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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.11.2012 470 2012 191 (470 12 191)

November 5, 2012·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,667 words·~13 min·7

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. November 2012 (470 12 191) ___________________________________________________________________

Strafprozessrecht Anspruch der beschuldigten Person auf Übernahme der Kosten für die Strafverteidigung durch den Staat bei Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtschreiberin i.V. Tanja Hill

Parteien A.____, vertreten durch Advokat André M. Brunner, Hauptstrasse 55, Postfach 136, 4450 Sissach, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 9. August 2012

A. Am 8. Juni 2010 eröffnete das Bezirksstatthalteramt Liestal gegen A._____ ein Strafverfahren wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, begangen am 28. April 2010, 05:50 Uhr in Pratteln, B._____strasse, Autobahnüberführung A2. Mit Verfügung vom 9. August 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, dieses Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem bestimmte sie, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren sprach sie A._____ gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 3).

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auf die ausführliche Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird − soweit erforderlich − im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen. B. Gegen Dispositiv-Ziffer 3 dieser Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 22. August 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte, die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 9. August 2012 sei aufzuheben und es sei ihm eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten von CHF 3'371.10 (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) auszurichten; alles unter o/e- Kostenfolge. C. Mit Stellungnahme vom 5. September 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft dagegen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. D. Mit Replik vom 9. September 2012 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom 22. August 2012 gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen 1. Formelles Gegen die angefochtene Verfügung kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Da die Beschwerde vom 22. August 2012 fristgerecht innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgte, ist auf diese im Übrigen formgerechte Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung vom 9. August 2012 dahingehend, dass aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach dieser zuerst gebremst und sich dann von seinem Motorrad abgestossen habe, um so eine Kollision mit einem links abbiegenden Personenwagen zu vermeiden, dem Beschwerdeführer kein Fehlverhalten nachgewiesen werden könne, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. Der Übertretungstatbestand habe weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten. Die auszufällende Strafe wäre eine Busse gewesen und der Beschwerdeführer habe Kenntnis vom Bagatellcharakter der in Frage stehenden Übertretung gehabt. Es habe somit kein objektiv begründeter Anlass bestanden, einen Anwalt beizuziehen und der Beizug sei auch sachlich nicht geboten gewesen. Bei derartigen Bagatellfällen bestünde gemäss Praxis des Bundesgerichts kein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines privaten Verteidigers, weshalb keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO entrichtet würde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Der Beschwerdeführer monierte demgegenüber in seiner Beschwerde vom 22. August 2012, es treffe nicht zu, dass er aufgrund des Bagatellcharakters des vorliegenden Falls keinen begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Die Staatsanwaltschaft habe sich auf überholte Entscheide des Bundesgerichts gestützt, welche das frühere Recht betroffen hätten. Durch die nicht auf die aktuelle Rechtslage Bezug nehmende Begründung sei sein rechtliches Gehör verletzt worden. Ferner handle es sich nicht um einen Bagatellfall, denn er sei mehrfach einvernommen worden. Die Angelegenheit sei derart kompliziert gewesen, dass ein sechzehn Seiten umfassender Bericht der Polizei eingeholt worden sei. Auch unter dem Gesichtswinkel der Waffengleichheit habe er einen Anwalt beiziehen müssen. Des Weiteren mache die Versicherung von C._____ ihre Zahlung vom Ausgang des Strafverfahrens abhängig. Auch für das Administrativverfahren (Führerausweisentzug) sei der Entscheid im Strafverfahren massgebend. Er habe zudem Verständigungsprobleme gehabt und deshalb den Sachverhalt anfänglich irrtümlicherweise anerkannt. Schliesslich sei das Verfahren verzögert worden. Das Dossier sei wiederholt während Monaten nicht bearbeitet worden und sei schlussendlich während knapp zweieinhalb Jahren pendent gewesen. Ohne die erfolgte Intervention des Rechtsvertreters hätte das Verfahren nochmals länger gedauert, was ihm nicht zuzumuten gewesen wäre. Aus den genannten Gründen stelle der Beizug eines Wahlverteidigers eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte dar. 2.3 In der Stellungnahme vom 5. September 2012 machte die Staatsanwaltschaft hingegen geltend, aus der Argumentation des Beschwerdeführers lasse sich schliessen, dass dieser jeweils auf das gesamte Dossier Bezug nehme. Dabei verkenne der Beschwerdeführer, dass für die Beurteilung der Frage, ob der beschuldigten Person eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zugesprochen werde, lediglich dasjenige Verfahren zu berücksichtigen sei, welches in Anwendung von Art. 319 ff. StPO eingestellt werde und in welchem der Beschwerdeführer auch tatsächlich die beschuldigte Person sei. Im relevanten Verfahren 1._____ werde dem Beschwerdeführer eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG vorgeworfen, wobei es sich um einen Übertretungsstrafbestand handle, der im Falle einer Verurteilung lediglich eine Busse in geringer Höhe vorsehe. Auch sei der zu Grunde liegende Sachverhalt keineswegs als komplex zu klassifizieren, sei doch lediglich die Frage zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer aufgrund überhöhter Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Motorrad verloren habe und in der Folge gestürzt sei oder ob der Sturz eine Folge des eingeleiteten Bremsmanövers zur Verhinderung einer Kollision mit dem entgegenkommenden und links abbiegenden Personenwagen gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne bezüglich des Verfahrens 1._____ von einer Bagatelle ausgegangen werden. Bezüglich der Einvernahmen gelte es festzuhalten, dass zwei davon hauptsächlich im Hinblick auf das Verfahren 2._____, gegen C._____, den Lenker des Opel Zafira, durchgeführt worden seien und für das Verfahren 1._____ nicht notwendig gewesen seien. Die Verfahrensdauer ziehe sich regelmässig in die Länge, sobald Gutachten und medizinische Berichte eingeholt werden müssten. Hinzu komme, dass die medizinischen Abklärungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässig Körperverletzung im Verfahren 2._____ benötigt worden seien und somit keinerlei Einfluss auf die Frage der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO habe. Im Bezug auf das Gutachten sei zu erwähnen, dass der bloss sechzehnseitige Bericht eher für die Einfachheit des

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalts spreche, zumal Berichte und Gutachten zu komplexen Fragestellungen regelmässig 100 Seiten und mehr umfassten. Ferner sei die Befürchtung des Beschwerdeführers, er hätte im Falle einer Verurteilung mit einer Administrativmassnahme zu rechnen gehabt, völlig unbegründet gewesen, denn der Beschwerdeführer hätte höchstens mit einer Verwarnung rechnen müssen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsprobleme hätten durch die Verfahrensleitung nicht festgestellt werden können. Es sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer sei verwirrt oder habe sich nicht zu helfen gewusst. Abschliessend könne festgehalten werden, dass kein objektiv begründeter Anlass bestanden habe, einen Anwalt beizuziehen. 2.4 Vorliegend gilt es somit zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Bagatellcharakters des Strafverfahrens keinen begründeten Anlass hatte, einen Strafverteidiger beizuziehen und die Staatsanwaltschaft dementsprechend ihm zu Recht keine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zusprach. Wird eine beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Anspruch auf Entschädigung ihrer wirtschaftlichen Einbusse, die aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzenden Aufwendungen sind primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung im Sinne von Art. 129 StPO. Die Kosten werden nur entschädigt, wenn sie angemessen sind. Als angemessen gelten die Verteidigerkosten dann, wenn der Beizug des Rechtsbeistands angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Verfahrens notwendig war und das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Falle der Verurteilung entstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Bei den heutigen Verhältnissen ist es jeder beschuldigten Person zuzugestehen, nach Einleitung einer Strafuntersuchung, die ein Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand hat und die nach einer ersten Einvernahme nicht eingestellt wird, einen Anwalt beizuziehen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass es immer schwieriger aber auch immer wichtiger wird, nicht nur das Gesetz, sondern auch die Rechtsprechung zu kennen, was jedoch von einem Laien in der Regel nicht erwartet werden kann. Entsprechend ist die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwierigkeitsgrads der konkreten Rechtslage und in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit zu beurteilen. Ferner ist es zu Beginn eines Verfahrens nur schwer abschätzbar, ob Komplikationen entstehen werden, weshalb es für eine wirksame Verteidigung notwendig sein kann, in einem möglichst frühen Verfahrensstadium beginnen zu können. Schliesslich ist der Beizug eines Verteidigers nicht nur wegen den im konkreten Fall sich stellenden rechtlichen Schwierigkeiten angebracht, sondern auch aufgrund der mit dem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastung der beschuldigten Person. Diese Grundsätze sollten auch für Übertretungen gelten, wobei die Frage der Angemessenheit nach der Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu beurteilen ist (zum Ganzen: WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 429 N 14; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 429 N 4).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ ereignete sich am Mittwoch, 28. April 2010 auf der B._____strasse in Pratteln um 5:50 Uhr ein Verkehrsunfall (act. 19). Gemäss dem Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Pratteln, vom 14. Mai 2012 (act. 25), verlief der Unfallhergang folgendermassen: Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Motorrad von der Rheinstrasse kommend auf dem rechten Fahrstreifen der B._____strasse in Richtung Pratteln. Der Beschwerdeführer sah, dass C._____ mit seinem Personenwagen von Pratteln herkommend auf dem Linksabbiegefahrstreifen Richtung Autobahn A2 fuhr. Er bemerkte sodann, dass C._____ sein Fahrzeug nicht abbremste und bis in die Mitte der Gegenfahrbahn fuhr. Um eine Kollision zu verhindern, bremste der Beschwerdeführer, liess sich mit dem Motorrad fallen und stiess sich während des Fallens von diesem ab. In der Folge rutschte er auf dem Boden in Richtung des Personenwagens und kollidierte anschliessend leicht mit der Stossstange des Autos. Der Beschwerdeführer erlitt durch den Unfall eine Verletzung mit voraussichtlich bleibenden Schädigungen am rechten Daumen (act. 109, 113, 115, 117, 133). Die Unfallbeteiligten gaben jeweils verschiedene Versionen zum genauen Hergang des Unfallgeschehnisses an: So kann dem Unfallbericht der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Pratteln, entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aussagte, das Fahrzeug von C._____ habe bis in die Mitte des entgegenkommenden Fahrstreifens geragt. Nach der Kollision habe dieser sein Auto soweit zurückgefahren, dass es sich nicht mehr auf der Gegenfahrbahn befand. C._____ sagte dem gegenüber aus, er habe die Position seines Fahrzeugs nicht verändert. Er habe gebremst und das relativ schnell fahrende Motorrad passieren lassen wollen. Der Motorradlenker, sei dann ca. zwanzig Meter vor seinem Auto unerwartet gestürzt (act. 31, 39, 43). Zur Klärung des genauen Unfallhergangs wurde am 9. November 2010 ein Bericht der Verkehrsaufsicht erstellt (act. 143), aus welchem hervorging, dass C._____ beim Abbiegen auf die Autobahn den Beschwerdeführer wahrscheinlich übersah und dieser in der Folge ein Bremsmanöver einleiten musste, um eine Kollision zu verhindern. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Beschwerdeführers konnte ausgeschlossen werden (act. 169). In tatsächlicher Hinsicht bot das vorliegenden Verfahren dahingehend Schwierigkeiten, als die Beteiligten sich widersprechende Angaben zum Ablauf des Unfallgeschehnisses machten. Der genaue Hergang des Unfalls musste mittels eines Gutachtens geklärt werden, welches ergab, dass C._____ falsche Angaben gemacht hatte und somit den Beschwerdeführer keinerlei Verschulden trifft. Zudem anerkannte der Beschwerdeführer anfänglich den Sachverhalt aufgrund von Verständnisproblemen irrtümlicherweise (act. 49). In rechtlicher Hinsicht war der Fall insofern schwierig, als dass sich verschiedene haftungsrechtliche Fragen stellten, für welche der Ausgang der eingeleiteten Strafuntersuchung von Bedeutung ist. Beim Vorwurf der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG handelt es sich zwar lediglich um einen Übertretungstatbestand, die Konsequenzen einer Verurteilung wären für den Beschwerdeführer jedoch beträchtlich gewesen. Da der Beschwerdeführer durch den Unfall eine voraussichtlich bleibende Schädigung an der rechten Hand erlitt, war der Ausgang des Strafverfahrens für die haftungsrechtlichen Fragen für den Beschwerdeführer von erheblicher Bedeutung. Des Weiteren darf die psychische Belastung, welche eine Verwicklung in einen Verkehrunfall mit sich bringt nicht vernachlässigt werden, zumal der Beschwerdeführer durch das Geschehnis Verletzungen erlitt und das gegen ihn laufende Strafverfahren über zwei Jahre dauerte. Sofern

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Staatsanwaltschaft vorbrachte, es sei zur Beurteilung des Anspruchs auf Entschädigung nicht das gesamte Dossier relevant, sondern nur das Verfahren 1._____, so ist dem entgegen zu halten, dass die Staatsanwaltschaft für die Verfahren 1._____ und 2._____ lediglich ein Dossier anlegte, weshalb das gesamte Dossier zu berücksichtigen ist. Schliesslich gilt es unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu beachten, dass der Unfallgegner, C._____, ebenfalls anwaltlich vertreten war. In Anbetracht der gesamten Umstände ergibt sich, dass der Beizug eines Rechtsvertreters durch den Beschwerdeführer im streitbetroffenen Strafverfahren objektiv begründet war und ihm die angemessenen Kosten für den Beizug seines Verteidigers aus der Staatskasse zu ersetzen sind. 2.6 Der von Rechtsanwalt André M. Brunner mittels Honorarnote vom 22. August 2012 geltend gemachte Aufwand ist in Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falls grundsätzlich nicht zu beanstanden. Praxisgemäss ist jedoch angesichts des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falls der Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 230.00 zu reduzieren (KGS BL 470 12 104 vom 7. August 2012, E. 4; 460 11 42 vom 27. März 2012, E 8.2; BStGer.SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Das Honorar von Rechtsanwalt André M. Brunner ist somit für das Beschwerdeverfahren wie folgt zu bemessen: [in CHF] [in CHF] Jahr 2010 Zeitaufwand (5 Std. x Fr. 230.00) 1'150.00 Auslagen 34.90 Mehrwertsteuer 7.6 % 90.05 Total 1'274.95 1'274.95 Jahr 2011 Zeitaufwand (7.2 Std. x Fr. 230.00) 1'656.00 Auslagen 41.25 Mehrwertsteuer 8 % 135.80 Total 1'833.05 1'833.05 Gesamttotal 3'108.00 2.7 Dem Gesagten zufolge erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet und ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 9. August 2012 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer für den Beizug seines Verteidigers, Rechtsanwalt André M. Brunner, im Strafverfahren 1._____ eine Entschädigung von CHF 3'108.00 (inklusive Auslagen und CHF 225.85 MWSt.) auszurichten. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu nehmen und ist dem Beschwerdeführer für den Beizug eines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Das von Rechtsanwalt André M. Brunner mittels Honorarnote vom 9. September 2012 geltend gemachte Honorar von insgesamt CHF 1'874.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist in Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des vorliegenden Falls grundsätzlich nicht zu beanstanden. Praxisgemäss ist jedoch angesichts des in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades des vorliegenden Falls der Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 230.00 zu reduzieren. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend für das Beschwerdeverfahren ein Zeitaufwand von CHF 1'495.00 (6.5 Stunden à CHF 230.00), Auslagen von CHF 110.60 sowie 8% Mehrwertsteuer von CHF 128.50 zu vergüten. Dem Beschwerdeführer ist demnach für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'734.10 (inklusive Auslagen und CHF 128.50 MWSt.) aus der Staatskasse zu bezahlen. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 9. August 2012 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für den Beizug seines Verteidigers, Rechtsanwalt André M. Brunner, im Strafverfahren (1._____) eine Entschädigung von total CHF 3'108.00 (inklusive Auslagen und CHF 225.85 Mwst.) auszurichten.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 850.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 800.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden auf die Staatskasse genommen.

3. Dem Beschwerdeführer wird für den Beizug seines Verteidigers, Rechtsanwalt André M. Brunner, im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'734.10 (inklusive Auslagen und CHF 128.50 Mwst.) aus der Staatskasse zugesprochen.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtschreiberin i.V.

Tanja Hill

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