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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2020 470 20 130 (470 2020 130)

August 4, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,728 words·~1h 4min·3

Summary

Teilnahmerecht am Verfahren und Akteneinsicht

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2020 (470 20 130) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Teilnahmerecht am Verfahren und Akteneinsicht

Abgrenzung zwischen polizeilichem Ermittlungsverfahren und staatsanwaltschaftlichem Untersuchungsverfahren / Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei gemäss Art. 312 StPO: Die Staatsanwaltschaft hat angesichts ihrer Verfahrensherrschaft im Vorverfahren die Pflicht, der Polizei präzise umschriebene Aufträge bezüglich des zu untersuchenden Sachverhalts zu erteilen (Erw. 4.1.1, 4.1.2). Recht zur Akteneinsicht und zur Teilnahme an Verfahrenshandlungen als Teilgehalte des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 107 StPO (Erw. 4.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.2.3.1, 4.2.3.2). Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts in Bezug auf Begriff, Dauer und Inhalt der abgeschlossenen ersten Einvernahme der beschuldigten Person gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO (Erw. 4.2.2.1, 4.2.2.2) sowie in Bezug auf Begriff, Dauer und Inhalt der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO (Erw. 4.2.2.3, 4.2.2.4). Einschränkungen des Rechts zur Akteneinsicht und zur Teilnahme an Verfahrenshandlungen gemäss Art. 101 und Art. 108 StPO (Erw. 4.2.2.5, 4.2.2.6, 4.2.3.1, 4.2.3.2, 4.3). Die Staatsanwaltschaft hat bei Beschränkungen des Anspruchs auf rechtliches Gehörs den Betroffenen soweit wie möglich ihre Verfahrensplanung offenzulegen (Erw. 4.1.2, 4.2.2.4, 4.2.2.5).

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Stephan Buser

Parteien A.___, vertreten durch Advokat D.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin Gegenstand Teilnahmerecht am Verfahren und Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Juni 2020

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK (nachfolgend Staatsanwaltschaft), führt unter dem Aktionsnamen DABAR ein Strafverfahren gegen eine Gruppierung von drei Personen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Dabei wird A.___ vorgeworfen, dass er zusammen mit B.___ und C.___ (nachfolgend Mitbeschuldigte) zwischen Oktober 2018 und Mai 2020 gewinnbringend Handel mit grossen Mengen Kokain betrieben habe. B. Mit Eingaben vom 18. Mai 2020, 25. Mai 2020 und 15. Juni 2020 ersuchte der Verteidiger von A.___, Advokat D.____, bei der Staatsanwaltschaft um Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht sowie Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten. Die beiden erstgenannten Gesuche wurden je mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2020 und vom 29. Mai 2020 abgewiesen. C. Sodann lehnte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Juni 2020 auch das obgenannte Gesuch von Advokat D.____ vom 15. Juni 2020 betreffend vollumfängliche Akteneinsicht und Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten ab. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. D. Gegen die obgenannte Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und stellte die Rechtsbegehren, (1.) es seien in Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2020 dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger, eventualiter nur dem Verteidiger, die vollständigen Teilnahmerechte im vorliegenden Strafverfahren zu gewähren, (2.) es sei in Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2020 dem Beschwerdeführer und dem Verteidiger sofort vollumfängliche Akteneinsicht im vorliegenden Strafverfahren zu gewähren, (3.) es seien die Akten des Verfahrens von der Staatsanwaltschaft beizuziehen, (4.) unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. E. Das Kantonsgericht ordnete mit Verfügung vom 1. Juli 2020 das schriftliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Stellungnahme. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das Kantonsgericht und reichte als weiteres Aktenstück eine von Advokatin E.____ aus der Kanzlei von Advokat D.____ am 8. Juli 2020 verfasste Aktennotiz betreffend die mündliche Auskunft des zuständigen Sachbearbeiters der Kantonspolizei Zürich zur voraussichtlichen Dauer der ersten Einvernahme ein. Demnach dauere diese «noch mindestens ein halbes Jahr», da noch viele Vorhalte zu machen seien. G. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde vom 29. Juni 2020 sei unter Auferlegung der Kosten an die beschuldigte Person abzuweisen. H. Sodann wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtes vom 14. Juli 2020 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen. I. Schliesslich gelangte die Staatsanwaltschaft mit einer Ergänzung zur Stellungnahme vom 13. Juli 2020 am 16. Juli 2020 erneut an das Kantonsgericht und teilte diesem unter Beilage eines entsprechenden Schreibens an Advokat D.____ mit, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers an diesem Tag mit den beiden Vorgangsberichten 2 (Zeitraum vom 25. Dezember 2018 bis 25. Januar 2019) und 3 (Zeitraum vom 26. Januar 2019 bis 20. Februar 2019) zusammen mit den dazugehörigen Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten bedient worden sei.

Erwägungen

I. Formelles 1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020, welche am 19. Juni 2020 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, betreffend Abweisung des Gesuchs um vollumfängliche Akteneinsicht und Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten angefochten. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2020 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Beschwerde vom 29. Juni 2020 wurde gleichentags der Schweizerischen Post übergeben und damit innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist erhoben. Der Beschwerdeführer ist zudem seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügend nachgekommen. Als Beschuldigter und Adressat der besagten Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1. In der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2020 führte die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Teilnahmerechte aus, sie könne in analoger Anwendung von Art. 101 StPO noch nicht einlässlich befragte Beschuldigte (und deren Vertretung) aus sachlichen Gründen von den Einvernahmen von Mitbeschuldigten ausschliessen. Derzeit fänden nach wie vor die Erstbefragungen der drei Beschuldigten statt. Eine Beschränkung könne namentlich bei Kollusionsgefahr wegen Gefährdung des Untersuchungszwecks erfolgen. Auch seien Einschränkungen möglich, wenn sich die Einvernahmen auf separate Sachverhalte bezögen. Unter Verweis auf die kantonale Praxis des Straf- und Kantonsgerichts sei jeder in den Einvernahmen separat vorgehaltene «Vorgang» als separater Sachverhalt anzusehen, weshalb die Erstbefragungen noch nicht abgeschlossen seien. Dem Beschwerdeführer stehe somit noch kein Teilnahmerecht zu. Das Bestehen von Kollusionsgefahr zwischen den Beschuldigten und zwischen ihnen und weiteren Personen sei unter Verweis auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Mai 2020 ohne weiteres zu bejahen. Angesichts dessen müsse die Nichtteilnahme an diesen Einvernahmen auch nicht als Ausschluss verfügt werden. Anstatt mit einer beschuldigten Person eine ununterbrochene und mehrere Tage dauernde Einvernahme zum ganzen Sachverhalt durchzuführen, werde der Sachverhalt in Vorgänge aufgeteilt, die anlässlich verschiedener Einvernahme-Termine separat vorgehalten würden. Sollte eine zweite Befragung zu einem bereits vorgehaltenen Vorgang von Nöten sein, würden die Teilnahmerechte selbstverständlich bestehen und auch gewährt. Gemäss Gerichtspraxis werde dies zur Vermeidung stossender Situationen – es könne das Teilnahmerecht einer «unbequemen» http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder unkooperativ agierenden Person durch ein Aufschieben ihrer Befragung vereitelt werden – für die Befragung aller Beschuldigter angenommen, dienten doch Beweiserhebungen primär der Wahrheitsfindung im Strafprozess und nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien (vgl. S. 1-3 der Verfügung). Was des Weiteren die Akteneinsicht betreffe, so werde vollumfänglich auf die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2020 und 29. Mai 2020 sowie die Erwägungen im Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2019 (Verfahren 470 18 314) verwiesen, welche zweifelsohne auch für das vorliegende Verfahren gälten. Sobald der Beschwerdeführer zu einem Vorgang einlässlich befragt worden sei und die Beweise dazu vorgehalten worden seien, würden die entsprechenden Einvernahme-Protokolle inkl. Beilagen der Verteidigung zugestellt (vgl. S. 3 der Verfügung).

2. Demgegenüber begründet der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 29. Juni 2020 zunächst in tatsächlicher Hinsicht damit, er habe nach der ersten Einvernahme zur Sache durch die Kantonspolizei Zürich am Tag der Verhaftung am 12. Mai 2020 und nach der Hafteröffnungseinvernahme am 13. Mai 2020 am 18. Mai 2020 die Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen sowie Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten beantragt und mangels Reaktion der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2020 nochmals um eine Antwort ersucht. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 habe die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten zu gegebener Zeit bewilligt würde; demgegenüber werde Akteneinsicht nicht gewährt, da die erste Einvernahme und die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise noch nicht erfolgt seien. Schliesslich stehe das Verfahren erst am Anfang. Mit E-Mail und Schreiben vom 29. Mai 2020 habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer auszugsweise einen geschwärzten Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2019 zugestellt, der sich mit der Thematik der Akteneinsicht auseinandersetzen würde. Am 12. Juni 2020, 16. Juni 2020 und 23. Juni 2020 seien weitere delegierte Einvernahmen des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Zürich durchgeführt worden. Am 15. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer erneut Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten und Teilnahme an Beweiserhebungen, insbesondere an Einvernahmen der Mitbeschuldigten, beantragt, da nunmehr mehrere delegierte Einvernahmen des Beschwerdeführers zur Sache von der Kantonspolizei Zürich durchgeführt worden seien und bezüglich Teilnahme an Einvernahmen noch kein Entscheid ergangen sei, woraufhin die Staatsanwaltschaft die abweisende Verfügung vom 18. Juni 2020 erlassen habe. Hiergegen richte sich die vorliegende Beschwerde. Im Anschluss an die Verfügung vom 18. Juni 2020 seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juni 2020 die Einvernahmeprotokolle der Einvernahmen vom 12. Juni 2020 und vom 16. Juni 2020 zugestellt worden. Dabei handle es sich um die einzigen Aktenstücke, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht neben den Akten des Haftverfahrens, in die der Beschwerdeführer bis heute Einsicht erhalten habe. Auch sei dem Beschwerdeführer bis heute nicht mitgeteilt worden, ob und welche Verfahrenshandlungen mit Mitbeschuldigten durchgeführt worden seien. Ein Teilnahmerecht an solchen Verfahrenshandlungen sei bisher weder dem Beschwerdeführer noch seinem Verteidiger gewährt worden. Bis heute seien weder mit dem Beschwerdeführer noch mit dessen Verteidiger weitere Termine für Einvernahmen des Beschwerdeführers vereinbart worden (vgl. S. 3-5 der Beschwerde). In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es stelle sich grundsätzlich die Frage, wann die erste Einvernahme gemäss Art. 101 StPO abgeschlossen sei. Vorliegend sei der Beschwerdeführer schon mehrfach von der Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft einvernommen worden. Die gemachten Vorhalte hätten sich teilweise aufeinander bezogen, teilweise seien ihm die gleichen Gesprächsaufzeichnungen doppelt vorgehalten worden. Es sei davon auszugehen, dass auch die Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers schon mehrfach einvernommen worden seien. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, mittels Durchführung von jeweils ein- bis zweimal stattfindenden wöchentlich kurzen zweistündigen Einvernahmen sei geeignet, das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit hinaus zu vereiteln. Ein anderer Grund für dieses Vorgehen sei nicht ersichtlich und werde von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Auch weil der Beschwerdeführer teilweise schon mehrfach mit dem gleichen Gespräch konfrontiert worden sei, könne es sich nicht mehr um die erste Einvernahme des Beschwerdeführers handeln. Da der Beschwerdeführer bis heute auch noch keine vollständige Akteneinsicht erhalten habe, könne nicht mit Bestimmtheit ausgeführt werden, ob die erste Einvernahme der Mitbeschuldigten abgeschlossen sei; es sei aber davon auszugehen. Auch die Tatsache, dass keine weiteren Einvernahmetermine für eine Weiterführung der Befragung des Beschwerdeführers vereinbart worden seien, zeige klar auf, dass die erste Einvernahme auf jeden Fall abgeschlossen sei. Da der Beschwerdeführer bis heute in Untersuchungshaft sei, würde ansonsten eine weitere Aufschiebung der ersten Befragung klar einen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot bedeuten, sobald der Beschuldigte erstmals mit jedem Sachverhalt konfrontiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe durch ihr Verhalten klar gegen Art. 101 StPO und eventualiter gegen Art. 5 StPO verstossen. Ein weiterer Aufschub des Teilnahme- und Akteneinsichtsrechts des Beschwerdeführers erscheine im vorliegenden Fall als rechtsmissbräuchlich. In der angefochtenen Verfügung führe die Staatsanwaltschaft keine konkrete Begründung auf, weshalb die Akteneinsicht im vorliegenden Verfahren nicht gewährt werde. Die Staatsanwaltschaft verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise auf einen geschwärzten Beschluss des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2019, der dem Beschwerdeführer nur auszugsweise zugänglich gemacht worden sei. Da der diesem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt dem Beschwerdeführer unbekannt sei, könne nicht ohne weiteres auf die dortige Begründung abgestellt werden. Mit ihrer Vorgehensweise verkenne die Staatsanwaltschaft, dass die Akten des Strafverfahrens nicht nur aus den Einvernahmeprotokollen inkl. Beilagen bestünden. Indem sie nun häppchenweise dem Beschwerdeführer die Protokolle seiner Einvernahmen jeweils im Nachgang zu diesen Befragungen zustelle, komme sie seinem Anspruch auf Akteneinsicht nur teilweise nach. Der Beschwerdeführer habe bis heute einzig Einsicht in die Akten des Haftverfahrens sowie in die Protokolle seiner vergangenen Einvernahmen erhalten. Er habe weder Einsicht in die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Zürich noch in die Akten der Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht gehabt, mittels welchen die diversen geheimen Zwangsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer verfügt worden seien. Dass der Beschwerdeführer observiert und eine Telefonkontrolle sowie weitere Überwachungen angeordnet worden seien, sei ihm anlässlich seiner diversen Einvernahmen mitgeteilt worden. Einsicht in die entsprechenden Anträge der Staatsanwaltschaft und die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts habe der Beschwerdeführer aber noch nicht erhalten. Weiter habe der Beschwerdeführer bis heute noch keine Einsicht in die Verfahrensakten erhalten, die die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft dokumentieren resp. aufzeigen würden, weshalb bis heute sämtliche Verfahrenshandlungen trotz Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft von der Kantonspolizei Zürich ausgeführt würden. Auch seien weitere Bestandteile des Strafverfahrens, sofern es denn solche gebe, dem Beschwerdeführer bis heute nicht zugänglich gemacht worden. Aus der angefochtenen Verfügung gehe in keiner Weise hervor, weshalb diese Aktenstücke dem Beschwerdeführer im heutigen Verfahren nicht zugänglich gemacht worden seien. Inwiefern eine Einsicht des Beschwerdeführers in diese Aktenstücke der Wahrheitsfindung im Strafprozess entgegenstehen würde, zeige die Staatsanwaltschaft nicht auf. In den bereits durchgeführten Einvernahmen seien dem Beschwerdeführer verschiedene Tonaufnahmen vorgespielt worden, deren Inhalt dem Beschwerdeführer anschliessend vorgehalten worden sei. Bereits in der Einvernahme vom 23. Juni 2020 sei dem Beschwerdeführer eine Aufnahme vorgehalten worden, die ihm anlässlich der Einvernahme vom 12. Juni 2020 schon vorgehalten worden sei, womit es sich klar um eine zweite Befragung des Beschwerdeführers handle. Somit könne und müsse davon ausgegangen werden, dass die erste Einvernahme, die auch gemäss Staatsanwaltschaft beliebig lange in die Länge gezogen werden könne, nun als beendet betrachtet werden müsse. Weiter seien auch das rechtliche Gehör und damit die Teilnahme an Beweiserhebungen spätestens nach der ersten Einvernahme zu gewähren. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Akteneinsicht und das Teilnahmerecht nicht schon vor Abschluss der ersten Einvernahme gewährt werden könnten. Indem die Staatsanwaltschaft keine Prüfung vorgenommen habe, ob die Gewährung der Teilnahmerechte und des Rechts auf Akteneinsicht – trotz angeblich noch nicht vollständig durchgeführter erster Einvernahme – schon heute möglich sei, habe sie ihr pflichtgemässes Ermessen nicht ausgeübt, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und als direkter Ausfluss daraus der Teilnahmerechte und des Rechts auf Akteneinsicht des Beschwerdeführers stattgefunden habe (vgl. S. 6-9 der Beschwerde).

3. Die Staatsanwaltschaft wiederum führt in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2020 unter Beilage des Aktenverzeichnisses und des auszugsweisen Beschlusses des Kantonsgerichts vom 22. Januar 2019 (Verfahren 470 18 314) ins Feld, es bestünden vorliegend betreffend den Beschwerdeführer der dringende Verdacht von qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Kollusionsgefahr. Es handle sich um einen schweren Fall von organisierter Betäubungsmittelkriminalität und das verdeckt geführte Verfahren habe rund eineinhalb Jahre bis zum erfolgreichen Zugriff gedauert. Seit Beginn des Ermittlungsverfahrens seien zahlreiche geheime Überwachungsmassnahmen angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden. Solche Verfahren seien naturgemäss sehr umfangreich und benötigten auch ihre Zeit bis zum Abschluss der Untersuchung. Ebenso beeinflussten Verfahren von dieser Komplexität die vorliegend strittigen Fragen der Akteneinsicht und der Teilnahmerechte. Zum Tatsächlichen sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Schreiben der Verteidigung vom 18. Mai 2020 aus nicht bekannten Gründen erst am 25. Mai 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und gleichentags beantwortet worden sei. Im Gegensatz zur Darstellung des Beschwerdeführers seien mit Schreiben vom 26. Juni 2020 sämtliche Akten zum Vorgang 1 (Zeitraum vom 10. Dezember 2018 bis 24. Dezember 2018) versandt worden und somit wohl am Morgen des 29. Juni 2020 beim Verteidiger eingetroffen. Diese Akten beinhalteten auch die Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten zum Vorgang 1. Das Protokoll der Einvernahme vom 23. Juni 2020 (zum Vorgang 2) sei am 29. Juni 2020 und das Protokoll der Einvernahme vom 7. Juli 2020 (zum Vorgang 3) sei mit heutigem Datum an die Verteidigung verschickt worden. Die Verteidigung sei mit Schreiben vom 25. Mai 2020 sowie anlässlich der Telefonate vom 28. Mai 2020 und 29. Mai 2020 über die Gründe (insb. fehlende Kapazitäten) aufgeklärt worden, weshalb die Kantonspolizei Zürich nach wie vor die polizeiliche Ermittlungsarbeit vornehme (vgl. S. 1-3 der Stellungnahme). Im vorliegenden Fall sei die erste Einvernahme der beschuldigten Person zwar formell erfolgt, aber es sei allgemein anerkannt, dass sich bei umfangreichen Sachverhalten diese erste Einvernahme über mehrere Termine erhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht strecken könne, damit die beschuldigte Person erstmals zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten befragt werden könne. Dem Beschuldigten seien aufgrund des langen Deliktszeitraums, der Mehrzahl von Straftaten sowie der durch die Überwachungsmassnahmen gewonnen Anzahl an Erkenntnissen umfangreiche Sachverhalte (erstmals) im Rahmen der Befragungen vorzuhalten. Der Vorwurf, dass dem Beschuldigten bereits mehrfach der gleiche Sachverhalt vorgehalten worden sei, sei unzutreffend. Das von ihm genannte Gespräch sei nicht im Zusammenhang mit einem Vorgang vorgehalten worden, sondern im Rahmen einer sog. «ID-Einvernahme» zur Personenund Stimmenidentifizierung. Der Beschuldigte sei weder nochmals dazu befragt worden noch habe er Stellung nehmen müssen. Lediglich das Gespräch vom 14. Januar 2019 um 15:06 (recte: 15:36) Uhr sei dem Beschwerdeführer vorgespielt bzw. vorgehalten worden, wobei er keine Stellung genommen habe. Dass die einzelnen in sich geschlossenen Vorgänge beim Übergang kurz aneinander anknüpften, damit der Beschuldigte wisse, um was es gehe, sei in Fällen wie dem vorliegenden unumgänglich (vgl. S. 3-5 der Stellungnahme). Weiter seien die Einvernahmen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht absichtlich kurz angesetzt. Die kurze Dauer der bislang durchgeführten Einvernahmen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer seine Aussage grösstenteils verweigert und teilweise auf eine Rückübersetzung verzichtet habe. Die Kantonspolizei Zürich arbeite sehr zügig. Das Verhältnismässigkeitsprinzip sei zudem gewahrt worden, da dem Beschwerdeführer jeweils diejenigen Akten offengelegt worden seien, welche bereits Gegenstand der Einvernahme gewesen seien. Es liege in der Natur der Strafverfolgung, dass die Staatsanwaltschaft als untersuchende Behörde sämtliche Akten kenne. Eine verfrühte Offenlegung der Anträge der Staatsanwaltschaft und der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts würde die Suche nach der materiellen Wahrheit massiv erschweren resp. verunmöglichen. Nach Mitteilung der Überwachungsmassnahmen gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung offen. Zuvor habe er keinen Anspruch auf Einsicht in diese Akten. Die erste Einvernahme i.S.v. Art. 101 StPO sei daher vorliegend noch nicht abgeschlossen, sondern werde aufgrund der umfangreichen Ermittlungsergebnisse in mehreren Teilen (vorliegend Vorgänge) durchgeführt, was noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde. Im jetzigen Verfahrensstadium bestehe daher weder ein Teilnahmerecht an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten noch ein Anspruch auf vollständige Akteneinsicht und das rechtliche Gehör sei vorliegend nicht verletzt worden (vgl. S. 5 f. der Stellungnahme).

4.1 Bevor die Beschwerdeinstanz eine Prüfung dahingehend vornimmt, ob im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Recht die vollständige Akteneinsicht sowie die Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten verwehrt hat (vgl. dazu Erw. 4.2.2, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.3), gilt es auf die seitens des Beschwerdeführers aufgeworfene Frage der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft bzw. der Delegation der Einvernahmen an die Kantonspolizei Zürich einzugehen.

4.1.1 Die Gerichtsstandsbestimmung des Tatorts sieht in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 StPO vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die Tat verübt worden ist. Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).

Strafverfolgungsbehörden sind insbesondere die Polizei (Art. 12 lit. a StPO) und die Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO), deren Aufgabengebiet in Art. 15 StPO (Polizei) und Art. 16 StPO (Staatsanwaltschaft) geregelt wird. Bund und Kantone bestimmen ihre Strafbehörden und deren Bezeichnungen. Sie regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO). Strafverfolgungsbehörden im Kanton Basel-Landschaft sind die Polizei Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Nähere Regelungen insbesondere zur Organisation und zu den Befugnissen der Polizei Basel-Landschaft finden sich zudem im Polizeigesetz vom 28. November 1996 (PolG; SGS 700) sowie zur Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in §§ 3 ff. EG StPO BL sowie in § 1 des Dekrets vom 15. April 2010 zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (Dekret EG StPO; SGS 250.1).

Das in Art. 299-328 StPO geregelte Vorverfahren ist die erste Phase des Strafverfahrens, in welchem sachverhaltsmässige und rechtliche Grundlagen für das weitere Schicksal des Verfahrens (Einstellung, Strafbefehl oder Anklage) zusammengetragen werden. Die Voruntersuchung umfasst einerseits das polizeiliche Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 f. StPO, andererseits das von der Staatsanwaltschaft geführte Untersuchungsverfahren gemäss Art. 308 ff. StPO. Die gesamte Voruntersuchung steht unter Leitung und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Vor Art. 299-328 StPO, N 1-3). Im polizeilichen Ermittlungsverfahren stellt die Polizei auf Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest (Art. 306 Abs. 1 StPO). Sie arbeitet hierbei mit der Staatsanwaltschaft zusammen, indem sie die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie andere schwerwiegende Ereignisse informiert (vgl. Art. 307 Abs. 1 StPO). Zudem kann die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft der Polizei jederzeit Weisungen und Aufträge erteilen oder das Verfahren an sich ziehen. In den Fällen von Absatz 1 führt sie die ersten wesentlichen Einvernahmen nach Möglichkeit selber durch (Art. 307 Abs. 2 StPO). Im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft unter anderem für die Untersuchung und die Eröffnung des Strafverfahrens zuständig (vgl. Art. 308 f. StPO).

Mit der Verfahrenseröffnung nach Art. 309 StPO geht die bereits rechtlich bestehende Verfahrensherrschaft bei einem vorgeschobenen polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 f. StPO auch faktisch an die Staatsanwaltschaft über. Daraus folgt, dass ab diesem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft allein darüber entscheidet, ob und in welcher Weise die Polizei noch ermitteln soll oder darf (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 312 N 1). Doch auch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren ist vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft die Beweiserhebungen selber durchführt (vgl. Art. 311 Abs. 1 StPO) und die Polizei lediglich mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt werden kann (Art. 312 Abs. 1 StPO). So sieht diese Bestimmung in Satz 2 vor, dass die Staatsanwaltschaft der Polizei schriftliche bzw. mündliche Anweisungen erteilt, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken. Damit soll der früheren Praxis von Generalaufträgen entgegengewirkt werden, welche der Leitungsfunktion der Staatsanwaltschaft und deren Primat im Vorverfahren zuwiderläuft und zur Aushöhlung der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungspflicht führen kann. Solche Generalaufträge sind nicht mehr zulässig (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 2, unter Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zu Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, Botschaft StPO, BBl 2005c, S. 1085, 1265; vgl. ebenso BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016 = Praxis 2/2017 Nr. 12, E. 4.2.2). Art. 307 Abs. 2 StPO, der wichtige Einvernahmen wie Untersuchungshandlungen generell der Staatsanwaltschaft vorbehält, ist – obwohl er sich zwar auf erste Einvernahmen bezieht (vgl. oben) – sinngemäss auch bei Art. 312 StPO zu beachten. Aufträge nach Art. 312 StPO sind somit generell zurückhaltend zu erteilen und sollten sich auf einfachere Erhebungen wie Befragungen und Einvernahmen bei Seriendelikten u.Ä. beschränken (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 1; BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016 = Praxis 2/2017 Nr. 12, E. 4.2.3). Im genannten bundesgerichtlichen Entscheid war in einem Fall von qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die seitens der Staatsanwaltschaft an die Polizei erfolgte Delegation von 19 Einvernahmen zu beurteilen. Das Bundesgericht erwog, dass eine derart weitgehende Delegation im Rahmen der Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft unzulässig sei und eine offensichtliche Missachtung der staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebungspflicht darstelle (BGer a.a.O., Erw. 4.2.4). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es ist somit in jedem Strafverfahren zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrensverantwortung hat, die Polizei hingegen die Einsatzverantwortung. Mithin gibt die Staatsanwaltschaft das Was vor; für das Wie ist die Polizei zuständig. Dabei ist für den organisatorischen Bereich wiederum die Polizei verantwortlich und grundsätzlich auch für den Ressourceneinsatz (vgl. HANSPETER USTER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 15 N 11, m.w.H., u.a. auf NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 15 N 10).

4.1.2 In casu geht aus den Akten hervor, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 26. August 2019 auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. August 2019 hin das damals noch gegen drei unbekannte Personen geführte Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Aktion DABAR) wegen eines örtlichen Bezugs zum Kanton Basel-Landschaft (mutmassliche deliktische Handlungen sowie Lagerstätte für Drogen) übernommen hat. Damit ist die örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft gegeben.

Mit weiterer Verfügung vom 12. Mai 2020 richtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft – unter Hinweis auf die bereits durch die Staatsanwaltschaft Zürich II am 9. Oktober 2018 verfügte Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – nunmehr dieses Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (und seine Mitbeschuldigten), wobei sie in diesem Zusammenhang sowohl der Polizei Basel-Landschaft als auch der Kantonspolizei Zürich in Anwendung von Art. 312 StPO den Auftrag erteilte, u.a. die Beschuldigten zur Sache und zur Erhebung der Personendaten zu befragen. Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegend zu beleuchtenden Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich insbesondere damit, dass im eigenen Kanton die personellen Ressourcen nicht genügten (vgl. Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2020 an den Beschwerdeführer).

Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft befugt war, die Polizei Basel-Landschaft i.S.v. Art. 312 StPO mit der Durchführung der Einvernahmen des Beschwerdeführers zu beauftragen. Hingegen findet sich in den Akten kein Rechtshilfegesuch des Kantons Basel-Landschaft an den Kanton Zürich i.S.v. Art. 49 ff. StPO zur Durchführung von Verfahrenshandlungen oder eine sonstige Grundlage. Da mit Blick auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers eine allfällige Unverwertbarkeit derart zustande gekommener Einvernahmen aber nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet und angeblich die Kantonspolizei Zürich die Polizei Basel-Landschaft lediglich in personeller Hinsicht – http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht allenfalls auf Ersuchen der Polizei Basel-Landschaft – zu unterstützten scheint, kann diese Frage letztlich offengelassen werden. Alle nachstehenden Ausführungen beziehen sich somit jeweils auf die aktenkundig von Gesetzes wegen korrekt beauftragte Polizei Basel-Landschaft.

Wie den Akten zudem zu entnehmen ist, fanden bisher sechs delegierte Einvernahmen statt; allein diese Anzahl an Einvernahmen kann in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur staatsanwaltschaftlichen Beweiserhebungspflicht (vgl. oben, BGer 6B_976/2015 vom 27. September 2016 = Praxis 2/2017 Nr. 12, E. 4.2.4) gerade noch als zulässig zu erachtet werden. Hingegen finden sich, soweit ersichtlich, in den Akten überhaupt keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Einvernahmen konkrete Aufträge an die Polizei erteilt hat. Vielmehr erscheint der Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Polizei als derart pauschal, dass er eine mit dem Grundsatz der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungspflicht nicht mehr vereinbare freie Hand der Polizei bei der Durchführung der Einvernahmen der Beschuldigten darstellt. Ob die dergestalt erhobenen Beweise zufolge Verletzung von Art. 312 Abs. 1 StPO verwertbar sind, wird dereinst der Sachrichter zu beurteilen haben (vgl. BGer a.a.O., E. 4.2). Da diese Frage seitens des Beschwerdeführers vorliegend nicht gerügt worden ist, kann sie in casu offengelassen werden.

Ohne den nachstehenden Erwägungen (vgl. Erw. 4.2.2 und 4.2.3) vorzugreifen, ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer als Beschuldigter seit der Auftragserteilung durch die Staatsanwaltschaft an die Polizei gemäss obgenannter Verfügung vom 12. Mai 2020 die Verfahrensrechte zustehen, die ihm auch bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (vgl. Art. 312 Abs. 2 StPO). Des Weiteren ist die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass ihr angesichts ihrer Verfahrensherrschaft im Vorverfahren die Pflicht zukommt, von Beginn weg den Überblick über das Strafverfahren innezuhaben bzw. einen entsprechenden Verfahrensplan vor Augen zu haben, gestützt auf welchen insbesondere der Polizei präzise umschriebene Aufträge bezüglich Ermittlungshandlungen zur Abklärung des zu untersuchenden Sachverhalts zu erteilen sind. Wie nachfolgend (vgl. Erw. 4.2.2.5) zu zeigen sind wird, gehört es hierbei unter anderem zu den Obliegenheiten der Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Verfahrensplanung die allenfalls erforderliche Einteilung des zu untersuchenden Sachverhalts in verschiedene Blöcke vorzunehmen, und der Polizei dergestalt genau umschriebene Aufträge zu erteilen, damit diese rasch, effizient und zielgerichtet die erforderlichen Ermittlungshandlungen vornimmt. Wie bereits erwähnt, verbieten sich Generalaufträge im Sinne von «Ermittlungen in alle Richtungen»; dies allein schon mit Blick auf das in Art. 5 StPO statuierte Beschleunigungsgebot, welches bei inhaftieren Beschuldigten – wie vorliegend – qualifiziert zum Tragen kommt. Nicht zuletzt dienen präzise, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schriftlich festgehaltene Aufträge der Transparenz gegenüber den beschuldigten Personen und übrigen Parteien und damit der Wahrung der Grundsätze von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) sowie der besseren Überprüfbarkeit durch die Rechtsmittelinstanzen, sollte es – wie in casu – zur Einlegung von Rechtsmitteln während des Vorverfahrens kommen.

4.2 Als zentraler Punkt ist nun zu beleuchten, ob die Staatsanwaltschaft durch die gerügte Nichtgewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht und die Verweigerung der Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat.

4.2.1 Strafbehörden haben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO allen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Grundsatz wird in Art. 107 StPO konkretisiert, wonach die Parteien namentlich das Recht zur Akteneinsicht (lit. a) und zur Teilnahme an Verfahrenshandlungen haben (lit. b). Gestützt auf Art. 108 Abs. 1 StPO können die Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3).

Das Recht der Parteien auf Akteneinsicht und Besichtigung von Beweismitteln ist als Grundlage des Äusserungs- und Antrags- bzw. Verteidigungsrechts elementarer Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Verfahrensbeteiligten haben denn auch schon aufgrund von Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 bzw. Ziff. 3 lit. b der Konvention des Europarates vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) Anspruch auf Kenntnisnahme aller Beweisunterlagen, unabhängig davon, ob sie letztlich entscheidrelevant sind oder nicht. Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass insbesondere die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis erhält und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 101 N 1, unter Hinweis u.a. auf BGE 129 I 85, E. 4.1, m.H.). Einschränkungen des Akteneinsichtsrechts http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vorzunehmen (DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1085, 1161).

4.2.2 Was zunächst den Teilgehalt des rechtlichen Gehörs in Form von Akteneinsicht gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO betrifft, so können gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO die Parteien die Akten im Strafverfahren unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft einsehen.

Das Einsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 1 StPO bezieht sich allein auf die Verfahrensakten. Art. 101 f. StPO regeln die Akteneinsicht in hängigen Verfahren. Die Hängigkeit eines Verfahrens beginnt bereits ab Aufnahme der Ermittlungstätigkeit der Polizei (Vorverfahren) i.S.v. Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO und endet mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 1, 1a, unter Hinweis auf NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 299 N 1). Nach der Praxis des Bundesgerichts besteht zu Beginn der Strafuntersuchung noch kein absoluter Anspruch auf eine vollständige Akteneinsicht (BGer 1B_474/2019 vom 6. Mai 2020 = Praxis 12/2020, E. 3.1.2; BGE 139 IV 25, E. 5.5.2). Art. 101 Abs. 1 StPO setzt für die obligatorische Gewährung von Akteneinsicht kumulativ einerseits die erste Einvernahme des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft sowie andererseits die Erhebung der wichtigsten Beweise voraus (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 101 N 3 f.). Diese beiden kumulativen Voraussetzungen dienen der flexibleren Handhabung im Interesse einer ungestörten Untersuchung. Mit dem Begriff «spätestens» macht der Gesetzgeber allerdings klar, dass die Akteneinsicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt denkbar oder unter Umständen sogar wünschbar ist. So entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, dass die Parteien zu einem möglichst frühen Zeitpunkt umfassende Akteneinsicht erhalten. Art. 101 Abs. 1 StPO ist daher als Minimalvorschrift zu verstehen. Angesichts der Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff. StPO) liegt während der Dauer des Vorverfahrens die Zuständigkeit für den Entscheid über die Gewährung der Akteneinsicht bei ihr (Art. 102 Abs. 1 StPO). Die Polizei gewährt keine Akteneinsicht, wobei Ausnahmen in den Fällen von Art. 307 Abs. 4 und Art. 312 StPO (Delegation) denkbar sind. Es liegt daher im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Akteneinsicht schon vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise zu gewähren (vgl. MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 101 N 13, unter Hinweis u.a. auf die Botschaft, S. 1085, 1161; DANIELA BRÜSCHWEILER http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 3 und 7, unter Hinweis auf BGE 137 IV 280, E. 2.3; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 6).

4.2.2.1 Gemäss der herrschenden Lehre ist unter dem Begriff der ersten Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO die in zeitlicher Hinsicht am frühesten erfolgte Einvernahme (Art. 158 StPO) der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft zu verstehen, d.h. die erste protokollarische Befragung zur Sache (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 158 N 7; JEAN-PIERRE GRETER, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, in: ZStV Nr. 172, S. 119). Hierzu zählt gemäss Art. 158 und Art. 312 Abs. 2 StPO auch eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte erste Einvernahme (vgl. MIRIAM HANS, Einsicht der Parteien in die Akten eines hängigen Strafverfahrens, forumpoenale 4/2014, S. 234; MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 14). Es geht im Rahmen der ersten Einvernahme primär um Fakten, d.h. der beschuldigten Person ist nicht der Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen zu machen, sondern es sind ihm die äusseren Umstände der Straftat hinsichtlich Ort, Zeit und Tatumstände vorzuhalten. Die Orientierung hat aber so konkret zu erfolgen, dass der Beschuldigte den gegen ihn gerichteten Vorwurf erfassen und sich entsprechend verteidigen kann. Nicht zulässig sind pauschale Vorwürfe. Bei Seriendelikten wie gewerbsmässigem Betrug kann sich der Vorhalt zunächst auf einen Generalvorwurf beziehen, unterlegt mit zwei oder drei einzelnen, konkret vorzuhaltenden Fällen, wobei weitere Delikte bei nachfolgenden Einvernahmen vorgehalten werden können (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 158 N 8). Die erste Einvernahme gilt auch dann als durchgeführt, wenn sie nur summarisch oder sonst wie zu kurz und damit aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist, oder wenn die beschuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat. Die erste Einvernahme kann sich indessen bei umfangreichen Sachverhalten auch über mehrere Teilbefragungen bzw. Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann. Die Staatsanwaltschaft tut also gut daran, eine einlässliche erste Einvernahme durchzuführen. Weitere Einvernahmetermine sind daher nur dann der ersten Einvernahme zuzuordnen, wenn die angeschuldigte Person zu weiteren Sachverhalten erstmals befragt wird (MARKUS SCHMUTZ, a.a.O.; unter Hinweis auf NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 101 N 3; DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 4; JEAN-PIERRE GRETER, a.a.O.; MIRIAM HANS, a.a.O., S. 233; BGer 1B_261/2011 vom 6. Juni 2011, E. 2.3, 2.4; BGE 137 IV 172, 174 f.; vgl. ebenso KGE BL 470 18 314 vom 22. Januar 2019, E. 2.7.2.1).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wie soeben ausgeführt, ist eine erste Einvernahme stets an den konkreten Verfahrensgegenstand, d.h. die Straftat im verfahrensrechtlichen Sinn gebunden. Darunter sind ein bestimmter Lebenssachverhalt und der «ungefähre» Deliktsvorwurf, welche der beschuldigten Person zu Beginn der ersten Einvernahme zu eröffnen sind, zu verstehen. Erweitert sich im Verlaufe des Verfahrens der dergestalt festgelegte Verfahrensgegenstand, muss die beschuldigte Person erneut nach Art. 158 Abs. 1 StPO belehrt werden, sobald eine auf den neuen und damit anderen Verfahrensgegenstand bezogene «erste Einvernahme» stattfindet (vgl. GUNHILD GODENZI, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 158 N 10; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 158 N 5; JÜRG-BEAT ACKERMANN, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, forumpoenale 1/2017, S. 46).

Es gilt zu beachten, dass die zu untersuchenden Lebenssachverhalte, zu welchen eine beschuldigte Person erstmals zu befragen ist, ihrerseits entweder aus einer oder mehreren Tathandlungen bestehen. Nur eine Handlung im materiell-strafrechtlichen Sinne liegt zunächst dann vor, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willensentschluss und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft. Sie kann ferner aus einer Vielzahl solcher Handlungen bestehen, wenn sie aufgrund einer natürlichen Betrachtungsweise als Einheit erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit) oder wenn sie rechtlich zu einer Einheit zusammengefasst sind (sog. rechtliche Handlungseinheit). Die zuletzt genannte rechtliche bzw. juristische Handlungseinheit als Oberbegriff wiederum kann untergliedert werden in die Fallgruppe der tatbestandlichen Handlungseinheit, des gewerbsmässigen Delikts, des gewohnheitsmässigen Delikts, des fortgesetzten Delikts, der natürlichen Handlungseinheit und der Einheit des Tathandlungszusammenhangs bzw. der Tathandlungseinheit (vgl. vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Art. 49 N 24, m.w.H., u.a. auf. BGE 133 IV 256; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., § 19 N 8 ff.).

Beim hier interessierenden gewerbsmässigen Delikt stellt die Rechtsprechung nicht allein subjektiv auf die Erwerbsabsicht und die Wiederholungsbereitschaft ab, sondern objektiv u.a. auf eine Vielheit der Begehungen. Aus diesem Grund wird trotz des Vorliegens mehrerer einzelner Handlungen bzw. Einzelakte, regelmässig eine normative Handlungseinheit angenommen (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N 32, unter Hinweis u.a. auf BGE 123 IV 113, 119 IV 129, 116 IV 329 ff; STEFAN TRECHSEL / MARC THOMMEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 49 N 6). Daraus folgt, dass der Vorwurf des gewerbsmässigen Delikts einer beschuldigten Person grundsätzlich in einer einzigen ersten Einvernahme gemacht werden muss. Liegen indes http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehrere, voneinander unabhängige gewerbsmässige Deliktsserien vor, welche in klar trennbare Zeitabschnitte (Phasen) unterteilt werden können und weder objektiv als Gesamtgeschehen noch subjektiv als von einem einheitlichen Tatentschluss umfasst erscheinen, dann liegt keine Handlungseinheit mehr vor (vgl. JÜRG-BEAT ACKERMANN, a.a.O., N 34; unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017, E. 4.4.2; BGE 116 IV 121, GÜNTER STRATENWERTH, a.a.O., N 18.). Es ist mithin von mehreren Lebenssachverhalten auszugehen, zu welchen die beschuldigte Person in mehreren separaten Einvernahmen jeweils erstmals befragt werden kann.

4.2.2.2 Im vorliegenden Fall wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, mit zwei weiteren Personen den Handel mit grossen Mengen an Kokain gewinnbringend betrieben zu haben, mithin wird ihm die gewerbsmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die mutmasslichen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Zeitabschnitte («Vorgänge») einteilt, wobei der Vorgang 1 den deliktischen Zeitraum vom 10. Dezember 2018 bis zum 24. Dezember 2018, der Vorgang 2 den deliktischen Zeitraum vom 25. Dezember 2018 bis zum 25. Januar 2019 und der Vorgang 3 den deliktischen Zeitraum vom 25. Januar 2019 bis zum 20. Februar 2019 umfasst.

Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der obgenannten Aktion DABAR am 12. Mai 2020 verhaftet und noch selbentags, von 14:38 Uhr bis 16:06 Uhr, durch die Kantonspolizei Zürich zum ersten Mal in allgemeiner Weise bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einvernommen. Einen Tag später, am 13. Mai 2020, von 09:11 Uhr bis 09:39 Uhr, erfolgte durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die sog. Hafteröffnungseinvernahme, in welcher die Haftvoraussetzungen des dringenden Tatverdachts sowie der Kollusionsgefahr Gegenstand der Befragung bildeten. Zwei weitere Einvernahmen durch die Kantonspolizei Zürich wurden sodann am 16. Juni 2020 mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Dabei wurden in der ersten Einvernahme, dauernd von 10:09 Uhr bis 11:35 Uhr, ausschliesslich Fragen zur Person gestellt bzw. es fand in der zweiten Einvernahme, dauernd von 11:36 Uhr bis 12:28 Uhr, keine Konfrontation mit den vorgeworfenen Handlungen statt, sondern nur eine Konfrontation mit den anlässlich der Verhaftung und Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen.

In Unterteilung der obgenannten drei Zeitabschnitte («Vorgänge») erfolgten durch die Kantonspolizei Zürich betreffend den Vorgang 1 unter Vorhalt kontrollierter Telefongespräche unter den Beschuldigten vom 10. Dezember 2018, 21:17 Uhr, bis zum 2. Juli 2019, 13:49 Uhr, sowie einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht polizeilichen Observation vom 11. Dezember 2018 am 12. Juni 2020 zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers, einmal von 09:01 Uhr bis 09:22 Uhr und einmal von 09:23 Uhr bis 10.58 Uhr, währenddem die Mitbeschuldigten hierzu am 2. und 8. Juni 2020 einvernommen wurden. Dem Beschwerdeführer wurden hierbei insgesamt 67 Fragen, schwergewichtig bezüglich Identität der sprechenden Personen und Gegenstand des Gesprächsinhalts, gestellt, wobei der Beschwerdeführer bei den meisten Fragen die Aussage verweigerte. Betreffend den Vorgang 2 fand am 23. Juni 2020, von 08:57 Uhr bis 10:35 Uhr, eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers unter Vorhalt kontrollierter Telefongespräche vom 3. Januar 2019, 09:45 Uhr, bis zum 25. Januar 2020, 15:29 Uhr, sowie einer weiteren polizeilichen Observation vom 8. Januar 2019 statt. Die Befragung umfasste 36 Fragen, wiederum fokussiert auf die Identität der sprechenden Personen und den Gegenstand des Gesprächsinhalts, wobei der Beschwerdeführer bei den meisten Fragen wiederum die Aussage verweigerte. Schliesslich wurde betreffend den Vorgang 3 der Beschwerdeführer am 7. Juli 2020, von 08:57 Uhr bis 10:50 Uhr, unter Vorhalt kontrollierter Telefongespräche bzw. SMS zwischen dem 30. Januar 2019, 11:28 Uhr, und dem 20. Februar 2019, 10:19 Uhr, sowie einer weiteren polizeilichen Observation vom 19. Februar 2020, einvernommen. Hier wurden dem Beschwerdeführer 76 Fragen, vorwiegend zur Identität der sprechenden Personen und zum Gegenstand des Gesprächsinhalts, gestellt, wobei der Beschwerdeführer abermals die Aussage mehrheitlich verweigerte.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist im Rahmen von gewerbsmässigen Delikten grundsätzlich von einer einzigen Handlungseinheit bzw. einem einzigen Lebenssachverhalt auszugehen. Da im vorliegenden Fall die vorgeworfenen Handlungen nicht in klar trennbare Zeitabschnitte bzw. Phasen unterteilt werden können, liegen mangels erkennbarer Zäsuren zwischen den einzelnen Handlungen bzw. Tatzeiträumen keine voneinander unabhängigen Deliktsserien vor, welche das Vorliegen mehrerer einzelner Handlungen bzw. Lebenssachverhalte begründen könnten. Die einzelnen Handlungen, wie z.B. der Verkauf von Betäubungsmitteln an verschiedenen Tagen, begründen in diesen Konstellationen also Einzelakte innerhalb des gleichen Lebenssachverhalts. Es ist in casu somit von einem einzigen Lebenssachverhalt auszugehen. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Handlungen bisher in drei verschiedene Zeitabschnitte unterteilt worden sind, nichts. Angesichts des hier einzeln vorliegenden Lebenssachverhalts besteht somit grundsätzlich kein Raum für die Durchführung von mehreren ersten Einvernahmen. Mithin hätte die erste Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO prinzipiell an einem Einvernahmetermin erfolgen müssen, was jedoch nicht geschehen ist.

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Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Es stellt sich damit die Frage, ob im konkreten Fall ausnahmsweise die Aufteilung der ersten Einvernahme auf verschiedene Termine gerechtfertigt war. Eine solche Unterteilung in mehrere Teilbefragungen bzw. Einvernahmetermine ist, wie bereits oben ausgeführt, bei komplexen Sachverhalten möglich, wenn jene notwendig erscheinen, um unter dem Titel der «ersten Einvernahme» die beschuldigte Person erstmals mit den kollusionsanfälligen wichtigsten Beweisen (vgl. zu diesem Begriff Erw. 4.2.2.3 und 4.2.2.4) zu konfrontieren. Es geht also bei der ersten Einvernahme nicht darum, zum Beispiel sämtliche Telefonkontrollen vorzuhalten, sondern darum, der beschuldigten Person ausschliesslich die kollusionsanfälligen wichtigsten Beweise vorzuhalten, welche bereits liquide (und nicht noch zu erheben) sind, damit die beschuldigte Person zu diesen (betreffend den zu untersuchenden Sachverhalt) erstmals befragt werden kann – hier also in Bezug auf die vorgeworfene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 10. Dezember 2018 bis zum 20. Februar 2019.

In Fällen wie dem vorliegenden erscheint es somit grundsätzlich nur dann zulässig, eine Aufteilung der «ersten Einvernahme» in mehrere Einvernahmetermine vorzunehmen, sofern dies aus zeitlichen Gründen und zur kollusionsfreien Konfrontation der beschuldigten Person mit den wichtigsten liquiden Beweisen unumgänglich ist. Denn wie bereits in Erw. 4.2.2.1 ausgeführt, gilt die erste Einvernahme auch dann als durchgeführt, wenn sie nur summarisch oder sonst wie zu kurz und damit aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder wenn die beschuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat.

Die Staatsanwaltschaft hat somit bereits im Rahmen der ersten Einvernahme eine zielgerichtete und auf den konkreten Vorwurf fokussierte Befragung der beschuldigten Person durchzuführen, da sie die Durchführung weiterer Einvernahmen nicht mehr unter dem Titel der «ersten Einvernahme» beanspruchen kann.

Die Dauer von jeweils ca. zwei Stunden pro Einvernahme ist per se nicht zu beanstanden, sofern diese – wie hier – in erster Linie auf die kurzen Antworten bzw. die Aussageverweigerung der beschuldigten Person und nicht auf eine bewusste zeitliche Abkürzung der Staatsanwaltschaft zurückzuführen ist.

Was den Inhalt der obgenannten Einvernahmen zu den Zeitabschnitten bzw. «Vorgängen» 1 bis 3 betrifft, so ist aber festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bislang nicht mit genügender Bestimmtheit vorgehalten worden ist, in welchem genauen Zeitraum er den Handel mit welcher http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Menge an Drogen begangen haben soll. So wurden neben den oben erwähnten Inhalten betreffend alle drei Zeitabschnitte lediglich Fragen zur Qualität und zum Preis der Drogen wie auch zu einzelnen Verkäufen gestellt. Im Weiteren geht, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, aus den Einvernahmen nicht hervor, dass dieser zu den einzelnen Sachverhaltselementen – innerhalb der Vorgänge 1 bis 3 – mehr als einmal befragt worden ist. Die bisher vorgehaltenen Beweismittel, nämlich die Erkenntnisse aus den überwachten Telefongesprächen sowie aus den Observationen, wurden dem Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, jeweils nur einmal vorgehalten. Das einzig von ihm geltend gemachte zweifache Vorspielen eines Telefonats vom 14. Januar 2019, 15:36 Uhr, ist insofern irrelevant, als nur beim ersten Mal (Einvernahme vom 12. Juni 2020, ab 09:01 Uhr, Frage 4) ein konkreter Vorhalt zu diesem Telefonat gemacht worden ist, indem nach der Identität der sprechenden Personen und dem Inhalt ihres Gesprächs gefragt worden ist. Demgegenüber ist beim zweiten Mal (Einvernahme vom 23. Juni 2020, ab 08:57 Uhr, Frage 23) auf die bereits erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers hingewiesen worden und dieser nicht ein zweites Mal zum fraglichen Telefonat, sondern zur am 16. Januar 2019 erfolgten Observation befragt worden. Dass – wie von der Staatsanwaltschaft angegeben – in der einen der beiden Einvernahmen das Telefonat nur zum Zweck einer Identifikation, ohne dass ein konkreter Vorhalt gemacht worden ist, erfolgt ist, ist zwar nicht ganz zutreffend, aber insofern unbeachtlich.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die erste Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich spätestens dann als abgeschlossen gilt, wenn der beschuldigten Person ein bestimmter Lebenssachverhalt und der ungefähre Deliktsvorwurf eröffnet worden sind, wobei der Vorwurf eines wie hier im Raum stehenden gewerbsmässigen Delikts, mithin einer normativen Handlungseinheit, grundsätzlich in einer einzigen ersten Einvernahme zu erfolgen hat. Folglich verbleibt zu prüfen, ob die weitere Voraussetzung der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise gegeben ist (vgl. nachfolgend Erw. 4.2.2.3 und 4.2.2.4).

4.2.2.3 Was die weitere Voraussetzung der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise betrifft, so enthält die StPO weder eine Legaldefinition des Beweises noch gibt es einen Numerus clausus der Beweismittel, ohne deren Erhebung die materielle Wahrheit nicht erforscht bzw. das Verfahren nicht mit Anklage, Einstellung oder Strafbefehl abgeschlossen werden kann (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 5, unter Hinweis u.a. auf die Botschaft, S. 1182, 1263). Beim Beweis, Beweismittel und Beweisen geht es um das Einbringen von inneren oder äusseren Tatsachen ins Verfahren, um bei der zum Entscheid aufgerufenen Justizbehörde die Überzeugung zu wecken, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des in Frage stehenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Delikts erfüllt oder nicht erfüllt sind. Je nach der Art des Beweises kann der direkte Beweis geliefert werden. Der Beweis kann jedoch auch nur indirekter Art sein. Genügen können aber auch blosse Hilfstatsachen oder Indizien (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Vor Art. 139-195 StPO, N 2). Mithin sind zu den wichtigsten Beweisen nur diejenigen zu zählen, welche für die Untersuchungs- bzw. Anklagehypothese, d.h. das der beschuldigten Person vorgeworfene tatbestandliche Handeln, zentral sind. Welche konkreten Beweise nach Ansicht der Staatsanwaltschaft darunter fallen, hat diese offenzulegen, mindestens hinsichtlich der äusseren Rahmenbedingungen (konkreter Fahrplan; vgl. nachfolgend Erw. 4.2.2.5). Mit Blick auf die Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO, die sich insbesondere mit dem Interesse an einer ungestörten Untersuchung rechtfertigen lassen (vgl. dazu Erw. 4.2.1 und 4.2.2), sind diese wichtigsten Beweis zusätzlich auf die kollusionsanfälligen Beweise zu beschränken; nur so kann eine Einschränkung der Akteneinsicht unter Wahrung des verfassungsmässigen Anspruchs einer beschuldigten Person auf rechtliches Gehör gewährleistet werden. Da die entscheidrelevanten Beweise durchaus umfangreich sein können, akzeptiert das Gesetz auch einen entsprechend langen Aufschub der Einsicht (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 101 N 4). Wenn die entsprechenden Beweismassnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen massgeblichen Beweismitteln (vgl. MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 15, m.w.H.; DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 5, unter Hinweis auf BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017). Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich nach der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung. Je nach Anzahl und Umfang der neuen Beweismittel sowie des Zeitaufwandes für deren Produktion kann die Befragung der beschuldigten Person durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt während der Untersuchung erfolgen. Die Möglichkeit einer solcherweise verursachten Verzögerung der Akteneinsicht steht in einem Spannungsverhältnis zum signalisierten Anspruch des Gesetzgebers, die Akteneinsicht in einem möglichst frühen Verfahrensstadium zuzulassen. In derartigen Fällen wird es oft sinnvoll sein, wenn die Staatsanwaltschaft den Parteien, insb. der beschuldigten Person, die Akteneinsicht nicht gänzlich verweigert, sondern in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips vorderhand auf die bereits vorgehaltenen Aktenteile beschränkt (Art. 108 Abs. 3 StPO). Sobald die beschuldigte Person mit Bezug auf die neuen Aktenteile einvernommen worden ist, können auch diese den Parteien zugänglich gemacht werden (vgl. MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., m.w.H., u.a. auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O.; BGer 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.2.; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 79; Botschaft, S. 1161; DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 6, unter Hinweis auf BGer 1B_326/2011 vom 20. August 2011, E. 2.3; 1B_4/2017 vom 3. März 2017). Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen der Verhältnismässigkeit werden spezifisch in Erw. 4.2.2.5 und 4.2.2.6 zu erörtern sein.

4.2.2.4 In casu ist der Staatsanwaltschaft insofern zuzustimmen, als die entscheidenden Beweise sehr umfangreich sein können und es demnach länger dauern kann, bis diese der beschuldigten Person vorgehalten werden können. Ohne Zweifel handelt es sich im vorliegenden Fall um einen umfangreichen und komplexen Sachverhalt. So ist mit Blick auf die Vielzahl von Überwachungsmassnahmen eine grosse Datenmenge auszuwerten und eine Mehrzahl von Personen einzuvernehmen.

Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 teilte die Staatsanwaltschaft zwar dem inhaftierten Beschwerdeführer mit, dass die übrigen wichtigsten Beweise noch lange nicht erfolgt seien, da das Verfahren noch ganz am Anfang stehe, unterliess es jedoch, dem Beschwerdeführer hierzu zumindest in den Grundzügen darzulegen, welche «wichtigsten Beweise» sie weshalb kollusionsfrei und in welchem Zeitrahmen erheben will.

Im vorliegenden Fall trifft jedoch, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht zu, dass mangels Vereinbarung von weiteren Einvernahmeterminen die beschuldigte Person bereits mit den übrigen wichtigsten Beweisen konfrontiert worden ist: Naheliegenderweise kann die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei einen weiteren Termin erst vereinbaren, wenn die obgenannten, von der Staatsanwaltschaft konkret anvisierten wichtigsten Beweise derart aufbereitet sind, dass sie vorgehalten werden können, was naturgemäss eine längere Zeit beanspruchen kann. Dazu kann insbesondere auch der Vorhalt der Einvernahmen der Mitbeschuldigten sowie allfälliger Belastungszeugen gehören, was bis dato aber offensichtlich noch nicht erfolgt ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen vorliegend keine Anhaltspunkte vor, dass die erste Einvernahme der beiden Mitbeschuldigten bereits abgeschlossen ist. Den Akten liegen lediglich je eine Einvernahme des einen Mitbeschuldigten vom 2. Juni 2020 und des anderen Mitbeschuldigten vom 8. Juni 2020, und dies eingeschränkt auf den Zeitraum 1, bei. Zudem sollen die beiden Mitbeschuldigten gemäss ergänzender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2020 zwischenzeitlich zu den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zeiträumen 2 und 3 einvernommen worden sein, wobei der Inhalt dieser Einvernahmen dem Kantonsgericht nicht bekannt ist. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 18. Juni 2020, wonach derzeit die Erstbefragungen der Mitbeschuldigten stattfänden, ist daher als immer noch aktuell anzusehen.

Wie bereits erwähnt, muss hinsichtlich dieser wichtigsten Beweise Kollusionsanfälligkeit bestehen. Gerade bei der Konfrontation mit von der Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin gezielt ausgewählten (die Untersuchungs- bzw. Anklagehypothese aufrechterhaltende) und der Polizei konkret vorgegebenen Beweismittel (hier u.a. Gesprächsaufzeichnungen sowie Depositionen von Mitbeschuldigten und Belastungszeugen) ist der Überraschungseffekt von besonderer Bedeutung und – wie hier in Fällen von qualifiziertem Betäubungsmittelhandel – die Gefahr, dass bei einer vorherigen Einsicht eine Kollusion stattfinden kann, auch real.

Nicht zu berücksichtigen bzw. abzuwarten sind hingegen die Erhebung und der Vorhalt von nicht kollusionsanfälligen wichtigen Beweisen, Nebenbeweisen und blossen Indizien, da diese nicht mehr zu den «wichtigsten Beweisen» i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO zu zählen sind (vgl. oben). Daher ist es nicht zulässig, die vollumfängliche Akteneinsicht nur zu verweigern, um zuvor den Beschwerdeführer mit sämtlichen verfügbaren Beweisen zu konfrontieren. Somit ist auch nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Telefonkontrollen oder Observationen im Einzelnen vorgehalten werden müssen.

Demnach ist zusammenfassend festzustellen, dass aufgrund der Komplexität des Falles und mit Blick auf die der Beschwerdeinstanz seitens der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten keine Hinweise für eine bereits erfolgte Aufbereitung aller in casu wichtigsten, kollusionsanfälligen Beweise, d.h. eine Triage bezüglich der entscheidrelevanten Beweise, bestehen. Zumindest ist, sofern erkennbar, noch nicht von einer abgeschlossenen ersten Einvernahme der Mitbeschuldigten auszugehen und daher umso weniger davon, dass diese dem Beschwerdeführer bereits (mehrfach) vorgehalten worden wäre. Damit ist die Voraussetzung der Erhebung der «übrigen wichtigsten Beweise» gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO gerade noch knapp zu verneinen. Will die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahren die Akteneinsicht weiterhin gegenüber dem Beschwerdeführer einschränken, so hat sie dies mittels einer (auszugsweisen) Offenlegung ihres eigenen Verfahrensplans bzw. ihres gegenüber der Polizei vorgegebenen Auftrages zu tun, namentlich unter Angabe der äusseren Rahmenbedingungen der anstehenden Verfahrenshandlungen, des präzisen Ermittlungsauftrages bzw. der delegierten Beweiserhebungen namentlich bezüglich Art, Umfang und der hierfür http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht geplanten bzw. vorgegebenen Zeiten. Nur auf diese Weise ist eine Überprüfung von staatsanwaltschaftlichen Einschränkungen der Parteirechte durch die Parteien und die Beschwerdeinstanz überhaupt möglich.

4.2.2.5 Die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO stellt einen Anwendungsfall der Einschränkung des rechtlichen Gehörs wegen Rechtsmissbrauchs nach Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO dar und geht der letztgenannten Norm somit als lex specialis vor. Eine hierauf gestützte Einschränkung des rechtlichen Gehörs und damit des Akteneinsichtsrechts ist zulässig, wenn begründeter Verdacht des Missbrauchs durch eine Partei oder ihren Rechtsbestand besteht (vgl. MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 18, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1164). Die Ausnahmen von Art. 108 Abs. 1 StPO sind zurückhaltend und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes anzuwenden. Dabei ist im Einzelfall zwischen den verschiedenen Interessen abzuwägen. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kann sich beispielsweise aus dem Verfahrensstadium ergeben. Das ist etwa der Fall, wenn aufgrund konkreter Befürchtungen die Möglichkeit besteht, dass ein Verfahrensbeteiligter, gestützt auf seine Aktenkenntnisse, auf unzulässige Weise die weiteren Abklärungen gefährden könnte (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 12, unter Hinweis u.a. auf die Botschaft, S. 1164). Als Missbrauch gelten Kollusionshandlungen (insb. die Beeinflussung anderer Personen oder die Einwirkung auf Spuren oder Beweismittel), die Zerstörung oder die Beseitigung von Aktenbestandteilen oder die manifeste Absicht, das Verfahren zu verzögern, bspw. durch exzessives Wahrnehmen des Akteneinsichtsrechts (vgl. MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 18, mit Hinweis auf BGer 1B_326/2011 vom 30. August 2011, E. 3.2, wonach bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr u.a. die Schwere des Delikts zu berücksichtigen ist. Bei einem schweren Verbrechen bestehe ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Kollusionshandlungen). Ein Missbrauchsverdacht wird unter anderem auch dann angenommen, wenn ein nicht bestehendes Recht angerufen wird, nur um damit die Hürde der ersten Einvernahme zu überspringen und so Zugang zu den Akten zu erlangen (DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 4, m.H.).

Soll die Akteneinsicht wegen Kollusionsgefahr eingeschränkt werden, ist dies mit Vorteil auf Art. 101 Abs. 1 StPO zufolge mangelnder Konfrontation der beschuldigten Person mit den vorzuhaltenden Sachverhalten und nicht auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO wegen begründeter Missbrauchsgefahr abzustützen, sind doch bei der zweitgenannten Rechtsgrundlage Einschränkungen auch gegenüber dem Rechtsbeistand gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO nur unter der qualifizierten Voraushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzung möglich, dass dieser selbst Anlass für die Beschränkung gibt. Hat aber nur der Rechtsbeistand Akteneinsicht, gerät dieser leicht in einen Interessenskonflikt, der tunlichst zu vermeiden ist. So kann eine dem Verteidiger gegenüber auferlegte Beschränkung des Zugangs des Beschuldigten zu den Akten, verbunden mit einer Verpflichtung zur Geheimhaltung und allenfalls unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall, in Konflikt zu dessen Treue- und Sorgfaltspflichten geraten. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft bedarf jedenfalls des Augenmasses und übermässige Zurückhaltung bei der Gewährung der Akteneinsicht ist nicht am Platz, gilt es doch zu berücksichtigen, dass nicht nur eine möglichst ungestörte Untersuchung, sondern auch eine wirkungsvolle Verteidigung zur Wahrheitsfindung beiträgt (vgl. MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 16, m.w.H.; vgl. ebenso BGer 1B_474/2019 vom 6. Mai 2020, E. 3.2.2, m.w.H.).

Andererseits kann schon im frühen Verfahrensstadium eine – allenfalls partielle – Akteneinsicht sachlich geboten sein, etwa betreffend relevante Haftakten im Haftprüfungsverfahren. Im letztgenannten Fall ist gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person und deren Verteidigung auf Verlangen vorgängig zur Verhandlung voraussetzungslos Einsicht in die dem Zwangsmassnahmengericht vorliegenden Akten zu gewähren. Ebenso sieht Art. 227 Abs. 3 StPO vor, dass das Zwangsmassnahmengericht der beschuldigten Person und deren Verteidigung bei Haftentlassungsgesuchen Gelegenheit gibt, die dem Gericht vorliegenden Akten einzusehen (vgl. MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 17; DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 8, beide unter Hinweis auf BGE 138 IV 78, E. 3).

Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Das Akteneinsichtsrecht darf nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen notwendig ist (vgl. Art. 108 Abs. 3 StPO). Beispielsweise ist es bei zahlreichen zu untersuchenden Sachverhalten und erhobenen Beweisen angezeigt, jene Aktenteile der Einsicht zugänglich zu machen, zu welchen die beschuldigte Person bereits einlässlich befragt werden konnte, während jene Aktenteile, die weitere Sachverhalte und erhobene Beweise betreffen, noch unter Verschluss zu halten sind. Vorbehalten bleiben allerdings jene Fälle, in denen bereits vor der ersten Einvernahme eine Aktenöffnung als sinnvoll erscheint. Wenn der Grund für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nur die Partei oder einen anderen Verfahrensbeteiligten, nicht aber deren Rechtsbeistand betrifft, kann das Verhältnismässigkeitsprinzip gebieten, die Akten bzw. die Aktenteile nur dem Rechtsbeistand zu öffnen. Die Praktikabilität einer Einschränkung ist aber, wie oben ausgeführt, als fraglich anzusehen. Da das Verhältnis zwischen Rechtsbeistand und Mandantschaft auf Vertrauen beruht, wird http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Rechtsbeistand viel zugemutet, wenn er gezwungen wird, der Mandantschaft sie betreffende Informationen vorzuenthalten. Da jedoch nach dem klaren Wortlaut von Art. 108 Abs. 2 StPO Einschränkungen gegenüber dem Rechtsbeistand nur dann zulässig sind, wenn dieser selbst dazu Anlass gibt, kann, wie bereits erwähnt, dem Rechtsbeistand ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Missbrauchsgefahr die Akteneinsicht nicht verweigert werden. Es ist dabei zu beachten, dass ein damit zusammenhängendes, dem Rechtsvertreter auferlegtes Verbot, den Inhalt der Akten seinem Mandanten zur Kenntnis zu bringen, verbunden mit einer Strafandrohung im Widerhandlungsfall, jedenfalls gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGer 1B_474/2019 vom 6. Mai 2020, E. 3.2.3). Angesichts dessen verschärft sich die Problematik der fehlenden Praktikabilität dieser Bestimmung. Art. 108 Abs. 2 StPO bezieht sich nur auf Einschränkungen gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO und findet daher keine Anwendung, wenn die Akteneinsicht bereits aufgrund von Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht oder nur teilweise gewährt wird, gelten doch die Voraussetzungen der Akteneinsicht und deren Einschränkung gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO für die Parteien und deren Rechtsbeistände gleichermassen (vgl. MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 20, m.w.H., u.a. auf die Botschaft, S. 1164 f.; BGer 1B_445/2012 vom 8. November 2012, E. 3.3.2; MIRIAM HANS, a.a.O., S. 236). Ob überhaupt, ab welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang das Akteneinsichtsrecht gewährt wird, ist für jede Partei und die anderen Verfahrensbeteiligten gesondert zu beurteilen. Der Umfang der Akteneinsicht ist im Verlauf der Untersuchung flexibel zu handhaben. Die Akteneinsicht wird oft zu Beginn der Untersuchung zu verweigern oder nur in beschränktem Umfang zu gewähren sein. Mit dem Fortschreiten der Untersuchung kann sie in der Regel erweitert werden. Es ist allerdings auch möglich, dass die Akteneinsicht für neu hinzugekommene Sachverhalte wieder für eine gewisse Zeit verweigert oder beschränkt werden muss (vgl. MARKUS SCHMUTZ, a.a.O., N 21, m.w.H., u.a. auf BGE 137 IV 280, 284; DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 3, m.w.H.). Auch wenn mit Blick auf die bereits bekannten Vorwürfe die im i.S.v. Art. 101 StPO statuierte «erste Einvernahme» erfolgt ist und die wichtigsten Beweise erhoben wurden, schliesst dies – wie bereits oben dargelegt – eine weitere «erste Einvernahme» hinsichtlich neuer Vorwürfe nicht aus (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 4, m.w.H.).

Schliesslich gilt es bei Gewährung bzw. Einschränkung der Akteneinsicht auch, das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO), den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO) zu beachten: Demnach haben die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Befindet sich die beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO). Auch hat jede http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Daraus folgt primär, dass sich verfahrensbetroffene Personen bei ihrem prozessualen Verhalten auf die entsprechenden Erläuterungen und Hinweise seitens der zuständigen Behörden verlassen dürfen. Zudem verbietet sich die Berufung auf das strikte Einhalten von Formvorschriften, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 3 N 2, unter Hinweis auf BGer 6B_674/2013 vom 11. April 2013, E. 1.6). Zum Vertrauensschutz im Strafprozess gehört insbesondere, dass sich der juristisch unerfahrene Bürger auf die ihm von den Behörden genannten Fristen verlassen darf und dass Auskünfte und Belehrungen klar und verständlich zu formulieren sind (vgl. MARC THOMMEN, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 3 N 48, m.w.H.). Das Verbot des Rechtsmissbrauchs sodann verbietet, dass Rechtsnormen entgegen ihrer Zielsetzung, d.h. ihres Zwecks, angewandt werden (vgl. NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., N 3). Mithin ist Art. 101 Abs. 1 StPO somit immer im Lichte seines Zwecks, nämlich der Wahrheitsfindung im Prozess durch Verhinderung bzw. Eindämmung von Kollusionsgefahr, anzuwenden.

Wie bereits ausgeführt, weist die Staatsanwaltschaft auf den kantonsgerichtlichen Beschluss KGE BL 470 18 314 vom 22. Januar 2019 hin. In Weiterentwicklung und Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist die Staatsanwaltschaft auf folgende, aus dem Beschleunigungsgebot, dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs fliessende Pflichten bei der Aufteilung der ersten Einvernahme über den gleichen Lebenssachverhalt auf mehrere Termine hinzuweisen: Gerade weil die hierdurch verursachte Verzögerung bei der Durchführung der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise eine massgebliche Einschränkung der Verteidigungsrechte mit sich bringt und sich zudem eine allfällig bestehende Untersuchungshaft der beschuldigten Person(en) aufgrund der Verdunkelungsgefahr verlängern kann, ist eine Aufteilung der ersten Einvernahme primär in zeitlicher Hinsicht zu beschränken bzw. zu begrenzen. Die Staatsanwaltschaft darf mit anderen Worten zwischen den einzelnen Einvernahmeterminen, welche als «erste Einvernahmen» zum gleichen Lebenssachverhalt durchgeführt werden, nicht unbegründet Zeit verstreichen lassen. Der genaue zulässige zeitliche Rahmen kann dabei nicht abstrakt definiert werden, sondern ergibt sich im jeweiligen Einzelfall aufgrund einer Betrachtung der gesamten Umstände. Nebst den Abständen zwischen den Terminen muss zusätzlich auch die gesamte Dauer zwischen dem ersten Einvernahmetermin und dem letzten Termin, d.h. dem Abschluss der ersten Einvernahme, beachtet werden. Auch hier besteht die Pflicht der Staatsanwaltschaft, die gesamte Dauer auf ein absolutes Minimum zu beschränken. Auch muss für die betroffenen Parteien erkennbar bleiben, zu welchem Lebensvorgang bzw. zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht welchen Lebensvorgängen die verschiedenen Termine zugehörig sind. Wie bereits oben in Erw. 4.1.2 ausgeführt, ist das Vorverfahren strukturiert durchzuführen und darf sich nicht unbeschränkt in die Länge ziehen. Der Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens obliegt es daher künftig, ihren Verfahrensplan im Sinne der obgenannten Erwägungen gegenüber der beschuldigten Person so rasch und soweit wie möglich mindestens in den Grundzügen offenzulegen, ansonsten eine rechtsmissbräuchliche Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO kaum überprüfbar ist. Dabei geht es nicht um eine materielle bzw. inhaltliche Offenlegung, welche eine Verdunkelungsgefahr mit sich bringen würde, sondern lediglich – wie oben dargelegt - um eine Mitteilung der äusseren Rahmenbedingungen. Diese Offenlegung rechtfertigt sich zudem dadurch, dass es für eine beschuldigte Person zentral ist zu wissen, wann jeweils und bis zu welchem Zeitpunkt sie mit den wichtigsten Beweisen hinsichtlich des betreffenden Lebenssachverhalts konfrontiert werden soll und dementsprechend ab welchem Zeitpunkt bzw. bis wann und zu welchem Themenkreis die wichtigsten Beweise erhoben bzw. reif für den Vorhalt sein werden, und sie danach Akteneinsicht erhalten wird. Dabei gilt zu beachten, dass es im Rahmen dieser Offenlegung auch in einem Beschwerdeverfahren zu keiner Verdunkelungsgefahr kommen kann, zumal die Staatsanwaltschaft in solchen Fällen entweder die Einreichung der Verfahrensakten an die Beschwerdeinstanz – zwecks Prüfung der Einhaltung der Verfahrensrechte – zum Vornherein beschränken kann, indem sie der Beschwerdeinstanz nur die für die Beschwerde verfahrensrelevanten Akten zustellt und mittels dem vorgeschriebenen Aktenverzeichnis (vgl. Art. 100 Abs. 2 StPO) offen legt, welche Akten konkret und weshalb zurückbehalten werden, oder aber der Beschwerdeinstanz in ihrer schriftlichen Stellungnahme zur Beschwerde, mit welcher sie die gesamten Akten einreicht, einen formellen und begründeten Antrag auf Beschränkung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren stellt, was bei Gutheissung des Antrags nach Anhörung der übrigen Parteien und unter Kenntnisgabe des wesentlichen Inhalts der Akten, auf welche sich das Gericht stützen wird, in der Regel zur Retournierung der (übrigen) Akten an die Staatsanwaltschaft führt.

4.2.2.6 Was im vorliegenden Fall die zeitliche Abfolge der Einvernahmen (in ihrer Gesamtheit wie auch zwischen den einzelnen Einvernahmeterminen) betrifft, so geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 – am Tag seiner Verhaftung – zum ersten Mal einvernommen wurde. Es folgte am 13. Mai 2020 die Hafteröffnungseinvernahme. Innerhalb der darauffolgenden 29 Tagen wurde dagegen keine Einvernahme durchgeführt. Erst am 12. Juni 2020 fand der nächste Einvernahmetermin statt, wobei der Beschwerdeführer zum Zeitraum zwischen dem 12. Dezember 2018 und dem 24. Dezember 2018 (Zeitabschnitt 1) befragt wurde. Drei Tage später, am 16. Juni 2020, fand eine weitere Einvernahme hierzu statt. Nach weiteren sechs Tagen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde am 23. Juni 2020 eine Einvernahme zum Zeitraum 25. Dezember 2018 bis 25. Januar 2019 (Zeitabschnitt 2) durchgeführt. Danach verstrichen 13 weitere Tage, bevor am 7. Juli 2020 schliesslich eine Einvernahme über den Zeitraum 26. Januar 2019 bis 20. Februar 2019 (Zeitabschnitt 3) erfolgte. In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit vorliegend, dass insgesamt sechs Einvernahmen innerhalb von knapp 2 Monaten durchgeführt wurden. Dies erscheint im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhalts und unter Würdigung der gesamten Umstände in casu als gerade noch vertretbar. So wäre eine tägliche Einvernahme wohl unrealistisch, zumal es dem Rechtsvertreter zumutbar sein muss, an den Einvernahmen teilnehmen zu können. Weshalb aber zwischenzeitlich während 29 Tagen keine Einvernahme erfolgte, ist nicht ersichtlich und daher mit Blick auf das in Art. 5 StPO statuierte Beschleunigungsgebot, gerade in Haftsachen, zumindest als problematisch zu qualifizieren. Zumal der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt aber keine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben hat, ist dieser Umstand hier nicht weiter zu erörtern, da, wie soeben ausgeführt, immerhin in einer Gesamtbetrachtung der zulässige zeitliche Ablauf als gerade noch eingehalten anzusehen ist. Schliesslich ist, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, die jeweils kurze Dauer der erfolgten Einvernahmen, wie bereits oben ausgeführt, angesichts der mehrheitlich erfolgten Aussageverweigerung durch den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Hätte der Beschwerdeführer die dort gestellten 67, 36 und 76 Fragen allesamt beantwortet, hätten die Einvernahmen entsprechend länger gedauert.

Des Weiteren weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass dem Beschwerdeführer jeweils die Aktenteile resp. wichtigsten Beweise, welche ihm bereits vorgehalten worden waren, herausgegeben worden sind, wodurch sie das Verhältnismässigkeitsgebot gewahrt hat. So erhellt aus den Akten, dass die Staatsanwaltschaft am 19. Juni 2020 dem Verteidiger die beiden Einvernahmen je vom 12. und 16. Juni 2020 zukommen liess. Sodann erfolgte eine weitere Zustellung der kompletten Akten zum sog. 1. Vorgang (enthaltend den Vorgangsbericht vom 12. Juni 2020 sowie die dazugehörigen Einvernahmen inkl. Beilagen aller Beschuldigten zum 1. Vorgang) am 26. Juni 2020. Am 29. Juni 2020 liess die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2020 inkl. Beilagen, am 13. Juli 2020 die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2020 sowie zuletzt am 16. Juli 2020 die Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten zu den Vorgängen 2 und 3 zukommen. Zudem ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auch Einsicht in die sog. Haftakten erhalten hat. Nicht gehört werden kann hingegen die Rüge des Beschwerdeführers, er habe noch keine Einsicht in die Anträge der Staatsanwaltschaft und die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Genehmigung von Observierungen und Telefonüberwachungen erhalten: Wie oben (Erw. 4.2.2.5) aufgeführt, kann die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft derartige Akten aus untersuchungstaktischen Gründen, d.h. insbesondere solange Kollusionsgefahr besteht, noch zurückhalten.

Nachdem im Ergebnis eine rechtsmissbräuchliche Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO seitens der Staatsanwaltschaft in casu zu verneinen ist, ist diese dennoch darauf hinzuweisen, dass für den weiteren Verfahrensgang die bisherige Kadenz der Termine merklich zu erhöhen ist. Mit Blick auf die in Erw. 4.1.1 und 4.1.2 dargestellte Problematik bei weitgehenden Delegationen an die Polizei ist die Staatsanwaltschaft zusätzlich daran zu erinnern, dass wesentliche Untersuchungshandlungen durch sie selbst durchzuführen sind. Spätestens nach Abschluss der ersten Einvernahme i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO hätten die weiteren Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft als Verfahrensherrin durchgeführt werden sollen. Basierend auf dem Gebot von Treu und Glauben wäre die Staatsanwaltschaft, wie dargelegt, zusätzlich angehalten gewesen, dem Beschwerdeführer präzisere Angaben zum weiteren Verfahrensablauf im Sinne der vorgenannten Erwägungen zu machen.

Es ist schliesslich zu berücksichtigen, dass das Verfahren zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr in den Anfängen steht: Seit dem 12. Mai 2020 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Auch wenn er bisher weitgehend seine Aussage verweigert hat, kann dies im fortgeschrittenen Verfahrensstand nicht mehr leichthin zur Annahme von Kollusionsgefahr genügen, jedenfalls spätestens dann nicht mehr, wenn die Mitbeschuldigten zu allen drei Zeitabschnitten erstmals einvernommen worden sind.

Zusammenfassend ist somit mit Blick auf die zur Verfügung stehenden Akten festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft als in casu gerade noch berechtigt gewesen anzusehen ist, in Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO und damit in zeitlicher Hinsicht die vollumfängliche Akteneinsicht zu verweigern. Aus denselben Gründen wie beim Beschwerdeführer war dieses Vorgehen bislang auch gegenüber dem Verteidiger zulässig (vgl. Erw. 4.2.2.5). Es erübrigt sich daher, den subsidiär anwendbaren Vorbehalt von Art. 108 StPO betreffend den Beschwerdeführer und den Verteidiger separat zu beleuchten.

4.2.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidiger zu Unrecht die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO in Form von Teilnahme an den Einvernahmen der Mitbeschuldigten verwehrt hat.

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Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StPO werden die einzuvernehmenden Personen getrennt einvernommen. Laut Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Dieser Aspekt wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Die Partei erhält damit die Gelegenheit, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (vgl. DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Art. 147 N 3, m.w.H., u.a. auf BGE 139 IV 25, E. 4.2; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 2.1.2; BGE 129 I 151, E. 3.1, 131 I 476, E. 2.2, 133 I 33, E. 2.2; vgl. ebenso BGE 140 IV 172, E. 1.2.1; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Art. 147 N 1, m.w.H.). Die Parteien sind berechtigt, an sämtlichen Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte teilzunehmen. So auch bei mehrmaliger Befragung im Laufe des Verfahren (DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 4, unter Hinweis auf BGE 104 Ia 314, E. 4c; 113 Ia 412, E. 3c, 116 Ia 289, E. 3a, 124 I 274, E. 5b). Auch an der Einvernahme von Mitbeschuldigten kann teilgenommen werden, soweit Parteistellung im jeweiligen Verfahren besteht (vgl. DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 5, unter Hinweis u.a. auf BGE 139 IV 25, E. 5.1 ff.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O.). Teilnahmeberechtigt sind die Parteien nach Art. 104 StPO und ihre Rechtsbeistände. Auch bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft (vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung) an die Polizei delegiert hat, besteht das Teilnahmerecht der Parteien (vgl. DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 7a, unter Hinweis auf Art. 312 Abs. 2 StPO sowie BGE 139 IV 25, E. 5.4.3; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N 2).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Staatsanwaltschaft überdies auch im Anfangsstadium der Untersuchung, namentlich vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Personen – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung von Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf der Beschuldigte von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Wenn dem Beschuldigten die Einsicht in das erste Einvernahmeprotokoll seines Mitbeschuldigten verweigert werden darf, dann muss es umso mehr zulässig sein, ihn von dem Vorgang des ersten Entstehens dieses Protokolls auszuschliessen (vgl. DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 7b, m.w.H., u.a. auf BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember 2012, E. 2.3; BGE 139 IV 25, E. 5.5.4). So führt das Bundesgericht in BGE 139 IV 25, E. 5.5.4.1, zu Recht aus, dass die StPO gewisse Korrekturmechanismen enthält: Beweiserhebungen dienen nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär auch der Wahrheitsfindung im Strafprozess (vgl. BGE a.a.O.). Bei der Prüfung, ob eine zulässige Ausnahme von der grundsätzlichen Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen gegeben ist bzw. ob der verfügte Ausschluss des Beschuldigten und seines Verteidigers von den Einvernahmen von Mitbeschuldigten bundesrechtskonform erscheint, sind die in Art. 146 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO, Art. 108 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO geregelten Beschränkungsmöglichkeiten zu beachten (BGE 139 IV 25, E. 5.5.1; vgl. ebenso BGE 140 IV 172, E.1.2.1, unter Hinweis auf die Botschaft, S. 1187 f.). Das Recht auf Teilnahme umfasst auch den Anspruch auf rechtzeitige Benachrichtigung. Der Termin der Beweiserhebung ist den Anwesenheitsberechtigten so früh wie möglich mitzuteilen, damit sie ihr Anwesenheitsrecht ausüben können (vgl. DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 9, unter Hinweis auf BGE 112 Ia 5, E. 2b; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N 7). Eine Beschränkung des Teilnahmerechts durch die Strafbehörde ist nach der ersten Einvernahme nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO sowie den besonderen Schutzbestimmungen von Art. 149 ff. StPO zulässig (vgl. DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 13).

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass eine Kohärenz zwischen den inhaltlich konnexen Bestimmungen betreffend Akteneinsicht und Beweiserhebungen anzustreben ist (DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., N 3, unter Hinweis auf BGE 139 IV 25, E. 5.5.4.1). Soweit der Wortlaut von Art. 147 Abs. 1 StPO den aufgezeigten Zielkonflikten (zwischen der strafprozessualen Wahrheitsfindung einerseits und den Parteirechten bzw. der prozessualen Gleichbehandlung von Mitbeschuldigten andererseits) keine Rechnung trägt, hat eine sachgerechte wertungskohärente Lückenfüllung (bzw. teleologische Reduktion) der Norm zu erfolgen. Danach kann die Staatsanwaltschaft – ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO – im Einzelfall prüfen, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist (vgl. BGE 139 IV 25, E. 5.5.4.1). So führt das Bundesgericht im Urteil http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 2.2.1, aus, dass sich die Beschränkung der Teilnahmerechte bei Ersteinvernahmen von Mitbeschuldigten in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO im Anfangsstadium der strafrechtlichen Untersuchung in der Praxis mittlerweile faktisch etabliert hat, woran festzuhalten sei (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O.). Ob das nach Art. 147 Abs. 1 StPO garantierte Teilnahme- und Fragerecht in analoger Anwendung unter den Voraussetzungen von Art. 101 Abs. 1 StPO vorübergehend zu beschränken ist, entscheidet die Verfahrensleitung (vgl. Art. 102 Abs. 1 StPO); sie hat dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der gesetzlichen Grundkonzeption der StPO mit gestärkten Partei- und Teilnahmerechten Rechnung zu tragen (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER / CHRISTA GRÜNIG, a.a.O., unter Hinweis auf 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 2.2.2).

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft grundsätzlich dazu berechtigt ist, die Teilnahme einer beschuldigten Person bzw. deren Rechtsvertreter an der Einvernahme einer mitbeschuldigten Person zu untersagen, sofern die erste Einvernahme der beschuldigten Person i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO noch nicht durchgeführt wurde (vgl. WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N 3a), ohne dass es einer zusätzlichen Prüfung der Einschränkungsgründe gemäss Art. 108 StPO bedarf.

4.2.3.2 Vorliegend hat der Beschwerdeführer als beschuldigte Person – und dessen Verteidiger – grundsätzlich einen Anspruch, an den Einvernahmen von Mitbeschuldigten desselben Verfahrens teilzunehmen (vgl. nur BGE 140 IV 172). Nachdem eine Beschränkung dieses Teilnahmerechts auf die dem Beschwerdeführer vorgehaltenen Sachverhalte in analoger Anwendung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend die Aktenei

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