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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. April 2020 (470 20 17) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens (Wiederaufnahme)
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Linus Zweifel
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Januar 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 11. Oktober 2019 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: „Staatsanwaltschaft“ oder „Beschwerdegegnerin“) Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend: „Beschuldigter“), wegen „Missbrauchs des Amtes, ungetreuer Amtsführung, Strafvereitlung im Amt, Beihilfe, Begünstigung, Betrugs, Prozessbetrugs, Absprache zu Straftaten, Missbrauchs von Behörden, übler Nachrede, Nötigung, Falschaussagen, Rechtsbeugung, Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, räuberischer Erpressung [sowie] div. weiterer Delikte“. Hintergrund dieser Anzeige war die ursprüngliche Strafanzeige von A.____ gegen den Beschuldigten vom 31. Mai 2017 mit weitgehend denselben Vorwürfen (Verfahren 1._____), welche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2017 nicht anhand genommen wurde. A.____ gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 26. Juli 2017 ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 11. September 2017 abwies (KGer BL 470 17 150 vom 11. September 2017). Anschliessend gelangte A.____ mit Beschwerde vom 25. November 2017 ans Bundesgericht, welches darauf mit Urteil vom 8. März 2018 nicht eintrat (BGer 6B_1344/2017 vom 8. März 2018).
B. Am 6. Januar 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter bestimmte sie, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 2).
C. A.____ (nachfolgend: „Beschwerdeführer“) stellte mit Beschwerde vom 17. Januar 2020 (der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 23. Januar 2020) folgende Anträge:
1. Die Nichtanhandnahme sei aufgrund der Voreingenommenheit und Befangenheit der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Akten seien zur Voruntersuchung und zur Weiterführung der Strafuntersuchungen an die Kantonspolizei zu überweisen. Die Beschwerdegegnerin sei für die Nichtanhandnahme und ihr Fehlverhalten zu rügen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3. Die bisher aufgelaufenen und vom Beschuldigten verursachten Kosten seien diesem aufzuerlegen. 4. Die Staatsanwaltschaft sei in diesem Verfahren nicht weiter einzubeziehen und deren Einflussnahme sei zu untersagen. 5. Die im Zivilverfahren 2._____ erstellten Tonaufnahmen seien als Beweismittel zuzulassen. 6. Der Beschuldigte sei zu den Anschuldigungen einzuvernehmen. 7. Fakultative Stellungnahmen seien nicht ausreichend und deshalb zu verwehren. 8. Dem Beschwerdeführer sei das Recht einzuräumen, bei den Einvernahmen anwesend zu sein. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. C.____, und D.____ seien in Anwesenheit des Beschwerdeführers einzuvernehmen. 10. Es seien alle Anträge, Anschuldigungen und Beilagen einzubeziehen und darauf einzugehen. 11. Dahingehende Aussagen, der Beschwerdeführer führe diese Verfahren aus Unzufriedenheit, seien zu rügen.
D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 11. Februar 2020, die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
E. Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 13. Februar 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme.
Erwägungen
1. Eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet mittels Beschwerde bei der Dreierkammer des Kantongerichts angefochten werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21; BGer 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.3; 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3; 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Da all diese förmlichen Voraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2020 zunächst, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe bereits Gegenstand eines Verfahrens gewesen und entsprechend rechtskräftig erledigt worden seien.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.1 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids entfaltet die Sperrwirkung des „ne bis in idem“-Grundsatzes und stellt für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis dar. Nach Art. 320 Abs. 4 StPO kommt eine rechtskräftige Einstellungsverfügung einem freisprechenden Endentscheid gleich. Diese Gleichstellung gilt über den Verweis von Art. 310 Abs. 2 StPO auch für die Nichtanhandnahme, von dem angenommen wird, dass er auch Art. 320 Abs. 4 StPO einschliesst (BGer 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2; 6B_861/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2; vgl. auch BGer 8C_98/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.2.1). Demnach hat eine Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf den darin beurteilten Lebenssachverhalt die Wirkung eines freisprechenden Endentscheids. Indessen versteht sich diese Gleichstellung nicht undifferenziert, weil die zur Diskussion stehenden Entscheide nicht von einem Gericht (vgl. Art. 13 StPO), sondern von der Staatsanwaltschaft stammen. Darüber hinaus erlaubt Art. 323 StPO unter weniger strengen als den für die Revision eines in Rechtskraft erwachsenen Urteils geltenden Voraussetzungen (Art. 140 ff. StPO), auf eine Nichtanhandnahme oder eine Einstellung zurückzukommen (BGE 141 IV 93 E. 2.3.; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 323 N 1). Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 323 StPO sind ausserdem nach einer Nichtanhandnahme weniger streng als nach einer Einstellung (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Die Nichtanhandnahmeverfügung weist entsprechend lediglich eine beschränkte Rechtskraft auf, während Art. 323 StPO ebenso deutlich die Möglichkeit beschränkt, sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" zu berufen (BGE 144 IV 81 E. 2.3.5, in: Die Praxis 2018 Nr. 152).
2.1.2 Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person sprechen (lit. a) und die sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGer 6B_1015/2013 vom 8. April 2014 E. 5.1). Art. 323 StPO findet zudem Anwendung, wenn die Eröffnung eines Verfahrens zur Diskussion steht, das die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen hat. Beweismittel sind sodann neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Einstellung bzw. der Nichtanhandnahme unbekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht.
2.1.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 11. Oktober 2019 sowie in seiner Beschwerde vom 17. Januar 2020 weitgehend dieselben Anschuldigungen wie bereits in seiner Strafanzeige vom 31. Mai 2017. Die Anschuldigungen, soweit sie schon Gegenstand der Strafanzeige vom 31. Mai 2017 waren, wurden im Rahmen des eingangs erwähnten Verfahrens 1._____ bereits rechtskräftig beurteilt (BGer 6B_1344/2017 vom 8. März 2018). Es besteht deshalb vorliegend, wie von der Beschwerdegegnerin ausgeführt, grundsätzlich das Verfahrenshindernis der bereits abgeurteilten Sache. Eine erneute Beurteilung des der Nichtanhandnahmeverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung vom 7. Juli 2017 zugrundeliegenden Lebenssachverhalts wäre zwar möglich, der Beschwerdeführer legt vorliegend jedoch weder konkret dar, welcher Grund dazu Anlass geben würde, noch ist ein solcher ersichtlich. Insbesondere legt der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerdeschrift neue Beweismittel oder Tatsachen vor, noch lässt sich aus anderen Umständen erkennen, weshalb die Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2020 rechtswidrig gewesen sein sollte bzw. weshalb die Beschwerdegegnerin ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eröffnen müsste. Keines der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente stellt ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 323 StPO dar. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin ist deshalb hinsichtlich derjenigen Vorwürfe, welche bereits Gegenstand des Verfahrens 1._____ waren, zu Recht erfolgt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 6. Januar 2020 ausserdem aus, dass hinsichtlich derjenigen Anschuldigungen gegen den Beschuldigten, welche sich auf seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren 470 17 150 vor Kantonsgericht bezögen, keine Straftat ersichtlich sei. Sodann monierte sie, dass, selbst wenn der Beschuldigte in besagtem Beschwerdeverfahren falsche Angaben gemacht hätte, damit eindeutig kein Straftatbestand erfüllt wäre.
2.2.1 Ein Strafverfahren kann in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; BGer 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2; mit Hinweisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (BGer 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2).
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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde pauschal geltend, dass der Beschuldigte im Beschwerdeverfahren 470 17 150 gelogen hätte. Er bringt jedoch keine Belege vor, welche seine Argumentation stützen würden. Selbst wenn jedoch der Beschuldigte falsche Angaben gemacht hätte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten strafbares Verhalten vorgeworfen werden könnte. Zumal der Beschwerdeführer selber schreibt: „Als Beschuldigter hat dieser [der Beschuldigte] das Recht, in einer vom Kantonsgericht geforderten Stellungnahme zu lügen“. Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten liegen demnach keine vor, weshalb für dieses Vorbringen des Beschwerdeführers der Nichtanhandnahmegrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.
2.3 Zusammenfassend kann aufgrund des Vorgenannten festgehalten werden, dass die Nichtanhandnahme der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.
3. Nachdem die Nichtanhandnahme des Verfahrens zu bestätigen ist, folgt, dass keine weiteren Beweiserhebungen vorzunehmen sind. Infolgedessen ist den Beschwerdebegehren 5, 6, 7, 8, 9 und 10 nicht stattzugeben.
4. Der Beschwerdeführer begehrt weiter, die Beschwerdegegnerin sei „für diese Nichtanhandnahme und [ihr] Fehlverhalten zu rügen“. Wird einem Funktionär der Staatsanwaltschaft beleidigendes, unanständiges Verhalten oder Tätlichkeiten gegen Parteien vorgeworfen, so stehen diese Vorhalte nicht in einem unmittelbaren Konnex mit dem Verfahrensgegenstand des konkreten Falls. Solche Vorgänge sind daher nicht mittels Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO, sondern vielmehr mittels aufsichtsrechtlicher Anzeige gemäss § 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 (VwVG BL) an den Regierungsrat vorzubringen (vgl. SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 674 N 1501; BLVGE 1986, Nr. 15.1.2). Selbst wenn das Begehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu rügen, im vorliegenden Verfahren behandelt werden müssten, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsanwaltschaft zu rügen wäre. Auf das Begehren des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei zu rügen, ist deshalb nicht weiter einzugehen.
5.1 Ferner begehrt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei „aufgrund von Befangenheit […] in diesem weiteren Verfahren nicht einzubeziehen“ und „dessen weitere Einflussnahme“ sei zu untersagen.
5.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch ausschliesslich und konsequent von Ausstandsgesuchen gegenüber „einer in einer Strafbehörde tätigen Person“ (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (BGer 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2; 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2; 2C_1124/2015 vom 31. März 2017 E. 4.2; 2C_831/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.1).
5.1.2 Der Beschwerdeführer begehrt, die Beschwerdegegnerin als Ganzes dürfe sich dem Verfahren nicht weiter annehmen. Das Gesuch richtet sich somit gegen die Gesamtbehörde und ist deshalb nicht zulässig. Das Begehren des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei in den Ausstand zu versetzen, ist entsprechend abzuweisen.
5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, C.____ sei bereits in anderen Verfahren (3._____, 4._____) involviert gewesen.
5.2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Diese Norm entspricht inhaltlich Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit einer in einer Strafbehörde tätigen Person zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; BGer 6B_255/2019 vom 25. März 2020 E. 2.3.1; BGer 1B_355/2017 vom 22. November 2017 E. 3.3.1). Ist ein Angehöriger der Staatsanwaltschaft in strafverfolgender Funktion tätig, so kann er grundsätzlich abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b, E. 2d-e; 112 Ia 142 E. 2d; BGer 1B_69/2013 E. 4.2; 1B_403/2010 E. 2.2). In der Regel vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, als solche keine Voreingenommenheit zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen der Staatsanwaltschaft beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; BGer 1B_405/2014 vom 12. Mai 2015 E. 4.4). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der Partei, die sich darauf berufen will, glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).
5.2.2 Des Weiteren hat das Mitglied einer Strafbehörde in den Ausstand zu treten, wenn es in einer anderen, früheren Stellung in der gleichen Sache bereits einmal tätig war (Art. 56 lit. b StPO). Eine gleiche Sache ist bei Identität der Parteien, des Verfahrens und der zur Beantwortung stehenden Streitfragen anzunehmen. Allein schon aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fällt vorab nicht unter Art. 56 lit. b StPO, wenn ein Mitglied der Strafbehörde in der gleichen Stellung in einer anderen Sache wieder mit der gleichen Partei zu tun hat. Der Umstand, dass ein Mitglied der Behörde in einem früheren Verfahren eine Angelegenheit derselben Person behandelt hat, schafft keine unzulässige Vorbefassung. Weiter fällt nicht unter Art. 56 lit. b StPO, wenn ein Mitglied der Strafbehörde in der gleichen Stellung in der gleichen Sache tätig war (Mehrfachbefassung). Hieraus kann sich allenfalls eine Befangenheit nach Art. 56 lit. f StPO ergeben (vgl. zum Ganzen: ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 15 ff.; MARKUS BOOG, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014., Art. 56 N 17 ff.).
5.2.3 C.____ hält in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2020 fest, er habe keinerlei persönliche Kontakte zum Beschuldigten und verfüge ausserdem über keinen Grund, ein Strafverfahren gegen diesen zu behindern.
5.2.4 Sofern das genannte Begehren des Beschwerdeführers überhaupt als Ausstandsgesuch gegenüber C.____ zu verstehen ist, legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, weshalb C.____ befangen sein sollte. Damit fehlt es an der ausreichenden Substanziiertheit des Ausstandsbegehrens. Die Tatsache, dass C.____ bereits im Zusammenhang mit früheren Strafanzeigen des Beschwerdeführers tätig war, vermag keinen Ausstandsgrund zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer auf angebliches Fehlverhalten des C.____ im Rahmen bereits abgeschlossener Verfahren verweist, so wurden diese bereits rechtskräftig beendet (BGer 6B_1344/2017 vom 8. März 2018). Auch ein individuelles Ausstandsbegehren gegen C.____ wäre deshalb abzuweisen.
6.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, die bisher aufgelaufenen Kosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Art. 426 Abs. 2 StPO erlaubt eine Auferlegung von Kosten der beschuldigten Person nur bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch. Nur ein bereits eröffnetes Strafverfahren kann eingestellt werden. Mit dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 StPO verweigert die Staatsanwaltschaft die Eröffnung eines Strafverfahrens, womit die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO von vornherein nicht erfüllt sind (BGer 6B_492/2017 vom 31. Januar 2019 E. 2.1). Somit können dem Beschuldigten vorliegend die Kosten nicht auferlegt werden. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten in der angefochtenen Verfügung keine Kosten auferlegt hat.
6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang sind die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 1’050.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO, § 13 Abs. 1 GebT). Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens von total Fr. 1’050.– (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
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