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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. November 2020 (470 20 180) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kohli, Waisenhausplatz 14, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. August 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 4. August 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen eine unbekannte Täterschaft wegen Nötigung, Freiheitsberaubung sowie Amtsmissbrauchs, begangen vom 22. April 2020 bis zum 27. April 2020 im Gefängnis B.____, in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse.
Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Kohli, mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, ein Verfahren zu eröffnen sowie namentlich die nachfolgenden Ermittlungshandlungen zu tätigen: die Ermittlung der involvierten Personen des Gefängnisses B.____ (insbesondere der entscheidungsbefugten Personen, welche ihn in einer Sicherheitszelle untergebracht hätten), die Einvernahme der vorgenannten Personen sowie die Ermittlung des Grunds für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Sicherheitszelle trotz anderslautender Verfügung; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ferner stellte der Beschwerdeführer das Beweisbegehren, es sei eine Parteibefragung durchzuführen.
C. Mit separater Eingabe vom 17. August 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, überdies ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und begehrte, ihm sei im hängigen Strafverfahren rückwirkend per 6. Juli 2020 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, eventualiter sei ihm im Beschwerdeverfahren rückwirkend per 5. August 2020 das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, und es sei Rechtsanwalt Philip Kohli als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Stellungnahme vom 24. August 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
E. Mit Eingabe vom 3. September 2020 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft" ein.
F. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 8. September 2020 den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer Parteibefragung ab.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als potentiell geschädigte Person und Adressat der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung durch diese unmittelbar in seinen Rechten betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit Eingabe vom 17. August 2020 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da somit sämtliche Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auf Seite 5 in Randziffer 27 seiner Beschwerde vom 17. August 2020 ausführt, dass das Strafverfahren hinsichtlich des Tatbestands des Amtsmissbrauchs an die Hand zu nehmen sei. Mithin erwähnt er weder den Tatbestand der Nötigung noch jenen der Freiheitsberaubung. Gleichwohl ist zu konstatieren, dass aufgrund der von ihm gestellten Rechtsbegehren sowie der Begründung seiner Beschwerde erhellt, dass es sich dabei offenkundig um ein Versehen handelt. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerde auf die Straftatbestände der Nötigung, der Freiheitsberaubung sowie des Amtsmissbrauchs bezieht.
2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. August 2020 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO und führt zur Begründung aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seiner Unterbringung im Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof ab dem 22. April 2020 in Arrest versetzt worden und habe diesen aufgrund der Corona- Pandemie nicht wie vorgesehen im Gefängnis Waaghof, sondern in einer Sicherheitszelle des Gefängnisses B.____ verbringen müssen. Der Beschwerdeführer rüge, dass dieser Arrest unter strengeren Bedingungen stattgefunden habe und ihm sowohl Papier als auch Stifte vorenthalten worden seien, so dass er während sieben Tagen keine Beschwerde habe verfassen können. Im Weiteren führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hinsichtlich des Tatbestands der Freiheitsberaubung aus, dass aufgrund des Massnahmevollzugs das Recht des Beschwerdeführers, über den eigenen Aufenthalt zu bestimmen, ohnehin aufgehoben gewesen sei. Selbst wenn die Unterbringung in einer Sicherheitszelle nicht erforderlich gewesen wäre, so wäre der Tatbestand dennoch nicht erfüllt, zumal allenfalls unzulässige Modalitäten des Massnahmevollzugs auf dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verwaltungsrechtlichen Weg zu rügen seien. Sodann sei auch der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht gegeben, da die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Sicherheitszelle im Rahmen der Befugnisse der Mitarbeiter des Gefängnisses B.____ liege. Schliesslich sei der Tatbestand der Nötigung ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt, zumal in den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nötigungselementen keine qualifizierte Rechtswidrigkeit erkennbar sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zeitweise über kein Schreibutensilien verfügt habe, sei zwar ungünstig, erfülle aber den Tatbestand der Nötigung nicht, da er innerhalb der Rechtsmittelfrist Schreibmaterial erhalten habe.
2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. August 2020 vor, hinsichtlich des Tatbestands der Freiheitsberaubung sei massgebend, dass ein an sich erlaubter Freiheitsentzug durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beschränkt sei, weshalb die Überschreitung des Notwendigen rechtswidrig sei. Die Direktion des Arxhofs habe dargelegt, dass es im Zusammenhang mit dem Arrest zu Fehlern und Missverständnissen gekommen sei, zumal seitens der Direktion des Arxhofs nicht die Absicht bestanden habe, den Beschwerdeführer in einer Sicherheitszelle unterzubringen. Daraus sei zu schliessen, dass die Massnahme weder gewollt noch angezeigt und somit unverhältnismässig gewesen sei. Aus diesem Grund bestehe der Tatverdacht einer Freiheitsberaubung. Des Weiteren sei bezüglich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle verbracht worden sei, obwohl dies von der Direktion des Arxhofs nicht verfügt worden sei. Somit habe mutmasslich das Gefängnis B.____ hoheitlichen Zwang ausgeübt, obwohl dies nicht angeordnet worden sei. Diese Ausgangslage begründe den Verdacht des Amtsmissbrauchs. Schliesslich sei in Bezug auf den Tatbestand der Nötigung darauf hinzuweisen, dass entgegen der Staatsanwaltschaft von einer qualifizierten Rechtswidrigkeit auszugehen sei. Die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Sicherheitszelle sei weder verfügt noch rechtmässig gewesen. Es bestehe der Verdacht, dass das gewählte Mittel unerlaubt gewesen sei.
2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt mit Stellungnahme vom 24. August 2020 aus, dass allfällige Fehler oder unsachgemässe Anordnungen im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs nicht automatisch dazu führen würden, dass Straftatbestände erfüllt seien. Um die vom Beschwerdeführer angeführten Tatbestände zu erfüllen, wäre ein krasses Fehlverhalten der Vollzugsbehörden erforderlich, welches im vorliegenden Fall nicht ersichtlich sei. Mangels hinreichenden Anfangsverdachts seien folglich auch keine Ermittlungen hinsichtlich der möglichen Täterschaft erforderlich.
2.4 Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. August 2020 zu prüfen. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Mithin kommt die Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft einzig dann ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 310 N 1; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N 2; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1231).
2.5 Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme einzig verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 310 N 3).
2.6 Zu prüfen ist zunächst die Nichtanhandnahme hinsichtlich des Tatbestands der Freiheitsberaubung. Gemäss Art. 183 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich der Freiheitsberaubung strafbar, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Die Freiheitsberaubung besteht in der Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit (STEFAN TRECHSEL/MARTINO MONA, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 183 N 1). Die Freiheitsberaubung ist unrechtmässig, wenn es an der Einwilligung des Opfers oder dessen gesetzlicher Vertretung fehlt oder keine Rechtfertigungsgründe nach Art. 14 ff. StGB vorliegen. Die Bewegungsfreiheit hinsichtlich des eigenen Aufenthaltsorts wird in verschiedenen Fällen von Gesetzes wegen aufgehoben. Als tatbestandsausschliessend bzw. rechtfertigend wirken unter anderem öffentlich-rechtliche Eingriffe wie etwa die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe sowie der Massnahmenvollzug. Die Rechtsmässigkeit bzw. Rechtfertigung muss allerdings für jede einzelne freiheitsbeschränkende Massnahme gesondert gegeben sein. So ist es denkbar, dass jemand zwar rechtmässig in einem Raum eingesperrt, im Rahmen dieser zulässigen Freiheitsbeschränkung durch Fesselung und Knebelung jedoch unzulässig in seiner Freiheit beschränkt wird, was per se ebenfalls eine Freiheitsberaubung darstellen kann. Ein an sich erlaubter Freiheitsentzug ist mithin http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beschränkt, die Überschreitung des Notwendigen ist indes rechtswidrig (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 183 N 54 ff.).
2.7 Im vorliegenden Fall befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 5. September 2019 zufolge Massnahmevollzugs im Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof. Mit Verfügung der Direktion des Arxhofs vom 22. April 2020 ist gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund des hinreichenden Verdachts betreffend die Einschleusung und Weitergabe von unerlaubten Substanzen in das Massnahmenzentrum gestützt auf § 32 Abs. 1 und 2, § 33 Abs. 1 lit. d sowie § 36 der Verordnung über das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (Arxhofverordnung, SGS 266.11) der Disziplinararrest für die Dauer von maximal sieben Tagen angeordnet worden. In der Folge ist der Beschwerdeführer in das Gefängnis B.____ in eine Sicherheitszelle verbracht worden.
2.8 Gemäss § 24 Abs. 1 Arxhofverordnung gelten als freiheitsbeschränkende Massnahmen Disziplinarmassnahmen, Sicherungsmassnahmen und Zwangsmittel sowie das Time-out (Rückversetzung in die Eintrittsabteilung). Die Freiheit eines Eingewiesenen darf gemäss § 25 Abs. 3 Arxhofverordnung nur insoweit beschränkt werden, als es das sozialtherapeutische oder das überwiegende öffentliche Interesse erfordert. Sodann regelt § 32 Abs. 1 Arxhofverordnung, dass der Eingewiesene, welcher seine Pflichten in schwerwiegender Weise (massive oder anhaltende Regelverstösse oder anhaltende Unführbarkeit) verletzt oder gegen eine der Kardinalregeln verstösst, disziplinarisch sanktioniert werden kann. Insbesondere können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden, wenn der Eingewiesene Betäubungsmittel, Alkohol, nicht ärztlich verschriebene rezeptpflichtige oder unerlaubte Medikamente einführt, besitzt, konsumiert oder damit handelt (§ 32 Abs. 2 lit. c Arxhofverordnung). Disziplinarmassnahmen sind gemäss § 33 Abs. 1 Arxhofverordnung die Verlegung in das Besinnungszimmer im offenen Vollzug (lit. a), der schriftliche Verweis (lit. b), der Entzug oder die Einschränkung des Besuchs- und Urlaubsrechts während längstens 20 Tagen (lit. c) sowie der Disziplinararrest (lit. d). Der Disziplinararrest wird in § 36 Arxhofverordnung konkretisierend geregelt. Demnach wird der Disziplinararrest durch die Einschliessung in einer besonders gesicherten Zelle vollzogen, in der Regel in der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt (§ 36 Abs. 1 Arxhofverordnung). Kurze Disziplinararreste können auch in einer dafür vorgesehenen Zelle innerhalb der Eintrittsabteilung des Massnahmenzentrums für junge Erwachsene (MZjE) Arxhof oder ausnahmsweise in einem der Gefängnisse Basel-Landschaft vollzogen werden (§ 36 Abs. 2 Arxhofverordnung). In der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt wird der Eingeschlossene von Mitarbeitenden des MZjE Arxhof betreut. Bei anderweitiger Unterbringung sorgt das MZjE Arxhof für eine angemessene Betreuung (§ 36 Abs. 3 Arxhofverordnung). Der Disziplinararrest darf nicht länger als 20 Tage dauern, bei im Rahmen des Jugendstrafrechts Eingewiesenen beträgt die Maximaldauer 7 Tage (§ 36 Abs. 4 Arxhofverordnung). Zuständig für die Anordnung des Disziplinararrests ist die Direktion des MZjE Arxhof (§ 36 Abs. 5 Arxhofverordnung). Laut § 38 Abs. 2 Arxhofverordnung kann gegen die Anordnung der Disziplinarmassnahmen gemäss § 33 Abs. 1 lit. b bis d http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arxhofverordnung innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Sicherheitsdirektion Basel- Landschaft Beschwerde erhoben werden.
2.9 Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 22. April 2020 bis zum 27. April 2020, mithin während fünf Tagen, in eine Sicherheitszelle des Untersuchungsgefängnisses B.____ verbracht worden ist. Diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass es sich bei Sicherheitszellen offenkundig nicht um die in § 36 Abs. 1 Arxhofverordnung vorgesehenen Zellen handelt. Im Gegenteil können gemäss § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Bezirksgefängnisse und Haftlokale der kantonalen Polizeiposten (Gefängnisverordnung, SGS 261.61) Gefangene nur aus dringenden Gründen der Strafuntersuchung oder der Aufrechterhaltung des Anstaltsbetriebs für maximal drei Tage in die Sicherheitszelle eines Gefängnisses verbracht werden. Einzig in begründeten Fällen kann die Sicherheitsdirektion die Frist verlängern. Somit besteht zweifellos der Verdacht, dass das Einschliessen des Beschwerdeführers in eine Sicherheitszelle des Untersuchungsgefängnisses B.____ sowohl gegen die Arxhofverordnung als auch die Gefängnisverordnung verstossen hat. Entsprechend führt auch die Direktion des Arxhofs in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2020 aus, dass der mit Verfügung vom 22. April 2020 angeordnete Disziplinararrest in einer herkömmlichen Zelle hätte durchgeführt werden müssen. Folglich ist auch der besagten Verfügung vom 22. April 2020 in keiner Weise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in eine Sicherheitszelle verbracht werden soll. Somit erhellt, dass die Platzierung des Beschwerdeführers in einer Sicherheitszelle des Untersuchungsgefängnisses B.____ grundsätzlich nicht vorgesehen und auch nicht verfügt worden ist. Zudem ist die Einschliessung in eine Sicherheitszelle nicht ohne Weiteres mit der Arxhofverordnung sowie der Gefängnisverordnung in Einklang zu bringen. Es besteht daher durchaus der begründete Anfangsverdacht, dass die Verbringung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitszelle des Untersuchungsgefängnisses B.____ eine über das Notwendige hinausgehende, unzulässige Beschränkung der Freiheit des Beschwerdeführers darstellt. Folgerichtig erhellt, dass der Straftatbestand der Freiheitsberaubung zumindest nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden kann, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist.
2.10 Im Weiteren ist die Nichtanhandnahme in Bezug auf den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu prüfen. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, des Amtsmissbrauchs strafbar. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügung trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO, Gefängnisverordnungen) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. Ein unrechtmässiger Einsatz von Macht geht in der Regel mit der Verletzung von Rechtsgütern einher (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 312 N 7). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2.11 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 2.7 ff.) erhellt, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch zur Anordnung in der Verfügung der Direktion des Arxhofs betreffend Disziplinararrest vom 22. April 2020, der Arxhofverordnung sowie der Gefängnisverordnung vom 22. April 2020 bis zum 27. April 2020 in eine Sicherheitszelle des Untersuchungsgefängnisses B.____ verbracht worden ist. Es besteht daher ohne Weiteres der begründete Anfangsverdacht, dass Mitarbeiter des Untersuchungsgefängnisses B.____ mit diesem Vorgehen ihre Machtbefugnisse unrechtmässig angewendet haben, indem sie sich über die Verfügung der Direktion des Arxhofs, die Arxhofverordnung sowie die Gefängnisverordnung hinweggesetzt und selbst hoheitliche Verfügungen getroffen bzw. auf andere Art Zwang ausgeübt haben, wo dies nicht hätte geschehen dürfen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob diese möglicherweise widerrechtliche Einschliessung des Beschwerdeführers in eine Sicherheitszelle vorsätzlich geschehen ist. Ebenso wird zu prüfen sein, ob die Mitarbeiter des Untersuchungsgefängnisses B.____ mit der Absicht gehandelt haben, dem Beschwerdeführer einen Nachteil zuzufügen, welcher unrechtmässig ist. Diese Tatbestandselemente sind aufgrund der Akten nicht von vornherein zu verneinen, weshalb nicht gesagt werden kann, der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs sei eindeutig nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als begründet.
2.12 Ferner ist das Strafverfahren auch hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung nicht anhand genommen worden. Gemäss Art. 181 StGB macht sich der Nötigung strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. August 2020 stellt sich die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die mit Anzeige vom 22. Juli 2020 angeführten Nötigungselemente nicht qualifiziert rechtswidrig seien. Gemäss ständiger Praxis und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung − entgegen den allgemeinen Grundsätzen − die Rechtswidrigkeit noch nicht. Diese muss vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig ist eine Nötigung demnach, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Letzterer Fall ist vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang existiert (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 181 N 56 f.).
2.13 Wie bereits vorstehend dargelegt (Ziffer 2.7 ff.), ist der Beschwerdeführer im Widerspruch zur Anordnung in der Verfügung betreffend Disziplinararrest vom 22. April 2020, der Arxhofverordnung sowie der Gefängnisverordnung vom 22. April 2020 bis zum 27. April 2020 in eine Sicherheitszelle des Untersuchungsgefängnisses B.____ verbracht worden. Dabei sind ihm offenbar weder Stift noch Papier ausgehändigt worden. Mithin ist dem Beschwerdeführer während fünf Tagen die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung verweigert worden, weshalb zumindest der Anfangsverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer durch andere Beschränkungen seiner http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Handlungsfreiheit genötigt worden ist, etwas zu unterlassen. Daran vermag der Umstand, dass er nach seiner Versetzung in eine herkömmliche Zelle die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung erhalten hat, offenkundig nichts zu ändern, zumal in diesem Zeitpunkt der zur Beschwerde Anlass gebende Zustand bereits wieder aufgehoben worden ist. Massgebend ist daher vielmehr, dass dem Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum die Möglichkeit zur Beschwerde verwehrt worden ist. Der Umstand des Vorenthaltens von Schreibutensilien zum Zweck der Verhinderung der Beschwerdeerhebung wäre, sofern sich dieser Anfangsverdacht im Rahmen des Untersuchungsverfahrens erhärten sollte, durchaus geeignet, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens positiv zu begründen. Somit erhellt, dass auch das Vorliegen des Tatbestands der Nötigung nicht eindeutig verneint werden kann, weshalb sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als begründet erweist.
2.14 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der staatsanwaltlichen Vorbringen die blosse Möglichkeit, eine verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Anordnung sowie die konkrete Durchführung des Disziplinararrestes zu erheben, augenscheinlich keine Auswirkungen auf die strafrechtliche Beurteilung eines Verhaltens haben kann. Mithin vermögen verwaltungsrechtliche Normen weder den strafrechtlichen Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) noch den strafrechtlichen Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO) aufzuheben. Ergänzend ist festzustellen, dass der Kanton Basel-Landschaft von der in Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO normierten Möglichkeit, die Strafverfolgung der Mitglieder der Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängig zu machen, bewusst verzichtet hat.
2.15 Schliesslich ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. August 2020 ausführt, der Disziplinararrest des Beschwerdeführers habe aufgrund der Corona-Pandemie bzw. des in diesem Zusammenhang erfolgten Lockdowns nicht wie in § 36 Abs. 1 Arxhofverordnung vorgesehen im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt durchgeführt werden können, weshalb der Beschwerdeführer ins Gefängnis B.____ verbracht worden sei. Eine weitergehende Begründung fehlt in diesem Zusammenhang allerdings gänzlich. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht der Strafbehörden ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf ein faires Verfahren darstellt, wobei dem Betroffenen namentlich der Nachvollzug der Schlussfolgerungen und gegebenenfalls die sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht werden sollen (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 80 N 2). In casu müsste folglich aufgrund der skizzierten Begründung nachvollziehbar sein, weshalb der Disziplinararrest des Beschwerdeführers − entgegen der expliziten Regelung von § 36 Abs. 1 Arxhofverordnung − nicht in der Jugendabteilung des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt durchgeführt werden konnte. Der blosse Verweis auf die Corona-Pandemie vermag dieses Erfordernis offenkundig nicht zu erfüllen, zumal die Rechtsordnung durch äussere Umstände wie etwa eine Pandemie augenscheinlich nicht ausser Kraft gesetzt werden kann. Welche konkreten Umstände den Disziplinararrest im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt letztlich verunmöglicht haben sollen, geht aus der Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. August 2020 gar nicht hervor. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
2.16 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass aufgrund der Akten- und Sachlage zumindest ein begründeter Anfangsverdacht hinsichtlich der Tatbestände der Freiheitsberaubung, des Amtsmissbrauchs sowie der Nötigung besteht, der sich im aktuellen Zeitpunkt nicht vollständig entkräften lässt. Es zeigt sich daher, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO in casu nicht erfüllt sind. In Gutheissung der Beschwerde ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 4. August 2020 folglich aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist in Anwendung von Art. 397 Abs. 3 StPO anzuweisen, ein Strafverfahren betreffend die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) zu eröffnen.
2.17 Der Beschwerdeführer begehrt mit Beschwerde vom 17. August 2020 ferner, es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, namentlich die nachfolgenden Ermittlungshandlungen zu tätigen: die Ermittlung der involvierten Personen des Gefängnisses B.____ (insbesondere der entscheidungsbefugten Personen, welche ihn in einer Sicherheitszelle untergebracht hätten), die Einvernahme der vorgenannten Personen sowie die Ermittlung des Grunds für die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Sicherheitszelle trotz anderslautender Verfügung. Von der Erteilung einer entsprechenden Weisung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist in casu indes abzusehen. Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass bei der Gutheissung der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Beschwerdeinstanz hat der vorinstanzlichen Strafbehörde grundsätzlich auch bei Gutheissung einer Beschwerde keine Weisungen zu erteilen. Vielmehr haben solcherlei Weisungen einen klaren Ausnahmecharakter, da sich die Weisungsbefugnis gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung beziehungsweise der in Art. 4 Abs. 1 StPO statuierten Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden als durchaus problematisch erweist (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 6b und 7; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 397 N 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zukommt. Folgerichtig ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Erteilung einer Weisung betreffend konkreter Ermittlungshandlungen abzuweisen.
3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten des Staates.
3.2 Im Weiteren ist der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. August 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zu prüfen. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 22. Juli 2020 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafantrag gegen eine unbekannte Täterschaft gestellt. Mit nämlicher Eingabe hat er überdies adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht und sich sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert. In casu stellt sich hinsichtlich der Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft allerdings die Frage, ob die Zivilklage des Beschwerdeführers als aussichtslos erscheint. In Bezug auf den Kreis der möglichen Täterschaft erhellt, dass sich dieser auf die involvierten Personen des Gefängnisses B.____ beschränkt. Mithin handelt es sich bei den als Täterschaft in Frage kommenden Personen durchwegs um Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Landschaft (Personalgesetz, SGS 150) haften die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Kanton sowie Dritten nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung sowie des Haftungsgesetzes. Letzteres regelt sodann explizit, dass der geschädigten Person gegenüber den fehlbaren Mitarbeitenden kein vermögensrechtlicher Anspruch zusteht (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftung des Kantons und der Gemeinden, Haftungsgesetz, SGS 105). Der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens hat folgerichtig keine Auswirkung auf die Beurteilung der Zivilansprüche des Beschwerdeführers (vgl. auch BGer 6B_115/2017 vom 6. September 2017, E. 1.1), weshalb die gegen die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft angestrengte Zivilklage des Beschwerdeführers offenkundig als aussichtslos im Sinne von Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO erscheint. Demzufolge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft abzuweisen.
3.3 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer daher eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie der damit verbundenen Verantwortung erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 92.40, somit total Fr. 1'292.40, für angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. August 2020 aufgehoben.
2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, ein Strafverfahren betreffend die Straftatbestände der Nötigung (Art. 181 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) sowie des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) zu eröffnen.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Philip Kohli, wird ein Honorar von Fr. 1'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 92.40, insgesamt somit Fr. 1'292.40, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
Dieser Entscheid ist rechtskräftig. http://www.bl.ch/kantonsgericht