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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2019 470 19 225

October 15, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·4,814 words·~24 min·7

Summary

Beweisverwertbarkeit

Full text

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Oktober 2019 (470 19 225)

Strafprozessrecht

Beweisverwertbarkeit

Wäre klar, dass die Audioaufnahmen rechtswidrig erstellt worden wären, läge also keine (nachgewiesene) Einwilligung, kein Sachverhaltsirrtum oder ein Rechtfertigungsgrund (wie der angeführte Beweisnotstand) vor, so müssten die Aufnahmen aus den Akten entfernt werden, da es sich bei den beanzeigten Delikten nicht um Verbrechen handelt, welche im Sinne einer schweren Straftat gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gefordert sind. (E. 2.4)

Besetzung

Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i. V. Constanze Seelmann

Parteien

A.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,

Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Philippe Spitz,

Hauptstrasse 12, Postfach 811, 4153 Reinach BL, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand

Beweisverwertbarkeit

Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 21. August 2019

A. Am 12. Februar 2018 reichte B.____, Ehefrau von A.____, gegen ihren Ehemann Anzeige wegen Drohungen, Tätlichkeiten und Beschimpfung ein. Sie übergab zudem der Polizei Basel-Landschaft 22 Audiodateien, welche Aufzeichnungen von Gesprächen zwischen ihr und ihrem Ehemann enthielten. Laut ihren Aussagen habe ihr Ehemann Kenntnis von diesen Aufnahmen und sei mit diesen einverstanden gewesen. B. Am 20. Februar 2019 erstattete A.____ Strafanzeige gegen seine Ehefrau wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung sowie mehrfachen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. Er gab an, nichts von den Aufnahmen gewusst und folglich auch keine Einwilligung in diese gegeben zu haben. C. Mit Verfügung vom 21. August 2019 entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), dass die Aufnahmen, welche B.____ eingereicht hatte, keinem Beweisverwertungsverbot unterlägen und deshalb bei den Akten verbleiben würden. D. Mit Schreiben vom 9. September 2019 erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 betreffend Beweisverwertbarkeit. Er beantragte, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 aufzuheben und die Gesprächsaufzeichnungen seien als unverwertbare Beweise aus den Akten zu nehmen, unter o/e Kostenfolge. Zudem sei dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Urs Grob, ein Honorar gemäss nachzureichender Honorarnote auszurichten. Auf die Gesuchsbegründung sowie die Stellungnahmen der übrigen Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 12. September 2019 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft und den Verfahrensbeteiligten Frist für eine Stellungnahme bis zum 23. September 2019. Für die Verfahrensbeteiligten wurde die Stellungnahme als fakultativ erklärt. Die Staatsanwaltschaft wurde zudem darum ersucht, dem Kantonsgericht die vollständigen Akten einzureichen. Die Frist wurde mit Verfügung vom 18. September 2019 bis zum 27. September 2019 verlängert. F. Mit Stellungnahme vom 17. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen sei, eventualiter sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Unverwertbarkeit der 22 Audiodateien im Verfahren gegen den Beschwerdeführer festzustellen. Jedoch sei von einer Entfernung aus den Akten Abstand zu nehmen. Dies unter o/e Kostenfolge. G. Die Verfahrensbeteiligte B.____ nahm mit Schreiben vom 26. September 2019 Stellung zur Beschwerde vom 9. September 2019. Sie schloss sich der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft mit einigen Ergänzungen an und beantragte eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 30. September 2019 liess das Kantonsgericht den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen der anderen Beteiligten zukommen und schloss den Schriftenwechsel. Erwägungen 1. Formelles

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Patrick Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N. 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die Verfügung ging gemäss Datumsstempel des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am 28. August 2019 bei diesem ein. Mit Eingabe vom 9. September 2019 wurde die 10-tägige Rechtsmittelfrist gewahrt. Auch wurden die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt. Als beschuldigte Person des entsprechenden Strafverfahrens ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und dadurch beschwert. Fraglich ist aber, ob die Beschwerdeinstanz für den Entscheid über die Verwertbarkeit der Audiodateien zuständig ist.

1.3 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die strafprozessuale Beschwerde unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Sie ist hingegen ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ausserdem können Entscheide, die vom Gesetz als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet werden, nicht mit StPO-Beschwerde angefochten werden (Art. 380 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 StPO). Die StPO enthält keinen Katalog, welcher die der Beschwerde unterliegenden Entscheide aufzählt. Vielmehr gilt der Grundsatz der Universalität der Beschwerde unter Vorbehalt gewisser, im Gesetz abschliessend vorgesehener Ausnahmen. Aus dieser Gesetzessystematik erhellt, dass alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar sind, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (zum Ganzen: Urteile 1B_312/2016 vom 10. November 2016 E. 2.1; 1B_669/2012 vom 12. März 2013 E. 2.3.1; 1B_657/2012 vom 8. März 2013 E. 2.3.1). Im hier zu beurteilenden Fall bezeichnet die StPO den Entscheid der Staatsanwaltschaft, die streitbetroffenen Audiodateien nicht aus den Akten zu entfernen, weder als endgültig noch als nicht anfechtbar. Ebenso wenig ist der Ausschlussgrund nach Art. 394 lit. b StPO einschlägig, zumal die auf die Entfernung von Akten gerichtete Beschwerde nicht die Frage beschlägt, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll, sondern ob vorliegend die Beweiserhebung rechtmässig erfolgt ist (vgl. Wolfgang Wohlers/Linda Bläsi, Dogmatik und praktische Relevanz der Beweisverwertungsverbote im Strafprozess der Schweiz, recht 2015, S. 173). Nach dem Wortlaut und der Systematik der vorgenannten Gesetzesbestimmungen ist die Ablehnung des Aktenentfernungsgesuchs daher mit strafprozessualer Beschwerde anfechtbar. Zwar trifft es zu, dass im Strafprozessrecht die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachgericht (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO) bzw. der den Endentscheid fällenden Strafbehörde zu unterbreiten ist. Dabei kann vom Sachgericht erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287, BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f.; BGE 139 IV 128 E. 1.6 f. S. 134 f.). Mithin obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote (Art. 140 f. StPO) nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachgericht im Rahmen des Endentscheids. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Beschwerdeinstanz bereits im Vorverfahren nach dem aktuellen Stand der Untersuchung unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Parteien über die Verwertbarkeit von Beweismitteln befindet. Lässt sich die Unverwertbarkeit der umstrittenen Aktenstücke bei einer Beurteilung der Aktenlage und der Gegebenheiten des konkreten Falls schon im Untersuchungsstadium eindeutig feststellen, leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeinstanz diese Beweismittel nicht bereits aus den Strafakten entfernen soll. Werden im Verlaufe des Strafverfahrens neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden sind, kann die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln immer noch einer abschliessenden Prüfung durch das erkennende Sachgericht bzw. die den Endentscheid verfügende Strafbehörde zugeführt werden (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO; vgl. Jérôme Bénédict/Jean Treccani, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 57 zu Art. 141 StPO). Es ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles

2.1.1 In der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 wird angeführt, dass die Frage der Verwertbarkeit der 22 Audiodateien geklärt werden musste, um über die Erledigungsart des Strafverfahrens gegen A.____ entscheiden zu können. In einem ersten Schritt wird die Frage behandelt, ob die Aufnahmen den Tatbestand von Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllen. Art. 179ter StGB stellt die Aufnahme nichtöffentlicher Gespräche auf einen Tonträger durch einen Gesprächsteilnehmer ohne die Einwilligung der anderen daran Beteiligten unter Strafe. Ebenso fallen die Aufbewahrung und Auswertung der Tonaufnahmen oder die Zugänglichmachung bzw. Ermöglichung der Kenntnisnahme an/durch Dritte darunter. Hinsichtlich der Aufnahme vom 6. Mai 2017, von der ein Wortprotokoll erstellt wurde, sei der Tatbestand nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer wörtlich «Jäja, nimm’s nume uf» sage, und damit explizit in die Aufnahme einwillige. Das gleiche gelte für andere Aufnahmen, falls dort ähnliche Aussagen des Beschwerdeführers aufgezeichnet worden seien. Bei den übrigen Aufnahmen sei im Zweifel von einem tatbestandsmässigen Handeln auszugehen, da eine explizite Einwilligung des Beschwerdeführers nicht verzeichnet sei. Da einem Beweisverwertungsverbot aber nur strafbare, also tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Taten unterliegen würden, seien noch die Rechtswidrigkeit und die Schuldhaftigkeit der Aufnahmen durch die Verfahrensbeteiligten zu prüfen. Als Rechtfertigungsgrund komme insbesondere der Notstand gemäss Art. 17 StGB, konkret der Beweisnotstand, in Frage. Nach Lehre und Rechtsprechung sei die heimliche Aufnahme von Bild und/oder Ton z.B. bei der Äusserung von Morddrohungen gerechtfertigt. Die Verfahrensbeteiligte habe glaubhaft angegeben, seit dem Jahr 2015 regelmässig vom Beschwerdeführer massiv (u.a. mit dem Tod) bedroht, beschimpft, eingeschüchtert und verprügelt worden zu sein. Für die Taten habe es keine Augen- und Ohrenzeugen gegeben, da die Taten sich am gemeinsamen Wohnort der Eheleute zugetragen hätten, und ausser den beiden Eheleuten niemand im Haus lebe. Hinsichtlich der Todesdrohungen bestehe klar eine Rechtfertigung durch Beweisnotstand. Aber auch hinsichtlich der anderen Tatbestände, der Tätlichkeiten und der Beschimpfungen, liege diese Rechtfertigung vor. Zwar seien diese Delikte mit weniger hohen Strafen bedroht, jedoch seien Tätlichkeiten in der Ehe Offizialdelikte, und Tätlichkeiten und Beschimpfungen würden in der Regel keine Spuren hinterlassen, so dass bei fehlenden Augen- und Ohrenzeugen die Aufnahme der Streitgespräche für die Beweisführung unumgänglich sei. Selbst wenn jedoch von strafbaren Gesprächsaufnahmen auszugehen sei, hiesse dies nicht, dass die Aufnahmen grundsätzlich unverwertbar wären. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien von Privaten in strafbarer Weise erlangte Beweismittel verwertbar, wenn sie von den Strafbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und eine Interessensabwägung für deren Verwertbarkeit spräche. Geheim aufgenommene Gespräche im nicht öffentlichen Bereich seien als Beweismittel verwertbar, wenn die Voraussetzungen für die Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten gemäss Art. 280 StPO i.V.m. Art. 269 StPO erfüllt seien, wenn also ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat vorliege, die Tatschwere die Überwachung rechtfertige und die Überwachung subsidiär zu anderen Untersuchungshandlungen sei. Aufgrund der Aussagen der Verfahrensbeteiligten, die nicht als unglaubhaft eingestuft werden könnten, und Fotos einer Verletzung der Verfahrensbeteiligten am Auge, liege ein dringender Tatverdacht auf die beanzeigten Delikte vor. Eine Katalogtat stelle jedoch nur die Drohung dar (Art. 269 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 180 StGB). Sollten die Aufnahmen der Streitgespräche strafbar sein, wären sie nur hinsichtlich der beanzeigten Drohungen verwertbar. Bei Todesdrohungen sei das Leben, also das höchste Rechtsgut überhaupt in Gefahr, und die Überwachung somit aufgrund der schweren Straftat gerechtfertigt. Aufgrund der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation wären zudem andere Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben. Hätte die Verfahrensbeteiligte nach der ersten Todesdrohung diese der Polizei gemeldet, hätte die Staatsanwaltschaft nach der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht eine technische Überwachung anordnen können und so die fraglichen Todesdrohungen selbst auf Tonträger (geheim) aufnehmen und sich die Beweise somit rechtmässig beschaffen können. Aufgrund des ansonsten drohenden Beweisnotstands, der erheblichen Schwere und Intensität der Tat (oft wiederholte Todesdrohungen), den nicht nur privaten, sondern auch öffentlichen Strafverfolgungsinteressen würde zudem auch eine Interessenabwägung zu Gunsten einer Verwertbarkeit ausfallen.

2.1.2 In der Beschwerde vom 9. September 2019 wird hingegen die Ansicht vertreten, die Gesprächsaufzeichnungen seien als unverwertbare Beweise aus den Akten zu entfernen. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis von den Gesprächsaufnahmen durch die Ehefrau gehabt und habe auch keine Einwilligung in die Aufzeichnungen gegeben. Zu der Aufnahme vom 6. Mai 2019, auf der zu hören ist, dass der Beschwerdeführer «Jäja, nimm’s nume uf» sage, wird angeführt, dass die Verfahrensbeteiligte ausgesagt habe, ihr Ehemann sei anlässlich der Streitgespräche häufig betrunken gewesen, so auch am 6. Mai 2019. Daher sei fraglich, ob sich der Beschwerdeführer in diesem Zustand mit einer so beiläufigen Zustimmung der Aufnahmen überhaupt bewusst gewesen sei. Im Zweifel sei dies zu verneinen. Zudem hätte eine Zustimmung vor und nicht während der Aufnahme erfolgen müssen. Die Verfahrensbeteiligte habe des Weiteren ausgesagt, dass es Zeugen geben würde, welche die Vorwürfe bestätigen könnten, so dass also kein Beweisnotstand gegeben sei. Die Aufnahmen seien tatbestandsmässig und rechtswidrig und strafbar gemäss Art. 179ter StGB. Bei der Prüfung, ob die Aufnahmen trotzdem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für von Privaten in strafbarer Weise erlangte Beweise verwertbar seien, wird auf den fehlenden dringenden Tatverdacht verwiesen, da die Aussagen der Verfahrensbeteiligten aufgrund der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht einfach als glaubwürdig bewertet werden könnten. Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu den angeblichen Drohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten seien zudem unglaubhaft, da sie zwar angegeben habe, in Angst und Schrecken versetzt worden zu sein, eine Person in Todesangst aufgrund der häufig auftretenden Panik jedoch üblicherweise nicht die Voraussicht besitze, jeweils eine Tonaufnahme des Gespräches anzufertigen. Es sei zu bezweifeln, ob sie die Drohungen überhaupt ernst genommen habe. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe seine Ehefrau ihn zum Trinken angestachelt und ihn provoziert, um die gewünschten Aufnahmen zu erhalten. Es bestehe damit kein dringender Tatverdacht auf Todesdrohungen. Die Ehefrau sei zudem trotz behaupteter Verletzungen nicht ins Spital gegangen, während beim Beschwerdeführer eindeutige Bisswunden im Halsbereich nachgewiesen seien. Die Gesprächsaufnahmen seien daher aufgrund eines fehlenden dringenden Tatverdachts im Strafverfahren nicht als Beweismittel verwertbar.

2.1.3 In der Replik der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2019 wird darauf hingewiesen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung während des Untersuchungsverfahrens nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Entfernung eines Beweises aus den Akten wegen Unverwertbarkeit bestehe. In materieller Hinsicht wird angemerkt, dass in Bezug auf die Audioaufnahmen bereits in der Verfügung vom 21. August 2019 zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen worden sei, dass 21 von 22 Aufnahmen ohne sein Wissen respektive ohne seine Einwilligung erfolgt seien, und deshalb den Tatbestand von Art. 179ter StGB erfüllen würden. Dass am 6. Mai 2019 das Einverständnis während der Aufnahme erfolgt sei, könne aber als Indiz gewertet werden, dass die Aussagen der Verfahrensbeteiligten zutreffen würden, dass also der Beschwerdeführer Kenntnis von den Aufnahmen gehabt habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers, dass er bis zu seiner Einvernahme am 10. Januar 2019 keine Kenntnis von den Aufnahmen gehabt habe, seien nicht glaubwürdig. Im Ergebnis spiele die Frage der Tatbestandsmässigkeit aber keine Rolle, da die Aufnahmen selbst wenn sie tatbestandsmässig wären, jedenfalls gerechtfertigt und somit im Ergebnis rechtmässig wären. Dass der Beschwerdeführer während der Aufnahmen alkoholisiert gewesen sei, werde nicht in Abrede gestellt, jedoch, dass die Intoxikation so hoch gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die Aufnahmen nicht habe erkennen können oder den Gehalt seiner Worte nicht habe begreifen können. Auf den Aufnahmen sei zudem kein Lallen oder eine verwaschene Aussprache des Beschwerdeführers zu hören. Die Alkoholisierung sei deshalb nicht zu berücksichtigen. Die Kritik, dass die Angaben der Verfahrensbeteiligten von der Staatsanwaltschaft als glaubhaft(er) bewertet würden, ohne dies genauer zu begründen, sei zutreffend. Jedoch würde auch der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde nicht begründen, warum seine eigenen Aussagen als glaubwürdig(er) einzustufen seien. Die erhöhte Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten liege darin begründet, dass sie in freier Rede und auch auf Nachfragen hin konsistent einen Lebenssachverhalt schildere, diesen auch mit Details ausschmücke und auf Nachfragen hin mehrheitlich präzise Angaben machen könne. Der Beschwerdeführer hingegen würde hauptsächlich abstreiten, dass etwas passiert sei, respektive würde die Anschuldigungen umdrehen und der Privatklägerin vorwerfen, ihm die vorgeworfenen Taten angetan zu haben. Seine Schilderungen würden keine Realkennzeichen enthalten und mutmasslich nicht auf tatsächlich Erlebtem sondern auf strategischen Überlegungen basieren. Da der Beschwerdeführer deutlich stärker als seine Ehefrau sei, würden diese Behauptungen als geradezu absurd erscheinen. Dass mit dem Inhalt der fraglichen Aufnahmen argumentiert werde, um über deren Verwertbarkeit zu entscheiden, könne zwar als Zirkelschluss bezeichnet werden, jedoch werde die Verwertbarkeit der Aufnahmen in der Verfügung auch nicht mit solchen Erkenntnissen begründet. Die Erkenntnisse aus den Aufnahmen würden aber auf jeden Fall den Beschwerdeführer nicht entlasten respektive die bisherigen Annahmen nicht entkräften. Werde geltend gemacht, dass eine Beweiserhebung aufgrund von Art. 131 Abs. 3 StPO ungültig und damit unverwertbar sei, bestehe in der Regel kein Anspruch auf Entfernung von Beweisen aus den Akten, ausser in Fällen in denen die Unverwertbarkeit ohne Weiteres feststünde oder gewichtige Privatinteressen dies gebieten würden. Dies sei im vorliegenden Fall mit einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation nicht gegeben und somit sei über die Verwertbarkeit der Beweise durch den Sachrichter zu entscheiden. Die Argumente des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde seien nicht geeignet, den von der Staatsanwaltschaft angeführten Rechtfertigungsgrund zu entkräften. Dass die Todespanik der Privatklägerin nicht als gegeben angesehen werde, da sie noch in der Lage war die Aufnahmen zu tätigen, heisse nicht, dass sie nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Hinsichtlich einer Drohung werde nicht verlangt, dass die Person so verängstigt sei, dass sie wie gelähmt und folglich nicht mehr fähig sei, vernunftgemäss zu handeln. Somit vermöge der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen, dass ein möglicher Rechtfertigungsgrund bestanden habe. Falls die Aufnahmen doch strafbar gewesen sein sollten, seien sie trotzdem verwertbar, da - wie in der Verfügung ausgeführt worden sei - ein dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat (Drohung) vorläge, bei der eine Überwachung mit technischen Geräten durch das Zwangsmassnahmengericht hätte bewilligt werden können. Bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation könne für einen dringenden Tatverdacht durchaus auf die Opferaussagen abgestellt werden, solange keine gewichtigen Zweifel gegen diese bestehen würden. Zudem seien die Aussagen der Verfahrensbeteiligten wie weiter vorne ausgeführt als glaubwürdiger einzuschätzen als diejenigen des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer müsse auch bei einer Zulassung der Beweismittel auf Verdacht hin die Täterschaft noch nachgewiesen werden, er erleide also weder einen rechtlichen noch tatsächlichen Nachteil. Selbst wenn aber entschieden würde, dass die Beweise im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht verwertet werden dürften, bestehe das Problem, dass die Akten im Verfahren gegen den Beschwerdeführer und diejenige im Verfahren gegen die Verfahrensbeteiligte aufgrund von Anzeige und Gegenanzeige gemeinsam geführt würden. Eine Entfernung der Beweise aus den Akten (oder gar deren Vernichtung) würde dazu führen, dass die zentralen Beweise im Verfahren gegen die Verfahrensbeteiligte entfallen würden, was nicht im Interesse des Beschwerdeführers sein könne. Zudem müssten die Beweise mindestens als entlastende Bewiese zugelassen werden, etwa falls die Verfahrensbeteiligte Notwehr geltend machen würde, und die Aufnahmen dies belegen würden. Die Folge der Verletzung von Beweisvorschriften dürfe nur sein, dass sich diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirke, nicht aber, dass eine beschuldigte Person sich nicht entlasten könne.

2.1.4 In der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten vom 26. September 2019 wird den Ausführungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zugestimmt, es werden jedoch noch einige Ergänzungen vorgebracht. Die Verfahrensbeteiligte sei auf jeden Fall davon ausgegangen, dass ihr Ehemann in die Aufnahmen eingewilligt habe und diese deshalb erlaubt gewesen seien. Selbst wenn sie aber nicht von einer Einwilligung habe ausgehen können, seien die Aufnahmen verwertbar, da sie von den Strafverfolgungsbehörden gemäss der sog. hypothetischen Beweiserhebung hätten erlangt werden können und eine Interessenabwägung für deren Verwertung sprechen würde. Neben der Drohung als Katalogtat (die keine Todesangst bewirken müsse) könnten zudem gegebenenfalls die Katalogtaten der versuchten Gefährdung des Lebens durch das Würgen (Art. 129 StGB) oder der versuchten schweren Körperverletzung durch das versuchte Zertreten des künstlichen Hüftgelenks (Art. 122 StGB) in Frage kommen. Die Drohungen seien mehrfach begangen worden, und seien zudem in der Ehe ein Offizialdelikt. Die Verfahrensbeteiligte sei im Übrigen bereits vor dem Erstellen der Aufnahmen aktenkundig bei der Polizei vorstellig geworden, und zwar beispielsweise am 22. Oktober 2015 und am 24. Juli 2016. Möglicherweise wären noch weitere solche Daten eruierbar. Die Verfahrensbeteiligte habe zudem zwei Fotos vom Februar 2017 präsentieren können, auf welchen sie mit einem blutunterlaufenen Augenlid zu sehen sei. Die Anzeigeerstattung des Beschwerdeführers sei hingegen erst nach Kenntnis der Anzeigeerstattung durch die Verfahrensbeteiligte erfolgt. Den Aussagen des Beschwerdeführers dazu, dass eine Person in Todesangst meist nicht die Voraussicht beweise, Tonbandaufnahmen der Gespräche anzufertigen und dass solche Vorfälle häufig auch nicht vorhersehbar seien, wird entgegnet, dass sich die häusliche Bedrohungssituation unter anderem durch Alkoholkonsum durchaus langsam und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zuspitzte, und es der Verfahrensbeteiligten nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, erfolgreich Aufnahmen gemacht zu haben, auf denen die Drohungen eindrücklich hörbar seien. Da keine anderen Personen bei den Drohungen anwesend waren, seien die Aufnahmen praktisch die einzige wirkungsvolle Möglichkeit, die Drohungen zu beweisen. Stelle man die Aussagen der Verfahrensbeteiligten denen des Beschwerdeführers gegenüber, so zeige sich, dass die Aussagen der Verfahrensbeteiligten detailreich, den Beschwerdeführer nicht übermässig belasten würden und durchaus selbstkritisch seien. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschwerdeführers pauschale Bestreitungen oder würden das Augenmerk auf andere Aspekte lenken. Zudem bestreite er im Kern nicht, was an Drohungen aufgenommen und ihm vorgespielt worden seien. Unter Berücksichtigung der bewährten Realkriterien seien die Aussagen der Verfahrensbeteiligten damit absolut glaubhaft. Dies ergebe sich auch schon alleine daraus, dass die eingereichten Aufnahmen tatsächlich schwere Drohungen enthielten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte möglicherweise eingeschränkte Urteilsfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum ändere an der Einschätzung der Angelegenheit nichts, da selbst bei einem Blutalkoholgehalt von über 2 Promille regelmässig nicht von Unzurechnungsfähigkeit ausgegangen werde. Gemäss Bundesgericht bestehe selbst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 2 und 3 Promille nur eine Vermutung für eine verminderte Zurechnungsfähigkeit, welche durch Gegenindizien umgestossen werden könne. Andererseits liege gerade im exzessiven Alkoholgenuss ein Grund für Fälle häuslicher Gewalt und damit eine entsprechend ernstzunehmende Gefahr. Die Verfahrensbeteiligte habe überdies eine Person genannt, welche gewisse Drohungen bezeugen könne. Damit lasse sich ein Teil der Drohungen auf andere Beweismittel abstützen und bestätige die Aussagen der Verfahrensbeteiligten, jedoch habe die Person die schwersten Drohungen nicht miterlebt. Schlussendlich sei noch auf einen Fall vor dem Obergericht Bern zu verweisen, bei dem in einem ähnlich gelagerten Fall die Aufnahmen von Todesdrohungen für verwertbar erklärt wurden.

2.2 Fraglich ist nun, ob die Unverwertbarkeit der 22 Audiodateien eindeutig feststeht. Denn nur dann ist es Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Beweismittel aus den Akten zu entfernen, und dies nicht dem zuständigen Sachgericht zu überlassen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Aufnahmen ohne sein Wissen und mithin auch ohne seine Einwilligung erstellt wurden, bzw. dass seine Urteilsfähigkeit aufgrund von Alkoholkonsum mindestens teilweise eingeschränkt gewesen sei, und er somit garnicht hätte einwilligen können. Die Verfahrensbeteiligte gibt in ihrer Anzeige und in ihren Einvernahmen an, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von den Aufnahmen gehabt habe und mit diesen einverstanden gewesen sei. Mithin stehen sich hier hinsichtlich der Frage der Einwilligung Aussage gegen Aussage gegenüber.

2.3 Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden. Diese klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO) und setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 StPO) begründet kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren. Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteil 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). Die Strafprozessordnung enthält Bestimmungen zu den verbotenen Beweiserhebungen (Art. 140 StPO) und zur Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (Art. 141 StPO). Wieweit die Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht explizit geregelt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bisher in Anlehnung an die Doktrin davon ausgegangen, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteil 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 801 f.; Gunhild Godenzi, Private Beweisbeschaffung im Strafprozess, 2008, S. 264 ff. und 341 f.; Sabine Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 40 ff. zu Art. 141 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 141 StPO; Jérôme Bénédict/Jean Treccani, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 12 zu Intro Art. 139-141 StPO; Camille Perrier Depeursinge, Code de procédure pénale suisse annoté, 2015, S. 193; vgl. auch Gunhild Godenzi, Strafbare Beweisverwertung? [...], AJP 2012 S. 1253 f.; abweichend in Bezug auf die erstgenannte Voraussetzung [hypothetische Beweiserhebung]: Christof Riedo/Gerhard Fiolka/Marcel Alexander Niggli, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, N. 1080). In einem Urteil vom 26. September 2019 befand das Bundesgericht nun aber, dass für die Verwertung von in strafbarer Weise durch Private erlangten Beweise derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden sei und solche Beweise deshalb ebenfalls nur zugelassen würden, wenn diese zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich seien (BGer 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 2.2).

2.4 Um festzustellen, ob die Audiodateien (un)verwertbar sind, müsste in einem ersten Schritt also geklärt werden, ob der Tatbestand von Art. 179ter StGB erfüllt ist oder ob eine andere strafbare Tat vorliegt. In den Akten befinden sich die Anzeige der Verfahrensbeteiligten vom 12. Februar 2018 mit der Einvernahme als Auskunftsperson, Aktennotizen zu Telefonaten der Polizei mit der Verfahrensbeteiligten vom 1. Juni 2018 und vom 6. Juli 2018, die Einvernahme der Verfahrensbeteiligten als Auskunftsperson vom 23. Juli 2018, die Konstituierung der Verfahrensbeteiligten als Privatklägerin samt Begleitbrief vom 15. Oktober 2018, die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2019, Wortprotokolle von 5 der Audioaufnahmen, zwei CDs mit den Audioaufnahmen, der Bericht der Notfallkonsultation durch den Beschwerdeführer im Kantonsspital Baselland, Standort Laufen, vom 30. September 2015 und das Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers vom 27. November 2018. Die Aussagen der Verfahrensbeteiligten und des Beschwerdeführers widersprechen sich, es ist nicht klar ersichtlich, welche Aussage als glaubwürdiger zu bewerten ist. Die beiden werfen sich jeweils gegenseitig verschiedene Straftaten vor und bezeichnen die Version der anderen Seite als unwahr. Die Inhalte der Aufnahmen selber, über deren Verwertbarkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren entschieden werden soll, können nicht als Argumentationshilfen beigezogen werden, da man sie in diesem Falle bereits verwerten würde. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer seine Einwilligung gegeben hat, oder es ist möglich, dass die Verfahrensbeteiligte davon ausging, die Aufnahmen fänden im Einverständnis mit ihrem Ehemann, und somit rechtmässig, statt. Im zweiten Fall hätte sie nicht vorsätzlich gehandelt, sondern es läge ein Sachverhaltsirrtum vor und ihr Handeln wäre gemäss Art. 13 StGB nach dem Sachverhalt, den sie sich vorstellte, zu beurteilen. Es wäre aber auch möglich, dass die Aufnahmen in strafbarer Weise erstellt wurden. Auf jeden Fall steht die Unverwertbarkeit der Aufnahmen anhand der derzeitigen Aktenlage nicht eindeutig fest und kann deshalb von der Beschwerdeinstanz nicht endgültig entschieden werden. Die Frage, ob die Aufnahmen rechtswidrig erstellt wurden, muss das Sachgericht entscheiden. Wäre klar, dass die Aufnahmen rechtswidrig erstellt worden wären, läge also keine (nachgewiesene) Einwilligung, kein Sachverhaltsirrtum oder ein Rechtfertigungsgrund (wie der angeführte Beweisnotstand) vor, so müssten die Aufnahmen jedoch aus den Akten entfernt werden, da es sich bei den beanzeigten Delikten nicht um Verbrechen handelt, welche im Sinne einer schweren Straftat gefordert sind (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2). Die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2019 betreffend Beweisverwertbarkeit ist im Lichte des vorab Gesagten abzuweisen. 3. Kosten

3.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Rechtsbegehren, weshalb die entstandenen Verfahrenskosten in der Höhe von total CHF 1’050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.

3.2 Aufgrund des Unterliegens wird dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3.3 Da die Verfahrensbeteiligte mit ihren Rechtsbegehren unterliegt, die Stellungnahmen für sie nur fakultativ waren und sie zudem keine Parteientschädigung beantragt hat, ist auch in diesem Fall keine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 3. 4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Es werden keine Parteientschädigungen entrichtet.

Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Enrico Rosa Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Gerichtsschreiberin i. V. Constanze Seelmann

470 19 225 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.10.2019 470 19 225 — Swissrulings