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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2020 (470 20 194) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 30. Juli 2020
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 23. Februar 2020 und einer undatierten Substantiierung vom März 2020 (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 18. März 2020) erstattete A.____ Strafanzeige gegen die Verfassenden der Stellungnahme der B.____ vom 14. November 2019 bzw. gegen Unbekannt wegen Sachentziehung, übler Nachrede sowie Verleumdung. Die Strafanzeige bezog sich überwiegend auf die besagte Stellungnahme der B.____ (inkl. Beilagen), welche im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens betreffend Ausschluss aus der C.____ verfasst wurde, bzw. auf darin beschriebene Handlungen. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 30. Juli 2020, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2).
Auf die Begründung der Anzeige, der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Hand zu nehmen (Ziff. 1). Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit vorgängig vorzunehmen sei (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entlastungsfolge (recte: Kosten- und Entschädigungsfolge) zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3).
C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), und es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Ziff. 2).
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung des Spruchkörpers mit vorliegender Sache erfolgen werde. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c).
2. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. August 2020 zugestellt worden, womit die zehntägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO am Folgetag, d.h. am 11. August 2020, zu laufen begonnen und am 20. August 2020 geendet hat. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO erfolgt eine Eingabe fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 20. August 2020 am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben worden, womit diese fristgerecht erhoben worden ist. Zumal auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 20. August 2020 – soweit sie den Begründungsanforderungen genügt und sich auf das vorliegende Anfechtungsobjekt (MU1 20 7.____) bezieht – einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juli 2020 aus, mit Schreiben vom 23. Februar 2020 habe der Beschwerdeführer eine Stellungnahme der B.____ in einer verwaltungsrechtlichen Beschwerdesache eingereicht und angegeben, dass darin sowie in den Beilagen zu dieser Stellungnahme eine Vielzahl von erfüllten Straftatbeständen zu finden seien, welche er markiert habe. Auf die Aufforderung hin, dies weiter zu substantiieren, habe der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 18. März 2020) entsprechende Konkretisierungen vorgenommen und dargelegt, Strafanzeige gegen Unbekannt in Bezug auf insgesamt drei Vorfälle wegen Sachentziehung, übler Nachrede und Verleumdung einzureichen und entsprechend Strafantrag zu stellen. Die beiden Anzeigen wegen Ehrverletzungen (Ziff. 56 und 57 der Substantiierung vom 18. März 2020) würden sich auf Vorfälle beziehen, welche sich am 6. September 2019 zugetragen hätten. Einerseits soll ein unbekannt gebliebener Feuerwehrmann wider besseren Wissens behauptet haben, der Beschwerdeführer sei gesehen worden, wie er den Feueralarm betätigt habe, andererseits soll eine unbekannte Person gegenüber Dritten die Aussage gemacht haben, dass es klüger sei, nicht mit dem Beschwerdeführer Lift zu fahren. Strafrechtlich relevante Ehrverletzungen in Form von übler Nachrede und/oder Verleumdung liessen sich weder aus der Strafanzeige noch aus der Substantiierung entnehmen. Folglich lägen nicht genügend Anhaltspunkte vor, um ein Strafverfahren zu eröffnen. In Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO sei daher die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu verfügen. Die beanzeigte Sachentziehung (Ziff. 62 der Substantiierung vom 18. März 2020) sei bereits im Verfahren gegen D.____ (MU1 20 1.____) behandelt worden. Hinweise oder Anhaltspunkte auf eine weitere, unbekannte Täterschaft in diesem Zusammenhang lägen nicht vor, weswegen das Verfahren auch diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen sei (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
1.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. August 2020 im Wesentlichen der Ansicht, dass die wider besseren Wissens getätigte Aussage, „Sie wurden gesehen[,] wie s[S]ie den Feueralarm ausgelöst haben“, eindeutig als Ehrverletzung zu qualifizieren sei. Ebenfalls sei zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine falsche Anschuldigung handle, da sie gegenüber den ebenfalls anwesenden Polizisten ausgesprochen worden sei. Im Weiteren soll der Feuerwehrmann gegenüber dem Beschwerdeführer folgende Frage aufgeworfen haben: „Dann ist ja ok, wenn ich der Polizei sage, sie sollen Spuren vom Taster sicher[n]“, worauf der Beschwerdeführer dem Feuerwehrmann erneut verdeutlicht haben will, nicht für den http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Feueralarm verantwortlich zu sein. Wer an fraglichem Tag von der Feuerwehr X.____ vor Ort gewesen sei, sei im Übrigen ohne Weiteres ermittelbar.
1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2020 vollumfänglich auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juli 2020, da sich aus der Beschwerde keine neuen Erkenntnisse ergäben.
2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme nur dann ergehen darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung II, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3).
2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei abgelaufener Strafantragsfrist sowie bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 und N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2).
3.1 Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige vom 23. Februar 2020 dar, dass die Beilage zur Stellungnahme der B.____ zur Beschwerde im Verfahren BK 19.____ eine Vielzahl von Ehrverletzungen als auch andere Straftatbestände enthalte, welche durch entsprechende Notizen gekennzeichnet seien.
3.2 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Nichtanhandnahme des Verfahrens bezüglich der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig erfolgt ist.
3.2.1 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso strafbar macht sich gemäss Abs. 2, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Sowohl bei der üblen Nachrede als auch bei der Verleumdung handelt es sich um Antragsdelikte im Sinne von Art. 30 f. StGB. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das entsprechende Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 zu Art. 31 StGB). Mit Ablauf der Frist „erlischt“ das Antragsrecht (RIEDO, a.a.O., N 2 zu Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags stellt eine Prozessvoraussetzung dar und ist daher stets von Amtes wegen zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht prüfen (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3; RIEDO, a.a.O., N 39 zu Art. 31 StGB). Wie bereits dargelegt, verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei Antragsdelikten erfolgt die Nichtanhandnahme namentlich in den Fällen, in welchen die Frist zur Antragsstellung im Sinne von Art. 31 StGB abgelaufen ist, zumal es sich dabei um eine offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzung handelt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 f. zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 8 zu Art. 310 StPO).
3.2.2 Vorliegend stützt sich einer der vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige vom 23. Februar 2020 resp. mit entsprechender Substantiierung vom 18. März 2020 geltend gemachten Vorwürfe betreffend möglicher Ehrverletzungsdelikte auf die angebliche Aussage eines Feuerwehrmannes, wonach dieser den Beschwerdeführer [am 6. September 2019] explizit beschuldigt haben soll, einen Feueralarm ausgelöst zu haben (vgl. Ziff. 56 der Substantiierung vom 18. März 2020). Hinsichtlich des Erfordernisses der Kenntnis des Täters wird eine sichere und zuverlässige Kenntnis verlangt, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (RIEDO, a.a.O., N 26 zu Art. 31 StGB). Dagegen wird nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt, sondern es genügt, wenn er in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (RIEDO, a.a.O., N 27 zu Art. 31 StGB). Diese Individualisierung hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. August 2020 vorgenommen, zumal er darin selbst festhält, dass es leicht nachvollziehbar sein sollte, wer von der Feuerwehr X.____ am besagten Tag ausgerückt sei, da nur ein Feuerwehrmann vor Ort gewesen sei. Dabei ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer dieser Umstand nicht erst im Zeitpunkt seiner Beschwerde, sondern bereits am Tag des Geschehens, mithin also schon am 6. September 2019, bekannt gewesen ist. Insofern handelt es sich vorliegend nicht um einen „echten“ Strafantrag gegen Unbekannt, bei welchem die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen hätte (vgl. RIEDO, a.a.O., N 7 zu Art. 31 StGB). Es ist zudem Sache der Strafbehörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags nachzuweisen, und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrags bestehen (RIEDO, a.a.O., N 42 zu Art. 31 StGB). Daraus folgt auch, dass die Antragsfrist nicht als „im Zweifel eingehalten“ gilt (RIEDO, a.a.O., N 43 zu Art. 31 StGB). Es ist deshalb anzunehmen, dass die dreimonatige Antragsfrist von Art. 31 StGB in Bezug auf die gegen den beanzeigten Feuerwehrmann geltend gemachte Ehrverletzung vom 6. September 2019 im Zeitpunkt der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stellung des Strafantrags vom 23. Februar 2020 bereits abgelaufen gewesen ist. Die Staatsanwaltschaft hat gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO somit zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt, wenngleich es sich vorliegend nicht in erster Linie um eine Nichterfüllung des fraglichen Straftatbestands, sondern um eine eindeutig nicht erfüllte Prozessvoraussetzung handelt. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020 gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3.2.3 In Bezug auf die weiteren zur Anzeige gebrachten angeblich strafbaren Handlungen, begangen durch E.____, F.____ sowie D.____ resp. unbekannte Täterschaft, welche unter die Tatbestände der Ehrverletzungsdelikte und der Sachentziehung zu subsumieren sein sollen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen dazu macht. Gestützt auf das im Beschwerdeverfahren vorherrschende Rügeprinzip ist damit davon auszugehen, dass die ursprünglich zur Anzeige gebrachten Sachverhalte gemäss den Ziffern 56, 57 und 62 der Substantiierung vom 18. März 2020 nicht explizit angefochten werden, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind.
In Bezug auf Ziffer 62 der Substantiierung vom 18. März 2020 ist überdies zu bemerken, dass die vorgebrachte Sachentziehung bereits Gegenstand des Verfahrens MU1 20 1.____ gegen D.____ ist. Entsprechend kann dieser Sachverhalt ohnehin nicht auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
3.2.4 Aus den vorstehend gemachten Ausführungen erhellt, dass die Beschwerde vom 20. August 2020 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020, soweit darauf einzutreten, abzuweisen ist.
III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens – in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) – von total CHF 550.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit Eingabe vom 20. August 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Rechtslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anspruch mitteloser Beschwerdeführer auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Janina Wüest
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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