Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2021 (470 20 292) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Parteistellung
Dient eine Strafnorm sowohl dem Schutz öffentlicher wie privater Interessen, ist neben der Allgemeinheit in aller Regel auch der private Träger des (mit)geschützten Rechtsgutes in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Praxisgemäss steht dabei der allgemeine Persönlichkeitsschutz grundsätzlich auch juristischen Personen zu (Erw. II.5.1.1). Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Bei einer Verletzung des Geheimhaltungsinteresses des Geheimnisherrn ist dessen unmittelbare Verletzung und damit Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu bejahen (Erw. II.5.1.2).
Im konkreten Fall haben sich die Medienschaffenden bei ihrer Berichterstattung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur auf zwei Schriftstücke als einzige Informationsquellen abgestützt, sondern es müssen ihnen weitere verwaltungsinterne Informationen zugegangen sein (Erw. II.5.1.3.2). Mit Blick auf den beanzeigten Lebenssachverhalt und den vorliegend hinreichenden Tatverdacht hat die Staatsanwaltschaft jedoch nur ungenügende weitere Untersuchungshandlungen in Bezug auf weitere mögliche Tatobjekte, die es den Medienschaffenden ermöglicht haben, auf die Identität der Beschwerdeführerinnen zu schliessen, durchgeführt und selbst in Bezug auf die beiden Schriftstücke sind konkret zu eingeschränkte Untersuchungen vorgenommen worden (Erw. II.5.1.3.3). Die an die Medien übermittelten, über die beiden Dokumente hinausgehenden Informationen waren nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und die beiden Beschwerdeführerinnen hatten als Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung. Des Weiteren sind die Beschwerdeführerinnen aufgrund der Bestimmbarkeit als Geheimnisherrn in casu unmittelbar in ihren eigenen Rechten persönlich betroffen, denn die Amtsgeheimnisverletzung, von wem auch immer und mit welchen über die beiden Dokumente hinausgehenden Tatobjekten auch immer begangen, war vorliegend für eine Zuordnung auf die Beschwerdeführerinnen geeignet, ansonsten es nicht nur namentlichen Nennung derselben in den Medien gekommen wäre (Erw. II.5.1.3.4). Angesichts dessen kommt den Beschwerdeführerinnen Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu. Da sie überdies explizit erklärt haben, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligten, verfügen sie zudem über eine Parteistellung im Sinne der Privatklägerschaft gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO. Aus den genannten Gründen hat die Staatsanwaltschaft zu Unrecht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen, sich im entsprechenden Verfahren als Privatklägerinnen zu konstituieren, abgewiesen (Erw. II.5.1.3.5).
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Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin 1
B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Roman Richers, Homburger AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin 2
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Parteistellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2020
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 19. Juni 2018 erschienen unter anderem in der Printausgabe der AA.____Zeitung (AA.____Zeitung) zwei Artikel unter dem Titel „Regierungsrat D.____ hielt Strafanzeige zurück“ und „Regierungsrat D.____ unter Verdacht“. In diesen Artikeln wurde darüber berichtet, dass sich Regierungsrat D.____ dem Vorwurf der Begünstigung ausgesetzt sehe, nachdem er die A.____ und die B.____ vor einer Strafanzeige gewarnt und gar versucht haben soll, diese zu verhindern, wobei die Vorwürfe aus der eigenen Direktion kämen. Daraufhin reichte Regierungsrat D.____ am 27. Juni 2018 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB ein. Demnach seien zwei Dokumente den Kantonalen Amtes E.____, die Aktennotiz vom 14. Juni 2018 und die E-Mail vom 14. Juni 2018 von F.____ an G.____ mit dem Betreff "Protokolle zu den beiden Sitzungen von heute", unter Verletzung des Amtsgeheimnisses den Medien zur Verfügung gestellt und es sei unter auszugsweisem Abdruck davon darüber berichtet worden. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Erste Staatsanwältin ein entsprechendes Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zunächst gegen Unbekannt und sodann, nachdem sich im Zuge der Ermittlungen gewisse Verdachtsmomente im Hinblick auf F.____ erhärteten, gegenüber dieser Person (Verfahrens-Nr. AAA.____). Im Rahmen dieses Strafverfahrens gegen F.____ stellten die A.____ und die B.____ gemeinsam mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 bei der Ersten Staatsanwältin ein Begehren um Konstituierung als Privatklägerschaft und ersuchten in diesem Zusammenhang um Gewährung der Akteneinsicht sowie um Einladung zur Teilnahme an den weiteren Untersuchungshandlungen. Sie machten hierbei insbesondere geltend, durch die beiden an die Öffentlichkeit gelangten Dokumente in den Medien ungerechtfertigt vorverurteilt und desavouiert worden zu sein, weshalb mutmasslich neben dem Amtsgeheimnis auch deren Privatsphäre verletzt worden sei. Im Anschluss hieran forderte die Erste Staatsanwältin diese mit Datum vom 19. Oktober 2018 zur Einreichung einer ergänzenden Begründung hinsichtlich ihres Begehrens auf. Dieser Aufforderung kamen die A.____ und die B.____ mit Eingabe vom 9. November 2018 nach. Hierauf erliess die Erste Staatsanwältin mit Schreiben vom 13. Mai 2019 eine Stellungnahme, in welcher sie Bezug nahm auf die Eingaben der A.____ und der B.____ vom 12. Oktober 2018 und 9. November 2018. Mit weiterer Stellungnahme vom 29. Mai 2019 ersuchten die A.____ und die B.____ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, soweit die Erste Staatsanwältin nicht gewillt sei, ihnen eine Parteistellung einzuräumen. In der Folge stellte die Erste Staatsanwältin ‒ ohne jedoch vorgängig über das Begehren der A.____ und der B.____ um Konstituierung als Privatklägerschaft befunden zu haben ‒ das genannte Strafverfahren gegen F.____ mit Verfügung vom 2. Juli 2019 ein. Hiergegen erhoben die A.____ und die B.____ ‒ nachdem sie im Rahmen eines vor http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hängigen Verfahrens (Verfahrens-Nr. BBB.____) auf die Verfahrenseinstellung aufmerksam geworden waren ‒ gemeinsam am 2. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragten dabei, es sei die Nichtigkeit der im Verfahren AAA.____ gegen F.____ erlassenen Einstellungsverfügung vom 2. Juli 2019 festzustellen; eventualiter sei diese Verfügung aufzuheben, und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Vorverfahren unter Wahrung der Parteirechte der Beschwerdeführerinnen fortzuführen und abzuschliessen, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Dieses Verfahren ist derzeit beim Kantonsgericht unter der Verfahrens-Nr. CCC.____ hängig, wobei es mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 30. September 2019 und 16. Dezember 2020 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides zur Frage der Konstituierung der A.____ und die B.____ als Privatklägerinnen sistiert wurde.
B. In der Zwischenzeit setzte sich die Erste Staatsanwältin ‒ nachdem sie das fragliche Strafverfahren (Verfahrens-Nr. AAA.____) bereits eingestellt hatte ‒ mit dem Begehren der A.____ und der B.____ um Konstituierung als Privatklägerschaft im parallel weitergeführten Strafverfahren gegen Unbekannt betreffend den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung (Verfahrens- Nr. DDD.____) auseinander. Dabei erkannte sie mit Verfügung vom 13. September 2019 was folgt: "Das Gesuch der A.____ und der B.____ vom 12. Oktober 2018, sich im vorliegenden Verfahren als Privatklägerinnen zu konstituieren, wird abgewiesen (Ziffer 1); es werden keine Kosten erhoben (Ziffer 2)." Gegen diese Verfügung der Ersten Staatsanwältin vom 13. September 2019 erhoben die A.____ und die B.____ mit Eingabe vom 26. September 2019 wiederum gemeinsam beim Kantonsgericht Beschwerde und stellten dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung der Ersten Staatsanwältin im Verfahren DDD.____ gegen Unbekannt vom 13. September 2019 aufzuheben (Ziffer 1). Ausserdem sei festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen im Verfahren DDD.____ Parteistellung als Privatklägerschaft zukomme (Ziffer 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Ziffer 3). Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 wurde diese Beschwerde teilweise gutgeheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, vom 13. September 2019 aufgehoben und die Angelegenheit an diese zurückgewiesen (Ziffer 1). Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 3'050.-- gingen zu Lasten des Staates (Ziffer 2). Schliesslich wurde den Beschwerdeführerinnen eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'746.35 zu Lasten des Staates ausgerichtet (Ziffer 3). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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C. Mit abermaliger Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin (nachfolgend: Staatsanwaltschaft bzw. Beschwerdegegnerin), vom 14. Dezember 2020 im Rahmen des gegen Unbekannt geführten Strafverfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB (Verfahrens-Nr. DDD.____) wurde das Gesuch der A.____ und der B.____, vom 12. Oktober 2018, sich in diesem Verfahren als Privatklägerschaft zu konstituieren, abgewiesen (Ziffer 1). Kosten wurden keine erhoben (Ziffer 2).
Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
D. Gegen obgenannte Verfügung erhoben sowohl die A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) als auch die B.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2), mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht und stellten die Rechtsbegehren (1.) es sei die fragliche Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020 aufzuheben, (2.) es sei festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen im Verfahren DDD.____ Parteistellung als Privatklägerschaft zukomme, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
E. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021, (1.) auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 sei nicht einzutreten, (2.) eventualiter sie die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 abzuweisen, (3.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beschwerdeführenden Parteien.
F. In ihrer replizierenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 23. Dezember 2020 vollumfänglich fest.
G. Auch die Beschwerdegegnerin teilte mit duplizierender Stellungnahme vom 17. Februar 2021 mit, dass die Anträge gemäss Stellungnahme vom 22. Januar 2021 unverändert aufrechterhalten würden. H. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2021 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen, die Aktenzirkulation bei der Beschwerdeinstanz angeordnet und den Parteien eine schriftliche Entscheideröffnung in Aussicht gestellt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2. Zunächst ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020 ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die Beschwerdeführerinnen haben nach Zustellung dieser Verfügung am 15. Dezember 2020 mit Beschwerde vom 23. Dezember 2020 die zehntägige Rechtsmittelfrist ohne Weiteres gewahrt. Sie erheben durch die Geltendmachung einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie von Rechtsverletzungen eine zulässige Rüge und kommen dabei ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nach.
3.1 Nachdem jedoch die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020 das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Konstituierung als Privatklägerschaft abgewiesen hat, stellt sie nun deren Legitimation auch zur Ergreifung des Rechtsmittels in Frage (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 22. Januar 2021).
3.2 Die Legitimation wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerinnen weisen auf S. 5 ihrer replizierenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 zutreffend darauf hin, dass die Frage, ob sie Parteieistellung als Privatklägerschaft beanspruchen können, Gegenstand der vorliegenden materiellen Beurteilung bildet. Darüber hinaus stehen bereits gestützt auf Art. 105 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 StPO den Verfahrensbeteiligten, wie namentlich der geschädigten Person, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen werden, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. Für das vorliegende Verfahren ist die Beschwerdelegitimation der A.____ und der B.____ ohne diesbezügliche eigenständige formelle Prüfung zufolge persönlicher und unmittelbarer Betroffenheit in dem Sinne und insoweit zu bejahen, als es sich hierbei um die im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die angefochtene Verfügung negierten Parteistellung der Beschwerdeführerinnen stehende zentrale und streitige Auffassung handelt, welche bei einer allfälligen Verneinung der formellen Voraussetzungen von vornherein nicht Gegenstand der vom Kantonsgericht in casu vorzunehmenden materiellen Beurteilung bilden könnte. Eine präjudizierende Wirkung auf die im Streit stehende Frage der Konstituierung als Privatklägerschaft im Untersuchungsverfahren geht damit jedoch ausdrücklich nicht einher, vielmehr wird den Beschwerdeführerinnen lediglich das grundsätzliche Interesse auf eine materielle gerichtliche Prüfung ihres Anliegens im vorliegenden Verfahren eingeräumt (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 12c zu Art. 118 StPO, mit Hinweisen, u.a. auf PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizer Strafprozessordnung, Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N 281; VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 2a zu Art. 118 StPO, mit Hinweisen). Angesichts dieser sog. virtuellen Betroffenheit ist das Rechtschutzinteresse und damit die Beschwerdelegitimation der A.____ und der B.____ praxisgemäss für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bejahen.
4.1 Des Weiteren macht die Beschwerdegegnerin auf S. 2 ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 geltend, zufolge desselben, bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 rechtskräftig beurteilten Sachverhalts könne ohne Vorliegen neuer Tatsachen keine erneute Beurteilung der bereits entschiedenen Streitfrage erfolgen, mithin mangle es am erforderlichen aktuellen Rechtsschutzinteresses gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, weshalb auch deshalb nicht auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 eingetreten werden könne.
4.2 Auch dieser Einwand kann nicht gehört werden. Diesbezüglich weisen die Beschwerdeführerinnen auf S. 4 der replizierenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 richtig darauf hin, dass mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2019, mit welcher den Beschwerdeführerinnen keine Privatklägerstellung zugestanden worden war, gerade – durch teilweise Gutheissung derselben – aufgehoben http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden ist. Neu bildet somit nicht die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2019, sondern diejenige vom 14. Dezember 2020 Gegenstand der Beschwerde und hierüber ist bisher noch nicht gerichtlich befunden worden. Abgesehen davon wollen die Beschwerdeführerinnen ganz offenkundig nicht den Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterziehen lassen, sondern die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020, mit welcher unter Verweis auf das Fehlen von neuen Erkenntnissen in der Sache eine Zulassung der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen abgewiesen worden ist, erstmals anfechten. Nachdem somit keine abgeurteilte Sache (sog. res iudicata, vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1) vorliegt, sondern die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020 vielmehr ein neues Anfechtungsobjekt darstellt, steht einer gerichtlichen Überprüfung derselben grundsätzlich nichts entgegen.
5.1 Sodann führt die Beschwerdegegnerin auf S. 4 ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 ins Feld, die Beschwerdeführerinnen stellten in ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2020 implizit einen mangels Parteistellung unzulässigen Beweisantrag, indem sie zusammenfassend eine im Vergleich zur bisherigen deutlich weitergehende Suche durch die Staatsanwaltschaft nach dem corpus delicti der Amtsgeheimnisverletzung forderten, auf welchen nicht einzutreten sei.
5.2 Hierzu ist zu entgegnen, dass die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerinnen keineswegs als (impliziter) Beweisantrag gegenüber der Beschwerdeinstanz zu verstehen ist, sondern damit vielmehr eine gesetzlich vorgesehene (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO) Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. Dezember 2020, welche auf eine genügende Abklärung des Sachverhalts verweist, beantragt wird. Eine dahingehende Interpretation der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen ergibt sich zudem aus S. 7 der replizierenden Stellungnahme derselben vom 5. Februar 2021.
6.1 Schliesslich vertritt die Beschwerdegegnerin auf S. 6 ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 die Auffassung, im vorliegenden Fall sei keine konkrete Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber der Staatsanwaltschaft gesetzlich vorgesehen. Selbst auf implizit gestellte Anträge seitens der Beschwerdeführerinnen, welche darauf abzielten, die Beschwerdeinstanz zu konkreten Weisungen bezüglich der Untersuchungshandlung zu veranlassen, sei http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus diesem Grund sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung grundsätzlich zu verzichten.
6.2 Zwar trifft mit Blick auf Art. 397 Abs. 3 und 4 StPO zu, dass einzig bei Gutheissung von Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen oder von Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden eine Weisungsbefugnis der Beschwerdeinstanz gegenüber der Vorinstanz gesetzlich vorgesehen ist und dass vorliegend kein diesbezüglicher Anwendungsfall gegeben ist. Die Beschwerdeinstanz vermag in den Rechtsbegehren sowie in der Begründung der Beschwerde vom 23. Dezember 2020 aber weder explizit noch implizit einen Antrag auf Erlass von Weisungen der Beschwerdeinstanz gegenüber der Staatsanwaltschaft zu erkennen. Vielmehr zielen die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen gegenüber der Beschwerdeinstanz auf eine Aufhebung des Anfechtungsobjektes sowie auf die Feststellung, dass jenen Parteistellung zukommt, ab, womit die Beschwerdeführerinnen nichts anderes als einen in Art. 397 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehenen kassatorischen oder reformatorischen Beschwerdeentscheid (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 397 StPO) beantragen. Von unzulässigen Anträgen, auf welche nicht einzutreten wäre, kann daher keine Rede sein.
7. Nachdem somit festzustellen ist, dass sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind und keinerlei Verfahrenshindernisse bestehen, ist auf die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 uneingeschränkt einzutreten.
II. Materielles 1. Die Staatsanwaltschaft legt zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020 dar, nach der Anzeigestellung vom 27. Juni 2018 durch Regierungsrat D.____ sei zunächst der Zentralen Informatik der Auftrag erteilt worden, alle E-Mails in der Verwaltung mit dem relevanten Betreff "Protokolle zu den beiden Sitzungen von heute" zu suchen. Zusätzlich seien für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 20. Juni 2018 alle E-Mails an die drei relevanten Journalisten, H.____ des BB.___ (…), I.____ der CC.____ (…) und J.____ der AA.____Zeitung (…) aufzulisten gewesen. Das Ziel sei gewesen, konkrete Hinweise auf die unbekannte Täterschaft innerhalb der öffentlichen Verwaltung und allfällige weitere Tatobjekte, welche den Medienschaffenden zugespielt worden sein könnten, zu finden. Die entsprechende Auswertung habe http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht jedoch weder konkrete Hinweise auf die unbekannte Täterschaft, abgesehen vom ursprünglichen Verdacht gegen F.____, noch einen hinreichenden Tatverdacht, dass weitere Dokumente an die genannten Journalisten gelangt sein könnten, ergeben. Folglich habe kein konkreter Tatverdacht für weitere Abklärungen vorgelegen (vgl. S. 5 f. der Verfügung). Nach der Rückweisung durch das Kantonsgericht am 14. Januar 2020 sei die Staatsanwaltschaft auch weiteren Ermittlungsansätzen nachgegangen. Sie habe verschiedene Personen befragt und Dokumente eingeholt, um allfällige weitere Tatobjekte zu ermitteln, unter anderem das sogenannte 50-Seiten-Papier, das Jahresbilanzgespräch des Kantons Basel-Landschaft und der K.____ vom 13. Juni 2018 sowie das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates und Landrates vom 14. Mai 2018. Davon lasse sich aber nichts in der medialen Berichterstattung wiederfinden, weshalb diese vermuteten Dokumente als mögliche Tatobjekte ausser Betracht fielen. Die vom Kantonsgericht als mögliche Tatobjekte vermuteten Dokumente hätten den Journalisten nicht vorgelegen, da Letztere ansonsten mehr Informationen daraus veröffentlicht hätten. Die zusätzlichen und umfangreichen Ermittlungen hätten somit keinerlei Beweise oder Indizien hervorgebracht, die auf weitere Tatobjekte schliessen liessen (vgl. S. 6 der Verfügung). Sodann sei auf entsprechenden Antrag der L.____-Direktion Basel-Landschaft zur Ermittlung einer möglichen Täterschaft ein weiteres E-Mail-Tracking für die Weiterleitung einer internen E-Mail von M.____ an G.____ mit dem Betreff "Aktennotiz zu Art. 305 StGB" vom 14. Juni 2018 als Anhang in Auftrag gegeben worden. Die Einvernahme einer weiteren verwaltungsinternen Person habe aber keine weiterführenden Ermittlungsansätze geliefert. Es sei zwar zu vermuten, dass den Journalisten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nur die zwei Dokumente vom 14. Juni 2018 auf unbekannte Weise zugekommen seien, sondern dass ihnen weitere Informationen mündlich oder schriftlich zugegangen seien. Allerdings habe sich diese Vermutung nicht erhärten lassen. Auch sei völlig unklar, ob allfällige zusätzliche Informationen in Verletzung des Amtsgeheimnisses an die Medien gelangt sein könnten. Zahlreiche Berichte und Informationen in diesem Zusammenhang seien bereits teilweise öffentlich bzw. einem grösseren Personenkreis zugänglich gewesen, welchem auch Private angehörten. Beweise für eine zusätzliche Informationsweitergabe unter Verletzung des Amtsgeheimnisses lägen jedenfalls nicht vor und hätten auch nicht im Rahmen der umfangreichen Untersuchung erbracht werden können. Somit lägen keine neuen Erkenntnisse vor, die hinsichtlich der Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit der beiden Beschwerdeführerinnen zu anderen Schlüssen führen würden als gemäss Abweisungsverfügung vom 13. September 2019. Für die Beurteilung der Frage der unmittelbaren Betroffenheit stütze sich die Staatsanwaltschaft nach wie vor auf die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 ab (vgl. S. 7 f. der Verfügung). Die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vermutung des Kantonsgerichts gemäss Beschluss vom 14. Januar 2020, dass weitere Dokumente an die Medienschaffenden weitergegeben worden sein könnten, habe im Rahmen des Untersuchungsverfahrens nicht erhärtet werden können. Aus diesen Gründen werde das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses zu sistieren sein (vgl. S. 8 der Verfügung). Im Rahmen der Neubeurteilung der Frage der Konstituierung der Privatklägerschaft mit Bezug auf möglicherweise vorhandene weitere Tatobjekte sei zu beachten, dass für die Anordnung von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 197 ff. StPO ein hinreichender Tatverdacht erforderlich sei. Sog. fishing expeditions, mit denen ein Tatverdacht erst generiert werden solle, seien unzulässig (vgl. S. 9 der Verfügung). Sodann schütze die Strafnorm der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB in erster Linie Kollektivrechtsgüter. Zwar sei auch die Geheim- und Privatsphäre des Bürgers resp. von juristischen Personen von der Norm geschützt. Als Geschädigte könnten allerdings nur diejenigen Personen gelten, welche in ihren Individualinteressen unimittelbar als Folge der tatbestandsmässigen Handlung betroffen seien. Hierfür brauche es einen direkten Kausalzusammenhang zwischen strafbarer Handlung und der erlittenen Verletzung. Das Recht auf Privatsphäre stehe vorab allen natürlichen Personen zu. Juristische Personen könnten sich nur insoweit darauf berufen, als das Schutzziel allfälliger Teilgehalte nicht untrennbar auf die Existenz einer natürlichen Person gerichtet sei. Vorliegend falle hierfür der Teilgehalt des Datenschutzes in Betracht. Enthielten somit die den Medien zugespielten Dokumente Daten der B.____ und der A.____, seien diese Informationen mitgeschützt und die Beschwerdeführerinnen wären durch deren Offenbarung unmittelbar betroffen. Neben den bereits bekannten Tatobjekten hätten aber im vorliegenden Untersuchungsverfahren keine weiteren konkreten Tatobjekte ermittelt werden können, welche eine unbekannte Täterschaft an die Medienschaffenden weitergegeben hätte. Demzufolge sei nach wie vor auf die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 abzustellen, um die Frage der unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen zu klären. Wie bereits mit Verfügung vom 13. September 2019 festgestellt und vom Kantonsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2020 bestätigt, ergebe sich aus diesen beiden Dokumenten keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen. Weitere Ermittlungsansätze lägen nicht vor. Das Gesuch der A.____ und der B.____, sich im vorliegenden Verfahren als Privatklägerinnen zu konstituieren, sei somit auch nach erweiterter Untersuchung abzuweisen (vgl. S. 9-11 der Verfügung).
2. Demgegenüber rügen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde vom 23. Dezember 2020 in erster Linie ungenügende Untersuchungsmassnahmen, wobei sie unter diesem Titel http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. So hätten sie am 15. Dezember 2020 die Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht in die Verfahrensakten ersucht, um die Beschwerdeaussichten zu prüfen und eine allfällige Beschwerde substantiiert begründen zu können. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2020 sei dieses Gesuch teilweise gutgeheissen worden. Allerdings sei lediglich Einsicht „in die Akten, welche Aufschluss darüber geben, ob (die Beschwerdeführerinnen) durch die vorliegende Amtsgeheimnisverletzung unmittelbar betroffen sind oder nicht“, gewährt worden. Demgegenüber sei jede Einsicht in die Akten verweigert worden, die Aufschluss über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gerade mit Blick auf die strittige Parteistellung hätten geben können. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft stelle schon deshalb eine klare Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Staatsanwaltschaft habe zudem den Beschwerdeführerinnen die Parteistellung aberkannt, ohne sie zuvor in irgendeiner Weise in diesen Entscheid zu involvieren, indem sich diese vorgängig dazu hätten äussern oder Anträge stellen können. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei die angefochtene Verfügung allein schon aus diesem Grund aufzuheben (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). In der Sache selbst seien die Abklärungen der Staatsanwaltschaft zudem ungenügend. So seien die bereits im Jahr 2018 in Auftrag gegebenen Suchen ausschliesslich nach E-Mails, deren Betreffe „Protokolle zu den beiden Sitzungen von heute“ lauteten, sowie nach E-Mails an drei spezifische E-Mail-Adressen im Zeitraum vom 1. bis 20. Juni 2018 höchst eingeschränkt gewesen. Auch in Beachtung des Verbots von sog. fishing expeditions hätte der Suchansatz weitaus breiter gefasst werden können, zumal ein konkreter Tatverdacht bereits vorgelegen sei. Jedenfalls werde nicht begründet, wieso keine allgemeine Suche nach E-Mail-Korrespondenz mit Angehörigen des BB.____, der CC.____ und der AA.____Zeitung im genannten Zeitraum möglich gewesen sei. Angesichts der Beschränkung des E-Mail-Betreffs hätte jede Abänderung des Betreffs dazu geführt, dass keine weiteren Nachrichten hätten identifiziert werden können. Sodann hätte sich eine generelle Suche nach den drei betroffenen Journalisten auch über andere E-Mail-Accounts als die geschäftlichen aufgedrängt. Schliesslich hätte eine Suche zur Identifizierung aller Nachrichten erfolgen können, welche die fraglichen Dokumente als Anhang gehabt hätten. Kurzum erscheine die angewandte Suchstrategie von vornherein als kaum erfolgsversprechend. Es bleibe nicht nachvollziehbar, warum derart limitiert gesucht worden sei, wenn wie hier ein evidenter Tatverdacht einer Amtsgeheimnisverletzung bestehe, nur ein enger Personenkreis als Täter in Frage komme und das relevante Zeitfenster höchst beschränkt sei (vgl. S. 8-10 der Beschwerde). Zudem bleibe völlig unklar, um welche Personen und Dokumente es sich bei den http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht angegebenen weiteren Abklärungen handle. Dass die weiteren Dokumente angeblich als Tatobjekte ausser Betracht fielen, weil in den inkriminierten Zeitungsberichten keine Informationen daraus verwendet worden seien, stelle eine rein theoretische Analyse dar. Es sei nicht nachvollziehbar, worin genau die „zusätzlichen und umfangreichen Ermittlungen“ zu erblicken seien (vgl. S. 10 der Beschwerde). Sodann stelle die erst zwei Jahre später entdeckte und erst auf Antrag der L.____-Direktion ausgewertete E-Mail von M.____ an G.____ ein zentrales corpus delicti dar. Auch hierbei dürfte in Bezug auf das Tracking der fraglichen E-Mail der Betreff massgebend gewesen sein, was die Erfolgsaussichten der Suche wieder stark limitiert haben dürfte (vgl. S. 10 f. der Beschwerde). Zusammenfassend habe die Staatsanwaltschaft in Folge des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 kaum neue Ermittlungen vorgenommen, jedenfalls ergebe die angefochtene Verfügung kaum Hinweise auf die angeblich „zusätzlichen und umfangreichen“ Ermittlungen. Vielmehr seien nur punktuell die offenkundigsten Dokumente ediert und Befragungen dazu durchgeführt worden. Insbesondere eine möglicherweise zentrale forensische E-Mail- Analyse dürfte nur oberflächlich stattgefunden haben. Damit habe die Beschwerdegegnerin die Anweisung des Kantonsgerichts im Beschluss vom 14. Januar 2020, „den beanzeigten Sachverhalt in umfassender Weise abzuklären“, nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Ermittlungen nun endlich ernsthaft voranzutreiben, insbesondere durch eine belastbare Auswertung der IT-Systeme (vgl. S. 11 der Beschwerde). Zudem rügen die Beschwerdeführerinnen, ihre Nichtzulassung als Privatklägerinnen sei in jedem Fall verfrüht. Die Staatsanwaltschaft selbst halte zu Recht fest, es sei „zu vermuten, dass den Journalisten mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht nur die zwei Dokumente vom 14. Juni 2018 auf unbekannte Weise zukommen sind, sondern dass ihnen weitere Informationen mündlich oder schriftlich zugegangen sind“. Diese Feststellung stehe auch im Einklang mit den Feststellungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 14. Januar 2020. Folgerichtig stelle die Staatsanwaltschaft das Untersuchungsverfahren denn auch nicht ein, sondern stelle eine Sistierung wohl gemäss Art. 314 Abs. lit. a StPO in Aussicht, da die Täterschaft (noch) unbekannt sei. Damit gehe die Beschwerdegegnerin selbst davon aus, dass bei Vorliegen weiterer Erkenntnisse das Verfahren weiterzuführen sei. Umso erstaunlicher sei, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerinnen schon zum jetzigen Zeitpunkt und definitiv nicht als Partei zulassen wolle, obwohl allfällige neue Erkenntnisse sehr wohl dazu führen könnten, dass den Beschwerdeführerinnen inskünftig die geforderte Parteistellung zukomme. Entsprechend gebe es keinen Anlass, die Beschwerdeführerinnen bereits jetzt nicht als Privatklägerinnen zuzulassen (vgl. S. 12 der Beschwerde). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 ergänzt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerinnen seien allenfalls Drittbetroffene bzw. andere Verfahrensbeteiligte, da die umfangreichen Ermittlungen keine neuen Tatobjekte zum Vorschein gebracht hätten (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Ein umfassendes Akteneinsichtsrecht stehe den Beschwerdeführerinnen nicht zu, weil sie nicht als Partei i.S.v. Art. 104 StPO am vorliegenden Verfahren beteiligt seien. Indem diese gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2020 betreffend Akteneinsicht keine Beschwerde erhoben hätten, hätten sie sich konkludent mit dem eingeschränkten Umfang der Akteneinsicht einverstanden erklärt. Angesichts der bereits beurteilten Sache hätten die Beschwerdeführerinnen keinen Anspruch auf erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs. Darum erweise sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme).
4. In ihrer replizierenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 führen die Beschwerdeführerinnen als Entgegnung zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2021 ergänzend an, eine Überprüfung der E-Mails zwischen den in Frage kommenden Mitarbeitern der Verwaltung und der Medienhäuser hätte noch keine fishing expedition bedeutet (vgl. S. 7 der replizierenden Stellungnahme). Die Angaben der Beschwerdeführerinnen zum Tracking erschienen zudem weder nachvollziehbar noch widerspruchsfrei (vgl. S. 8 der replizierenden Stellungnahme). Schliesslich bestehe der Eindruck, die eigentliche Strafuntersuchung werde nicht mit dem vom Kantonsgericht geforderten Nachdruck vorangetrieben, während mit vergleichsweise grossem Aufwand versucht werde, eine Teilnahme der Beschwerdeführerinnen am Verfahren zu verhindern (vgl. S. 9 der replizierenden Stellungnahme).
5.1 Als zentrale Fragestellung ist vorliegend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 zu Recht den Beschwerdeführerinnen eine Parteistellung als Privatklägerschaft aberkannt hat.
5.1.1 Gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO sind Parteien die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft (lit. c). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin bzw. -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Öffentlich-rechtliche Ansprüche zählen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht zu den Zivilansprüchen (BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.1). Als geschädigte Person gilt, wer durch die fragliche Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Wer sich als Privatklägerschaft an einem Strafverfahren beteiligen und Parteirechte ausüben will, muss durch die dem Beschuldigten angelastete Straftat daher im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO geschädigt worden sein (BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.1). Der geschädigten Person steht es frei, sich am Strafverfahren lediglich als Strafklägerin (Privatklägerin im Strafpunkt) zu beteiligen (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3). Zivilforderungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren bzw. für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin (BGE 143 IV 380 E. 2.3.1). Im Hinblick auf die Definition des Geschädigten hält das Bundesgericht in seiner Praxis fest, dass die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsgutes ausgeht. Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll (BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; 143 IV 77 E. 2.2; BGer 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschützten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; BGer 6B_990/2016 vom 3. Februar 2017 E. 2.3). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird (GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, a.a.O., N 21 zu Art. 115 StPO; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 2 zu Art. 115 StPO). Dient eine Strafnorm sowohl dem Schutz öffentlicher wie auch privater Interessen, ist neben der Allgemeinheit in aller Regel auch der private Träger des (mit)geschützten Rechtsgutes in seinen Rechten unmittelbar betroffen. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Rechtsgüter beeinträchtigen, private Interessen ebenfalls, aber eben bloss mittelbar verletzt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3.3; 143 IV 77 E. 2.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; BGer 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.3; 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.4; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.2). Praxisgemäss steht der allgemeine Persönlichkeitsschutz grundsätzlich auch den juristischen Personen zu. Das Persönlichkeitsrecht der juristischen Person findet gemäss http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 53 ZGB nur dort seine Grenze, wo die darin enthaltenen Ansprüche Eigenschaften voraussetzen, die ihrem Wesen nach nur den natürlichen Personen zukommen. Das trifft für den Anspruch auf Schutz der Privatsphäre aber nicht zu. Juristische Personen können nach der herrschenden Auffassung ähnlich wie die natürlichen Personen eine Geheim- oder Privatsphäre haben (BGE 97 II 97 E. 2).
5.1.2 Betreffend den im vorliegenden Fall einschlägigen Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB ist festzuhalten, dass eine solche begeht, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Der fragliche Tatbestand sichert die Geheimhaltungspflicht der Behördenmitglieder und Beamten. Er bezweckt in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, konkret das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Daneben kann er auch dem Schutz von Individualinteressen dienen, nämlich soweit geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen in amtlicher Eigenschaft erhoben und bearbeitet werden (BGer 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3; GORAN MAZZUCCHELLI / MARIO POSTIZZI, a.a.O., N 86 zu Art. 115 StPO, mit Hinweisen). Massgebendes Kriterium für das Bestehen einer Geheimhaltungspflicht und auch eines Geheimhaltungsinteresses ist indes nicht, ob der Private zur Preisgabe von Tatsachen gegenüber der Behörde verpflichtet ist, sondern ein schützenswertes Interesse muss darüber hinaus auch allgemein immer dann bejaht werden, wenn der Private in der Ausübung von Rechten oder auch nur in der Verfolgung von persönlichen Anliegen auf den Kontakt mit der Behörde effektiv angewiesen ist und ihr in diesem Zusammenhang auch Tatsachen privater Natur offenbart (ZR 90/1991 S. 315, 318). Nach der neueren Praxis des Bundesgerichts ist bei Verletzung des Geheimhaltungsinteresses des Geheimnisherrn dessen unmittelbare Verletzung und damit die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu bejahen (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N 3 zu Art. 115 StPO, unter Hinweis u.a. auf BGE 142 IV 65 E. 5.1, BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3; BGE 145 IV 491 E. 2.3.2; BGer 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3.2). Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen. Betrifft das Amtsgeheimnis eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (BGE 142 IV 65 E. 5.1; BGer 6B_761/2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. Mai 2017 E. 3.4.3; 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4.3, mit zahlreichen Hinweisen). Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder nicht. Erforderlich ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (NIKLAUS OBERHOLZER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 8 zu Art. 320 StGB, mit Hinweisen; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 3 zu Art. 320 StGB, m.w.H.).
5.1.3 Im vorliegenden Fall steht gestützt auf die vorstehend dargelegte Lehre und Rechtsprechung ausser Frage und wird seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten, dass die beiden Beschwerdeführerinnen als juristische Personen des Privatrechts (Vereine) grundsätzlich Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung von Art. 320 StGB vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll, sein können; dies ungeachtet davon, dass die genannte Norm in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen bezweckt. Vorausgesetzt wird, dass sie durch die Offenbarung von Geheimnissen in ihren Rechten ‒ in concreto primär ihrem Recht auf Geheim- und Privatsphäre ‒ unmittelbar verletzt werden. Dies wiederum bedeutet, dass die Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerinnen nach Art. 115 Abs. 1 StPO dann zu bejahen ist, wenn erstens die an die Medien weitergegebenen Informationen Tatsachen beinhalten, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind, und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr (in casu die beiden Beschwerdeführerinnen) ein berechtigtes Interesse hat, sowie wenn zweitens durch diese Informationen zumindest bestimmbar wird, um wen es sich bei den Betroffenen handelt.
5.1.3.1 Was in diesem Zusammenhang zunächst die als corpus delicti in Frage kommende Aktennotiz vom 14. Juni 2018 sowie die E-Mail vom 14. Juni 2018 betrifft, welche durch eine bisher unbekannte Täterschaft den Medien zur Kenntnis gebracht worden sind, so hat das Kantonsgericht mit Beschluss vom 14. Januar 2020 festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft eine diesbezügliche Konstituierung der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen im Strafverfahren behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht treffend Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB zufolge fehlender unmittelbarer persönlicher Betroffenheit in eigenen Rechten aufgrund der nicht vorhandenen Bestimmbarkeit des fraglichen Geheimnisherrn zu Recht abgewiesen hat (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Juni 2018, Erw. 4.1.b) und c). Zusammenfassend wurde darin ausgeführt, dass die genannten Schreiben angesichts der darin geäusserten Befürchtung, dass sich primär Regierungsrat D.____ und sekundär auch alle weiteren involvierten Personen im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob eine strafrechtliche Relevanz betreffend kantonale N.____ und O.____ 2010-2017 vorliege, einer strafrechtlichen Verfehlung in Form einer Begünstigung schuldig machen könnten, auf Tatsachen Bezug nehmen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat, womit es sich zweifellos um ein Geheimnis handelt. Damit wurde durch die an die Medien weitergegebenen Informationen eine Verletzung des in Art. 13 Abs. 2 BV grundrechtlich garantierten Datenschutzes des Geheimnisherrn in Bezug auf Personendaten gemäss Art. 3 lit. a DSG sowie ein Eingriff in dessen Geheim- und Privatsphäre bejaht. Allerdings erschien dem Kantonsgericht im genannten Beschluss fraglich, ob durch die offenbarten Informationen zumindest bestimmbar wird, um wen es sich beim Geheimnisherrn tatsächlich handelt, da in beiden Schreiben nur der Terminus "Sozialpartner" ohne weitere Ausführungen, wer diese Sozialpartner sein könnten, verwendet wird und auch der Verweis auf das Protokoll des Jahresbilanzgesprächs des Kantons Basel-Landschaft und der K.____ vom 13. Juni 2018 mangels Eigenschaft als Tatobjekt keine Rolle spielen kann. Sodann wurde berücksichtigt, dass unter den Sozialpartnern auch alle anderen Parteien der betreffenden N.____ verstanden werden können, sodass das Kantonsgericht angesichts dieser Umstände in seinem Beschluss vom 14. Januar 2020 eine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen verneinte (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020, a.a.O.). An diesen Feststellungen ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren uneingeschränkt festzuhalten, zumal sich die Sach- und Rechtslage seit dem 14. Januar 2020 in keiner Weise verändert hat. Nicht zuletzt vertreten auch die Parteien keine abweichenden Auffassungen.
5.1.3.2 Wie vorliegend nicht nur die Beschwerdeführerinnen geltend machen, sondern teilweise selbst die Beschwerdegegnerin einräumt (vgl. dazu insb. Erw. 5.1.3.3), bestehen Anhaltspunkte dafür, dass über die beiden Schriftstücke vom 14. Juni 2018 hinaus auch weitere als Geheimnis einzustufende Informationen in schriftlicher oder mündlicher Weise an die Presse geflossen sein http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht und damit mögliche Tatobjekte im Rahmen der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses bilden können, was wiederum Auswirkungen auf die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen zeitigen könnte.
Auch hierzu wurde bereits mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 (Erw. 4.2.a) beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft ihre Strafuntersuchung in Bezug auf den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung lediglich auf die genannten zwei Schriftstücke als mögliche Tatobjekte begrenzt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Strafanzeige von Regierungsrat D.____ vom 27. Juni 2018, welche die Grundlage für die Strafuntersuchung bildet, zwar in erster Linie auf die vom Kantonalen Amt E.____ verfasste Aktennotiz vom 14. Juni 2018 und E-Mail vom 14. Juni 2018 hinweist, dies jedoch nicht in abschliessender, sondern in exemplarischer Weise tut, indem insgesamt auf Vorgänge rund um das Gespräch vom 13. Juni 2018 zwischen dem Vorsteher der L.____-Direktion, dem Generalsekretär der L.____-Direktion und dem Leiter des Kantonalen Amtes E.____ einerseits sowie den Vertretungen der Sozialpartner andererseits betreffend die rechtliche Situation wegen Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der beantragten Verlängerung der O.____ von N.____ genommen und dabei der Verdacht geäussert wird, dass die Medienschaffenden darüber im Bilde gewesen seien. Laut Strafanzeige handle es sich um einen sehr beschränkten Personenkreis aus Mitarbeitenden des Kantonalen Amtes E.____ sowie des Generalsekretariats der L.____-Direktion und die Dokumente beinhalteten vertrauliche Informationen. Sämtliche Personen unterstünden dem Amtsgeheimnis und dennoch seien die Journalisten der CC.____, der AA.____Zeitung und des Regionaljournals des BB.____ über die Vorgänge rund um das Gespräch vom 13. Juni 2018 sowie die vorgängig genannten Dokumente im Bilde gewesen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020, a.a.O.).
Das Kantonsgericht wies sodann die Staatsanwaltschaft im genannten Beschluss (Erw. 4.2.b) auf den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO sowie insbesondere auf die sich daraus ergebenden Pflichten der Staatsanwaltschaft, den beanzeigten Lebenssachverhalt in Eigeninitiative umfassend zu untersuchen und eine einmal gebildete Hypothese aufgrund der neuen Beweisergebnisse laufend zu testen und falls nötig anzupassen, hin. Es stellte dabei fest, dass sich der Verfasser der Zeitungsartikel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur auf die zwei Schriftstücke vom 14. Juni 2018 als einzige Informationsquellen abstützen kann, was durch einen weiteren Artikel der AA.____Zeitung vom 10. Juli 2018 des nämlichen Verfassers offensichtlich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht verdeutlicht wird. Darin wird auf einen Bericht namens das „50-Seiten-Papier“ und eine Strafanzeige des Kantons gegen die verantwortlichen Sozialpartner, also gegen die B.____- und A.____- Chefs, wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Veruntreuung, welche mutmasslich durch den Vorsteher der L.____-Direktion zurückgehalten werde sowie zwischen diesen Personen geplante Gespräche verwiesen und pauschal von strafrechtlicher Relevanz gesprochen. Das Kantonsgericht hielt im genannten Beschluss fest, dass der Artikel auch Informationen enthält, welche sich nicht auf die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 abstützen lassen, sondern angesichts der Erwähnung von Unterlagen und Quellen, gemäss welchen das sogenannte 50-Seiten-Papier die Grundlage für die Strafanzeige gebildet habe, tatsächlich auf einer anderen bestimmten Quelle fussen, mithin dass den Medienschaffenden weitere interne Dokumente, wie beispielsweise das sogenannte 50-Seiten-Papier oder das Beschlussprotokoll zum Jahresbilanzgespräch zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der K.____ vom 13. Juni 2018, zugegangen sein müssen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020, a.a.O.).
In Konsequenz zu den oben gemachten Feststellungen des Kantonsgerichts rügte dieses im Beschluss vom 14. Januar 2020 (Erw. 4.2.c), dass es die Staatsanwaltschaft durch Begrenzung ihrer Strafuntersuchung in Bezug auf den Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung lediglich auf die genannten zwei Schriftstücke vom 14. Juni 2018 als mögliche Tatobjekte versäumt hat, den beanzeigten Lebenssachverhalt in umfassender Weise abzuklären, insbesondere auch im Hinblick auf weitere mögliche bzw. sogar wahrscheinliche Tatobjekte. Infolgedessen wurde die Staatsanwaltschaft angehalten, in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zusätzliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen und zu prüfen, welche anderen Tatobjekte es den Verfassern der Zeitungsberichte ermöglicht haben, diese in der vorliegenden Form zu erstellen, nachdem die zwei Schriftstücke vom 14. Juni 2018 hierfür offenbar nicht ausreichend gewesen sind. Nach der Feststellung, dass die zwei Beschwerdeführerinnen nicht in den beiden Dokumenten vom 14. Juni 2018, wohl aber in den fraglichen Zeitungsartikeln mit Namen genannt worden sind, erachtete es das Kantonsgericht im genannten Beschluss als überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Bestimmbarkeit der Betroffenen durch weitere mutmassliche Tatobjekte ableiten lässt. Schliesslich hielt das Kantonsgericht fest, dass nach der Durchführung dieser weiteren Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Erwägungen des Kantonsgerichts das Gesuch der beiden Beschwerdeführerinnen um Konstituierung als Privatklägerinnen im Strafverfahren betreffend den untersuchten Straftatbestand der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB erneut zu prüfen und entsprechend zu beurteilen haben wird (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020, a.a.O.).
5.1.3.3 Somit ist nachfolgend zu beleuchten, ob die Beschwerdegegnerin der Aufforderung gemäss Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 in ausreichendem Masse nachgekommen ist, mithin, ob sie genügend weitere Untersuchungshandlungen in Bezug auf weitere mögliche Tatobjekte, die es der Presse ermöglicht haben, auf die Identität der Beschwerdeführerinnen zu schliessen, durchgeführt hat, und ob sie gestützt auf die Ermittlungsergebnisse zu Recht mangels weiterer möglicher Tatobjekte die Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen ausgeschlossen hat. Wie bereits in Erw. II. 1 und 3 dargestellt, vertritt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die bisher durchgeführten (zusätzlichen) Untersuchungshandlungen und die daraus resultierenden Erkenntnisse im Ergebnis die Auffassung, dass keine weiteren Informationsquellen als die beiden obgenannten Dokumente vom 14. Juni 2018 der Presse zur Verfügung gestanden seien, weshalb auch keine direkte Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen und damit deren Parteistellung als Privatklägerschaft vorliege. Demgegenüber bringen die Beschwerdeführerinnen, wie in Erw. II. 2 und 4 aufgeführt, mehrere Gründe an, welche für ungenügende Ermittlungshandlungen seitens der Beschwerdegegnerin, die Existenz weiterer in Frage kommender Tatobjekte und damit zusammenhängend das Bejahen einer Parteistellung der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerschaft sprechen.
Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Kantonsgericht, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in der Tat fest, dass die Beschwerdegegnerin nach Rückweisung der Angelegenheit mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 nur ungenügende weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen hat. Zunächst ist festzuhalten, dass bereits seit der Anzeigeerstattung durch Regierungsrat D.____ am 27. Juni 2018 ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO betreffend den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses, wenn auch gegen Unbekannt, vorliegt. Wie die Beschwerdegegnerin selbst angibt, hat sie im Anschluss an die Anzeige ein Verfahren eröffnet und erste Untersuchungen eingeleitet (vgl. S. 1 f. der Verfügung vom 14. Dezember 2020). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die Freiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wie etwa Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird ein dringender Tatverdacht verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen wie etwa der Observation ein geringerer Grad erforderlich ist, ja dieser sogar minimalisiert wird (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 4 zu Art. 197 StPO). Demnach war in casu ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung aufgrund Vorliegens eines mindestens hinreichenden Tatverdachts die Ergreifung von weniger einschneidenden Zwangsmassnahmen wie insbesondere der Erhebung von tauglichen Beweisen ohne Weiteres rechtlich zulässig. Das allgemein gehaltene und im Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten (Verfahrenseröffnung aufgrund Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts) stehende Argument der Beschwerdegegnerin, sie dürfe keine allzu weitgehenden Abklärungen tätigen, da diese verbotene fishing expeditions, welche einen Tatverdacht erst begründen würden, darstellten (vgl. S. 9 der Verfügung vom 14. Dezember 2020), kann nicht gehört werden. Denn von einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") spricht man nur, wenn der Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Die Ergebnisse einer fishing expedition sind sodann nicht verwertbar (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2). Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, zumal ein hinreichender Tatverdacht gerade vorlag, ansonsten die Staatsanwaltschaft kein Verfahren eröffnet hätte. Gestützt auf die Anzeige vom 27. Juni 2018, welche nicht nur die exemplarische Weitergabe der beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 an die Medien, sondern alle Informationsflüsse im Zusammenhang mit den „Gesprächen rund um den 13. Juni 2018" als Lebenssachverhalt dargestellt hat, mussten somit in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO Ermittlungen durchgeführt werden, welche als mögliche Tatobjekte durchaus auch weitere diesbezügliche Informationen, seien diese nun in schriftlicher oder mündlicher Form an die Medien geflossen, im Fokus hatten, hätten doch – wie bereits mehrfach festgestellt (vgl. nur Erw. 5.1.3.1, 5.1.3.2) – die Medienschaffenden ohne dieses zusätzliche Wissen die entsprechenden Artikel nicht schreiben können. Insofern hat sich der Tatverdacht hinsichtlich dieser zusätzlichen möglichen Tatobjekte erweitert, was sich wiederum in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ auf die Position der Beschwerdeführerinnen als mögliche direkt Geschädigte ausgewirkt hat. Denn der zu untersuchende Sachverhalt – hier der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung – umfasst nicht nur die durch den Täter begangene Tathandlung und die von diesem verwendeten Tatobjekte, sondern selbstredend auch den Eintritt des Taterfolgs, d.h. hier die Verletzung der Geheimhaltungsinteressen bei den Geschädigten.
Das Vorliegen weiterer möglicher corpus delicti als die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 wie insbesondere das Beschlussprotokoll des Jahresbilanzgesprächs zwischen dem Kanton Basel- Landschaft und der K.____ vom 13. Juni 2018 sowie das sogenannte 50-Seiten-Papier hat das Kantonsgericht, wie oben aufgeführt, unter Verweis auf den beanzeigten Sachverhalt bereits im http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss vom 14. Januar 2020 (Erw. 4.2.a) angenommen und ebenso im separaten, derzeit sistierten Beschwerdeverfahren CCC.____ mit Verfügung vom 5. Mai 2020 festgehalten, dass gewichtige Hinweis auf weitere wahrscheinliche Tatobjekte als die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 bestehen. Im Wiederspruch zur verfügten Nichtgewährung der Parteistellung als Privatkläger der Beschwerdeführerinnen vermutet nicht zuletzt die Beschwerdegegnerin selbst auf S. 7 der Verfügung vom 14. Dezember 2020, den Journalisten seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" nicht nur die zwei Dokumente vom 14. Juni 2018 auf unbekannte Weise, sondern "weitere Informationen mündlicher und schriftlicher Art" zugekommen bzw. sie schliesst auf S. 5 f. der Stellungnahme vom 22. Januar 2021 ebenso wenig aus, dass "zu irgendeinem Zeitpunkt neue Ermittlungsansätze auftauchen, welche zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen" bzw. dass sich "neue Anhaltspunkte bezüglich Täterschaft und insbesondere allfälliger weiterer Tatobjekte ergeben könnten", weshalb sie eine Sistierung und nicht eine Einstellung des Verfahrens in Aussicht gestellt hat. Durch die Annahme derartiger Anhaltspunkte und damit eines im Vergleich zum Kenntnisstand zum Zeitpunkt der ersten abweisenden Verfügung vom 13. September 2019 erweiterten Tatverdachts setzt sich die Beschwerdegegnerin aber mit ihrer in der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2020 (S. 8, 10) vertretenen Auffassung, wonach die Ermittlungsansätze "vollständig ausgeschöpft" worden seien und keine weiteren möglichen Tatobjekte als die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 hätten ermittelt werden können, weshalb sie sich bei der Frage der Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen einzig auf diese beiden Dokumente abstütze, in Widerspruch. Dass gemäss der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 6 der Verfügung vom 14. Dezember 2020) das sogenannte 50-Seiten-Papier, das Jahresbilanzgespräch vom 13. Juni 2018 sowie das Gutachten des Rechtsdienstes des Regierungsrates vom 14. Mai 2018 allein deshalb als corpus delicti ausser Betracht fallen sollen, weil in den Zeitungsberichten keine konkreten Informationen aus diesen Dokumenten verwendet wurden, stellt – so die zutreffende Rüge der Beschwerdeführerinnen auf S. 10 der Beschwerde vom 23. Dezember 2020 – jedenfalls eine logisch fehlerhafte Überlegung dar, welche auf reiner Spekulation beruht. Eine Zuspielung dieser Dokumente an Medienschaffende kann nicht nur darum ausgeschlossen werden, weil Informationen daraus nicht explizit in den Zeitungsberichten verwendet wurden.
Hinsichtlich der konkret durchgeführten Untersuchungen durch die Beschwerdegegnerin konstatiert das Kantonsgericht zunächst, dass die vorgenommenen Abklärungen der E-Mails seitens des Amtes für Informatik im Auftrag der Staatsanwaltschaft nicht neu sind, sondern bereits im Jahr 2018 stattgefunden haben, worauf die Beschwerdeführerinnen auf S. 9 der Beschwerde vom http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23. Dezember 2020 zu Recht hinweisen. Dabei ist festzustellen, dass sich die getätigte Suche, welche einzig auf E-Mails mit dem Betreff "Protokolle zu den beiden Sitzungen von heute" gerichtet war, klarerweise als zu eingeschränkt darstellt, was die Beschwerdeführerinnen an derselben Stelle in ihrer Beschwerde ebenso zutreffend bemängeln. Bei einem derart schwerwiegenden und delikaten Vorwurf wie demjenigen der Amtsgeheimnisverletzung erscheint die vorliegend gewählte Vorgehensweise als unüblich und geradezu untauglich; sie war quasi zum Vornherein zum Scheitern verurteilt, da bereits minimale Abweichungen im Betreff zu keinem Erfolg führen konnten. Ohne Weiteres wären aber Abfragen mit anderen Suchbegriffen wie zum Beispiel "(…)" nicht nur technisch möglich, sondern auch i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StPO geeignet, erforderlich und verhältnismässig gewesen, zumal sich die Suche auf den E-Mail-Verkehr zwischen einigen wenigen, behördlicherseits als Tatverdächtige in Frage kommender Personen und Medien beschränkt hätte, wie die Beschwerdeführerinnen auf S. 9 der Beschwerde vom 23. Dezember 2020 und auf S. 7 f. der replizierenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 richtig ins Feld führen. Auch ist der Kritik der Beschwerdeführerinnen auf S. 9 f. der Beschwerde vom 23. Dezember 2020 und auf S. 7 f. der replizierenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021, wonach die Suche nach nur drei spezifischen E-Mail-Adressen von drei Medienschaffenden im Zeitraum vom 1. bis 20. Juni 2018, d.h. bis zu zwei Wochen vor Erscheinen der fraglichen Zeitungsartikel, äusserst eingeschränkt und mit wenig Aussicht auf Erfolg war, beizupflichten. Eine deutlich ausgedehntere Suche allgemein nach E-Mail-Korrespondenz zwischen den wenigen Tatverdächtigen und Mitarbeitern der betroffenen Behörde einerseits und den drei betroffenen Angehörigen von BB.____, CC.____ und AA.____Zeitung andererseits im fraglichen Zeitraum, was sich auch auf allfällige weitere E- Mail-Accounts der betroffenen Medienschaffenden bezogen hätte, wäre ohne weiteres möglich gewesen und hätte noch lange keine unzulässige Beweisausforschung bedeutet (vgl. oben). Nicht nachvollziehbar erscheint zudem der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf S. 7 der Verfügung vom 14. Dezember 2020, wonach eine E-Mail von M.____ an G.____ mit dem Betreff "Aktennotiz zu Art. 305 StGB" erst rund zwei Jahre nach der Untersuchungseröffnung entdeckt worden ist und deren Auswertung überdies nur auf Antrag der L.____-Direktion und nicht auf Initiative der Staatsanwaltschaft selbst erfolgt ist, wie die Beschwerdeführerinnen auf S. 11 der Beschwerde vom 23. Dezember 2020 wiederum zu Recht kritisieren. Eine mögliche Erklärung hierfür kann wohl nur in der soeben aufgeführten Kritik an den eingeschränkten Suchbegriffen in den E-Mails der Betroffenen gefunden werden. Auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Trackings erscheinen insofern widersprüchlich, als sie einerseits in der angefochtehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Verfügung vom 14. Dezember 2020 anführt, es sei ein weiteres E-Mail-Tracking für die Weiterleitung dieser E-Mail von M.____ an G.____ mit dem Anhang "Aktennotiz zu Art. 305 StGB" in Auftrag gegeben worden, was zu einer neuen verwaltungsinternen Person als verdächtige Person geführt habe (vgl. S. 7 der Verfügung), andererseits aber in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2021 (S. 5) geltend macht, ein E-Mail-Tracking unterliege technischen Einschränkungen insofern, als eine Überprüfung der Dateianhänge nicht möglich sei. Auch insofern rügen die Beschwerdeführerinnen auf S. 8 der replizierenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 diese Ausführungen zu Recht als nicht nachvollziehbar. Dass sodann laut Beschwerdegegnerin eine sichere Identifikation des Adressaten nur gegeben sein soll, wenn man nach der vollständigen E- Mail-Adresse suche (so die Beschwerdegegnerin auf S. 5 der Stellungnahme vom 22. Januar 2021), erscheint als wenig überzeugendes Argument; es lässt sich jedenfalls mit den heutigen technischen Möglichkeiten nicht mehr vereinbaren. Wenn schliesslich die den Akten beiliegenden schriftlichen Anfragen der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2020 gegenüber der AA.____Zeitung, dem DD.____ und der Wochenzeitung keine brauchbaren Antworten zutage gefördert haben, verwundert dies mit Blick auf den jeweils seitens der Staatsanwaltschaft gemachten expliziten Hinweis auf Art. 172 StPO (Quellenschutz der Medienschaffenden) nicht: Alle drei angefragten Medienhäuser haben unter Berufung auf den Quellenschutz jegliche Auskunft verweigert (vgl. Antwortschreibern der AA.____Zeitung vom 7. April 2020, des DD.____ vom 20. April 2020 und der Wochenzeitung vom 20. April 2020).
Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, sie habe ihrer Meinung nach "vollständig ausgeschöpfte" bzw. "umfangreiche" Ermittlungen bzw. "alle möglichen" Untersuchungshandlungen vorgenommen und weitere Ermittlungshandlungen seien weder vom Tatverdacht gedeckt noch verhältnismässig (vgl. S. 6-8 der Verfügung vom 14. Dezember 2020 sowie S. 3 der Stellungnahme vom 22. Januar 2021), ist angesichts der oben gemachten Feststellungen klarerweise zu verwerfen. Nicht nur hätte der Tatverdacht der Amtsgeheimnisverletzung, bezogen auf die Weitergabe von über die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 hinausgehenden Informationen an die Medien, weitergehende Untersuchungshandlungen in die Breite zur Folge haben müssen. Auch erscheinen die wenigen, punktuell überhaupt seitens der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen und Beweissicherungsmassnahmen auch nach Rückweisung vom 14. Januar 2020 immer noch hinsichtlich der Tiefe als untauglich und damit klar ungenügend. Im vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegenden Beschwerdeverfahren gelingt es der Beschwerdegegnerin angesichts dessen jedenfalls nicht, darzulegen, warum sie im Ergebnis weitere, über die Dokumente vom 14. Juni 2018 hinausgehende Informationen an die Medien ausschliesst.
Aufgrund der oben gemachten Erwägungen geht das Kantonsgericht vielmehr im Einklang mit seinen bisherigen Feststellungen gemäss Beschlusses vom 14. Januar 2020 davon aus, in Bezug auf die zu untersuchende Amtsgeheimnisverletzung nicht nur die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018, sondern darüber hinausgehende, weitere Informationen bzw. Dokumente als corpus delicti in Frage kommen. Mithin umfasst der beanzeigte, inkriminierte Lebenssachverhalt zusätzlich zu den beiden Dokumenten vom 14. Juni 2018 weitere Informationen, welche durchaus auch in bloss mündlicher Form an die Presse gegangen sein können, und welche mit Blick auf den konkreten Text in den fraglichen Zeitungsartikeln auch geeignet waren, auf die Namen der Beschwerdeführerinnen als die betroffenen beiden Sozialpartner schliessen zu lassen.
5.1.3.4 Die an die Medien übermittelten, über die beiden Dokumente vom 14. Juni 2018 hinausgehenden Informationen waren unbestrittenermassen nur einem beschränkten Personenkreis bekannt und die beiden Beschwerdeführerinnen hatten auch fraglos als Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung, weshalb die erste Voraussetzung einer Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO ohne weiteres erfüllt ist. Das zusätzliche Erfordernis einer Geschädigtenstellung, nämlich eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen in eigenen Rechten aufgrund deren Bestimmbarkeit als Geheimnisherrn, ist in casu – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – ebenfalls zu bejahen: Die Amtsgeheimnisverletzung, von wem auch immer und mit welchen über die Dokumente vom 14. Juni 2018 hinausgehenden Tatobjekten auch immer begangen, war vorliegend für eine Zuordnung auf die Beschwerdeführerinnen geeignet, ansonsten es nicht zur namentlichen Nennung derselben in den Zeitungsartikeln gekommen wäre.
5.1.3.5 Aus den vorgenannten Erwägungen erhellt somit, dass den Beschwerdeführerinnen zufolge ihrer unmittelbaren Betroffenheit durch die über die Dokumente vom 14. Juni 2018 hinausgehenden Informationen an die Medien unmittelbar in ihren persönlichen Rechten betroffen sind, weshalb ihnen eine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zukommt. Da die Beschwerdeführerinnen überdies mit Eingabe vom 12. Oktober 2018 an die Staatsanwaltschaft klar und unmissverständlich explizit erklärt haben, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht beteiligten, verfügen sie zudem über eine Parteistellung im Sinne einer Privatklägerschaft gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO.
Es ist angesichts dessen festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 zu Unrecht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 12. Oktober 2018, sich im entsprechenden Verfahren als Privatklägerinnen zu konstituieren, abgewiesen hat. Vielmehr ist den Beschwerdeführerinnen die Parteistellung als Privatklägerschaft zuzugestehen und zumindest bis zum Vorliegen eines endgültigen, d.h. verfahrensabschliessenden Entscheids aufrechtzuerhalten, nachdem die Beschwerdegegnerin selbst das Verfahren gegen Unbekannt wegen Amtsgeheimnisverletzung zufolge nach wie vor bestehenden Tatverdachts lediglich zu sistieren, nicht aber einzustellen gedenkt (vgl. S. 5 der Stellungnahme vom 22. Januar 2021). Insofern rügen die Beschwerdeführerinnen auf S. 9 der replizierenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021 berechtigterweise, die definitive Verweigerung der Parteistellung als Privatklägerschaft gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2020 sei zumindest verfrüht erfolgt.
5.2.1 Zusammenfassend erweist sich somit die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 als in jeder Hinsicht begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann die zusätzlich mit dieser Beschwerde (vgl. S. 6 der replizierenden Stellungnahme vom 5. Februar 2021) erhobene Rüge seitens der Beschwerdeführerinnen, es sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 107 StPO verweigert worden, offengelassen werden, zumal eine allfällige Verletzung dieses Anspruchs ohnehin im Verfahren vor der nächsten Instanz geheilt werden kann, wenn dieser Rechtsmittelinstanz mit Bezug auf die streitige Tat- und Rechtsfrage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der vorhergehenden Instanz und der rechtssuchenden Partei daraus kein Nachteil erwächst (vgl. BGer 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3, unter Hinweis auf BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.). Diese Voraussetzungen wären vorliegend ohne Weiteres zu bejahen und es ist festzuhalten, dass mit dem Vorliegen einer Parteistellung im Verfahren DDD.____ ein Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht in demselben Verfahren ohne weiteres einhergeht (vgl. nur Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).
5.2.2 Wie bereits in Erw. I.6 festgehalten, erfolgt der Beschwerdeentscheid gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO entweder in kassatorischer oder reformatorischer Form. Nachdem der letzte Beschluss des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2020 eine bloss kassatorische Wirkung entfaltet hat http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht – die angefochtenen Verfügung wurde aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen – drängt sich nunmehr durch die erneute Weigerung der Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführerinnen trotz Vorliegens von Anhaltspunkten für das Bestehen weiterer Tatobjekte und damit verknüpft einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdeführerinnen eine Parteistellung zuzuerkennen, in Beachtung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO, aus prozessökonomischen Gründen sowie zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerinnen, wozu insbesondere der Anspruch auf rechtliches Gehör zu zählen ist, ein reformatorischer Entscheid seitens des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz auf. Mithin wird somit die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2020 insofern aufgehoben, als betreffend Dispositiv-Ziffer 1 die Beschwerdeinstanz selbst einen neuen Entscheid fällt und die genannte Ziffer wie folgt abändert: „Das Gesuch der A.____ und der B.____, v.d. RA Roman Richers, Zürich, vom 12. Oktober 2018, sich im vorliegenden Verfahren als Privatkläger zu konstituieren, wird gutgeheissen“.
Die Beschwerdeführerinnen werden als Auswirkung des vorliegenden Entscheids darauf hingewiesen, dass ihnen jederzeit (vgl. Art. 396 Abs. 2 StPO) die Möglichkeit offensteht, mit dem Rechtsmittel einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde wieder an die Beschwerdeinstanz zu gelangen, sollten die seitens der Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 6 StPO vorzunehmenden Untersuchungshandlungen nicht oder nicht zeitnah vorangetrieben werden (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 3 zu Art. 393 StPO).
III. Kosten 1. Ordentliche Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem vorliegend die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 gutgeheissen wird, sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von § 13 Abs. 1 GebT auf Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) festgesetzt werden, zu Lasten des Staates aufzuerlegen.
In Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO ist demgegenüber die vorinstanzliche Kostenregelung gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 14. Dezember 2020, wonach keine Kosten erhoben wurden, zu bestätigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Ausserordentliche Kosten Unstreitig steht den Beschwerdeführerinnen bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse zu (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 3 zu Art. 428 StPO).
Mit Kostennote vom 5. Februar 2021 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen Bemühungen im Umfang von 22.7 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angesichts der Komplexität sowie der Bedeutung der Sache nicht zu beanstanden. Die Bemühungen des Rechtsvertreters erscheinen in casu nicht nur als notwendig, sondern auch bezüglich der Positionen im Einzelnen sowie insgesamt als angemessen. Mit Blick auf § 3 Abs. 1 TO wird der Stundenansatz vorliegend aus denselben Gründen auf Fr. 250.-- angesetzt. Angesichts dessen wird den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 5'675.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 437.--), somit total Fr. 6'112.--, aus der Staatskasse ausgerichtet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1.
2.
Die Beschwerde vom 23. Dezember 2020 wird gutgeheissen.
Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2020 wird wie folgt abgeändert:
"Das Gesuch der A.____ und der B.____, Region Nordwestschweiz, v.d. RA Roman Richers, Zürich, vom 12. Oktober 2018, sich im vorliegenden Verfahren als Privatkläger zu konstituieren, wird gutgeheissen."
Im Übrigen wird die Verfügung der Vorinstanz bestätigt.
3.
4.
5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) gehen zu Lasten des Staates.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'675.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% MWST (= Fr. 437.--), somit total Fr. 6'112.--, zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.
(Mitteilung).
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin
Manuela Illgen
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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