Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.02.2021 470 20 271

February 1, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,779 words·~39 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. Februar 2021 (470 20 271) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Alexander Schorro

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, substituiert durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Imfeld, Belpstrasse 16, Postfach 2523, 3001 Bern, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. November 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 20. November 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, das gegen B.____ wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Nötigung und Drohung geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein (Ziffer 1), verwies die Zivilklage der Privatklägerin A.____ auf den Zivilweg (Ziffer 2), nahm die mit dem eigestellten Verfahrensteil angefallenen Kosten sowie die Kosten dieser Verfügung auf die Staatskasse (Ziffer 3) und sprach dem Beschuldigten gemäss Art. 429 StPO eine in einer separaten Verfügung zu beziffernde Entschädigung zu (Ziff. 4). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die obgenannte Einstellungsverfügung erhob die Privatklägerin, vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, substituiert durch Rechtsanwältin Daniela Bifl, mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, (1.) es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2020 aufzuheben, (2.) die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben, (3.) eventualiter sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, vertiefte Abklärungen vorzunehmen und erneut darüber zu befinden, ob Anklage zu erheben ist, (4.) es seien die Verfahrenskosten der Staatskasse aufzuerlegen, und (5.) sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 setzte das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin Frist bis zum 21. Dezember 2020, um das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft" des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Belegen versehen einzureichen und wies darauf hin, dass bei Nichteinhaltung dieser Frist sowie bei unvollständig ausgefülltem Formular bzw. fehlenden Beilagen keine Mittellosigkeit angenommen und folglich die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden könne. D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin. E. Mit Eingang beim Kantonsgericht am 21. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft" des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beilagen zu den Akten. F. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2020, es sei die Beschwerde vom 4. Dezember 2020, sofern darauf eingetreten werden könne, vollumfänglich abzuweisen. Dies unter o/e-Kostenfolge und unter Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

G. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Dezember 2020 der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SGS 250]). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Parteien sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (lit. a), die Privatklägerschaft (lit. b) sowie die Staatsanwaltschaft (lit. c). 1.2 Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin, wie sich aus den Akten ergibt, mit Erklärung vom 13. Februar 2019 (act. 423) als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert und sie ist durch die beanzeigten Delikte (mehrfache Gefährdung des Lebens, Nötigung, Drohung) unmittelbar in ihren Interessen betroffen. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Aus den Akten geht hervor, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2020 der Privatklägerin am 24. November 2020 zugestellt worden ist. Mit ihrer Beschwerdeaufgabe vom 4. Dezember 2020 hat die Privatklägerin die zehntägige Frist eingehalten. Auch die Form der Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2020 entspricht den Anforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO gegeben. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung vom 20. November 2020 zunächst im Hinblick auf die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens an, dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht vom 12. Januar 2019 seien folgende Diagnosen zu entnehmen: Verdacht auf Überdehnung des medialen Seitenbandes, DD Läsion/Teilläsion, mögliche Halteverletzungen am Submandibulär links sowie am Arm links und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Knieverletzungen bzw. Hämatome, die auf einen unnatürlichen unkontrollierten Sturz auf die Knie mit wahrscheinlicher Vagushaltung hindeuteten. Hinweise auf eine unmittelbare Lebensgefahr seien durch den Arzt jedoch nicht festgestellt bzw. dokumentiert worden. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens sei deshalb nicht erfüllt, weshalb die Strafuntersuchung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei. Die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend die Vorwürfe der Nötigung sowie der Drohung begründet die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 20. November 2020 dahingehend, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten gestützt auf die im Rahmen ihrer Anzeigeerstattung vom 13. Februar 2019 bei der Kantonspolizei Basel-Stadt getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin eröffnet worden sei, wonach der Beschuldigte sie am Samstag, 12. Januar 2019, im Zeitraum von ca. 01:45 Uhr bis 02:15 Uhr im Rahmen eines Streits bei der Open-Day Party der C.____, am X.____-Platz 1 in Y.____ daran gehindert habe, die Behindertentoilette zu verlassen, welche sie zuvor gemeinsam betreten hätten. Auch habe der Beschuldige sie verbal bedroht, indem er ihr gesagt habe, er werde sie fertigmachen. Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 habe der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe bestritten und geltend gemacht, die Behindertentoilette sei nicht verriegelt gewesen und er habe die Beschwerdeführerin nicht an deren Verlassen gehindert. Er habe auch in Abrede gestellt, die Beschwerdeführerin bedroht oder gewürgt zu haben, während er aber eingeräumt habe, dass es zu einem Streit und einem gegenseitigen Gerangel in der Behindertentoilette gekommen sei, in dessen Rahmen beide zu Fall gekommen seien, weshalb es möglich sei, dass sich die Beschwerdeführerin dabei blaue Flecken zugezogen habe. Da der Beschuldigte die genannten Vorwürfe bestreite, stehe Aussage gegen Aussage. Da sodann keine Zeugen vorhanden seien, die das Geschehen in der Behindertentoilette gesehen hätten und insbesondere die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen keinerlei Angaben hätten machen können, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigen und jene des Beschuldigten widerlegen würden, könnten diesem die genannten Vorwürfe nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Angesichts der vorliegenden Sach- und Beweislage sei demnach ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten, weshalb die Strafuntersuchung betreffend die Vorwürfe der Nötigung und Drohung in Anwendung vom Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. Im Hinblick auf die dem Beschuldigten ausserdem zur Last gelegten Tätlichkeiten zum Nachteil der Beschwerdeführerin verweist die Staatsanwaltschaft schliesslich auf den diesbezüglich noch zu erlassenden Strafbefehl. 2.2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2020 zunächst hinsichtlich der Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend die mehrfache Gefährdung des Lebens im Wesentlichen geltend, für die Bewertung des Tatverdachts sei nicht einzig ausschlaggebend, ob der nach dem Vorfall aufgesuchte Arzt anhand der festgestellten Verletzungen auf eine lebensgefährliche Verletzungshandlung

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schliesse. Insbesondere bei Würgegriffen trete in der Regel kein äusserlich wahrnehmbarer Befund hervor, welcher den Geschehensablauf und die Eingriffsintensität ohne Heranziehung der Angaben des Opfers rekonstruieren lasse. In Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Vorwürfe der Nötigung und Drohung führt die Beschwerdeführerin ins Feld, die Staatsanwaltschaft habe bei der vorgenommenen Bewertung der Beweislage vernachlässigt, dass es aufgrund der vorliegenden zahlreichen Indizien nicht ausschliesslich darauf ankomme, ob das Vorbringen der Beschwerdeführerin durch entsprechende Zeugenaussagen bestätigt werden könne. Die Staatsanwaltschaft habe sich ausschliesslich auf entlastende Aspekte der eingeholten Beweise fokussiert und mögliche andere Beweisergebnisse völlig ausgeblendet. Insbesondere habe sie sich mit der Aussage der Beschwerdeführerin nicht in der erforderlichen analytischen Tiefe auseinandergesetzt und diese nicht anhand der aussagepsychologischen 19 Realkennzeichen gewürdigt. In casu lägen ausserdem zahlreiche Indizien vor, die geeignet seien, die Bestreitungsvorbringen des Beschuldigten in Frage zu stellen und Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen zu wecken. So habe er in den durchgeführten Einvernahmen lediglich Umstände eingeräumt, welche bereits erwiesen gewesen seien. Er habe denn auch bestätigt, dass die Situation sehr aufgeheizt gewesen sei und er sich körperlich angegriffen gefühlt habe. Sein darüberhinausgehendes pauschales Bestreiten sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. So habe er unsubstantiiert in Abrede gestellt, die Beschwerdeführerin gewürgt und Drohungen ausgesprochen zu haben und behauptet, die Beschwerdeführerin sei nicht daran gehindert gewesen, die Behindertentoilette zu verlassen. Anhand der dokumentierten, nicht nur oberflächlichen Verletzungen der Beschwerdeführerin sei sodann ersichtlich, dass das durch den Beschuldigten eingeräumte Gerangel durch den intensiven Einsatz körperlicher Gewalt geprägt gewesen sei, wobei die Verletzungen der Beschwerdeführerin weitaus gravierender seien, als die des Beschuldigten, sodass ohne Weiteres auf deren unterlegene und passive Haltung geschlossen werden könne. Des Weiteren sei an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, die konsistent, detailliert und widerspruchsfrei ausgesagt und keinen Belastungseifer an den Tag gelegt habe, nicht von vornherein zu zweifeln. Sie habe konkret geschildert, wie die Angriffshandlung durch den Beschuldigten ausgeführt worden sei und wie sie darauf reagiert habe. Auch habe sie schlüssig darlegen können, dass sie aufgrund der ernstgemeinten und genauso ernst genommenen Drohung mit den Worten "A.____, du hesch kei Chance. Ich mache dich fertig" und "Ich vermöble dich", sowie aus Angst vor weiteren lebensbedrohlichen Angriffen, wie dem gewaltsamen Würgen, mindestens 20 Minuten lang ihren Aufenthaltsort nicht zu verändern vermocht habe. Mit Blick auf die glaubhaften und zum Teil auch durch den Beschuldigten bestätigten Schilderungen seien die Tatbestände der Nötigung und der Drohung nicht zweifelsfrei zu verneinen gewesen, weshalb die Einstellung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei. Die abschliessende rechtliche Würdigung sei beim Vorliegen von Restzweifeln nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" durch das Gericht vorzunehmen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3. In ihrer Stellungnahme vom 16. Dezember 2020 führt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung ihrer Einstellungsverfügung vom 20. November 2020 zunächst bezüglich des Tatbestands der Gefährdung des Lebens an, dass sich bei Würgefällen sehr wohl ärztlich wahrnehmbare Befunde zeigen würden, wenn eine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen habe. Als Beispiele zu nennen seien Punktblutungen in der Mundschleimhaut, an den Augenlidern, oder hinter den Ohren. Damit der objektive Tatbestand als erfüllt erachtet werden könne, sei der Nachweis dieser unmittelbaren Lebensgefahr aber erforderlich. In subjektiver Hinsicht müsse sodann direkter Vorsatz sowie Skrupellosigkeit nachgewiesen werden können. Im bei den Akten liegenden Arztbericht sei kein Befund erwähnt, der auf das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr hindeute, auch seien im Arztbericht keine Würgemale umschrieben. Der Beschuldigte bestreite, die Beschwerdeführerin gewürgt zu haben. Spuren, die seine Angaben widerlegen, seinen nicht vorhanden, sodass ihm weder direktvorsätzliches Handeln noch Skrupellosigkeit unterstellt werden könne. Das Verfahren sei diesbezüglich folglich zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt worden. Des Weiteren weist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, welche sich aufdrängenden Indizien sie unbeachtet gelassen habe, und dass sie die Aussagen der Beteiligten sehr wohl geprüft habe, wenngleich sie auch nicht sämtliche Realkennzeichen durchgearbeitet habe, was aber ohnehin einer Aussageanalyse durch eine Fachperson bedurft hätte. Im Hinblick auf die konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese in wesentlichen Punkten nicht konstant gewesen seien. So sei bei der Anzeigeerstattung am 23. Februar 2019, sechs Wochen nach dem Vorfall, seitens der Beschwerdeführerin keine Rede davon gewesen, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei. Sie habe angegeben, lediglich einmal am Hals gepackt worden zu sein, sich befreit, die Türe geöffnet zu haben und dann aus der Toilette gerannt zu sein. Dies spreche gegen eine Blockade der Türe durch den Beschuldigten. Die Zeitdauer des gemeinsamen Aufenthalts in der Toilette habe die Beschwerdeführerin ursprünglich mit ca. zehn Minuten bemessen. Anlässlich eines Gesprächs bei der C.____ vom 23. Januar 2019 habe die Beschwerdeführerin geschildert, dass sie zweimal gewürgt worden sei, habe aber ebenfalls nicht gesagt, dass ihr schwarz vor Augen geworden sei. Die Dauer des Aufenthalts in der Toilette habe sie mit gefühlten 20 Minuten angegeben, bis es ihr gelungen sei, den Beschuldigten von der Tür "wegzuchecken". Anlässlich der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 habe sie dann angegeben, zweimal gewürgt worden zu sein, einmal von vorne und einmal von hinten, wobei sie auf Nachfrage ein drittes Würgen erwähnte, bei dem sie wieder von vorne gewürgt worden sei. Dieses dritte Würgen sei von ihr in der freien Rede aber nicht erwähnt worden. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem bestätigt, dass die Türe von innen nicht verriegelt gewesen sei und sie sei sich auf Nachfrage ihrer Rechtsanwältin sicher gewesen, dass der Aufenthalt in der Toilette 20 bis 30 Minuten gedauert habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin würden sodann auch nicht durch die Personen bestätigt, welche die Beschwerdeführerin und den Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall in der Toilette ausserhalb derselben angetroffen hätten. Der Zeuge D.____ habe vielmehr angegeben, dass die Beschwerdeführerin den Streit gesucht habe. Körperliche Einschränkungen oder Blessuren habe er an ihr

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht wahrgenommen. Die Zeugin E.____ habe ebenfalls erklärt, nur gesehen zu haben, dass die Beschwerdeführerin geweint habe. Es sei in ihrer Anwesenheit aber nichts passiert, was sie zum Eingreifen veranlasst hätte. Verletzungen habe sie nicht wahrgenommen. Insgesamt, so die Staatsanwaltschaft, sei zu konstatieren, dass in der Toilette lediglich die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte anwesend gewesen seien, und dass deren Angaben zu dem, was sich dort abgespielt habe, auseinandergingen. Ein immer zahlreicher werdendes, heftiges Würgen, das eine unmittelbare Lebensgefahr verursacht hätte, habe durch die ärztlichen Feststellungen am folgenden Tag nicht bestätigt werden können. Im Arztbericht seien nicht einmal Würgemale erwähnt worden, was nach einem angeblichen dreimaligen, heftigen Würgen einigermassen erstaunlich sei. Die übrigen im Bericht beschriebenen Verletzungen seien auch mit einem gegenseitigen Gerangel mit gemeinsamem Hinfallen zu vereinbaren, wie es der Beschuldigte geschildert habe. Sodann seien die Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Blockade der Türe ebenso wie zu deren angeblicher Dauer nicht konstant gewesen und sie selbst habe bestätigt, dass die Türe nicht abgeschlossen gewesen sei, womit die geltend gemachte Nötigung nicht erstellt sei. Der Beschuldigte bestreite ausserdem die ihm vorgeworfenen Drohungen und es gebe keine Wahrnehmungen von Dritten, die diese bestätigen könnten. Vielmehr habe der Beschuldigte gemäss den übereinstimmenden Aussagen von D.____ und E.____ verdattert und etwas vor den Kopf gestossen gewirkt. Abgesehen davon, dass der Tatbestand der Gefährdung des Lebens bereits in objektiver Hinsicht nicht erfüllt sei, sei angesichts der vorliegenden Sach- und Beweislage ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten. 2.4. Der Beschuldigte bringt in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2020 zunächst im Hinblick auf die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatbestands der Gefährdung des Lebens vor, dem Arztbericht vom 12. Januar 2019 sei zu entnehmen, dass submandibulär links – also im Bereich eines möglichen Würgegriffs – ein ganz leichtes Hämatom habe festgestellt werde können. Dabei handle es sich gemäss Arztbericht um eine mögliche Halteverletzung. Der Bericht zeige eindeutig, dass keine derart massiven Würgehandlungen stattgefunden haben könnten, wie sie von der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 2. Dezember 2019 geltend gemacht worden seien. Insbesondere seien durch den untersuchenden Arzt keine Stauungsblutungen festgestellt worden, welche bei Würgehandlungen typischerweise schon nach kürzester Zeit auftreten würden. Infolge deren Fehlens lägen objektiv betrachtet keine Hinweise vor, die auf eine unmittelbare Lebensgefahr schliessen lassen würden. Soweit die Beschwerdeführerin anführe, dass bei Würgegriffen in der Regel keine äusserlich wahrnehmbaren Befunde aufträten, widerspreche sie diametral den Erkenntnissen der Rechtsmedizin. Es sei auch nicht ersichtlich, wie eine vertiefte analytische Auseinandersetzung mit den Aussagen der Beschwerdeführerin zu zusätzlichen Erkenntnissen hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Lebens führen könnten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 2. Dezember 2019 auch angegeben habe, dass sie zwei Tage vor der Open-Day Party noch im Eishockeytraining gewesen sei. Eishockey sei bekanntlich eine Sportart mit starkem physischen Kontakt, bei dem es ohne weiteres zu blauen Flecken, Überdehnungen oder

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht minimalen Hautkratzern mit einem ganz leichten oberflächlichen Hämatom im oberen Halsbereich, beispielsweise verursacht durch das Tragen eines Helmes mit Kinnband, kommen könne. Betreffend die Vorwürfe der Nötigung und Drohung macht der Beschuldigte zusammengefasst geltend, er habe die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin bestritten, wonach er sie daran gehindert haben solle, die gemeinsam und freiwillig betretene Behindertentoilette zu verlassen, und er sie zudem verbal bedroht haben solle. Er habe ausgesagt, dass die Behindertentoilette weder abgeschlossen noch der Weg hinaus versperrt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe er seine Beteiligung von Anfang an zugegeben, detailliert seine Sicht auf die Geschehnisse geschildert und sich dabei auch selbst belastet. Er habe folglich weder bereits erwiesene Umstände eingeräumt, noch lediglich pauschal alle Vorwürfe bestritten. Es sei klar, dass Aussagen immer anders gewürdigt werden könnten. Einzig verbleibende Restzweifel an den Aussagen der Beteiligten vermöchten eine Anklageerhebung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht zu rechtfertigen. Aufgrund der Aussage gegen Aussage-Konstellation sei vielmehr ein Freispruch wahrscheinlicher als eine Verurteilung, weshalb die Staatsanwaltschaft berechtigterweise die Einstellung verfügt habe. 2.5.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, das eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht erheben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation) und es nicht möglich ist, die einzelnen Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung ist jedoch zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017, E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden, noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 17). Lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade dieser Einstellungsgrund in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe, wie die Arglist beim Betrugstatbestand, bestimmt wird (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 310 StPO N 9, mit Hinweisen). Bei Ermessensfragen und vor allem bei nicht durch die Literatur und Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" Anklage zu erheben. Gleich verhält es sich, wenn Auslegungs-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Wertungsfragen zu beurteilen sind, da solche Fragen durch den Strafrichter zu entscheiden sind (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 20). 2.5.2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend den Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006, E. 2). Die Annahme einer unmittelbaren Lebensgefahr in Fällen des Würgens setzt praxisgemäss voraus, dass handfeste medizinische Befunde für eine kritische Hindurchblutungsstörung vorliegen. Diese können sich in Form von punktförmigen Stauungsblutungen, insbesondere an den Augenbindehäuten, oder als Symptome eines Atemstillstands mit Bewusstseinsstörung manifestieren, z.B. in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen (STEFAN MAEDER, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art 129 N 16, mit Hinweisen; BGer 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011, E. 2). Eine unmittelbare Lebensgefahr wurde durch das Bundesgericht etwa bejaht bei einer Strangulation mit daraus resultierenden punktförmigen Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten (BGer 6B_54/2013 vom 23. August 2013, E. 3.1), dem Packen des Opfers mit beiden Händen am Hals im Bereich des Kehlkopfs mit kräftigem Zudrücken mit den Daumen während ca. 20 bis 30 Sekunden, wobei das Opfer würgebedingt nur noch röcheln konnte, unkontrolliert urinierte und ihm kurzfristig schwindlig und schwarz vor Augen wurde und es eine Hautunterblutung und eine Hautabschürfung erlitt (BGer 6B_352/2011 vom 20. Oktober 2011), sowie bei einer Strangulation mittels einer Halsschlinge, die aufgrund von Druckausübung auf den Sinus caroticus möglicherweise zu einer Reizung des Nervus vagus und damit zu einem plötzlichen Herzstillstand hätte führen können (BGer 6B_445/2009 vom 6. Oktober 2009; vgl. zur Kasuistik auch MAEDER, a.a.O., Art. 129 N 16 ff., 22c). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes von Art. 129 StGB wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tatbestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventualvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte Lebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Mit der Skrupellosigkeit ist ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt und je weniger seine Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Die Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben (MAEDER, a.a.O., Art 129 N 44 ff., mit Hinweisen). 2.5.2.2. Vorliegend hält der Bericht von Dr. med. F.____, den die Beschwerdeführerin am 12. Januar 2019, und somit am Tag des streitgegenständlichen Vorfalls, aufgesucht hat, unter dem Titel "Befund Hals" Folgendes fest: "Submandibulär links ca. mittig oberflächliche minimale Hautkratzer mit ganz leichtem oberflächlichem Hämatom im Verlauf der mittleren Mandibula; Lippe linker Mundecken: kleine Hautläsion ca. 0.3x0.3cm; HWS Druckschmerz über den oberen HWS Wirbeln und deutliche, schmerzhafte Muskelhartspannung paravertebral ca. HWK3/4" (act. 429). Beurteilt wurden diese Befunde im nämlichen Arztbericht als mögliche Halteverletzungen am Submandibulär, d.h. am Unterkiefer, links. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich eines durch die C.____ veranlassten und protokollierten Gesprächs vom 23. Januar 2019 bezüglich des geltend gemachten Würgens an, der Beschuldigte sei nach einer verbalen Auseinandersetzung im Behinderten-WC auf sie los und ihr an die Gurgel gegangen. Sie habe sich etwas "draus nehmen" können, indem sie sich nach unten bewegt habe. Es habe dann weitere Wortgefechte gegeben und sie habe die Toilette verlassen wollen, der Beschuldigte habe aber vor der Türe gestanden und sie trotz Aufforderung nicht hinausgelassen. Er sei dann weiter auf sie losgegangen. Sie habe sich nahe am Betonboden befunden, er habe sie fest gewürgt, wodurch sie keine Luft mehr bekommen und Todesangst gehabt habe. Er habe langsam losgelassen, nachdem sie nochmals laut gesagt habe "Lass los" (act. 449, 451). Im Rahmen Ihrer Anzeigeerstattung vom 13. Februar 2019 gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt äusserte sich die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport mit Bezug auf den Vorwurf des Würgens dahingehend, dass der Beschuldigte nach einem Wortgefecht in der Behindertentoilette völlig ausgerastet sei und sie mit beiden Händen an der Gurgel gepackt habe. Sie habe fast keine Luft mehr bekommen und habe sich irgendwie aus dem Griff befreien können (act. 419). In einer im Rahmen der Anzeigeerstattung der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verfügung gestellten E-Mail vom 13. Februar 2019 (act. 431) schilderte die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sie nach einer verbalen Auseinandersetzung nach hinten geschubst und sei ihr an die Gurgel gegangen, woraufhin sie nach unten gegangen sei und versucht habe, sich herauszuwinden, was sie nach einigen Minuten geschafft habe. Im weiteren Verlauf der Darstellung berichtet die Beschwerdeführerin, dass der Beschuldigte, nach einem erneuten verbalen Schlagabtausch, mit seinem Gewicht auf ihr gewesen sei und sie zu Boden gegangen sei. Der Beschuldigte habe sie im Würgegriff gehabt, sie habe keine Luft mehr bekommen, ihr Blick sei auf den Badezimmerboden gerichtet gewesen, sie habe sich nicht bewegen können und gedacht, sie wolle nicht in einem WC sterben. Sie habe gesagt "Hör uf. Hör uf. Hör uf.", woraufhin der Beschuldigte nachgelassen und sie wieder Luft bekommen habe. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft gab die Beschwerdeführerin unter anderem zur Deposition, der Beschuldigte habe sie, nach einer von

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihr ausgehenden Provokation im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung im Behinderten-WC, nach hinten gestossen und sei ihr an die Gurgel gegangen. Er habe sie "mega fescht" mit den Händen an ihrem Hals gewürgt, womit sie nicht gerechnet habe. Sie habe versucht, sich zu wehren und sei dann hingefallen, weil sie keine Kraft gehabt habe. Sie habe probiert, sich aus dem Würgegriff zu befreien und habe dies durch eine Bewegung zum Boden hin und durch Wegdrehen geschafft. Sie habe den Beschuldigten dann angeschrien, woraufhin er wieder aggressiv geworden und auf sie losgegangen sei. Sie habe keine Chance gehabt. Sie habe versucht, sich zu verteidigen, was ihr nicht gelungen sei. Der Beschuldigte habe sie von hinten mit den Händen gewürgt, wobei sie nach vorne gelehnt gewesen sei, mit Blick in Richtung des Bodens. Sie habe nur den Beton und den Türschlitz gesehen. Er habe nicht aufgehört, sie zu würgen und sie habe keine Luft bekommen und sich nicht wegbewegen oder zur Wehr setzen können. Sie habe Todesangst gehabt und sich als Tote gesehen, die auf einer Toilette gefunden wird. Sie habe dann "Hör uf" gerufen, was sie mangels genügender Luftzufuhr nur noch habe herauspressen können. Der Beschuldigte habe dann langsam losgelassen, woraufhin sie nochmals gesagt habe "Hör uf", "Hör uf". Der Beschuldigte habe sie dann langsam losgelassen (act. 287 ff.). In casu zeigt sich somit einerseits, dass durch den die Beschwerdeführerin am Tag des streitgegenständlichen Vorfalls untersuchenden Arzt keinerlei Symptome festgestellt wurden, die auf das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr hindeuten würden. Andererseits berichtete auch die Beschwerdeführerin selbst, trotz angegebener Todesangst, zu keiner Zeit von einem Erleben vegetativer Symptome, die auf das Vorliegen unmittelbarer Lebensgefahr schliessen lassen könnten, wie etwa eine Bewusstseinstrübung, Einnässen, Heiserkeit oder Schluckbeschwerden. Vielmehr konnte sie den Beschuldigten, ihren eigenen Angaben zufolge, während des beschriebenen Würgegriffs sogar mehrfach mit den Worten "Hör uf" auffordern, sie loszulassen. Demnach ist das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr in casu offensichtlich zu verneinen, weshalb der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens von vornherein nicht erfüllt ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Gefährdung des Lebens eingestellt, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. 2.5.3.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend die Vorwürfe der Nötigung sowie der Drohung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgte. Diesbezüglich ist zunächst im Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass es vorliegend keine Zeugen gibt, die das Geschehen in der Behindertentoilette wahrgenommen haben. Die durch die Staatsanwaltschaft als Zeugen befragten Personen, D.____ und E.____, haben gemäss den insoweit übereinstimmenden Angaben aller Beteiligter den Beschuldigten und die Beschwerdeführerin erst nach den Vorfällen, die sich in der Behindertentoilette zugetragen haben sollen, ausserhalb derselben angetroffen. Als Beweismittel liegen somit allein die sich widersprechenden Aussagen der Parteien vor.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht So gab die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe der Nötigung und der Drohung zunächst im Rahmen des Gesprächs mit Vertretern der C.____ am 23. Januar 2019 zu Protokoll, nach einer Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten anlässlich der Open-Day Party der C.____ am 12. Januar 2019, bei der es zu gegenseitigem Anspucken bzw. Anschütten von alkoholischen Getränken gekommen sei und nachdem der Beschuldigte sie in den "Schwitzkasten" genommen habe, habe sie versucht, sich loszureissen und ihn wegzudrücken. Dabei habe sie den Beschuldigten zweimal von unten auf seine Wange geschlagen. Dieser sei daraufhin aggressiv geworden, woraufhin es zu Wortgefechten gekommen sei und beide die Sache hätten klären wollen. Der Beschuldigte habe die Türe zum Behinderten-WC geöffnet und sie sei freiwillig vor diesem hineingegangen. Dieser habe sie, nachdem er ihr im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung an die Gurgel gegangen sei und sie sich durch Ausweichen nach unten aus dem Griff habe herauswinden können und es zu weiteren Wortgefechten gekommen sei, trotz Aufforderung nicht aus der Toilette hinausgelassen. Nachdem er erneut auf sie losgegangen sei, sie fest gewürgt, aber dann nach mehrmaliger lauter Aufforderung "lass los" langsam losgelassen habe und ihr seltsame Fragen gestellt habe, habe sie ihn gefragt, was er hier für Psychospiele mache, was er davon habe, ob das Machogehabe sei und habe ihn erneut aufgefordert, sie hinauszulassen. Nach gefühlten 20 Minuten habe sie den Beschuldigten vom Türgriff "wegchecken" und die Toilette verlassen können (act. 449, 451). Im Rahmen der Anzeigeerstattung gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt äusserte sich die Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport dahingehend, dass sie nach der Auseinandersetzung mit gegenseitigem Anspucken bzw. Anschütten von alkoholischen Getränken und nachdem der Beschuldigte sie in den "Schwitzkasten" genommen habe, um sich geschlagen und den Beschuldigten im Gesicht getroffen habe. Daraufhin habe dieser vorgeschlagen, die Sache im Behinderten-WC zu klären. Sie sei mit ihm in die Toilette gegangen, er habe die Tür verriegelt und sie seien ca. zehn Minuten im WC eingeschlossen gewesen. Er habe dabei immer wieder gesagt, dass er die Beschwerdeführerin fertigmachen würde, was sie in Angst versetzt habe (act. 419). In der anlässlich der Anzeigeerstattung der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verfügung gestellten E-Mail vom 13. Februar 2019 umriss die Beschwerdeführerin den Sachverhalt in weitgehender Übereinstimmung mit ihren Äusserungen anlässlich des Gesprächs mit der C.____ und schrieb etwa, der Beschuldigte habe sie, nachdem er ihr an die Gurgel gegangen sei und sie sich aus dem Griff habe herauswinden können und ihn angeschrien habe, trotz Aufforderung nicht aus der Toilette hinausgelassen. Sie habe versucht, ihn wegzuschieben, sei aber gescheitert. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, er werde sie fertigmachen, sie habe keine Chance, er werde sie vermöbeln. Nachdem er sie nochmals in den Würgegriff genommen und sie ihn, nachdem er auf die Aufforderung "Hör uf. Hör uf. Hör uf." wieder losgelassen habe, angeschrien habe, was er wolle, was das hier solle, ob das irgendein Machogehabe oder ein krankes Experiment sei, sei der Beschuldigte noch immer vor der Türe gestanden und habe sie nicht hinausgelassen. Als dieser etwas abgelenkt gewesen sei, sei es ihr dann aber gelungen, ihn von der Türe wegzuschubsen und die Türe zu öffnen (act. 431). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft bestätigte die Beschwerdeführerin zunächst ihre Angaben hinsichtlich des gegenseitigen Anschüttens bzw. Anspuckens von Bier bzw. Wein, im Rahmen dessen der Beschuldigte sie

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht in den Schwitzkasten genommen und nach unten gedrückt habe, woraufhin sie ihn mit der Hand im Gesicht getroffen habe. Sie habe sich dabei am Boden abstützen müssen und habe den Beschuldigten zur Verteidigung mit der Rückhand zweimal auf die Wange geschlagen. Dies sei aber kein harter Schlag gewesen. Man habe es klatschen gehört, als sie die Wange getroffen habe (act. 277, 285). Daraufhin habe er sie losgelassen. Ab diesem Zeitpunkt sei es aber nicht mehr gut gewesen, der Beschuldigte sei aggressiv geworden und habe gesagt: "Das regle mir jetzt. Das regle mir jetzt dusse." (act. 285). Er habe dann die Tür zur Behindertentoilette geöffnet und eine Handbewegung gemacht, woraufhin sie die Toilette betreten habe. Nach einer verbalen Auseinandersetzung in der Toilette und nachdem der Beschuldigte sie nach hinten geschubst und gewürgt habe, woraufhin sie sich gewehrt habe und zu Boden gegangen sei, habe er gesagt: "A.____, du hesch kei Chance. Ich mach dich fertig.". Sie habe versucht, sich zu befreien, woraufhin der Beschuldigte ihr immer wieder seltsame Fragen gestellt habe: "A.____, wieso sind mir in dere Situation? A.____, wie alt bisch du?" und sie habe ihn angeschrien: "Was söll das? Wieso machsch du das? Loh mich use." Der Beschuldigte sei aber immer wieder vor der Tür und dem Türgriff gestanden und sie habe ihn nicht von dort wegbekommen. Nachdem er erneut auf sie losgegangen sei und sie gewürgt habe, habe sie die Toilette noch immer nicht verlassen können. Der Beschuldigte sei immer wieder vor die Tür gestanden und er sei immer schneller gewesen als sie. Er habe dann wieder begonnen zu fragen: "A.____, wieso sind mir in dere Situation? Ich vermöble dich. Was mache mir do, he?". Sie habe nicht gewusst, was sie antworten oder tun solle. Sie habe die Toilette nicht verlassen und sich nicht verteidigen können. Rückblickend hätte sie um Hilfe rufen sollen. Sie habe sich aber in der Situation nicht eingestehen wollen, dass diese so bedrohlich, so brenzlig gewesen sei, dass sie Hilfe gebraucht hätte (act. 289). Erst nachdem der Beschuldigte wieder Fragen gestellt und sich erneut im Spiegel betrachtet habe, habe sie ihn vom Türgriff wegschieben und die Toilette verlassen können (act. 291). Auf Frage erklärte die Beschwerdeführerin sodann, sie habe den Beschuldigten mehrmals aufgefordert, sie aus der Toilette hinauszulassen. Dieser habe dann gesagt: "Nei, mir kläre das z’erst.". Die Toilettentüre sei dabei aber nicht von innen verriegelt gewesen (act. 293, 295). Demgegenüber räumte der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 zwar ein, das durch die Beschwerdeführerin beschriebene Übergiessen und Anspeien von Flüssigkeiten habe stattgefunden, im Übrigen bestritt er aber sämtliche gegen ihn erhobenen Vorwürfe. So habe er die Beschwerdeführerin nicht in den Schwitzkasten genommen, sondern vielmehr versucht, zu verhindern, dass diese ihn weiter mit Bier übergiesse, indem er ihren Arm mit dem Bier weggedrückt habe. Auch sei der Schlag ins Gesicht durch die Beschwerdeführerin nicht ein "Tätschle" gewesen und auch nicht auf die Wange erfolgt, weil er danach Nasenbluten gehabt habe (act. 279 – 285). Es seien vielmehr gezielte Schläge ins Gesicht gewesen (act. 299). Die Situation sei schon bevor sie das WC betreten hätten nicht spielerisch, sondern sehr aufgeheizt gewesen und die Beschwerdeführerin sei sehr aggressiv gewesen und habe gefragt: "Was wöttsch du vo mir?! Meinsch ich han Angscht vor dir will ich e Frau bin? Was hesch du eigentlich s’Gfühl?!". Aus Gründen, die er vor der Beschwerdeführerin und deren Anwältin nicht offenlegen wolle, sei das für ihn eine schwierige Situation gewesen und er habe sich

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht körperlich angegriffen gefühlt und einen Ausweg aus der Situation gesucht. Auch aus seiner Sicht sei die Entscheidung, gemeinsam das WC zu betreten im Nachhinein falsch gewesen. Allerdings habe die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Toilette nicht zu betreten. Sie habe auch die Möglichkeit gehabt, ihm nicht hinterherzurennen, es habe etliche Situationen gegeben, in denen sich die Beschwerdeführerin von der Auseinandersetzung habe entfernen können. In der Toilette habe er sich, wie auch von der Beschwerdeführerin erwähnt, zum Spiegel umgedreht, weshalb diese einen nahen Weg zur Tür gehabt habe. Die Situation sei sehr dynamisch gewesen, er sei nicht immer in einer fixen Position gewesen. Auch deshalb habe für die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit bestanden, die Toilette zu verlassen. Die Türe sei auch nicht von innen verriegelt gewesen. Die Ereignisse in der Toilette seien für ihn sehr schwierig zu reflektieren. Es sei jeweils sehr dynamisch gewesen. Sie hätten ein wenig gerangelt und seien gestürzt. Es bestehe die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin dabei angeschlagen habe. Er selbst habe sich bei diesem gemeinsamen Sturz keine Verletzungen zugezogen (act. 345, 347). An eine Drohung, wie die Beschwerdeführerin sie geltend mache, könne er sich nicht erinnern. Er wisse auch nicht, weshalb er eine solche Drohung aussprechen sollte. Auch sei es nicht so, dass die Beschwerdeführerin in der Toilette ruhig und sachlich gewesen sei, es habe sich vielmehr um ein gegenseitiges Anschreien, um gegenseitige Vorwürfe gehandelt (act. 295, 297, 301). Im Hinblick auf das ihm vorgeworfene mehrfache Würgen der Beschwerdeführerin erklärte der Beschuldigte, diesen Vorwurf müsse er von sich weisen. Es habe in der Toilette einfach eine Rangelei gegeben, aber es habe kein gezieltes oder versuchtes Würgen stattgefunden. Die Beschwerdeführerin und er selbst seien im Rahmen dieses dynamischen Vorgangs zusammen auf das WC gestürzt, wobei er nicht ausschliessen könne, dass sich die Beschwerdeführerin dabei angeschlagen habe. Ein Würgen, wie durch die Beschwerdeführerin beschrieben, habe es nicht gegeben (act. 297, 299). 2.5.3.2. Es ist somit zu konstatieren, dass in casu eine klassische Aussage gegen Aussage- Konstellation vorliegt, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel zur Anklageerhebung führen muss. Entgegen der Auffassungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten liegt auch keine Situation vor, in der die Strafuntersuchung beim Vorliegen einer Aussage gegen Aussage-Konstellation ausnahmsweise eingestellt werden darf (vgl. Erwägung 2.5.1 des vorliegenden Beschlusses). Vielmehr wirken die Depositionen der Beschwerdeführerin, nach einer summarischen – und dem zuständigen Sachgericht nicht vorgreifenden – Prüfung aller Aussagen, für das Kantonsgericht insgesamt glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten. Während dieser zwar einräumt, dass es zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung mit der Beschwerdeführerin gekommen ist, beschränkt er sich im Übrigen weitgehend darauf, die Vorwürfe der Beschwerdeführerin mit wenig detaillierten Angaben und teils ausweichenden Antworten zu bestreiten, seine Rolle im Rahmen der Auseinandersetzung herunterzuspielen und diejenige der Beschwerdeführerin hervorzuheben. Demgegenüber enthalten insbesondere die anlässlich der Konfrontationseinvernahme getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Realkennzeichen. Diese vermag mit einem hohen Detailgrad einen plausiblen Ablauf der Geschehnisse und der stattgefundenen Interaktionen

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiederzugeben. Auch finden sich in den Depositionen der Beschwerdeführerin zahlreiche Angaben zu ihren Gefühlen und Gedanken während den geschilderten Geschehnissen, was ebenfalls für einen realen Erlebnishintergrund spricht. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes Verhalten teilweise kritisch reflektiert und sich auch selbst belastet. So gibt die Beschwerdeführerin etwa zu, den Beschuldigten zweimal ins Gesicht geschlagen und diesen im Rahmen der Auseinandersetzung in der Behindertentoilette durch die Worte "Ich kann nüt defür wenn du en schwache Körper hesch" provoziert zu haben (act. 285, 287, 431, 449, 451). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die im Arztbericht von Dr. med. F.____ vom 12. Januar 2019 festgehaltenen geringfügigen Verletzungen der Beschwerdeführerin im Bereich des Halses, an den Armen, der rechten Hand sowie den Knien objektive Indizien dafür darstellen, dass sich der Sachverhalt wie von dieser beschrieben zugetragen hat. Dafür sprechen insbesondere das durch den Arzt festgestellte leichte und oberflächliche Hämatom und die oberflächlichen minimalen Hautkratzer im Bereich des Unterkiefers der Beschwerdeführerin, welche als mögliche Halteverletzungen qualifiziert wurden (act. 429). Insbesondere hinsichtlich letzterer Verletzung erscheint die durch den Beschuldigten eingeführte und durch die Beschwerdeführerin bestrittene Hypothese, wonach die ärztlich festgestellten Verletzungen von einem Eishockeytraining der Beschwerdeführerin herrühren könnten, welches diese am Donnerstag vor der Open-Day Party der C.____ besucht hat, als höchst unwahrscheinlich. Im Hinblick auf die Konstanz der Aussagen der Beschwerdeführerin zeigt sich sodann zwar, dass diese, wie sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt ergibt, anlässlich der Anzeigeerstattung vom 13. Februar 2019 nur einen einmaligen Würgevorgang geschildert sowie angegeben hat, sie habe sich mit dem Beschuldigten ca. während zehn Minuten im WC aufgehalten, wobei die Tür abgeschlossen gewesen sei, während sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019 in freier Rede zwei Würgevorgänge schilderte, einmal einen Würgegriff von vorne und einmal einen solchen von hinten, bzw. die Anzahl der Würgevorgänge auf Nachfrage mit drei bezifferte (zweimaliges Würgen von vorne, einmaliges Würgen von hinten), sowie angab, die Toilettentüre sei nicht verschlossen gewesen und der Beschuldigte und sie hätten sich während 20 bis 30 Minuten in der Toilette aufgehalten. Allerdings ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des protokollierten Gesprächs mit Vertretern der C.____ am 23. Januar 2019 sowie in einer der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Verfügung gestellten und auf den 13. Februar 2019 datierten E-Mail, in welcher sie die Ereignisse mit eigenen Worten detailliert beschreibt, zwei Würgevorgänge schilderte und angab, der vor der Tür stehende Beschuldigte habe sie trotz Aufforderung nicht aus der Toilette hinausgelassen und sie habe ihn zunächst nicht von der Tür wegschieben können. Von einer verschlossenen Türe war demnach lediglich in den durch die Kantonspolizei Basel- Stadt anlässlich der Anzeigeerstattung rapportierten Angaben der Beschwerdeführerin die Rede, nicht jedoch in ihren eigenen schriftlichen und mündlichen Schilderungen der Geschehnisse. Im Hinblick auf die Angaben der zeitlichen Dauer des Aufenthalts in der Behindertentoilette, die zwischen ca. zehn Minuten (polizeilich rapportierte Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Anzeigeerstattung), gefühlten 20 Minuten (Angabe anlässlich des Gesprächs mit Vertretern der

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____) und 20 bis 30 Minuten (Deposition anlässlich der Konfrontationseinvernahme) variieren, ist in Bedacht zu nehmen, dass sich diese unter Berücksichtigung des gerichtsnotorischen Umstands, wonach befragte Personen mit der Einschätzung der zeitlichen Dauer von wiedergegebenen Abläufen regelmässig erhebliche Schwierigkeiten bekunden, als vernachlässigbar erweisen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Sachverhaltsbeschreibungen der Beschwerdeführerin beginnend mit den Angaben gegenüber den Vertretern der C.____ anlässlich des protokollierten Gesprächs vom 23. Januar 2019, über die Darstellung in ihrer E-Mail vom 13. Februar 2019, bis hin zur Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 2. Dezember 2019 hinsichtlich des wesentlichen Ablaufs der Geschehnisse sowie hinsichtlich zahlreicher Details bemerkenswert konstant blieben. In Anbetracht dessen erweisen sich die genannten Abweichungen in den Aussagen der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft als geringfügig. Sie sind deshalb keineswegs geeignet, die Glaubhaftigkeit der im Übrigen mit zahlreichen Realkriterien gespickten Aussagen der Beschwerdeführerin ernstlich in Zweifel zu ziehen. 2.5.3.3. Auch wenn die Beschwerdeinstanz keine abschliessende Beweiswürdigung vornimmt, ist in casu somit festzustellen, dass die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten im Hinblick auf die Vorwürfe der Nötigung sowie der Drohung in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig war. Angesichts des Dargestellten ist betreffend diese Vorwürfe kein Fall gegeben, in welchem mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen ist, wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung darlegt; hierfür stellt sich die Beweislage als viel zu unsicher dar. Die Beschwerde erweist sich somit als wohlbegründet soweit sie die Einstellung der Strafuntersuchung hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung sowie der Drohung betrifft. 2.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Punkt der Einstellung der Strafuntersuchung wegen der Vorwürfe der Nötigung sowie der Drohung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, das Strafverfahren fortzusetzen, indem sie Anklage beim Sachgericht erhebt, welchem eine einlässliche Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien und der weiteren Beweismittel vorbehalten ist. 3. Kosten […].

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. November 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich der Vorwürfe der Nötigung sowie der Drohung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. […].

3. […].

4. […].

5. […].

6. Mitteilung […].

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Alexander Schorro

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 20 271 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.02.2021 470 20 271 — Swissrulings