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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2020 (470 20 199) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung (Einstellung des Verfahrens wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung)
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof, Steinentorstrasse 39, Postfach 403, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
B._____, vertreten durch Advokat Dr. Stephan Frey, Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 20. August 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung vom 20. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (fortan: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede, begangen am 21. August 2018, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 3). Dem Beschuldigten sprach sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 6'116.40 zu. Die darüber hinausgehende Mehrforderung von Fr. 501.90 wies sie ab (Dispositiv-Ziffer 4).
B. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 31. August 2020 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Einstellungsverfügung vom 20. August 2020 aufzuheben; es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, wieder aufzunehmen und Anklage gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, zu erheben; unter o/e-Kostenfolge (zzgl. Spesen und MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten.
C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 11. September 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
D. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 14. September 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
1.1 Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat sie mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahe legen (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3).
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 f. StGB ist die Ehre (BGer 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2; RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 N 5).
1.3 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 27. November 2018 sinngemäss Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, gestellt und sich damit als Privatkläger konstituiert. Daher ist er zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung.
An dieser Stelle sei in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen Urkundenfälschung Folgendes angemerkt: Im Rubrum der Einstellungsverfügung vom 20. August 2020 wird unter dem Randtitel „Straftatbestand“ lediglich „Üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB, ev. Verleumdung gemäss Art. 174 StGB, begangen am 21. August 2018 in C._____, D._____strasse 1“ aufgeführt. In der Dispositiv-Ziffer 1 dieser Einstellungsverfügung wird sodann verfügt, dass das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt wird. Vorliegend wird durch das Dispositiv in Verbindung mit dem Rubrum der Eindruck erweckt, dass das Strafverfahren bloss wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, eingestellt wurde. Lediglich aus der Begründung der Einstellungsverfügung folgt, dass das Strafverfahren auch wegen Urkundenfälschung nicht weiter verfolgt wird. Das Dispositiv bildet ein zentrales Element einer Einstellungsverfügung. In ihm kommt das Ergebnis der Anordnung zum Ausdruck, und es bestimmt allein den Umfang der Rechtskraft des Entscheides (vgl. STOHNER, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 81 N 19). Wie es sich damit verhält, dass sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung aus dem Dispositiv nicht entnehmen lässt, braucht vorliegend nicht erörtert zu werden. Der Beschwerdeführer beantragt nämlich in seinen Beschwerdebegehren nicht, es sei das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung weiterzuführen. Die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Urkundenfälschung ist folglich nicht angefochten und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.1 In der Einstellungsverfügung vom 20. August 2020 hat die Staatsanwaltschaft zum Vorwurf der üblen Nachrede, eventualiter Verleumdung, erwogen, dass gemäss der Strafanzeige http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Beschwerdeführers der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. August 2018 gegenüber E._____ geäussert haben soll, der Beschwerdeführer habe Fr. 800'000.− von der F._____ AG gestohlen, arbeite schwarz bei der G._____ GmbH und habe sich in den Jahren 2008–2010 durch Falschdeklarationen wegen Steuerbetrugs schuldig gemacht. Diese Äusserungen des Beschuldigten an die Adresse von E._____ seien teilweise geeignet, den Ruf des Beschwerdeführers als ehrbare Person herabzusetzen. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung seien die Vorbringen des Beschuldigten in seinem Schreiben vom 21. August 2018 indes erstellt. Der Beschuldigte könne somit den Beweis der Wahrheit seiner Äusserungen erbringen bzw. habe ernsthafte Gründe gehabt, diese in guten Treuen für wahr zu halten, weshalb diesbezüglich von Straflosigkeit auszugehen sei. Aufgrund der erwiesenermassen negativen Erfahrungen des Beschuldigten mit dem Beschwerdeführer sei dieser zum Entlastungsbeweis zuzulassen. Er habe eine begründete Veranlassung gehabt, die warnenden Äusserungen vorzunehmen. Es sei ihm darum gegangen, E._____ als Gemeinderätin von H._____ und damit als eine Person erhöhten öffentlichen Interesses über den Beschwerdeführer näher zu informieren. Das Schreiben vom 21. August 2018 habe nicht vorwiegend darauf abgezielt, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Gleichermassen verhalte es sich in Bezug auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte bezichtige ihn mit dem besagten Schreiben bei E._____ der Schwarzarbeit und des Steuerbetrugs. Ein ausdrücklicher Vorwurf, der Beschwerdeführer arbeite schwarz, könne dem fraglichen Schreiben nicht entnommen werden. Zudem stellten die vom Beschuldigten zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der G._____ GmbH gemachten Äusserungen Vermutungen dar, die er aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers habe annehmen dürfen. Auch der Tatbestand von Art. 174 StGB sei nicht erfüllt. Der Beschuldigte habe die betreffenden Äusserungen nämlich nicht wider besseren Wissens gemacht, denn diese basierten auf seinen Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer und der erwähnten rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers.
2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde vom 31. August 2020 zusammengefasst ein, der Beschuldigte habe das Schreiben vom 21. August 2018 nicht nur an E._____, sondern in Kopie auch an die Gemeinde H._____ geschickt. Dabei sei es ihm darum gegangen, den Ruf des Beschwerdeführers sowohl vor E._____ als auch vor den Behörden der Gemeinde H._____ und des Kantons I._____ schlecht zu machen. Der Beschuldigte verdächtige ihn in diesem Schreiben, bei der G._____ GmbH schwarz zu arbeiten und sich des Steuerbetrugs schuldig gemacht zu haben. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft könne dieser Verdacht nicht mit der Vorgeschichte des Beschwerdeführers begründet werden, da der Beschwerdeführer nie wegen Schwarzarbeit oder Steuerbetrugs angeklagt oder verurteilt worden sei. Zudem habe der Beschuldigte als Gläubiger des Beschwerdeführers im Betreibungsverfahren Einblick in dessen Einkommens- und Ausgabenverhältnisse gehabt. Er habe also bereits vor dem Verfassen des Schreibens vom 21. August 2018 gewusst, dass der Beschwerdeführer seinen Mietzins ordnungsgemäss entrichtet und keine geldwerten Leistungen von der Firma G._____ GmbH erhalten habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Der Beschuldigte entgegnet in seiner Stellungnahme vom 14. September 2020, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, den Beschwerdeführer in seiner Ehre herabzusetzen. Er habe vielmehr E._____ davor bewahren wollen, vom Beschwerdeführer umgarnt und allenfalls finanziell ausgebeutet zu werden. Zum Streitpunkt der Schwarzarbeit führt der Beschuldigte aus, der Beschwerdeführer erhalte als Geschäftsführer der „J._____“ einen Lohn von Fr. 4'500.− bis Fr. 5'000.− pro Monat. Für seine 4 ½-Zimmer-Wohnung müsse er einen Mietzins von Fr. 2'630.− pro Monat entrichten. Überdies sei davon auszugehen, dass er für den Unterhalt seines Sohns, der in London studiere, mindestens teilweise aufzukommen habe. Wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen seinen Lebensunterhalt bestreite, sei nicht gänzlich klar und es liege die Vermutung nahe, dass etwas nicht stimmen könne. Zum Streitpunkt des Steuerbetrugs macht der Beschuldigte geltend, die Steuerhinterziehung sei in den Jahren 2007 und 2008 erstellt. Er habe nämlich nur den ordentlichen Lohn, nicht aber auch die Provisionen der F._____ AG deklariert.
3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Der Entscheid hat sich nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1).
3.2.1 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3).
3.2.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a). Unerheblich ist, ob der Dritte die Beschuldigung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht (BGE 103 IV 22). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist in der Regel der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1). Ehrverletzend ist namentlich grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens (BGE 132 IV 112 E. 2; TRECHSEL/LIEBER, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Vor Art. 173 N 4).
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 173 Ziff. 1 StGB ergibt, genügt die blosse Verdächtigung (BGE 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c, in: Pra 1992 Nr. 190). Verdächtigungen in der Möglichkeits- oder Frageform ändern nichts an der Widerrechtlichkeit (BGE 117 IV 27 E. 2c, in: a.a.O.; RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 4; RIEBEN/MAZOU, Commentaire romand CP, 2017, Art. 173 N 8). Auch der Umstand, dass der Vorwurf dem Adressaten schon bekannt war, entlastet den Täter nicht (BGE 118 IV 160 E. 4a; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 N 10).
3.2.3 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1).
3.2.4 In der Regel wird der Entlastungsbeweis (Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis) zugelassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). Die kumulativen Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises sind einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen. Beide Voraussetzungen müssen je für sich betrachtet werden. Es darf nicht von der einen auf die andere geschlossen werden (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 116 IV 31 E. 3).
3.2.5 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (BGer 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23). Der Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten (BGE 124 IV 149 E. 3b, 116 IV 205 E. 3). Die Beweislast für den Entlastungsbeweis trifft den Verletzer (BGer 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2).
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich, auf Antrag, strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Für eine Strafbarkeit ist direkter Vorsatz in der Form des sicheren Wissens um die Unwahrheit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung erforderlich. Eventualvorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage reicht nicht (vgl. BGE 136 IV 170 E. 2.1; BGer 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1).
4. Dem hier zu beurteilenden Fall liegt zusammengefasst folgende Vorgeschichte zugrunde:
Der Beschuldigte war seit dem Jahr 2005 einziges Mitglied des Verwaltungsrats der F._____ AG. Der Beschwerdeführer arbeitete vom Jahr 2001 bis zum 18. Oktober 2010 als Geschäftsführer der F._____ AG. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 5. September 2013 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt. Zudem verurteilte es den Beschwerdeführer, der F._____ AG Schadenersatz von Fr. 611'242.90 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2010 zu bezahlen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt bestätigte am 19. Juni 2015 den erstinstanzlichen Schuldspruch im Wesentlichen, setzte für den bedingt vollziehbaren Strafteil anstelle einer Probezeit von fünf Jahren indes lediglich eine solche von zwei Jahren fest. Überdies verurteilte es den Beschwerdeführer, der F._____ AG Schadenersatz von Fr. 589'147.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2010 zu bezahlen. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 3. Oktober 2016 eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
5. Mit Schreiben vom 21. August 2018 unterrichtete der Beschuldigte E._____, der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2001–2010 als Geschäftsführer der F._____ AG insgesamt Fr. 800'000.− in seine eigene Tasche abgezweigt. Hinsichtlich dieser Äusserung hat die Staatsanwaltschaft mit der Einstellungsverfügung vom 20. August 2020 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, eingestellt. In der Beschwerde setzt sich der Beschwerdeführer mit der betreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft nicht konkret auseinander. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der F._____ AG eine Geldsumme von Fr. 800'000.− für eigene Zwecke entwendet, ist offensichtlich ehrverletzend. Vorliegend fragt sich, ob der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis für diese Tatsachenbehauptung erbringen kann. Wie aus Erwägung 4 folgt, wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der F._____ AG in den Jahren 2001–2010 rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung für schuldig erklärt und verurteilt, der F._____ http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht AG Schadenersatz von Fr. 589'147.50 zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. November 2010 zu bezahlen. Die Äusserung des Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der F._____ AG Fr. 800'000.− in seine eigene Tasche abgezweigt, erscheint somit im Umfang des Betrags von Fr. 589'147.50 als wahr. Insoweit ist der Wahrheitsbeweis als gelungen zu erachten. Die Staatsanwaltschaft legt aber in der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht dar, aus welchen Gründen sie den Entlastungsbeweis auch betreffend die den genannten Schadenersatzbetrag übersteigende Summe von Fr. 210'852.50 für erbracht ansieht.
6.1 Weiter heisst es in dem vom Beschuldigten verfassten Schreiben vom 21. August 2018: „Wir unsererseits vermuten, dass A._____ [der Beschwerdeführer] für die Wohnung an der K._____strasse 2 in L._____, in welcher er wohnt und für welche die Firma G._____ GmbH den Mietvertrag abgeschlossen hat, den Mietzins von Fr. 2'630.− als Gegenleistung für seine Arbeit in ihrer Firma nicht – oder zumindest nicht in vollem Umfang – bezahlen muss. Sollte unsere Annahme stimmen – wovon wir überzeugt sind – so handelt es sich für A._____ um eine geldwerte Leistung, für welche AHV, SUVA, BVG und Steuern geschuldet sind. Ob diese Beiträge ordnungsgemäss abgerechnet werden, darf unter diesen Umständen bezweifelt werden.“
6.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht nur eine blosse Vermutung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der G._____ GmbH geäussert. Der Beschuldigte hat vielmehr durch den Zusatz „wovon wir überzeugt sind“ unverkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er seine Annahme, der Beschwerdeführer erhalte als Gegenleistung für seine Arbeit bei der G._____ GmbH für seine Wohnung in L._____ eine teilweise oder vollständige Mietzinsreduktion, als richtig erachtet. Weiter verwendete der Beschuldigte in seinem Schreiben zwar den Begriff „Schwarzarbeit“ nicht. Dies ist jedoch entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht massgebend. Es kommt vielmehr darauf an, wie die Äusserung nach ihrem Aussagegehalt zu verstehen ist. Durch die vom Beschuldigten gehegten Zweifel an der ordnungsgemässen Abrechnung der AHV-, SUVA- und BVG-Beiträge und der Steuern auf der vom Beschwerdeführer von der G._____ GmbH angeblich erhaltenen geldwerten Leistung in Form einer Mietzinsreduktion wird bei einem unbefangenen Leser der Eindruck erzeugt, dass der Beschwerdeführer Sozialabgaben und Steuern verkürzt. Diese Verdächtigung ist geeignet, den Beschwerdeführer in seinem Ruf zu schädigen, wird ihm doch ein unzulässiges Verhalten vorgeworfen. Nach alledem folgt, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 173 und 174 StGB erfüllt zu haben scheint.
6.3 Durch die in Frage stehende Äusserung hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, den Beschwerdeführer eines unehrenhaften Verhaltens zu bezichtigen. Beim jetzigen Stand des Verfahrens ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 173 StGB verwirklicht hat. Weil der Beschuldigte, wie nachfolgend gezeigt wird, gegenwärtig den Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag, erscheint es als möglich, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass er auch wider besseren Wissens gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 174 StGB erfüllt hat.
6.4 Der Beschuldigte beruft sich nicht auf den Wahrheitsbeweis. Aufgrund der Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der G._____ GmbH schwarz gearbeitet haben könnte. Der Revisionsbericht der Steuerverwaltung I._____ vom 1. April 2020 legt vielmehr das Gegenteil nahe. So wurde in diesem Bericht erkannt, der Beschwerdeführer habe nie bei der G._____ GmbH gearbeitet und es seien ihm daher auch keinerlei Vergütungen ausgerichtet worden (act. 921). Somit gelingt zumindest derzeit der Wahrheitsbeweis nicht.
6.5. In der angefochtenen Einstellungsverfügung hält die Staatsanwaltschaft hingegen den Gutglaubensbeweis für erbracht, da der Beschuldigte aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers die geäusserte Vermutung der Schwarzarbeitet habe annehmen dürfen. Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer zwar im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der F._____ AG in den Jahren 2001–2010 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und versuchter ungetreuer Geschäftsbesorgung für schuldig erklärt. Diese frühere Verurteilung stellt indes keinen ernsthaften Anhaltspunkt dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der G._____ GmbH schwarz gearbeitet haben könnte. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf der Webseite der G._____ GmbH als für das Quality-Management zuständige Person aufgeführt wurde. Dem Beschuldigten war jedoch, wie er im Schreiben vom 21. August 2018 ausdrücklich erklärte, bekannt, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt bekundet hatte, für die G._____ GmbH ohne Bezahlung zu arbeiten. So ist aufgrund der derzeitigen Akten- und Beweislage durchaus möglich, dass sich die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers im hier interessierenden Jahr 2018 trotz des relativ beachtlichen Mietzinses von Fr. 2'630.− pro Monat insgesamt in Grenzen gehalten haben und er diese mit seinem Lohn von Fr. 4'500.− bis Fr. 5'000.− bestreiten konnte. Zudem konnte der Beschuldigte auch nicht ausschliessen, dass sich Dritte an der Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers beteiligten. Dem vom Beschuldigten eingereichten Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3.–5. September 2013 kann immerhin entnommen werden, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2013 das Schulgeld eines Sohns von zirka Fr. 21'500.− bezahlte (act. 197). Nach dem jetzigen Stand des Verfahrens kann daher nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass sich für den Beschuldigten beim Verfassen des Schreibens vom 21. August 2018 die Annahme aufdrängte, der Beschwerdeführer habe weitere Einkünfte durch Schwarzarbeit bei der G._____ GmbH erzielt. Nach alledem liegt nicht auf der Hand, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, in guten Treuen seinen gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwurf der Schwarzarbeit für wahr zu halten.
6.6 Vor dem Hintergrund des Ausgeführten erscheint in Bezug auf den vom Beschuldigten im Schreiben vom 21. August 2018 geäusserten Verdacht, der Beschwerdeführer gehe bei der G._____ GmbH einer Schwarzarbeit nach, eine Verurteilung des Beschuldigten wegen eines http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ehrverletzungsdelikts gemäss Art. 173 f. StGB mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch. Derzeit liegen folglich insofern die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens nicht vor.
7.1 Der Beschuldigte führte weiter in dem an E._____ gerichteten Schreiben vom 21. August 2018 aus: „Ferner hat A._____ von der F._____ AG jeden Monat 2 Lohnabrechnungen erhalten. Auf der Lohnabrechnung Lohn 1 wurde sein festes Gehalt erfasst, auf der Abrechnung Lohn 2 wurden seine Provisionen für offiziell verkaufte (…)-Verträge abgerechnet. Am Jahresende wurden ihm entsprechend immer 2 Lohnausweise ausgehändigt. Einen Lohnausweis für Lohn 1 und einen für Lohn 2. Aus den Steuererklärungen, welche im Rahmen der Strafuntersuchung beschlagnahmt wurden, ist ersichtlich, dass A._____ immer nur Lohn 1 deklariert hat.
Mit Hilfe des im Internet aufgeschalteten Steuerrechners für natürliche Personen haben wir ermittelt, dass A._____ die Gemeinde H._____ (vom Juli 2008 bis Oktober 2010) damit um total ca. Fr. 23'000.− betrogen hat.“
7.2 Vorliegend warf der Beschuldigte dem Beschwerdeführer somit die Verübung eines Steuerbetrugs zum Nachteil der Gemeinde H._____ vor. Dies stellt eine ehrrührige Tatsache dar, die geeignet ist, den guten Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen. Mithin hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 173 und 174 StGB verwirklicht.
7.3 Durch den fraglichen Vorwurf hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, den Beschwerdeführer eines unehrenhaften Verhaltens zu bezichtigen. Gegenwärtig ist deshalb anzunehmen, dass der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand von Art. 173 StGB erfüllt haben könnte. Weil dem Beschuldigten, wie noch zu zeigen sein wird, zumindest derzeit der Entlastungsbeweise nicht gelingt, erscheint es als möglich, dass er wider besseren Wissens im Sinn von Art. 174 StGB gehandelt hat.
7.4.1 Der Beschuldigte hält den Wahrheitsbeweis teilweise für erbracht. So macht er geltend, die Steuerhinterziehung in den Jahren 2007 und 2008 sei erstellt. Der Beschwerdeführer habe in den Steuererklärungen 2007 und 2008 lediglich seinen ordentlichen Lohn, nicht aber umfangreiche Provisionszahlungen deklariert. Aus den seinerzeit von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt beschlagnahmten Auszügen aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der M._____bank für die Jahre 2007 und 2008 sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nebst dem regulären Lohn auch regelmässig Provisionszahlungen erhalten habe.
7.4.2 Vorliegend bildet einzig die Äusserung des Beschuldigten betreffend den Steuerbetrug in der Zeit vom Juli 2008 bis zum Oktober 2010 Gegenstand der Beschwerde. Damit braucht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht geprüft zu werden, wie es sich in Bezug auf das Jahr 2007 mit dem Vorwurf des Steuerbetrugs verhält. Im Weiteren ruft der Beschuldigte hinsichtlich des Jahres 2008 den Wahrheitsbeweis für den von ihm dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Steuerbetrug nicht an. Er macht lediglich geltend, der Beschwerdeführer habe in diesem Jahr eine Steuerhinterziehung verübt. Nachfolgend ist dennoch der Vollständigkeit halber zu beurteilen, ob der vom Beschuldigten gegenüber dem Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Steuerhinterziehung in Bezug auf das Jahr 2008 wahr sein könnte.
7.4.3 Im Strafrecht ist der Wahrheitsbeweis für die Aussage, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, grundsätzlich durch ein rechtskräftiges Strafurteil zu erbringen (BGE 122 IV 311 E. 2; 116 IV 31 E. 4; 106 IV 115 E. 2). Ausnahmsweise kann der Wahrheitsbeweis bezüglich des Vorwurfs einer strafbaren Handlung auch ohne entsprechende Verurteilung erbracht werden, wenn aus irgendeinem Grund, zum Beispiel wegen Verjährung, kein Strafverfahren durchgeführt werden kann (vgl. BGE 109 IV 36 E. 3b; BGer 6B_126/2013 vom 28. Mai 2013 E. 4.3.2).
Gemäss § 221 Abs. 2 lit. a StG/BS verjährt die Strafverfolgung bei vollendeter Steuerhinterziehung bei der Einkommenssteuer zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde. Eine allfällig vom Beschwerdeführer im Steuerjahr 2008 begangene Steuerhinterziehung wäre somit bereits verjährt. Infolgedessen ist vorliegend aufgrund der Akten zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2008 eine vollendete Steuerhinterziehung verübt haben könnte.
7.4.4 In der Steuererklärung 2008 deklarierte der Beschwerdeführer ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 99'643.− (act. 345). In der Steuerveranlagung/Rektifikat 2 der Steuerverwaltung N._____ für die kantonalen Steuern 2008 vom 15. Juli 2010 wurde das Einkommen des Beschwerdeführers aus Haupterwerb mit Fr. 99'643.− festgesetzt (act. 911). Gemäss dem von der Steuerverwaltung N._____ am 29. November 2019 edierten Lohnausweis 2008 vom 30. Januar 2009 betrug der Nettolohn des Beschwerdeführers bei der F._____ AG im Jahr 2008 Fr. 99'549.− (act. 663 ff.). Diesen Lohn gab der Beschwerdeführer offenkundig in der Steuererklärung 2008 vollständig an.
Anlässlich der Einvernahme vom 30. April 2019 durch die Staatsanwaltschaft bekundete der Beschuldigte, er sei bei der F._____ AG der Lohnmeldepflicht gemäss § 157 Abs. 1 lit. e StG/BS nachgekommen (act. 275). Dies spricht, nachdem die Steuerverwaltung N._____ für das Jahr 2008 nur einen Lohnausweis des Beschwerdeführers edierte, dafür, dass die F._____ AG dem Beschwerdeführer keinen zusätzlichen Lohnausweis für das Jahr 2008 ausstellte. Im Weiteren ist zu beachten, dass eine Aufteilung der dem Arbeitnehmer ausgerichteten Lohnzahlungen auf mehrere Einzelausweise grundsätzlich unzulässig ist. Werden indessen aus betrieblichen Gründen einem Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Lohnausweise (z. B. für Tätigkeiten in verschiedenen Abteilungen) ausgestellt, ist in Ziffer 15 des Lohnausweises die Gesamtzahl http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Lohnausweise anzubringen (Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung vom 25. August 2006 Rz 7). Im genannten Lohnausweis des Beschwerdeführers für das Jahr 2008 ist nichts vermerkt, dass weitere Lohnausweise ausgestellt wurden. Hierdurch wird auch indiziert, dass der Beschwerdeführer von der F._____ AG für das Jahr 2008 keinen weiteren Lohnausweis erhalten hat.
Hingegen spricht Folgendes dafür, dass in dem von der F._____ AG ausgestellten Lohnausweis 2008 vom 30. Januar 2009 nicht der gesamte Lohn des Beschwerdeführers ausgewiesen sein könnte: Gemäss den Auszügen aus seinem Privatkonto bei der M._____bank wurden dem Beschwerdeführer für das Jahr 2008 unter der Bezeichnung Lohn oder Gratifikation insgesamt Fr. 107'189.60 und unter dem Titel Provision total Fr. 8'555.65 ausgerichtet (act. 535 ff.). In den Lohnzahlungen waren fraglos auch die Spesen von insgesamt Fr. 10'200.− (Fr. 7'800.− [effektive Spesen] + Fr. 2'400.− [Pauschalspesen für das Auto]) mitenthalten (act. 665). Daraus folgt weiter, dass der ausbezahlte reguläre Nettolohn (ohne Spesen) im Jahr 2008 Fr. 96'989.60 (Fr. 107'189.60 [Lohn und Gratifikation] – Fr. 10'200.− [Spesen]) ausmachte. Unter Einbezug der Provisionen wurde dem Beschwerdeführer im Jahr 2008 von der F._____ AG ein Nettolohn von insgesamt Fr. 105'545.25 (Fr. 96'989.60 [regulärer Nettolohn ohne Spesen] + Fr. 8'555.65 [Provision]) ausbezahlt. Dieser Nettolohn liegt über dem im Lohnausweis 2008 vom 30. Januar 2009 ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 99'549.−. Dies legt nahe, dass im vorgenannten Lohnausweis nicht der ganze vom Beschwerdeführer im Jahr 2008 von der F._____ AG bezogenen Lohn enthalten war. Hinzu kommt, dass der im Lohnausweis 2008 vom 30. Januar 2009 angegebene Bruttolohn von Fr. 111'840.− unter dem von der F._____ AG der Ausgleichskasse N._____ für das Jahr 2008 gemeldeten Lohnbetrag des Beschwerdeführers von Fr. 123'001.− liegt (act. 719). Auch dies indiziert, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 von der F._____ AG einen höheren Lohn erhalten haben könnte, als er in der Steuererklärung angegeben hat, was als Steuerhinterziehung zu bewerten wäre. Die Steuerhinterziehung stellt eine Übertretung dar; während es sich bei dem vom Beschuldigten dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Steuerbetrug um ein Vergehen handelt. Vorliegend sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit der schwereren Begehungsform des Steuerbetrugs schuldig gemacht haben könnte. Auch lässt sich nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 durch Verkürzung der Steuern die Gemeinde H._____ schädigte.
7.4.5 Der Beschuldigte legt weder dar noch weist er nach, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2009 und 2010 seine Steuern verkürzt hat. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Steuerverwaltung I._____ mit Schreiben vom 18. April 2011 die F._____ AG aufforderte, den Lohnausweis des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 einzureichen. Daraufhin reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. April 2011 den von der F._____ AG ausgestellten Lohnausweis für das Jahr 2009 vom 22. Januar 2010 ein, in welchem der Nettolohn des Beschwerdeführers mit Fr. 111'764.− und der Bruttolohn mit Fr. 126'240.− angegeben wird. Dieser Bruttolohn liegt somit über dem von der F._____ AG der Ausgleichskasse N._____ für das Jahr 2009 gemeldeten Lohnbetrag des Beschwerdeführers von Fr. 121'440.− (act. 719), was dagegen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht spricht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 von der F._____ AG weitere im vorgenannten Lohnausweis 2009 vom 22. Januar 2010 nicht enthaltene Lohnzahlungen erhalten hat. Zudem steht fest, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von der O._____ AG ausgestellten Lohnausweis 2009 ein weiteres Einkommen von netto Fr. 3'669.− erzielte. In der amtlichen Einschätzung der Steuerverwaltung I._____ für die Staatssteuer 2009 vom 26. Mai 2011 wurde das Einkommen des Beschwerdeführers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit genau entsprechend dem in diesen Lohnausweisen aufgeführten Nettolohnbeträgen von insgesamt Fr. 115'433.− zur Besteuerung herangezogen (act. 909). Unter diesen Umständen ist eine Steuerhinterziehung des Beschwerdeführers im Jahr 2009 nicht erkennbar. Auf jeden Fall weist der beweispflichtige Beschuldigte in Bezug auf die Jahre 2009 und 2010 den behaupteten Steuerbetrug bislang nicht nach.
7.4.6 Nach dem Ausgeführten bestehen zwar Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Kanton N._____ durch nicht vollständige Deklaration seines Einkommens von der F._____ AG eine vollendete Steuerhinterziehung verübt haben könnte. Aufgrund der vorliegenden Akten kann es jedoch nicht als erwiesen gelten, dass sich der Beschwerdeführer durch Verschweigen der Provisionen der F._____ AG während der Zeit vom Juli 2008 bis zum Oktober 2010 des Steuerbetrugs schuldig gemacht und dadurch die Gemeinde H._____ im Umfang von insgesamt zirka Fr. 23'000.− geschädigt hat. So oder anders kann der Wahrheitsbeweis gegenwärtig nicht als erbracht gelten.
7.5 Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf den Gutglaubensbeweis. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte über ernsthafte Gründe verfügte, in guten Treuen seine Äusserung, der Beschwerdeführer habe sich durch die unterlassene Deklaration der Provisionen der F._____ AG vom Juli 2008 bis Oktober 2010 des Steuerbetrugs zum Nachteil der Gemeinde H._____ schuldig gemacht, insgesamt für wahr zu halten. Infolgedessen scheint derzeit der Gutglaubensbeweis nicht zu gelingen.
7.6 Dem Gesagten zufolge erscheint in Bezug auf den fraglichen vom Beschuldigten im Schreiben vom 21. August 2018 gegenüber E._____ geäusserten Steuerbetrugsvorwurf eine Verurteilung des Beschuldigten wegen eines Ehrverletzungsdelikts gemäss Art. 173 f. StGB mindestens gleich wahrscheinlich wie ein Freispruch. Die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens sind somit derzeit insoweit nicht gegeben.
8. Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, im Zusammenhang mit der vom Beschuldigten im Schreiben vom 21. August 2018 gemachten Äusserung, der Beschwerdeführer habe bei der F._____ AG insgesamt Fr. 800'000.− in seine eigene Tasche abgezweigt, gehe bei der G._____ GmbH einer Schwarzarbeit nach und habe sich durch unterlassene Deklaration der Provisionen der F._____ AG vom Juli 2008 bis zum Oktober 2010 des Steuerbetrugs schulhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht dig gemacht, nicht vor. Demzufolge ist die Einstellungsverfügung vom 20. August 2020 aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
9.1 Nach Art. 320 Abs. 1 StPO richten sich Form und allgemeiner Inhalt der Einstellungsverfügung nach den Art. 80 und 81 StPO. Einstellungsentscheide müssen schriftlich ergehen und begründet werden (Art. 80 Abs. 2 Satz 1 StPO) sowie die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens nennen (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Die Begründung dient einem doppelten Zweck: Einerseits muss sie es dem Adressaten ermöglichen, die Gründe für die getroffene Entscheidung nachzuvollziehen und die Erfolgschancen eines Rechtsmittels einzuschätzen; andererseits soll sie der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt (GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 320 N 5).
9.2 Vorliegend begründete der Beschwerdeführer die Strafanzeige vom 27. November 2018 gegen den Beschuldigten wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung, unter anderem damit, der Beschuldige habe ihn im Schreiben vom 21. August 2018 bei E._____ bezichtigt, sich wegen Nichtdeklaration des bei der F._____ AG abgezweigten Betrags von Fr. 800'000.− des Steuerbetrugs schuldig gemacht zu haben. Zudem warf der Beschwerdeführer in der genannten Strafanzeige dem Beschuldigten vor, das Schreiben vom 21. August 2018 auch an die Gemeinde H._____ geschickt zu haben. Der Beschuldigte habe ihn des Steuerbetrugs beschuldigt und die Gemeinde aufgefordert, diese Anschuldigung an die kantonale Steuerverwaltung zu melden. In der angefochtenen Einstellungsverfügung setzt sich die Staatsanwaltschaft in keiner Weise damit auseinander. Dadurch hat sie ihre Begründungspflicht verletzt.
9.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; BGer 6B_1084/2019 vom 9. September 2020 E. 2.5). In der angefochtenen Einstellungsverfügung ist die Staatsanwaltschaft indes auf einen wesentlichen Teil der Strafanzeige vom 27. November 2018 zu Unrecht nicht eingegangen. Eine Heilung der Begründungspflichtverletzung kommt daher nicht in Frage, zumal es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die entsprechenden Punkte erstmals anstelle der Staatsanwaltschaft zu untersuchen. Weder wurde der Beschuldigte zu den betreffenden Vorhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht würfen durch die Staatsanwaltschaft einvernommen noch sind aufgrund der Akten diesbezüglich sonstige Untersuchungshandlungen ersichtlich. Dies ist durch die Staatsanwaltschaft nachzuholen.
10. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden.
10.1 Zufolge Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘550.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist den Parteien für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 436 N 4; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, a.a.O., Art. 436 N 16).
10.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof, hat mit rektifizierter Honorarnote vom 9. Oktober 2020 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'324.50 in Rechnung gestellt (11 Std. 5 Min. à Fr. 270.−, Auslagen Fr. 94.30 und MWST Fr. 237.70). Das geltend gemachte Honorar erscheint als leicht überhöht. Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof fakturiert für das Telefonat mit dem Beschwerdeführer vom 27. August 2020 1.5 Stunden. Der Aufwand für diese Besprechung erscheint zu hoch, da kein besonderer Instruktionsbedarf im Hinblick auf die Beschwerdeerhebung auszumachen ist. Das Honorar ist deshalb um 0.75 Stunde zu kürzen. Zudem ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz zu hoch. Angesichts der mittleren Schwierigkeit des vorliegenden Falls ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.− zu reduzieren (KGer BL 470 20 18 vom 21. April 2020 E. 7). Insgesamt erscheint dem Kantonsgericht für das Beschwerdeverfahren ein Arbeitsaufwand von 10.33 Stunden à Fr. 230.− als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 94.30 sind nicht zu beanstanden und daher zu entschädigen. Rechtsanwältin Claudia Weible Imhof ist folglich für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'661.20 (Honorar Fr. 2'376.65 [10.33 Stunden à Fr. 230.−], Auslagen Fr. 94.30, Mehrwertsteuer von Fr. 190.25) aus der Staatskasse auszurichten.
10.3 Da der Verteidiger des Beschuldigten, Dr. Stephan Frey, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Angesichts des Umfangs der vorliegenden Sache ist ihm eine Entschädigung von Fr. 1'500.− (inklusive Auslagen und MWST) zulasten der Staatskasse zuzusprechen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 20. August 2020 wird aufgehoben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘550.− (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘500.− und Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wird die erbrachte Sicherheitsleistung von Fr. 500.− nach Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses zurückerstattet.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Claudia Weible Imhof, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'661.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
Dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Stephan Frey, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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