Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2020 (470 20 195) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Dario Glauser
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 29. Juli 2020
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 3. Februar 2020 stellte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen B.____ (Verfahren MU1 20 4.____) bzw. gegen Unbekannt (Verfahren MU1 20 5.____) wegen „aller möglichen Delikte“. Gegenstand der Anzeige gegen Unbekannt waren Äusserungen des Leitungsteams des Instituts X.____ der Hochschule Y.____ (nachfolgend: Institut) anlässlich eines Plenums zur Eröffnung des Herbstsemesters 2018. Dabei hätten Mitglieder der Institutsleitung öffentlich die Verdächtigung ausgesprochen, dass A.____ einen Laptop entwendet haben soll. Diese Verdächtigung sei von einem unbekannten Studierenden im Rahmen des Plenums bestätigt worden.
B. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 lud die Staatsanwaltschaft A.____ ein, seine Strafanzeige gegen Unbekannt im Rahmen einer Befragung am 17. Juni 2020 zu substantiieren.
C. Mit Datum vom 12. Juni 2020 bat A.____ um eine Auflistung der Verfahrensnummern, damit er eine Übersicht erhalte, um welche Anzeigen es sich vorliegend handle. Ausserdem bat er um Erstreckung der Frist zur Substantiierung der Strafanzeigen bis zum 30. Juni 2020. Der Einladung der Staatsanwaltschaft für die Befragung am 17. Juni 2020 folgte A.____ nicht.
D. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 gewährte die Staatsanwaltschaft die Erstreckung der Frist zur Substantiierung seiner Strafanzeige bis zum 30. Juni 2020. Ausserdem listete sie A.____ die betreffenden Verfahrensnummern und die zu den jeweiligen Anzeigen benötigten Angaben auf.
E. A.____ kam jedoch auch innert der erstreckten Frist der Aufforderung zur Substantiierung nicht nach, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung bezüglich des Verfahrens MU1 20 5.____ erliess und dabei verfügte, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2).
F. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. August 2020, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung (recte: Nichtanhandnahmeverfügung) sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit vorgängig vorzunehmen sei; dies alles unter Kosten- und Entlastungsfolge (recte: Entschädigungsfolge) zu Lasten „der Gegenseite“.
G. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 2. September 2020 Stellung zur Beschwerde vom 20. August 2020 und beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen; dabei seien die ordentlichen sowie ausserordentlichen Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
H. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft“ fristgerecht eingereicht hatte. Ausserdem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung des Spruchkörpers mit vorliegender Sache erfolgen wird.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. August 2020 zugestellt worden, womit die zehntägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO am Folgetag, d.h. am 11. August 2020, zu laufen begonnen und am 20. August 2020 geendet hat. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO erfolgt eine Eingabe fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 20. August 2020 am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben worden, womit die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. Zumal auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 20. August 2020 einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahme des Verfahrens in der Verfügung vom 29. Juli 2020 damit begründet, dass der Beschwerdeführer – trotz der entsprechenden Aufforderung – seine Anzeige gegen Unbekannt weder im Rahmen einer Befragung noch in schriftlicher Form konkretisiert bzw. substantiiert habe. Aufgrund der fehlenden Konkretisierung der Strafanzeige erschliesse sich nicht bezüglich welcher Delikte der Beschwerdeführer eine Anzeige stellen wolle. Ebenfalls sei unklar, wann und wie der Beschwerdeführer von den in Frage stehenden Vorgängen erfahren habe, ob der Beschwerdeführer am fraglichen Eröffnungsplenum selbst anwesend gewesen sei und in welcher Form oder im welchem Kontext und von wem allfällige Verdächtigungen ausgesprochen worden seien. In Ermangelung dieser Angaben liege kein genügender Anfangsverdacht vor, weswegen das Verfahren nicht an Hand genommen werden könne.
2.2 In seiner Beschwerde vom 20. August 2020 stellt sich der Beschwerdeführer dagegen auf den Standpunkt, dass ihm keine mit dem 4. Juni 2020 datierte Einladung zur Substantiierung seiner Strafanzeige zugestellt worden sei. Er habe ausserdem den Termin vom 18. Juni 2020 sehr wohl wahrgenommen und es erscheine ihm deshalb schleierhaft, weshalb darauf nicht eingegangen werde. Zudem sei offensichtlich, dass das Verbreiten von Verdächtigungen wider besseres Wissen in die Kategorie der Ehrverletzungsdelikte falle. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt zu prüfen und zu eruieren, welche Delikte zuträfen. Zu den fraglichen Ereignissen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er am Eröffnungsplenum anwesend gewesen sei, allerdings habe er dieses erst nach den inkriminierten Äusserungen betreten. Er habe schliesslich im Januar davon erfahren, als er von einem Studierenden darauf angesprochen worden sei.
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2020 führt die Staatsanwaltschaft weiter aus, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2020 dazu eingeladen worden sei, bei der Staatsanwaltschaft persönlich zu erscheinen, um die Strafanzeige zu substantiieren. Auf dessen Wunsch sei dem Beschwerdeführer zudem mit Schreiben vom 18. Juni 2020 eine Frist bis zum 30. Juni 2020 gesetzt worden, um seine Strafanzeige in schriftlicher Form zu substantiieren und die Beilagen einzureichen. Beide Möglichkeiten seien vom Beschwerdeführer aber nicht wahrgenommen worden. Dass der Beschwerdeführer – wie von diesem behauptet – die Einladung vom 4. Juni 2020 nicht erhalten sowie eine schriftliche Substantiierung eingereicht haben soll, sei für die Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar. In seiner Eingabe vom 12. Juni 2020 beziehe sich der Beschwerdeführer explizit auf ein Schreiben bezüglich Substantiierung, wobei es sich um dasjenige vom 4. Juni 2020 handeln müsse, da sonst kein anderer Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft stattgefunden habe. Ebenfalls sei – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – keine Stellungnahme oder schriftliche Substantiierung bei der Staatsanwaltschaft eingegangen.
3.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur dann ergehen darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3).
3.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei abgelaufener Strafantragsfrist sowie bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 und N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).
4.1 Gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) erlischt im Rahmen von Antragsdelikten (vgl. Art. 30 StGB) das entsprechende Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Täter bekannt wird, zu laufen beginnt. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 zu Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist daher stets von Amtes wegen zu prüfen (RIEDO, a.a.O., N 39 zu Art. 31 StGB). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei Antragsdelikten erfolgt die Nichtanhandnahme namentlich in den Fällen, in welchen die Frist zur Antragsstellung im Sinne von Art. 31 StGB abgelaufen ist, zumal es sich dabei um eine offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzung handelt (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., N 3 f. zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO).
4.2 Bei den vorliegend in Frage stehenden Straftatbeständen handelt es sich allesamt um Antragsdelikte im Sinne von Art. 30 StGB. So werden die üble Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie die Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB nur auf Antrag hin verfolgt bzw. bestraft. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer den Strafantrag innerhalb der dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 31 StGB, welche ab Bekanntwerden des Täters zu laufen beginnt, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO) stellen müssen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers stützt sich in diesem Zusammenhang auf Geschehnisse am Eröffnungsplenum für das Herbstsemester 2018, an welchem die Leitung des Instituts sich strafbar gemacht haben soll. Der Strafantrag vom 3. Februar 2020, welcher am 5. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, hat sich zwar formal u.a. gegen Unbekannt gerichtet, doch es geht aus den Erläuterungen dazu hervor, dass sich dieser ausschliesslich gegen das Leitungsteam des Instituts gerichtet hat. Somit ist dem Beschwerdeführer die mögliche Täterschaft zweifellos bekannt gewesen. Insofern handelt es sich vorliegend nicht um einen echten Strafantrag gegen Unbekannt, bei welchem die Antragsfrist grundsätzlich nicht am Tag der Rede der Mitglieder der Institutsleitung zur Eröffnung des Herbstsemesters im Jahre 2018 zu laufen begonnen hätte (vgl. dazu: RIEDO, a.a.O., N 7 zu Art. 31 StGB).
4.3 Betreffend die fraglichen Äusserungen der Institutsleitung anlässlich des Eröffnungsplenums im Jahr 2018 bleibt einzig unklar, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Kenntnis davon erhalten und damit auch Kenntnis der Täterschaft erlangt hat, wodurch die dreimonatige Antragsfrist zu laufen begonnen hat. Verlangt wird eine sichere und zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (RIEDO, a.a.O., N 26 zu Art. 31 StGB). Dagegen wird nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt, sondern es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (RIEDO, a.a.O., N 27 zu Art. 31 StGB). Gemäss der herrschenden Lehre ist die Unschuldsvermutung auch im Bereich der Prozessvoraussetzungen anwendbar. Dementsprechend gehört das Vorhandensein eines rechtsgültigen Strafantrages ebenfalls zum gesetzlichen Nachweis der Schuld (RIEDO, a.a.O., N 40 f. zu Art. 31 StGB). Es ist zudem Sache der Strafbehörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen, und es darf keine Verurteilung erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (RIEDO, a.a.O., N 42 zu Art. 31 StGB). Daraus folgt auch, dass die Antragsfrist nicht als „im Zweifel eingehalten“ gilt (RIEDO, a.a.O., N 43 zu Art. 31 StGB).
Der Beschwerdeführer hat gemäss seiner Beschwerde vom 20. August 2020 im „Januar“ Kenntnis der inkriminierten Äusserungen erlangt. Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, das Jahr zu spezifizieren. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass dieser den Termin zur Substantiierung vom 17. Juni 2020 nicht wahrgenommen hat. Die gegenteilige und unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen, zumal dieser auch vorbringt, die Einladung zu diesem Termin gar nie erhalten zu haben. Aufgrund fehlender Substantiierung sowie in Ermangelung einer Konkretisierung in der Beschwerde ist deshalb davon auszugehen, dass mit „Januar“ der darauffolgende Januar, d.h. Januar 2019, gemeint ist. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer die Pflicht gehabt, die Präzisierung anzubringen, dass es sich um den Januar 2020 handelt. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer zudem glaubhaft nachweisen müssen, weshalb und unter welchen Umständen er erst über ein Jahr nach den angeblichen Vorfällen Kenntnis davon erlangt haben will. Der Beschwerdeführer ist in der Lage gewesen, die mutmassliche Täterschaft zweifelsfrei zu identifizieren, da die Mitglieder der Institutsleitung dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sind oder mit geringstem Aufwand hätten in Erfahrung gebracht werden können. Die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB ist somit spätestens Ende April 2019 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 3. Februar 2020 einen Strafantrag gestellt hat, ist dieser rund neun Monate verspätet. Die Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Fall daher mangels Einhaltung der Antragsfrist im Sinne von Art. 31 StGB gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens aufgrund einer nicht erfüllten Prozessvoraussetzung verfügt. Dies gilt umso mehr, als es weder aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers noch aufgrund von dessen Beschwerdeschrift irgendwelche hinreichende Anhaltspunkte darauf gibt, dass Offizialdelikte begangen worden sein könnten.
5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens – in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) – von total CHF 550.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.2. Mit Eingabe vom 20. August 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Rechtslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.
Dario Glauser
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
http://www.bl.ch/kantonsgericht