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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.03.2020 470 19 290

March 24, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,056 words·~10 min·1

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. März 2020 (470 19 290) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin i.V. Anja Fankhauser

Parteien A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2020

A. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 stellte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen übler Nachrede, Verleumdung, unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten sowie betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Die Vorwürfe stützte er auf den Inhalt zweier der Anzeige beigefügten anonymisierten E-Mails vom 16. bzw. 19. November 2018. Im Wesentlichen bringt er vor, er habe seinen privaten Account mit Mitstudierenden geteilt. Diese hätten die Nutzung als Gemeinschaftsaccount interpretiert. Mit den Äusserungen würde er in ein schlechtes Licht gerückt. Weiter sei ein Einkauf über diesen Account getätigt und dabei sein Guthaben verwendet worden.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), das Verfahren hinsichtlich der üblen Nachrede und Verleumdung in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand und legte fest, dass die Kosten zu Lasten des Staates gehen würden. In der Begründung wies sie ausserdem darauf hin, dass A._____ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und unrechtmässiger Verwendung von Vermögenswerten bereits in der gleichen Sache gegen B._____ Strafanzeige eingereicht habe. Da der Sachverhalt damit bereits Gegenstand einer Untersuchung sei, werde er im diesbezüglichen Strafverfahren behandelt. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 (Postaufgabe am 16. Dezember 2019) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht). Sinngemäss beantragte er darin, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Verfahrensübertragung in Sachen des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten erklärte er sich einverstanden. D. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 6. Januar 2020, es sei die Beschwerde unter o/e- Kostenfolge abzuweisen. E. Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel und stellte den Parteien den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Dezember 2019 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde sie dem Beschwerdeführer am 6. Dezember 2019 zugestellt. Mit Postaufgabe der Beschwerde vom 16. Dezember 2019 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Zudem ist der Beschwerdeführer als Anzeigesteller beschwerdelegitimiert. Unklar ist, ob die Feststellung des Sachverhaltes oder eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt werden. Da es sich vorliegend um eine Laieneingabe handelt, werden an die Begründungspflicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Aus dem Begehren, es sei die Wahrheitsfindung in Bezug auf mögliche und noch nicht ermittelte Begehungen anzuwenden, lässt sich schliessen, dass er die Verweigerung der Anhandnahme als eine Rechtsverletzung rügt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1 Strittig ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren bezüglich der Verleumdung und üblen Nachrede zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die allfällige Strafverfolgung der unrechtmässigen Verwendung von Vermögenswerten sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Rahmen eines anderen Verfahrens ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 2.2 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Dezember 2019 auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Sie verweist in der Begründung darauf, dass es sich bei den Straftatbeständen der Verleumdung nach Art. 174 StGB und der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB um Antragsdelikte handle. Bei diesen müsse die antragsberechtigte Person gemäss Art. 31 StGB innert einer dreimonatigen Frist Strafantrag stellen. Der Beschwerdeführer habe vorliegend erst am 27. Juni 2019 Strafanzeige gestellt, obwohl er bereits im November 2018 von der Täterschaft gewusst habe, da die E-Mails direkt an ihn selbst gesendet worden seien. Die Antragsfrist sei daher bereits verstrichen, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. 2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 15. Dezember 2019 geltend, dass aus der Aktenlage hervorgehen würde, dass die Verleumdung und üble Nachrede sowohl in mündlicher und schriftlicher Form vorgängig als auch ohne seine Kenntnis nachträglich zu den Emails vom 16. bzw. 19. November 2018 erfolgt seien. 2.4 In ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2020 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer bereits seit Erhalt der Emails, also seit dem 19. November 2018, gewusst habe, von welchem Absender sie übermittelt wurden. Sofern er darin ehrverletzende Äusserungen gesehen habe, hätte er innert der 3-monatigen Frist gegen den Absender Strafantrag stellen müssen. Im Übrigen werde auf die Verfügung vom 2. Dezember 2019 verwiesen. 3.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme als Durchbrechung der verfassungsmässigen Prinzipien an das Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Diese Gründe besitzen aber zwingenden Charakter, d.h. bei deren Vorliegen muss der Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 310 StPO). So darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. An der Verfolgbarkeit mangelt es, wenn notwendige (positive) Prozessvoraussetzungen fehlen, d.h. wenn z.B. kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vorhanden ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Art. 31 StGB setzt dem Antragsberechtigten zur Ausübung seines http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.swisslex.ch/doc/aol/4cdacf6f-c8c4-4393-bd37-d9bc10ad82be/564c189e-a29d-4671-9de2-ba95ae975807/source/document-link

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechts eine Frist von drei Monaten. Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht (CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 zu Art. 31 StGB). 3.2 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird wegen übler Nachrede auf Antrag bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird wegen Verleumdung auf Antrag bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Es handelt sich somit nach dem Gesetzeswortlaut um Antragsdelikte. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Kenntnis des Täters setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus (BGE 75 IV 15, RIEDO, a.a.O., N 6 zu Art. 31 StGB). Auch ein Strafantrag gegen unbekannt ist jedoch gültig (BGE 68 IV 97; RIEDO, a.a.O., N 52 zu Art. 30 StGB). Wird rechtsgültig Strafantrag gegen unbekannt eingereicht, so hat die Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht zu laufen begonnen (BGE 142 IV 129 E. 4.3; RIEDO, a.a.O., N 7 zu Art. 31 StGB). Der Antrag muss nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird (BGE 92 IV 75). Ist dem Verletzten die Identität des Täters aber bekannt, ist diese anzugeben, sonst liegt kein gültiger Antrag vor (BGE 97 IV 153, E. 3.c). Die Kenntnis von Tat und Täter muss so sicher und zuverlässig sein, dass die antragsberechtigte Person bei der Verfolgung des Betroffenen erhebliche Erfolgsaussichten hat und nicht selber riskieren muss, wegen übler Nachrede oder falscher Anschuldigung verfolgt zu werden. Ein blosser Verdacht genügt nicht, auch wenn die antragsberechtigte Person noch über keine Beweismittel verfügen muss (ANDREAS DONATSCH, Orell Füssli Kommentar StGB, 20. Auflage, Zürich 2018, N 4 zu Art. 21 StGB, mit Verweis auf BGE 101 IV 113 E. 1.b). 3.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer in den der Strafanzeige beigelegten E-Mails vom 16. bzw. 19. November 2018 den Absender gegenüber der Staatsanwaltschaft unkenntlich gemacht. Der oder die mutmassliche(n) Täter war(en) ihm damit bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er führt sogar in seiner Beschwerde vom 15. Dezember 2019 explizit aus, gegen wen sich die Anschuldigungen der erhobenen Anzeige richten sollen («Einvernahme von B._____»). Er hätte den Strafantrag daher auch klarerweise nicht gegen Unbekannt, sondern gegen diejenige(n) Person(en) innert Frist stellen müssen. Sein Antrag erfolgte jedoch erst über sieben Monate nach Kenntnis der Tat und der oder des Täters, und damit deutlich verspätet. Insofern mangelt es an einer Prozessvoraussetzung gemäss dem zweiten Teilsatz von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Bezüglich des Inhalts der E-Mails ist ergänzend zu erwähnen, dass daraus in keiner Weise hervorgeht, weshalb sich der Beschwerdeführer in seiner Ehre verletzt fühlen soll. Weder Wortwahl noch Interpretation der E-Mails vom 16. bzw. 19. November 2018 lassen solche Schlüsse zu. Auch aus diesem Grund ist eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gerechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu Recht das Verfahren bezüglich Verleumdung und übler Nachrede nicht anhand genommen. Die Verfügung vom 2. Dezember 2019 ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Kosten 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten gestützt auf die genannte Bestimmung zu seinen Lasten gehen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 15. Dezember 2019, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung in einem Beschwerdeverfahren ist neben der Mittellosigkeit des Antragstellenden allerdings, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich beide Chancen ungefähr die Waage oder sind die Verlustchancen nur wenig geringer als jene zu gewinnen, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Entscheidend ist, ob auch eine Partei, welche die Kosten selbst zu übernehmen hätte, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess resp. zum Ergreifen des Rechtsmittels entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: BGE 138 III 217 E.2.2.4). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Nichtanhandnahmeverfügung ist nachvollziehbar zu entnehmen, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese Ausführungen sind auch für einen juristischen Laien verständlich. Der Beschwerdeführer musste im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels einleuchten, dass seine Gewinnchancen beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Rechtsmittelverfahren war von Beginn an aussichtlos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 550.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Anja Fankhauser

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