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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.12.2020 470 20 153

December 4, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,395 words·~17 min·1

Summary

Beschlagnahmebefehl

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Dezember 2020 (470 20 153) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Beschlagnahmebefehl / Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittelverfahrens

Im Falle der Gegenstandslosigkeit im kantonalen Gerichtsverfahren ist auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abzustellen. Zu diesem Zweck ist eine summarische Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs vorzunehmen (Erw. 2.1).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber i.V. Stephan Buser

Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt, LEXTERNA AG, Frankfurt-Strasse 14, 4053 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Juli 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt zurzeit ein Strafverfahren gegen A.____ wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. Mai 2020 auf dem Gelände der B.____ AG in C.____ einen Wohnanhänger entwendet sowie versucht zu haben, zwei weitere Wohnanhänger zu entwenden. A.____ wurde noch am mutmasslichen Tatort verhaftet. Im Zeitpunkt der Festnahme befand sich auch das Fahrzeug Ford Ranger mit dem Kennzeichen DDDD.____ und der Fahrzeugidentifikationsnummer EEEE.____, an welchem ein im Eigentum der B.____ AG stehender Wohnanhänger angekoppelt war, auf dem Firmengelände. Die Beschuldigte befand sich beim Eintreffen der Polizei in dem besagten Fahrzeug. Im Rahmen der ersten Einvernahme vom 9. Mai 2020 gab A.____ zu Protokoll, dass es sich bei dem fraglichen Ford Ranger um ihr Fahrzeug handeln würde.

B. Die Polizei Basel-Landschaft führte per 11. Mai 2020 eine Europol-Anfrage durch. Mit Schreiben vom 26. Mai 2020 wurde der Polizei Basel-Landschaft hinsichtlich des fraglichen Fahrzeuges Ford Ranger von Europol UK folgende Nachricht übermittelt: «The legal owner of the car Ford Ranger with license plate DDDD.____ is registered to a Mrs A.____ registered to the address of FFFF._____. She has been the keeper since 13/03/2020.»

C. Im Rahmen einer Einvernahme vom 7. Juli 2020 gab A.____ unter anderem zu Protokoll, dass der Ford Ranger ihrem Vater bzw. Stiefvater gehöre. Sie habe das Fahrzeug lediglich gekauft und danach ihrem Stiefvater übergeben.

D. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2020 wurde sodann das Fahrzeug Ford Ranger mit dem Kennzeichen DDDD.____ und der Fahrzeugidentifikationsnummer EEEE.____ gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB beschlagnahmt.

E. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 erhob A.____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokatin Nadja Burkhardt, Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 9. Juli 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht). Die Beschwerdeführerin verlangte die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls vom 9. Juli 2020 sowie die Rückgabe des beschlagnahmten Fahrzeuges, unter Gewährung der amtlichen Verteidigung sowie unter o/e-Kostenfolge. Als Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesenthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichen aus, dass das Fahrzeug ihrem Schwiegervater gehöre und dieser dringend darauf angewiesen sei. Zudem sei die Einziehung gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB offensichtlich unzulässig, da die Staatsanwaltschaft nicht dargelegt habe, inwiefern durch das Fahrzeug eine Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ausgehe. Die Sicherstellung im Hinblick auf die Einziehung sei zudem unverhältnismässig gewesen.

F. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020 wurde die Beschlagnahme des Fahrzeugs Ford Ranger mit dem Kennzeichen DDDD.____ und der Fahrzeugidentifikationsnummer EEEE.____ aufgehoben. Die Aufhebung der Beschlagnahme wurde mit dem Umstand begründet, dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Beschwerde vom 17. Juli 2020 einen Kaufvertrag über das besagte Fahrzeug ins Recht gelegt habe, welcher den Schwiegervater der Beschwerdeführerin als Käufer des Fahrzeuges aufführe. Die Beschlagnahmung des Ford Ranger sei daher nicht mehr verhältnismässig.

G. In ihrer Stellungnahme vom 30. Juli 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft sodann, dass auf die Beschwerde vom 17. Juli 2020 nicht einzutreten sei. Zumal die Beschlagnahme über das entsprechende Fahrzeug mit Verfügung vom 30. Juli 2020 aufgehoben worden sei, fehle es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

H. Mit Eingabe vom 14. August 2020 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 17. Juli 2020 unter Bezugnahme auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020 zurück. Die Beschwerdeführerin stellte zudem den Antrag, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatsanwaltschaft aufzuerlegen seien, zumal es der Staatsanwaltschaft bereits vor Erlass des Beschlagnahmebefehls vom 9. Juli 2020 bekannt gewesen sei, dass sie nicht Eigentümerin des Ford Ranger sei.

I. Mit Stellungnahme vom 27. August 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Einvernahme vom 9. Mai 2020 angegeben, dass der Ford Ranger ihr gehöre. Zudem habe die Halterabklärung bei Europol UK ergeben, dass die Beschwerdeführerin die rechtmässige Halterin des Fahrzeuges sei. Im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlagnahmebefehls am 9. Juli 2020 sei die Staatsanwaltschaft daher korrekterweise davon ausgegangen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass es sich um das Fahrzeug der Beschwerdeführerin handeln würde. Zumal die Beschwerdeführerin den Kaufvertrag erst im Rahmen der Beschwerde vom 17. Juli 2020 ins Recht gelegt habe, habe sie die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu verantworten und demensprechend auch die Kosten zu tragen. Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 7. Juli 2020, dass das Fahrzeug nicht in ihrem Eigentum stehe, sei zudem als Schutzbehauptung zu qualifizieren.

J. Mit replizierender Stellungnahme vom 2. September 2020 machte sodann die Beschwerdeführerin geltend, dass sie ihre ursprüngliche Aussage vom 7. Juli 2020 hinsichtlich der Halterfrage bereits anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 12. Mai 2020 widerrufen und klargestellt habe, dass das Fahrzeug ihrem Schwiegervater gehöre. Aus dem Bericht von Europol UK gehe zudem nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin Eigentümerin oder Besitzerin sei.

K. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. September 2020 der Schriftenwechsel geschlossen.

Erwägungen I. Formelles Die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Beschwerde vom 17. Juli 2020 wurde von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2020 zurückgezogen. Dementsprechend kann das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.

II. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin um Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten der Staatsanwalthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft sowie um Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen durch Advokatin Nadja Burkhardt. Die Staatsanwaltschaft beantragt dagegen, dass die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt werden.

2.1 Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht zu unterscheiden, ob die Gegenstandslosigkeit bereits im Zeitpunkt des Rechtsmittels bzw. vor der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels bzw. während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens eingetreten ist. Im ersten Fall ergeht in der Regel ein Nichteintretensentscheid, wofür gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO diejenige Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat, die das Rechtsmittel ergriffen hat (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 14). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens trat vorliegend durch den Erlass der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Juli 2020, mit welcher die Aufhebung der Beschlagnahme angeordnet wurde, und damit nach Eintritt der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens, welche durch die Beschwerde vom 17. Juli 2020 begründet worden war, ein. Tritt die Gegenstandslosigkeit – wie vorliegend der Fall – erst nach Eintritt der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens ein, so stellt sich die Frage, wie die Kosten des Verfahrens zu verlegen sind. Die StPO regelt diese Frage nicht explizit. In der Lehre werden hierzu drei unterschiedliche Positionen vertreten: Die erste Lehrmeinung verlangt, dass die Verfahrenskosten nach dem Verursacherprinzip derjenigen Partei auferlegt werden, welche die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1797). Andere Autoren sind wiederum der Auffassung, die Verfahrenskosten seien nach dem mutmasslichen Prozessausgang zu verlegen (vgl. THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 428 N 14). Gemäss einer dritten Lehrmeinung liegt der Entscheid in analoger Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO im Ermessen des Gerichts, zumal ganz verschiedene Konstellationen zur Gegenstandslosigkeit führen können (vgl. YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 8a). Das Bundesgericht erachtet es bezüglich der Kostenverteilung im kantonalen Gerichtsverfahren als üblich, dass im Falle der Gegenstandslosigkeit auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes abgestellt wird (BGer 1B_115/2017 vom 12. Juni 2017, E. 2.3.1). Das Kantonsgericht schliesst sich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit der obgenannten zweiten Lehrmeinung an. Es ist daher nachfolgend zu prüfen, wie das Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schwerdeverfahren mutmasslich ausgegangen wäre, wenn das die Gegenstandslosigkeit auslösende Ereignis – in casu die Aufhebung der Beschlagnahme – nicht eingetreten wäre. Zu diesem Zweck ist eine summarische Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs vorzunehmen.

2.2. Die Staatsanwaltschaft beschlagnahmte mit Verfügung vom 30. Juli 2020 das Fahrzeug Ford Ranger, welches zur mutmasslichen Entwendung von Wohnanhängern benutzt worden war. Gegen diese Beschlagnahme erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Es ist daher in der Folge summarisch zu prüfen, ob diese Beschlagnahme rechtmässig erfolgt ist oder ob die Beschwerde angesichts der Unrechtmässigkeit der Beschlagnahme mutmasslich gutgeheissen worden wäre.

2.3 Die Beschlagnahme von Vermögenswerten stellt eine Zwangsmassnahme dar. Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO ist die Staatsanwaltschaft dazu befugt, Zwangsmassnahmen anzuordnen. Zwangsmassnahmen können laut Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Diese allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO werden durch die besonderen Bestimmungen zu den einzelnen strafprozessualen Zwangsmassnahmen teilweise konkretisiert (JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 3). In Bezug auf die Beschlagnahme enthalten die Art. 263 ff. StPO entsprechende Konkretisierungen. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) bzw. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b) oder den Geschädigten zurückzugeben (lit. c) resp. einzuziehen sind (lit. d).

Die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO kann zwei unterschiedlichen Zwecken dienen: Während die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme die vorläufige Konfiszierung von rechtsgutgefährdenden Gegenständen bezweckt, strebt die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme die provisorische Sicherstellung von Vermögen an, das eventuell durch eine Straftat erlangt wurde. Die Einziehungsbeschlagnahme stellt – im Gegensatz zur endgültigen materiellrechtlichen Einziehung – lediglich eine von Bundesrechts wegen vorgesehene provisorische http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten dar. Die Beschlagnahme greift dem Einziehungsentscheid nicht vor; und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Beschlagnahme unberührt (BGE 126 I 97, E. 1c). Für die Beschlagnahme eines Gegenstandes genügt «der dringende Verdacht» oder sogar nur «die Möglichkeit», dass sich die Voraussetzungen für dessen Einziehung oder eine Ersatzforderung im Laufe des Verfahrens nachweisen lassen (vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 263 N 37).

2.4 Die Staatsanwaltschaft beruft sich im vorliegenden Fall auf eine Sicherungseinziehungsbeschlagnahme i.S.v. Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO. Eine Sicherungseinziehungsbeschlagnahme ist zulässig, wenn der dringende Verdacht bzw. die Möglichkeit besteht, dass die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung gemäss Art. 69 StGB erfüllt sind. Es muss daher summarisch geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft davon ausgehen durfte, es bestehe vorliegend zumindest die Möglichkeit, dass sich die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung nachweisen lassen.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Die Sicherungseinziehung ist somit beschränkt auf gefährliche Gegenstände. An die Gefährlichkeit werden allerdings nicht besonders hohe Anforderungen gestellt (STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, Art. 69 N 5). Gemäss der Botschaft wird aber vorausgesetzt, dass ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die Einziehung die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet wären (Botschaft 1993, BBl 1993 III 277, S. 306). Ein Gegenstand ist nicht schon dann einzuziehen, wenn der Täter damit die Sicherheit anderer gefährdet hat, sondern deren Sicherheit muss auch weiterhin gefährdet sein (STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O.). So verneinte das Bundesgericht beispielsweise die Zulässigkeit einer Einziehung eines Karabiners wegen «einmaliger Entgleisung» des Täters (BGE 116 IV 117). Die Gefahr der (weiteren) deliktischen Verwendung des Gegenstandes kann sich sowohl aus dessen Beschaffenheit als auch nur aus dem zu erwartenden Gebrauch durch dessen Inhaber ergeben. Es genügt aber nicht, dass der Gegenstand bloss geeignet («propre») ist, eventuell http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.swisslex.ch/doc/unknown/a3853a33-6350-40fb-b91a-a05df4af8be1/citeddoc/edd03cd2-0dc2-47b7-8b9c-a9c470e5ef19/source/document-link

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht für eine Straftat gebraucht zu werden (BGE 127 IV 203, E. 7a). Das Gericht hat demzufolge eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in der Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet (STEFAN HEIMGARTNER, OFK StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 69 N 7; BGE 116 IV 117, E. 2a).

2.5 Der Beschwerdeführerin wird vorliegend vorgeworfen, dass sie einen Wohnanhänger entwendet hat. Um den Wohnanhänger zu entwenden, habe sie das Fahrzeug Ford Ranger benutzt. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sich anlässlich ihrer Verhaftung in dem besagten Fahrzeug am mutmasslichen Tatort aufhielt. Es besteht somit ein Bezug zu einer möglichen Straftat, da das Fahrzeug mutmasslich gezielt dazu benutzt wurde, um einen Diebstahl zu begehen. Fraglich ist, ob die Möglichkeit besteht bzw. im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestand, dass die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung i.S.v. Art. 69 StGB erfüllt sind, d.h. ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das Fahrzeug künftig eine Gefahr für die Sicherheit anderer, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung darstellen wird. Im Zeitpunkt der Beschlagnahme konnte die Staatsanwaltschaft in casu durchaus zu Recht davon ausgehen, dass zumindest die entsprechende Möglichkeit bestand, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Ford Ranger auch künftig zur Begehung von ähnlich gelagerten Straftaten benutzt werden würde und somit eine Gefahr davon ausgehen könnte. So sprechen die teilweise widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die Gesamtumstände des Tathergangs dafür, dass es sich bei den potenziellen Tätern um eine Gruppierung von sog. Kriminaltouristen handelt, welche gezielt in die Schweiz einreisen, um Straftaten zu begehen. Für die vorliegende Art von Diebstählen stellt ein solches Fahrzeug erfahrungsgemäss ein zentrales Instrument bzw. Tatwerkzeug dar, welches primär der Begehung der vorliegend im Raum stehenden Straftaten dient und damit die gewerbsmässige Kriminalität fördert. Das Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass der Ford Ranger durch die Beschwerdeführerin oder deren Gruppierung auch künftig gezielt zur Verübung von Straftaten der nämlichen Art hätte benutzt werden können, lag auf der Hand. Daher durfte die Staatsanwaltschaft vorliegend annehmen, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme und für die Dauer deren Aufrechterhaltung die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme bestanden.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Ford Ranger nicht ihr gehöre, ist abgesehen davon unbeachtlich. So können gemäss Art. 69 StGB auch Gegenstände eingezogen werden, welche nicht im Eigentum der beschuldigten Person stehen. Es ist nur entscheidend, ob die aufgeführte Gefahr auch dann besteht, wenn der Gegenstand dem Eigentümer zurückgegeben wird (FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N 39). Die Staatsanwaltschaft durfte in casu durchaus annehmen, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerin des Fahrzeuges ist. So gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 9. Mai 2020 selbst zu Protokoll, dass der Ford Ranger ihr gehöre. Auch die durch die Staatsanwaltschaft getätigte Anfrage bei Europol UK ergab, dass die Beschwerdeführerin «legal owner» bzw. mindestens «keeper», d.h. die Eigentümerin bzw. Halterin des Fahrzeuges sei. Die von der Beschwerdeführerin im Anschluss gemachten Aussagen zu den Eigentumsverhältnissen widersprechen sich zudem und sind deshalb als wenig glaubhaft einzustufen. So sagte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 7. Juli 2020 zuerst aus, dass der Ford Ranger ihrem Vater gehöre. In der gleichen Einvernahme korrigierte sie dies wiederum und gab an, dass es sich um das Fahrzeug ihres Stiefvaters handeln würde. In der Beschwerde vom 17. Juli 2020 stellte sich die Beschwerdeführerin dann – wie selbstverständlich – auf den Standpunkt, dass ihr Schwiegervater der rechtmässige Eigentümer des Fahrzeuges sei und reichte dazugehörige Belege ein, deren Echtheit aber nicht abschliessend überprüft werden konnten. Es bestehen somit für die Beschwerdeinstanz nach wie vor Zweifel, wer der rechtmässige Eigentümer des Fahrzeuges ist. Selbst falls, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet, der Schwiegervater der Eigentümer des Ford Ranger sein sollte, hätte dies aufgrund der Darlegungen nicht für eine Gutheissung der Beschwerde bzw. für die Annahme einer unrechtmässig erfolgten Beschlagnahme gesprochen.

2.7 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO für eine Einziehung nach Art. 69 StGB klarerweise und anhaltend erfüllt waren. Die Beschlagnahme war somit auch noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durchaus verhältnismässig. Aus diesem Grund wäre die erfolgte Beschlagnahme klarerweise nicht zu beanstanden gewesen und das vorliegende Beschwerdeverfahren wäre, wenn die Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten wäre, abgewiesen worden. Entsprechend diesem mutmasslichen Prozessausgang ist für die Frage der Kostenverteilung des vorliegenden Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei anzusehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens – in Anwendung von § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) – von total CHF 800.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) sind entsprechend diesen Feststellungen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zudem unabhängig von einer allfälligen Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung und ungeachtet ihrer finanziellen Situation (vorerst) zu tragen (BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 4.2; BGer 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019, E. 4.2; BGer 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020, E. 7.3).

2.8 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der amtlichen Verteidigung, unter Einsetzung von Advokatin Nadja Burkhardt als amtliche Verteidigerin. Laut Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Im Rechtsmittelverfahren ist die amtliche Verteidigung zudem nur zu gewähren, wenn das Gesuch nicht aussichtslos erscheint (vgl. etwa NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 10; BGer 1B_131/2018 vom 9. November 2018, E.4). Nach Art. 135 Abs. 2 StPO wird die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens festgelegt, allerdings trägt der Staat zumindest vorläufig deren Kosten (vgl. BGer 1B_64/2020 vom 28. Februar 2020, E. 7.3).

2.9 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin – gemäss eigenen Angaben – zurzeit über ein monatliches Einkommen zwischen £ 3'200.00 bis £ 4'800.00 (entspricht CHF 3'775.00 bis CHF 5'658.00) verfügt. Zusammen mit dem angegebenen Einkommen ihres Ehemannes (£ 2'000.00 bis £ 7'000.00 bzw. CHF 2'359.00 bis CHF 8'257.00) ergibt sich ein monatlicher Verdienst in der Höhe von CHF 6'134.00 bis CHF 13'915.00. Die Familie verfügt laut Angaben der Beschwerdeführerin über kein Vermögen und habe fünf Kinder. Die Familie habe zudem keine Schulden. Aufgrund dieser Sachlage ist es durchaus fraglich, ob eine Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage jedoch offengelassen werden.

Wie bereits festgestellt, scheidet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Rechtsmittelverfahren aus, sofern die Beschwerde im Zeitpunkt der Erhebung aussichtslos war. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei – wie dargelegt – die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (vgl. BGE 142 III 138, E. 5.1). Im vorliegenden Fall zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme im Zeitpunkt von deren Anordnung sowie während derer Aufrechterhaltung klarerweise erfüllt waren. Daher hätte eine Person, welche über die nötigen Mittel verfügt, sich vorliegend bei vernünftiger Überlegung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht zu einer Beschwerdeerhebung entschlossen. Die Gewinnaussichten waren namentlich beträchtlich geringer als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen, mithin aussichtslos im Sinne der Rechtsprechung. Dementsprechend ist das entsprechende Gesuch abzuweisen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 800.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

(…)

Präsident Gerichtsschreiber i.V.

Enrico Rosa Stephan Buser

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (1B_46/2021).

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