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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.07.2019 470 19 70

July 16, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,160 words·~11 min·8

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juli 2019 (470 19 70) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Begründungspflicht hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bei einer Verfahrenseinstellung

Die Staatsanwaltschaft muss in der Einstellungsverfügung wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (E. 3).

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokatin Patricia Jenny-Elmer, Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel, Beschwerdeführerin

B._____, Geschädigter

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Februar 2019 A. Am 2. Juni 2014 stellte B._____ wegen eines Vorfalls vom 29. Mai 2014 in C._____, D._____strasse 1, für alle in Frage kommenden Delikte gegen Unbekannt Strafantrag und erklärte, sich am Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligen. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft am 3. Juni 2014 gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, eventuell schwerer Körperverletzung, mutmasslich begangen am 29. Mai 2014 zirka zwischen 20:45 Uhr und 20:50 Uhr im Mehrfamilienhaus an der D._____strasse 1 in C._____ zum Nachteil von B._____. Mit Eingabe vom 5. April 2017 zog B._____ seinen Strafantrag sowie seine Straf- und Zivilklage zurück. Daraufhin entschied die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 21. Februar 2019 Folgendes: 1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.

(…)

4. Die Kosten des eingestellten Verfahrensteils, bestehend aus - Kosten der Staatsanwaltschaft Fr. 6‘122.65 - Gebühren für die Entscheide des ZMG BL Fr. 500.00 - Gebühr der Einstellungsverfügung (inkl. Porto) Fr. 200.00 Total Fr. 6‘822.65 gehen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zulasten von A._____.

5. A._____ wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

6. Der amtlichen Verteidigung wird gemäss Art. 135 StPO eine Entschädigung von Fr. 9‘339.85 abzüglich der gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2018 bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 8‘533.50 zugesprochen.

7. A._____ wird gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftliche Situation erlaubt, dem Kanton Basel-Landschaft die für die amtliche Verteidigung geleistete Entschädigung zurückzuzahlen.

B. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) am 8. März 2019 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den Anträgen, es seien die Dispositiv- Ziffern 1 und 4–7 der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei die Sache gemäss den Dispositiv-Ziffern 1 und 4–7 der angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; das Strafverfahren sei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen; es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 9‘339.85 für die ihr entstandenen Anwaltskosten zuzusprechen; die Verfahrenskosten von total Fr. 6‘822.65 seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen; es sei ihr die amtliche Verteidigung mit Advokatin Patricia Elmer für das Beschwerdeverfahren zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staats.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 14. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Erwägungen

1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen seit deren Eröffnung bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, in: Kuhn/Jeanneret [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1, 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2, 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Laut Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft hätte das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einstellen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Laut Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Eine Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der vorliegend in Frage stehenden Anstiftung zu einfacher Körperverletzung setzt einen Strafantrag voraus. Der Strafantrag bildet eine Prozessvoraussetzung (BGE 128 IV 81 E. 2a). Mit Eingabe vom 5. April 2017 hat B._____ seinen Strafantrag zurückgezogen. Mit dem Rückzug des Strafantrags ist eine zwingende Prozessvoraussetzung dahingefallen. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht ohne Weiterungen in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt. Insoweit die Beschwerdeführerin verlangt, es sei die Dispositiv- Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist deshalb in dieser Hinsicht abzuweisen.

3. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO statuiert eine Begründungspflicht für Einstellungsverfügungen. Die Begründungspflicht folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.

3.1 Die Begründungspflicht stellt nicht nur ein bedeutsames Element transparenter Entscheidfindung dar, sondern dient zugleich auch der wirksamen Selbstkontrolle der verfügenden Behörde (BGE 118 V 56 E. 5b, 112 Ia 109 E. 2b). Die Begründung soll der Staatsanwaltschaft ihre Überlegungen vor Augen führen und so eine Prüfung der Plausibilität des eigenen Entscheids bewirken, um zu verhindern, dass sie sich von unsachlichen Motiven leiten lässt. Überdies soll die Begründung die betroffene Person in die Lage versetzen, sachgerecht über einen Weiterzug des Entscheids zu befinden und diesen gegebenenfalls in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (vgl. GRÄDEL/HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., Art. 320 N 5). Zudem soll sie der Beschwerdeinstanz die Prüfung des angefochtenen Entscheids ermöglichen. Dementsprechend muss die Staatsanwaltschaft wenigstens kurz ihre Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, Art. 320 N 2).

3.2 In der angefochtenen Verfügung begnügt sich die Staatsanwaltschaft mit der pauschalen Feststellung, die Beschwerdeführerin habe nachweislich E._____ dazu angestiftet, B._____ eine Abreibung zu verpassen, und dabei zumindest in Kauf genommen, dass B._____ Verletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zugefügt werden könnten. Die Staatsanwaltschaft legt jedoch überhaupt nicht dar, aus welchen Gründen sie den besagten Nachweis als erbracht ansieht. Überdies macht die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung pauschal geltend, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihr gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die mit dem vorliegenden Verfahrensteil angefallenen Verfahrenskosten anteilmässig aufzuerlegen seien und ihr entsprechend Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung auszurichten sei. Damit stellt die Staatsanwaltschaft lediglich fest, dass eine rechtswidrige und schuldhafte Einleitung des Strafverfahrens durch die Beschwerdeführerin vorliege und damit Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO angewendet werden könnten; sie unterlässt es jedoch darzulegen, wie sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt ist. Nach alledem steht fest, dass in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Begründung für die Verlegung der Verfahrenskosten sowie die Verweigerung einer Entschädigung und einer Genugtuung fehlt. Die angefochtene Verfügung verletzt somit die Begründungspflicht.

3.3 3.3.1 Laut Art. 397 Abs. 2 StPO entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2). Die Heilung soll jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22in+voller+Kenntnis+der+Sache%22+begr%FCndung+%22rechtliches+geh%F6r%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F142-III-433%3Ade&number_of_ranks=0#page433 bleiben. Sie kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, 133 I 201 E. 2.2).

3.3.2 Im vorliegenden Fall drängt sich eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf, da die Beschwerdeinstanz vom Gesetzgeber nicht dazu geschaffen worden ist, erstmals anstelle der Staatsanwaltschaft einen konkret begründeten Entscheid zur Verlegung der Kosten im Vorverfahren sowie zur Entschädigungs- und Genugtuungsfrage zu erlassen. Zudem soll der Beschwerdeführerin der Instanzenzug gewahrt bleiben, urteilt die Beschwerdeinstanz doch als einzige Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition. Eine Rückweisung erscheint vorliegend umso mehr als angezeigt, als die Gründe für die vorinstanzliche Entscheidung nicht offenkundig sind. Mit der Rückweisung soll sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin, wie vom Gesetz vorgesehen, die Möglichkeit erhält, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht in Kenntnis aller massgeblichen Gründe der Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Im Weiteren soll der Beschwerdeinstanz ermöglicht werden, die Sache unter Berücksichtigung der Überlegungen der Staatsanwaltschaft gehörig überprüfen zu können. Dem Gesagten zufolge ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.3.3 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft der nicht verurteilten Beschwerdeführerin die Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO nur überbinden darf, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein widerrechtliches Verhalten reicht nicht aus. Erforderlich ist überdies, dass es die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens dargestellt hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; BGer 6B_925/2018 vom 7. März 2019 E. 1.3.1). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGer 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1). Der Kostenentscheid präjudiziert sodann die Entschädigungs- und Genugtuungsfrage. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4–7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Februar 2019 sind aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde zwar insoweit, als sie verlangt, es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Einstellungsverfügung aufzuheben und das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Dies betrifft allerdings nur einen untergeordneten Nebenpunkt. Die Beschwerdeführerin ist dagegen mit ihrer Beschwerde insoweit erfolgreich, als sie damit eine Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4–7 der angefochtenen Einstellungsverfügung und eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz erreicht. Vor dem dargestellten Hintergrund erscheint es als angezeigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.– (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die Verteidigerin der Beschwerdeführerin, Advokatin Patricia Elmer, macht ein Honorar von Fr. 1‘418.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Dieses erscheint als angemessen. Ihr ist somit eine Entschädigung in dieser Höhe aus der Staatskasse auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Die Dispositiv-Ziffern 4–7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. Februar 2019 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 1‘050.– (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 1‘000.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden auf die Staatskasse genommen.

Advokatin Patricia Jenny-Elmer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1‘418.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

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