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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.10.2019 470 19 191

October 31, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·HTML·6,056 words·~30 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Oktober 2019 (470 19 191) Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung

Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiber i.V. Luzius Sidler

Parteien

A.____, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, substituiert durch Advokatin Wicky Tzikas, Oberwilerstrasse 3, Postfach, 4123 Allschwil, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung BM/OK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung

Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Juli 2019

A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen B.____ eine Untersuchung. A.____, Polizistin bei der Kantonspolizei C.____, welche in derselben Liegenschaft wie B.____ wohnt, verschaffte der Polizei Basel-Landschaft Zugang zu der zum Haus gehörenden Garage, damit technische Geräte für die Audioüberwachung des Fahrzeugs von B.____ an dessen Fahrzeug installiert werden konnten. Im Laufe der Ermittlungen entstand der Verdacht, dass A.____ B.____ vor der verdeckten Polizeiermittlung gewarnt haben könnte, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen sie das der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegende Strafverfahren eröffnete und sie am 7. November 2018 vorläufig festhielt. Des Weiteren wurden im Rahmen der Ermittlungen am 7. November 2018 drei Mobiltelefone und ein Laptop der Beschwerdeführerin sichergestellt. B. Mit Verfügung vom 18. Juli 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Ziff. 1), hob die Sicherstellung von drei Mobiltelefonen (iPhones) und einem Laptop (MacBook Pro) (Pos. A2, A5, A6 und B1) auf und verfügte deren Rückgabe an A.____ nach Rechtskraft der Verfügung (Ziff. 2), auferlegte die Verfahrenskosten der Staatskasse (Ziff. 3), sprach A.____ gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5‘351.05 (Ziff. 4) sowie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 400.00 zu (Ziff. 5) und wies die im Übrigen geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen ab (Ziff. 6). Auf die Begründungen dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokatin Annalisa Landi, substituiert durch Advokatin Wicky Tzikas, am 26. Juli 2019 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde. Sie beantragte, Ziff. 4 der Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 5'681.30 zuzusprechen (Ziff. 1 der Beschwerde), es sei Ziff. 5 der Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 600.00 zuzusprechen (Ziff. 2 der Beschwerde), es sei Ziff. 6 der Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 697.00 zuzusprechen, gegebenenfalls unter Einbehaltung der Beschlagnahmeposition A2 (Ziff. 3 der Beschwerde), eventualiter seien Ziff. 4-6 der Verfügung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 4 der Beschwerde), es sei im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung festzustellen, dass Ziff. 1 der Verfügung nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 5 der Beschwerde), dies unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 6 der Beschwerde). Zudem stellte die Beschwerdeführerin den Verfahrensantrag, es sei ihr zu allfälligen Stellungnahmen das rechtliche Gehör einzuräumen. D. Mit Stellungnahme vom 16. August 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (Ziff. 1), die Bemühungen der Verteidigung vom 7. November 2018 seien mit zusätzlichen 20 Minuten zu entschädigen (Ziff. 2), der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von CHF 262.00 zuzusprechen (Ziff. 3), im Übrigen seien die Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen (Ziff. 4) und die Kosten seien mindestens zu ¾ der Beschwerdeführerin und zu ¼ dem Staat aufzuerlegen (Ziff. 5). E. Mit replizierender Stellungnahme vom 27. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest, zog indes das Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 5 der Beschwerde zurück. F. Mit duplizierender Stellungnahme vom 9. September 2019 hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen vom 16. August 2019 vollumfänglich fest. G. Mit weiterer Stellungnahme vom 12. September 2019 hielt die Beschwerdeführerin ebenfalls an ihren Anträgen fest. H. Die Staatsanwaltschaft bekräftigte ihre Anträge mit Eingabe vom 12. September 2019. Erwägungen I. Formelles

1. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung, d.h. des Präsidiums des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250), jeweils in Verbindung mit Art. 395 lit. b StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2. Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Als Adressatin der Verfügung ist sie zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeeingabe vom 26. Juli 2019 erweist sich als rechtzeitig erhoben und ist darüber hinaus rechtsgenüglich begründet. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, da der im vorliegenden Fall strittige Betrag der geltend gemachten Parteientschädigung, der Genugtuung und des Schadenersatzes zusammen CHF 1'227.25 beträgt und somit unter CHF 5'000.00 liegt (Art. 395 lit. b StPO), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. II. Materielles

1. Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Abs. 2 von Art. 429 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen; sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.

2.1.1 Als erster Punkt ist die Angemessenheit der in Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019 zugesprochenen Parteientschädigung von insgesamt CHF 5’351.05 zu prüfen. In der Beschwerde vom 26. Juli 2019 wird eine Erhöhung um CHF 330.25 auf eine Gesamtsumme von CHF 5'681.30 geltend gemacht.

2.1.2 Der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren als nicht komplex eingestuft und deshalb den Stundenansatz auf CHF 230.00 herabgesetzt hat. Diese Herabsetzung wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Des Weiteren ist die Honorarnote der Verteidigung der Beschwerdeführerin von der Staatsanwaltschaft um 100 Minuten gekürzt worden. Namentlich sind ihr für die Teilnahme an der Einvernahme vom 7. November 2018 von 210 Minuten 50 Minuten gekürzt worden, da gemäss der Staatsanwaltschaft die Einvernahme lediglich 160 Minuten gedauert habe und der Reiseweg bereits separat mit 60 Minuten in Rechnung gestellt worden sei. Für die Teilnahme an den Einvernahmen vom 8. November 2018 wurden 30 Minuten als nicht entschädigungsfähig erachtet. Es habe überhaupt keine Veranlassung für die Verteidigerin gegeben, eine halbe Stunde auf ihre Mandantin zu warten, zumal sich diese nicht mehr in Haft befand. Weitere 20 Minuten wurden von der Staatsanwaltschaft für die Teilnahme an den Einvernahmen vom 9. April 2019 gekürzt, da eine nachträgliche Besprechung nicht als angemessen zu beurteilen sei.

2.1.3 In ihrer Beschwerde vom 26. Juli 2019 ficht die Beschwerdeführerin die Kürzung um 50 Minuten für die Aufwendungen vom 7. November 2018 und die Kürzung von 30 Minuten für die Aufwendungen am 8. November 2018 an. Nicht angefochten wird die Kürzung um 20 Minuten betreffend die Teilnahme an den Einvernahmen vom 9. April 2019. Am 7. November 2018 sei die Verteidigung auf 14:00 Uhr einbestellt worden und habe das Gebäude der Staatsanwaltschaft erst wieder um 17:30 Uhr verlassen können. Dies nachdem sie die Verwandten der Beschwerdeführerin über die Festnahme informiert und das Beibringen von Kleidern und Hygieneartikeln organisiert habe. Die fehlende Protokollierung dieser Zeitpunkte sei nicht ihr, sondern der Staatsanwaltschaft anzulasten. Somit seien ihr für ihre Aufwendungen am 7. November 2018 210 Minuten anstatt wie in der Einstellungsverfügung vorgesehen nur 160 Minuten zu vergüten. Für die Teilnahme an den Einvernahmen vom 8. November 2018 seien ihr entgegen der Kürzung durch die Staatsanwaltschaft zusätzlich 30 Minuten zu entschädigen. Insgesamt seien ihr aufgrund der Unangemessenheit der Kürzung um 80 Minuten diese mit einem Stundenansatz von CHF 230.00, also CHF 306.65 zuzüglich MWST, total somit CHF 330.25, zusätzlich zu vergüten.

2.1.4 Mit Stellungnahme vom 16. August 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Bemühungen der Verteidigung vom 7. November 2018 mit zusätzlichen 20 Minuten zu entschädigen, da die Verteidigerin vermutungsweise um 14:00 Uhr einberufen worden sei, wie in der Beschwerde vom 26. Juli 2019 von ihr richtigerweise behauptet. Hingegen seien die für die Zeit nach der Einvernahme vom 7. November 2018 geltend gemachten Bemühungen von 30 Minuten weder ausgewiesen noch belegt und deshalb nicht zu entschädigen. In Bezug auf die Einvernahmen vom 8. November 2018 sei ebenfalls die Substantiierungspflicht durch die Verteidigung verletzt worden. Darüber hinaus mache sie unzutreffende Angaben, denn der Beschwerdeführerin sei die Haftentlassung unmittelbar nach den Einvernahmen eröffnet worden. Die anschliessend abgehaltene Sitzung mit zwei Mitarbeitern der Polizei C.____ habe zwar in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stattgefunden, doch sei dies nicht mehr im Rahmen der Teilnahme einer Einvernahme geschehen und aus diesem Grund sei der zusätzlich geltend gemachte Zeitaufwand von 30 Minuten auch nicht zu entschädigen.

2.1.5 In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2019 macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der strittigen Kürzung von 30 Minuten für die Zeit nach der Teilnahme an den Einvernahmen vom 8. November 2018 Folgendes geltend: Es sei unzutreffend, dass ihr die Haftentlassung unmittelbar nach Beendigung der zweiten Einvernahme mitgeteilt worden sei. Vielmehr sei ihr eröffnet worden, dass noch eine Besprechung mit Beamten der Polizei C.____ stattfinden werde und sie erst anschliessend gehen könne. Ohnehin sei die Wartezeit durch das Strafverfahren verursacht worden und es seien sämtliche Aufwendungen zu entschädigen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Strafverfahren stünden.

2.1.6 Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Eingabe vom 9. September 2019 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2019 keine Ausführungen mehr zu den ursprünglich geltend gemachten Aufwendungen nach der Einvernahme vom 7. November 2018 mache. Des Weiteren wird hinsichtlich der Einvernahmen vom 8. November 2018 geltend gemacht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin unzutreffend seien und sie unmittelbar nach den Einvernahmen bedingungslos entlassen worden sei. Darüber hinaus habe es sich bei der Teilnahme an der Unterredung mit den Beamten der Polizei C.____ nicht um einen notwendigen Verteidigungsaufwand gehandelt, selbst wenn dieser Aufwand im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden hätte.

2.2.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die nach lit. a zu ersetzenden Auslagen umfassen primär die Kosten der Verteidigung (Yvona Griesser, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 429 StPO). Das Gesetz sieht eine Entschädigung ausdrücklich nur für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor. Dies bedeutet verkürzt gesagt, dass sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen darstellen müssen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 13 ff. zu Art. 429 StPO; Griesser, a.a.O., N 4 zu Art. 429 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 1810). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen der Kantone sowie nach dem Zeitaufwand, den der Rechtsvertreter für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungskosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Massgebend sind die Natur des Straffalls, die Bedeutung der Sache für die beschuldigte Person, die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, der Zeitaufwand und die Arbeitsqualität sowie die Verantwortung, die der Anwalt auf sich genommen hat. Der angemessene Aufwand kann überdies durch die Persönlichkeit der beschuldigten Person und deren Umfeld bestimmt werden. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot. Auch zu entschädigen sind wesentliche Nebenkosten (notwendige Auslagen) der Verteidigung wie die vom Anwalt verrechnete Kleinspesenpauschale für Fotokopien, Telefongespräche, Fahrtspesen, Verpflegung, Unterkunft und Mehrwertsteuer. Hingegen wird grundsätzlich der Zeitaufwand betreffend Mandatsübernahme, Sekretariatsarbeit, Rechtsstudium, Bemühungen in parallelen Verfahren, anwaltliche Kürzestaufwände sowie soziale Betreuung nicht entschädigt (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 429 StPO; Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 zu Art. 135 StPO; Viktor Lieber, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 135 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1811; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 479).

2.2.2 Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Entschädigung für die Teilnahme an der Einvernahme vom 7. November 2018 ist Folgendes festzustellen: Grundsätzlich sind die gesamten im Rahmen einer Einvernahme angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Hierunter fallen nebst der Wegpauschale, welche praxisgemäss innerhalb des Kantons Basel-Landschaft bzw. von oder nach C.____ im Umfang von maximal einer Stunde (Hin- und Rückweg) angerechnet wird, allfällige Wartezeiten und Koordinationsgespräche nach Beginn der Vorladungszeit sowie der Zeitaufwand für diese Einvernahme und für die Durchsicht des Protokolls. Da der Zeitpunkt der Einbestellung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht protokolliert ist, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass diese wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht auf 14:00 Uhr einbestellt worden ist. Dies gilt umso mehr, als auch die Staatsanwaltschaft nachträglich in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2019 anmerkt, dass im Zweifelsfall davon ausgegangen werden könne, die Verteidigerin sei auf 14:00 Uhr bestellt worden. Daraus resultiert, dass der Beschwerdeführerin ein zusätzlicher Zeitaufwand von 20 Minuten zu entschädigen ist. Insgesamt ist ihr somit für die Teilnahme an dieser Einvernahme vom 7. November 2018 ein Zeitaufwand von 180 Minuten zu entschädigen, da den Akten zu entnehmen ist, dass die Einvernahme mitsamt der Durchsicht bis um 17:01 gedauert hat (vgl. act. 193, S. 14). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, für die Zeit nach selbiger Einvernahme mit weiteren 30 Minuten entschädigt zu werden, namentlich für das Organisieren von Kleidern und Hygieneartikel für die Beschwerdeführerin sowie die Informierung der Angehörigen der Beschwerdeführerin, kann sie nicht gehört werden: Die Zeit nach Durchsicht bzw. umgehend nach Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls fällt unter die Pauschale der Wegentschädigung. Die Wegpauschale beträgt im vorliegenden Fall praxisgemäss eine Stunde (Hin- und Rückweg). Der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin eine Wegpauschale von 60 Minuten zugesprochen wurde, was von ihr auch nicht beanstandet wird. Ein weiterer Grund für die Nichtberücksichtigung der verlangten 30 Minuten nach erfolgter Einvernahme liegt im geltend gemachten Zweck dieses Aufwands. Denn im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO nicht zu entschädigen ist die soziale Betreuung des Klienten durch die Verteidigung. Soweit die Beschwerdeführerhin verlangt, es seien der Verteidigung ihre Bemühungen zu entschädigen, die das Informieren der Angehörigen der Beschwerdeführerin sowie das Organisieren von Kleidern und Hygieneartikeln betreffen, handelt es sich um Tätigkeiten im Rahmen einer sozialen Betreuung. Diese Tätigkeiten waren nicht erforderlich, um die Ausübung der Verfahrensrechte der Mandantin zu gewährleisten. Aus dem gleichen Grund ist auch die von der Beschwerdeführerin monierte Kürzung von 30 Minuten für die Teilnahme an den Einvernahmen vom 8. November 2018 nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der geltend gemachten zusätzlichen Entschädigung für die Teilnahme an den Einvernahmen vom 8. November 2018 gilt Folgendes: Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, dieser (gekürzte) Zeitaufwand sei durch die Besprechung mit den Beamten der Polizei C.____ verursacht worden, welche mit dem Strafverfahren im Zusammenhang stünden. Unbestritten ist, dass diese Besprechung nicht Teil des mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019 eingestellten Strafverfahrens ist. Es handelt sich somit bei diesem Aufwand nicht um Bemühungen, welche die Ausübung der Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin in dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Strafverfahren gewährleisten. Aus diesem Grund ist die Kürzung des Zeitaufwandes um diese 30 Minuten nicht zu beanstanden. Die Kürzung von 20 Minuten im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Einvernahmen vom 9. April 2019 wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und eine diesbezügliche Unrechtmässigkeit ist auch nicht ersichtlich.

2.2.3 Abschliessend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin somit eine zusätzliche Parteientschädigung von CHF 82.55 zuzusprechen ist. Diese betreffen die Aufwendungen der Verteidigung für die Zeit vor der Einvernahme vom 7. November 2018 von insgesamt 20 Minuten à CHF 230.00 pro Stunde, somit CHF 76.65 zuzüglich MWST von CHF 14.90. Die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO in diesem Punkt teilweise gutzuheissen, Ziff. 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019 aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.1.1 Als zweiter Punkt ist die Angemessenheit der in Ziff. 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019 zugesprochenen Genugtuung von CHF 400.00 zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob für eine gemäss der Beschwerdeführerin verunreinigte Zelle sowie ein fehlendes Frühstück während der Haft, wie von ihr in der Beschwerde geltend gemacht, weitere CHF 200.00 an Genugtuung zu Lasten der Staatskasse auszurichten sind.

3.1.2 In der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2019 wird von der Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die Ausrichtung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 400.00 für die ausgestandene Haft unbestritten sei. Eine zusätzliche Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 200.00, weil die Zelle der Beschwerdeführerin angeblich verschmutzt gewesen sein soll und sie kein Frühstück erhalten habe, sei abzuweisen. Der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. November 2018 widerspreche den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verschmutzten Zelle. Bei der Zelle handle es sich zwar um eine veraltete und stark in Mitleidenschaft gezogene, jedoch grundsätzlich saubere Einrichtung. In Bezug auf das fehlende Frühstück habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei unter diesen Umständen nicht erkennbar.

3.1.3 Von der Beschwerdeführerin nicht angefochten wird die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 400.00 für zwei Tage Freiheitsentzug. Die Beschwerdeführerin verlangt aber eine Erhöhung der Genugtuung um CHF 200.00, da ihre Zelle in unhaltbarem Zustand gewesen sei und sie kein Frühstück erhalten habe. Es sei mit Eingabe vom 23. Mai 2019 eine Korrespondenz des damaligen Verteidigers mit der Staatsanwaltschaft und der Polizei Basel-Landschaft zur Frage des Zustands der Zelle und des mangelnden Frühstücks eingereicht worden. Die Entschuldigung der Polizei Basel-Landschaft mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 für das fehlende Frühstück könne ebendieses nicht ersetzen. Immerhin sei es ein Eingeständnis, dass die Polizei Basel-Landschaft und die Staatsanwaltschaft die Verantwortung tragen müssten und eine Erhöhung der Genugtuung erfolgen sollte. Betreffend den Zustand der Zelle habe sie keine Beweise zur Hand, da insbesondere ihr Mobiltelefon beschlagnahmt worden sei. Der als Gegenbeweis offerierte Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. November 2018 sei untauglich. Strittig sei, ob die Zelle bei Antritt am 7. November 2018 sauber gewesen sei und nicht, ob die Zelle grundsätzlich gereinigt werde. Die Beweislast liege bei der Staatsanwaltschaft, da diese der Beschwerdeführerin jegliche Möglichkeit entzogen habe, Beweise zu sichern (vgl. Beschwerde vom 26. Juli 2019, S. 7).

3.1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2019 aus, es sei unangemessen und nicht gerechtfertigt, dass die Beschwerdeführerin das fehlende Frühstück vom 8. November 2018 gleichentags nicht moniert habe und sich erst im Nachhinein darüber beklage und eine finanzielle Genugtuung hierfür fordere. Hinsichtlich des Zustands der Zelle zum Zeitpunkt der Inhaftierung handle es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin um unzutreffende Behauptungen.

3.1.5 Dem entgegnet die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2019, der von der Polizei Basel-Landschaft selbst erstellte Bericht bestätige die Beanstandungen der Beschwerdeführerin. Diesem Bericht sei etwa zu entnehmen, dass die Zelle nur quartalsweise professionell gereinigt werde und sich daraus ergebe, dass ein genügender Zustand der Zelle nicht sichergestellt sei. Eine Erhöhung der Genugtuung rechtfertige sich aus diesem Grund.

3.2.1 Voraussetzung für eine Genugtuung i.S.v. lit. c des Art. 429 Abs. 1 StPO ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse gemäss Art. 28 ZGB und Art. 49 OR vorliegt (BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 = Pra 2013 Nr. 108 E. 3.2). Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Haft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine breite Darlegung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Die mit jedem Strafverfahren einhergehenden psychischen Belastungen sowie die geringfügige Blossstellung und Demütigung nach aussen genügen nicht für die Zusprechung einer Genugtuung. In anderen Fällen als dem des ungerechtfertigten Freiheitsentzugs hat die betroffene Person die Schwere der Verletzung glaubhaft zu machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 12 ff. zu Art. 429 StPO, mit Hinweisen; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1816, mit Hinweisen). Materiellrechtlich beurteilt sich der Anspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Der Ansprecher muss die behauptete Persönlichkeitsverletzung darlegen und beweisen (BGer 6B_192/2015 vom 9. September 2015 E. 1.2, mit Hinweisen). Die Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (BGer 6B_534/2014 vom 25. September 2014 E. 1.3). Art. 3 i.V.m. Art. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verlangt eine wirksame und insbesondere unverzüglich erfolgende Ermittlung, wenn eine Person in vertretbarer Weise geltend macht, von der Polizei oder anderen Amtsträgern unter Verletzung von Art. 3 EMRK schwerwiegend misshandelt worden zu sein (BGE 140 I 246 E. 2.5.1 m. w. H.). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine beanstandete Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der geschädigten Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, sowie der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln. Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (BGer 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019, E. 2.7 m.w.H.).

3.2.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Inhaftierung am 8. November 2018 kein Frühstück erhalten hat. Nicht erwiesen ist hingegen, dass sich ihre Zelle bei Haftantritt am 7. November 2018 in einem - wie von ihr dargelegt - verunreinigten Zustand befunden hat. Für die vorliegende Beurteilung des Anspruchs auf eine Genugtuung ist dies jedoch nicht weiter von Bedeutung. Denn Voraussetzung für eine Genugtuung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist das Vorliegen einer besonderen Verletzung der persönlichen Verhältnisse. In casu vermag die Beschwerdeführerin weder darzulegen, dass sie der Zustand der Zelle in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt hat, noch, dass diese Verletzung eine solche Intensität aufgewiesen hat, dass sich das Zusprechen einer Genugtuung rechtfertigen würde. Hätte eine besonders schwere Verletzung vorgelegen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Zustand der Zelle wohl umgehend moniert hätte. Dies wird von der Beschwerdeführerin jedoch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die verunreinigte Zelle erst über eine Woche später mit Schreiben vom 19. November 2018 moniert worden ist (act. 31). Gleichermassen verhält es sich hinsichtlich des nicht erhaltenen Frühstücks. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, eine schwere Verletzung ihrer Persönlichkeit glaubhaft zu machen. Insbesondere wurde kein (tauglicher) Nachweis z. B. ihres Hausarztes betreffend die Schwere ihrer beschriebenen Verletzung eingereicht. Somit kann festgehalten werden, dass der Zustand der Zelle sowie das fehlende Frühstück nicht als derartig schwere Eingriffe in ihre persönlichen Verhältnisse zu qualifizieren sind resp. dass diese nicht ein solches Mass erreichten, welche eine Genugtuung rechtfertigen. Ebenso fehlt es der monierten Behandlung in casu an der erforderlichen Schwere, um darin eine Verletzung von Art. 3 EMRK erblicken zu können. Es mag zwar für die Beschwerdeführerin unangenehm gewesen sein, am Morgen des 8. November 2018 kein Frühstück erhalten zu haben, doch kann deswegen in keiner Weise von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK die Rede sein. Die erforderliche Schwere für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ist klar nicht erreicht, da die Beschwerdeführerin durch das fehlende Frühstück kaum seelisch oder körperlich in dem geforderten Mass betroffen war, das für eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen müsste. Die Beschwerdeführerin behauptet und belegt sodann auch nicht beispielsweise, aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustandes dringend auf ein Frühstück angewiesen gewesen zu sein. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf der verunreinigten Zelle, bei der das Mindestmass an Schwere für eine erniedrigende Behandlung weder ersichtlich noch überzeugend von der Beschwerdeführerin dargelegt wird. Hierbei hätte die Beschwerdeführerin mindestens darlegen müssen, inwiefern sie sich in einem solchen Masse aufgrund der verschmutzten Zelle ekelte, dass sie deswegen (medizinisch attestierte) intensive physische oder psychische Leiden erfahren hat.

3.2.3 Somit ist festzuhalten, dass weder eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt noch die Voraussetzungen für die geforderte Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gegeben sind. Die Beschwerde ist hinsichtlich Ziff. 5 der Einstellungsverfügung vom 18. Juli 2019 unbegründet und deshalb abzuweisen.

4.1.1 Als dritter Punkt ist die Rechtmässigkeit von Ziff. 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019, sprich die Abweisung der übrigen geltend gemachten Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin - wie von ihr gefordert - eine Entschädigung von CHF 697.00 zuzusprechen ist, gegebenenfalls unter Einbehaltung der Beschlagnahmeposition A2.

4.1.2 In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2019 wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin keine eigentliche wirtschaftliche Einbusse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO geltend mache. Vielmehr verlange sie eine Entschädigung der Kosten, die ihr für die Beschaffung des Ersatzes für das sichergestellte Mobiltelefon iPhone 8 entstanden seien. Sie führe jedoch weder aus, weshalb die Beschaffung des Ersatzgeräts für die Ausübung beruflicher Zwecke notwendig gewesen sei, noch weshalb sie gerade auf das von ihr neu gekaufte Modell angewiesen gewesen sei. Des Weiteren habe es die Beschwerdeführerin unterlassen darzulegen, inwiefern ihr durch die entgangene Nutzungsmöglichkeit ein Schaden erwachsen sei. Die Beschaffung eines privaten Mobiltelefons sei für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit nicht nötig gewesen, zumal sich unter den sichergestellten Geräten auch ein dienstliches Mobiltelefon befunden habe. Eine Entschädigung der Kosten in der Höhe von CHF 1'195.00 scheitere bereits an der fehlenden Begründung einer wirtschaftlichen Einbusse i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Ausserdem treffe die Beschwerdeführerin eine Schadensminderungspflicht. Beim sichergestellten Mobiltelefon handle es sich um ein iPhone 8, beim beschafften Ersatzgerät hingegen um das neuere und deutlich teurere iPhone XS. Davon abgesehen hätte es genügt, ein gewöhnliches Mobiltelefon für unter CHF 100.00 zu beschaffen. Mit der Einstellungsverfügung werde die Sicherstellung ihres iPhone 8 aufgehoben und die Beschwerdeführerin selbiges zurückerhalten. Aus all diesen Gründen werde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'195.00 abgewiesen.

4.1.3 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26. Juli 2019 geltend, sie hätte während neun Monaten auf ihr beschlagnahmtes Mobiltelefon verzichten müssen. Sie sei so zu stellen, wie wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre und sie über die Dauer von neun Monaten über ein iPhone 8 verfügt hätte. Der Staatsanwaltschaft sei zuzustimmen, dass sie nur einen gleichwertigen Ersatz fordern könne, sprich den Ersatz eines iPhone 8, was CHF 697.00 koste. Diese Kosten seien der Beschwerdeführerin zu erstatten. Es sei ihr zudem Gelegenheit zu geben, ihre Daten auf das neue Gerät zu übertragen.

4.1.4 In ihrer Stellungnahme vom 16. August 2019 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführerin CHF 262.00 zuzusprechen sei. Dieser ihr neu zuzusprechende Betrag stelle sie so, als ob sie von der Sicherstellung ihres Mobiltelefons nicht betroffen gewesen sei. Der Betrag setze sich aus neun Monatsraten à CHF 29.00 zuzüglich einer Anzahlung von CHF 1.00 zusammen. Zusätzlich erhalte sie ihr sichergestelltes iPhone 8 zurück. Eine Orientierung an der Ratenzahlung rechtfertige sich auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Eingabe vom 23. Mai 2019 ihr neues Gerät iPhone XS im Rahmen eines Ratenzahlungsplans gekauft habe. Eine Entschädigung in der Höhe des vollen Kaufpreises sei hingegen nicht gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin dann den Gegenwert eines neuwertigen Geräts erhalte und damit bessergestellt würde.

4.2.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Im Sinne einer Kausalhaftung hat der Staat den gesamten Schaden wiedergutzumachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das schadensstiftende Verhalten für den eingetretenen Schaden nicht nur eine notwendige Bedingung bildet, sondern auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögenstand und dem Stand, den das Vermögen ohne schädigendes Ereignis hätte. Der Schaden ist die unfreiwillige Vermögensminderung, der in einer Vermehrung der Passiven, Verminderung der Aktiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. In der Lehre wird überwiegend die Ansicht vertreten, es sei sowohl der unmittelbar aus einer bestimmten Verfahrenshandlung entstehende Schaden als auch die sich mittelbar aus dem Strafverfahren ergebende wirtschaftliche Einbusse zu entschädigen. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen, kann aber die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Art. 429 Abs. 2 StPO verpflichtet die Strafbehörde nicht, alle bedeutsamen Tatsachen für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs von Amtes wegen abzuklären. Sie hat die beschuldigte Person aber mindestens anzuhören, wobei es dieser obliegt, ihre Ansprüche zu belegen und zu beziffern (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 237; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 24 zu Art. 429 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 24 f. zu Art. 429 StPO).

4.2.2 Vorliegend unbestritten ist, dass am 7. November 2018 ein iPhone (Position B.1) am Arbeitsort der Beschwerdeführerin und zwei iPhones, ein schwarzes (Position A.6) und ein goldfarbenes (Position A.2), an ihrem Wohnort sichergestellt worden sind, wie dies den jeweiligen Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokollen vom 7. November 2018 zu entnehmen ist (vgl. act 103 und act. 93). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Position A.2 um ihr privates Mobiltelefon, welches sie jedoch seit Oktober 2017 nicht mehr verwende (vgl. act. 195 ff.). Im Gegensatz dazu führe die Position A.6 ihr privates Mobiltelefon auf, welches sie täglich benutze (vgl. act. 197). Die Position B.1 sei ihr Dienstmobiltelefon, welches sie nur für den dienstlichen Gebrauch verwende und sie nicht nach Hause nehme (vgl. act. 199). Nachfolgend ist davon auszugehen, dass sich die Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin auf die Position A.6, sprich jenes Mobiltelefon bezieht, welches sie bis zu dessen Sicherstellung tagtäglich verwendete und nicht wie von ihr in ihrer Beschwerde vorgebracht, auf die Position A.2. Dieses Mobiltelefon hat sie gemäss eigenen Angaben seit Oktober 2017 nicht mehr verwendet. Die Beschwerdeführerin fordert Schadenersatz für den entgangenen Nutzen ihres Mobiltelefons infolge der Sicherstellung. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, ist der gesamte Schaden wiedergutzumachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Aufgrund der Sicherstellung ihres Mobiltelefons sind der Beschwerdeführerin Folgekosten entstanden, da sie sich ein neues Mobiltelefon beschaffen musste. Diese Folgekosten stellen den Schaden im Sinne einer ungewollten beziehungsweise unfreiwilligen Vermögensminderung dar. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Sicherstellung des Mobiltelefons am 7. November 2018 als Verfahrenshandlung im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens und des Schadens im Sinne der Folgekosten ist vorliegend gegeben und wird auch nicht unterbrochen. Durch die Sicherstellung ist der Beschwerdeführerin das Mobiltelefon (Position A.6) und somit dessen Nutzung entzogen worden, woraufhin sie Ausgaben tätigen musste, um weiterhin ein Mobiltelefon nutzen zu können. Der Logik dieser Argumentation folgend, ist der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden, der ihr zu ersetzen ist.

4.2.3 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO und somit für eine Entschädigung durch den Staat gegeben. In Anwendung von Art. 397 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, Ziff. 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat die Höhe des Schadenersatzes unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und ihrer Schadensminderungspflicht sowie unter Berücksichtigung der Vorteilsanrechnung neu zu berechnen und festzulegen. III. Kosten

1.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem das Kantonsgericht nunmehr erkennt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren teilweise obsiegt, gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT; SGS 170.31) in der Höhe von CHF 1'050.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von pauschal 50.00, hälftig und somit im Umfang von CHF 525.00 zulasten der Beschwerdeführerin und im Umfang von CHF 525.00 zu Lasten des Staates.

1.2 Ausserdem wird der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; KGer BL 470 15 277 vom 19. Januar 2016 E. 3). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung aus der Staatskasse zu entrichten. Mit Eingabe vom 27. August 2019 hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Advokatin Wicky Tzikas macht mittels Einreichung einer Honorarnote eine Parteientschädigung von CHF 3‘792.10 (inkl. MWST) geltend. Die Honorarnote setzt sich aus einem Honorar von 11.33 Stunden à CHF 300.00 (CHF 3'400.00); 26 Kopien à CHF 2.00 (CHF 52.00); 52 Kopien à CHF 1.00 (CHF 52.00); Portokosten von CHF 15.00 und Telefonkosten von CHF 2.00 zuzüglich einer MWST von CHF 271.11 zusammen. Das vorliegende Verfahren ist in tatsächlicher Hinsicht nicht als komplex einzustufen. Praxisgemäss wird in solchen Fällen ein Stundenansatz von CHF 230.00 als angemessen betrachtet. Für die Korrespondenz resp. Besprechungen mit der Beschwerdeführerin ist insgesamt der Aufwand von 60 Minuten anstatt der geltend gemachten 185 Minuten zu entschädigen. Des Weiteren ist eine Kürzung für die Ausarbeitung der Rechtsmitteleingaben vorzunehmen. Für die Ausarbeitung der Beschwerde erscheint ein Zeitaufwand von 240 Minuten anstatt 300 Minuten und für die Ausarbeitung der Stellungnahmen ein Zeitaufwand von 120 Minuten anstelle von 195 Minuten als angemessen. Insgesamt ergibt dies ein Honorar von 7 Stunden à CHF 230.00 und somit CHF 1'610.00. In Anwendung der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) ist der Rechtsvertreterin für 26 Kopien ein Auslagenersatz von CHF 1.50 pro Seite und somit CHF 39.00 zuzugestehen. Bei den 52 Kopien handelt es sich um Massenkopien, weshalb der Auslagenersatz CHF 0.50 pro Seite und somit CHF 26.00 beträgt. Des Weiteren sind ihr die geltend gemachten Auslagen von CHF 15.00 für Porto und CHF 2.00 für Telefonkosten zu entschädigen. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'692.00 zzgl. MWST von CHF 130.30 und somit CHF 1'822.30 zu entschädigen.

Demnach wird erkannt:

://: 1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 4 und 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 18. Juli 2019 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1’050.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1’000.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen hälftig (= CHF 525.00) zu Lasten der Beschwerdeführerin und hälftig (= CHF 525.00) zu Lasten des Staates.

3. 4.

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'822.30 (inklusive Auslagen und CHF 130.30 MWST) zu Lasten des Staates zugesprochen.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V. Luzius Sidler

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

470 19 191 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.10.2019 470 19 191 — Swissrulings