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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.04.2020 470 20 18

April 21, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,689 words·~18 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. April 2020 (470 20 18) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Sandro Horlacher, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B._____, vertreten durch Advokatin Martina de Roche, Rittergasse 35, Postfach 142, 4010 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019 (recte: 2020)

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A. Mit Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2019 (recte: 15. Januar 2020) stellte die Staatsanwaltschaft das gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) wegen mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten und die Kosten für die Einstellungsverfügung überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Zudem verfügt sie, dass über den Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO nach Rechtskraft der Einstellung in einer separaten Verfügung entschieden werde (Dispositiv-Ziffer 3).

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Januar 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Beschwerde mit den Anträgen, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zur Anklageerhebung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 7. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

D. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 10. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin bzw. des Staates.

Erwägungen

1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen nach deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, (fortan: Kantonsgericht) schriftlich und begründet mit Beschwerde angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; STRÄULI, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier/Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, Art. 396 N 19; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines

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Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin hat sich unstrittig als Privatklägerin im Strafpunkt konstituiert und ist durch die beanzeigten mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfachen Drohungen unmittelbar in ihren Interessen betroffen. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung betreffend mehrfache Tätlichkeiten und mehrfache Drohung mit der Einstellungsverfügung vom 15. Januar 2019 (recte: 15. Januar 2020) zusammenfassend mit der Begründung eingestellt, dass der Sachverhalt trotz aufwendiger Ermittlungen nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden könne. Denn einerseits stehe Aussage gegen Aussage. Andererseits könnten sich die Beteiligten teilweise nicht mehr an die genauen Umstände erinnern und hätten auch widersprüchliche Angaben gemacht. Es fehle überdies an direkten Zeugen. Im Arztzeugnis des Spitals C._____ vom 15. Oktober 2017 werde zwar der Beschwerdeführerin eine "leichte Druckdolenz occipital" diagnostiziert. Da sich diese Diagnose auf die Angaben der Beschwerdeführerin stütze, sei diese jedoch nicht objektiv bestätigt. Angesichts der konkreten Sach- und Beweislage sei mit Sicherheit ein Freispruch vor Strafgericht zu erwarten, weshalb das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2020 unter anderem geltend, anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2019 habe sie sich detailliert zum Vorfall mit dem Beschuldigten vom 15. Oktober 2017 geäussert. Sie habe ausgesagt, es sei vor allem wegen ihrer körperlichen Gebrechen zu einem verbalen Streit mit dem Beschuldigten gekommen. Als sie auf dem Sofa gesessen sei, habe der Beschuldigte gegen ihr linkes Bein getreten. Danach habe er sie an den Haaren gerissen. Aus Angst sei sie in ihr Schlafzimmer geflüchtet, habe sich dort eingeschlossen und die Polizei verständigt. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft seien ihre Aussagen alles andere als widersprüchlich. Ihre Depositionen würden überdies durch die Aussagen der Zeugin D._____ bestätigt. Hingegen seien die Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich. So habe der Beschuldigte angegeben, zu keiner Zeit Druck auf die Beschwerdeführerin ausgeübt zu haben und nie wütend geworden zu sein. Er habe jedoch zugestehen müssen, dass er die Beschwerdeführerin habe zwingen wollen, die Schweiz zu verlassen. Die Chat- und Audionachrichten, welche kaum zu beschönigen seien, zeigten sodann klar, welchen Ton der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin angeschlagen habe. Somit entpuppten sich die Aussagen des Beschuldigten als blosse Schutzbehauptungen. Vor dem Hintergrund des Dargelegten verletzte die von der Staatsanwaltschaft verfügte Verfahrenseinstellung den Grundsatz, im Zweifel Anklage zu erheben. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei deshalb aufzuheben.

2.3 Der Beschuldigte entgegnet in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2020 insbesondere, die Aussagen der Beschwerdeführerin wiesen Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung vor Ort vom 15. Oktober 2017 angegeben habe, vom Beschuldigten nicht geschlagen worden zu sein und lediglich Angst

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vor ihm zu haben, habe sie im weiteren Ermittlungsverfahren behauptet, doch Tätlichkeiten ausgesetzt gewesen zu sein. Dies erhärte die Vermutung, dass die Auseinandersetzung vom 15. Oktober 2017 nur auf verbaler Ebene stattgefunden habe und die Beschwerdeführerin, um dem Beschuldigten trotzdem etwas vorwerfen zu können, die beanzeigten Handgreiflichkeiten lediglich erfunden habe. Die Einstellung des Verfahrens sei deshalb nicht zu beanstanden.

2.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2020 zusammengefasst vor, die von der Beschwerdeführerin eingereichte Sprachnachricht vom 15. Oktober 2017 enthalte keine Todesdrohung. In den Viber-Nachrichten betreffend die Zeit vom 21. Mai 2017 bis zum 27. Juli 2017 seien sodann keinerlei Drohungen des Beschuldigten ersichtlich. Es fehle demnach an belastenden Beweisen für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Todesdrohungen. In Bezug auf die Tätlichkeiten, welche der Beschuldigte vor dem 15. Oktober 2017 gegenüber der Beschwerdeführerin verübt haben soll, lägen sodann nur rudimentäre und nicht stimmige Aussagen der Beschwerdeführerin vor. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorfalls vom 15. Oktober 2017 widersprüchliche Schilderungen gemacht. Gegenüber der Polizei habe sie vor Ort keine Gewaltanwendungen erwähnt. Im Spital C._____ habe sie am 15. Oktober 2017 hingegen den Ärzten gesagt, vom Beschuldigten an den Haaren gerissen worden zu sein. Bei der Anzeigeerstattung am 22. Dezember 2017 habe sie zusätzlich noch geltend gemacht, am 15. Oktober 2017 vom Beschuldigten mehrfach gegen das Bein getreten worden zu sein und deshalb auch Schmerzmittel erhalten zu haben. Im Wohnzimmer sei zwar am 15. Oktober 2017 ein kleines Haarbüschel aufgefunden worden, jedoch könne dieses durchaus auch von einer Haarbürste stammen. Damit lägen als belastende Indizien im Wesentlichen einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin vor, die unter den gegebenen Umständen für sich alleine genommen zu wenig verlässlich seien, als dass sie in einem gerichtlichen Hauptverfahren als Grundlage einer Beweiswürdigung dienen könnten, bei der reelle Chancen eines Schuldspruchs bestünden. Die Beschwerde sei somit abzuweisen.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B 388/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1).

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Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; BGer 6B_1034/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2.3.2).

4.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB).

Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2). Körperliche Schmerzen werden für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 117 IV 14 E. 2bb). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (BGer 6B_227/2019 vom 13. September 2019 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht reicht Eventualvorsatz (ROTH/ KESHELAVA, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 126 N 13).

4.2 Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand verlangt mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 3.2).

5.1 Am 15. Oktober 2017, 02:02 Uhr, meldete D._____ der Polizei Basel-Landschaft, dass der Beschuldigte gegenüber der Beschwerdeführerin gewalttätig geworden sei. Beim Eintreffen

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der Polizei in der ehelichen Wohnung in G._____ weinte die Beschwerdeführerin. Unter (telefonischem) Beizug einer deutschsprechenden Kollegin gab die Beschwerdeführerin gegenüber der ausgerückten Polizei an, wegen eines Streits Angst vor dem Beschuldigten zu haben, jedoch vom Beschuldigten nicht geschlagen worden zu sein. Anlässlich der Requisition wurden bei der Beschwerdeführerin keine Hämatome oder Kratzer festgestellt, welche auf eine tätliche Auseinandersetzung hinwiesen.

In der Nacht vom 15. Oktober 2017 begab sich die Beschwerdeführerin notfallmässig in das Spital C._____. Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals C._____ vom 17. Oktober 2017 berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten, am 15. Oktober 2017 vom Beschuldigten mehrfach geschlagen und an den Haaren gezogen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin klagte über Schmerzen am Hinterkopf. In der Folge wurde ihr eine Schädelkontusion occipital diagnostiziert.

Am 22. Dezember 2017 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Polizei des Kantons Basel- Stadt Strafanzeige gegen den Beschuldigten. Darin warf sie ihm vor, er habe ihr in der Zeit ab dem 17. Mai 2017 zwei- oder dreimal Faustschläge gegen den Oberkörper und mehrere Ohrfeigen erteilt, sie an den Haaren gezogen und mit dem Tod bedroht. In der Nacht vom 15. Oktober 2017 habe er sie in der ehelichen Wohnung an den Haaren gezogen und sie mehrfach gegen ihre Beine getreten.

Die Beschwerdeführerin bekundete anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2018, als sie am 15. Oktober 2017 auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen sei, habe sie der Beschuldigte mehrmals mit seinem Fuss gegen ihren linken Oberschenkel getreten und sie an den Haaren gerissen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse am 19. Oktober 2017 in den E._____ zurückkehren, ansonsten würde er sie umbringen. Deshalb sei sie ins Zimmer geflüchtet und habe sich dort eingeschlossen. Die Beschwerdeführerin gab überdies zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr bereits ab August 2017 immer wieder gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht in den E._____ zurückkehre. Der Beschuldigte habe sie schon bei zwei vor dem 15. Oktober 2017 erfolgten Streitereien geschlagen. Das eine Mal habe er ihr mit der Faust auf ihre rechte Schulter; das andere Mal mit der Faust auf beide Schultern geschlagen. Beide Male habe er ihr zudem Ohrfeigen ins Gesicht geschlagen.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juni 2019 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, in der Nacht vom 15. Oktober 2017 habe der Beschuldigte ihr das Leben zur Hölle gemacht. Er habe ihr gesagt, sie müsse bis zum 19. Oktober 2017 in den E._____ zurückkehren. Als sie auf dem Sofa gesessen sei, habe er sie zwei- bis dreimal mit einem Fuss gegen den linken Oberschenkel getreten. Er habe sie überdies an den Haaren gezogen. Da sie Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, sei sie in ihr Schlafzimmer geflüchtet. Ausserdem bekundete die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sie auch schon früher geschlagen. Er habe zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten, mit der Hand gegen ihre Schulter geschlagen und sie an ihren Haaren gerissen.

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5.2 Der Beschuldigte führte anlässlich der Befragung vom 29. August 2018 aus, als er am Tattag nach Hause gekommen sei, sei die Beschwerdeführerin auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen. Er habe der Beschwerdeführerin gesagt, sie hätten Probleme, weil ihr Bruder seine Eltern beleidigt habe. Die Beschwerdeführerin habe danach begonnen zu weinen und ihm gesagt, sie wolle nicht mehr in der "Scheisswohnung" bleiben. Sie rufe ihre Kollegin D._____ an, damit sie sie abholen komme. Da es 01:00 Uhr in der Nacht gewesen sei, habe er sie aufgefordert, dies zu unterlassen. Daraufhin habe sie sich ins Schlafzimmer begeben und sich dort eingeschlossen. Er habe die Beschwerdeführerin nie angefasst, er habe sie weder an den Haaren gerissen noch geschlagen. Er habe sie auch nicht mit dem Tod bedroht. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juni 2019 hielt der Beschuldigte an seinen Depositionen fest.

6.1 Was die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Vorfall vom 15. Oktober 2017 und die Todesdrohungen betrifft, ist das Folgende festzuhalten: Die Beschwerdeführerin gab am 15. Oktober 2017 gegenüber der ausgerückten Polizei in der ehelichen Wohnung an, vor dem Beschuldigten Angst zu haben, jedoch vom Beschuldigten nicht geschlagen worden zu sein. Hingegen führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Spital C._____ vom 15. Oktober 2017, in der Strafanzeige vom 22. Oktober 2017, anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Februar 2018 und der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juni 2019 gleichbleibend aus, in der Nacht vom 15. Oktober 2017 vom Beschuldigten mehrfach geschlagen bzw. gegen ihre Beine bzw. mit einem Fuss gegen ihren linken Oberschenkel getreten und an den Haaren gezogen worden zu sein. Die Beschwerdeführerin gab überdies in der Strafanzeige und anlässlich der Einvernahme vom 2. Februar 2018 an, der Beschuldigte habe sie mit dem Tod bedroht. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist grundsätzlich nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch das Sachgericht vorzunehmen. Auf eine Anklageerhebung kann nur dann verzichtet werden, wenn sich das Aussageverhalten nicht objektiv erklären lässt und deshalb die zu beweisenden Depositionen klar als nicht glaubhaft dastehen. Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung darf entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft nicht automatisch gefolgert werden, dass die Inkonstanz einer Aussage ihre Unglaubhaftigkeit anzeigt. Vielmehr kommt es auf die Art der Inkonstanz an. Eine bestimmte Art von Inkonstanz kann gerade ein Glaubhaftigkeitsmerkmal darstellen (ARNTZEN, Psychologie der Zeugenaussage, 5. Aufl. 2011, S. 52). Vorliegend bestehen aufgrund der damaligen Situation im Rahmen der Intervention der Polizei in der inkriminierten Zeit (02:02 Uhr morgens, in der ehelichen Wohnung in der Anwesenheit des Beschuldigten) durchaus plausible Gründe für eine etwaige Überlegung der Beschwerdeführerin, den Beschuldigten nicht zu belasten. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwaltschaft aufgrund des inkonstanten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin nicht pauschal annehmen dürfen, die Angaben der Beschwerdeführerin seien wenig glaubhaft. Es liegt am Sachgericht zu beurteilen, ob die festgestellte Inkonstanz einen Anhaltspunkt für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin darstellt.

Ausserdem liegen durchaus Hinweise dafür vor, dass die Version der Beschwerdeführerin zutreffen könnte, wonach der Beschuldigte sie mehrfach gegen ihre Beine bzw. mit einem Fuss gegen ihren linken Oberschenkel getreten und an den Haaren gezogen habe. So wurde am 15. Oktober

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2017 auf dem Clubtisch im Wohnzimmer der ehelichen Wohnung ein Haarbüschel der Beschwerdeführerin aufgefunden. Überdies wurde im Austrittsbericht des Spitals C._____ vom 17. Oktober 2017 bei der Beschwerdeführerin eine Schädelkontusion occipital diagnostiziert. Im Weiteren gab D._____ anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2019 durch die Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Vorfall in der Nacht vom 15. Oktober 2017 zu Protokoll, die Beschwerdeführerin habe ihr in der Tatnacht am Telefon mitgeteilt, der Beschuldigte habe sie mit dem Fuss getreten. Als die Beschwerdeführerin im Polizeiauto gewesen sei, habe sie ihr gesagt, der Beschuldigte habe sie auch an den Haaren gezogen. Im Weiteren könnten folgende Nachrichten ein Indiz für die von der Beschwerdeführerin beanzeigten Todesdrohungen durch den Beschuldigten bilden: Am 11. Juni 2017 schrieb der Beschuldigte der Beschwerdeführerin gemäss Übersetzung: "Sag mir diese Sachen nicht, sag sie zu dir selber, du bist das Problem und ich löse es mit 'meiner Methode'." Am 13. Oktober 2017 teilte die Beschwerdeführerin ihrem Bruder F._____ mit, der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie müsse innert einer Woche in den E._____ zurückzukehren, ansonsten er sie umbringen werde. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft trifft es somit nicht zu, dass an belastenden Indizien im Wesentlichen einzig die Aussagen der Beschwerdeführerin vorliegen.

6.2 Nachstehend sind die Depositionen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tätlichkeiten, die der Beschuldigte vor dem 15. Oktober 2017 verübt haben soll, zu beleuchten: Anlässlich der Befragung vom 2. Februar 2018 bekundete die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe sie bereits vor dem 15. Oktober 2017 bei zwei Streitereien geschlagen. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Juni 2019 sagte die Beschwerdeführerin aus, der Beschuldigte habe sie an zwei unterschiedlichen Daten, mit der Hand gegen ihre Schulter geschlagen und an den Haaren gerissen. Vorliegend führte die Beschwerdeführerin in beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, vom Beschuldigten bereits vor dem 15. Oktober 2017 zweimal geschlagen worden zu sein. Die zweite Aussage fällt zwar weniger ausführlich aus als die erste. Dies könnte jedoch darauf zurückzuführen sein, dass die zweite Befragung erst längere Zeit nach den beanzeigten Vorfällen durchgeführt worden ist. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft hat die Beschwerdeführerin jedenfalls kein bloss rudimentäres und unstimmiges Aussageverhalten an den Tag gelegt, das den Verzicht auf eine Anklageerhebung rechtfertigen könnte. Die Beurteilung, ob die Depositionen der Beschwerdeführerin aufgrund des dargestellten Aussageverhaltens als glaubhaft zu werten sind oder nicht, ist somit durch das Sachgericht vorzunehmen.

6.3 Gesamthaft ist festzuhalten, dass eine einlässliche Würdigung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin und der weiteren vorliegenden Beweismittel dem Sachgericht zu überlassen ist. Vorliegend ist von Bedeutung, dass angesichts des Dargestellten kein Fall gegeben ist, bei welchem mit Sicherheit oder mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" hat die Staatsanwaltschaft folglich das Strafverfahren zu Unrecht eingestellt. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

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7. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden.

Zufolge Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und es ist den Parteien für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3). Eine solche Entschädigung ist sowohl dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als auch der Verteidigerin des Beschuldigten zu bezahlen (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4; WEHRENBERG/FRANK, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 436 N 16). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Sandro Horlacher, keine Honorarnote eingereicht hat, ist dessen Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und 2 TO). Angesichts des Umfangs der vorliegenden Sache ist ihm eine Entschädigung von Fr. 861.60 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten. Die Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina de Roche, hat mit Honorarnote vom 10. Februar 2020 einen Arbeitsaufwand von 2.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 275.− und eine halbe Stunde zu einem Stundenansatz von Fr. 300.− in Rechnung gestellt. Die Anzahl der verrechneten Stunden erscheint als angemessen; jedoch ist der zur Anwendung gebrachte Stundenansatz zu hoch. Angesichts der Komplexität des vorliegenden Falls im mittleren Bereich ist der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 230.− pro Stunde herabzusetzen (KGer BL 470 19 106 vom 9. Juli 2019 E. 3.2, 470 18 352 vom 1. April 2019 E. 7). Überdies sind die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 27.20 und die Mehrwertsteuer von 7.7 % zu ersetzen. Advokatin Martina de Roche ist somit für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 834.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszubezahlen.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019 (recte: 15. Januar 2020) wird aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden auf die Staatskasse genommen.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Sandro Horlacher, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina de Roche, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 834.35 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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