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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Juli 2012 (470 12 97) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichteintretensentscheid
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Gerichtsschreiberin i.V. Elisabeth Vogel
Parteien A.___, Beschwerdeführer
gegen
Strafgerichtspräsident, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Nichteintretensentscheid Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 19. April 2012
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A. Mit Strafbefehl vom 22. August 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, A.___ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.--, bei Nichtbezahlen der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
B. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.___ mit einem Faxschreiben vom 9. September 2011 (eingegangen am 13. September 2011) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Einsprache. Mit verfahrensabschliessender Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 19. April 2012 wurde aufgrund verspäteter Einsprache auf den Fall nicht eingetreten. Mit Verweis auf Art. 354 Abs. 3 StPO wurde der Strafbefehl vom 22. August 2011 als in Rechtskraft erwachsen erklärt. Zudem wurde A.___ eine Verfahrensgebühr in Höhe von Fr. 150.-- auferlegt.
C. Mit Fax vom 9. Mai 2012 erhob A.___ beim Strafgericht Basel-Landschaft "Berufung" gegen obgenannte Verfügung. Die Eingabe wurde vom Strafgericht am 9. Mai 2012 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, überwiesen. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 räumte das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, dem Beschwerdeführer bis am 21. Mai 2012 Frist zur Verbesserung seiner Eingabe ein. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn diese nach Ablauf der gesetzten Frist den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genüge. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 per Post und vorab per Fax zugestellt.
D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wurde durch das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Verbesserung seiner Beschwerde eingereicht hat und der Fall zum Entscheid an das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, überwiesen.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung des Strafge-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtspräsidenten Basel-Landschaft vom 19. April 2012 stellt daher ein zulässiges Beschwerdeobjekt dar. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, mithin des Präsidenten der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist gemäss Art. 395 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) i.V.m. Art. 61 lit. c StPO ebenfalls gegeben.
1.2 Die Beschwerde ist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO umfasst die Begründung eines Rechtsmittels die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, ferner welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und drittens, welche Beweismittel angerufen werden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so hat die Rechtsmittelinstanz die Eingabe unter Ansetzung einer kurzen Frist zurückzuweisen. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so ist nach Art. 385 Abs. 2 StPO auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Nach Art. 385 Abs. 3 StPO beeinträchtigt die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels seine Gültigkeit nicht.
1.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 2012 fristgerecht gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft "Berufung" eingelegt. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht, weshalb die als "Berufung" bezeichnete Eingabe als Beschwerde entgegen genommen werden kann. Nachdem das Strafgericht Basel-Landschaft dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Beschwerde mitsamt den Akten überwiesen hatte, verfügte dieses am 10. Mai 2012, dass die Eingabe bis zum 21. Mai 2012 zu begründen sei. Mit Verfügung vom 25. Mai 2012 wurde festgestellt, dass innert der Frist keine Verbesserung der Beschwerde eingegangen war. Aufgrund der mangelnden Begründung, welche auch während der angesetzten Nachfrist nicht behoben wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Es ist ferner anzumerken, dass sich die Beschwerde auch materiell als unbegründet erweisen würde, da die 10-tätige Einsprachefrist gegen den Strafbefehl (dem Beschwerdeführer zugestellt am 31. August 2011) bereits am 12. September 2011 endete und die Einsprache per Fax vom 13. September 2011 deshalb zu spät erfolgte. Ob die Eingabe per Fax der Schriftlichkeit im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO genügt, kann vorliegend offen bleiben.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Als unterliegend gilt gemäss dieser Bestimmung auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 200.-- festzulegen.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 150.-- und Auslagen von Fr. 50.--, total Fr. 200.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiberin i.V.
Elisabeth Vogel