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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.05.2020 470 20 31

May 12, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,327 words·~12 min·3

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 12. Mai 2020 (470 20 31) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Christensen, Niggli Kaeslin & Partner, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschwerdegegner und Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 27. Januar 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 erstattete A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Christensen, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige und Strafantrag gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) sowie C.____ wegen eines Ereignisses, welches sich am 6. Oktober 2018 auf einem Parkplatz entlang der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern nahe Diegten ereignet hatte. A.____ wurde an besagtem Tag durch den Beschuldigten und C.____, beide Beamte der Polizei Basel-Landschaft, wegen ungenügenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug kontrolliert. A.____ gibt in seiner Strafanzeige an, er sei durch den Beschuldigten und C.____ äusserst unhöflich behandelt worden. Nachdem er die erfolgte Distanzmessung bezweifelt habe, sei ihm mit Gefängnis gedroht worden; die Polizeibeamten hätten von einer Inhaftierung in Muttenz gesprochen. Im Rahmen der Kontrolle sei A.____ auch gefragt worden, ob er Alkohol konsumiert habe. Nachdem er verneint habe, habe der Beschuldigte zu ihm gesagt: «Blasen oder Blutentnahme», worauf eine Atemalkoholkontrolle durchgeführt worden sei. A.____ habe sich dadurch sehr gedemütigt gefühlt, und ein solches Verhalten durch die Polizei sei nicht zu tolerieren, weshalb gegen die zwei Polizeibeamten die nötigen Schritte einzuleiten seien. B. Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft wegen des Ereignisses vom 6. Oktober 2018 und evtl. Amtsmissbrauchs eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten sowie gegen C.____. Am 16. Oktober 2019 wurde A.____ in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin von der Staatsanwaltschaft als Privatkläger und Auskunftsperson einvernommen. Am 9. Dezember 2019 wurde sodann D.____, die von A.____ getrenntlebende Ehefrau, ebenfalls im Beisein von Rechtsanwältin Xenia Christensen, als Zeugin befragt. Auf die Äusserungen im Rahmen dieser Einvernahmen wird, soweit nötig, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1) und überband die Kosten dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Eine Entschädigung oder Genugtuung wurde dem Beschuldigten nicht zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 3). D. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Xenia Christensen, mit Eingabe vom 7. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Er beantragt, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten des Staates. E. Das Kantonsgericht verfügte am 18. Februar 2020, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird, bis zum 2. März 2020 eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 zu erbringen, ansonsten die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO nicht auf die Beschwerde eintrete

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Ziff. 3). Am 3. März 2020 ging die durch den Beschwerdeführer überwiesene Sicherheitsleistung beim Kantonsgericht ein. F. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit Stellungnahme vom 25. Februar 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen; alles unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. G. Mit Verfügung vom 5. März 2020 schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel. Erwägungen

1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Einstellungsverfügung vom 27. Januar 2020 ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 29. Januar 2020 zugestellt worden, womit die zehntägige Frist mit Aufgabe der Beschwerdeschrift bei der Schweizerischen Post am 7. Februar 2020 gewahrt ist. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels berechtigt. Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz diese zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe den Anforderungen auch nach Ablauf der Nachfrist nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO jedoch nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Diese Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung voll-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (vgl. BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2). Die Möglichkeit zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt zudem nicht für Eingaben, die ein Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Von fachkundigen Personen, wie namentlich Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei offensichtlichem Versehen oder unverschuldetem Hindernis (z.B. bei später Mandatsübernahme und fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit) in Frage kommen (BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; BGE 134 I 162, E. 4.1 und 5.1; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 3; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 3). In seiner Beschwerde vom 7. Februar 2020 bringt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer lediglich vor, die Staatsanwaltschaft habe die Aussage «Blasen oder Blutentnahme» isoliert betrachtet, anstatt sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu würdigen. Ausserdem stützt sich der Beschwerdeführer auf den strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach die Einstellung eines Strafverfahrens nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden dürfe. Ein Fall von klarer Straflosigkeit liege vorliegend nicht vor. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerdeschrift jedoch nicht auf, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. inwiefern der Staatsanwaltschaft in ihrer begründeten Einstellungsverfügung Fehler vorgeworfen werden. Es wird in der gesamten Beschwerdeschrift auch nicht erwähnt, welche konkreten Straftaten dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen werden. Die blosse Behauptung, die Staatsanwaltschaft hätte die Aussage des Beschuldigten isoliert betrachtet, ist angesichts der Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 27. Januar 2020 klarerweise nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer hätte mithin konkretisierend aufzeigen müssen, weshalb und inwiefern die Staatsanwaltschaft unter «Berücksichtigung der gesamten Umstände» zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen. Mit den rechtlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Polizei zur voraussetzungslosen Anordnung einer Atemalkoholkontrolle befugt sei, und die Aussage des Beschuldigten dahingehend zu verstehen sei, dass im Fall einer Weigerung eine Blutabnahme angeordnet werden könne, setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Eine substantiierte Beschwerdebegründung, welche den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, ist daher offenkundig nicht gegeben. Nachdem die Beschwerdeschrift von einer fachkundigen Rechtsvertreterin verfasst wurde, musste dem Beschwerdeführer auch keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO angesetzt werden. Gemäss den vorgenannten Erwägungen erfüllt die Beschwerde vom 7. Februar 2020 die Anforderungen an die erforderliche Beschwerdebegründung gemäss Art. 396 Abs. 1

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. 2. Selbst wenn jedoch vorliegend auf die Beschwerde einzutreten wäre, so müsste diese aufgrund der nachfolgenden Erwägungen abgewiesen werden. 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 14). Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ist zu verfügen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist und deshalb nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, wenn also das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, ganz offensichtlich den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm nicht erfüllt. Allerdings muss auch bei der durch die Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Prüfung darauf geachtet werden, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch die Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen im Zweifelsfalle nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage zu erheben ist. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs- oder Wertungsfragen zu beurteilen sind. Solche Fragen sind vom Strafgericht zu entscheiden (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 19 f.; ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 9). 2.2 Zu prüfen wäre folglich, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Beschuldigten aufgrund des Ereignisses vom 6. Oktober 2018 kein strafbares Verhalten vorgeworfen werden könne. Im Raum steht vorliegend insbesondere der Vorwurf des Amtsmissbrauchs. Amtsmissbrauch liegt gemäss Art. 312 StGB dann vor, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt ist gegeben, wenn der Täter seine Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er z.B. hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, oder wenn er seine Amtsbefugnisse überschreitet. Der Amtsträger greift in Grundfreiheiten anderer ein, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings ist nicht bei jeder Verfügung, die sich im Nachhinein wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen als unzulässig erweist, sogleich Amtsmissbrauch anzunehmen. Es besteht nämlich ein gewisser Ermessensspielraum, weshalb der in Art. 312 StGB statuierte Tatbestand erst bei einem eigentlichen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Missbrauch dieses Ermessens als erfüllt zu betrachten ist. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz verlangt. Der Amtsträger muss in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen ebenfalls unrechtmässigen Nachteil zuzufügen. Der Täter muss demnach bewusst Amtsgewalt missbrauchen. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn er glaubt, pflichtgemäss zu handeln (STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 312 N 3 ff.; STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N 7 ff.). Der Beschwerdeführer gibt an, der Beschuldigte sei aggressiv bzw. laut geworden, und er habe sich dadurch gedemütigt gefühlt. Dem stehen jedoch verschiedene Aussagen der Zeugin, welche gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Auto sass, gegenüber. So habe sich die Polizeikontrolle vom 6. Oktober 2018 nach ihrer Auffassung nicht von anderen Polizeikontrollen unterschieden (Einvernahme vom 9. Dezember 2019, Akten S. 38.9). Zwar beschreibt sie den einen Polizeibeamten als «genervt» und «nicht mehr so höflich», an ein aussergewöhnliches Verhalten könne sie sich jedoch nicht erinnern (Einvernahme vom 9. Dezember 2019, Akten S. 38.7). Das Verhalten des Beschwerdeführers während der Polizeikontrolle beschreibt die Zeugin als «ausgesprochen ruhig» (Einvernahme vom 9. Dezember 2019, Akten S. 38.7), obwohl der Beschwerdeführer selber geltend macht, er sei vom Beschuldigten in Angst versetzt worden. Den Einvernahmeprotokollen ist zwar zu entnehmen, dass es durchaus zu einer gewissen verbalen Auseinandersetzung über das Radarmessgerät gekommen ist. Dies deutet jedoch ebenfalls darauf hin, dass der Beschwerdeführer keineswegs eingeschüchtert oder in Angst versetzt wurde, sondern sich vielmehr selbstbewusst einer aktiven Diskussion mit den Polizeibeamten stellte. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer verängstigt gewesen sei, ist deshalb beizupflichten. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Konsequenz einer Weigerung, sich einem Atemalkoholtest zu unterziehen, gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 Abs. 3 lit. b SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c SKV sowie Art. 13 Abs. 1 lit. a und lit. c SKV tatsächlich in der Anordnung der Entnahme einer Blutprobe liegt. In Anbetracht der gesamten Umstände des Vorfalls und insbesondere auch im Lichte der zwei durchgeführten Einvernahmen sind jedenfalls keine Hinweise darauf feststellbar, dass dem Beschuldigten durch die Aussage «Blasen oder Blutentnahme» ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen wäre. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Vorwurf des Amtsmissbrauchs erfüllt sein könnte. Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre. 3. Schliesslich ist über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dabei gilt auch jene Partei als unterliegend, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die kantonsgerichtlichen Kosten in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) und Auslagen von CHF 50.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit der erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 500.00 zu verrechnen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00, bestehend aus einer Beschlussgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der erbrachten Sicherheitsleistung von CHF 500.00 verrechnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Linus Zweifel

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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