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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.04.2019 470 2018 387 (470 18 387)

April 23, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,414 words·~17 min·8

Summary

Korrespondenz einer inhaftierten Person mit einem Anwalt

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2019 (470 18 387) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Korrespondenz einer inhaftierten Person mit einem Anwalt

Ist die verfahrensleitende Strafbehörde der Ansicht, ein vom Beschuldigten gewünschter Anwalt dürfe ihn aufgrund eines Interessenkonflikts nicht vertreten, so hat sie eine schriftliche Verfügung über die Nichtzulassung als Verteidiger zu erlassen, gegen welche sich der Beschwerdeführer bei der Rechtsmittelinstanz zur Wehr setzen kann. Es ist also nicht gestattet, Korrespondenzen zwischen der inhaftierten Person und dem noch nicht eingesetzten Anwalt mit einem einfachen Schreiben zurückzuweisen (E. 2.2.1 ff.).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić

Parteien A.____, vertreten durch Advokat B.____, Beschwerdeführer 1

und B.____, Beschwerdeführer 2

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Korrespondenz einer inhaftierten Person mit einem Anwalt

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen mehrere Personen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte A.____ am 4. Dezember 2018 festgenommen. Aufgrund einer notwendigen Verteidigung wurde Advokatin C.____ beigezogen und mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Der Beschuldigte unterzeichnete die entsprechende Vollmacht noch am 4. Dezember 2018. Mit Schreiben datiert vom 6. Dezember 2018, welches am 10. Dezember 2018 bei der Staatsanwaltschaft einging, teilte Advokat B.____ mit, um Übernahme der Strafverteidigung des Beschuldigten gebeten worden zu sein und bat um Weiterleitung seiner beigelegten Vollmacht an A.____. Gleichentags teilte die Staatsanwaltschaft Advokat B.____ schriftlich mit, dass der Beschuldigte bereits amtlich verteidigt werde und eine Mandatsübernahme aufgrund eines bestehenden Interessenkonflikts nicht möglich sei. Ebenfalls vom gleichen Tag datiert das als „Anwaltspost“ gekennzeichnete Schreiben, welches Advokat B.____ direkt an den Beschuldigten in das Untersuchungsgefängnis Waaghof verschickte. Anlässlich zweier Telefonate zwischen Advokat B.____ und der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2018 wurde vereinbart, dass das Schreiben vom 6. Dezember 2018 inklusive Vollmacht an den Beschuldigten weitergeleitet werde, zur vorgängigen Abklärung, ob überhaupt ein Verteidigerwechsel erwünscht sei. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Advokat B.____ schliesslich mit, dass er als Verteidiger des Beschuldigten nicht zugelassen werde und folglich das direkt an den Beschuldigten adressierte Schreiben vom 10. Dezember 2018 diesem nicht weitergeleitet werde. B. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 gelangte Advokat B.____ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und erhob sowohl im Namen des Beschuldigten A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) als auch in eigenem Namen (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) Beschwerde wegen unbegründeter Zurückweisung anwaltlicher Korrespondenz und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass die Zurückweisung des Anwaltsbriefes vom 10. Dezember 2018 mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 sowie die Rückweisung der Vollmacht gemäss Schreiben vom 10. Dezember 2018 rechtswidrig seien; ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, die beiden Anwaltsbriefe zuzustellen; dies unter o/e-Kostenfolge. Zusätzlich stellte er den Verfahrensantrag, es sei eine Kopie der vorliegenden Beschwerde durch das Kantonsgericht direkt an A.____ zuzustellen. C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde; dies ebenfalls unter o/e-Kostenfolge. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Januar 2019 wurde die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin an beide Beschwerdeführer (an den Beschwerdeführer 1 zusammen mit der Beschwerde vom 21. Dezember 2018) zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit replizierender Stellungnahme vom 21. Januar 2019 wandte sich der Beschwerdeführer 2 unter Verweis auf das erweiterte rechtliche Gehör erneut an die Rechtsmittelinstanz. F. Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 8. Januar 2019 bestätigte dieser, das Schreiben des Beschwerdeführers 2 vom 6. Dezember 2019 inklusive Vollmacht zwischenzeitlich erhalten zu haben. Ein Nachweis der genauen zeitlichen Zustellung konnte durch die Beschwerdegegnerin nicht erbracht werden, da das Schreiben per A-Post an das Untersuchungsgefängnis Waaghof verschickt worden sei. G. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 gelangte auch die Beschwerdegegnerin nochmals an das Kantonsgericht und teilte mit, dass der Beschuldigte währenddessen die Vollmacht des Beschwerdeführers 2 unterschrieben habe. Somit entfalle der Punkt betreffend „unbegründete Zurückweisung anwaltlicher Korrespondenz“ des Beschwerdeverfahrens. Nach wie vor Gegenstand sei hingegen der Punkt betreffend „Interessenkonflikt“. Die mit Datum vom 2. Januar 2019 unterzeichnete Vollmacht wurde dem Beschwerdeführer 2 ebenfalls am 25. Januar 2019 weitergeleitet, mit der Mitteilung, dass die Beschwerdegegnerin die unterschriebene Vollmacht erst am 23. Januar 2019 erhalten habe. H. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer 2 mit Schreiben vom 28. Januar 2019 wiederum an das Kantonsgericht und ersuchte um Zustellung derjenigen Aktenbestandteile, die die angebliche Interessenkollision belegen würden. Weiter ersuchte er um Gewährung einer Nachfrist, um nach erfolgter Akteneinsicht zu dieser Thematik im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine kurze Begründung einreichen zu können. I. Mit undatierter Eingabe (Eingang Kantonsgericht: 5. Januar 2019) liess sich auch der Beschwerdeführer 1 vernehmen und teilte der Beschwerdeinstanz mit, er habe bereits bei seiner Inhaftierung am 4. Dezember 2018 die Verteidigung durch Advokat B.____ gewünscht, dies sei ihm aber verweigert worden. Er wünsche nach wie vor, dass der Beschwerdeführer 2 als amtlicher Verteidiger eingesetzt werde. Die Anwaltsvollmacht habe er zudem erst 3 Wochen später von der Beschwerdegegnerin erhalten. Er beantrage deshalb, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Anwaltswechsel zu bewilligen. J. In ihrer erweiterten Stellungnahme vom 6. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin nebst der erneuten Abweisung der Beschwerde, dass Advokat B.____ auf Grund eines nachgewiesenen Interessenkonflikts nicht als Verteidiger des Beschuldigten zuzulassen, deshalb kein Anwaltswechsel zu bewilligen und ihm demzufolge keine Akteneinsicht zu gewähren sei; dies unter o/e-Kostenfolge. K. Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 bezog der Beschwerdeführer 2 nochmals Stellung zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und dem undatierten Schreiben des Beschwerdeführers 1.

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L. Der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 29. Januar 2019 wiedereröffnete Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 20. Februar 2019 geschlossen. M. Mit Schreiben vom 6. April 2019 ersuchte sodann die Mutter des Beschwerdeführers 1 das Kantonsgericht um Auskunft darüber, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei, worauf ihr mit Antwortschreiben vom 10. April 2019 mitgeteilt wurde, dass ihr keine Auskünfte betreffend den Beschwerdeführer 1 erteilt werden können. N. Schliesslich gelangte der Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 16. April 2019 nochmals an das Kantonsgericht und ersuchte um Auskunft über den Verfahrensstand seiner Beschwerde. Ebenfalls am 16. April 2019 wurde der Beschwerdeführer 1 seitens der Beschwerdeinstanz darüber informiert, dass der Beschluss am 23. April ergehe und dieser den Parteien gleichentags im Dispositiv eröffnet werde. Auf die Begründung der Beschwerdegegnerin in ihren Stellungnahmen und die Ausführungen beider Beschwerdeführer in ihren diversen Eingaben wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Angefochten wird vorliegend die Nichtzustellung anwaltlicher Korrespondenz mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. und 14. Dezember 2018. Diese Verfahrenshandlung ist der Beschwerde zugänglich. Sodann ist mit Beschwerdeerhebung vom 21. Dezember 2018 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht eingehalten worden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zu prüfen bleibt damit in formeller Hinsicht, ob auch die Beschwerdelegitimation gegeben ist.

1.2 Gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei oder eine andere verfahrensbeteiligte Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 7 zu Art. 382 StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 382 StPO). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Mithin wird ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids vorausgesetzt (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 382 StPO; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO; LIEBER, a.a.O., N 13 zu Art. 382 StPO; Pra 2012 Nr. 134 S. 966). Die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind; die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen direkten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Beschwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) haben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Das rechtlich geschützte Interesse entfällt ganz allgemein bei bloss wirtschaftlich Betroffenen, ausser der rechtliche Schutz liesse sich auf andere Weise nicht mehr gewährleisten (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 101 N 233 ff.). Im Vordergrund steht die Legitimation der beschuldigten Person, die Rechtsmittelbefugnisse stehen neben den Parteien usw. selbst generell gleichzeitig den Rechtsbeiständen zu. Sie dürfen aber nicht gegen den Willen der vertretenen Partei ausgeübt werden (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 3 f. zu Art. 382 StPO). 1.3 Der Beschwerdeführer 2 erhebt sowohl im Namen des Beschwerdeführers 1 als auch in eigenem Namen Beschwerde, weshalb zunächst fraglich ist, ob er selbst im Generellen beschwerdelegitimiert ist. Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) gewährleistet Anwälten die freie Berufsausübung (vgl. BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5). Durch die Nichtzustellung der anwaltlichen Korrespondenz an den Beschuldigten ist der Beschwerdeführer 2 in seinem Recht auf freie Berufsausübung eingeschränkt worden, womit auch er im Gegensatz zu einem bloss wirtschaftlich Betroffenen zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. 1.4 Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die beiden Beschwerdeführer angesichts der mit Datum vom 2. Januar 2019 unterschriebenen Vollmacht noch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfahrenshandlung der Beschwerdegegnerin betreffend Nichtzustellung anwaltlicher Korrespondenz haben, also ob sie im heutigen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeitpunkt überhaupt noch beschwert sind. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2018, es sei festzustellen, dass die Zurückweisung des Anwaltsbriefes vom 10. Dezember 2018 mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 sowie die Rückweisung der Vollmacht gemäss Schreiben vom 10. Dezember 2018 rechtswidrig seien. 1.5 Gestützt auf die Tatsache, wonach nunmehr während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgericht die dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben des Beschwerdeführers 2 vom 6. Dezember 2018 übermittelte Vollmacht vom Beschuldigten am 2. Januar 2019 unterschrieben und sein Schreiben somit weitergeleitet worden ist, ist zu konstatieren, dass weder der Beschuldigte noch der Beschwerdeführer 2 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des vorliegenden Verfahrens geltend machen können. Da die Aktualität dieses Rechtsbegehrens indessen erst nach Beschwerdeerhebung dahingefallen ist, ist die Beschwerde in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 428 StPO, mit Hinweisen; ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N 2 zu Art. 382 StPO). 1.6 Mit Bezug auf den zweiten Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, die beiden Anwaltsbriefe zuzustellen, ist festzuhalten, dass auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Mit Ausnahme der in Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO geregelten Fälle ist der Erlass von Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchungsführung im Gesetz nicht vorgesehen. Auf entsprechende Anträge ist deshalb nicht einzutreten. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass Untersuchungen von der Staatsanwaltschaft und nicht von der Beschwerdeinstanz zu leiten sind (vgl. Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption mithin keine «Ersatz-Untersuchungsbehörde», welche – über die Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (vgl. zum Ganzen: GUIDON, a.a.O., N 6b zu Art. 397 StPO, mit Hinweisen). 2.1 Somit bleibt über die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu befinden. Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren bestimmt Art. 428 Abs. 1 StPO, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Diese Regel gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist (vgl. SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 4 zu Art. 428 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1797, mit Hinweisen). Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht zu unterscheiden, ob sie bereits im Zeitpunkt des Rechtsmittels vor der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels während der Hängigkeit eingetreten ist. Im ersten Fall ergeht i.d.R. ein Nichteintretensentscheid, wofür diejenige Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat, die das Rechtsmittel ergriffen hat. Demgegenüber ist im zweiten Fall mit summari-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht scher Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Somit ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es aber nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, vielmehr kann es bei einer Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Soweit sich allerdings der mutmassliche Ausgang des Prozesses im konkreten Fall nicht feststellen lässt, sind wiederum allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen, wonach jene Partei kostenpflichtig wird, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N 14 zu Art. 428 StPO, mit Hinweisen). 2.2.1 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Frage, ob die Verfahrensleitung die Briefe des Beschwerdeführers 2 an den Beschwerdeführer 1 vom 6. und 10. Dezember 2018 zu Unrecht zurückgewiesen hat. In ihrem Schreiben vom 10. Dezember 2018 argumentiert die Beschwerdegegnerin, die Mandatsübernahme sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer 2 in der Vergangenheit mindestens einen anderen Verfahrensbeteiligten vertreten habe und aus diesem Grund ein Interessenkonflikt bestehe. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2019 ergänzt sie, dass aufgrund der früheren Anwaltsverhältnisse zwischen D.____ und E.____ mit dem Beschwerdeführer 2 eine wirksame Vertretung des vorliegend Beschuldigten nicht gewährleistet sei. Ein Anwalt dürfe nämlich nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei mit möglicherweise widersprechenden Interessen bereits beraten oder vertreten habe. Weiter sei es unerheblich, ob diese Verfahren bereits abgeschlossen seien. Eine Konfliktsituation sei auf jeden Fall vorhersehbar. Demgegenüber machen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 geltend, der Beschuldigte habe bereits bei seiner Verhaftung am 4. Dezember 2018 den Wunsch geäussert, durch den Beschwerdeführer 2 vertreten zu werden. Dieser Umstand werde von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten. Danach habe sie die Zustellung der Korrespondenz dennoch vereitelt. Im Weiteren liege auch keine Begründung für das unzulässige Mandatsverbot vor. Die Beschwerdegegnerin habe keinerlei Recht, einem zugelassenen Verteidiger ein Mandat zu verbieten. Die korrekte Vorgehensweise hätte darin bestanden, die Vollmacht weiterzuleiten und bei Mandatierung auf die allfällige Problematik der Interessenkollision hinzuweisen. 2.2.2 Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]). Nach Art 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Die gesetzlichen Schranken der Doppelvertretung ergeben sich im Wesentlichen aus Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61), wonach die Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Unbestritten ist, dass die Vertretung widerstreitender Interessen sowohl gleichzeitig

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht als auch zeitlich gestaffelt strikt verboten ist. Die Frage, ob ein Fall einer Vertretung widerstreitender Interessen vorliegt oder nicht, hat der betroffene Rechtsbeistand selbst zu entscheiden, nicht die Strafverfolgungsbehörde. Die Verfahrensleitung kann das Mandat nicht entziehen oder für beendet erklären (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 ff. zu Art. 127 StPO). Die zuständige Verfahrensleitung kann dagegen gestützt auf das BGFA und Art. 127 Abs. 3 StPO Verfügungen über die Nichtzulassung von Parteivertretern im Strafverfahren wegen Interessenkollisionen treffen. Die StPO enthält zwar keine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung. Dennoch kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines professionellen Rechtsbeistandes entscheiden und einen erbetenen Verteidiger aufgrund einer Interessenkollision vom Verfahren ausschliessen (BGer 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.7). Diese Verfügung der Verfahrensleitung ist ein beschwerdefähiger Zwischenentscheid, der vom Beschuldigten an die kantonale Beschwerdeinstanz und von dort mit Strafrechtsbeschwerde an das Bundesgericht gezogen werden kann (RUCKSTUHL, a.a.O., N 11a zu Art. 127 StPO).

2.2.3 Im vorliegenden Fall hat es die Verfahrensleitung unterlassen, eine solche beschwerdefähige Verfügung über die Nichtzulassung des Beschwerdeführers 2 als Rechtsbeistand zu erlassen. Wie den Akten zu entnehmen ist, hat die Polizei Basel-Landschaft dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 4. Dezember 2018 mitgeteilt, die von ihm gewünschten Anwälte können ihn nicht vertreten, da diese bereits andere Beschuldigte in diesem Verfahren vertreten (S. 2 des Einvernahmeprotokolls vom 4. Dezember 2018). Der zunächst mündlich eröffnete Entscheid der Verfahrensleitung über die Nichtzulassung des Beschwerdeführers 2 war grundsätzlich zulässig. Danach hätte jedoch in Nachachtung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen umgehend eine schriftliche Verfügung erfolgen sollen, gegen welche sich der Beschuldigte bei der Beschwerdeinstanz hätte zur Wehr setzen können. Dem Kantonsgericht erhellt aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin vorliegend prima vista nicht, worin ein Interessenkonflikt des Beschwerdeführers 2 bestehen soll. Um einen Interessenkonflikt bejahen zu können, der eine Verteidigung durch den Beschwerdeführer 2 ausschliessen würde, müsste ein konkreter und tatsächlicher Interessenkonflikt vorliegen. Eine abstrakte Möglichkeit eines Interessenkonflikts reicht nicht aus; dabei muss nicht jeder Anschein eines Interessenkonflikts ausgeschlossen werden (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Dokumente über das Schlichtungsverfahren vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt sowie die dazugehörigen Zeitungsartikel, welche sich auf den ehemaligen Club „F.____“ beziehen, vermögen keinen für das vorliegende Strafverfahren relevanten Konnex zum Beschwerdeführer 2 oder gar zum Beschwerdeführer 1 herzustellen. Im Ergebnis ist jedenfalls festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin die Briefe des Beschwerdeführers 2 an den Beschwerdeführer 1 vom 6. sowie 10. Dezember 2018 zu Unrecht zurückgewiesen hat.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, gutzuheissen gewesen wäre, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre. Aufgrund der Tatsache, dass der angefochtene Entscheid wesentlich im Sinne der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers abgeändert worden wäre, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00 plus Auslagen von CHF 50.00, somit total CHF 1‘050.00, zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren entsprechend ein Honorar zu Lasten des Staates zu entrichten. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 46.20, total somit CHF 646.20, als angemessen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 1‘050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

3. Die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat B.____ wird bewilligt. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird ein Honorar in der Höhe von CHF 600.00 (inkl. Auslagen) zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 46.20, somit insgesamt CHF 646.20, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Mateja Smiljić

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