Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. April 2020 (470 20 57) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens (Ehrverletzungsdelikte, Drohung)
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 27. Februar 2020
A. Am 20. Oktober 2019 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.____, Gefreiter der Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschuldigter), wegen Verleumdung, Beschimpfung, Drohung und Nötigung. Hintergrund der Strafanzeige bildete ein Streit zwischen A.____ und dem Institut C.____
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(ein Institut der Hochschule D.____), in dessen Zusammenhang u.a. ein Hausverbot gegen A.____ ausgesprochen wurde.
Am 6. September 2019 traf A.____ auf dem Gelände des besagten Instituts ein, um seine persönlichen, sich noch auf dem Gelände des Instituts befindlichen Sachen abzuholen. Dabei kam es zu einer Auseinandersetzung mit den anwesenden Mitarbeitern des Instituts, worauf A.____ per Notruf die Polizei verständigte. In der Folge traf der Beschuldigte in Begleitung eines Kollegen vor Ort ein. Im Rahmen dieser Begegnung zwischen A.____ und dem Beschuldigten soll der Beschuldigte gegenüber A.____ gemäss Strafanzeige folgende Aussagen gemacht haben: „Hau ab mit dim paragraphe scheiss altä, du holsch jetzt da eifach dini sache ab, und benimmsch dich wie das vo dir verlangt wird, sust schmeiss ich dich da use“. Auf Rückfrage von A.____ soll der Beschuldigte weiter ausgeführt haben: „Es isch mir scheiss egal, ob du da husverbot häsch oder nit, ich gib dir eifach 72 stund rayonverbot, und wenn na witer dumm tuesch, denn nimm ich dich mit uf de poschte“. Schliesslich habe der Beschuldigte auf erneute Rückfrage gesagt: „Wel du dä bisch wo kompliziert tuet, du bisch da de wo stress macht.“
B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2).
C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 18. März 2020) beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen; unter Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft und Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 23. März 2020, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantongerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Entscheid nahelegen (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; RICHARD CALAME, Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21 BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Da alle Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber namentlich dann eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3).
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Februar 2020 zusammengefasst insbesondere damit, die vom Beschwerdeführer in der Strafanzeige vom 20. Oktober 2019 dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussagen „hau ab mit dim paragraphe scheiss altä, du holsch jetzt da eifach dini sache ab, und benimmsch dich wie das vo dir verlangt wird, sust schmeiss ich dich da use“, „es isch mir scheiss egal, ob du da husverbot häsch oder nit, ich gib dir eifach 72 stund rayonverbot, und wenn na witer dumm tuesch, denn nimm ich dich mit uf de poschte. und „wel du dä bisch wo kompliziert tuet, du bisch da de wo stress macht“ erfüllten keinen Straftatbestand. Es sei nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte damit den Beschwerdeführer als unehrenhaften Menschen bezeichnet hätte oder andere Tatsachen geäussert hätte, welche den Ruf des Beschwerdeführers in strafrechtlich relevanter Form schädigten. Ausserdem seien der Strafanzeige keine Werturteile oder andere Tatsachen zu entnehmen, welche den Tatbestand der Beschimpfung erfüllten. Folglich läge weder eine Verleumdung noch eine Beschimpfung vor. Der Tatbestand der Drohung sei zudem deshalb nicht gegeben, weil sich der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Beschwerdeführer durch die Äusserungen des Beschuldigten nicht habe beirren lassen; der Beschwerdeführer habe sich durch die Aussagen des Beschuldigten nicht von seinem Vorhaben abbringen lassen. Ferner gäbe es auch keine dahingehenden Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Der Tatbestand der Nötigung bzw. der versuchten Nötigung sei schliesslich deshalb nicht erfüllt, weil die Ankündigung des Beschuldigten, bei Nichtbefolgen seiner Anweisungen durch den Beschwerdeführer Massnahmen gemäss dem Polizeigesetz Basel-Landschaft (insbesondere Anhaltung gemäss § 21a PolG sowie Wegweisung gemäss § 26bis PolG) zu ergreifen, keine Androhung ernstlicher Nachteile darstelle. Der Beschuldigte habe vielmehr seinen Auftrag als Gesetzeshüter wahrgenommen und die möglichen polizeilichen Massnahmen angekündigt, weshalb der Tatbestand der Nötigung nicht gegeben sei.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Beschwerde zusammengefasst unter anderem ein, die Äusserungen des Beschuldigten „wenn du na witer dumm tuesch“, „du benimmsch dich, wie vo dir verlangt wird“ und „wel du dä bisch wo kompliziert tuet, du bisch dä wo stress macht“ enthielten Werturteile und verletzten die Ehre des Beschwerdeführers. Ausserdem sei er vom Beschuldigten sinngemäss deshalb genötigt worden, weil dieser ihn daran gehindert habe, sich frei auf dem Areal zu bewegen und ihm ernsthafte Nachteile in Form einer Anhaltung bzw. einer Wegweisung angedroht habe. Aus denselben Gründen sei auch der Tatbestand der Drohung erfüllt; der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer eingeschüchtert. Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung führt der Beschwerdeführer schliesslich aus, ein Taterfolg sei deshalb eingetreten, weil „[dem Beschwerdeführer] nicht wie geboten der freie Zugang zum Areal gewährt“ worden sei. Er sei stattdessen gezwungen gewesen, „die Inbesitznahme seines Eigentums fortzusetzen.“
4.1 Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso strafbar macht sich, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Unter den Tatbestand der Beschimpfung fallen diejenigen Ehrverletzungen, welche nicht von Art. 173 bis 176 StGB erfasst werden. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber dem Verletzten selbst oder eine sogenannte Formalinjurie (Werturteil). Ob Werturteile dem Verletzten oder Dritten gegenüber abgegeben werden, ist nicht von Belang (BGer 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). Die Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; BGer 6B_463/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). Eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung liegt dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE http://www.bl.ch/kantonsgericht
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105 IV 111 E. 3). Den Tatbestand erfüllen danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften respektive individual- oder sozialethisch verpönten Verhaltens. Ob die Beschuldigung bzw. die Verdächtigung ehrenrührig ist, beurteilt sich schliesslich nach dem Sinn, welchen der unbefangene Hörer oder Leser der eingeklagten Äusserung nach den Umständen beilegen muss (BGE 145 IV 462 E 4.2.3; 131 IV 160 E. 3.3.3).
4.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten in der Strafanzeige vom 20. Oktober 2019 aufgrund nachstehender Aussagen des Beschuldigten vom 6. September 2019 ein ehrverletzendes Verhalten vor: „Hau ab mit dim paragraphe scheiss altä, du holsch jetzt da eifach dini sache ab, und benimmsch dich wie das vo dir verlangt wird, sust schmeiss ich dich da use.“, „es isch mir scheiss egal, ob du da husverbot häsch oder nit, ich gib dir eifach 72 stund rayonverbot, und wenn na witer dumm tuesch, denn nimm ich dich mit uf de poschte.“ und „wel du dä bisch wo kompliziert tuet, du bisch da de wo stress macht.“ Aufgrund dieser Äusserungen lässt sich nicht erkennen, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer als unehrenhaften Menschen bezeichnet hätte. Zunächst enthalten die Äusserungen keinerlei Werturteile. Soweit sie Tatsachenbehauptungen enthalten, so sind diese nicht geeignet, den Beschwerdeführer in seiner Ehre herabzusetzen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Äusserungen des Beschuldigten den Beschwerdeführer verächtlich machen oder ihn in ein ungünstiges Licht gerückt haben sollen. Sie zeugen lediglich davon, dass der Beschuldigte, welcher in seiner Funktion als Polizeibeamter vor Ort war, seinen rechtmässigen Anweisungen gegenüber dem Beschwerdeführer Nachdruck zu verleihen versucht hat. An diesen Feststellungen ändert auch nichts, dass der Beschuldigte das Wort „dumm“ verwendet hat; aus dem Gesamtkontext erhellt, dass er den Beschwerdeführer damit nicht als unehrenhaften Menschen bezeichnet hat. Nach alledem bestehen keine Hinweise auf ein unehrenhaftes Verhalten des Beschuldigten im Sinne der Strafbestimmungen von Art. 173 ff. StGB. Die Staatsanwaltschaft hat somit diesbezüglich ein Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen.
5.1 Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Norm schützt die Willensfreiheit; erfasst sind die Fallgestaltungen, in denen andere Personen in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt werden (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 1). Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGE 122 IV 97 E. 2b). Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (BGE 137 IV 258 E. 2.6).
5.2 Indem der Beschuldigte am 6. September 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer bemerkte, er erteile dem Beschwerdeführer ein Rayonverbot und nehme ihn nötigenfalls mit auf den Polizeiposten, hat der Beschuldigte lediglich auf die ihm gemäss Polizeigesetz zur Verfügung http://www.bl.ch/kantonsgericht
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stehenden Mittel verwiesen, sollte sich der Beschwerdeführer seinen Anweisungen widersetzen. Der Beschwerdeführer legt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür dar, noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch die Aussagen des Beschuldigten in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt worden ist. Es kann somit keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer durch die Äusserungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken hat versetzt lassen. Davon ist umso mehr auszugehen, als der Beschwerdeführer die Aussagen des Beschuldigten nicht einfach widerspruchslos hingenommen, sondern sich gar kritisch beim Beschuldigten nach der Rechtsgrundlage für die Durchsetzung des Hausverbots und den Grund für eine allfällige Mitnahme auf den Polizeiposten erkundigt hat (Strafanzeige vom 20. Oktober 2019). Dem Gesagten zufolge hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft liegt deshalb richtig, wenn sie den Tatbestand der Drohung als nicht gegeben betrachtet hat.
6.1 Eine Nötigung gemäss Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder betätigung, bleibt es beim Versuch (BGE 106 IV 125 E. 2b; BGer 6B_228/2019 vom 5. Juni 2019 E. 2.2).
6.2 Die Androhung einer für den anderen nachteiligen, jedoch zulässigen Handlung stellt für den Adressaten keine unzulässige Freiheitsbeschränkung dar. In der Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, liegt per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 38). Indem der Beschuldigte auf seine rechtmässigen Möglichkeiten gemäss Polizeigesetz hingewiesen hat, hat er den Straftatbestand der Nötigung folglich nicht erfüllt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung keineswegs genötigt worden ist, „die Inbesitznahme seines Eigentums fortzusetzen“. Er hätte ebenso darauf verzichten und seine persönlichen Sachen – nachdem die rechtliche Gültigkeit des Hausverbots geklärt wurde – zu einem späteren Zeitpunkt abholen können. Nachdem der Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eindeutig nicht vorliegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf diesen Tatbestand nicht an die Hand genommen hat.
An diesem Ergebnis vermöchte auch der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der Aufzeichnung seines Notrufs vom 6. September 2019 nichts zu ändern. Zur Begründung dieses Beweisantrags führt der Beschwerdeführer aus, die Aufzeichnung dieses Notrufs zeige, dass er die Polizei wegen des Fehlens eines gültigen Hausverbots alarmiert habe. Nicht ersichtlich ist vorliegend, was dieser Notruf zur Klärung der vorliegenden Sache beitragen könnte. Es ist unerheblich, was der Beschwerdeführer dem betreffenden Mitarbeiter der Notrufzentrale mitgeteilt hat. Wie bereits gezeigt, hat der Beschuldigte den Beschwerdeführer nämlich keineswegs zur „Inbesitznahme seines Eigentums“ genötigt. Ein tatbestandsmässiges Handeln des Beschuldigten ist dahttp://www.bl.ch/kantonsgericht
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mit auf jeden Fall eindeutig nicht gegeben. Infolgedessen ist dem Beweisbegehren des Beschwerdeführers auf Edition der Tonaufnahme seines Notrufs vom 6. September 2019 nicht stattzugeben.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es keinerlei Anhaltspunkte gibt, dass sich der Beschuldigte einer der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftatbestände schuldig gemacht hätte. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist demnach zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde schliesslich um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Beweislage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
9. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 800.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr http://www.bl.ch/kantonsgericht
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von Fr. 750.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, StPO, § 13 Abs. 1 GebT). Daraus erschliesst sich auch, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, nicht stattzugeben ist.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 800.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.
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