Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juli 2020 (470 20 100) ___________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Constanze Seelmann
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Pascal Eisner, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. April 2020
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
A. Mit Verfügung vom 30. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen B.____ betreffend die Straftatbestände der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), begangen am 2. Mai 2017 zum Nachteil von A.____, sowie der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB, begangen am 11. Mai 2017 ebenfalls zum Nachteil von A.____, in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) ein.
Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.
B. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat Pascal Eisner, Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2020 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, dass (1.) der Einstellungsbeschluss vom 30. April 2020 aufzuheben sei und (2.) die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, gegen B.____ Anklage betreffend einfacher Körperverletzung sowie Sachentziehung zu erheben. Eventualiter sei (3.) die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Konfrontationseinvernahmen durchzuführen; dies alles (4.) unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an und liess die Beschwerde vom 14. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten mit Frist zur Stellungnahme bis zum 28. Mai 2020 zukommen. Für den Beschuldigten wurde die Stellungnahme für fakultativ erklärt. Die Staatsanwaltschaft wurde darum ersucht, dem Kantonsgericht die vollständigen Akten einzureichen.
D. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 nahm die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde vom 14. Mai 2020 Stellung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.
E. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2020 beantragte B.____ (nachfolgend: Beschuldigter), die Beschwerde sei abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht
F. Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 liess das Kantonsgericht die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zukommen und schloss den Schriftenwechsel.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 9c zu Art. 396; RICHARD CALAME, in: Commentaire Romand CPP, 2. Aufl., Basel 2019, N 21 zu Art. 385; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Die Legitimation der Parteien zur Ergreifung des Rechtsmittels wird schliesslich in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. 2. Im vorliegenden Fall stellt die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2020 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, besonders da Art. 322 Abs. 2 StPO die Anfechtungsmöglichkeit von Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vorsieht. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 hat die Beschwerdeführerin http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht
die Rechtsmittelfrist gewahrt, zumal aus den Akten nicht explizit hervorgeht, wann die Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin zugestellt worden ist, jedoch davon auszugehen ist, dass die Verfügung aufgrund von Feiertag und Wochenende erst am Montag, dem 4. Mai 2020 bei dieser eingegangen ist. Als Privatklägerin und Adressatin der Verfügung weist die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung auf und ist somit im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO beschwerdelegitimiert. Hinsichtlich des Tatbestands der einfachen Körperverletzung ist die Beschwerde zudem rechtsgenüglich begründet, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist. Hinsichtlich der Sachentziehung liegt jedoch keine genügend substanziierte materielle Begründung vor (siehe Ziff. 9 der Begründung der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin begnügt sich lediglich damit, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zu bestreiten, und hält fest, es liege keine Begründung für eine Einstellung vor. Damit kommt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht in geforderter Weise nach. Auf diesen Beschwerdepunkt ist infolgedessen nicht einzutreten.
II. Materielles 1.1 Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 wird damit begründet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten vom 2. Mai 2017 nicht genügend belegt seien, da hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin Aussage gegen Aussage stünde, keine eindeutigen Zeugenaussagen (recte: Aussagen von Auskunftspersonen) vorhanden seien, und das von der Beschwerdeführerin eingereichte Video nur ein Gerangel von wenigen Sekunden zeige, ohne dass klar sei, wie die Auseinandersetzung begonnen habe, und wer wem was angetan habe. Die Beschwerdeführerin werfe dem Beschuldigten vor, sie am 2. Mai 2017 zwischen 17:10 Uhr und 17:20 Uhr in C.____ auf dem Areal der an der Z.____strasse 110 gelegenen Gewerbeliegenschaft tätlich attackiert zu haben. Dabei soll der Beschuldigte die Beschwerdeführerin zunächst geohrfeigt haben. Danach sei der Beschuldigte mit seinem Bus zwecks Wegfahrt rückwärtsgefahren, obschon sich die Beschwerdeführerin währenddessen an der Fahrertür festgehalten habe, um ihn auf diese Weise an der Wegfahrt zu hindern. Während des Rückwärtsfahrens soll der Beschuldigte sein Fahrzeug nach links und rechts geschwenkt und die Beschwerdeführerin mit Fusstritten traktiert haben, damit diese von der Umklammerung der Fahrertür ablasse. Nachdem der Beschuldigte http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht
in der Folge mit seinem Fahrzeug angehalten habe, soll er den linken Zeigefinger der Beschwerdeführerin gepackt und ihn letztendlich in der Absicht, diesen zu brechen, verdreht haben. Aufgrund dieser Übergriffe solle sich die Beschwerdeführerin insbesondere Hämatome an den Armen und am Oberkörper sowie aufgerissene Ohrläppchen zugezogen haben, was sie trotz Aufforderung jedoch nicht durch einen entsprechenden Arztbericht belegen könne. Der Beschuldigte bestreite diesen Vorhalt und habe ausgeführt, dass es vielmehr die Beschwerdeführerin gewesen sei, welche ihn damals tätlich attackiert habe. Sie habe ihn mit beiden Händen an seinem Hosengürtel gepackt und hochgehoben, weswegen zunächst seine Hose sowie sein Gürtel zerrissen seien, und er daraufhin zu Boden gestürzt sei. Als er in der Folge fluchtartig mit seinem Bus habe wegfahren wollen, habe die Beschwerdeführerin dies zu verhindern versucht, in dem sie sich zwischen Fahrertüre und Karosserie gestellt und ihn aus dem Bus gezerrt habe, wodurch er rücklings zu Boden gestürzt sei. Als der Beschuldigte sich wieder in seinen Bus habe setzen wollen, habe sie ihn am Hemd gepackt und dieses dadurch zerrissen. Als der Beschuldigte dann wieder in seinem Bus gesessen sei, habe die Beschwerdeführerin ihr Mobiltelefon gegen den Mund des Beschuldigten geschlagen und schliesslich die Fahrzeugschlüssel weggenommen.
Die Aussagen der Zeugen (recte: Auskunftspersonen) zu diesem Geschehen seien unvollständig und widersprüchlich. Die Auskunftspersonen hätten entweder den Beginn der Auseinandersetzung nicht miterlebt oder hätten sich nachher entfernt. Zwar werde von einem Gerangel, gegenseitigen Tätlichkeiten, Anschreien und dem Zerreissen von Hemd und Hose berichtet, jedoch würde keine der Auskunftspersonen darüber Aussagen machen, dass der Beschuldigte mit seinem Auto beim Rückwärtsfahren die Beschwerdeführerin mitgeschleift habe, um sie dabei mittels Fahrzeugschwenkens sowie Fusstritten abzuschütteln. Aufgrund der zuvor beschriebenen Umstände könne dem Beschuldigten der Vorhalt der einfachen Körperverletzung nicht mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb ein Freispruch vor dem Strafgericht mit Sicherheit zu erwarten sei. Deshalb werde das entsprechende Verfahren mangels Erhärtung des Tatverdachts gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
1.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Mai 2020 aus, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Hätte sie dies getan, so hätte eine Anklageerhebung erfolgen müssen. Die Beschwerdeführerin sei nie http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
mit den widersprüchlichen Aussagen der Auskunftspersonen konfrontiert worden, so dass sie diese habe berichtigen oder in einem anderen Licht erscheinen lassen können. Es habe zudem nie eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten stattgefunden, welche ebenfalls der Wahrheitsfindung gedient und zu einer Anklageerhebung geführt hätte. Insbesondere verweise sie auf die Aussage von D.____, welche zwar den Beginn der Auseinandersetzung nicht mitbekommen habe, jedoch ausgesagt habe, dass sich der Beschuldigte fluchend zur Beschwerdeführerin hinbegeben und ihr einen Fusstritt versetzt habe. Es seien also offenbar durch den Beschuldigten Fusstritte verteilt worden, was für eine Anklageerhebung bzw. den Erlass eines Strafbefehls genügen müsse. Die anderen Aussagen der Auskunftspersonen seien zudem nicht dermassen widersprüchlich, wie die Staatsanwaltschaft dies ausführe, sondern würden sich in das Geschehen ziemlich gereimt einpassen. Alle hätten ein Gerangel beschrieben, und e.____ (recte: E.____) habe ausgesagt, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin provoziert und geschubst habe. Die nicht mehr junge, zierliche Beschwerdeführerin sei dem Beschuldigten sodann bereits körperlich so unterlegen, dass unglaubhaft erscheine, dass sie sich ernsthaft gegen ihn habe wehren oder ihn gar habe angreifen können. Diese Umstände liessen den Einstellungsbeschluss als ungerechtfertigt erscheinen, weshalb die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, eine Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Im Rahmen dessen sei auch zu prüfen, ob die Zivilklage der Beschwerdeführerin auf den Zivilweg zu verweisen sei oder adhäsionsweise beurteilt werden solle. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Sachverhalt soweit möglich genauer abzuklären und insbesondere eine Konfrontationseinvernahme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten durchzuführen.
1.3 Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2020 aus, dass die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2017 wie ein wild gewordener Löwe auf ihn losgegangen sei und ihn halb tot geschlagen habe. Er habe sich nur gewehrt und mit seinem Sprinterbus flüchten wollen. Die Zeugenaussagen kenne er leider nicht im Detail, jedoch seien auch Zeugen aufgeführt, die gar nicht vor Ort gewesen seien, wie E.____. Er sei der Meinung, dass bei genauerer Abklärung der Sache durch die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin zu 100% als Schuldige verurteilt worden wäre. Da die Beschwerdeführerin und ihre Auskunftspersonen aber jedes Mal lügen würden, wenn sie den Mund aufmachten, sei es für die Staatsanwaltschaft schwierig, die Wahrheit herauszufinden. D.____ sei eine Freundin der Beschwerdefühhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht
rerin, weshalb klar sei, dass diese für ihre Freundin lügen würde. Als ihn die Beschwerdeführerin angegriffen habe und ihm sämtliche Kleider und die Brille vom Leib gerissen habe, sei ihm klar geworden, dass er gegen diese Frau keine Chance habe und sei in seinen Sprinterbus geflüchtet. Die Beschwerdeführerin habe die Fahrertür aufgerissen, ihn an den Schuhen gepackt und aus dem Fahrzeug gerissen, so dass er mit dem Rücken auf den Boden geprallt sei. Er habe die Beschwerdeführerin weder provoziert noch geschubst. Diverse Mieter und zwei Polizisten, welche hätten einschreiten wollen, hätten gegen die Beschwerdeführerin körperlich keine Chance gehabt. Vier Polizisten hätten sodann 30 Minuten gebraucht, bis sie der Beschwerdeführerin Handschellen anziehen und sie ins Polizeiauto verbringen konnten. Diese vier Polizisten seien noch zu befragen, und er habe auch sonst nichts gegen eine genauere Untersuchung der ganzen Angelegenheit einzuwenden, da er keine Schuld an diesem Geschehen habe.
1.4 Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2020, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Inhaltlich wird auf die Begründung in der Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 verwiesen.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a–d StPO sind zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 f. zu Art. 319 StPO). Wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt, ist das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt worden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren MU1 17 XXXX etc./WAM ESL betreffend einfache Körperverletzung gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 30. April 2020 zu Recht eingestellt hat.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht
2.2 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Erforderlich ist mit anderen Worten, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einer Verurteilung gerechnet werden könnte (NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich / St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1251). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein könnten) zu einer Einstellung schreiten. Daher ist in Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art stets Anklage zu erheben (SCHMID / JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 5 zu Art. 319 StPO). Bei dieser Entscheidung kommt der Grundsatz "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) nicht zur Anwendung; es gilt hier im Gegenteil das Prinzip "in dubio pro duriore", mit der Folge, dass Anklage zu erheben ist (PETER GOLDSCHMID / THOMAS MAURER / JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, Bern 2008, S. 310). Fraglich ist jedoch, ab welcher Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden muss (GRÄDEL / HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO). Ein Teil der Lehre vertritt eine restriktive Position dergestalt, dass nur dann eingestellt werden könne, wenn aufgrund "objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint" (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar StPO, Zürich / Basel / Genf 2014, N 15 zu Art. 319 StPO). Es müsse ein Fall "klarer Straflosigkeit" vorliegen (unter Verweis auf NIKLAUS OBERHOLZER sowie BGer 6B_131/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.4; BGE 137 IV 226 E. 8; 138 IV 186 E. 4.1). Das Verfahren könne mithin nur eingestellt werden, wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein werde oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben werde, dass eine Verurteilung "ausgeschlossen" erscheine (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl., Bern 2020, N 1839). Dieser äusserst weitgehenden Meinung ist nicht zu folgen. Zwar ist eine Einstellung klarerweise dann geboten, wenn eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn einerseits macht es verfahrensökonomisch keinen Sinn, wenn die Staatsanwaltschaft Fälle zur Anklage bringen muss, bei denen zwar eine Verurteilung nicht geradezu "ausgeschlossen" erscheint, bei denen jedoch ein Schuldspruch nach menschlichem Ermessen kaum zu erwarten ist. Andererseits http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht
setzt eine Anklageerhebung gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO hinreichende Verdachtsgründe voraus, die sich gegenüber einem blossen Anfangsverdacht durch die Untersuchungsergebnisse erhärtet haben müssen. Konnte der Tatverdacht nicht erhärtet, jedoch auch nicht vollständig ausgeräumt werden, ist folglich nicht Anklage zu erheben. Anklageerhebungen, die ohne ernsthafte Aussicht auf eine Verurteilung erhoben werden, tangieren zudem die Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten in unverhältnismässiger Weise (STEFAN HEIMGARTNER / ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 10 zu Art. 324 StPO).
2.3 Bei der Verfahrenseinstellung geht es nach richtiger Ansicht also darum, in Fällen in denen mit Sicherheit oder doch mit grosser Wahrscheinlichkeit im Hauptverfahren ein Freispruch oder eine in den Wirkungen gleiche Erledigung zu erwarten wäre, die Gerichte nicht unnötig zu belasten und dem Beschuldigten bei einem absehbaren Freispruch kein Strafverfahren zuzumuten (Botschaft zur StPO S. 1272 f.; GOLDSCHMID / MAURER / SOLLBERGER, a.a.O., S. 309; GRÄDEL / HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; SCHMID / JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1251). Ist die Beweislage auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten haben, widersprüchlich, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass eine Anklage immer zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 308 StPO und N 15 ff. zu Art. 319 StPO; SCHMID / JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 5 zu Art. 319 StPO). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE160169 vom 16. August 2016 E. II.2.2; LAURENT MOREILLON / AUDE PAREIN- REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Auflage, Basel 2016, N 10 zu Art. 319 StPO). Gelangt indessen die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, so spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen (GRÄDEL / HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht
2.4 Schwierig gestalten sich häufig diejenigen Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Grundsätzlich kann eine Anklage auch auf ein Einzelzeugnis gestützt werden; dies wird dann geschehen dürfen, wenn das Einzelzeugnis von einem unbefangenen Zeugen stammt oder es durch Indizien besonders gestützt wird, da nur dann eine Verurteilung als wahrscheinlich erachtet werden kann (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO). In derartigen Zweifelsfällen ist ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeitskalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist die Überlegung, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Steht dem bestreitenden Beschuldigten nur die Aussage eines an der Verurteilung unmittelbar interessierten Geschädigten gegenüber und finden dessen Anschuldigungen nicht eine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis, so kann von einem für die Anklageerhebung hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 17 zu Art. 319 StPO).
3.1 Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 30. April 2020 liegt in casu ein Arztbericht vom 3. Mai 2017 seitens der Beschwerdeführerin in den Akten vor (act. 225 f.). Dort wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2017 in der F.____ ambulant betreut worden sei. Dabei seien multiple Prellungen am Kopf, Rumpf und im Handbereich, Schürfungen an der linken Schläfe sowie ein blutig verkrustetes Ohrläppchen links diagnostiziert worden. Es seien aber keine Frakturen oder Weichteilverletzungen feststellbar, Muskel- oder Sehnenrisse seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die Auskunftsperson D.____ hat anlässlich der Einvernahme vom 2. Juli 2018 zudem ausgesagt, dass sie beobachtet habe, wie sich die Beschwerdeführerin an der Fahrertür des Beschuldigten festgehalten habe, und der Beschuldigte danach rückwärtsgefahren sei. Dabei habe sich die Beschuldigte weiterhin an der Tür festgehalten, woraufhin alle vor Ort befindlichen Personen den Beschuldigten aufgefordert hätten anzuhalten, was er dann auch getan habe. Trotz dieser Abweichungen von der Aktenlage in der Begründung der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellungsverfügung vom 30. April 2020, lassen diese noch nicht automatisch auf eine Unzulässigkeit der Einstellung schliessen. Zu prüfen ist, ob sich der Tatverdacht hinsichtlich des Vorhalts der einfachen Körperverletzung im Verlauf der Untersuchungen soweit erhärtet hat, dass er im Sinne von Art. 324 Abs. 1 StPO als hinreichend qualifiziert erscheint und folglich ein Strafbefehl hätte ergehen oder eine Anklage ans Strafgericht hätte erfolgen müssen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht
3.2 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Damit umfasst Art. 123 StGB alle Körperverletzungen, welche nicht schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB sind (STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich / St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 123 StGB). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, auch wenn sie unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen, aber auch Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., Basel 2019, N 4 zu Art. 123 StGB). Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH / BERKEMEIER, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB). Eine typische Tätlichkeit bildet die Ohrfeige, selbst wenn sie zu vorübergehendem Nasenbluten führt. Als weitere Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse oder Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht gelten (ANDREAS ROTH / TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 zu Art. 126 StGB).
3.3 Die von der F.____ im Bericht vom 3. Mai 2017 diagnostizierten Verletzungen der Beschwerdeführerin sowie die in den Aussagen von Auskunftspersonen, vom Beschuldigten sowie seitens der Beschwerdeführerin geschilderten Handgreiflichkeiten beschränken sich auf Prellungen, eine Schürfung, ein blutiges Ohrläppchen, eine Ohrfeige, Fusstritte sowie Schubsen und Festhalten. Erhebliche Schmerzen oder die Notwendigkeit einer mehr als nur kurzen Heilungszeit sind nicht ersichtlich oder dokumentiert worden. Die F.____ empfahl zwar Schmerzmittel für eine Woche nach Massgabe der Schmerzen, jedoch liegen keine Belege dafür vor, dass die Beschwerdeführerin die Schmerzmittel auch tatsächlich eingenommen hat. Damit fallen die Verletzungen genau in den typischerweise den Tätlichkeiten zuzuordnenden Bereich. Es sind somit selbst dann, wenn den Schilderungen der befragten Personen Glauben http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht
geschenkt würde, keine Verletzungen ersichtlich, welche die Schwelle zur einfachen Körperverletzung überschreiten würden. Nur die seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten Versuche des Beschuldigten, ihren Finger zu brechen, und das angebliche Mitschleifen neben dem Auto könnten als versuchte einfache Körperverletzungen angesehen werden. Diese Tatvariante ist also noch zu prüfen.
3.4 Es stehen sich vorliegend sehr unterschiedliche Versionen, was sich ereignet haben soll, gegenüber. Es gibt dabei keine neutralen Zeugen, sondern nur Personen, welche mit den involvierten Parteien in einem geschäftlichen oder persönlichen Verhältnis stehen (G.____, E.____ und H.____ sind Mieter des Beschuldigten, D.____ ist eine Bekannte der Beschwerdeführerin). Alle sind als Auskunftspersonen befragt worden. Einzig D.____ stützt hinsichtlich des Rückwärtsfahrens des Beschuldigten mit seinem Auto die Version der Beschwerdeführerin, jedoch erzählt sie nichts von Tritten sowie dem Hin- und Herschwenken des Autos durch den Beschuldigten. Zum Verdrehen des Fingers ist sie nicht befragt worden und hat auch nichts dazu ausgesagt. Es ist zu berücksichtigen, dass die Einvernahme von D.____ erst am 2. Juli 2018, also mehr als ein Jahr nach dem Vorfall vom 2. Mai 2017, durchgeführt worden ist. Die Begebenheit mit dem Beschuldigten, dass dieser rückwärtsgefahren sei, während sich die Beschwerdeführerin an der Autotür festgehalten habe, hat D.____ nicht von sich aus vorgebracht, sondern bloss bestätigt, nachdem der Untersuchungsbeauftragte sie danach gefragt hat (act. 411). Generell erzählt sie vieles nicht in freier Rede, sondern bestätigt jeweils die Vorhalte gegenüber dem Beschuldigten durch den Untersuchungsbeauftragten. Der Beschuldigte seinerseits hat angegeben, von der Beschwerdeführerin massiv angegriffen worden zu sein, während diese die Geschichte andersherum erzählt. Beide stellen sich selber als Opfer und die andere Person als Aggressor dar. Keine der beiden Aussagen ist klar glaubhafter oder wird durch objektive Beweise oder Indizien unterstützt. Es gibt auch keine neutralen Zeugen des Geschehens, die noch befragt werden könnten oder weitere Sachbeweise, welche geeignet wären, den Tatverdacht zu erhärten. Angesichts dieser Situation ist nicht ersichtlich, wie weitere Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft mehr Klarheit verschaffen könnten. Auch eine Konfrontationseinvernahme erscheint unter den gegebenen Voraussetzungen der Wahrheitsfindung nicht zuträglich, da das Geschehen inzwischen mehr als drei Jahre zurückliegt. Bei dieser Ausgangslage ist naheliegenderweise zu erwarten, dass die Befragten bei ihren bisherigen Versionen bleiben oder auf ihre früheren Depositionen verweisen. Der Tatverdacht auf eine (versuchte) einfache Körperverletzung konnte damit im Laufe der Untersuchungen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht
nicht weiter erhärtet werden. Wie bereits weiter oben ausgeführt, ist nicht erforderlich, dass alles ausser einem Freispruch ausgeschlossen sein muss, damit die Einstellung erfolgen kann, sondern es genügt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgen wird. Aufgrund der Tatsache, dass keine objektiven Beweise für eine versuchte einfache Körperverletzung vorliegen, dass die Aussagen der befragten Personen nicht von Unbeteiligten stammen, sich höchst unterschiedliche Versionen des Geschehens gegenüberstehen und die jeweils den Parteien nahestehenden Personen tendenziell zu deren Gunsten aussagen, ist unter Würdigung aller Umstände mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch hinsichtlich des Tatbestands der (versuchten) einfachen Körperverletzung zu erwarten. Eine Verurteilung bezüglich des Vorfalls, der sich vor über drei Jahren ereignet hat, erscheint deshalb nicht wahrscheinlicher als ein Freispruch, da das Strafgericht wohl in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freisprechen müsste. Da es sich überdies nicht um ein schweres Delikt handelt und eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände als unwahrscheinlich erscheint (GRÄDEL / HEINIGER, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO), ist die Einstellung sachlich gerechtfertigt.
4. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2020 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde vom 14. Mai 2020 erweist sich demzufolge als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, sofern darauf einzutreten ist.
III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten gestützt auf die genannte Bestimmung zu ihren Lasten gehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'550.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) werden somit der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte).
2. Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht
434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 578; SCHMID / JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, N 1 zu Art. 436 StPO; STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 436 StPO). Dementsprechend wird der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung ausgerichtet.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'550.00 (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiberin
Constanze Seelmann
Dieser Entscheid ist rechtskräftig
http://www.bl.ch/kantonsgericht