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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Januar 2021 (470 20 229) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Alexander Schorro
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Christian Kummerer, Aeschengraben 13, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 1. Oktober 2020
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines seit Jahren andauernden Nachbarschaftsstreits erstattete A.____ am 8. Juni 2020 (Verfahrens-Nr. X.____) Strafanzeige gegen B.____ betreffend die Straftatbestände der Beschimpfung, der üblen Nachrede sowie der Verleumdung. Nach erfolgter Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, das Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ein. Mit nämlicher Verfügung wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt und dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 StPO eine Entschädigung zugesprochen. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Oktober 2020 erhob A.____ mit Eingabe vom 11. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung unter o/e Kostenfolge aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.____ weiterzuführen. C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2020, die Beschwerde sei abzuweisen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. D. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 9. November 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, und es sei ihm eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote seines Rechtsanwalts zuzusprechen. E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, bis zum 26. Oktober 2020 eine Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 800.-- zu erbringen.
Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Privatklägerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie, unter Berücksichtigung der für Laienbeschwerden geltenden reduzierten Anforderungen, der Begründungspflicht nachgekommen ist und auch die ihr auferlegte Sicherheitsleistung fristgemäss erbracht hat, ist im Folgenden auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 11. Oktober 2020 sinngemäss folgende Verfahrensanträge: Erstens seien C.____ und D.____ als Zeugen zu befragen, und zweitens sei die Aufnahme vom 20. Mai 2020 als Beweismittel zuzulassen. Im Hinblick auf den Beweisantrag betreffend die Einvernahme von C.____ und D.____ als Zeugen ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diesen bereits mit Eingabe vom 28. August 2020 im Vorverfahren gestellt, und die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag mit Verfügung vom 17. September 2020 abgewiesen hat. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO, Art. 390 Abs. 4 StPO sowie Art. 397 Abs. 1 StPO in einem schriftlichen Verfahren behandelt wird, und das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen beruht, die im Vorverfahren erhoben worden sind. Seiner Natur nach ist das Beschwerdeverfahren im Vergleich zum Verfahren vor dem Sachrichter ein vereinfachtes; es soll sich durch Raschheit auszeichnen, damit das laufende Strafverfahren selbst eine möglichst geringe Verzögerung erfährt. Aus der Schriftlichkeit des Verfahrens folgt, dass sich die Beschwerdeinstanz im Prinzip auf die Akten der Vorinstanz stützt und keine eigenen Beweise erhebt. Dies bedeutet nicht, dass eigene Beweiserhebungen der Beschwerdeinstanz unzulässig wären. Die Bestimmungen betreffend die Wiederholung von Beweisabnahmen (Art. 389 Abs. 2 StPO) und die Erhebung der erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO) sind allerdings primär auf das Berufungsverfahren zugeschnitten und finden im Bereich der Beschwerde allenfalls im Zusammenhang mit der Anfechtung selbstständiger nachträglicher Entscheide ein mögliches Anwendungsgebiet. Im Übrigen steht die Beweiserhebung durch die Beschwerdeinstanz jedoch in einem erheblichen Spannungsverhältnis zur einfachen und raschen Natur des Verfahrens. Mit Blick darauf, dass im Beschwerdeverfahren nicht über eine allfällige strafrechtliche Schuld geurteilt wird, ist die Abnahme zusätzlicher Beweise in aller Regel nicht erforderlich (vgl. PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 StPO, N 1 ff., mit Hinweisen). In casu liegt kein Ausnahmefall vor, welcher es rechtfertigen würde, dass die Beschwerdeinstanz eigene Beweise erhebt. Vielmehr genügen die bestehenden Akten ohne Weiteres zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Hinzu kommt, dass, wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 17. September 2020 zutreffend festgehalten hat, von der erneut beantragten Befragung von C.____ und D.____ als Zeugen keine weiteren sachdienlichen und entscheidungsrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. Demzufolge ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Soweit der Antrag, es sei die Aufnahme vom 20. Mai 2020 als Beweismittel zuzulassen, als Beweisantrag oder als Rüge, die Staatsanwaltschaft habe die Aufnahme zu Unrecht als unverwertbar erachtet, zu verstehen ist, erweist er sich als unbegründet. Da die Staatsanwaltschaft sämtliche durch die Beschwerdeführerin eingereichten Foto- und Videoaufnahmen zu den Akten genommen hat und deren Verwertbarkeit in keiner Weise bestreitet, ist der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin in beiden genannten Interpretationsvarianten abzuweisen. Soweit der genannte Antrag hingegen so zu verstehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin gegen die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Beweiswürdigung richten und geltend machen will, die Staatsanwaltschaft habe die Aufnahme vom 20. Mai 2020 nicht bzw. unrichtig gewürdigt, ist in den nachfolgenden Erwägungen auf diese Frage einzugehen. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer angefochtenen Einstellungsverfügung aus, der Beschuldigte bestreite die durch die Beschwerdeführerin gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Da somit Aussage gegen Aussage stehe, und keine genügend objektiven Zeugen vorhanden seien, könnten die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei demnach ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht davon ausgegangen, die im Rahmen von Ausrastern des Beschuldigten am 7. April 2020 sowie am 20. Mai 2020 durch diesen zum Nachteil der Beschwerdeführerin begangenen Ehrverletzungsdelikte könnten nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden. Vielmehr könne man anhand der Aufnahme vom 20. Mai 2020, als die Beschwerdeführerin den Notruf kontaktiert habe, hören, wie der Beschuldigte sie laut schreiend aufs Übelste beschimpfe und sie absichtlicher falscher Aussagen bezichtige. Diesen Beweis habe die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise nicht berücksichtigt. 2.3 Der Beschuldigte ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwürfe jeglicher Grundlage entbehrten, weshalb er sie mit Vehemenz bestreite. Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend keine objektiven Beweismittel ersichtlich seien, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten. Vielmehr sei der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie den Beschuldigten seit Jahren mittels installierter Kameras in krankhafter Weise überwache, sodass ein normales Privatleben kaum mehr möglich sei. Da die Kameras auf seinen Privatbereich gerichtet seien, könnte er an sich gestützt auf Art. 179quater StGB Strafantrag gegen die Beschwerdeführerin stellen. Allerdings verzichte er wegen des am 22. Januar 2020 vor dem Strafgericht Basel-Landschaft geschlossenen Vergleichs vorerst auf eine Strafanzeige, behalte sich aber vor, diese später nachzuholen, falls sich das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ändern sollte.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Gemäss dieser Bestimmung ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, das eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht, in Zurückhaltung zu üben. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist die Angelegenheit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das Sachgericht zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 319 N 8). Nach SCHMID/JOSITSCH ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsund Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen in sachverhalts- und beweismässiger Hinsicht sowie vor allem in rechtlichen Belangen ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber, und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern die Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen (Aussage gegen Aussage-Situation), und es nicht möglich ist, die einzelnen Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung ist jedoch zu verzichten, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart, und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind, oder wenn
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2, mit Verweisen; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017, E. 2.2). Zur letztgenannten Konstellation sind gemäss der Rechtsprechung auch Fälle zu zählen, in denen Aussage gegen Aussage steht, keine der Depositionen als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewertet werden kann, und dabei weder objektive Beweismittel vorhanden, noch weitere Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). Von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenübersteht, und dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 17). 3.2 Im Hinblick auf die in casu im Streit liegenden Vorfälle vom 7. April 2020 sowie vom 20. Mai 2020 ist zunächst festzuhalten, dass sich die von der Beschwerdeführerin als Beweis für den zweiten Vorfall angerufene Aufnahme vom 20. Mai 2020, auf welcher zu hören sein soll, wie der Beschuldigte sie laut schreiend aufs Übelste beschimpfe und sie absichtlicher falscher Aussagen bezichtige, weder auf der im Vorverfahren zu den Akten gereichten CD noch sonst in den Akten befindet. Zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sodann darlegt, sie sei überzeugt gewesen, dass die von ihr kontaktierte Notrufleitstelle alles schriftlich festgehalten habe, und dass dies als Beweis gegen den Beschuldigten verwendet werden würde, was aber offensichtlich nicht der Fall gewesen sei, ist vorliegend davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Aufnahme tatsächlich gar nicht existiert. 3.3. In Ermangelung objektiver Beweismittel ist deshalb allein auf die sich widersprechenden Aussagen der Parteien abzustellen. In casu stehen sich die in der Strafanzeige vom 8. Juni 2020 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe der Beschwerdeführerin und die pauschale Bestreitung derselben durch den Beschuldigten auf dem Sachverhaltsanerkennungsformular der Staatsanwaltschaft vom 22. Juli 2020 gegenüber. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die Familien der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten seit vielen Jahren einen erbitterten Nachbarschaftsstreit austragen, in dessen Rahmen es bereits zu diversen Strafverfahren in unterschiedlicher Verteilung der Parteirollen gekommen ist. Sodann haben sich die Streitenden am 22. Januar 2020 vor dem Strafgericht Basel-Landschaft verglichen und sich namentlich verpflichtet, mit Distanz für ein respektvolles Nebeneinanderleben zu sorgen und auf gegenseitige Beschimpfungen, Drohungen und Nötigungen sowie auf Immissionen und störende Beobachtungen zu verzichten. Der Beschwerdeführerin ist vorzuhalten, dass sie in Missachtung des am 22. Januar 2020 geschlossenen Vergleichs durch das von ihr zugestandene und für den Beschuldigten sichtbare Anbringen von Spiegeln, einer Kameraattrappe sowie einem Schild mit der Aufschrift "Jeden Tag wie 12.7.2018" an der Fassade ihrer Liegenschaft zur erneuten Eskalation des Nachbarschaftsstreits zumindest erheblich beigetragen hat. In Anbetracht dessen ist es vorliegend nicht möglich, die Aussage der Beschwerdeführerin oder jene des Beschuldigten als glaubhafter
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder weniger glaubhaft zu bewerten, als die jeweils andere. Da in casu weder durch die beantragten Zeugeneinvernahmen (vgl. Erwägung 1.2 des vorliegenden Beschlusses) noch durch andere Erhebungen weitere entscheidungsrelevante Beweisergebnisse zu erwarten sind, steht dem bestreitenden Beschuldigten somit alleine die Aussage der an dessen Verurteilung unmittelbar interessierten Beschwerdeführerin gegenüber, deren Anschuldigungen indes keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis finden. In dieser Situation kann von einem für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdacht offensichtlich nicht gesprochen werden, sodass das Strafverfahren trotz des Vorliegens einer Aussage gegen Aussage-Konstellation einzustellen ist. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in diesem jahrelangen Nachbarschaftsstreit bisher sämtliche Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft in Rechtskraft erwachsen sind. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Staatsanwaltschaft somit zu Recht das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Infolgedessen ist die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Oktober 2020 in Abweisung der vorliegenden Beschwerde vollumfänglich zu bestätigen 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten der Beschwerdeführerin, wobei die von ihr erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.-- an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet wird. Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO eine Parteientschädigung gemäss der Honorarnote dessen Rechtsvertreters vom 6. November 2020 in der Höhe von insgesamt CHF 681.-- (inklusive Auslagen und CHF 48.70 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.-- wird an die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten angerechnet.
3. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 681.-- (inklusive Auslagen und CHF 48.70 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Mitteilung (…).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Alexander Schorro
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.