Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2020 (470 20 193) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Janina Wüest
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 29. Juli 2020
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 erstattete A.____ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen unrechtmässiger Aneignung, Diebstahls sowie Sachbeschädigung in Bezug auf ein mit Rollen versehenes Möbel (Ziff. 1), ein Aluminiumbecken, welches für den Bau eines Unterstands verwendet worden sein soll (Ziff. 2) sowie in Bezug auf zwei IBC-Tanks, aus welchen ein grosser Teil ihres Inhalts herausgeschaufelt worden sein soll (Ziff. 3). In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 29. Juli 2020, dass das entsprechende Verfahren MU1 20 8.____ in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2).
Auf die Begründung der Anzeige, der Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und das Verfahren an die Hand zu nehmen (Ziff. 1). Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wobei die Beurteilung der Aussichtslosigkeit vorgängig vorzunehmen sei (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entlastungsfolge (recte: Kosten- und Entschädigungsfolge) zu Lasten der Gegenseite (Ziff. 3).
C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 2. September 2020, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), und es seien die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (Ziff. 2).
D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 15. September 2020 wurde der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung des Spruchkörpers mit vorliegender Sache erfolgen werde.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c).
2. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 10. August 2020 zugestellt worden, womit die zehntägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 384 lit. b StPO am Folgetag, d.h. am 11. August 2020, zu laufen begonnen und am 20. August 2020 geendet hat. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO erfolgt eine Eingabe fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde vom 20. August 2020 am gleichen Tag der Schweizerischen Post übergeben worden, womit diese fristgerecht erhoben worden ist. Zumal auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 20. August 2020 – soweit diese den Begründungsanforderungen genügt und sich auf das vorliegende Anfechtungsobjekt (MU1 20 8.____) bezieht – einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der beiden IBC-Tanks (Fall Nummer 3 der Anzeige vom 25. Februar 2020) bereits am 24. Februar 2020 beim Polizeihauptposten X.____ eine Strafanzeige aufgegeben worden sei (MU1 20 1.____). Der Sachverhalt werde entsprechend im Rahmen des Verfahrens MU1 20 1.____ behandelt. Bezüglich der beiden anderen Sachverhalte (Fall Nummer 1 [Möbel mit Rollen] und Fall Nummer 2 [Aluminiumbecken] der Anzeige) lägen – trotz entsprechender Aufforderung – mangels substantiierter Anzeige nicht genügend Informationen hinsichtlich der Täterschaft, der Tatobjekte sowie des strafbaren Verhaltens der unbekannten Täterschaft vor, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. In Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO habe daher eine Nichtanhandnahme des Verfahrens zu ergehen.
1.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, dass entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin keine Aufforderung zur Substantiierung der Anzeige stattgefunden habe. Das Möbel, welches mit Rollen versehen worden sei, sei im Rahmen eines offiziellen Y.____ Workshops hergestellt worden. Der Zeitraum sei angegeben. Der zuständige Untersuchungsbeauftragte habe also die Möglichkeit, herauszufinden, welche Workshops von wem geleitet worden seien, um so die Verantwortlichen einzugrenzen. Die Integrität eines Sitzmöbels durch das Anschrauben einer Erweiterung „zu verletzen“ und den Verwendungszweck zu ändern, stelle zweifelsohne eine Sachbeschädigung dar. Entsprechend sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer das Aluminimumbecken aus seinem Besitz entwendet und für einen Fahrradunterstand verwendet worden. Dieses sei zudem mit „Z.____“ beschriftet worden. Unter www.Z.____.ch seien nähere Informationen zu den Verantwortlichen dieses Unternehmens zu finden. Da ihm die Abgrenzung zwischen Diebstahl und unrechtmässiger Aneignung nicht bekannt sei, habe er für beide Delikte Strafantrag gestellt. Die Beschriftung „Z.____“ verletze die Integrität des Beckens und sei somit eindeutig eine Sachbeschädigung, wobei dem Beschwerdeführer hier nicht bekannt sei, wie sich diese im Zusammenhang mit einer unrechtmässigen Aneignung verhalte, respektive ob die Sachbeschädigung dieser untergeordnet werde. Ebenfalls sei dem Untersuchungsbeauftragten der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, dass es sich bei „Z.____“ um ein Y.____ Projekt handle. Der Sachverhalt erscheine also deutlich und die Ermittlung der Täterschaft als wahrscheinlich.
http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.z.____.ch/
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Juli 2020. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung merkt sie an, dass sowohl hinsichtlich des Möbels, welches mit Rollen versehen worden sein soll, wie auch bezüglich des Aluminiumbeckens sich aus den in der Beschwerde vorgebrachten „Substantiierungen“ keine den Sachverhalt konkretisierenden Angaben ergäben. Dem Beschwerdeführer sei vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung die Gelegenheit gegeben worden, seine Strafanzeige zu konkretisieren. Einerseits sei dieser mit Schreiben vom 4. Juni 2020 eingeladen worden, am 17. Juni 2020, 8:30 Uhr, bei der Staatsanwaltschaft zu erscheinen, um seine Strafanzeige zu substantiieren. Dem Beschwerdeführer sei überdies antragsgemäss eine Frist bis zum 30. Juni 2020 gesetzt worden, um seine Strafanzeige in schriftlicher Form zu substantiieren und die in der Anzeige genannte, aber nicht eingereichte Beilage nachzureichen. Beiden Möglichkeiten, seine Strafanzeige zu substantiieren, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
2.1 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs.1 StPO der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder wenn aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur dann ergehen darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung II, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT/THOMAS http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3).
2.2 Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei abgelaufener Strafantragsfrist sowie bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 und N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2).
3.1 Im vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer in Ziffer 1 der Strafanzeige vom 25. Februar 2020 dar, dass eines seiner Möbel im Januar 2019 von einer unbekannten Täterschaft mit Rollen versehen und entsprechend beschädigt worden sei und macht dabei eine Sachbeschädigung sowie eine unrechtmässige Aneignung geltend.
3.1.1 Gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) erlischt im Rahmen von Antragsdelikten (vgl. Art. 30 StGB) das entsprechende Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, zu laufen beginnt. Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 6 zu Art. 31 StGB). Mit Ablauf der Frist „erlischt“ das Antragsrecht (RIEDO, a.a.O., N 2 zu Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags stellt eine Prozessvoraussethttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung dar und ist daher stets von Amtes wegen zu prüfen (RIEDO, a.a.O., N 39 zu Art. 31 StGB). Wie bereits dargelegt, verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei Antragsdelikten erfolgt die Nichtanhandnahme namentlich in den Fällen, in welchen die Frist zur Antragsstellung im Sinne von Art. 31 StGB abgelaufen ist, zumal es sich dabei um eine offensichtlich fehlende Prozessvoraussetzung handelt (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 3 f. zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 8 zu Art. 310 StPO).
Bei dem vorliegend geltend gemachten Straftatbestand der Sachbeschädigung handelt es sich um ein Antragsdelikt im Sinne von Art. 30 StGB. Entsprechend wird der Tatbestand gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB nur auf Antrag hin verfolgt. Dementsprechend hätte der Beschwerdeführer den Strafantrag innerhalb der dreimonatigen Frist im Sinne von Art. 31 StGB, welche ab Bekanntwerden der Täterschaft zu laufen beginnt, bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 304 Abs. 1 StPO) stellen müssen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers stützt sich vorliegend auf die Beschädigung eines seiner Möbel im Rahmen eines Y.____ Workshops vom Januar 2019. Der Strafantrag vom 25. Februar 2020, welcher am 28. Februar 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist, richtet sich zwar gegen Unbekannt, doch geht aus den Erläuterungen eindeutig hervor, dass sich der Strafantrag gegen die Workshopleitung des besagten Workshops richtet, zumal angeblich diese die Anweisung zur Sachbeschädigung gegeben haben soll. Hinsichtlich des Erfordernisses der Kenntnis des Täters wird eine sichere und zuverlässige Kenntnis verlangt, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (RIEDO, a.a.O., N 26 zu Art. 31 StGB). Dagegen wird nicht vorausgesetzt, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt, sondern es genügt, wenn er in der Lage ist, diesen zweifelsfrei zu individualisieren (RIEDO, a.a.O., N 27 zu Art. 31 StGB). Diese Individualisierung hat der Beschwerdeführer in seiner Anzeige vorgenommen, zumal er in seiner Beschwerde vom 20. August 2020 selbst festhält, dass es aufgrund der Angabe des Zeitraums vom Januar 2019 möglich sei herauszufinden, welche Workshops von wem geleitet worden seien und die Verantwortlichen so eingegrenzt werden könnten. Insofern handelt es sich vorliegend nicht um einen „echten“ Strafantrag gegen Unbekannt, bei welchem die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt nicht zu laufen begonnen hätte (vgl. RIEDO, a.a.O., N 7 zu Art. 31 StGB). Es ist zudem Sache der Strafbehörden, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags nachzuweisen, und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrags bestehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen (RIEDO, a.a.O., N 42 zu Art. 31 StGB). Daraus folgt auch, dass die Antragsfrist nicht als „im Zweifel eingehalten“ gilt (RIEDO, a.a.O., N 43 zu Art. 31 StGB). Es ist daher davon auszugehen, dass die Strafantragsfrist in Bezug auf die beanzeigte Sachbeschädigung, begangen im Januar 2019 durch die Workshopleitung, im Zeitpunkt der Anzeigestellung vom 25. Februar 2020 bereits abgelaufen gewesen ist.
3.1.2 Abgesehen davon hat es der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Sachbeschädigung als auch in Bezug auf die unrechtmässige Aneignung – soweit diese nicht ebenfalls ein Antragsdelikt darstellt (vgl. Art. 137 Ziff. 2 StGB) – unterlassen, seine Anzeige hinreichend zu konkretisieren. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 4. und 18. Juni 2020 ist der Beschwerdeführer explizit dazu aufgefordert worden, anzugeben, wer wann und wo die beanzeigten Handlungen auf welche Weise begangen haben soll. Weiter ist er dazu angehalten worden, anzugeben, wann er Kenntnis vom beanzeigten Sachverhalt erhalten hat. Im Weiteren ist er aufgefordert worden, zwecks Ermittlung der Eigentumsverhältnisse und des behaupteten Sachschadens die erforderlichen Belege einzureichen. Der Beschwerdeführer hat auf sämtliche Aufforderungen nicht reagiert. Unabhängig der Frage, ob überhaupt die Strafantragfrist eingehalten worden ist, ist damit festzuhalten, dass trotz Aufforderung der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführer seine Anzeige vom 25. Februar 2020 nicht hinreichend substantiiert hat. Dieser behauptet in seiner Beschwerde vom 20. August 2020 zwar, hierzu von der Staatsanwaltschaft nicht eingeladen worden zu sein, hat sich jedoch in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2020 explizit auf die vorgenannte Aufforderung der Staatsanwaltschaft bezogen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer gar um eine Fristerstreckung ersucht. Eine Substantiierung der Strafanzeige ist bei der Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht eingegangen. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die beanzeigten Straftatbestände und die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zu verfügen hatte. Im Umfang von Ziffer 1 der Anzeige vom 25. Februar 2020 ist die Beschwerde daher abzuweisen.
3.2 In Ziffer 2 der Strafanzeige vom 25. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer fest, das Aluminiumbecken sei aus seinem Eigentum entwendet und für den Bau eines Unterstands benutzt worden. Dabei sei das Becken zerschnitten worden, wobei die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Diebstahls, subsidiär der unrechtmässigen Aneignung geltend gemacht werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung sowie der unrechtmässigen Aneignung ohne Bereicherungsabsicht ist auf die Ausführungen in Erwägung 3.1.1 hiervor zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 20. August 2020 wiederum selbst angibt, der Sachverhalt erscheine deutlich und die Ermittlung der Täterschaft wahrscheinlich. Entsprechend handelt es sich auch hier nicht um einen „echten“ Strafantrag gegen Unbekannt, weshalb die Antragfrist im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 25. Februar 2020 ebenfalls bereits abgelaufen gewesen ist. Der Beschwerdeführer konkretisiert weder in seiner Anzeige noch in seiner Beschwerde, wann das besagte Aluminiumbecken aus seinem Besitz entwendet und mit „Z.____“ beschriftet worden sein soll. Entsprechend gilt auch hier die Antragsfrist als nicht eingehalten.
Weiter ist in Bezug auf die Tatbestände des Diebstahls resp. der unrechtmässigen Aneignung mit Bereicherungsabsicht sowie der Sachbeschädigung, soweit davon ausgegangen werden sollte, die Strafantragsfrist sei eingehalten, auf die Ausführungen in Erwägung 3.1.2 hiervor zu verweisen, da es der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich unterlassen hat, rechtsgenügliche Substantiierungen zu dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt vorzunehmen.
Die Beschwerde ist daher auch im Umfang der Ziffer 2 der Strafanzeige vom 25. Februar 2020 abzuweisen.
3.3 In Ziffer 3 der Strafanzeige vom 25. Februar 2020 legt der Beschwerdeführer schliesslich dar, die beiden IBC-Tanks aus seinem Besitz seien zwecks Kompostexperimenten mit organischem Material gefüllt und die obere Schicht von Pflanzen bewachsen gewesen. Ein grosser Teil des Inhalts sei herausgeschaufelt worden. Am 24. Februar 2020 seien die Tanks schliesslich vom aussen einsehbaren Bereich des Areals entfernt worden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beurteilung des in der Anzeige vom 25. Februar 2020 geltend gemachten Sachverhalts bereits mit Anzeige vom 24. Februar 2020 vorgebracht worden ist und daher bereits Gegenstand des Verfahrens MU1 20 1.____ ist. Entsprechend kann dieser Sachverhalt nicht auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. In diesem Punkt kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Dem Gesagten entsprechend ist die Beschwerde vom 20. August 2020 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2020 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens – in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) – von total CHF 550.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
2. Mit Eingabe vom 20. August 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sach- und Rechtslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anspruch mitteloser Beschwerdeführer auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2).
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, somit total CHF 550.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Janina Wüest
Dieser Beschluss ist rechtskräftig.
http://www.bl.ch/kantonsgericht