Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. Dezember 2019 (470 19 194)
Strafprozessrecht
Rechtliches Gehör Einsicht in umfangreiche Akten während der Beschwerdefrist; Akten werden Rechtsbeiständen in der Regel zugestellt, ausnahmsweise haben die Rechtsbeistände die Akten am Sitz der Strafbehörde einzusehen (E. II/1); Erstreckung einer Frist muss vor deren Ablauf verlangt werden (E. II/2); kein Anspruch auf Orientierung über eine beabsichtigte Kürzung einer Parteientschädigung (E. II/3)
Entschädigung und Genugtuung Voraussetzungen für Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung von Verfahrensrechten und für wirtschaftliche Einbussen sowie Genugtuung (E. III)
Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung und Genugtuung Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, vom 18. Juli 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 14. Juli 2010 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen B._____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 27. Juli 2010 ein Strafverfahren gegen A._____ (früher: C._____) wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei eröffnet. Am 5. November 2012 wurde das Verfahren gegen A._____ sistiert.
B. Mit Urteil vom 11. April 2014 entschied das Strafgericht Basel-Landschaft in Sachen Staatsanwaltschaft gegen B._____ et al. unter anderem: "II. B._____
2. c)
d)
Die Sperrung der Konten betreffend das Verfahren D._____ bleibt zur Abklärung von Drittansprüchen aufrechterhalten. Dies betrifft insbesondere die folgenden Konten: (…) - Nr. 1._____ / P._____bank, Inhaber: C._____ u./o. B._____ (Stand per 28.2.2014: Fr. 2‘141.40); - Nr. 2._____/ P._____bank, Inhaber: E._____ u./o. C._____; - Nr. 3._____ / P._____bank, Inhaber: B._____ u./o. C._____.
Über eine Einziehung bzw. Aufhebung der Sperre wird nach Rechtskraft des Urteils in einem separaten Verfahren entschieden.
Die Sperrung folgender Grundstücke bleibt zur Abklärung von Drittansprüchen aufrechterhalten: - Liegenschaft G._____strasse 4, H._____, Grundstück Nr. 5._____; Inhaber: B._____, F._____, E._____ und C._____; - Liegenschaft I._____weg 6, J._____; Inhaber: B._____ und C._____; - Liegenschaft K._____weg 7, L._____; Inhaber: B._____ und F._____.
Über eine Verwertung, Einziehung des Verwertungserlöses bzw. Aufhebung der Sperre wird nach Rechtskraft des Urteils in einem separaten Verfahren entschieden.
C. Mit Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft im gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren (8._____): "1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
2. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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3. Über allfällige Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO wird in einer separaten Verfügung entschieden. Der beschuldigten Person wird eine Frist bis zum 31. Juli 2016 angesetzt, um den Anspruch zu beziffern und zu begründen. Ohne Antwort innert Frist wird ein Verzicht auf den Entschädigungs- und Genugtuungsanspruch angenommen, und es ergeht keine weitere Verfügung."
D. Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 bestimmte das Strafgericht in Ergänzung seines Urteils vom 11. April 2014 insbesondere: "1.a)
b)
c)
Die Sperrung der Konten bzw. der F._____, M._____, A._____, E._____ sowie den Erben N._____ zustehenden Beträge auf den genannten Konten wird aufgehoben (vgl. Ziff. A.1.1.a).
Die Sperrung der Miteigentumsanteile von F._____ und A._____ an der Liegenschaft in H._____ (G.____strasse 4, Grundbuch-Nr. 5._____) wird aufgehoben. Die jeweiligen Anteile stehen nach erfolgter Verwertung F._____ und A._____ zu (vgl. Ziff. A.1.1.b).
Die Sperrung des Gesamthandanteiles von A._____ und F._____ an den Liegenschaften in J._____ (I._____weg 6, Nr. 8._____) und L._____ (K._____weg 7, Nr. 9._____, 10._____) wird aufgehoben. Nach erfolgter Liquidation erhält A._____ die Hälfte des Verwertungserlöses der Liegenschaft in J._____ sowie ein Drittel des Verwertungserlöses der Liegenschaft L._____. F._____ erhält ein Drittel des Verwertungserlöses der Liegenschaft in L._____ (vgl. Ziff. A.1.1.c).
(…)"
E. Mit Urteil vom 14. August 2018 entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in teilweiser Gutheissung der Berufung von A._____ und Änderung der Dispositiv-Ziffern 1.b und 1c des Urteils des Strafgerichtes vom 12. Dezember 2016 unter anderem: „1.b) Die Sperrung der Miteigentumsanteile von F._____ und A._____ an der Liegenschaft in H._____ (G._____strasse 4., Grundbuch-Nr. 5._____) wird aufgehoben (vgl. Ziff. A.1.1.b).
1.c) Die Sperrung des Gesamthandanteiles von A._____ und F._____ an den Liegenschaften in J._____ (I._____weg 6, Nr. 8._____) und L._____ (K._____weg 7, Nr. 9._____, 10._____) wird aufgehoben (vgl. Ziff. A.1.1.c).
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (…)
II.3 Der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin A._____ wird für die Vertretung durch Advokat Dr. Christian von Wartburg eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6‘537.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (= Fr. 523.−) sowie Fr. 1‘352.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (= Fr. 104.15), somit insgesamt Fr. 8‘517.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet."
F. Mit Entschädigungsverfügung vom 18. Juli 2019 bestimmte die Staatsanwaltschaft: "1. A._____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'810.25 zugesprochen. Die im übrigen Umfang geltend gemachten Entschädigungsforderungen werden abgewiesen.
2. Das Begehren um Entrichtung einer Genugtuung wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staates."
G. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 29. Juli 2019 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit den Anträgen: 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei ihr in Abänderung der angefochtenen Verfügung
a) eine Entschädigung von Fr. 11'031.− für die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte,
b) eine Ents chädigung für wirtschaftliche Einbussen aus dem gegen sie geführten Strafverfahren von Fr. 247'712.50 und
c) eine Genugtuung von Fr. 10'000.− aus der Staatskasse auszurichten.
3. Unter o/e-Kostenfolge."
Zudem stellte die Beschwerdeführerin unter anderem sinngemäss den Verfahrensantrag, es seien ihr die gesamten Verfahrensakten zuzustellen, und es sei ihr zu gestatten, ihre Beschwerde nach Zustellung dieser Akten gegebenenfalls ergänzend zu begründen und ergänzende Unterlagen einzureichen.
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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Stellungnahme vom 15. August 2019 die Abweisung der Beschwerde; unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
I. Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 29. August 2019 an ihren Rechtsbegehren fest.
J. Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 wurden der Beschwerdeführerin die von der Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. August 2019 eingereichten Verfahrensakten zur Einsicht zugestellt.
K. Die Beschwerdeführerin bestand mit ergänzender Replik vom 12. September 2019 auf ihren Rechtsbegehren.
L. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Duplik vom 18. September 2019 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
I. EINTRETEN Der Entschädigungsentscheid des Strafgerichtes kann beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei entsprechend von Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; STRÄULI, in: Kuhn/Jeanneret/Perrier/Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, Art. 396 N 19; BGer 6B_552/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.3; 6B_721/2018 vom 19. November 2018 E. 2.1; 6B_448/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.2; 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). Die Begründung muss vollständig in der Beschwerde selbst vorgetragen werden und kann nicht nachträglich ergänzt oder geändert werden (BGer 6B_510/2018 vom 31. Juli 2018 E. 1). Die Beschwerdevoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
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II. RECHTLICHES GEHÖR 1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Unmittelbar nach Zustellung der Entschädigungsverfügung vom 18. Juli 2019 habe ihr Verteidiger mit E-Mail vom 19. Juli 2019 um Aktenzustellung ersucht. Nachdem das E-Mail unbeantwortet geblieben sei, habe die Staatsanwaltschaft erklärt, dass der fallführende Staatsanwalt in den Ferien weile, und die Akten ihr bereits im Jahre 2010 zugestellt worden seien. Auf Nachfrage hin habe die Staatsanwaltschaft beschieden, dass die Akten von zehn Bundesordnern derzeit nicht eingescannt werden könnten. Die Akten könnten aber bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden. Wo die restlichen 100 Ordner des Sammelverfahrens genau seien, wisse sie nicht; diese Akten könnten beim Straf- oder Kantonsgericht sein. Am 23. Juli 2019 habe die Verteidigung mindestens um Zustellung der Beschlagnahmeverfügungen ersucht. Die Staatsanwaltschaft habe kundgetan, wenn die Zustellung aller Beschlagnahmeverfügungen für die Begründung der Beschwerde innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist nicht ausreiche, könne sie vielleicht schon etwas machen. Vor diesem Hintergrund erfolge die Beschwerde unter dem Vorbehalt der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
1.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie haben namentlich das Recht, Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Die Parteien können − unter Vorbehalt von Art. 108 StPO − spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung entscheidet über die Akteneinsicht (Art. 102 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Wie sich aus den in Art. 102 Abs. 2 StPO enthaltenen Worten "in der Regel" ergibt, können ausnahmsweise auch die Rechtsbeistände der Parteien zur Einsichtnahme der Akten bei der Strafbehörde eingeladen werden (BGer 6B_854/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.1; 1B_252/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.2). Wer zur Einsicht berechtigt ist, kann gegen Entrichtung einer Gebühr die Anfertigung von Kopien der Akten verlangen (Art. 102 Abs. 3 StPO).
1.2.2 Vorweg ist zu erwähnen, dass das E-Mail, mit welchem erstmals um Akteneinsicht ersucht wurde, am Freitag, 19. Juli 2019, 17:00 Uhr, an die Staatsanwaltschaft gesendet wurde. Weil das E-Mail just bei Büroschluss vor dem Wochenende bei der Staatsanwaltschaft eintraf, konnte die Verteidigung erst am Montag, 22. Juli 2019 eine Antwort erwarten. Von daher kann keine Rede davon sein, dass die Verteidigung am vorgenannten Tag wegen längerer Untätigkeit nochmals bei der Staatsanwaltschaft habe nachfragen müssen. Es ist indes festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft auch bei einer Ferienabwesenheit des fallführenden Staatsanwaltes für eine umgehende Bearbeitung eines Akteneinsichtsgesuchs besorgt zu sein hat. Weil es vorliegend um eine Akteneinsicht in 110 Bundesordner ging, konnte allerdings http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht von der Staatsanwaltschaft nicht erwartet werden, dass sie der Verteidigung sogleich die gesamten Akten zustellt. Die Staatsanwaltschaft konnte deshalb die Akteneinsicht auch dadurch gewähren, dass sie die Verteidigung die Verfahrensakten am Sitz der Staatsanwaltschaft einsehen lässt. Vorliegend behauptet zwar die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe ihr telefonisch mitgeteilt, nicht zu wissen, wo die restlichen 100 Ordner des Verfahrens genau seien. Dieses Telefonat fand am 22. Juli 2019 statt. Es besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, dass die Staatsanwaltschaft diese Akten nicht unmittelbar hätte auffinden können. Es ist somit davon auszugehen, dass die Akteneinsicht rechtzeitig am Sitz der Staatsanwaltschaft möglich gewesen wäre. Diese Möglichkeit hat die Verteidigung offenkundig nicht beanspruchen wollen. Infolgedessen kann insoweit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden.
2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet überdies, ihr sei eine Erstreckung der bis zum 30. Juni 2019 angesetzten Frist zur Geltendmachung des Entschädigungs- und Genugtuungsbegehrens durch die Staatsanwaltschaft zu Unrecht verweigert worden.
2.2 Am 5. März 2019 setzte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur Einreichung von Entschädigungsforderungen eine Frist bis zum 30. April 2019 (act. 60.02.014). Am 30. April 2019 verlängerte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin diese Frist letztmals bis zum 30. Juni 2019 (act. 60.02.016). Mit E-Mail vom 1. Juli 2019, 16:08 Uhr, ersuchte der Verteidiger Advokat Dr. Christian von Wartburg um eine weitere Fristerstreckung (act. 60.02.017).
2.3 Die Behörden können von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken und Verhandlungstermine verschieben. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein (Art. 92 StPO). Das mit E-Mail vom 1. Juli 2019, 16:08 Uhr, gestellte Fristerstreckungsgesuch wurde erst nach Ablauf der von der Staatsanwaltschaft bis zum 30. Juni 2019 angesetzten Frist eingegeben und erfolgte damit offenkundig verspätet. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb zu Recht keine weitere Fristverlängerung gewährt.
2.4 Selbst, wenn das Fristerstreckungsgesuch rechtzeitig gestellt worden wäre, wäre diesem kein Erfolg beschieden gewesen. Die Staatsanwaltschaft gewährte der Beschwerdeführerin am 30. April 2019 ausdrücklich eine letztmalige Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2019. Es musste der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Verteidigung deshalb bewusst sein, dass die Frist nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen, wie sie etwa nach Art. 94 StPO die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumnis einer Frist rechtfertigen, nochmals erstreckt werden könnte (BGer 1P.738/2001 vom 24. April 2002 E. 1.2). Eine Wiederherstellung kann gemäss Art. 94 StPO verlangt werden, wenn die Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Vorliegend macht die Beschwerdehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht führerin nicht geltend, dass ihr die Wahrung der bis zum 30. Juni 2019 angesetzten Frist unverschuldet nicht möglich wäre. Folglich hat die Staatsanwaltschaft ihr zu Recht keine weitere Fristerstreckung gewährt. Davon ist umso mehr auszugehen, als die vorliegend gewährten Fristerstreckungen im Umfang von total vier Monaten als angemessen zu bezeichnen sind. Weil im Übrigen im Beschwerdeverfahren Noven vorgebracht werden können (BGE 141 IV 396 E. 4.4), trifft die Beschwerdeführerin durch die verweigerte Fristerstreckung im vorinstanzlichen Verfahren keinen unersetzlichen Verlust eines Rechtes. Auch aus diesem Grund konnte die Frist nicht wiederhergestellt werden.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihrem Verteidiger vor der Honorarkürzung sowie der Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei.
3.2 Diese Rüge ist unbegründet. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 StPO verleihen keinen Anspruch, zu der von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten Entschädigungsregelung sowie der Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung vorweg Stellung zu nehmen (vgl. BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 132 II 257 E. 4.2; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.2).
III. ENTSCHÄDIGUNG FÜR DIE ANGEMESSENE AUSÜBUNG VON VERFAHRENSRECHTEN 1. Die Beschwerdeführerin trägt zusammengefasst unter anderem vor, der geltend gemachte Aufwand von 32 Stunden sei angesichts des neun Jahre dauernden Strafverfahrens gegen diverse Personen und der Grundbuchsperren angemessen. Im Einzelnen sei speziell darauf hingewiesen, dass die Kürzung der Besprechung vom 18. Juni 2015 mit ihr nicht statthaft sei. Auch sei ein Stundenansatz von Fr. 300.− aufgrund der Beschlagnahme von Liegenschaften und des ihr vorgeworfenen Tatbestandes der Geldwäscherei angebracht. Im Übrigen ändere der Umstand, dass ihr Verteidiger in einem anderen Verfahren habe tätig werden müssen, nichts daran, dass alle verrechneten Anwaltsleistungen im vorliegenden Verfahren zu entschädigen seien. Die Staatsanwaltschaft sei sich dessen auch bewusst gewesen, habe sie doch aus diesem Grund einer Sistierung des Entschädigungsverfahrens bis über den definitiven Entscheid bezüglich der beschlagnahmten Liegenschaften und Konten zugestimmt. Indem die Staatsanwaltschaft nun anführe, dass diese Bemühungen nicht zu entschädigen seien, verstosse sie gegen Treu und Glauben.
2. Vorweg ist nachfolgend zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung für die im strafgerichtlichen entstandenen Verteidigungsaufwendungen im Zusammenhang mit den Konto- und Grundstücksperren eine Entschädigung zulasten der Staatskasse hätte zusprechen müssen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&subcollection_c6=on&subcollection_mI172=on&insertion_date=&top_subcollection_aza=any&query_words=%22134+I+159%22+%222.1.1%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-II-257%3Ade&number_of_ranks=0#page257
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 2.1.1 Das Strafgericht ordnete mit Urteil vom 11. April 2014 in der Sache Staatsanwaltschaft gegen B._____ et al. bezüglich der Sperren des P._____bank-Kontos Nr. 1._____, des P._____bank-Kontos Nr. 2._____, des P._____bank-Kontos Nr. 3._____, der Liegenschaft G._____strasse 4, H._____, Grundstück Nr. 5._____, der Liegenschaft I._____weg 6, J._____ und der Liegenschaft K._____weg 7, L._____ deren Aufrechterhaltung bis zur Abklärung von Drittansprüchen an. Mit Urteil vom 12. Dezember 2016 hob das Strafgericht in Ergänzung seines Urteils vom 11. April 2014 die Sperren der genannten Konten und Grundstücke auf. Das Kantonsgericht bestätigte die Aufhebung dieser Vermögenssperren mit Urteil vom 14. August 2018. Weil die Sache betreffend die Konto- und Grundstücksperren bereits beim Strafgericht anhängig war, traf die Staatsanwaltschaft folgerichtig in der Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2016 diesbezüglich keine Anordnung. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin focht die Einstellungsverfügung nicht an und akzeptierte damit diese.
2.1.2 Die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Konto- und Grundstücksperren stehenden Entschädigungen mussten beim Strafgericht bzw. im Berufungsverfahren beim Kantonsgericht geltend gemacht werden und entsprechend von Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO und Art. 421 Abs. 1 StPO vom betreffenden Gericht in seinem Urteil festgesetzt werden. Es oblag somit nicht der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, eine Entschädigung für die betreffenden Verteidigungsaufwendungen festzusetzen. Davon ist vorliegend umso mehr auszugehen, als die hier strittigen Bemühungen des Verteidigers im Zusammenhang mit den Kontound Grundstücksperren erst nach der Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin anfielen.
2.2 Im Weiteren fragt sich, ob die Staatsanwaltschaft durch die Verweigerung einer Entschädigung für Aufwendungen des Verteidigers im Zusammenhang mit den Konto- und Grundstücksperren gegen Treu und Glauben verstossen hat.
2.2.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen (BGE 126 II 377 E. 3a). Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat, welchem Tatbestand Unterlassungen gleichgestellt sind (BGE 121 V 65 E. 2b), die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; der Vertrauensgrundsatz lässt sich auch aus einer http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2).
2.2.2 Im vorliegenden Fall legt die Beschwerdeführerin weder substanziiert dar, noch ist ersichtlich, aufgrund welcher Auskunft oder welchen konkreten Verhaltens der Staatsanwaltschaft ihr durch die Staatsanwaltschaft zugesichert worden sein soll, die nach der Einstellung des Verfahrens gegen sie im strafgerichtlichen Verfahren gegen B._____ et al. angefallenen Verteidigungsaufwendungen im Zusammenhang mit den Konto- und Grundstücksperren in einer Ergänzung zur Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2016 zu entschädigen. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Annahme eines Vertrauensschutzes. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine Vertrauensgrundlage bestünde, vermöchte dies der Beschwerdeführerin nichts zu helfen. Da die Beschwerdeführerin über eine rechtskundige Verteidigung verfügte, hätte sie die Unrichtigkeit einer entsprechenden Auskunft ohne Weiteres erkennen können. Es muss ihr klar gewesen sein, dass die Entschädigung für von ihrem Verteidiger nach der Einstellung des Verfahrens vor Strafgericht erbrachten Leistungen nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr durch das Strafgericht und im anschliessenden Berufungsverfahren durch das Kantonsgericht festzusetzen waren. Dem Gesagten zufolge liegt keine hinreichende Vertrauensgrundlage für die Entschädigung der Bemühungen des Verteidigers im strafgerichtlichen Verfahren im Zusammenhang mit den Konto- und Grundstücksperren in einer Ergänzung zur Einstellungsverfügung vom 20. Juni 2016 vor. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch aus Vertrauensschutz sind somit nicht erfüllt.
3. Nachfolgend bleibt die konkrete Höhe der Entschädigung der Verteidigung für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu beurteilen.
3.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Laut § 2 Abs. 1 TO ist das Honorar entsprechend dem Zeitaufwand nach Massgabe der Bestimmungen von §§ 3 ff. TO zu bestimmen. Zu entschädigen sind ferner auch die Kosten für Kopiaturen und weiteren Auslagen (§§ 15 ff.). Grundsätzlich sind die Verteidigungskosten voll zu entschädigen. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich jedoch als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen (BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2; 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 213). Als Massstab für die Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechtes sowie des Strafprozessrechtes über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet sowie effizient erbringen kann (BGer 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.2.1; 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E.2.2).
3.2 Advokat Dr. Christian von Wartburg macht in seiner Eingabe vom 1. Juli 2019 einen Arbeitsaufwand von Fr. 9'600.− (32 Stunden zu je Fr. 300.−), Auslagen von total Fr. 613.90 und die Mehrwertsteuer von Fr. 817.10, insgesamt somit ein Honorar von Fr. 11'031.− geltend.
3.2.1 Laut § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar Fr. 200.− bis Fr. 350.− pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Das Kantonsgericht bringt in Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich gemäss ständiger Praxis einen Stundenansatz von Fr. 230.− zur Anwendung (KGer BL 460 17 48 vom 27. März 2018 E. 4.2; vgl. BStGer SK.2019.15 vom 10. Juli 2019 E. 6.4). In Wirtschaftsstrafverfahren wird mit einem Stundenansatz von Fr. 250.− abgerechnet (KGer BL 460 14 120 et al. vom 17. Februar 2017; BGer 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010). Angesichts der durchschnittlichen Schwierigkeit des konkreten Falles hat somit die Vorinstanz hier zu Recht einen Stundenansatz von Fr. 230.− angewendet.
3.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich begründet, weshalb sie eine Kürzung des von Advokat Dr. Christian von Wartburg geltend gemachten Arbeitsaufwandes um 18.17 Stunden für angebracht erachtet hat. Die Beschwerdeführerin unterlässt es im Beschwerdeverfahren grundsätzlich, sich mit der eingehenden Begründung der Vorinstanz zur Kürzung des Arbeitsaufwandes des Verteidigers näher auseinanderzusetzen. Einzig die Kürzung der Bemühungen für die Besprechung vom 18. Juni 2015 mit ihr beanstandet sie konkret. Unter Ausklammerung dieser Position kann zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entschädigungsverfügung vom 18. Juli 2019 E. 10-19, Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu guter Letzt sei angemerkt, dass die Bemühungen des Verteidigers im strafgerichtlichen Verfahren – wie bereits in E. III/2 dargelegt – hier nicht zu vergüten sind. Die Vorinstanz hat deshalb die entsprechenden Aufwendungen zu Recht nicht entschädigt.
3.2.3 In der Honorarnote vom 1. Juli 2019 fakturierte Advokat Dr. Christian von Wartburg am 18. Juni 2015 einen Arbeitsaufwand für eine Besprechung mit der Beschwerdeführerin und die Vorbereitung dieses Gespräches mit insgesamt zwei Stunden. Die Staatsanwaltschaft führte zwar in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass diese Bemühungen während der Sistierung des Verfahrens erfolgten, und in dieser Phase grundsätzlich eine Tätigkeit der Verteidigung nicht nötig sei. Es ist indes zu beachten, dass die Besprechung des Verteidigers mit der Beschwerdeführerin, nachdem das Verfahren schon über zweieinhalb Jahre sistiert gewehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen war, durchaus angezeigt war, und die verrechneten Bemühungen auch nicht als übermässig erscheinen. Aus diesem Grund ist der Arbeitsaufwand von zwei Stunden zu ersetzen. Demnach sind der Beschwerdeführerin für den Beizug des Verteidigers zusätzlich Fr. 494.95 (Fr. 230.− x 2 plus 7.6 % MWST) zu entschädigen. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin demzufolge im vorinstanzlichen Verfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'305.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszurichten.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Vorinstanz eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 4'305.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse auszubezahlen ist.
IV. ENTSCHÄDIGUNG FÜR WIRTSCHAFTLICHE EINBUSSEN 1. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst insbesondere aus, die Vorinstanz habe ihr Entschädigungsgesuch zu Unrecht mit der Begründung der mangelnden Substanziierung abgewiesen. Nach Art. 429 Abs. 2 StPO müsse die Staatsanwaltschaft dieses von Amtes wegen prüfen. Die beschuldigte Person müsse einen Entschädigungsanspruch lediglich plausibel machen, jedoch nicht beweisen. Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft habe sie die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der O._____GmbH immer wieder herausverlangt. Wegen der Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen habe sie ihre Firma nicht weiterführen können. Sie mache deswegen einen plausiblen Entschädigungsanspruch von Fr. 1'000.− pro Monat geltend, was bei der Verfahrensdauer von August 2010 bis zum Dezember 2018 einen Betrag von Fr. 100'000.− ausmache. Im Einzelnen sei überdies zu bemerken, dass der beschlagnahmte und im Jahre 2010 neu gewesene Computer nach dessen Herausgabe veraltet und deswegen nicht mehr brauchbar gewesen sei. Auch hätten diverse Rechnungen für beschlagnahmte Mobiltelefone und die Swisscom ohne Nutzungsmöglichkeit weiterbezahlt werden müssen. Ausserdem seien die Auslagen für die Website nutzlos geworden, weil der Betrieb bei der O._____GmbH wegen Beschlagnahme sämtlicher Dokumente und Geräte nicht mehr habe weitergeführt werden können.
2.1 2.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die genannte Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung wie vorläufige Verhaftung, Beteiligung an den Verfahrenshandlungen etc. am Strafverfahren zurückzuführen sind (BGE 142 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV 237 E. 1.3; BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2 und 2.2.4). Auch Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen oder Karriereschäden aufgrund des Strafverfahrens fallen darunter (BGer 6B_1378/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.2).
2.1.2 Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn ein Umstand nicht nur conditio sine qua non des Schadens (im Sinne der natürlichen Kausalität), sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (BGE 139 V 176 E. 8.4.2; 129 V 177 E. 3.2). Der adäquate Kausalzusammenhang wird unterbrochen, wenn zu einer an sich adäquaten Ursache eine andere Ursache hinzutritt, die einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass erstere nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen (BGE 130 III 182 E. 5.4). Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2).
2.1.3 Die Strafbehörde kann die Entschädigung verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person gering sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO). Eine Person muss das Risiko einer gegen sie geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich nehmen. Daher ist nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. Die Entschädigungspflicht setzt vielmehr eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und einen dadurch bedingten erheblichen Nachteil voraus (BGer 6B_808/2011 vom 24. Mai 2012 E. 3.2).
2.2 Laut Art. 431 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (BGer 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2). Der Anwendungsbereich von Art. 431 Abs. 1 StPO überlagert jenen von Art. 429 StPO (TC VD CREP 2018/1037 vom 18. Dezember 2018 E. 4.2.5).
2.3 Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Behörde den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung von Amtes wegen und kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist indessen nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO von Amtes wegen abzuklären. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach den Schaden zu beweisen hat, wer Schadenersatz beansprucht (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Die beschuldigte Person muss nicht nur den http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schaden und dessen Umfang, sondern auch den Kausalzusammenhang der wirtschaftlichen Einbusse und dem Strafverfahren beweisen (BGer 6B_995/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.1.1; 6B_19/2018 vom 13. Juni 2018 E. 1.6.1). Eine Ausnahme von dieser Regel stellt die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 OR auf; danach ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Gerichtes mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Diese ermessensweise Schätzung des Schadens beruht auf Tatbestandsermessen (BGer 4C.414/2006 vom 14. März 2007 E. 3.3) und gehört zur Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung (BGE 128 III 271 E. 2b/aa). Im Rahmen seiner pflichtgemässen Ausübung dieses Ermessens ist es auch Aufgabe des Gerichtes, sich Klarheit über die Entscheidungsfaktoren zu verschaffen, die es zu berücksichtigen gedenkt bzw. bezüglich derer es weitergehende Informationen benötigt. Die Befugnis des Gerichtes, den Schaden aufgrund einer blossen Schätzung als ausgewiesen zu erachten, hat freilich nicht zum Zweck, der beschuldigten Person die Beweislast generell abzunehmen oder ihr die Möglichkeit zu eröffnen, ohne nähere Angaben Schadenersatzforderungen in beliebiger Höhe zu stellen. Vielmehr muss die beschuldigte Person alle Umstände, die für den Eintritt des Schadens sprechen und dessen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar behaupten und beweisen; Art. 42 Abs. 2 OR entbindet die beschuldigte Person nicht von seiner Substanziierungsobliegenheit. Die vorgebrachten Umstände müssen geeignet sein, den Bestand des Schadens hinreichend zu belegen und seine Grössenordnung hinreichend fassbar werden zu lassen (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2; 122 III 219 E. 3a).
2.4 Bei einer Beschlagnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, genauer gesagt um eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die als Beweismittel dienen können, die das Sachgericht einziehen oder dem Geschädigten zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten (Art. 263 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 3 StGB). Die Beschlagnahme ist verhältnismässig, wenn sie Guthaben betrifft, von denen man namentlich annehmen kann, dass sie in Anwendung des Strafrechtes wahrscheinlich eingezogen oder zurückerstattet werden können. Solange die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Einziehung, einer Ersatzforderung oder einer Rückerstattung an den Geschädigten besteht, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss rasch entscheiden können (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Dies schliesst aus, dass sie vor der Beschlagnahme schwierige rechtliche Fragen klärt oder zuwartet, bis sie eine genaue und vollständige Kenntnis des Sachverhalts hat. Nicht anders verhält es sich bei einer Ersatzforderungsbeschlagnahme. Diese Art der Beschlagnahme kann sich auf alle Vermögenswerte des Betroffenen beziehen, ohne dass diese aus der Straftat herrühren müssten. Solange das Ausmass der Beschlagnahme den Grundsatz der Verhältnismässigkeit − namentlich unter dem Gesichtswinkel des minimalen Lebensbedarfs − nicht offensichtlich verletzt, muss die Beschlagnahme aufrechterhalten werden (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2; BGer 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe wegen der Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen die O._____GmbH nicht weiterführen können. Dieses Unternehmen gehörte seit dessen Gründung am 1. Dezember 2008 bis zu dessen Verkauf am 20. Februar 2012 der Beschwerdeführerin und B._____. Die Beschwerdeführerin macht weder konkret geltend, noch ist ersichtlich, dass die im Jahre 2010 erfolgte Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der O._____GmbH unzulässig war. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mehrmals die Herausgabe der Geschäftsunterlagen verlangt. Als Beweis legt sie ein Schreiben vom 28. Juli 2011 ins Recht (Beschwerdebeilage 5). Mit diesem wurde die Freigabe von Konten, jedoch nicht die Herausgabe von Geschäftsunterlagen verlangt. Fest steht aufgrund der unstrittigen Feststellungen in der angefochtenen Verfügung, dass die Herausgabe der Geschäftsunterlagen am 24. August 2010 und am 17. Juli 2015 verlangt wurde. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin erhob jedoch keine Rechtsmittel gegen die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen. Die Beschwerdeführerin legt weiter nicht konkret dar, dass die Beschlagnahme in Verletzung des Gesetzes aufrechterhalten worden ist. Es ist übrigens auch nicht ersichtlich, dass diese rechtswidrig erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin kann demnach gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO keine Entschädigung beanspruchen.
3.2 Ausserdem tut die Beschwerdeführerin weder konkret dar, noch ist ersichtlich, dass die weiteren Beschlagnahmen rechtswidrig angeordnet oder fortgesetzt worden sind. Folglich hat sie auch diesbezüglich keinen Anspruch gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO auf eine Entschädigung.
4. Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb es vorliegend an einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren sowie dem wirtschaftlichen Schaden, welchen die Beschwerdeführerin behauptet, fehlt. Auch zeigte sie insbesondere nachvollziehbar auf, dass die Beschwerdeführerin einen Schaden in Bezug auf die Liegenschaften und die Betriebstätigkeit der O._____GmbH nicht näher substanziiert hatte. Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde nicht konkret mit den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie kommt damit insoweit dem im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzip nicht nach. Zwecks Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entschädigungsverfügung vom 18. Juli 2019 E. 20-29; Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle sei lediglich zur Hervorhebung festgehalten, dass – wie die Vorinstanz richtigerweise bemerkte – die Beschwerdeführerin nie eine Kopie der angeblich unentbehrlichen Geschäftsunterlagen oder Dateien verlangte. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass einem solchen Ersuchen nicht stattgegeben worden wäre. Somit hat die Beschwerdeführerin es sich selbst zuzuschreiben, wenn ihr geschäftsrelevante Unterlagen gefehlt haben sollten. Die Vorinstanz hat daher treffend festgestellt, dass die fraglichen von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Staat erhobenen Forderungen nicht nur als grundlos, sondern als geradezu konstruiert erscheinen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Vorinstanz richtig erkannte – der Beschwerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht deführerin eine Nutzung der entsprechenden mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaften nie untersagt war. Einzig der Verkauf der Liegenschaften war nicht möglich, was aber zu keinem Zeitpunkt ein Thema war. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht einen Schaden wegen der Grundstücksperren verneint.
In Bezug auf den erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Schaden wegen der Beschlagnahme des Computers sowie der Mobiltelefone und der damit verbundenen Telefonabonnements als auch der geltend gemachten nutzlosen Aufwendungen für die Website der O._____GmbH gilt es Folgendes zu sagen: Die Beschwerdeführerin legt keinen Beleg ins Recht, aus welchem das Kaufdatum und -preis des Computers ersichtlich ist. Auch weist sie dessen Erwerbszeitpunkt nicht anderweitig nach. Auch unterlässt es die Beschwerdeführerin, einen Nachweis hinsichtlich des Wertes der Mobiltelefone im Zeitpunkt der Beschlagnahme zu erbringen. Infolgedessen kann festgestellt werden, dass es vorliegend bereits an einem genügenden Nachweis eines Schadens hinsichtlich des Computers und der Mobiltelefone fehlt. Die Telefonabonnements hätte die Beschwerdeführerin sodann auf andere Geräte übertragen oder künden können und damit in Beachtung der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht einen entsprechenden Schaden vermeiden können. Im Weiteren belegte sie Auslagen für die Website nicht. Auch insoweit erbringt sie keinen rechtsgenügenden Schadensnachweis. Infolge des Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführerin kein Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zusteht. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob eine Entschädigung auch aufgrund mangelnder Erheblichkeit gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zu verweigern wäre.
5. Zusammenfassend ist zu festhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen aus der Staatskasse auszurichten ist.
V. GENUGTUUNG 1. Die Beschwerdeführerin trägt zusammengefasst unter anderem vor, für sie sei das Verfahren bis zur definitiven Einstellung angesichts der Ungewissheit sehr belastend gewesen. Wegen der Hausdurchsuchung sei sie im Dorf geschnitten worden. Weil sie die Polizei am Arbeitsort aufgesucht habe, sei es zu Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber gekommen, welche schliesslich zum Wechsel der Stelle geführt hätten. Wegen der Kontosperren und der Beschlagnahme der Mobiltelefone mit allen Kontaktdaten sei sie von der Familie und Freunden abhängig geworden. All dies habe sie psychisch stark belastet. Zudem seien die Grundbuchsperren in der Zeit nach der Aufhebung der Einstellung des Strafverfahrens unrechtmässig geworden.
2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse. Die Intensität der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Persönlichkeitsverletzung muss einer besonders schweren Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR entsprechen (BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_688/2014 vom 22. Dezember 2017 E. 30.2.1). Nebst dem Freiheitsentzug können beispielsweise eine öffentlich durchgeführte oder in den Medien stark beachtete Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, persönlichkeitsverletzende Mitteilungen der Strafbehörden an die Medien oder die Auswirkungen der Strafuntersuchung auf familiäre oder professionelle Beziehungen eine schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse verursachen. Hingegen genügt die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen in der Regel nicht für die Zusprechung einer Genugtuung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; BGer 6B_1049/2016 vom 22. November 2017 E. 3.1.2; OGer ZH SB170216 vom 11. Dezember 2017 E VII/10.2). Es reagiert nicht jeder Mensch in gleicher Weise auf eine Verletzung seiner psychischen Befindlichkeit; das Gericht muss daher bei deren Beurteilung auf einen Durchschnittsmassstab abstellen (BGE 128 IV 53 E. 7a). Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht (BGer 6B_1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2). Die beschuldigte Person hat die Umstände darzutun, die auf ihr subjektiv schweres Empfinden der Persönlichkeitsverletzung schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b; TC VD CRPE 2019 / 816 vom 18. September 2019 E. 2.4).
2.2 Laut Art. 431 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Genugtuung, wenn ihr gegenüber rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden sind. Zwangsmassnahmen sind rechtswidrig, wenn im Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren (BGer 6B_990/2013 vom 10. Juni 2014 E. 2.2). Der Anwendungsbereich von Art. 431 Abs. 1 StPO überlagert jenen von Art. 429 StPO (TC VD CREP 2018/1037 vom 18. Dezember 2018 E. 4.2.5).
3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Grundstücksperren seien nach der Einstellung des Verfahrens gegen sie rechtswidrig geworden. Vorliegend ist zu beachten, dass diese Grundstückesperren nicht einfach mit der Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin aufzuheben waren, sondern die betreffenden Grundstücke entsprechend der Anordnung im Urteil des Strafgerichtes vom 11. April 2014 bis zur Abklärung von Drittansprüchen gesperrt bleiben mussten. Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin focht die Einstellungsverfügung nicht an und akzeptierte damit die Sperrung der Grundstücke bis zur Beurteilung von Drittansprüchen durch das Strafgericht. Das Strafgericht hob alsdann bereits mit Urteil vom 12. Dezember 2016 die Grundstücksperren auf. Vor dem Hintergrund des Dargestellten erhellt, dass die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Anlass hat, der Staatsanwaltschaft ein rechtswidriges Vorgehen vorzuwerfen. Sie hat somit gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf Genugtuung.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Beschwerdeführerin ist auch gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO keine Genugtuung auszurichten. Vorliegend ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch das Verfahren besonders schwer in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sein soll bzw. dadurch eine überdurchschnittliche psychische Belastung einhergegangen wäre. Das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin dauerte bis zur Einstellung zwar sechs Jahre. Es ist jedoch zu beachten, dass das Verfahren während dreieinhalb Jahren sistiert war, und die Beschwerdeführerin diese Sistierung nicht anfocht. Auch macht sie keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend. Ausserdem trifft es zwar zu, dass Hausdurchsuchungen am Wohnort und am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin vorgenommen wurden. Dass die Beschwerdeführerin in der Folge der Hausdurchsuchung bei ihr zu Hause im Dorf geschnitten worden und es wegen der Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz zu einem arbeitsrechtlichen Konflikt gekommen sein soll, legt jedoch die Beschwerdeführerin weder konkret dar, noch weist sie dies nach. Wie vorstehend darlegt, führt jedes Strafverfahren zu einer gewissen psychischen Belastung, Demütigung sowie Blossstellung, ohne dass dies die Ausrichtung einer Genugtuung gebieten würde. Mithin begründen die Hausdurchsuchungen keinen Anlass für die Zusprechung einer Genugtuung. Ferner rechtfertigen die Kontensperren keine Ausrichtung einer Genugtuung. Das Privatkonto der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank wurde rund einen Monat nach dessen Sperrung wieder freigegeben. Das Sparkonto der Beschwerdeführerin wurde rund ein Jahr später freigegeben. Zum Zeitpunkt der Sperrung befand sich auf dem Privatkonto ein Guthaben von Fr. 5'511.07 und auf dem Sparkonto ein solches von Fr. 101.90. Die Konten, an welchen neben der Beschwerdeführerin noch weitere beschuldigte Person beteiligt waren, blieben länger gesperrt. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin während der einmonatigen Sperrung des Privatkontos auf die Unterstützung durch ihre Familie und Freunde angewiesen war. Danach konnte sie jedoch wieder über das Guthaben auf diesem Privatkonto verfügen. Vorliegend wird weder konkret geltend gemacht, noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin wegen der Kontosperren ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten konnte. Die Kontosperren stellten ebenso wie die Beschlagnahme der Mobiltelefone fraglos keine überdurchschnittliche psychische Belastung für die Beschwerdeführerin dar. Nach all dem Ausgeführten sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen würden.
5. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Genugtuung beanspruchen kann.
VI. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN 1.1 Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nach der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Streitwertes und der Bedeutung der Sache als auch der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes des Gerichtes ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.− zu veranschlagen (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT). Zudem sind Auslagen von pauschal Fr. 100.− zu erheben (§ 3 Abs. 6 GebT). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht
1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Obsiegen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zusätzliche Zusprechung eines Betrages von Fr. 494.95 für den Beizug der Wahlverteidigung ist dadurch Rechnung zu tragen, als die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die anderen neun Zehntel der Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dagegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
2. Entsprechend des teilweisen Obsiegens ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Da Advokat Dr. Christian von Wartburg im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 TO). Vorliegend erscheint eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 270.− (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Juli 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
"1. Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Prozessentschädigung für die Wahlverteidigung von Fr. 4'305.20 aus der Staatskasse ausgerichtet. Die Mehrforderung wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen ausgerichtet."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 2'100.– (bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 2‘000.– und Auslagen von pauschal Fr. 100.–) werden zu neun Zehnteln der Beschwerdeführerin auferlegt und zu einem Zehntel auf die Staatskasse genommen.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 270.− (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Stephan Gass Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
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