Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Oktober 2019 (470 19 195)
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Da dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) nicht die Eigenschaften einer geschädigten Person gemäss Art. 115 StPO zukommen, wenn es nicht in seinen Rechten verletzt ist wie ein Privater, erlangt das SECO keine Parteistellung, welche die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Einstellung eines Strafverfahrens ermöglichen würde. Denn das SECO handelte hoheitlich, und in dieser Konstellation hat die Staatsanwaltschaft die öffentlichen Interessen zu vertreten. Zudem ist vorliegend unbestritten, dass weder Bund noch Kanton dem SECO eine spezielle Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräumen (E. 1.6).
Besetzung
Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i. V. Constanze Seelmann
Parteien
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Juristischer Dienst TCJD, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin A.____,
vertreten durch Advokat Oliver Huber, Büsserachstrasse 2, Postfach 22, 4246 Wahlen b. Laufen, Beschuldigter
Gegenstand
Verfahrenseinstellung
Beschwerde vom 29. Juli 2019 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. Juli 2019
A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren gegen A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), evtl. Betrug und Urkundenfälschung, ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung seien nicht erfüllt, die Widerhandlung gegen das AVIG sei inzwischen verjährt. B. Das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO (nachfolgend: Beschwerdeführerin), erhob mit Schreiben vom 29. Juli 2019 Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung der Einstellung sowie die Fortsetzung der Strafuntersuchung und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten. C. Mit Schreiben vom 7. August 2019 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte, auf die Beschwerde vom 29. Juli 2019 sei nicht einzutreten bzw. diese sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde. Als Begründung wurde die fehlende Legitimation des SECO als Privatklägerschaft im Strafverfahren angeführt. D. Mit Eingabe vom 12. August 2019 nahm auch der Beschuldigte zur Beschwerde des SECO vom 29. Juli 2019 Stellung und begehrte, diese vollumfänglich abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. E. Mit Schreiben vom 23. August 2019 nahm die Beschwerdeführerin replizierend Stellung zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2019 und des Beschuldigten vom 12. August 2019. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihre Parteistellung im Beschwerdeverfahren sei zu bestätigen, das in Ziff. 2 der Stellungnahme vom 7. August 2019 von der Staatsanwaltschaft formulierte Rechtsbegehren sei abzuweisen, die Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2019 sei aufzuheben und die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten sei unverzüglich fortzusetzen. F. Mit Schreiben vom 27. August 2019 nahm die Staatsanwaltschaft duplizierend Stellung zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. August 2019 und hielt an ihren Anträgen fest. G. Mit Eingabe vom 4. September 2019 nahm sodann der Beschuldigte duplizierend Stellung zum Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2019 und der Beschwerdeführerin vom 23. August 2019 und schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der fehlenden Legitimation des SECO als Partei im Strafverfahren an. H. Mit Verfügung vom 9. September 2019 schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel. I. Mit Schreiben vom 25. September 2019 reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Olivier Huber, die Honorarnote für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein. Erwägungen 1. Formelles
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (Patrick Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft.
1.2 Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Parteistellung hat und somit berechtigt ist, Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Einstellungsverfügung zu erheben. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Strafanzeige vom 21. Mai 2015 ausdrücklich um Beteiligung am Strafverfahren als Privatklägerschaft ersucht und ist in der Folge von der Staatsanwaltschaft auch als solche bezeichnet worden - so etwa in der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2019. In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. August 2019 spricht diese der Beschwerdeführerin die Eigenschaft als Partei ab, da die Stellung der Privatklägerschaft einzig einer geschädigten Person zustehe, und Behörden nur dann eine geschädigte Person in diesem Sinne sein könnten, wenn sie durch die Straftat in ihren Rechten wie ein Privater betroffen seien. Unter Hinweis auf Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 39 ff. zu Art. 115 StPO wird geltend gemacht, nicht geschädigt seien die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen die Rechtsgüter richte, für welche sie zuständig seien. Die öffentlichen Interessen würden in solchen Fällen durch die Staatsanwaltschaft gewahrt. Zwar könnten Bund und Kantone weiteren Behörden volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO), dies erfordere jedoch eine klare gesetzliche Grundlage. Die Anerkennung der Geschädigteneigenschaft ohne eine spezifische gesetzliche Grundlage des Bundes oder des betreffenden Kantons würde zu einer unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung unhaltbaren Kontrolle der Strafverfolgungsbehörden durch die Verwaltung in Bezug auf die Einhaltung des Legalitätsprinzips führen. Um Verwaltungsbehörden minimale Rechte im Strafverfahren zu gewähren, sei in § 28 Abs. 3 EG StPO vorgesehen, dass diese Beweismassnahmen beantragen könnten und vor Abschluss der Untersuchung Gelegenheit erhielten, sich zum Ergebnis zu äussern. Hierzu bedürfe es einer Erklärung der Verwaltungsbehörde, sich am Verfahren beteiligen zu wollen. Ferner habe die Verwaltungsbehörde im Anklage- und Gerichtsverfahren in Anwendung von § 28 Abs. 4 EG StPO dieselben Informationsrechte wie die Privatklägerschaft, jedoch keine Parteistellung. Allfällige Mitwirkungs- und Antragsrechte seien über die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Da die Beschwerdeführerin nicht die Stellung einer Partei innehabe, sei auf die Beschwerde vom 29. Juli 2019 nicht einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin erwidert in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2019, die Staatsanwaltschaft habe ihre Parteistellung als Privatklägerschaft weder in ihrer ersten Einstellungsverfügung vom 7. April 2017 noch in ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2018 und auch nicht in der zweiten Einstellungsverfügung vom 15. Juli 2019 aberkannt oder in irgendeiner Weise beanstandet. Deshalb erscheine es als schleierhaft, weshalb dieser Einwand erst jetzt erhoben werde. Zudem habe das Kantonsgericht bereits mit Beschluss vom 11. Juli 2017 im damaligen Beschwerdeverfahren die Parteistellung der Beschwerdeführerin bestätigt. Deshalb dürfe der Beschwerdeführerin ihre Verfahrensposition aufgrund dieser "res iudicata" nicht mehr abgesprochen werden.
1.4 Die Staatsanwaltschaft antwortet in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2019 auf die Eingabe der Beschwerdeführerin, dass sich aus dem obgenannten Beschluss des Kantonsgerichts, mit welchem der Beschwerdeführerin im ersten Beschwerdeverfahren fälschlicherweise die Parteistellung zuerkannt worden sei, keine Parteieigenschaft für das vorliegende Verfahren ableiten lasse. Zudem könne die Beschwerdeführerin keine gesetzliche Grundlage nennen, welche ihr im vorliegenden Verfahren die Parteistellung als Privatklägerin gewähre. Somit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschuldigte schliesst sich in seiner Stellungnahme vom 4. September 2019 den Vorbringen der Staatsanwaltschaft an und ergänzt, dass sich aus der im Jahr 2017 im damaligen Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht angenommenen Parteistellung der Beschwerdeführerin nichts für das jetzige Verfahren ableiten lasse, da die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen in jedem Rechtsmittelverfahren gesondert geprüft werden müssten und die betreffenden Erwägungen somit nicht in materielle Rechtskraft erwüchsen.
1.5 Partei in einem Strafverfahren ist unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Strafkläger ist, wer die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO), Zivilkläger, wer adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend macht, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Öffentlich-rechtliche Ansprüche zählen nicht zu den Zivilansprüchen. Der geschädigten Person steht es frei, sich am Strafverfahren lediglich als Strafklägerin (Privatklägerin im Strafpunkt) zu beteiligen (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3 S. 81 f.). Als solche kann sie nach der Rechtsprechung auf kantonaler Ebene Rechtsmittel ergreifen. Zivilforderungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Rechtsmittellegitimation im kantonalen Verfahren bzw. für die Bejahung der strafrechtlichen Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO und die Beteiligung am Strafverfahren als Strafklägerin (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 380 E. 2.3.1 S. 383 f.). Privatklägerschaft setzt (auch bei Beteiligung lediglich als Strafklägerin) Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 118 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsguts aus. Unmittelbar verletzt und damit Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.1 S. 78 mit Hinweisen). Die Geschädigtenstellung des Staates verlangt nach der Lehre, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2a zu Art. 115 StPO), respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 39 zu Art. 115 StPO). Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantonale Sozialamt bei Sozialhilfebetrug zutrifft (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 40 zu Art. 115 StPO). In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist (BGer 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018; eingehend zum Ganzen: Simone Brandenberger, Der Staat als Verletzter im Strafprozess - eine Rollenverteilung, in: forumpoenale 4/2016, S. 226 f.; vgl. auch für das deutsche Recht: Kirsten Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Band 5, 26. Auflage, Berlin 2008, N 60 zu § 172 StPO/D). Die öffentlichen Interessen an der strafrechtlichen Verfolgung und Verurteilung der beschuldigten Person werden im Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft wahrgenommen. Weitere Verwaltungseinheiten wie die Beschwerdeführerin sind nur ausnahmsweise bei entsprechender gesetzlicher Grundlage zuzulassen. So können gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert indes eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 41 zu Art. 115 StPO).
1.6 Das in casu als Beschwerdeführerin auftretende SECO ist eine Bundesbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ist für die Arbeitsmarktpolitik, inklusive den Vollzug des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), zuständig. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten zum Nachteil der Arbeitslosenversicherung haben sich somit gegen die Rechtsgüter, für welche das SECO zuständig ist, gerichtet. Das SECO ist daher zwar befugt, Anzeige gegen den Beschuldigten zu erstatten, kann sich jedoch aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht als Privatklägerschaft konstituieren, da dem SECO nicht die Eigenschaften einer geschädigten Person gemäss Art. 115 StPO zukommen. Das SECO wurde nicht in seinen Rechten verletzt wie ein Privater, sondern handelte hoheitlich. In einer solchen Konstellation hat die Staatsanwaltschaft die öffentlichen Interessen zu vertreten, und das SECO erlangt keine Parteistellung, welche die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Einstellung des Verfahrens ermöglichen würde. Vorliegend ist zudem unbestritten, dass weder Bund noch Kanton der Beschwerdeführerin eine spezielle Parteistellung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO einräumen. Überdies sind die Eintretensvoraussetzungen in jedem Verfahren von Amtes wegen zu prüfen. Aus der im Beschluss vom 11. Juli 2017 durch das Kantonsgericht eingeräumten Rechtsstellung als Privatklägerschaft kann die Beschwerdeführerin deshalb im vorliegenden Verfahren nichts für sich ableiten. Im damaligen Verfahren wurde das Thema der Legitimation auch von keinem der Verfahrensbeteiligten aufgeworfen, und der Entscheid des Bundesgerichts, welcher festhielt, dass Verwaltungsträger des Gemeinwesens nur dann Parteistellung innehaben können, wenn sie wie ein Privater in ihren persönlichen Rechten verletzt seien, stammt vom 11. Juli 2018 (BGer 1B_158/2018), erging also erst ein Jahr nach dem besagten Entscheid des Kantonsgerichts. Bereits in einem Beschluss vom 2. April 2019 (KG BL 470 18 375) folgte das Kantonsgericht dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Auf die Beschwerde des SECO ist somit mangels Legitimation nicht einzutreten. 2. Kosten
2.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrem Rechtsbegehren, weshalb die entstandenen Verfahrenskosten in der Höhe von total CHF 1’050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen.
2.2 Es ist zudem zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 436 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 4 zu Art. 436 StPO). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschuldigten daher eine Parteientschädigung auszurichten, da er mit seinem Rechtsbegehren obsiegt. Mit Honorarnote vom 25. September 2019 weist der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Olivier Huber, einen Aufwand von 6.5 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Mehrwertsteuer aus. In Bezug auf die Höhe des Stundenansatzes ist zu konstatieren, dass dieser zu hoch ausfällt. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Landschaft (Tarifordnung, SGS 178.112) beträgt das Honorar CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Nur bei ausgesprochen komplexen Fällen wird ein Stundenansatz am oberen Ende dieser Skala gutgeheissen. Sowohl die Komplexität des Sachverhalts als auch die Schwierigkeit der Rechtsfragen bewegen sich vorliegend eher im unteren Bereich. Deshalb wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 230.00 ausgegangen. Somit ist Advokat Olivier Huber ein Honorar von CHF 1'495.00 (6.5 Stunden à CHF 230.00) zuzüglich CHF 115.10 Mehrwertsteuer zu 7.7%, also insgesamt ein Betrag von CHF 1'610.10, zu Lasten der Staatskasse auszurichten.
Demnach wird erkannt:
://:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. 3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von total CHF 1’050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Olivier Huber, wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'610.10 (Honorar von CHF 1'495.00 zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 115.10) zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident Dieter Eglin
Gerichtsschreiberin i. V. Constanze Seelmann
Gegen diesen Beschluss wurde am 28. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung (Verfahrensnummer 6B_267/2020), erhoben.