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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.12.2020 470 20 226

December 15, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,086 words·~30 min·1

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Dezember 2020 (470 20 226) ____________________________________________________________________ Strafrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens Nichtanhandnahme zufolge eindeutiger Nichterfüllung des Tatbestands des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG: Auch ein Anwalt, dessen Eintragung im kantonalen Anwaltsregister gelöscht wurde, ist als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren. Die Aussage, ein Anwalt habe wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger seine Zulassung verloren, ist geeignet, diesen in seiner beruflichen Tätigkeit in schwerwiegender Weise herabzusetzen (Erw. 3.6). Verfassungskonforme Auslegung unter dem Aspekt der Medienfreiheit: Das öffentliche Interesse an der Berichterstattung entbindet nicht von der Beachtung der Regeln der journalistischen Sorgfalt (Erw. 3.3, 3.6).

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Alexander Schorro

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____ AG, Beschuldigte C.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 29. September 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 6. September 2020 stellte A.____ Strafantrag gegen die B.____ AG, sowie gegen C.____ wegen unlauteren Wettbewerbs und übler Nachrede. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 29. September 2020, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1), und dass die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. September 2020 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen die B.____ AG (Ziff. 1), sowie gegen C.____ (Ziff. 2) eine Strafuntersuchung zu eröffnen; dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2020, es sei die Beschwerde unter Auferlegung der Kosten vollumfänglich abzuweisen. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2020 wurde festgestellt, dass die Beschuldigten auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme verzichtet haben.

Erwägungen I. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. September 2020 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der in Frage stehende Zeitungsartikel berichte, dass der Anzeigesteller als gebürtiger Deutscher in X.____ eine Kanzlei führe und sich einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person durch die X.___er Justiz konfrontiert sehe. Weiter finde sich im Zeitungsartikel die Aussage, dem Anzeigesteller sei aufgrund von massiven Ausfällen gegen Funktionsträger die Anwaltszulassung entzogen worden. Da der Anzeigesteller derzeit nicht im Schweizerischen Anwaltsregister aufgeführt sei, handle es sich bei den betreffenden Äusserungen um solche gegen eine Person, die gar nicht am Wettbewerb teilnehme. Damit fehle es bereits am Wettbewerbsbezug der Darstellungen, womit eine Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ausscheide. Auch setze Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG die Unlauterkeit einer herabsetzenden Kundgabe voraus, die nur dann vorliege, wenn diese entweder unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend sei, wobei das massgebliche Verständnis aus der Warte des durchschnittlichen Adressaten der Mitteilung zu ermitteln sei. Zudem müssten die Regelungen des UWG verfassungskonform und restriktiv ausgelegt werden, wenn es um die Beurteilung gehe, ob eine Berichterstattung in den Medien als UWG-widrig zu qualifizieren sei. Die Grenzziehung zwischen erlaubten und unlauteren Aussagen sei weitaus grosszügiger zu ziehen, wenn die Verlautbarung durch neutrale Dritte (namentlich Medien) erfolge, als wenn es sich um eine solche eines Konkurrenten handle. Bei der Beurteilung der Medientätigkeit sei die weittragende Wirkung der Medien zu berücksichtigen, die insbesondere anerkannten und vertrauenswürdigen Medien zukomme, was auf die B.____ AG ohne Weiteres zutreffe. In Anbetracht dessen werde der Anzeigesteller in seiner Person oder seiner Leistung als Rechtsanwalt offensichtlich nicht unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend herabgesetzt. Dass der Anzeigesteller als gebürtiger Deutscher eine Kanzlei in X.____ führe und dabei gegenwärtig im Schweizerischen Anwaltsregister nicht als Rechtsanwalt zugelassen sei, könne für jedermann im Internet einsehbar gemacht werden (sav-fsa.ch; E.___.ch). Ebenfalls sei für alle im Onlineportal «F.____.ch» einsehbar, inwiefern der Anzeigesteller öffentlich seine Sicht auf das Schweizerische Justizsystem darlege. Damit könne sich der Durchschnittsleser irrtumsfrei eine eigene unbefangene Meinung zum Anzeigesteller bilden. Es werde daher auch kein Sachverhalt geschildert, der sachfremd oder unhaltbar erscheine. Im Hinblick auf den Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) führt die Staatsanwaltschaft schliesslich aus, der strafrechtliche Schutz der Ehre sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt, auf den Ruf und das Gefühl des Betroffenen, ein ehrbarer Mensch zu sein. Eine Äusserung, die lediglich geeignet sei, jemanden in der gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, herabzusetzen, stelle keine Ehrverletzung dar. Da der Anzeigesteller ausgeführt habe, die verzerrte Berichterstattung lasse ihn als unfähigen Rechtsanwalt erscheinen, erachte er sich bloss in seiner beruflichen Tätigkeit als in seiner Ehre verletzt. Deshalb scheide die Anwendbarkeit von Art. 173 ff. StGB von vornherein aus.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft komme den Äusserungen im fraglichen Zeitungsartikel durchaus Wettbewerbsbezug zu. Zum einen würden sein vollständiger Name und seine Nationalität genannt sowie darauf hingewiesen, dass er eine Kanzlei in X.____ betreibe, weshalb auf der Hand liege, dass sich die Darstellung auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers beziehe. Die Aussagen seien objektiv geeignet, den Wettbewerb zu beeinflussen. Zum anderen könne der Beschwerdeführer auch ohne Eintrag im Anwaltsregister weiterhin beratend tätig sein, weshalb er am Markt teilnehme. Ausserdem könne ungeachtet dessen ein (untauglicher) Versuch der Widerhandlung gegen das UWG in Betracht kommen. Im Hinblick auf den herabsetzenden und unlauteren Charakter der in Frage stehenden Verlautbarung macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei ihm die Anwaltszulassung nicht wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger entzogen worden, sondern wegen Verlustscheinen, welche auf der umfassenden Verschwörung der X.____er Justiz fussen würden, zu welcher er sich im F.____-Artikel geäussert habe. Die Staatsanwaltschaft zeige selbst auf, inwiefern der Zeitungsartikel ihn in ein unzutreffendes Licht rücke, wenn sogar sie diese Aussage falsch verstanden habe. Der Durchschnittsleser verstehe die Mitteilung folglich so, dass der Beschwerdeführer seine Zulassung als Anwalt wegen Pöbeleien gegen Mandatsträger verloren habe. Des Weiteren bilde die Nennung der Nationalität des Beschwerdeführers, die für den im Artikel thematisierten Entzug der Anwaltszulassung nicht von Relevanz sei, ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem Artikel diffamiert werden sollte, indem man den Eindruck eines unverschämten Ausländers habe schaffen wollen. Da die Angezeigten sodann lediglich die Passage «an Niederträchtigkeit nicht zu übertreffen» aus dem F.____-Artikel übernommen hätten, ohne die Quelle zu nennen und ohne die Passage in den Kontext mit den mit ihr zusammenhängenden Vorkommnissen zu setzen, erweise sich der Zeitungsartikel als einseitig und sinnentstellt. Im Hinblick auf die von der Staatsanwaltschaft angeführten öffentlich einsehbaren Referenzen bringt der Beschwerdeführer vor, diese seien im besagten Zeitungsartikel nicht erwähnt worden, weshalb die entsprechenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft neben der Sache lägen. Auch werde ein Durchschnittsleser keine Recherchen darüber anstellen, ob die Aussagen in einem Zeitungsartikel der Wahrheit entsprächen, zumal der Durchschnittsleser nicht an der Berichterstattung von Qualitätsmedien zweifle. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, auch eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen des UWG unter den Aspekten der Meinungsäusserungs- und der Medienfreiheit räume den Angezeigten nicht das Recht ein, unwahre oder sinnentstellte Tatsachen über ihn zu verbreiten. Im Hinblick auf die mögliche Strafbarkeit wegen übler Nachrede macht der Beschwerdeführer schliesslich geltend, der mit der Äusserung im Zeitungsartikel für den Durchschnittsleser fälschlicherweise erweckte Eindruck, ihm sei die Anwaltszulassung wegen massiver Ausfälle im Sinne eines standes- bzw. berufsrechtswidrigen Verhaltens entzogen worden, beinhalte auch einen Verstoss gegen die Berufspflichten, namentlich gegen Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61). Wenn eine Tatsachenbehauptung indes den Vorwurf eines berufsrechtswidrigen Verhaltens beinhalte, sei diese als üble Nachrede strafbar.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens als geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Sind die Nichtanhandnahmegründe jedoch nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, so ist das Verfahren zu eröffnen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231). 3.2. Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9). Die Situation muss sich demnach für die Staatsanwaltschaft so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 N 3). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art 310 N 5a; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 11a). 3.3. Zu prüfen ist zunächst, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs sei offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs 1 lit. a UWG macht sich des unlauteren Wettbewerbs strafbar, wer vorsätzlich andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Täter nach Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs 1 lit. a UWG kann jedermann sein. Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs setzt nicht voraus, dass es sich beim Täter um einen Konkurrenten oder einen anderen Wettbewerbsteilnehmer handelt, mithin muss kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Täter und dem Verletzten bestehen, weshalb sich eine unlautere herabsetzende Erklärung namentlich auch im redaktionellen Teil eines Presseerzeugnisses finden kann (MATHIS BERGER, Basler Kommentar UWG, 2013, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 13; BGE 117 IV 193, E. 1). Die unlautere Mitteilung muss einen Dritten oder dessen Marktauftritt zum Gegenstand haben. Betrifft sie einen Dritten, so muss es sich bei diesem um einen Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb handeln. Bei herabsetzenden Kundgaben in Bezug auf Personen, die nicht am Wettbewerb teilnehmen, fehlt es bereits an einer Wettbewerbshandlung des sich Mitteilenden, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG ausscheidet (BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 21; PHILIPPE SPITZ, in: Peter Jung/Philippe Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl. 2016, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 43 f., 46). Die Tathandlung besteht bei Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs 1 lit. a UWG in einer Herabsetzung durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Aussagen. Erfasst wird dabei jede Art eines Kommunikationsverhaltens gegenüber Dritten, ungeachtet der Form desselben. Dabei kann es sich um eine Tatsachenbehauptung, ein Werturteil oder ein gemischtes Werturteil handeln. Für das Verständnis der in Frage stehenden Verlautbarung ist auf eine objektivierende Betrachtungsweise abzustellen. Die Darstellung ist so zu interpretieren, wie sie von einem unbefangenen Durchschnittsadressaten unter den konkreten Umständen des Einzelfalls verstanden wird. Dabei fallen allerdings nur Angaben, die einen Bezug zum Wettbewerb aufweisen, also zur Rivalität im wirtschaftlichen Bereich zwischen Personen, die ihre Leistungen anbieten und damit einen möglichst grossen Marktanteil erlangen möchten, in den Anwendungsbereich des UWG-Tatbestands. Der Wettbewerbsbezug einer Mitteilung liegt vor, wenn diese aufgrund ihres Gehalts objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen. Sie muss durch Marktteilnehmer, d.h. Dritte, die potenziell mit der betroffenen Person in eine Geschäftsbeziehung treten könnten, wahrgenommen werden können. Der Nachweis einer tatsächlichen Beeinflussung des Wettbewerbs durch die in Frage stehende Bekundung ist dabei nicht vorausgesetzt. Es handelt sich bei Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 10 f., 15 ff., 22 ff.; SPITZ, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 26 ff., 49). Bei der Aussage muss es sich schliesslich um eine qualifizierte Herabsetzung eines Wettbewerbsteilnehmers handeln. Erfasst werden dabei nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, es genügt folglich nicht jede Darlegung, die nach dem Verständnis eines Durchschnittsadressaten ein negatives Bild zeichnet. Vorausgesetzt ist vielmehr ein eigentliches Verächtlichmachen, Heruntermachen, Schlechtmachen oder Anschwärzen (SPITZ, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 29 ff.; BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 27 ff.; BGE 123 IV 211, E. 3b; 122 IV 33, E. 2c). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Herabsetzung in den einzelnen Behauptungen zu suchen. Der Gesamteindruck, der aus einem Text als Ganzem hervorgeht, stellt nur ein Auslegungsmittel für die einzelne Aussage dar. Massgeblich ist stets, wie der Durchschnittsadressat die einzelne Angabe im Gesamtzusammenhang versteht (BGE 124 IV 162, E. 4b; BGer 6S.858/1999 vom 16. August 2001, E. 2c). Eine Separatbetrachtung verbietet sich indessen, wenn sie dem Gesamtbild widerspricht. Insofern kann der Gesamtzusammenhang eine einzelne Bemerkung relativieren (SPITZ, a.a.O., Art. 3 Abs 1 lit. a N 33 ff.; BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 19). Liegt eine herabsetzende Äusserung im vorgenannten Sinne vor, ist diese allein aufgrund ihres herabsetzenden Charakters indessen noch nicht unlauter. Vielmehr erfüllt sie die Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG nur, wenn sie überdies unrichtig, irreführend

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder unnötig verletzend ist. Unrichtig ist eine Darstellung, die inhaltlich nicht mit der Realität übereinstimmt, wenn also eine Diskrepanz zwischen ihrem Aussagegehalt nach dem Verständnis eines Durchschnittsadressaten und ihrem objektiven Wahrheitsgehalt besteht (BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 30 ff.; SPITZ, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 34 ff.). Irreführend ist eine Verlautbarung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung des fraglichen Sachverhalts hervorzurufen oder eine vom wirklichen Sachverhalt abweichende Vorstellung, ohne dass diese genauer umschrieben werden kann. Die irreführende Darlegung kann dabei inhaltlich wahr oder unwahr sein. Auch hier genügt die blosse abstrakte Gefahr der Irreführung. Diese liegt vor, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass sich eine nicht unerhebliche Anzahl von Adressaten durch die Erklärung täuschen lässt bzw. einem Irrtum verfällt (BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 38 ff.; SPITZ, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 37 ff.). Unnötig verletzend ist eine Mitteilung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesslich dann, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd, unsachlich oder unhaltbar ist. Massgeblich ist wiederum der Eindruck eines Durchschnittsadressaten. Unnötig verletzend kann dabei sowohl die Form der Kundgabe als auch deren Inhalt oder deren Zweck sein (BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 45 ff.; SPITZ, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 40 ff.). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente, wobei Eventualdolus ausreicht. Für die wissensseitig erforderliche Bedeutungskenntnis genügt, dass der Täter weiss, dass sein Verhalten rechtlich problematisch ist (DANIEL SCHAFFNER/PHILIPPE SPITZ, in: Peter Jung/Philippe Spitz (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl. 2016, Art. 23 N 55 ff.; BGer 6S.677/2011 vom 16.03.2002, E. 5b/bb). Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit Berichterstattungen in den Medien darauf hingewiesen, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern (eventual-)vorsätzliche unrichtige oder irreführende Angaben über einen Wettbewerbsteilnehmer durch die Meinungsäusserungs- bzw. die Medienfreiheit gerechtfertigt sein könnten, vernünftigerweise aber auch nicht jede (eventual-) vorsätzliche unrichtige oder irreführende negative Bekundung über einen Unternehmer oder ein Unternehmen bzw. über dessen Leistungen, sei es in der Medienberichterstattung oder in anderen Zusammenhängen, auch strafbar sein könne (BGer 6S.858/1999 vom 16. August 2001, E. 7 b/bb). Das Merkmal des «Herabsetzens» bietet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Ansatzpunkt zur gebotenen Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG, namentlich unter dem Aspekt der verfassungskonformen Auslegung (BGE 123 IV 211, E. 3b; 122 IV 33, E. 2; BGer 6S.340/2003 vom 4. Juni 2004, E. 3; 6S.858/1999 vom 16. August 2001, E. 7 b/bb). Im Rahmen der bei Darstellungen in den Medien gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Tatbestands von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG unter dem Aspekt der Medien- bzw. der Pressefreiheit (Art. 17 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101) ist einerseits der wichtigen Aufgabe der Medien in einer demokratischen Gesellschaft Rechnung zu tragen, die darin besteht, die Öffentlichkeit über Tatsachen und Ereignisse von allgemeinem Interesse zu informieren, um so den Meinungsaustausch und die öffentliche Diskussion zu fördern. Andererseits ist zu beachten, dass gerade Be-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht richte in den an ein breites Publikum gerichteten Medien angesichts des hohen Verbreitungsgrades, weit mehr noch als Verlautbarungen auf andere Weise, für den Betroffenen schwerwiegende Folgen zeitigen und sowohl dessen Wettbewerbsstellung als auch dessen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen können (SPITZ, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 50 ff.; BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 55; ANDREAS BLATTMANN, in: Reto Heizmann/Leander D. Loacker (Hrsg.), UWG Kommentar, 2018, Art. 3 Abs. 1 lit. a N 87 ff.; BGer 4C_171/2006 vom 16. Mai 2007, E. 6.1; 6S.858/1999 vom 16. August 2001, E. 7 b/cc). Für Medienschaffende gilt indessen, unter Vorbehalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen (z.B. Art. 28 f. StGB), kein Sonderrecht. Die Medienfreiheit stellt als solche keinen Rechtfertigungsgrund für durch Veröffentlichungen in den Medien begangene Straftaten, namentlich Widerhandlungen gegen das UWG, dar (vgl. BGE 126 IV 236, E. 4c; 120 II 76, E. 3c; 117 IV 27, E. 2c). 3.4 Dem in casu streitgegenständlichen Zeitungsartikel mit dem Titel «Die wilde Geschichte eines Hanfhandels: Verschwörung, Propaganda und ein Y.____er Regierungskandidat», erschienen am 7. August 2020 in der Online-Ausgabe der B.____ AG, lässt sich unter dem Untertitel «Der Anwalt, der die Zulassung verloren hat» in Bezug auf den Beschwerdeführer Folgendes entnehmen: «Deutlich besser versteht sich D.____ dafür mit dem Anwalt A.____. Der gebürtige Deutsche, der in X.____ eine Kanzlei führt, hat sich jedoch nicht nur D.____s Sache angenommen, sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem übernommen. Wie D.____ sieht er sich einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert, in seinem Fall durch die X.____er Justiz. Mit seinen massiven Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen sich die X.____er allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben.». 3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich zunächst die Nennung der Nationalität desselben im fraglichen Zeitungsartikel unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs klarerweise als unproblematisch. Sowohl in der Angabe der Nationalität als solcher als auch unter Berücksichtigung ihres textlichen Zusammenhangs lässt sich keinerlei Herabsetzung erkennen. Auch in der Äusserung, der Beschwerdeführer sehe sich mit einer umfassenden Verschwörung durch die X.____er Justiz gegen seine Person konfrontiert, ist offensichtlich keine Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG zu erblicken. Die inhaltliche Richtigkeit dieser Aussage wird vom Beschwerdeführer in Ziff. 6 seiner Beschwerdeschrift sogar anerkannt und lässt sich zudem ohne Weiteres dem bei den Akten liegenden Artikel des Onlineportals «F.____.ch» entnehmen. Diese Äusserung erweist sich sodann offensichtlich auch nicht als irreführend oder unnötig verletzend. Näher zu prüfen bleibt damit alleine, ob die Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich der Formulierung «Mit seinen massiven Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen sich die X.____er allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben» zu Recht davon ausgegangen ist, diese erfülle den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG offensichtlich nicht.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.6 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung dar, der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs sei bereits deshalb offensichtlich nicht gegeben, weil es an einer Wettbewerbshandlung fehle. Da der Beschwerdeführer derzeit nicht im Schweizerischen Anwaltsregister aufgeführt sei, richte sich die in Frage stehende Äusserung gegen eine Person, die gar nicht am Wettbewerb teilnehme. Dabei verkennt die Staatsanwaltschaft allerdings, dass die Löschung des Eintrags im Anwaltsregister den Beschwerdeführer zwar daran hindert, in den vom Anwaltsmonopol erfassten Bereichen Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 BGFA), er aber anderen, nicht forensischen anwaltlichen Dienstleistungen, wie namentlich beratender Tätigkeit, dem Erstellen von Rechtsgutachten und anderen juristischen Dokumenten oder dem Verhandeln und Abschliessen von Rechtsgeschäften, weiterhin ungehindert nachgehen kann. Der Beschwerdeführer ist damit trotz der Löschung im Anwaltsregister ohne Weiteres als Wettbewerbsteilnehmer zu qualifizieren, wenn auch in einem gegenüber eingetragenen Anwälten eingeschränkteren Ausmass. Auch die inkriminierte Kundgabe selbst muss einen Bezug zum wirtschaftlichen Wettbewerb aufweisen, was von der Staatsanwaltschaft ebenfalls in Abrede gestellt wird. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen Anwälte zueinander im Verhältnis von Mitbewerbern, welches durch herabsetzende Aussagen beeinflusst werden kann. Zudem besteht zwischen Anwälten und (potenziellen) Klienten ein Verhältnis, das ebenfalls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG durch negative Darstellungen beeinflusst werden kann (vgl. BGE 120 IV 32, E. 3). Die Angabe «Mit seinen massiven Ausfällen gegen Funktionsträger müssen sich die X.____er allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben» bezieht sich, wie sich auch aus dem übrigen Text sowie aus dem Untertitel «Der Anwalt, der die Zulassung verloren hat» ergibt, auf die Tätigkeit des im Artikel namentlich genannten Beschwerdeführers als Rechtsanwalt. Damit ist sie objektiv geeignet, das Wettbewerbsverhältnis zu konkurrenzierenden Anwälten sowie das Verhältnis zu (potenziellen) Klienten massgeblich und zuungunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen. Da sich die Formulierung in einem Artikel findet, der in der Onlineausgabe der B.____ AG publiziert wurde, kann sie ohne Weiteres durch Personen wahrgenommen werden, die potenziell mit dem Beschwerdeführer in eine Geschäftsbeziehung treten könnten, womit ihr klarerweise der von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG vorausgesetzte Wettbewerbsbezug zukommt. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des herabsetzenden und unlauteren Charakters der in Frage stehenden Mitteilung ist zunächst objektiviert zu beurteilen, wie diese durch einen unbefangenen Durchschnittsadressaten zu verstehen ist. Dabei kann die Behauptung «Mit seinen massiven Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen sich die X.____er allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben» aus Sicht eines Durchschnittslesers der Onlineausgabe der B.____ AG klarerweise nicht anders verstanden werden, als dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die Zulassung als Anwalt durch die X.____er Behörden entzogen worden ist, weil er sich ungebührlich und respektlos, mithin ohne jeden gebotenen Anstand, verhalten hat, wofür der in Klammern zitierte Ausspruch «an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen» ein charakteristisches Beispiel bildet. Für dieses Verständnis spricht nicht zuletzt auch, wie der Beschwerdeführer

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurecht anführt, dass die Staatsanwaltschaft, wie aus ihrer Formulierung in der Nichtanhandnahmeverfügung («Aufgrund von massiven Ausfällen gegen Funktionsträger sei dem Anzeigesteller die Anwaltszulassung entzogen worden.») erhellt, die Darstellung offenkundig in diesem Sinne verstanden hat. Die Kundgabe, ein Anwalt habe wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger seine Zulassung verloren, ist jedoch ohne Weiteres geeignet, diesen in seiner beruflichen Tätigkeit schlechtzumachen bzw. in schwerwiegender Weise herabzusetzen. Ob sich, wie die Staatsanwaltschaft geltend macht, der Durchschnittsleser anhand von zusätzlichen Internetrecherchen eine unbefangene Meinung zum Beschwerdeführer bilden kann, spielt für die Beurteilung des herabsetzenden Charakters der in Frage stehenden Verlautbarung keine Rolle. Für die Qualifikation, ob die inkriminierte herabsetzende Äusserung unlauter ist und deshalb den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erfüllt, ist somit entscheidend, ob sich diese als richtig oder unrichtig bzw. als irreführend oder unnötig verletzend erweist. Ob der Eintrag des Beschwerdeführers im Anwaltsregister tatsächlich gelöscht wurde, weil ihm als Sanktion für Ausfälligkeiten gegenüber Funktionsträgern im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ein Berufsausübungsverbot nach Art. 17 Abs. 1 lit. d oder lit. e BGFA auferlegt wurde, oder ob sein Eintrag im Anwaltsregister aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verlustscheinen, gelöscht wurde, liegt mangels entsprechender Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft vollständig im Dunkeln. Die Einlassung des Beschwerdeführers, die Anwaltszulassung sei ihm nicht wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger, sondern wegen gegen ihn bestehender Verlustscheine entzogen worden, erscheint jedenfalls insofern als durchaus plausible Erklärung für die Löschung seines Eintrags im Anwaltsregister, als Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA i.V.m. Art. 9 BGFA das Bestehen von Verlustscheinen als Grund für die Löschung des Registereintrags explizit gesetzlich vorsieht. Damit bestehen erhebliche Anhaltspunkte, wonach sich die inkriminierte Aussage, dem Beschwerdeführer sei die Anwaltszulassung wegen massiver Ausfälle gegen Funktionsträger entzogen worden, als unrichtig und damit als unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG erweisen könnte. Der Umstand, dass der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs unter dem Aspekt der Medienfreiheit verfassungskonform auszulegen und damit im Ergebnis einschränkend anzuwenden ist, vermag an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern. In diesem Zusammenhang ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse an der Berichterstattung nicht von der Beachtung der Regeln der journalistischen Sorgfalt entbindet und die Aufgabe der Medien, durch sachliche Informationen zur Meinungsbildung beizutragen, unrichtige Angaben ebenso ausschliesst, wie irreführende oder unnötig verletzende (BLATTMANN, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 89; BERGER, a.a.O., Art. 3 Abs. 1 lit. a N 55; BGE 120 II 76, E. 5c). Nach dem Gesagten kann der Straftatbestand des unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG somit in casu nicht a priori ausgeschlossen werden, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zu Unrecht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten verfügt hat. Die Beschwerde erweist sich deshalb in diesem Punkt als begründet.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.7 Ferner ist das Strafverfahren auch hinsichtlich des Tatbestands der üblen Nachrede nicht anhand genommen worden. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1), oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Voraussetzung ist das Vorliegen eines Ehreingriffs, d.h. der Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 StGB beschränkt sich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Die Bestimmung schützt somit den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllen demnach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens. Äusserungen, die geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, z.B. als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen (gesellschaftliche oder soziale Ehre), sind demgegenüber nicht ehrverletzend, solange die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens jedenfalls nicht zugleich die Geltung als ehrbarer Mensch trifft (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173, N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel (Hrsg.), Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 173 N 2). Für die Frage, ob die Äusserung ehrenrührig ist, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzten abzustellen, sondern darauf, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beilegt (vgl. RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 28; WOHLERS, a.a.O., Art. 173 N 6, je mit Verweisen). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Die sittliche Ehre ist namentlich tangiert beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, bei der Verwendung medizinischer Fachausdrücke in diffamierender Absicht oder bei der Behauptung unsittlichen bzw. unmoralischen Verhaltens (zur Kasuistik: RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 20 ff.; WOHLERS, a.a.O., Art. 173 N 3 f.). Speziell mit Blick auf die Anwaltstätigkeit erachtete das Bundesgericht etwa die Vorwürfe gegenüber einem Rechtsanwalt, er leite Prozesse vor allem aus Eigeninteresse ein, oder er habe seine Honorarforderung auf einen massiv überhöhten Zeitaufwand gestützt, als relevante Ehreingriffe (BGE 99 IV 148, E. 2; 110 IV 87, E. 1b). Geht es, wie vorliegend, um potenziell ehrverletzende Darstellungen in den Medien, so ist zu beachten, dass auch Art. 173 StGB unter dem Aspekt der Medien- bzw. der Pressefreiheit verfassungskonform auszulegen ist, um der staatspolitisch wichtigen Aufgabe der Medien Rechnung zu tragen (vgl. RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 65 ff.; WOHLERS, a.a.O., Art. 173 N 22 sowie zur verfassungskonformen Auslegung unter dem Aspekt der Medien- bzw. der Pressefreiheit: Erwägung 3.3 des vorliegenden Beschlusses). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung von Art. 173 StGB allen, teilweise konfligierenden verfassungsrechtlichen Wertungsgesichtspunkten – Pressefreiheit, Wächteramt der Presse, Persönlichkeitsschutz und Unschuldsvermutung – Rechnung zu tragen (BGE 116 IV 31, E. 5a/bb).

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.8 Auch im Hinblick auf Art. 173 StGB erweist sich vorliegend zunächst die Angabe der Nationalität des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitungsartikel als unproblematisch. Sowohl die Nennung als solche als auch ihr konkreter textlicher Zusammenhang erscheint keineswegs als ehrverletzend und erfüllt deshalb den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB offensichtlich nicht. Im Hinblick auf die Feststellung, der Beschwerdeführer sehe sich mit einer umfassenden Verschwörung durch die X.____er Justiz gegen seine Person konfrontiert, ist festzuhalten, dass deren inhaltliche Richtigkeit vom Beschwerdeführer in Ziff. 6 seiner Beschwerdeschrift sogar anerkannt wird und sich zudem ohne Weiteres dem bei den Akten liegenden Artikel des Onlineportals «F.____.ch» entnehmen lässt. Im Hinblick auf diese Darstellung liegt deshalb, soweit sie überhaupt als ehrverletzend zu qualifizieren wäre, der Wahrheitsbeweis nach 173 Ziff. 2 StGB auf der Hand. Näher zu prüfen bleibt damit, ob die Staatsanwaltschaft auch hinsichtlich der Angabe «Mit seinen massiven Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen sich die X.____er allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben» zu Recht davon ausgegangen ist, diese erfülle den Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB offensichtlich nicht. 3.9 Die vorliegend unter dem Aspekt einer Ehrverletzung in Frage stehende Berichterstattung «Mit seinen massiven Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen sich die X.____er allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben» ist, wie zuvor bereits festgestellt (Erwägung 3.6 des vorliegenden Beschlusses), für einen unbefangenen Adressaten so zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer die Zulassung als Anwalt durch die X.____er Behörden entzogen worden ist, weil er sich ungebührlich und respektlos, mithin ohne jeden gebotenen Anstand, verhalten hat, wofür der in Klammern zitierte Ausspruch «an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen» ein prägendes Beispiel bildet. Die Aussage, dem Beschwerdeführer sei seine Zulassung als Anwalt entzogen worden, weil er sich Ausfälle gegen Funktionsträger geleistet habe, betrifft indessen, anders als beispielsweise der Vorwurf, Verfahren vor allem im eigenen Interesse zu führen, oder der Vorwurf, einen massiv überhöhten Zeitaufwand in Rechnung zu stellen, alleine die Geltung des Beschwerdeführers in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt, ohne gleichzeitig einen Schatten auf dessen Geltung als ehrbarer Mensch zu werfen. Gleichzeitig lässt sich dem Artikel des Onlineportals «F.____.ch» entnehmen, dass die erste Teilaussage der inkriminierten Formulierung, der Beschwerdeführer habe sich Ausfälle gegen Funktionsträger in der Art des beispielhaft Zitierten geleistet, den Tatsachen entspricht. Wie sodann dem Anwaltsregister des Kantons X.____ zu entnehmen ist, erweist sich auch die mit der zweiten Teilaussage der streitgegenständlichen Kundgabe implizierte Löschung des Beschwerdeführers aus dem kantonalen Anwaltsregister als zutreffend. Damit ist die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung berechtigterweise davon ausgegangen, der Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB sei offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet. 3.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. September 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde im Punkt

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung wegen unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG aufzuheben. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gut, so kann sie gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, weshalb im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, eine Strafuntersuchung wegen unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG im Sinne der Erwägungen zu eröffnen. Von weiteren konkreten Weisungen an die Staatsanwaltschaft wird demgegenüber bewusst abgesehen, da als Grundsatz gilt, dass die Beschwerdeinstanz der vorinstanzlichen Strafbehörde auch bei Gutheissung einer Beschwerde keine inhaltlichen Anordnungen zu erteilen hat. Folglich haben solcherlei Weisungen einen klaren Ausnahmecharakter, da sich die Weisungsbefugnis gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung bzw. der in Art. 4 Abs. 1 StPO statuierten Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden als durchaus problematisch erweist (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 6b und 7).

III. Kosten 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 1'250.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 1'200.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen in Höhe von CHF 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), im Verhältnis von 50% (= CHF 625.-- ) zu Lasten des Beschwerdeführers und im Verhältnis von 50% (= CHF 625.--) zu Lasten des Staates. 4.2 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, sofern er keinen besonderen Aufwand betreibt, der das Mass überschreitet, das der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise für die Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGer 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014, E. 3, mit weiteren Verweisen). Da der Beschwerdeführer vorliegend in eigener Sache handelte, die Angelegenheit für ihn mit keinem besonderen Aufwand verbunden war, und er etwas Derartiges auch nicht dartut, ist ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. September 2020 aufgehoben.

2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, eine Strafuntersuchung wegen unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG im Sinne der Erwägungen zu eröffnen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'250.--, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'200.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen im Verhältnis von 50 % (= CHF 625.--) zu Lasten des Beschwerdeführers und im Verhältnis von 50 % (= CHF 625.--) zu Lasten des Staates.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Mitteilung (…).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Alexander Schorro

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 20 226 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.12.2020 470 20 226 — Swissrulings