im Zentrum von X.____ (BL) aufhaltenden Suchtkranken aufmerksam macht.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer ausserdem angezeigt, dass der Beschuldigte ihn verleumde resp. schlecht über ihn spreche. Der Beschuldigte verkünde in Restaurants, dass er ein Betrüger sei, da er keine Matura habe und daher nicht an der Universität Basel studieren könne.

1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Juli 2019 im Wesentlichen damit, dass sich die Schreiben des Beschwerdeführers inhaltlich auf Probleme mit vermeintlich Drogenabhängigen beziehen würden. Welchen Zusammenhang der Schriftenwechsel mit der Genossenschaft D.____, der Gemeinde X.____ (BL), dem Vorsteher der Direktion F.____ sowie der Bank E.____ mit der Person des Beschuldigten aufweise, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt. Überhaupt lasse sich der Anzeige nicht entnehmen, was der Anzeigesteller dem Beschuldigten genau vorwerfe bzw. was überhaupt beanzeigt werde. Gewisse Deliktskategorien könnten zwar bandenmässig verübt werden, "Bandenmässigkeit" alleine stelle aber keine Strafbestimmung dar, derer sich der Beschuldigte schuldig machen könnte. Weiter sei aus der Anzeige nicht ersichtlich, inwiefern und wann der Beschuldigte Personen zu einem Landfriedensbruch angestiftet haben solle. Es lägen vielmehr keinerlei Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschuldigte überhaupt eine strafbare Handlung begangen habe. Der Tatbestand des Landfriedensbruchs sei eindeutig nicht erfüllt und "Bandenmässigkeit" stelle keinen Straftatbestand dar, weshalb das Verfahren nicht an Hand genommen werde.

In Bezug auf die Ehrverletzungsstraftatbestände führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2019 gegen den Beschuldigten Anzeige wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede erstattet habe, da der Beschuldigte schlecht über ihn spreche. Er behaupte namentlich, dass er ein Betrüger sei, weil er keine Matura habe und nicht an der Universität Basel studieren könne. Weitere Angaben seien in der Anzeige nicht enthalten. Insbesondere sei unklar, wo und wann allfällige ehrenrührige Aussagen erfolgt sein sollten. Insgesamt sei die Anzeige derart vage und allgemein abgefasst, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht angezeigt sei und das Verfahren deshalb nicht an die Hand genommen werde.

1.3 In seiner Beschwerde vom 2. August 2019 führt der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass die zuständige Staatsanwältin mit der Nichtanhandnahmeverfügung die Sicherheit der Einwohner von X.____ (BL) gefährde. Die Drogenkranken würden sich wieder im Restaurant D.____ aufhalten und im Gartenrestaurant verbotene Cannabis Zigaretten rauchen, wobei die Geruchsbelästigung unerträglich sei. Die Drogenkranken würden wieder täglich vor dem Eingang der Bank E.____ lagern und den Eingang blockieren. Der Beschuldigte habe die Drogenkranken aufgefordert, sich im Restaurant D.____ und vor der Bank E.____ aufzuhalten. Ein Drogenkranker habe ihm die Anstiftung durch den Beschuldigten mitgeteilt.

1.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2019 vor, dass der Beschwerdeführer wohl grundsätzlich am Umstand, dass sich vermeintliche Drogenkranke in X.____ (BL) an den besagten Örtlichkeiten aufhielten, Anstoss zu nehmen scheine. Indessen stelle ein solcher Aufenthalt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Zudem lägen keine Anzeigen oder Beschwerden der Genossenschaft D.____ oder der Bank E.____ in X.____ (BL) vor, wonach es zu Störungen irgendwelcher Art gekommen wäre. Da offensichtlich keine Straftat vorliege, könne sich der Beschuldigte auch keiner Anstiftung zu einer Straftat schuldig gemacht haben.

Da sich die Beschwerde des Beschwerdeführers offenbar nur auf Ziff. 1 der Nichtanhandnahmeverfügung beziehe, verzichte die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zu Ziff. 2.

2. Zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Nichtanhandnahme bezüglich des Vorwurfs der "Bandenmässigkeit" und der Anstiftung zum Landfriedensbruch sowie der Verleumdung und der üblen Nachrede zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Esther Omlin, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (Esther Omlin, a.a.O., N 8 f.; vgl. auch Nathan Landshut/Thomas Bosshard, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit. Mit anderen Worten muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (Esther Omlin, a.a.O., N 8; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 5).

3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Straftatbestand der "Bandenmässigkeit" nicht existiert. Mit der Staatsanwaltschaft ist zu konstatieren, dass zwar gewisse Straftatbestände bandenmässig begangen werden können. Bandenmässigkeit an sich stellt jedoch eindeutig keinen Straftatbestand dar, weshalb die diesbezügliche Nichtanhandnahme zu Recht erfolgt ist.

3.2 Gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich des Landfriedensbruchs strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Als öffentliche Zusammenrottung gilt die Ansammlung von einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und die von einer für die bestehende Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, wobei sich ihr eine unbestimmte Zahl beliebiger Personen anschliessen kann. Sodann erfasst Art. 260 Abs. 1 StGB sämtliche Personen, die an einer Zusammenrottung teilnehmen. Die Beteiligung an Gewalttätigkeiten ist nicht erforderlich. Schliesslich gilt die Begehung von Gewalttätigkeiten als objektive Strafbarkeitsbedingung, was bedeutet, dass sie vom Vorsatz nicht eingeschlossen werden muss. Gewalttätigkeit ist eine aggressive, aktive Einwirkung auf Personen oder Sachen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Schaden angerichtet oder Personen verletzt wurden. Der Vorsatz muss sich lediglich auf die Teilnahme an einer öffentlichen Zusammenrottung beziehen, zumal die Begehung von Gewalttätigkeiten an dieser Zusammenrottung bloss als objektive Strafbarkeitsbedingung behandelt wird (Gerhard Fiolka, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 260 N 11 ff.; Stefan Trechsel/Hans Vest, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 260 N 2 ff.).

Im vorliegenden Fall ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern der Straftatbestand des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt sein sollte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben sich die von ihm avisierten Personen durch das Verweilen an diversen Örtlichkeiten in X.____ (BL), insbesondere im Restaurant D.____ und vor der Bank E.____, nicht strafrechtlich relevant verhalten. Die Staatsanwaltschaft hat sodann weder von der Genossenschaft D.____ noch von der Bank E.____ entsprechende Anzeigen oder Beschwerden erhalten. Zumal demzufolge augenscheinlich kein Landfriedensbruch vorliegt, kann dem Beschuldigten auch eindeutig keine Anstiftung zu einem solchen vorgeworfen werden. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft auch die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Anstiftung zum Landfriedensbruch zu Recht verfügt.

3.3 In Bezug auf die angezeigten Ehrverletzungstatbestände ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass unklar bleibt, wo und wann der Beschuldigte allfällige ehrenrührige Aussagen getätigt haben soll. Insgesamt ist die Anzeige derart unbestimmt und allgemein abgefasst, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens nicht angezeigt ist. Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge auch die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Verleumdung und üble Nachrede zu Recht verfügt. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahme in Bezug auf die Ehrverletzungstatbestände im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht begründet angefochten hat.

3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 2. sowie vom 8. August 2019 geltend, dass er gegen Staatsanwältin G.____ Anzeige erstatte, da diese willkürlich einen Strafbefehl gegen ihn erlassen habe. Das Kantonsgericht hat diese Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese Anzeige bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

3.5 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2019 zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Beschwerde, sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Gebühr in Höhe von Fr. 500.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.--, somit total Fr. 550.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3.

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Enrico Rosa

Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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