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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.09.2020 470 20 182

September 15, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,038 words·~10 min·1

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. September 2020 (470 20 182) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 10. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen Unbekannt wegen lücken- und mangelhaften Abrechnungsverfahren sowie Verweigerung der Ausstellung einer rechtskräftigen Verfügung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ mit Eingabe vom 17. August 2020, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 18. August 2020, Beschwerde und begehrte sinngemäss, es sei in Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung sowie Betrugs zu eröffnen.

C. Mit Stellungnahme vom 20. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Ferner seien die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Erwägungen 1. Formelles Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als vermeintlich geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vom 17. August 2020, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 18. August 2020, gewahrt wurde. Soweit die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geltend macht, es fehle eine substantiierte Beschwerdebegründung, kann ihr im Übrigen offenkundig nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde vom 17. August 2020 für einen Laien ausreichend deutlich dar, welche Handlungen aus seiner Sicht welche Tatbestände http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht erfüllen. Damit hat er sich als Laie hinreichend mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2020 auseinandergesetzt. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. August 2020 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zu Begründung aus, der Beschwerdeführer habe gegen die B.____AG wegen lücken- und mangelhaften Abrechnungsverfahren sowie Verweigerung der Ausstellung einer rechtskräftigen Verfügung Anzeige erhoben. Dabei handle es sich allerdings um eine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit, welche auf dem Sozialversicherungsrechtsweg zu verfolgen sei. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten seitens der B.____AG sei weder aus der Anzeige noch den eingereichten Unterlagen ersichtlich.

2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. August 2020 vor, dass die B.____AG beim Auszug der Gesundheitskosten für das Jahr 2017 die letzte von ihm eingereichte Sammelrechnung des Jahres 2017 nicht berücksichtigt habe, weshalb die Prämienund Kostenübersicht für das Steuerjahr 2017 fehlerhaft sei. Das gleiche Vorgehen habe die B.____AG in den Folgejahren 2018 und 2019 erneut praktiziert. Ferner habe die B.____AG die Rechnung von Dr. med. C.____ aus dem Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 1'086.65 weder beim Auszug der Gesundheitskosten des Jahres 2018 noch auf jenem für das Jahr 2019 berücksichtigt. Diese Rechnung sei demnach nicht abgerechnet worden. Schliesslich sei ihm am 24. August 2019 eine Mahnung der B.____AG bezüglich des Betrags von Fr. 469.70 zugestellt worden, jedoch ohne dass er vorgängig eine Abrechnung oder Rechnungskopie erhalten habe. Aufgrund dieser Handlungen seien die Tatbestände der Falschbeurkundung sowie des Betrugs erfüllt.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichtet mit Eingabe vom 20. August 2020 auf eine Stellungnahme.

2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2020 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).

2.5 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 ff.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 3).

2.6.1 Zu prüfen ist zunächst die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Tatbestands der Falschbeurkundung. Gemäss Art. 251 Ziffer 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Urkundenfälschung strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Ausserdem macht sich strafbar, wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Das geschützte Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB sind Urkunden unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde, d.h. einer Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem erkennbaren nicht übereinstimmt. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift. Das Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Ausstellers entspricht. Die Falschbeurkundung hingegen ist die Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde. Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Schädigungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Das Handeln in Vorteilsabsicht muss sich nicht auf einen Vorteil vermögensrechtlicher Natur richten. Es genügt jede Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur. Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht (STEFAN TRECHSEL/LORENZ ERNI, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 251 N 1 ff.; MARKUS BOOG, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 251 N 1 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.6.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer eine Falschbeurkundung geltend. Massgebend hinsichtlich der Prüfung eines Widerspruchs zwischen dem beurkundeten und dem tatsächlichen Sachverhalt ist zunächst, ob und inwiefern sich die Urkunde zu einem bestimmten Sachverhalt überhaupt äussert, das heisst welchen Erklärungsinhalt sie aufweist (MANUEL INDERBITZIN, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 251 N 16; MARKUS BOOG, a.a.O., Art. 251 N 73). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Auszüge der Gesundheitskosten für die Steuererklärung der Jahre 2017, 2018 und 2019 würden jeweils die letzten von ihm eingereichten Rechnungen des entsprechenden Jahres nicht enthalten, ist gestützt auf die Akten zu konstatieren, dass den jeweiligen detaillierten Auszügen der Gesundheitskosten explizit zu entnehmen ist, dass diese lediglich darlegen, welche Rechnungen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres verarbeitet wurden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die gemäss seinen Vorbringen auf den Auszügen fehlenden Rechnungen jeweils im Folgejahr verarbeitet und daher auch auf dem Auszug der Gesundheitskosten für die Steuererklärung des Folgejahrs aufgeführt wurden. Die vom Beschwerdeführer gerügten Auszüge der Gesundheitskosten geben somit den von ihnen dargelegten Sachverhalt, nämlich die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres verarbeiteten Rechnungen, korrekt wieder. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Rechnung von Dr. med. C.____ in der Höhe von Fr. 1'086.65 auf den Auszügen der Gesundheitskosten fehle. Wie aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ersichtlich ist, wurde die entsprechende Rechnung mit Leistungsabrechnung vom 18. Januar 2019 verarbeitet und ist in der Folge auf dem detaillierten Auszug der Gesundheitskosten für die Steuererklärung des Jahres 2019 korrekt als im Jahr 2019 verarbeitet aufgeführt. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Falschbeurkundung hinsichtlich der Auszüge der Gesundheitskosten erweisen sich demzufolge offensichtlich als haltlos.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass der Straftatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegend offenkundig nicht erfüllt ist.

2.7.1 Im Weiteren ist die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs zu prüfen. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht besteht der Betrug somit aus den folgenden Tatbestandsmerkmalen: Der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition, dem Vermögensschaden, dem Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie Irrtum und Vermögensdisposition sowie schliesslich dem Kausalzusammenhang zwischen der Vermögensverfügung und dem Schaden. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Ausserdem muss der Täter mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die B.____AG habe ihm eine Mahnung zugestellt, ohne jedoch zuvor die entsprechende Leistungsabrechnung zukommen zu lassen. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer das Bestehen der Forderung keineswegs bestreitet. Vielmehr macht er einzig geltend, dass ihm die Mahnung ohne vorhergehende Mitteilung der Leistungsabrechnung zugestellt worden sei. Die blosse Zustellung einer Mahnung betreffend eine tatsächlich bestehende Forderung erfüllt das Erfordernis einer arglistigen Täuschung geradezu offenkundig nicht. Hinzu kommt, dass auch das Tatbestandselement des Vermögensschadens zum Vornherein ausgeschlossen ist, zumal die B.____AG lediglich um Bezahlung der effektiv bestehenden, unbestrittenen Forderung ersucht hat. Es zeigt sich daher, dass der Straftatbestand des Betrugs in casu offenkundig nicht gegeben ist.

2.8 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sowohl der Straftatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB als auch jener des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB klarerweise nicht erfüllt sind, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft das Strafverfahren zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2020 wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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