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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Juni 2015 (470 15 95) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Sicherheitshaft; Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht und Beschleunigungsgebot
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch, Beschwerdeführer
gegen
Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner
Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. April 2015
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 18. Dezember 2014 erhob die Staatsanwaltschaft gegen A.____ Anklage bei der Dreierkammer des Strafgerichts wegen qualifizierten Raubs, mehrfacher versuchter Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeit und Hehlerei. Aufgrund des dringenden Tatverdachts sowie wegen Fluchtgefahr ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 15. Januar 2015 auf Antrag des Strafgerichts Sicherheitshaft bis zum 15. April 2015 an. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. April 2015 wurde der Antrag des Strafgerichts vom 26. März 2015 auf Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft gutgeheissen und die Weiterdauer der Sicherheitshaft betreffend A.____ für die Dauer von 6 Monaten bis zum 15. Oktober 2015 angeordnet.
Auf die Begründung dieses Entscheids sowie die nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
B. Gegen den obgenannten Entscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Ulrich, mit Datum vom 23. April 2015 Beschwerde und beantragte unter o/e Kostenfolge die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. April 2015 sowie die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft. Des Weiteren wurde um Bestätigung der amtlichen Verteidigung ersucht.
C. Das Zwangsmassnahmengericht sowie das Strafgericht schlossen in ihrer jeweiligen Stellungnahme vom 7. bzw. 6. Mai 2015 auf Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.
D. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 20. Mai 2015 vollumfänglich an seinen in der Haftbeschwerde vom 23. April 2015 gestellten Rechtsbegehren fest.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.
1.2 Wie den Akten entnommen werden kann, wurde der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. April 2015 dem Beschwerdeführer am 13. April 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriftlich eröffnet. Mit der am 23. April 2015 der Schweizerischen Post übergebenen, schriftlichen und begründeten Beschwerde sind die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf Form und Frist erfüllt. Nachdem auch die übrigen Formalien gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Materielles 2.1 Art. 212 Abs. 1 StPO statuiert den Grundsatz, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr), oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr), oder dass sie schliesslich durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr). Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Wenn mildere Massnahmen zum gleichen Ziel führen, dann ist die Haft an deren Stelle aufzuheben und es können Ersatzmassnahmen angeordnet werden (Grundsatz der Subsidiarität; vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil des Bundesgerichts 1 B_289/2009 vom 28. Oktober 2009 Erw. 4.1).
2.2 Ein Vergleich des angefochtenen Entscheids mit den seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts und der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sowie, bei einer Bejahung derselben, die Frage der Verhältnismässigkeit bilden. Ferner wird die Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt. Im Folgenden gilt es demnach diese Aspekte zu prüfen.
2.3 Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn schwerwiegende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens und für die Täterschaft des zu Verhaftenden sprechen (FRANK RIKLIN, Schweizerische Strafprozessordnung, Kommentar, Art. 221 StPO N 2). Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Schuldfrage hat der Haftrichter jedenfalls weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Als Haftvoraussetzung sollte sich der Tatverdacht im Verlauf des Verfahrens in der Regel zunehmend bestätigen oder verdichten (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufl. 2014, Art. 221 N 3, m.w.H.). Ist gegen eine beschuldigte Person Anklage erhoben worden, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Eine Ausnahme läge dann vor, wenn die beschuldigte Person im Haftprüfungs- oder im Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermöchte, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts unhaltbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 3.2).
Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in seinem Entscheid vom 9. April 2015 den dringenden Tatverdacht betreffend qualifizierten Raub, mehrfache versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand etc. als gegeben, weil gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben worden sei. Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber den dringenden Tatverdacht und führt aus, dass in Bezug auf den qualifizierten Raub der Beschwerdeführer nicht als Täter identifiziert worden sei.
Wie aus den Akten erhellt, hat die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer am 18. Dezember 2014 bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage wegen qualifizierten Raubs, mehrfacher versuchter Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, mehrfacher Drohung, mehrfacher Tätlichkeit und Hehlerei erhoben. Wie bereits erwähnt, kann das Haftgericht bei erhobener Anklage gegen die beschuldigte Person davon ausgehen, dass der dringende Tatverdacht gegeben ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Annahme eines dringenden Tatverdachts bezüglich der angeklagten Delikte unhaltbar sein sollte. Die pauschale Bestreitung des dringenden Tatverdachts seitens des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. April 2015 kann nicht gehört werden. Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht betreffend die angeklagten Delikte zweifelsohne zu bejahen.
2.4 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (Urteil des Bundesgericht 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.1). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtgefahrneigung erhöhen. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 5).
Das Zwangsmassnahmengericht vertritt mit Verweis auf seinen Entscheid vom 15. Januar 2015 die Meinung, der Haftgrund der Fluchtgefahr sei vorhanden. Der Beschwerdeführer hingegen bringt in seiner Eingabe vom 23. April 2015 vor, Fluchtgefahr bestehe insoweit nicht, als er hier http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht seine Beziehungen und Wurzeln habe, weswegen er auch trotz Einreisesperre wieder in die Schweiz gekommen sei. Der Beschwerdeführer werde sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten, sollte er aus der Sicherheitshaft entlassen werden.
Wie das Zwangsmassnahmengericht auf S. 2 seines Entscheides vom 15. Januar 2015 richtig ausführt, ist der Beschwerdeführer kroatischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz weder über einen Wohnsitz noch über eine Arbeitsstelle. Es bestehen auch keine familiären oder wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Land. Zudem ist der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot bis zum 22. Januar 2021 belegt worden. Des Weiteren hat er in der Haftanhörung vom 13. Januar 2015 (vgl. S. 1357 der Akten) angegeben, dass er die Schweiz im Falle einer Haftentlassung verlassen wolle. Im Falle einer Verurteilung droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer vermag die Feststellungen der Vorinstanz mit seinen Ausführungen insgesamt nicht zu entkräften. Die Anforderungen an die Annahme von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind in casu gegeben, weshalb dieser Haftgrund zu bejahen ist.
2.5 Da das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes zur Anordnung von Haft bereits ausreicht, brauchen weitere Haftgründe nicht geprüft zu werden (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 4).
2.6 Schliesslich lässt sich ein Grundrechtseingriff nur rechtfertigen, wenn er verhältnismässig ist. Dabei müssen drei Aspekte der Verhältnismässigkeit kumulativ erfüllt sein: Die Eignung, die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (RAINER J. SCHWEIZER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Art. 36 N 37, m.w.H.). Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO statuiert die Voraussetzung der Erforderlichkeit, die als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit auch in Art. 36 Abs. 3 BV enthalten ist. Allgemein besagt der Grundsatz der Erforderlichkeit, dass ein Grundrechtseingriff nicht weiter gehen darf, als es das öffentliche Interesse erfordert (mildeste Massnahme); die betreffende Massnahme darf in zeitlicher, räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht das Notwendige nicht überschreiten. In der StPO kommt die Voraussetzung der Erforderlichkeit etwa in den Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 ff. zum Ausdruck, wonach Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nur angeordnet bzw. fortgeführt werden darf, wenn der Zweck der Haft nicht durch eine oder mehrere mildere Massnahmen wie etwa Kaution, Schriftensperre oder Hausarrest erreicht werden kann (JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 9, m.w.H.). Schliesslich muss die Anordnung einer Zwangsmassnahme verhältnismässig i.e.S., d.h. angemessen bzw. zumutbar sein. Bei dieser Abwägung sind jeweils auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und ebenso deren Zeitdauer zu berücksichtigen, was insbesondere bedeutet, dass eine ursprünglich zumutbare Zwangsmassnahme nach einer gewissen Zeitdauer unzumutbar werden kann (JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 11, m.w.H.).
2.6.1 Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid vom 9. April 2015 der Ansicht, es seien keine Ersatzmassnahmen zur Verringerung der erheblichen Fluchtgefahr ersichtlich. Der Beschwerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführer hingegen schlägt in seiner Beschwerde vom 23. April 2015 eine Schriftensperre bzw. eine Meldepflicht vor.
Der Meinung des Zwangsmassnahmengerichts ist beizupflichten. Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich schliessen, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit Anordnungen der Behörde nicht Folge leisten wird. Ferner ist sein Wohnort unbekannt, weshalb ein Untertauchen in der Schweiz oder im Ausland nicht ausgeschlossen werden kann, selbst wenn der Beschwerdeführer mit einer Schriftensperre belegt wäre. Die Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist deshalb in sachlicher Hinsicht verhältnismässig.
2.6.2 Es ist weiter zu prüfen, ob die Verlängerung der Sicherheitshaft um 6 Monate auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig ist und ob, wie vom Beschwerdeführer gerügt, das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate, bewilligt. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden. Das Beschleunigungsgebot nach Art. 5 StPO besagt, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen haben. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so ist ihr Verfahren vordringlich zu führen. Dies bedeutet, dass in Haftfällen besonders auf die Länge des Verfahrens zu achten ist (SARAH SUMMER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 4) und die Behörden eine besondere Pflicht zur Sorgfalt haben (SARAH SUMMER, Basler Kommentar StPO, a. a. O. N 14). Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich aus dem Umstand, dass die bei einer Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe höher ist als die gegenwärtige Dauer der Sicherheitshaft, nicht ergibt, dass die Fortführung der Haft mit dem Beschleunigungsgebot ohne Weiteres vereinbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 3.3).
Die Vorinstanz argumentiert im Entscheid vom 9. April 2015, dass am 27. Januar 2015 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten angeordnet und der entsprechende Auftrag am 4. März 2015 erteilt worden sei. Das Gutachten werde Mitte Juli/Ende August 2015 beim Strafgericht eingehen. Anschliessend sei noch die Hauptverhandlung durchzuführen. Ausserdem sei es offensichtlich, dass die Haftgründe auch nach mehr als 3 Monaten noch gegeben sein werden, weshalb ein Ausnahmefall vorliege. Der Beschuldigte habe bei einer allfälligen Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe bzw. freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen. In der Stellungnahme vom 7. Mai 2015 führt das Zwangsmassnahmengericht zudem aus, auch durch die Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 15. Oktober 2015 gelange die effektiv ausgestandene Sicherheitshaft nicht in die Nähe der im Falle einer Verurteilung realistischerweise zu erwartenden Strafe oder freiheitsentziehenden Massnahme. Der Beschwerdeführer hingegen erachtet die Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere 6 Monate als unverhältnismässig. Ein forensisch-psychiatrisches Gutachten hätte bereits durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können und es sei nicht ersichtlich, weshalb ein Gutachten erst Ende August 2015 vorliegen solle. Auch der Gutachter unterstehe dem Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schleunigungsgebot. Ein Ausnahmefall sei hier nicht gegeben bzw. liege in der Nachlässigkeit der Strafbehörden, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderhandeln würden. Das Strafgericht führt in seiner Stellungnahme von 6. Mai 2015 aus, dass das Verfahren bis anhin 9 Monate gedauert hat und angesichts der schwerwiegenden Tatvorwürfe und der bei einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe verhältnismässig sei. Es könne deshalb keinesfalls von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgegangen werden. Bereits in der Beweisverfügung vom 27. Januar 2015 sei die Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens angeordnet worden. Daraufhin sei den Parteien entsprechend den gesetzlichen Vorgaben das rechtliche Gehör hinsichtlich der sachverständigen Person gewährt worden. Der Beschuldigte habe sich diesbezüglich und im Gegensatz zur Staatsanwaltschaft nicht vernehmen lassen, womit die gewährte Frist vollständig habe abgewartet werden müssen. Das Verfassen eines forensischpsychiatrischen Gutachtens bedürfe notorisch einiger Zeit, wobei ein Zeitraum von 5-6 Monaten keineswegs als übermässig bezeichnet werden könne (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
Nach Art. 20 StGB ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. Ein Gutachten ist nicht nur einzuholen, wenn das Gericht tatsächlich Zweifel an der Schuldfähigkeit hat, sondern auch, wenn es nach den Umständen des Falls ernsthafte Zweifel haben sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1101/2013 vom 26. Mai 2014 E. 2.3.3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach vorbestraft ist. Für die Präsidentin des Strafgerichts hat sich deshalb eine Begutachtung insbesondere zur Frage der Steuerungsfähigkeit, Massnahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit aufgedrängt (vgl. S. 1425 der Akten). Sie ordnete am 27. Januar 2015 die forensisch-psychiatrische Begutachtung an und räumte den Parteien Frist bis zum 27. Februar 2015 ein, um sich zum beauftragten Sachverständigen äussern zu können (vgl. Beweisverfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 27. Januar 2015 für die Hauptverhandlung). Weil sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen liess, wartete das Strafgericht den Ablauf der Frist ab, bevor es am 4. März 2015 den Auftrag zur Begutachtung erteilte.
Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die Präsidentin der Gutachterin – anstatt der weitläufigen Frist von „Mitte Juli, spätestens bis Ende August 2015“ – keinen präzisen Termin für die Fertigstellung des Gutachtens angab und zu diesem Zeitpunkt, in Absprache mit den Parteien, nicht auch gleich den Termin für die Hauptverhandlung ansetzte. Wie das Strafgericht selbst im Auftrag an die Gutachterin vom 4. März 2015 schreibt, befindet sich der Beschwerdeführer in Sicherheitshaft, weshalb im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot in besonderem Mass zu beachten ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Ferner darf, wie bereits oben erwähnt, aus dem Umstand, dass eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, nicht geschlossen werden, dass die Fortführung der Haft mit dem Beschleunigungsgebot ohne Weiteres vereinbar ist. Unter Berücksichtigung dessen hätte das Strafgericht das Verfahren vorantreiben und wie vorerwähnt handeln müssen. Die Ausarbeitung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens nimmt sicherlich einige Zeit in Anspruch, jedoch hielt die Präsidentin – wie dem Auftrag an die Gutachterin vom 4. März 2015 entnommen werden kann – die Ausarbeitung des Gutachtens bis Mitte Juli 2015 für realistisch. In diesem Fall http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätte die Hauptverhandlung anfangs August 2015 angesetzt werden können. Die fehlende Angabe einer präzisen Frist zu Handen der Gutachterin sowie das Nichtansetzen der Hauptverhandlung bei Auftragserteilung zur Begutachtung führt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, da das Strafgericht diese Handlung im vorliegenden Verfahrensstadium nachholen kann, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verfahrensdauer hätte. Hingegen erachtet das Kantonsgericht in zeitlicher Hinsicht als nicht verhältnismässig, die Sicherheitshaft – mit der hauptsächlichen Argumentation, dass die Ausarbeitung des Gutachtens abgewartet werden müsse – um weitere 6 Monate zu verlängern, da wie aufgezeigt das Verfahren unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots hätte sorgfältiger vorangetrieben werden müssen. Wie bereits dargelegt, ist das Kantonsgericht der Ansicht, dass es der Präsidentin des Strafgerichts nach wie vor möglich ist, die Gutachterin anzuweisen, das Gutachten bis Ende Juli 2015 auszuarbeiten und die Hauptverhandlung vor dem 15. August 2015 durchzuführen. Deshalb wird eine Verlängerung der Sicherheitshaft um weitere 4 Monate, anstatt der beantragten 6 Monate, als angemessen beurteilt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird demnach Ziffer 1 des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. April 2015 aufgehoben und die Sicherheitshaft für die Dauer von 4 Monaten bis zum 15. August 2015 verlängert.
2.7 Ferner stellt das Kantonsgericht von Amtes wegen fest, dass die Vorinstanz in ihrem Verfahren bzw. Endentscheid in Verletzung von Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO und Art. 135 Abs. 2 StPO keinen Entscheid betreffend die Entschädigung (Zeitaufwand) der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor ihren Schranken getroffen hat. Sie wird deshalb in Anwendung von Art. 397 Abs. 4 StPO sowie in analoger Anwendung von Art. 404 Abs. 2 angewiesen, diese für die verfahrensabschliessende Behörde nachträglich festzulegen.
3. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu 1/3 zu Lasten des Staates (CHF 516.65) und zu 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers (CHF 1‘033.35).
Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Silvan Ulrich, ein pauschales Honorar von CHF 600.00 inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST (CHF 48.00), somit insgesamt CHF 648.00 ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton 2/3 der Entschädigung (CHF 432.00) zurückzubezahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
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Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht für die verfahrensabschliessende Behörde nachträglich festzustellen.
3. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Silvan Ulrich als sein Rechtsvertreter bewilligt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1‘550.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu 1/3 zu Lasten des Staates (CHF 516.65) und zu 2/3 zu Lasten des Beschwerdeführers (CHF 1‘033.35).
5. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Silvan Ulrich, ein pauschales Honorar von CHF 600.00 inkl. Auslagen, zuzüglich 8 % MWST (CHF 48.00), somit insgesamt CHF 648.00 ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton 2/3 der Entschädigung (CHF 432.00) zurückzubezahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
6. Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Gefängnis Muttenz (vorab per Fax) schriftlich mitgeteilt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Isabel Boissonnas
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