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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 03.12.2019 470 19 249

December 3, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,559 words·~18 min·1

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Dezember 2019 (470 19 249) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 18. Oktober 2019)

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A. Mit Schreiben vom 3. September 2019 erstattete A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Anzeige gegen B.____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses nach Art. 321 StGB sowie eventualiter wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB. Dieser Anzeige legte A.____ im Wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde: Er habe sich am 25. Juli 2019 gemeinsam mit dem Vorgesetzten und engen Blutsverwandten C.____ auf einer Autofahrt nach X.____ befunden. Gegen 20 Uhr habe völlig unerwartet das Telefon geklingelt. Da er durch die allgemeine Verkehrslage abgelenkt gewesen sei, habe der Zeuge C.____ den Anruf entgegengenommen. Über die mittlerweile aktivierte Freisprecheinrichtung habe sich der Anrufer als B.____ von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vorgestellt und einige Fragen wegen einer psychiatrischen Begutachtung gehabt. Obwohl der Anrufer wahrgenommen habe, dass sich noch eine weitere Person in der unmittelbaren räumlichen Anwesenheit befunden habe, habe er versucht, ihn in ein Gespräch zu verwickeln. Er habe aber dem Anrufer mehrfach und deutlich gesagt, dass er nicht mit Psychiatern der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt telefoniere. Ausserdem sei er gerade auf einer privaten Autofahrt und könne nicht sprechen. Der Anrufer habe darauf sinngemäss und in aggressivem Tonfall zu ihm gesagt, er komme ja sowieso nicht zum Termin und müsse die Folgen tragen, die Staatsanwaltschaft könne ihn auch abholen. Er habe diese Bemerkung als Drohung aufgefasst. Durch das Verhalten des Anrufers sei es im Übrigen fast zu einem Verkehrsunfall bei einer Geschwindigkeit von über 200 km/h gekommen. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, mit Datum vom 18. Oktober 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung und beschloss darin, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen werde (Ziff. 1) und die Kosten zu Lasten des Staates gingen (Ziff. 2). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2019 erhob A.____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei Folgendes: Es sei die Beschwerde gutzuheissen, und es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen und D.____ als Zeuge einzuvernehmen (Ziff. 1). Weiter sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers willkürlich verletzt habe (Ziff. 2); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

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C. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Kosten des Verfahrens an die beschwerdeführende Partei.

D. Mit Datum vom 7. November 2019 reichte sodann der Beschuldigte eine Stellungnahme ein, ohne aber explizite Anträge zu stellen.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. November 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. November 2019 um Ansetzung einer Frist bis zum 27. November 2019 zur Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdegegner unter Verweis auf den mit Datum vom 11. November 2019 verfügten Schriftenwechselschluss sowie die mit nämlicher Eingabe vom 17. November 2019 bereits erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers abgewiesen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Fraglich ist in casu die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels; diese wird in Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Als Anzeigeerstatter und geschädigte Person ist der Beschwerdeführer ein Verfahrensbeteiligter gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO. Verfahrensbeteiligten stehen, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO), wozu auch das Beschwerderecht zählt. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zur Beschwerde gegen die Einstellung legitimiert sind diejenigen Verfahrensbeteiligten, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung haben, d.h. durch die Einstellungsverfügung beschwert sind. Zu diesem Kreis gehören die Privatkläger. Betroffene Personen, die sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens nicht als Privatkläger konstituiert haben, können die Einstellungsverfügung mangels Parteistellung allerdings grundsätzlich nicht anfechten (Art. 118 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 382 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs gilt diese Einschränkung jedoch dann nicht, wenn die betroffene Person noch keine Gelegenheit gehabt hat, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa, wenn eine Einstellung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde diese zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat, oder bei einer Nichtanhandnahme (vgl. zum Ganzen BGer 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1, mit Hinweisen zur Lehre und Praxis; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2005, 1308 Fn. 427). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der betroffenen Person führen soll. Im vorliegenden Fall ist zufolge der Nichtanhandnahmeverfügung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt hat, sich als Privatkläger zu konstituieren. Insofern ist dessen Beschwerdelegitimation auch ohne formelle Konstituierung als Privatkläger zufolge seiner Position als Adressat der angefochtenen Verfügung im Zweifel zu bejahen (vgl. hierzu auch BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.3 ff.). Nachdem also die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren gegeben ist und im Übrigen die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht in dem von sogenannten Laienbeschwerden zu erwartenden Umfang nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf das vorliegende Rechtsmittel einzutreten.

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2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammengefasst aus, es sei festzustellen, dass der Empfänger eines Telefonanrufs selbst sicherstellen müsse, dass er durch die Entgegennahme während einer Autofahrt keine Drittpersonen gefährde; hierfür könne er nicht den Anrufer verantwortlich machen. Ferner könne der Empfänger eines Anrufs, welcher diesen bewusst über eine Freisprechanlage in Anwesenheit Dritter entgegennehme oder entgegennehmen lasse, sich nicht darauf berufen, dass der Anrufer das Berufsgeheimnis verletze; zumal in casu offensichtlich nicht von einem ausführlichen und langen Telefongespräch die Rede sei, sondern von einem blossen Versuch von B.____, einen Termin abzusprechen. Infolgedessen sei der Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses eindeutig nicht erfüllt. Des Weiteren sei die angebliche Aussage von B.____, wonach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer auch abholen könne, im vorliegenden Kontext, in welchem A.____ offensichtlich sehr ablehnend auf den Versuch der Terminvereinbarung reagiert habe, inhaltlich korrekt, da bei einem Nichterscheinen zur psychiatrischen Begutachtung eine polizeiliche Vorführung möglich sei. Demnach seien auch die Tatbestände der Drohung und Nötigung eindeutig nicht erfüllt. Im Resultat seien damit keine Tatbestände erfüllt, weshalb das Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei. In ihrer Beschwerdeantwort führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, das vorliegende Verfahren diene offensichtlich als Verteidigungsmanöver gegen die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt angeordnete Begutachtung. Der Beweisantrag vom 17. Oktober 2019 sei formell nicht zu behandeln gewesen, da er nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingegangen sei. Abgesehen davon wäre er ohnehin abzuweisen gewesen, da trotz der Einreichung eines weiteren Whatsapp-Auszugs kein relevanter Anfangsverdacht vorgelegen habe.

2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer im Wesentlichen der Ansicht, der Umstand, wonach die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung gegen den Beschuldigten eröffnet und auch keine Einvernahme durchgeführt habe, verstosse gegen seinen Anspruch auf ein faires Verfahren. Soweit die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung zum Ergebnis komme, die fraglichen Tatbestände seien nicht erfüllt, stelle dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Er habe diesbezüglich nämlich den Beweisantrag gestellt, es sei D.____ als Zeuge einzuvernehmen. Es sei mit einem fairen Verfahren nicht vereinbar, einerseits den Sachverhalt überhaupt nicht zu untersuchen, um dann andererseits gestützt auf diesen unvollständigen Sachverhalt eine Nichtanhandnahme mangels Tatverdachts zu verfügen. Auch sei es grob aktenwid-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rig, zu behaupten, es lägen eindeutig keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten vor, da selbst die Staatsanwaltschaft anerkenne, dass dieser ihn mit "Abholen" bedroht habe. Es liege nicht in der Kompetenz eines Psychiaters, derartige Zwangsmassnahmen eigenmächtig anzuordnen. Unter diesen Umständen verstosse die angefochtene Verfügung gegen die Maxime "in dubio pro duriore".

2.3 Der Beschuldigte lässt sich dahingehend vernehmen, er sei 2018 mit der psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt worden. Angesichts der damals bestehenden heiklen Konstellation habe er sich entschieden, ihn nicht einfach schriftlich aufzubieten, sondern ihm die Möglichkeit zu geben, eigene Terminwünsche vorzubringen. Ein Gespräch und eine Untersuchung seien aber nicht zustande gekommen. Im Juli 2019 habe er sich abermals entschlossen, den Beschwerdeführer anzurufen, um einen allfälligen Termin zu vereinbaren. Dieser habe jedoch wiederum nicht mit ihm reden wollen. Wenn man bedenke, dass eine Exploration nach wie vor im Raume stehe, seien die Anzeige im Oktober 2019 und die nachfolgende Beschwerde leicht einzuordnen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er mit einer polizeilichen Vorführung gedroht haben soll, da er eine solche Massnahme gar nicht anordnen könne und zudem nicht zu erwarten sei, dass der Explorand unter Anwendung von Zwang mit ihm reden würde. Auch habe er weder gewusst, dass der Beschwerdeführer mit 200 km/h unterwegs gewesen sei, noch dass dieser nicht habe frei sprechen können, da das Telefonat abgebrochen worden sei, ohne dass ein Gespräch zustande gekommen sei.

3.1 a) Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, weil die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dies ist gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO unter anderem der Fall, wenn feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Das Prinzip „in dubio pro duriore“ schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründen der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, hat das

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahren eröffnet zu werden. Entsprechend kommt eine Nichtanhandnahme nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln. Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll primär verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile verschiedenster Art entstehen sowie nutzlose Umtriebe anfallen (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 386 StPO, mit Hinweisen; NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 f. zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen; BGer 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3; BGE 137 IV 285 E. 2.3).

b) Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO). Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. Bei missbräuchlichen oder von vornherein aussichtlosen Strafanzeigen hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen. Wirre und nicht einzuordnende Anzeigen können allenfalls sogar formlos abgelegt werden (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 4 zu Art. 310 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5 zu Art. 310 StPO; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2). Obschon nicht explizit erwähnt, kann eine Nichtanhandnahmeverfügung nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch ergehen, wenn offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (z.B. aufgrund einer Amtspflicht) erlaubt oder gar geboten ist (LANDSHUT / BOSSHARD, a.a.O., N 5a zu Art. 310 StPO; OMLIN, a.a.O., N 11a zu Art. 310 StPO; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) In Anwendung von Art. 321 Ziff. 1 StGB werden unter anderem Ärzte und Psychologen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geheimnis im Sinne dieser Bestimmung ist alles, was der Patient dem Arzt zwecks Ausführung des Auftrags anvertraut oder was der Arzt in Ausübung seines Berufes wahrnimmt. Tathandlung ist das Offenbaren, d.h. ein Verhalten, welches zur Kenntnisnahme der geheimen Tatsache durch einen Aussenstehenden führt oder diesem mindestens die Kenntnisnahmemöglichkeit eröffnet. Subjektiv ist Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz erforderlich (STEFAN TRECHSEL / HANS VEST, in: TRECHSEL / PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 20 ff. zu Art. 321 StGB, mit Hinweisen).

d) Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltan-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder Willensbetätigung, bleibt es beim Versuch (GÜNTER STRATENWERTH / WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Auflage, Bern 2009, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 a) Der Beschwerdeführer sieht in casu eine Verletzung des Berufsgeheimnisses durch den Beschuldigten darin begründet, dass dieser ihn angerufen habe, während er mit einer Drittperson im Fahrzeug auf dem Weg nach X.____ auf der Autobahn unterwegs gewesen sei. Hierzu hat bereits die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer als Empfänger eines Anrufs, welchen er bewusst über die Freisprechanlage in Anwesenheit Dritter entgegengenommen hat oder hat entgegennehmen lassen, sich nicht darauf berufen kann, dass der Anrufer das Berufsgeheimnis verletze. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Zweifel freigestanden, den fraglichen Anruf schlicht und einfach zu ignorieren. Dies gilt umso mehr, als er gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Anrufs auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von über 200 km/h unterwegs gewesen ist und sich zufolge seiner Konzentration auf die allgemeine Verkehrslage gar nicht hat darum kümmern können. Immerhin hat der Beschuldigte den Anruf, mittels welchem er lediglich dem Beschwerdeführer die Möglichkeit hat einräumen wollen, sich zu einer allfälligen Terminansetzung vernehmen zu lassen, um 20 Uhr auf dessen privates Telefon getätigt, wodurch er zweifellos hat ausgehen können, dass keine unbefugte Person davon Kenntnis nimmt. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres der Vorinstanz zu folgen, wonach der Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB eindeutig nicht erfüllt ist.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Hinsichtlich des ebenfalls beanzeigten Straftatbestandes der Nötigung nach Art. 181 StGB ist zu konstatieren, dass für dessen Erfüllung als objektive Tatbestandselemente vorausgesetzt sind entweder die Anwendung von Gewalt (d.h. eine physische Einwirkung auf einen anderen), die Androhung ernstlicher Nachteile (was beim Adressaten zu einer unzulässigen Freiheitsbeschränkung führt) oder eine andere Beschränkung der Handlungsfreiheit (wie z.B. die Blockierung von Zutritten; vgl. zum Ganzen VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 18 ff. zu Art. 181 StGB, mit Hinweisen). Solcherlei wird weder vom Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht, noch wäre für das Kantonsgericht ersichtlich, dass ein im Sinne des Strafrechts relevantes irgendwie geartetes Nötigungsmittel vorliegen könnte. Den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachten Vorwürfen ist in einem ersten Schritt nochmals zu erwidern, dass die Entgegennahme eines Telefonanrufs ‒ zumal wenn dies während einer Autofahrt geschieht ‒ in der Selbstverantwortung eines jeden Einzelnen liegt. Sodann stellt der Versuch einer Kontaktaufnahme eines von der Staatsanwaltschaft beauftragten Psychiaters zwecks Vereinbarung eines Explorationstermins im Verfahren gegen die beschuldigte Person, wenngleich dies vom Betroffenen in casu als belästigend wahrgenommen wird, zweifellos keinen strafbaren Sachverhalt dar. Auch der wiederholte Versuch einer Kontaktaufnahme, vom Beschwerdeführer als mehrfacher Belästigungsversuch bezeichnet, führt nicht zur Annahme einer Nötigung. Statt den Betroffenen persönlich zu kontaktieren, wäre es durchaus auch möglich gewesen, diesen einfach schriftlich auf einen bestimmten Termin hin vorzuladen. Diese Vorgehensweise hätte im Übrigen gleichermassen als sozialadäquates Verhalten gegolten und hätte demnach ebenfalls keine Nötigung im strafrechtlichen Sinne dargestellt. In diesem Zusammenhang ist ferner die Aussage, wonach der Beschwerdeführer bei Verweigerung seines Erscheinens zur psychiatrischen Begutachtung auf Geheiss der Staatsanwaltschaft polizeilich zugeführt werden könne ‒ soweit diese Bemerkung tatsächlich vom Beschuldigten getätigt worden sein soll, was von diesem aber bestritten wird ‒ wiederum weder eine Drohung noch eine Nötigung, sondern entspricht vielmehr unter den gegebenen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO einer gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft zu Recht erkannt, dass auch die Tatbestände der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eindeutig nicht erfüllt sind.

c) Im Hinblick auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde ist zu erwägen, dass sein Beweisantrag vom 17. Oktober 2019 von der Vorinstanz bereits aus

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht formellen Gründen nicht zu behandeln gewesen ist, da dieser erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2019 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Infolgedessen stellt dessen Nichtberücksichtigung in der Nichtanhandnahmeverfügung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Gleichermassen ist es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern bloss das Resultat einer differenzierten Rechtsauffassung, soweit die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zum Ergebnis gekommen ist, dass die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt sind. Schliesslich ist es auch kein Verstoss gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren, dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt hat, ohne eine Untersuchung gegen den Beschuldigten zu eröffnen und ohne eine Einvernahme durchgeführt zu haben. Vielmehr hat diese, auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gerügten Maxime "in dubio pro duriore", den gesetzlichen Regelungen folgend korrekterweise erkannt, dass im vorliegenden Fall zufolge des Fehlens eines Anfangsverdachts gestützt auf Art. 309 Abs. 4 StPO sowie Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auf eine Verfahrenseröffnung zu verzichten und von vornherein kein Verfahren an Hand zu nehmen gewesen ist.

Gemäss diesen Erwägungen ist die Beschwerde vom 24. Oktober 2019 in Bestätigung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Oktober 2019 vollumfänglich abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Beschwerdeführers.

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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