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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.11.2019 470 19 218

November 26, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,442 words·~22 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2019 (470 19 218) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Mateja Smiljić

Parteien A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser, Asylstrasse 39, 8032 Zürich, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.___, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 23. August 2019

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 17. November 2017 erstattete A.___ Anzeige gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Urheberrechtsverletzungen (Art. 67 URG). Nach Vornahme der entsprechenden Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren mit Verfügung vom 23. August 2019 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziff. 1). Die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Ziff. 2), die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates (Ziff. 3). Schliesslich wurde verfügt, dass über den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO nach Rechtskraft der Einstellung in einer separaten Verfügung entschieden wird (Ziff. 4).

Auf die Begründung der Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Einstellungsverfügung vom 23. August 2019 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser (nachfolgend: Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 28. August 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte, (1.) die Einstellungsverfügung sei aufzuheben; (2.) das Verfahren sei weiterzuführen; (3.) dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. Mit Verfügung vom 29. August 2019 ordnete das Kantonsgericht das schriftliche Verfahren an und verpflichtete den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 383 Abs. 1 StPO, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 9. September 2019 zu erbringen.

D. Demgegenüber begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2019 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde der Privatklägerschaft; dies ebenfalls unter o/e-Kostenfolge.

E. Mit Eingabe vom 13. September 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschuldigten mit, aufgrund einer Fehlleitung bei der Schweizerischen Post sei ihm die Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. August 2019 erstmals am 12. September 2019 zugestellt worden, weshalb er um Verlängerung der Frist zur Bezahlung der Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 bis zum 19. September 2019 ersuche. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Schliesslich stellte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 16. September 2019 fest, dass der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung im Betrag von CHF 1'000.00 am 13. September 2019 bezahlt hat und sein Antrag betreffend Fristverlängerung somit gegenstandslos geworden ist. Zugleich wurde festgestellt, dass die Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen.

Erwägungen

1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden, die Rechtsmittelinstanz hat volle Kognition (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Parteien zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die missachtete Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Sicherheitsleistung rechtzeitig erbracht hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 23. August 2019 liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist Autor diverser Bücher respektive Skripte, die sich mit dem Thema "Menschenkenntnis" befassen. Zum gleichen Thema veranstaltete er Kurse, an welchen in den Jahren 19xx/19yy auch C.___ teilnahm. Damit Letzterer ebenfalls Kurse im genannten Themengebiet unterrichten durfte, schlossen die beiden eine Vereinbarung ab, welche u.a. festhielt, dass der Beschwerdeführer Inhaber der Schutz- beziehungsweise Urheberrechte sei und C.___ unter Entrichtung einer entsprechenden Lizenzgebühr berechtigt sei, Schulungen im Bereich der Menschenkenntnis nach altägyptischer Geheimwissenschaft zu geben. Ebenfalls Teil der Vereinbarung bildete das Recht, Kursunterlagen an die Teilnehmer zu verteilen, insofern diese mit dem Vermerk "Copyright (…) by A.___, exklusive Lizenzausgabe für C.___" versehen waren. Weil C.___ gegen diese Vereinbarung verstiess und Unterlagen ohne entsprechenden Vermerk an seine Kursteilnehmer herausgab, wurde er vom Bezirksgericht Münchwilen (TG) mit Urteil vom 22. Oktober 2018 wegen gewerbsmässiger Urheberrechtsverletzung verurteilt. Die nun im vorliegenden Verfahren Beschuldigte B.___ war Teilnehmerin in den von C.___ durchgeführten Seminaren und schloss mit diesem im Jahr 2004 ebenfalls einen Ausbildungs- und Dozentenvertrag ab, welcher sie ermächtigte, selbst als Dozentin tätig zu werden sowie entsprechendes Unterrichtsmaterial von C.___ zu verwenden. In den Jahren 20xx sowie 20yy erstellte die Beschuldigte ein eigenes Buch ("a.___") und Boxen ("b.___") zum Thema Menschenkenntnis. Nach diverser Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten gelangte Ersterer mit Strafanzeige vom 17. November 2017 an die Beschwerdegegnerin. Er machte darin geltend, die Beschuldigte habe durch ihre Publikationen seine Urheberrechte verletzt, da sie das von C.___ zur Verfügung gestellte Unterrichtsmaterial nicht gewerblich nutzen dürfe, denn dieser besitze keine Rechte daran. Das gegen die Beschuldigte eingeleitete Strafverfahren stellte die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 23. August 2019 in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Staatsanwaltschaft das fragliche Strafverfahren zu Recht eingestellt hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Zur Begründung der Einstellungsverfügung vom 23. August 2019 führt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf das von D.___ erstellte Sachverständigengutachten vom 31. Dezember 2014 zunächst aus, aufgrund des Vergleichs zwischen den Unterlagen des Beschwerdeführers mit den Unterlagen von C.___ sei der Gutachter zum Schluss gelangt, dass C.___ mit seinen Unterlagen mehrfach die Urheberrechte an den Werken des Beschwerdeführers verletzt habe. Weil den blossen Ideen der Menschenkenntnis beziehungsweise den Methoden des Körperspracheverstehens oder Gesichterlesens kein urheberrechtlicher Schutz zukomme, sei vorliegend nun zu prüfen, ob und falls ja, in welchem Umfang sich die Beschuldigte beim Erstellen ihres Buches und ihrer Boxen an der Art und Weise, wie der Beschwerdeführer seine Ideen in seinen Werken niedergeschrieben habe, orientiert habe. Insbesondere sei festzustellen, ob der individuelle Charakter der Werke des Beschwerdeführers im Buch "a.___" und in den Boxen ("b.___") der Beschuldigten erkennbar bleibe oder nicht. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft einen eigenen Vergleich zwischen dem Buch und den beiden Boxen sowie den Werken des Beschwerdeführers durchgeführt und ist zum Schluss gelangt, dass sich im Wesentlichen lediglich die in den Werken des Beschwerdeführers sowie im Buch und den Boxen der Beschuldigten verwendeten Abbildungen stark gleichen würden respektive in ihrem Erscheinungsbild nahezu identisch seien. Da es in diesem Themenbereich darum gehe, nonverbale Signale zu lesen, könne einem zur Veranschaulichung verwendeten Beispielbild kein urheberrechtlicher Schutz zukommen. Ansonsten habe der Vergleich wenige respektive keine Übereinstimmungen hervorgebracht. Vielmehr habe die Beschuldigte bei der Herstellung ihres Buchs und ihrer Boxen viel Eigenleistung erbracht, so dass die Werke des Beschwerdeführers aufgrund der eigenständigen Individualität nicht mehr in ihrem Buch und ihren Boxen erkennbar seien (freie Werknutzung), womit der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht in einem Mass habe erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertige.

2.3 Der Beschwerdeführer legt zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen dar, die Beschuldigte sei bereits mit Schreiben vom 9. Juli 2010 darauf hingewiesen worden, dass sie gewerbliche Informationen verwende, über welche C.___ keine Urheberrechte verfüge. Die Beschuldigte habe ab diesem Zeitpunkt unverkennbar gewusst, dass der Beschwerdeführer die Werke verfasst habe und er der Urheber der Werke sei. Die Berufung der Beschuldigten auf die Tatsache, sie habe keine Kenntnis von den Werken des Beschwerdeführers gehabt, sei nicht nachvollziehbar. Ferner habe die Beschuldigte selbst als Zeugin im Prozess gegen C.___ ausgesagt, sie habe Kenntnis von den Ungereimtheiten mit C.___ gehabt. Dass die Beschuldigte die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Werke über C.___ erworben habe, ändere nichts am Sachverhalt, dass sie mit Wissen und Willen die Werke des Beschwerdeführers verwendet habe. Es stelle sich also die Frage, ob die von ihr publizierten Werke Plagiate oder Teilplagiate darstellten. Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach das Werk aus zweiter Hand keine eigentliche Schöpfung mehr sei, könne nicht gefolgt werden. Die Beschuldigte habe seit dem 9. Juli 2010 gewusst, dass der Beschwerdeführer die Werke geschaffen habe. Sie habe ihre Werke nicht in Unkenntnis seiner Werke erstellt, sondern sie habe vielmehr hinterher unter dem Vorwand, Unterlagen von C.___ erhalten zu haben, die Werke des Beschwerdeführers kopiert und das Wissen mit den gleichen Bildern gewerbsmässig weitergegeben. Ferner seien die Ausführungen der Staatsanwaltschaft willkürlich, denn diese verkenne, dass die Werke in Wort und Bild den Werken des Beschwerdeführers entsprächen und er der Erste sei, der seine Kenntnisse hierzu in seinen Werken ab 19zz festgehalten habe. Schliesslich betont der Beschwerdeführer, dass er bereits mit Eingabe vom 4. Juni 2019 die Einholung eines Gutachtens gefordert habe, denn die Staatsanwaltschaft sei auf eine entsprechende Fachperson angewiesen. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die entsprechenden Fachkräfte beizuziehen beziehungsweise ein Gutachten zu erstellen. Es stehe fest, dass die Beschuldigte in Kenntnis der einzelnen Werke abgeschrieben und diese gewerbsmässig verwendet habe.

2.4 Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2019 weiterhin die Auffassung, dass die Verfahrenseinstellung in casu zu Recht erfolgt sei und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 23. August 2019. Die Frage, ob sich die Beschuldigte direkt an den Werken des Beschwerdeführers orientiert habe oder nicht, habe vorliegend offengelassen werden können. Die subjektive Seite des Tatbestands sei in der Einstellungsverfügung nicht abzuhandeln gewesen, weil sich bereits der Anfangsverdacht betreffend die objektiven Tatbestandselemente nicht ausreichend erhärtet habe, so dass sich keine Anklage rechtfertigen würde. Ebenso liege die Klärung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich sei, im Ermessen der Staatsanwaltschaft. In casu lägen keine Umstände vor, die dazu führten, dass unbesehen ein Gutachten erstellt werden müsse. Der Beschwerdeführer würde sodann auch nicht aufzeigen, worin konkrete Anhaltspunkte bestünden, dass das von der Beschwerdegegnerin gewählte Verfahren zur Klärung der Frage, ob und inwieweit Urheberrechtseingriffe vorlägen, Mängel aufweise. Durch ihr gewähltes Vorgehen sei durchaus möglich gewesen, die materielle Wahrheit ausreichend abzuklären, zumal das gleiche Vorgehen (ein Vergleich zwischen den Exemplaren der beiden Parteien) gewählt worden sei, wie dies der Gutachter http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Verfahren gegen C.___ auch getan habe. Das Buch und die Boxen der Beschuldigten hätten durch die eigenständige schöpferische Kraft der Beschuldigten eine ausreichende Umwandlung erfahren, weshalb sich keine Anklage rechtfertige.

2.5 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Dabei handelt es sich nicht um eine abschliessende Aufzählung von Einstellungsgründen. Erscheint ein Gerichtsverfahren aus anderen Gründen als aussichtslos, ist dieses einzustellen. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.2). Eine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO setzt voraus, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist daher immer Anklage zu erheben (vgl. zum Ganzen: NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, in: Praxiskommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2018, N 5 zu Art. 319 StPO; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2017, RN 1251; jeweils mit Hinweisen; vgl. ferner PETER GOLDSCHMID / THOMAS MAURER / JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 309). Ist die Beweislage auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten haben, widersprüchlich, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. GOLDSCHMID / MAURER / SOLLBERGER, a.a.O., S. 309 f.). Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Nur dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen; mit anderen Worten muss ein Fall „klarer Straflosigkeit vorliegen“ (NATHAN LANDSHUT / THOMAS http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 15 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Ein anderer Teil der Doktrin erachtet eine Verfahrenseinstellung sogar nur dann als zulässig, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2012, RN 1396). Da es Sache des Gerichts ist, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht, sind Verfahren dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung beziehungsweise aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfall ist der Beschuldigte in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das urteilende Gericht zu überweisen, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht greift (vgl. ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen).

2.6.1 Der Beschwerdeführer begehrt in seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Fortführung des Verfahrens gegen die Beschuldigte bezüglich Urheberrechtsverletzungen zu seinem Nachteil. Die Staatsanwaltschaft hat das diesbezügliche Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt, da der ursprüngliche Anfangsverdacht nicht in einem Mass habe erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertige. Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrecht (Urheberrechtsgesetz, URG, SR 231.1) wird wegen Urheberrechtsverletzung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig u.a. ein Werk unter falschen oder einer andern als der vom Urheber oder von der Urheberin bestimmten Bezeichnung verwendet (a.); ein Werk veröffentlicht (b.); ein Werk ändert (c.); ein Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet (d.); auf irgendeine Weise Werkexemplare herstellt (e.) oder Werkexemplare anbietet, veräussert oder sonst wie verbreitet (f.). Wer eine Tat nach Absatz 1 gewerbsmässig begangen hat, wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 67 Abs. 2 URG). Art. 2 Abs. 1 URG umschreibt Werke als, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Die Begriffe werden im Gesetz nicht genauer definiert, aus der Aufzählung in Art. 2 Abs. 2 URG ist jedoch ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Bereich der Literatur und Kunst in einem weiten Sinn versteht. Darunter fallen auch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Pläne oder topografische Karten. Unter den Begriff der Literatur fallen sodann alle Sprachwerke, d.h. jede Äusserung mit dem Mittel der Sprache. Um geschützt zu sein, muss ein Werk individuell sein, d.h. Merkmale aufweisen, welche es von anderen Werken in ausreichendem Masse abheben und schutzwürdig machen (EUGEN MARBACH / PATRIK DUCREY / GREGOR WILD, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2017, Rz. 245 ff.). Als Werke zweiter Hand gelten gemäss der gesetzlichen Definition geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bereits bestehender Werke so geschaffen werden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar bleiben (Art. 3 Abs. 1 URG). In der Lehre und Praxis wird hierfür auch der Begriff der "Bearbeitung" verwendet. Die Bearbeitung geniesst selbständigen Urheberrechtsschutz, sofern das Werk unabhängig vom Originalwerk selbst individuellen Charakter hat. Sind die individuellen Züge des Originalwerks dagegen nicht erkennbar, liegt keine Bearbeitung vor, sondern eine sogenannte freie Benutzung, bei der das Originalwerk bloss als Anregung für die Schaffung eines neuen Werks gedient hat (Art. 3 Abs. 3 URG; MARBACH / DUCREY / WILD, a.a.O., Rz. 281 ff. mit Hinweisen). Die Schaffung eines Werks zweiter Hand ist von der Zustimmung des ursprünglichen Urhebers abhängig: Der Urheber hat zivilrechtlich das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet oder in ein Sammelwerk aufgenommen werden darf (Art. 11 Abs. 1 lit. b URG; vgl. LUCAS DAVID, in: Stämpflis Handkommentar zum Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, Bern 2012, N 10 zu Art. 67 URG). Erfolgt eine Bearbeitung ohne Zustimmung des Berechtigten am Originalwerk, erwirbt zwar der Bearbeiter das (Bearbei- tungs-)Urheberrecht an seiner Bearbeitung, aber deren Verwertung ist nur mit Zustimmung des am Originalwerk Berechtigten möglich (MARBACH / DUCREY / WILD, a.a.O., Rz. 283). Schliesslich hat die Urheberrechtsverletzung nicht nur vorsätzlich, sondern auch unrechtmässig zu sein. Die Lehre geht mehrheitlich davon aus, dass die Unrechtmässigkeit objektives Tatbestandsmerkmal bildet, auf welches sich auch der Vorsatz beziehen muss. Unrechtmässig ist somit nur jene Verletzung von Urheberrechten, bei der sich der Täter damit abfindet, notfalls auch gegen das URG zu verstossen. Liegt aber eine ausdrücklich oder konkludent erteilte Einwilligung des Inhabers der Urheberrechte vor, so schliesst dies die Tatbestandsmässigkeit der Urheberrechtsverletzungen a priori aus (DAVID, a.a.O., N 1 zu Art. 67 URG).

2.6.2 In concreto hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer 2.2 zunächst festgestellt, den Unterlagen des Beschwerdeführers zu den Themen Menschenkenntnis http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Körpersprache sei urheberrechtlicher Schutz im Sinne des URG zugesprochen worden. Sodann leitet sie aus den vom Beschwerdeführer getätigten Eingaben ab, dass es sich bei den nun im Verfahren gegen die Beschuldigte strittigen (von der Staatsanwaltschaft unter Ziffer 2.2. als röm. Ziff. II – IV aufgeführten) Unterlagen des Beschwerdeführers um die gleichen respektive lediglich leicht überarbeiten Unterlagen handeln müsse wie diejenigen Unterlagen, die im Sachverständigengutachten vom 31. Dezember 2014 erwähnt und mit den Unterlagen von C.___ verglichen worden seien. Gestützt auf die Feststellungen des Bezirksgerichts Münchwilen im Urteil vom 22. Oktober 2018 gelangt die Staatsanwaltschaft diesbezüglich zum Schluss, die Ausführungen des Gerichts würden auch für die vorliegend zwischen den Parteien strittigen Unterlagen des Beschwerdeführers gelten, weshalb diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren ebenfalls als schutzwürdige Werke gemäss Art. 2 URG zu qualifizieren seien. Ferner konstatiert sie, weil bereits C.___ beim "Kopieren" von gewissen Textausschnitten aus den Werken des Beschwerdeführers die Grenze zur freien Werknutzung überschritten habe und diese Textstellen abschliessend zum Teil nochmals durch die Beschuldigte abgeändert worden seien, liessen sich keine pauschalen Aussagen dazu machen, ob nun die Beschuldigte die ursprünglichen Textstellen in den Werken des Beschwerdeführers lediglich kopiert oder so stark bearbeitet habe, dass sie damit die Grenze zur freien Werknutzung überschritten habe.

Sofern die Beschwerdegegnerin daraufhin in ihrem Fazit geltend macht, nebst gewissen Abbildungen in den Werken des Beschwerdeführers und im Buch ("a.___") sowie den Boxen der Beschuldigten habe der Vergleich aller Unterlagen wenige respektive kaum Übereinstimmungen hervorgebracht, kann ihrem Standpunkt nicht gefolgt werden: Mit Blick auf den tabellarisch festgehaltenen Vergleich zwischen den Werken des Beschwerdeführers mit dem Buch und den Boxen der Beschuldigten (act. 55.01.009 ff.) zeigt sich, dass durchaus diverse Anhaltspunkte gegeben sind, welche für eine mögliche Urheberrechtsverletzung sprechen. Exemplarisch hierfür stehen etwa folgende von der Staatsanwaltschaft beim Vergleich gezogene Schlüsse: «Praktisch identischer Satz mit leichten Änderungen.»; «Die Positionen der Personen in den Bildern sind praktisch identisch.»; «In den jeweiligen Erklärungen zu den Bildern lassen sich zum Teil identische Formulierungen finden […].»; «Die Formulierungen sind zum Teil sehr ähnlich.»; «Die Textstellen wurden zum Teil lediglich umformuliert, wobei die von A.___ stammenden Textstellen noch erkennbar sind […].»; «Sehr ähnliche Formulierungen (Karte 4 u. S. 3,5), B.___ lässt zum Teil lediglich Wörter weg und ersetzt Wörter nur sinngemäss (z.B. orientiert statt bezogen)»; und «Die Positionen der Personen auf den entsprechenden Abbildungen sind praktisch gleich. Die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Formulierungen sind nicht gleich, weisen aber einen ähnlichen Inhalt auf.». So schlussfolgert die Staatsanwaltschaft in Ziffer 4.2 der Einstellungsverfügung denn auch selbst, dass im Buch der Beschuldigten zahlreiche Formulierungen vorhanden seien, worin sich gewisse Textausschnitte des Beschwerdeführers eindeutig erkennen liessen. Ferner seien die im Buch aufgeführten Abbildungen im Erscheinungsbild praktisch identisch mit denjenigen in den Werken des Beschwerdeführers, wobei sich die entsprechenden Deutungen jeweils stilistisch klar voneinander unterscheiden würden. Im Erscheinungsbild unterscheide sich das Buch der Beschuldigten jedoch klar von den verglichenen Werken des Beschwerdeführers. Auch in Bezug auf die beiden Boxen ("b.___") hält sie fest (Ziffer 4.3 und 4.4), die jeweiligen Abbildungen in diesen und den Werken des Beschwerdeführers seien lediglich im Erscheinungsbild praktisch identisch respektive zum Teil praktisch identisch, würden sich aber insgesamt erheblich von den Werken des Beschwerdeführers unterscheiden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass gestützt auf die sich dem Kantonsgericht präsentierenden Akten sowie die widersprüchlichen Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft keineswegs von vornherein klar feststeht, der ursprüngliche Anfangsverdacht hätte nicht in einem Mass erhärtet werden können, dass sich eine Anklage rechtfertige. Zur Beurteilung einer allfälligen Urheberrechtsverletzung genügt ein blosses Abstellen auf das optische Erscheinungsbild der Werke jedenfalls nicht.

2.6.3 Auch die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach der Beizug eines sachverständigen Gutachters im vorliegenden Fall nicht angezeigt sei, vermag weder mit Blick auf den Gesetzeswortlaut noch auf die herrschende Lehre zu überzeugen: Selbst wenn der Beizug zwar im Ermessen der Staatsanwaltschaft liegt, verlangt Art. 182 StPO den Beizug einer sachverständigen Person insbesondere dann, wenn die Staatsanwaltschaft nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Mit anderen Worten: Art. 182 StPO ist in dem Sinn zwingend, dass sachverständige Personen beigezogen werden müssen, wenn zur Beurteilung eines Sachverhalts besonderes Wissen aus einem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist (SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 3 zu Art. 182 StPO). In der Literatur wird befürwortet, dass insbesondere auch bei Spezialmaterien des schweizerischen Rechts Rechtsgutachten in der Regel einzuholen sind (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 182 StPO). Privates Fachwissen der Staatsanwaltschaft vermag demgegenüber eine Begutachtung grundsätzlich nicht zu ersetzen. Jedenfalls unzulässig wäre der Verzicht auf den Beizug http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines Sachverständigen, wenn sich die Strafbehörde die nötigen Spezialkenntnisse erst im Hinblick auf ein konkretes Verfahren verschafft. Es geht mithin nicht an, ein Gutachten durch autodidaktisch erworbenes Wissen zu ersetzen (SCHMID / JOSITSCH, a.a.O., N 9 zu Art. 182 StPO; ANDREAS DONATSCH in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 26 zu Art. 182 StPO). Reicht die Sachkunde der Strafbehörde nicht aus, so ist ein Sachverständiger nicht nur zufolge der Instruktionsmaxime, sondern vorab in Anwendung von Art. 182 StPO sowie gegebenenfalls weiterer bundesrechtlicher Normen grundsätzlich zwingend beizuziehen. Daraus folgt, dass der Sachverständige im Falle ungenügender Sachkunde von Amtes wegen, d.h. unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Parteien, zu bestellen ist (DONATSCH, a.a.O., N 28 f. zu Art. 182 StPO). Bei der konkreten Würdigung im vorliegenden Fall ist aufgrund des soeben Ausgeführten zu konstatieren, dass sich die Beurteilung der Streitsache durch einen Fachexperten mit Blick auf die unter vorstehend Erw. 2.6.2 dargelegten Ungereimtheiten umso mehr aufdrängt. Bei dieser widersprüchlichen Sachlage liegt es zweifellos weder in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft noch in jener des Kantonsgerichts in dessen Funktion als Beschwerdeinstanz, die Beweiswürdigung anhand der derzeitigen Aktenlage und ohne Beizug eines Sachverständigen vorzunehmen. Somit kann nicht mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass keine Urheberrechtsverletzung nachgewiesen werden könnte respektive von einem Freispruch auszugehen wäre.

2.7 Aus dem Gesagten erhellt, dass es der derzeitige Ermittlungsstand nicht erlaubt, das gegen die Beschuldigte wegen Urheberrechtsverletzungen geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen. Somit bleibt im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde vom 28. August 2019 gutzuheissen ist. Folgerichtig wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2019 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO angewiesen, zur Klärung der Frage betreffend allfällige Urheberrechtsverletzungen durch die Beschuldigte ein Gutachten durch eine sachverständige Person einzuholen.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Zufolge Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 50.00, auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 und Abs. 4 StPO). Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.

3.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Art. 429 StPO bis Art. 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, a.a.O., 3. Auflage, 2017, RN 1834; STEFAN WEHRENBERG / FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 436 StPO). Entsprechend dem vorliegenden Prozessausgang ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1’000.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 77.00, somit total CHF 1'077.00, zu Lasten des Staates auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. August 2019 aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, ein Sachverständigengutachten zur Klärung allfälliger Urheberrechtsverletzungen durch die Beschuldigte einzuholen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.

Die vom Beschwerdeführer erbrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 1'000.00 wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 77.00, somit total CHF 1'077.00, aus der Staatskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Mateja Smiljić

Dieser Entscheid ist rechtskräftig (6B_119/2020).

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