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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 08.12.2020 470 20 164

December 8, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,004 words·~15 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. Dezember 2020 (470 20 164) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber i.V. Dario Glauser

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 6. Juli 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigte) geführten Verfahren bezüglich der Straftatbestände der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), alle zum Nachteil von A.____, verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Datum vom 6. Juli 2020 was folgt: Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO eingestellt (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO sowie Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen (Ziff. 3). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Juli 2020 erhob A.____ als Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Juli 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Hand zu nehmen (Ziff. 1). Des Weiteren sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entlastungsfolgen (recte: Entschädigungsfolge) zu Lasten der Gegenseite (Ziff. 3). C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. August 2020, es sei die Beschwerde abzuweisen (Ziff. 1), unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (Ziff. 2). D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. August 2020 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht hat. Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar innert Frist das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft“ eingereicht hat, ohne jedoch die zwingend erforderlichen Beilagen miteinzureichen. In der Folge wurde diesem deshalb eine weitere (nicht erstreckbare) Frist zur Einreichung der Beilagen eingeräumt. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei Nichteinhaltung der genannten Frist keine Mittellosigkeit angenommen wird und folglich die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren selbst bei fehlender Aussichtslosigkeit der Zivilklage nicht gewährt werden kann. E. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 14. September 2020 wurde schliesslich festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beilagen zum Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft“ nicht fristgemäss eingereicht hat. Ausserdem wurde dieser darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Rahmen der materiellen Auseinandersetzung des Spruchkörpers mit vorliegender Sache erfolgen wird. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können, und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 16. Juli 2020 zugestellt worden, womit die Rechtsmittelfrist am 27. Juli 2020 abgelaufen ist, da der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag gefallen ist. Mit Einreichung der Beschwerde am 27. Juli 2020 ist die zehntägige Beschwerdefrist folglich gewahrt worden. Als Privatkläger ist der Beschwerdeführer durch die streitbetroffene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Auch ist er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO im Rahmen einer Laienbeschwerde hinreichend nachgekommen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.1 Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung begründet die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung im Wesentlichen damit, dass es an einem geeigneten Nötigungsmittel fehle. Dass die Beschuldigte den Beschwerdeführer mittels Textnachrichten zu einem Gespräch gegen seinen Willen zu zwingen versucht haben soll, begründe keine versuchte Nötigung, weshalb kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). 2.2 Bezüglich des Vorwurfs der Beschimpfung führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass im fraglichen Chatverlauf zwischen der Beschuldigten und dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der gesamten Konversation – kein Angriff auf die Ehre des Beschwerdeführers ersichtlich sei. Dies gelte auch für die Bitte der Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer aufhören solle, Sachen bei ihr am Schreibtisch wegzunehmen und diejenigen Sachen, welche weggekommen seien, wieder hinzulegen. Die Beschuldigte habe den Beschwerdeführer dabei nicht einer strafbaren Handlung bezichtigt, sondern habe lediglich um Rückgabe ihrer Sachen gebeten. Den Aussagen der Beschuldigten in der Einvernahme vom http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. März 2020 könne entnommen werden, dass sie sich nicht mehr genau an den Vorfall erinnern könne. Sie habe zu diesem Zeitpunkt jedoch das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer etwas mit dem Verschwinden der Sachen von ihrem Arbeitsplatz zu tun gehabt haben könnte. Es würde ihr jedoch leidtun, sollte dies nicht der Fall gewesen sein. Somit könne schliesslich aufgrund des Chatverlaufs wie auch aufgrund der Aussage der Beschuldigten kein Vorsatz, auch kein Eventualvorsatz, hinsichtlich der Ehrenrührigkeit der Äusserungen nachgewiesen werden. 2.3 Betreffend den Vorwurf der Verleumdung begründet die Staatsanwaltschaft die Verfahrenseinstellung damit, dass keine Tatbestandsmässigkeit vorliege. Der Beschwerdeführer sei gemäss seiner eigenen Aussage durch die Leitung des Instituts X.____ der Hochschule Y.____ (nachfolgend: Institut) bereits zum Sündenbock für alles gemacht worden und es habe bereits diverse Verdächtigungen ihm gegenüber gegeben. Aus dieser Tatsache sei erkennbar, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt einer allfälligen Verdachtsäusserung gegenüber der Institutsleitung und C.____ einen Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verschwinden ihrer Sachen gesehen habe. Folglich könne eine allfällige Verdachtsäusserung nicht wider besseres Wissen erfolgt sein bzw. könne dies der Beschuldigten nicht nachgewiesen werden. Zudem bestreite die Beschuldigte, den Namen des Beschwerdeführers genannt zu haben und ein Nachweis einer solchen Äusserung könne nicht erbracht werden. Selbst wenn die Beschuldigte jedoch gegenüber C.____ und/oder dem Leitungsteam des Instituts die Vermutung geäussert haben sollte, dass der Beschwerdeführer für das Verschwinden der Sachen von ihrem Arbeitsplatz in Frage komme, so könne darin noch keine Ehrverletzung erkannt werden. Zudem könne auch diesbezüglich aufgrund der Gesamtumstände kein Vorsatz, auch kein Eventualvorsatz, hinsichtlich der Ehrenrührigkeit allfälliger Äusserungen nachgewiesen werden. 3.1 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vom 27. Juli 2020 hinsichtlich des Vorwurfs der Beschimpfung zusammengefasst ein, dass die Beschuldigte ihn sehr wohl des Diebstahls bezichtigt habe. Es erscheine schliesslich logisch, dass die Rückgabe einer Sache die vorgängige Wegnahme derselben bedinge. Somit liege implizit der Vorwurf einer strafbaren Handlung vor. Die in der Einvernahme der Beschuldigten geltend gemachten Gedächtnislücken und die angebliche Reue seien zudem unglaubwürdig. So habe die Beschuldigte ihm gegenüber nie Reue gezeigt. Stattdessen habe sie seine Nachrichten ignoriert und ihn schliesslich blockiert. Es sei offensichtlich, dass die Beschuldigte ihr Verhalten nicht bereue, sondern dies nur aus juristischem Kalkül gesagt habe. Obwohl die Beschuldigte nicht anwaltlich vertreten sei, verfüge sie trotzdem über ein hohes Mass an juristischem Beistand, da sie eine Schwester habe, welche Anwältin sei. 3.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Verleumdung wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Juli 2020 ein, dass die Beschuldigte lediglich Schutzbehauptungen aufstelle, wenn sie sage, dass sie Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer nie Dritten gegenüber geäussert habe. Zudem sei die Objektivität der Zeugin D.____ nicht gegeben, da sie vorgängig zur Einvernahme mit der Beschuldigten telefoniert habe. Es sei damit offenkundig, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Beschuldigte die Zeugin vorher instruiert habe, welche Punkte sie in der Einvernahme abstreiten solle. Weiter habe C.____ in ihrer Einvernahme bestätigt, dass die Beschuldigte ihr gegenüber den Namen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verschwinden von Sachen genannt habe. Somit seien die Aussagen der Beschuldigten widerlegt. Die Beschuldigte habe in ihrer Einvernahme selbst gesagt, dass sie nie Anhaltspunkte gehabt habe, ihn zu verdächtigen. Dass sie trotzdem solche Verdächtigungen verbreitet habe, lasse auf ihren Vorsatz schliessen, dem Beschwerdeführer schaden zu wollen. Der Beschwerdeführer habe der Beschuldigten stets klar kommuniziert, dass er mit dem Verschwinden der Sachen nichts zu tun habe. Es habe also keinen Grund gegeben, weshalb die Beschuldigte dennoch in diesem Glauben gewesen sein soll. Die Äusserung gegenüber C.____ sei somit wider besseres Wissen erfolgt. Die Beschuldigte bestreite zwar – so der Beschwerdeführer –, seinen Namen gegenüber dem Leitungsteam des Instituts genannt zu haben, aus dem Chatverlauf sei jedoch ersichtlich, dass die Beschuldigte dies zugebe, indem sie bestätige, dass das Leitungsteam den Beschwerdeführer bereits wegen anderer Sachen im Auge habe. Durch das unterlassene Bestreiten und durch das Anerkennen des Inhalts des Vorwurfs sei nachgewiesen, dass die Beschuldigte die Verdächtigung weiterverbreitet habe. Die fraglichen Äusserungen der Beschuldigten seien ohne objektive Anhaltspunkte und im Wissen, dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe zurückweise, gemacht worden und damit unabhängig vom Kontext in jedem Fall ehrverletzend. Die Beschuldigte sei sich darüber im Klaren gewesen, dass die Äusserungen ehrenrührig seien. Auch lägen keine Rechtfertigungsgründe für diese Ehrverletzungen vor. Die ehrverletzenden Äusserungen seien deshalb aus Kalkül und zum Zwecke der Vergeltung und Rufschädigung gemacht worden. 4. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. Juli 2020 die Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Nötigung nicht beanstandet hat, ist diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 5. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 319 StPO). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen; BGer 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.2.1). 6. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Für die Beurteilung der Ehrenrührigkeit ist nicht das Verständnis des Verletzten massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Handelt es sich um einen Text, so ist dieser nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt (BGE 131 IV 23 E. 2.1; 140 IV 67 E. 2.1.2; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Basel 2019, N 30 vor Art. 173 StGB; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, N 11 vor Art. 173 StGB). 7.1 Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. In „anderer Weise“ bedeutet auf andere als in den Art. 173 und 174 StGB umschriebene Art (BGE 77 IV 94 E. 1). Die Strafnorm ist ein Auffangtatbestand, in den sämtliche ehrverletzenden Äusserungen fallen, die sich nicht als Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten darstellen lassen. 7.2 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Aufforderung der Beschuldigten an ihn, es inskünftig zu unterlassen, ihre Sachen von ihrem Schreibtisch wegzunehmen und Sachen, welche bereits weggekommen seien, wieder hinzulegen, eine Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB darstelle. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts und des gesamten Chatverlaufs ist jedoch – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – unschwer erkennbar, dass die Beschuldigte die inkriminierte Aufforderung einzig mit dem Zweck getätigt hat, um einen aus ihrer Sicht unhaltbaren Zustand durch Konfrontation des Beschwerdeführers mit ihrem Verdacht zu klären zu versuchen. Es handelt sich vorliegend um sozialadäquates Verhalten, in welchem keine Strafwürdigkeit erkennbar ist. Im Verhalten der Beschuldigten ist kein Vorsatz oder Eventualvorsatz zu erkennen, den Beschwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen. So ist insbesondere nicht die Absicht erkennbar, den Beschwerdeführer herabzusetzen oder diesen zu verunglimpfen. Die Aufforderung ist – wie bereits dargelegt – einzig mit dem Ziel ergangen, einen unhaltbaren Zustand zu klären. Der Vorwurf der Beschimpfung scheitert somit sowohl am objektiven wie auch am subjektiven Tatbestand, womit die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht eingestellt hat. 8.1 Der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Ebenso strafbar macht sich, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. 8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Äusserungen, wonach die Beschuldigte gegenüber der Institutsleitung sowie gegenüber ihrer Mentorin C.____ den Verdacht geäussert haben soll, der Beschwerdeführer habe Gegenstände vom Schreibtisch der Beschuldigten entwendet, ehrverletzend und wider besseres Wissen erfolgt seien. Unbestritten ist, dass es sich dabei um Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten handelt. Selbst wenn die Beschuldigte den Namen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten erwähnt hat, so hat sie die Äusserungen jedoch als Verdacht und nicht als sichere Tatsache vorgebracht. Solche Äusserungen sind in einem solchen Kontext denn grundsätzlich auch zulässig (vgl. RIKLIN, a.a.O., N 39 ff. zu Art. 173 StGB, m.w.H.). Die Institutsleitung und die Mentorin der Beschuldigten sind die zuständigen Anlaufstellen für Probleme der Studierenden. Die Beschuldigte hat sich somit korrekt an die internen Abläufe gehalten mit dem Ziel, in Ruhe ihrem Studium nachgehen zu können. In solchen Fällen muss eine Vermutung oder ein Verdacht gegenüber Dritten geäussert werden können, ohne damit dem Risiko einer Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Ihre Informationen gegenüber der Institutsleitung und C.____ sind nicht über das Nötige hinausgegangen und auch im Übrigen entspricht die Vorgehensweise der Beschuldigten in ihrer damaligen Situation sozialadäquatem Verhalten. Die Äusserungen sind weder unnötig verletzend und augenscheinlich nicht mit der Absicht vorgebracht worden, dem Beschwerdeführer Übles vorzuwerfen. Sie sind also weder wider besseres Wissen erfolgt noch in der Absicht gemacht worden, dem Beschwerdeführer zu schaden. Somit gebricht es dem Vorwurf der Verleumdung ebenfalls am objektiven wie auch am subjektiven Tatbestand, womit die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, womit sie abzuweisen ist. 9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens – in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) – von total CHF 800.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2 Mit Eingabe vom 27. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehren nicht aussichtslos erscheint. Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafverfahren. Danach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Abs. 1 lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Abs. 1 lit. b). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGer 1B_49/2019 vom 20. Mai 2019 E. 3.1). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass die Begehren des Beschwerdeführers als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen sind. Eine Partei, welche über die nötigen Mittel verfügt, hätte sich angesichts der hier vorliegenden klaren Sach- und Rechtslage bei vernünftiger Überlegung kaum dazu entschlossen, in diesem Beschwerdeverfahren ein derartiges Kostenrisiko zu tragen. Mithin ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Im Übrigen besteht kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (vgl. BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Dario Glauser

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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