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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.12.2020 470 20 196

December 8, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,582 words·~13 min·1

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2020 (470 20 196) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Stephan Buser

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Juli 2020

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ stellte mit Schreiben vom 28. Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen Unbekannt wegen übler Nachrede und Verleumdung. Aus dem besagten Schreiben ging hervor, dass sich die Anzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) richtete. Gegenstand der Anzeige war namentlich eine vom Beschuldigten verfasste E-Mail vom 12. Februar 2019 an das Leitungsteam des Instituts C.____ der Hochschule D.____ sowie diverse Textnachrichten des Beschuldigten an A.____.

B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 wurde das entsprechende Verfahren (MU1 19 2.____) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. Die Kosten wurden zu Lasten des Staates genommen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. August 2020, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, (nachfolgend: Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit vorgängig vorzunehmen sei; dies alles unter Kosten- und Entlastungsfolge (recte: Kosten- und Entschädigungsfolge) zu Lasten der Gegenseite. Zudem stellte er den Verfahrensantrag, dass die Textnachrichten des Beschuldigten an ihn vorab beim Beschuldigten einzufordern seien.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. August 2020 wurde der Beweisantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Edition von Textnachrichten des Beschuldigten abgewiesen und diesem eine Frist bis zum 10. September 2020 angesetzt, um das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft» ausgefüllt und mit sämtlichen Belegen versehen beim Kantonsgericht einzureichen.

E. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 2. September 2020 Stellung zur Beschwerde vom 20. August 2020 und beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen; dabei seien die ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft» fristgerecht eingereicht hatte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung des Spruchkörpers mit vorliegender Sache erfolgen wird.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. August 2020 zugestellt worden, womit die zehntägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO am Folgetag, d.h. am 11. August 2020, zu laufen begonnen und am 20. August 2020 geendet hat. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO erfolgt eine Eingabe fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Im vorliegenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Fall ist die Beschwerde vom 20. August 2020 am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Zumal auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 20. August 2020 einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens in der Verfügung vom 29. Juli 2020 damit begründet, dass der Beschwerdeführer – trotz der entsprechenden Aufforderung – seine Anzeige weder im Rahmen einer Befragung noch in schriftlicher Form konkretisiert bzw. substantiiert habe. Hinsichtlich der Textnachrichten des Beschuldigten an den Beschwerdeführer mangle es aufgrund des fehlenden Strafantrages wegen Beschimpfung bereits an einer Prozessvoraussetzung, weshalb von vornherein nicht weiter darauf einzugehen sei. Dies gelte umso mehr, als die entsprechenden Textnachrichten bisher nicht eingereicht worden seien, weshalb kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt vorliege. Die E-Mail vom 12. Februar 2019, welche vom Beschuldigten verfasst und an das Leitungsteam des Instituts C.____ versendet worden sei, stelle zudem keine ehrverletzende Äusserung dar. So müsse es den Studierenden möglich sein, bei Vorfällen im Zusammenhang mit dem Studium die Instituts- Leitung darüber zu informieren, damit sich diese um geeignete Massnahmen kümmern bzw. die weiteren Schritte prüfen könne. Entsprechend habe der Beschuldigte in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, zumal unnötig verletzende Formulierungen der E-Mail vom 12. Februar 2019 nicht zu entnehmen seien.

2.2 In seiner Beschwerde vom 20. August 2020 stellt sich der Beschwerdeführer dagegen zusammengefasst auf den Standpunkt, dass er nie behauptet habe, über die Textnachrichten des Beschuldigten zu verfügen. Daher sei der Vorwurf, dass er jene Nachrichten nicht eingereicht habe, unbegründet. Es sei nicht zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die Wahrheitsfindung auf ihn auslagere. Nicht nachvollziehbar erscheine es, dass die Staatsanwaltschaft die Äusserungen des Beschuldigten hinsichtlich der Entsorgung der Sofas nicht als ehrverletzend qualifiziert habe. Der Beschuldigte habe aus niedrigen Beweggründen, namentlich um den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, sich an das Leitungsteam gewandt und wider besseren Wissens die unbegründete Anschuldigung vorgebracht, dass er für die Entsorgung und Beschädigung der Sofas verantwortlich sei, ohne einen einzigen konkreten Anhaltspunkt dafür gehabt zu haben.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 dazu aufgefordert worden sei, jenen Teil der Konversation zwischen dem Beschuldigten und ihm, über welchen Letzterer gemäss eigenen Angaben noch verfüge, nachzureichen, was dieser aber nicht getan habe. Auch ein Protokoll von E.____ sei nie eingereicht worden. Es sei nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, ohne vorliegenden Anfangsverdacht nach strafrechtlich relevanten Aussagen im Rahmen des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem Leitungsteam zu «fischen». Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, seine Strafanzeige weiter zu konkretisieren. So sei er mit Schreiben vom 4. Juni 2020 dazu eingeladen worden, bei der Staatsanwaltschaft persönlich zu erscheinen, um die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu substantiieren. Auf dessen Wunsch sei dem Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 18. Juni 2020 eine Frist bis zum 30. Juni 2020 angesetzt worden, um seine Strafanzeige in schriftlicher Form zu substantiieren und die Beilagen einzureichen. Beide Möglichkeiten seien vom Beschwerdeführer aber nicht wahrgenommen worden.

3.1 Gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erlischt im Rahmen von Antragsdelikten (vgl. Art. 30 StGB) das entsprechende Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, zu laufen beginnt. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 zu Art. 31 StGB). Mit Ablauf der Frist «erlischt» das Antragsrecht (RIEDO, a.a.O., N 2 zu Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist daher stets von Amtes wegen zu prüfen (RIEDO, a.a.O., N 39 zu Art. 31 StGB). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei Antragsdelikten erfolgt die Nichtanhandnahme namentlich in den Fällen, in welchen die Frist zur Antragsstellung im Sinne von Art. 31 StGB abgelaufen ist, zumal es sich dabei um eine offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzung handelt (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 3 f. zu Art. 310 StPO; ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Bei den vorliegend in Frage stehenden Straftatbeständen handelt es sich allesamt um Antragsdelikte im Sinne von Art. 30 StGB. So werden die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie die Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB nur auf Antrag hin verfolgt bzw. bestraft. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer den Strafantrag innerhalb der dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 31 StGB, welche ab Bekanntwerden des Täters zu laufen beginnt, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO) stellen müssen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers stützt sich in diesem Zusammenhang auf eine E-Mail vom 12. Februar 2019, in welcher der Beschuldigte gegenüber dem Leitungsteam des Instituts C.____ seinen Verdacht geäussert hat, dass der Beschwerdeführer für die Entsorgung der Sofas verantwortlich sei. Der Strafantrag vom 28. Juni 2019, welcher am 9. Juli 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, hat sich zwar formal gegen Unbekannt gerichtet, doch es geht aus den Erläuterungen eindeutig hervor, dass sich dieser konkret gegen den Beschuldigten gerichtet hat, weshalb in diesem Zeitpunkt zweifellos dem Beschwerdeführer die mögliche Täterschaft bekannt gewesen ist. Insofern handelt es sich vorliegend nicht um einen «echten» Strafantrag gegen Unbekannt, bei welchem die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begonnen hätte (vgl. RIEDO, a.a.O., N 7 zu Art. 31 StGB).

3.3 Unklar ist dagegen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer bereits Kenntnis von der E-Mail vom 12. Februar 2019 erhalten und damit auch Kenntnis des Täters erlangt hat, wodurch die dreimonatige Antragsfrist zu laufen begonnen hat. Verlangt wird eine sichere und zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (RIEDO, a.a.O., N 26 zu Art. 31 StGB). Dagegen wird nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt, sondern es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (RIEDO, a.a.O., N 27 zu Art. 31 StGB). Der Beschwerdeführer hat es diesbezüglich unterlassen, in seiner Anzeige darzulegen, ab welchem Zeitpunkt er von der potentiell strafbaren Handlung Kenntnis erhalten hat, d.h. den Beschuldigten als potentiellen Täter im Sinne von Art. 31 StGB hat bzw. hätte identifizieren können. Obwohl er mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 explizit dazu aufgefordert worden ist, hierzu Angaben zu machen, hat sich der Beschwerdeführer nicht dazu geäussert. Gleichermassen hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 20. August 2020 diesbezüglich keine Anmerkungen gemacht. Es kann somit vorliegend nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis von möglichen Straftaten bzw. der Täterschaft erhalten hat. Gemäss der herrschenden Lehre ist die Unschuldsvermutung auch im Bereich der Prohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zessvoraussetzungen anwendbar. Dementsprechend gehört das Vorhandensein eines rechtsgültigen Strafantrages ebenfalls zum gesetzlichen Nachweis der Schuld (RIEDO, a.a.O., N 40 f. zu Art. 31 StGB). Es ist zudem Sache der Strafbehörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen, und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (RIEDO, a.a.O., N 42 zu Art. 31 StGB). Daraus folgt auch, dass die Antragsfrist nicht als «im Zweifel eingehalten» gilt (RIEDO, a.a.O., N 43 zu Art. 31 StGB).

3.4 Die vorliegend im Vordergrund stehende Handlung ist mittels E-Mail am 12. Februar 2019 erfolgt. Der Strafantrag ist dagegen erst am 28. Juni 2019 durch den Beschwerdeführer erstellt und bei der Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2019 eingereicht worden, womit beinahe fünf Monate zwischen der E-Mail und der Einreichung des Strafantrags verstrichen sind. Auch wenn mangels Mitwirkung bzw. Substantiierung durch den Beschwerdeführer nicht eindeutig feststeht, ab welchem Zeitpunkt dieser von der E-Mail vom 12. Februar 2019 bzw. der Täterschaft Kenntnis erhalten hat, bestehen keine Hinweise, dass dies in der Zeit der drei Monate vor dem 9. Juli 2019 der Fall gewesen ist. Es ist deshalb anzunehmen, dass die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB im Zeitpunkt der Einreichung des Strafantrages vom 28. Juni 2019 am 9. Juli 2019 bereits abgelaufen gewesen ist. Wie bereits ausgeführt, stellt die Einhaltung der dreimonatigen Antragsfrist eine Prozessvoraussetzung dar. Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Fall daher mangels Einhaltung der Antragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens aufgrund einer nicht erfüllten Prozessvoraussetzung verfügt. Im Weiteren gibt es weder aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers noch aufgrund von dessen Beschwerdeschrift irgendwelche hinreichende Anhaltspunkte darauf, dass Offizialdelikte begangen worden sein könnten, weshalb die Nichtanhandnahme auch diesbezüglich gerechtfertigt gewesen ist (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens – in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) – von total CHF 550.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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4.2 Mit Eingabe vom 20. August 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019, E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138, E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Rechtslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Stephan Buser

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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