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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.01.2020 470 19 276

January 20, 2020·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,785 words·~14 min·1

Summary

Akteneinsicht

Full text

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2020 (470 19 276) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Akteneinsicht

In welchem Umfang der Privatkläger sein Fragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO bei der Einvernahme des Beschuldigten wahrnehmen kann, liegt im Ermessen der Verfahrensleitung (E. 3.2.1). Werden aus Zeitgründen nicht gestellte 85 Ergänzungsfragen nach Abschluss der ersten Einvernahme zu den Akten gereicht, ist dem Beschuldigten das Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 Abs. 1 StPO grundsätzlich unbeschränkt zu gewähren, sofern keine Gründe nach Art. 108 Abs. 1 StPO vorliegen. Allein aus dem mithin unbegründeten Verdacht, dass der Beschuldigte die 85 Fragen möglicherweise zur weiteren Vorbereitung seiner Verteidigung nutzen könnte, lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Somit fehlt es an den Voraussetzungen zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten (E. 3.2.3). Abweisung der Beschwerde.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Anja Fankhauser

Parteien A._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B._____, vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner,

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Beim Goldenen Löwen 13, 4052 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Akteneinsicht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 19. November 2019

A. Im Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____, vertreten durch Advokat Dr. Luc Saner, wegen Veruntreuung, Sachentziehung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, Drohung und Nötigung fand am 6. November 2019 die erste Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) statt. In diesem Rahmen stellte A._____ in seiner Eigenschaft als Privatkläger dem Beschuldigten 26 Ergänzungsfragen. Weitere 85 von ihm vorbereitete Fragen gab er in schriftlicher Form zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. November 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Antrag von A._____ ab, dass dem Beschuldigten die Akteneinsicht erst dann zu gewähren sei, wenn er selbst all diese Ergänzungsfragen tatsächlich habe stellen können. C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. November 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss, es sei die Verfügung aufzuheben und dem Beschuldigten die Akteneinsicht zu verweigern. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. E. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 äusserte sich der Beschuldigte zur Beschwerde. Er beantragte ebenfalls, die Beschwerde sei unter o/e - Kostenfolge abzuweisen. F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel, stellte den Parteien den schriftlichen Entscheid in Aussicht und wies den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab.

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Erwägungen

1. Formelles

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden zulässig. Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N 15 zu Art. 393). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen die Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. November 2019 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Postaufgabe vom 1. Dezember 2019 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt. Als Privatkläger, dessen Antrag mit Verfügung der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Er ist seiner Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

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2. Materielles

2.1 In ihrer Verfügung vom 19. November 2019 legt die Staatsanwaltschaft dar, dem Beschuldigten seien im Rahmen der ersten Einvernahme vom 6. November 2019 sämtliche beanzeigten Sachverhalte vorgehalten worden. A._____ habe die Möglichkeit gehabt, 26 Ergänzungsfragen zu stellen, und die weiteren 85 Fragen habe er in schriftlicher Form zu den Akten geben können. Dass er sie dem Beschuldigten nicht selbst habe stellen können rechtfertige es nicht, dessen Akteneinsichtsrecht einzuschränken. Die erste Einvernahme sei ausserdem abgeschlossen, und die wichtigsten Beweise lägen der Staatsanwaltschaft vor. Es seien keine Gründe für eine Einschränkung der Akteneinsicht ersichtlich.

2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. November 2019 geltend, im abgegebenen Katalog befänden sich Fragen, welche er unter Umständen gar nicht habe stellen wollen. Nun würde ihm die Möglichkeit genommen, die Fragen nach eigenem Ermessen vorzubringen. Dies beschneide seine Parteirechte, weshalb der Katalog aus den Akten zu entfernen sei. Es sei ihm aufgrund der Vorladung zur Einvernahme auch nicht bewusst gewesen, um welche Verfahren es überhaupt ginge. Weiter sei die erste Einvernahme noch nicht abgeschlossen, da er nicht alle vorbereiteten Frage habe stellen können. Daher sei dem Beschuldigten die Akteneinsicht auch in zeitlicher Hinsicht zu beschränken.

2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt mit ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2019 vor, dass das Stellen von Ergänzungsfragen durch die Privatklägerschaft grundsätzlich durch die Verfahrensleitung beschränkt werden könne. Ihr obliege es auch zu entscheiden, wann der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt sei. Aus den 26 Ergänzungsfragen, welche der Beschwerdeführer an den Beschuldigten habe stellen können, sei bereits erkennbar geworden, dass einige nicht zur Klärung der in Frage stehenden Sachverhalte beitragen würden. Mit einem Fragekatalog von weiteren 85 Ergänzungsfragen überschreite der Beschwerdeführer die Grenzen des rechtlichen Gehörs. Zudem würden zahlreiche dieser Fragen andere Strafverfahren betreffen oder hätten keinen Bezug zum vorliegenden Verfahrensgegenstand. Weiter habe es dem Beschwerdeführer freigestanden, diese 85 Ergänzungsfragen dem Staatsanwalt abzugeben, er sei nicht dazu «gezwungen» worden. Schliesslich sei ihm in der erwähnten Vorladung eine Übersicht der relevanten Verfahrensnummern mitgeteilt worden, weshalb ihm der Umfang der Einvernahme klar ersichtlich hätte sein müssen. Er habe auch keine entsprechenden Rückfragen gestellt. Im Übrigen werde auf die Verfügung vom 19. November 2019 verwiesen.

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2.4 Der Beschuldigte vertritt in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 die Ansicht, da die 85 Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft bekannt seien, hätte sie bei Bedarf weitere Befragungen des Beschuldigten vornehmen können. Dies habe sie aber nicht für nötig befunden. Aus prozessökonomischen Gründen sei es ausserdem sinnvoll gewesen, die Einvernahme nach den 26 Ergänzungsfragen zu beenden und die weiteren Fragen zu den Akten zu geben.

3.1.1 Das Teilnahmerecht der Parteien bei Beweiserhebungen ist in Art. 147 ff. StPO geregelt. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben sie demnach das Recht, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Daraus lässt sich jedoch kein unmittelbares Fragerecht ableiten (DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N 8 zu Art. 147). Es ist weder ausdrücklich geregelt, wann die Fragen gestellt werden dürfen, noch ob die Parteien Anspruch darauf haben, der einzuvernehmenden Person direkt Fragen zu stellen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung bestimmt im Vorverfahren die Verfahrensleitung, wann das Fragerecht ausgeübt werden darf (WOLFGANG WOHLERS, Das Anwesenheits- und Fragerecht der Verfahrensparteien bei Einvernahmen im Vorverfahren, in: forumpoenale, 3/2013, S. 160; statt vieler: BGE 139 IV 25 E. 5.4.1).

3.1.2 Grundsätzlich haben Strafbehörden gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO allen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren. Dieser Grundsatz wird in Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO konkretisiert, wonach die Parteien namentlich das Recht zur Akteneinsicht haben. Gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO können sie die Akten im Strafverfahren unter Vorbehalt von Art. 108 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft einsehen. Mit dem Begriff «spätestens» macht der Gesetzgeber klar, dass die Akteneinsicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt denkbar oder unter Umständen sogar wünschbar ist. Art. 101 Abs. 1 StPO ist daher als Minimalvorschrift zu verstehen. Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Akteneinsicht schon vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise zu gewähren (MARKUS SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014., N 13 zu Art. 101). Die erste Einvernahme gilt weiter auch dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen ist oder wenn die beschuldigte Person die Aussagen gar verweigert hat (SCHMUTZ, a.a.O., N 14 zu Art. 101). Sie kann sich bei umfangreichen Sachverhalten grundsätzlich dann über mehrere Einvernahmetermine erstrecken, wenn diese notwendig sind, damit die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt werden kann (SCHMUTZ, a.a.O., N 4 zu Art. 101). 3.1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 1 StPO können Strafbehörden das rechtliche Gehör einschränken, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsin-

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teressen erforderlich ist (lit. b). Durch diese Kann-Bestimmung liegt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob und inwieweit sie das Akteneinsichtsrecht beschränken will. Solche Einschränkungen sind jedoch betont zurückhaltend anzuwenden. Bei der Einschränkung des rechtlichen Gehörs zufolge begründeten Verdachts des Rechtsmissbrauchs steht die Sicherstellung des geordneten Ablaufs des Verfahrens im Mittelpunkt. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für einen derartigen Missbrauch, während eine blosse Gefährdung von Verfahrensinteressen nicht genügt. Die Bejahung eines Missbrauchs ist nur bei schwerwiegenden Verfahrensverstössen, die beispielsweise zu einer eigentlichen Verschleppung oder Instrumentalisierung des Verfahrens, zur Unterdrückung von Beweismitteln oder zur Beeinflussung von Zeugen führen, zulässig (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, N 4 zu Art. 108; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., 2018, N 5 zu Art. 108). Schliesslich kommt eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen in Frage. Unter die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen fällt die innere und äussere Sicherheit des Staates, d.h. insbesondere militärische, diplomatische, wirtschaftliche und polizeiliche Informationen. Bei den privaten Geheimhaltungsinteressen geht es vorab um die Wahrung der Privatsphäre, konkret den Geheim- und den Privatbereich. Zu denken ist insbesondere an medizinische Befunde oder psychiatrische Gutachten. Weiter geht es um die Wahrung des Fabrikations-, Geschäfts-, Bank- und Patentgeheimnisses. Wer die Akteneinsicht durch eine Partei des Strafverfahrens beschwerdeweise anfechten will, hat sodann seine (angeblichen) berechtigten Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 1 zu Art. 108). Abgesehen von den Beschränkungen nach Art. 108 Abs. 1 StPO hat die angeschuldigte Person weiter das Recht, die gesamten Akten einzusehen, ohne dass sie ein Interesse irgendwelcher Art nachzuweisen hat. Eine entsprechende Einschränkung ist weder in Art. 101 Abs. 1 noch in Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO erwähnt. Das Einsichtsinteresse der beschuldigten Person kann sich somit auch nur auf die gesamten Akten beziehen. Aktenteile, die für die angeschuldigte Person oder die Staatsanwaltschaft nicht von Bedeutung sind, gibt es demnach nicht (SCHMUTZ, a.a.O., N 9 zu Art. 101). Es gilt als elementarer Grundsatz des Strafprozessrechts, dass Strafakten vollständig und nicht selektiv zu führen sind, u.a. deshalb, weil volle Einsicht in eine unvollständig geführte Strafakte wenig nützt: Unvollständige Akten beeinträchtigen die Verteidigungsrechte (BGE 115 Ia 97 E. 4.c). 3.2.1 Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Rüge, er sei in seinen Parteirechten eingeschränkt, da er nicht alle Fragen nach eigenem Ermessen selbst stellen dürfe, nicht durch. Nach oben Gesagtem besteht weder Anspruch auf den Zeitpunkt oder eine bestimmte Anzahl an Fragen, noch darauf, dass er diese selbst stellen darf. Es liegt allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als Verfahrensleitung, über Notwendigkeit und Fortführung von Ergänzungsfragen zu entscheiden. Durch die ihm gebotene Möglichkeit, insgesamt 26 Fragen im Rahmen der ersten Einvernahme stellen zu können und weitere 85 Fragen zu Handen der Staatsanwalt-

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schaft zu den Akten geben zu können, ist sein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO ausreichend gewahrt. Am Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist nichts zu bemängeln, zumal sie aufgrund der Qualität sowohl der bereits gestellten als auch der abgegebenen Ergänzungsfragen einschätzen konnte, ob sie der Erhellung des Sachverhaltes überhaupt dienlich sind.

3.2.2 Auch ist diese erste Einvernahme nach Ansicht des Kantonsgerichts als abgeschlossen zu beurteilen, da der Staatsanwalt sämtliche Vorwürfe vorhalten und alle relevanten Fragen an den Beschuldigten stellen konnte. Dieser wurde zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals ausführlich befragt. Ebenso kommt das Kantonsgericht nach Durchsicht der 85 Ergänzungsfragen zum Schluss, dass diese keine Hinweise auf neue Sachverhalte liefern sowie überdies ausschweifenden und wiederholenden Charakter aufweisen. 3.2.3 Das Begehren des Beschwerdeführers, es sei der Fragekatalog aus dem Dossier zu entfernen, ist abzuweisen. Den Parteien steht nach oben Gesagtem grundsätzlich die Einsicht in alle Akten zu. Generell bringt der Beschwerdeführer aber auch hinsichtlich seines Begehrens der zeitlichen Akteneinsichtsbeschränkung keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor, inwiefern der Beschuldigte durch eine Akteneinsicht seine Rechte missbrauchen würde. Den im Gesuch vom 6. November 2019 vorgebrachten Vorwurf, dem Beschuldigten würde ein Vorteil zur Verdunklung entstehen, führt er in seiner Beschwerdeschrift nicht weiter aus. Es ist weder ersichtlich noch wird von ihm dargelegt, inwiefern eine Beschränkung der Akteneinsicht gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO anzuordnen wäre. Allein aus dem mithin unbegründeten Verdacht, dass der Beschuldigte die 85 Fragen möglicherweise zur weiteren Vorbereitung seiner Verteidigung nutzen könnte, lässt sich kein rechtsmissbräuchliches Verhalten ableiten. Somit fehlt es an den Voraussetzungen zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten. Des Weiteren sind weder öffentliche noch private Geheimhaltungsinteressen ersichtlich, welche derart schwer wiegen würden, dass sie eine Einschränkung der Akteneinsicht des Beschuldigten rechtfertigen würden. Im Gegenteil ist nicht annährend ersichtlich, inwiefern die von ihm erstellten 85 Ergänzungsfragen Informationen enthalten könnten, welche vor dem Beschuldigten geheim zu halten wären. Entsprechend rechtfertigt sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten auch in dieser Hinsicht nicht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sicherheit von Personen dadurch gefährdet sein soll, dass der Beschuldigte seine Akteneinsicht in dem gegen ihn selbst geführten Strafverfahren ausübt.

3.3 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Antrag des Beschwerdeführers betreffend Einschränkung des Akteneinsichtsrechts des Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen wurde. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. November 2019 ist in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

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4. Kosten

4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten gestützt auf die genannte Bestimmung zu seinen Lasten gehen. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in Höhe von CHF 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 50.--, dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.2. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 29. November 2019, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Allgemeine Voraussetzung für die Gewährung in einem Beschwerdeverfahren ist neben der Mittellosigkeit des Antragstellenden allerdings, dass das Rechtsmittel nicht aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich beide Chancen ungefähr die Waage oder sind die Verlustchancen nur wenig geringer als jene zu gewinnen, so ist das Begehren nicht aussichtslos. Entscheidend ist, ob auch eine Partei, welche die Kosten selbst zu übernehmen hätte, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess resp. zum Ergreifen des Rechtsmittels entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: BGE 138 III 217 E.2.2.4). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Bereits die Staatsanwaltschaft hat sich mit den eingereichten 85 Ergänzungsfragen auseinandergesetzt und in ihrer Verfügung auch überzeugend dargelegt, dass diese keinen Grund bieten, dem Beschuldigten das rechtliche Gehör hinsichtlich der Akteneinsicht zu beschneiden. Auch liefert der Beschwerdeführer wie erwähnt weder in seinem Gesuch vom 6. November 2019 noch in der vorliegenden Beschwerde stichhaltige Argumente, weshalb der Beschuldigte diese Informationen aus den Ergänzungsfragen zu seinem Vorteil nutzen könne und deshalb Verdunklungsgefahr bestünde. Das Rechtsmittelverfahren war daher von Beginn an aussichtlos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

4.3 Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Luc Saner, ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten. Dieser macht mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 einen Aufwand von 1.75 Stunden geltend. Das Kantonsgericht erachtet einen Honoraransatz von CHF 230.00 pro Stunde als angemessen. Daher ist Advokat Dr. Luc Saner

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ein Honorar von CHF 402.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 31.00, insgesamt somit CHF 433.50, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Luc Saner, wird für seine Bemühungen ein Honorar von CHF 402.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 31.00, insgesamt somit CHF 433.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Anja Fankhauser

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