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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.04.2020 470 20 19

April 21, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,697 words·~8 min·1

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. April 2020 (470 20 19) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens Die Beweislast für die Einhaltung der Strafantragsfrist liegt beim Strafantragsteller (E. 4.2).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4415 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 14. Januar 2020

A. Mit auf 22. Oktober 2019 datierter Strafanzeige erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) „für alle möglichen Delikte“ und insbesondere wegen „Beschimpfung, Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht leumdung, üble Nachrede“. Hintergrund der Strafanzeige bildete eine E-Mail-Konversation zwischen u.a. A.____ und dem Beschuldigten vom 19. August 2019. Die genannte Strafanzeige ging am 23. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein (Postaufgabe am 22. Dezember 2019).

B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft die Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand (Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Januar 2020 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte, das Verfahren sei an die Hand zu nehmen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 3. Februar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Erwägungen

1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantongerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; RICHARD CALAME, Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21 BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Da alle Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein gültig gestellter Strafantrag http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bildet Prozessvoraussetzung (BGE 136 III 502 E. 6.3.2; 128 IV 81 E. 2a; BGer 6B_1275/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.1).

Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 137 IV 219 E. 7; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3).

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. Januar 2020 damit, dass die Strafanzeige des Beschwerdeführers zu spät erfolgt sei. Die der Strafanzeige zugrundeliegenden Handlungen hätten am 19. August 2019 stattgefunden. Am selben Tag habe der Beschwerdeführer sowohl von der Tat als auch der Täterschaft Kenntnis erlangt, weshalb die Strafanzeige gemäss Art. 31 StGB spätestens am 19. November 2019 hätte erfolgen müssen. Die am 22. Dezember 2019 der Schweizerischen Post zuhanden der Staatsanwaltschaft übergebene Strafanzeige sei deshalb zu spät erfolgt. Es fehle folglich an einem gültigen Strafantrag, weshalb das Verfahren mangels Erfüllung einer Prozessvoraussetzung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber in seiner Beschwerde vom 24. Januar 2020 ein, er habe die Strafanzeige bereits am 25. Oktober 2019 in den Briefkasten des Polizeipostens Pratteln der Kantonspolizei Basel-Landschaft und damit innert der dreimonatigen Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB eingeworfen.

4.1 Die Beschimpfung (Art. 177 StGB), die Verleumdung (Art. 174 StGB) und die üble Nachrede (Art. 173 StGB) werden nur auf Antrag verfolgt. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Massgebender Zeitpunkt für die Auslösung der dreimonatigen Antragsfrist ist der Zeitpunkt, in welchem die antragsberechtigte Person von Tat und Täter tatsächliche Kenntnis erlangt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; BGer 6B_1104/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3; STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 31 N 3). Die angeblich ehrverletzenden Aussagen des Beschuldigten erblickt der Beschwerdeführer in einer E-Mail-Konversation vom 19. August 2019. Tat und Täterschaft waren dem Beschwerdeführer folglich in diesem Zeitpunkt bekannt. Die dreimonatige Strafantragsfrist lief somit am 19. November 2019 ab.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Fristen gelten als eingehalten, wenn Eingaben am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung im Verfahren trägt grundsätzlich jene Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat (BGer 6B_685/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.3), vorliegend also der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer behauptet, er habe die Strafanzeige bereits am 25. Oktober 2019 in den Briefkasten des Polizeipostens Pratteln der Kantonspolizei Basel-Landschaft eingeworfen. Für den Beweis dieser Handlung bezeichnet er weder einen Zeugen, noch nennt er hierfür ein anderes Beweismittel. Demnach vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er die Strafanzeige tatsächlich bereits am 25. Oktober 2019 in den Briefkasten des Polizeipostens Pratteln der Kantonspolizei Basel-Landschaft eingeworfen hat. Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Poststempel auf dem Umschlag, in welchem er die Strafanzeige der Staatsanwaltschaft zustellte, erst am 22. Dezember 2019 der Schweizerischen Post übergeben hat. Da die Strafantragsfrist bereits am 19. November 2019 abgelaufen war, folgt, dass der Strafantrag vorliegend eindeutig zu spät erfolgt ist. Es fehlt somit an einer Prozessvoraussetzung, um dieses Delikt verfolgen zu können. Die Vorinstanz hat folglich das Strafverfahren in diesem Punkt zu Recht nicht anhand genommen.

5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 24. Januar 2020 ferner vor, es sei auch der Tatbestand der Nötigung zu prüfen. Die Staatsanwaltschaft hält dem in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2020 entgegen, eine rechtswidrige Nötigungshandlung könne dem erwähnten E-Mail-Verkehr nicht entnommen werden, zumal das Androhen von rechtlichen Schritten keine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB darstelle.

5.2 Die Androhung einer für den anderen nachteiligen, jedoch zulässigen Handlung stellt für den Adressaten keine unzulässige Freiheitsbeschränkung dar. In der Drohung mit Nachteilen, die der Betroffene sich im Einzelfall gefallen lassen muss, liegt per se keine unzulässige Freiheitsbeschränkung (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 38). Die Androhung gegenüber dem Beschwerdeführer, gegebenenfalls „rechtliche Schritte einzuleiten“, stellt folglich keine Nötigungshandlung dar. Die Anhandnahme eines Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft war demnach auch vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

7. Der Beschwerdeführer ersucht in seiner Beschwerde vom 24. Januar 2020 schliesslich um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Beweislage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Angesichts dessen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführer die kumulative Voraussetzung der Bedürftigkeit erfüllt. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.

8. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 550.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO, StPO, § 13 Abs. 1 GebT).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 550.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Linus Zweifel

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