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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.08.2019 470 19 149

August 27, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,702 words·~24 min·7

Summary

Erkennungsdienstliche Erfassung/DNA-Probenahme/Erstellung DNA-Profil

Full text

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. August 2019 (470 19 149) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Erkennungsdienstliche Erfassung, WSA-Abnahme und Auftrag zur Erstellung eines DNA- Profils / Sachbeschädigung

Bei verschiedenen Sachbeschädigungen über einen längeren Zeitraum können die einzelnen Schadenssummen nicht einfach zusammengerechnet werden, so dass eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB entsteht, sondern nur, wenn aufgrund der räumlichen und zeitlichen Nähe eine Handlungseinheit vorliegt (E. 2.4.5).

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Délia Maire

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Erkennungsdienstliche Erfassung / DNA-Probenahme / Erstellung DNA-Profil Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Mai 2019

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.____ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher qualifizierter Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 3 StGB). Im Rahmen dieses Verfahrens erliess sie gegenüber dem Beschuldigten am 24. Mai 2019 eine Verfügung, mit welcher die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 Abs. 1 StPO), eine DNA-Probenahme (Wangenschleimhautabstrich WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils (Art. 255 Abs. 1 StPO) des Beschuldigten angeordnet wurde.

Auf die Begründung dieser Verfügung der Staatsanwaltschaft sowie der Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft erhob der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Beschwerde und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2019 betreffend erkennungsdienstlicher Erfassung, DNA-Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils aufzuheben. Dementsprechend sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, sämtliche erhobenen Daten und Asservate zu löschen bzw. zu vernichten. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Für den Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung zu gewähren.

C. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde, zudem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens sämtliche erkennungsdienstlichen Daten, DNA-Proben und DNA-Profile nicht zu verwenden und allfällige diesbezügliche schon laufende Verwendungen unverzüglich einzustellen.

D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2019 die Abweisung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.

E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 wies der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest.

G. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 19. Juli 2019 auf eine duplizierende Stellungnahme.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sowie aus § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2019 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer noch gleichentags eröffnet, wie dessen Unterschrift auf der Empfangsbestätigung zeigt. Daher wurde die Rechtsmittelfrist mit Eingabe vom 3. Juni 2019 gewahrt. Auch wurden die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt. Als beschuldigte Person des entsprechenden Strafverfahrens ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und dadurch beschwert. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2. Materielles 2.1 Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2019 wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde, in der Zeit vom 10. bis zum 23. Mai 2019 in Y.____, Z.____, W.____, V.___ und U.____ diverse Sachbeschädigungen (i.S.v. Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB) begangen zu haben, indem er jeweils mit Steinen Glasscheiben verschiedener Gebäude oder Personenwagen beschädigt habe. Der Tatverdacht habe sich dadurch konkretisiert, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2019 durch den Sohn einer der geschädigten Personen als tatverdächtige Person einer am 13. Mai 2019 versuchten und am 18. Mai 2019 begangenen Sachbeschädigung in Y.____ wiedererkannt und angesprochen worden sei.

2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass der gegen ihn bestehende Tatverdacht sich nur auf ausgesprochen vage Indizien stütze. Die Staatsanwaltschaft verdächtige ihn in mindestens 47 Fällen, Sachbeschädigungen begangen zu haben, wobei sie sich ausschliesslich darauf stütze, dass er angeblich verschiedentlich in Tatortnähe gewesen sei. Konkrete Beweise, die sich direkt auf Sachbeschädigungen durch ihn beziehen, lägen aber keine vor. Die Staatsanwaltschaft lasse sich von Vorurteilen ihm gegenüber leiten, die durch ein angeblich “auffälliges” Verhalten, das Auftreten mit einem Kinderfahrrad sowie einem grünen Trolley und seine temporäre Wohnsituation im X.____ entstanden seien. Weiter wolle die Staatsanwaltschaft einen Tatverdacht daraus ableiten, dass es an seinem Wohnort im X.____ ebenfalls zu Sachbeschädigungen gekommen sei. Dem sei zu entgegnen, dass das X.____ Sozialhilfebezügern eine Wohnmöglichkeit bietet, was wiederum dazu führe, dass die Klientel teilweise in prekären Lebenssituationen stecke, weshalb Sachbeschädigungen an einem solchen Ort eine erhöhte Wahrscheinlichkeit hätten. Ohne konkreten Bezug zu ihm könnten ihm die Sachbeschädigungen aber nicht angelastet werden. Der blosse Aufenthalt in Tatortnähe sei nicht aussagekräftig bezüglich einer Täterschaft, insbesondere da es sich bei den Tatorten teilweise um Ortschaften in der Nähe des Wohnorts des Beschwerdeführers handle oder um grosse Agglomerationsgemeinden, in denen sich eine Vielzahl von Personen bewege. Konkrete Indizien, die auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers hinweisen würden, lägen nicht vor. Damit liege kein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StGB vor, was dazu führe, dass die verfügten Zwangsmassnahmen unzulässig und somit aufzuheben seien. Die erkennungsdienstliche Behandlung und insbesondere die Erstellung eines DNA-Profils greife in die Grundrechte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) sowie auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) ein, unbeachtlich dessen, ob die Ergebnisse im nachfolgenden Strafverfahren verwendet würden. Dementsprechend seien die erhobenen Asservate und Daten unverzüglich zu vernichten bzw. zu löschen.

2.3 Die Staatsanwaltschaft hingegen führt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2019 zur angefochtenen Verfügung aus, dass der bestehende Tatverdacht hinreichend sei und solche Zwangsmassnahmen rechtfertige. Zudem seien gerade zu Beginn der Untersuchung weniger hohe Anforderungen an den Verdachtsgrad zu stellen als im weiteren Verlauf des Strafverfahrens. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei es im Sinne des Gesetzes, mittels der Erstellung eines DNA-Profils auch Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt seien, bei denen also noch kein Tatverdacht bestehen könne. Der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers sei in Bezug auf die aus der Zwangsmassnahme resultierenden Ermittlungsergebnisse gering und würde eine Nichtverwendung der erkennungsdienstlichen Daten, DNA-Proben und -Profile im laufenden Strafverfahren in keiner Weise rechtfertigen.

2.4.1 Erkennungsdienstliche Massnahmen und die DNA-Analyse wie die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK]) dar. Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff (BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c; Subsidiaritätsprinzip) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d; Verhältnismässigkeitsprinzip). Diese Voraussetzungen müssen für alle Zwangsmassnahmen kumulativ erfüllt sein (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 2018, Art. 197 N 1 ff. mit Hinweisen; BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2.2). Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können. Ein bloss vager Verdacht genügt nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; BGer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, mit Hinweisen). Der erforderliche Verdachtsgrad richtet sich nach der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme. Bei den am schärfsten in die Freiheitsrechte eingreifenden Massnahmen wie z.B. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wird ein dringender Tatverdacht verlangt, während bei weniger eingreifenden Zwangsmassnahmen wie z.B. der Observation ein geringerer Grad erforderlich ist. Eine Zwangsmassnahme, welche ohne konkreten hinreichenden Tatverdacht durchgeführt wird, verletzt die in Art. 10 Abs. 1 StPO statuierte Unschuldsvermutung und ist somit als unzulässig zu qualifizieren (DIEGO R. GFELLER, Basler Kommentar StPO, 2014, vor Art. 241-254 N 45). Unzulässig ist jedenfalls der sog. Ausforschungsbeweis („fishing expeditions“), d.h. Untersuchungsmassnahmen, die den Tatverdacht erst begründen sollen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 197 N 5 f., unter Hinweis u.a. auf die Botschaft, S. 1216). Der Tatverdacht hat sich auf objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Angesichts des Hypothese- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121). An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind demnach keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, Basler Kommentar StPO, 2014, N 23 zu Art. 244). In Bezug auf die Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts ist darauf hinzuweisen, dass es zu Beginn und auch im Verlaufe der Untersuchung bei der Prüfung des Tatverdachts nicht Sache der Strafbehörde sein kann, dem Sachrichter vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschuldigten belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, damit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2014, Art. 197 N 6). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist von den Strafbehörden im Einzelfall anzuwenden, wobei sich die Verhältnismässigkeit nach objektiven Gesichtspunkten beurteilt (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 197 N 7). Die Verhinderung zukünftiger und die Aufklärung geschehener Straftaten liegen immer im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 120 Ia 147 E. 2d). Art. 8 Ziff. 2 EMRK nennt die Verhinderung strafbarer Handlungen ausdrücklich als zulässigen Grund, den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens einzuschränken.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.4.2 Die Art. 255-258 StPO enthalten Bestimmungen zu DNA-Analysen. Art. 259 StPO erklärt das Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz, SR 363) für anwendbar. Dieses Gesetz bezweckt insbesondere die Verbesserung der Effizienz der Strafverfolgung, indem namentlich mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet werden, durch systematische Auswertung biologischen Materials Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt werden und die Beweisführung unterstützt wird (Art. 1 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz). Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO regelt ergänzend zu den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO, dass zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann. Die Erstellung eines DNA-Profils zielt in erster Linie darauf ab, sichergestellte DNA von einem Tatort oder einem Tatwerkzeug mit derjenigen eines Tatverdächtigen abzugleichen. Es gilt festzuhalten, dass das DNA-Profil von tatverdächtigen Personen, bei denen sich herausgestellt hat, dass sie als Täter des in Frage stehenden Verbrechens oder Vergehens ausgeschlossen werden können, gemäss Art. 11 Abs. 4 lit. d DNA-Profil-Gesetz nicht gespeichert wird. Das einmal erstellte DNA-Profil von verurteilten Täterinnen und Tätern hingegen wird während mindestens fünf Jahren gespeichert und würde bei einem erneuten Treffer direkt zur bereits erfassten Person führen (Art. 6 DNA-Profil-Gesetz). Die betroffene Person ist gemäss Art. 7 Abs. 2 DNA-Profil- Gesetz darüber in Kenntnis zu setzen, dass ein DNA-Profil erstellt und gespeichert wird. Idealerweise lassen sich so weitere Delikte verhindern. Eine präventive Wirkung der Erstellung eines DNA-Profils wurde bei der Gesetzgebung explizit angestrebt (Botschaft DNA-Profil-Gesetz, Bbl 2001 29, S. 39). Ziel war es, durch DNA-Analysen bessere Ermittlungsergebnisse zu erreichen und so das Risiko der Begehung weiteren Taten zu verringern. Zu berücksichtigen ist auch, dass gemäss dem DNA-Profil-Gesetz (Art. 2 Abs. 2) weder nach dem Gesundheitszustand noch nach anderen persönlichen Eigenschaften mit Ausnahme des Geschlechtes der betroffenen Person geforscht werden darf. Eine Vielzahl von persönlichen Informationen, die aus der DNA-Probe gewonnen werden könnten, dürfen somit gemäss Gesetz gar nicht analysiert werden (DÉLIA MAIRE/SEREINA KUSTER, in: Prävention und freiheitliche Rechtsordnung, 2017, S. 89 f.). Damit wurde der Eingriff in die Persönlichkeit des Einzelnen begrenzt, das Interesse der betroffenen Person an der absoluten Geheimhaltung ihrer Erbinformationen wird geschützt (THOMAS HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, Art. 255 N 4). Trotzdem wird aber anerkannt, dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht http://ogbuch.tg.ch/html/39A3F3CB-9674-3732-69F827AB4C428E1F.html#_ftn3

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung durch staatliche Behörden in den Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäss Art. 13 Abs. 2 BV fallen (BGE 144 IV 127 E. 2.1 mit Hinweisen). Durch die Begrenzung der Auswertung handelt es sich aber nur um einen leichten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BGE 128 II 259 E. 3.3).

2.4.3 Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass die DNA-Probenahme sowie die Erstellung des DNA-Profils im vorliegenden Verfahren insbesondere zum Abgleich mit Spurenträgern, welche anlässlich der Sachbeschädigungen sichergestellt wurden, dienen soll. Es geht somit um die Aufklärung der Sachbeschädigungen, welcher der Beschwerdeführer verdächtigt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.3 mit Hinweisen) kommen die Probenahme und Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO jedoch nicht nur zur Aufklärung jenes Delikts in Betracht, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Das Bundesgericht geht vielmehr davon aus, dass die Erstellung eines DNA-Profils es auch erlaubt, die Täterschaft von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt ist. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Dienen der Wangenschleimhautabstrich (WSA) und die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der Anlasstat, sind diese Massnahmen bei der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betroffene in andere – auch künftige – Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2; CHRISTOPH FRICKER/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 255 StPO N 7 f.; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Art. 255 N 2, 4; THOMAS HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, 2014, Art. 255 N 11). Dabei muss es sich aber um Delikte von einer bestimmten Schwere handeln. Zudem sei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Das Bundesgericht vertritt die Meinung, dass erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung sowie die Bearbeitung der Ergebnisse solcher Massnahmen grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegen (BGE 120 Ia 147, unter Hinweis auf 109 Ia 155 E. 6a, 107 Ia 147 E. d). Art. 255 StPO ermöglicht aber nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F109-IA-146%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page155 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F107-IA-138%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page147

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht DNA-Proben, geschweige denn deren generelle Analyse. Erforderlich ist eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalles (BGE 141 IV 87 E. 1.4.2; BGer 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3; FRICKER/MAEDER, a.a.O., Art. 255 N 7 f.). Zusammenfassend ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Erstellung eines DNA-Profils bei einem Tatverdächtigen möglich ist, wenn sie zur Aufklärung der Anlasstat dient, aber auch, wenn ernsthaft weitere Delikte gewisser Schwere drohen oder erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Verwicklung in frühere solche Delikte bestehen.

2.4.4 Der Beschwerdeführer rügt nun, dass kein hinreichender Tatverdacht gegeben sei, und die Zwangsmassnahmen deshalb nicht zulässig seien, würden sie doch in seine Grundrechte auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Bezüglich der Voraussetzung des hinreichenden Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, sich verschiedentlich in Tatortnähe aufgehalten zu haben und er gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft auch unmittelbar anschliessend bzw. kurz vor einer versuchten Sachbeschädigung am 13. Mai in Y.____ und zwei Sachbeschädigungen in U.____ und Y.____ am 18. Mai 2019 in Tatortnähe beobachtet bzw. sogar angesprochen wurde. Das Gespräch mit dem Sohn einer geschädigten Person in Y.____ wird durch den Beschwerdeführer bestätigt. Es befanden sich ausser dem Beschwerdeführer und dem Sohn der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Personen in der Umgebung. Die Beobachtung in U.____ bezieht sich auf einen Mann mit demselben Signalement wie der Beschwerdeführer, der mit einem Kinderfahrrad unterwegs war. In den beiden vorgenannten Fällen liegt mithin ein hinreichender Tatverdacht vor. Der Verdacht hinsichtlich der übrigen Delikte entstand aufgrund des gleichen Tatmusters – die Beschädigungen wurden jeweils mit einem Stein verübt, wonach sich die Täterschaft innert kürzester Zeit vom Tatort entfernte – oder der Nähe der Tatorte zum Wohnort des Beschwerdeführers, welche er problemlos zu Fuss oder mit seinem Fahrrad erreichen konnte. Zudem wurden auch unmittelbar vom Wohnort des Beschwerdeführers – im und um das X.____ – verschiedene Sachbeschädigungen gemeldet.

2.4.5 Überdies waren die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmassnahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO vorliegend erfüllt. Die gesetzliche Grundlage findet sich in Art. 255 ff. StPO und dem DNA-Profil-Gesetz. Es liegt wie vorgehend geschildert ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auf mindestens zwei Sachbeschädigungen in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Y.____ und U.____ vor, und ein Verdacht auf mindestens 45 weitere Taten, die sich vom Tatmuster her gleichen. Die angestrebten Ziele einer genaueren Abklärung des Tatverdachts (Vergleichs der Spuren von den Tatorten mit der DNA des Tatverdächtigen) lässt sich nicht anders bewerkstelligen, und ist wichtig um den Beschwerdeführer klar zu be- oder entlasten. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Zwangsmassnahmen ist zu konstatieren, dass der mit Probenahme und Analyse der DNA verbundene Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers regelmässig leichter Natur ist (vgl. BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; 1B_57/2013 vom 2. Juli 2014 E. 3.2; 1B_250/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2). Der Argumentation des Beschwerdeführers, dass mit der Erstellung eines DNA-Profils eine Vielzahl von persönlichkeitsrelevanten und intimen Informationen bekannt würden, kann entgegengehalten werden, dass die Ausforschung der DNA durch Art. 2 Abs. 2 DNA-Profil-Gesetz stark eingegrenzt wurde. Zudem wird das DNA- Profil des Beschwerdeführers für den Fall, dass sich der Tatverdacht nicht bestätigen sollte, nicht gespeichert (Art. 11 Abs. 4 lit. d DNA-Profil-Gesetz). Wiegt man die verschiedenen Interessen gegeneinander ab, ist die Massnahme damit offensichtlich als verhältnismässig, d.h. als geeignet, erforderlich und auch verhältnismässig im engeren Sinn anzusehen. Die weiteren Vorfälle, in denen kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, könnten aufgrund des Tatmusters von der gleichen Täterschaft begangen worden sein. Bei Sachbeschädigungen, die mittels Steinwürfen vorgenommen wurden, ist die Erstellung eines DNA-Profils geeignet, um den Tatverdächtigen als Spurengeber zu identifizieren oder vom Tatverdacht zu entlasten (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 DNA- Profil-Gesetz). Der Beschwerdeführer wird gemäss der Staatsanwaltschaft der mehrfachen, teilweise qualifizierten Sachbeschädigung verdächtigt (Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB). Sachbeschädigungen können mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren geahndet werden, qualifizierte Sachbeschädigungen sogar mit einem bis fünf Jahren. Es ist jedoch nicht zulässig, verschiedene Sachbeschädigungen bzw. deren Schadenssummen einfach zusammenzufassen, so dass eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB entsteht, ohne dass aufgrund einer räumlichen und zeitlichen Nähe eine Handlungseinheit gegeben ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 144 N 106 f.). Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine "Tracht Prügel") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht den einzelnen Handlungen - selbst wenn diese aufeinander bezogen sind - ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Es liegt im vorliegenden Fall nur in Bezug auf zwei Delikte ein hinreichender Tatverdacht vor. Da die übrigen Delikte nach dem gleichen Tatmuster begangen wurden, besteht ebenso ein Tatverdacht, wenn auch ein wenig konkreter. Es handelt sich um mindestens 47 Delikte über einen längeren Zeitraum hinweg und an verschiedenen Orten. Es können aufgrund fehlender räumlicher und zeitlicher Nähe nicht alle Sachbeschädigungen, die zwischen dem 10. und 23. Mai 2019 stattfanden, als Tateinheit zusammengefasst werden, jedoch sind etwa am 14. Mai 2019 und am 17. Mai 2019 jeweils an einem Abend Schäden über CHF 10'000.00 entstanden, welche aufgrund der zeitlichen und räumlichen Nähe durchaus als Tateinheit gewertet werden können. Die Aufklärung der beiden Taten, bei denen ein hinreichender, wenn nicht sogar ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer besteht, können jedoch jeweils nicht als qualifizierte Sachbeschädigung gewertet werden, da es in beiden Fällen jeweils um einen Schaden in Höhe von CHF 2'000.00 geht. Fraglich ist, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der vorstehenden Straftaten die individuellen Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Angesichts schon von zwei Sachbeschädigungen mit einer Gesamtschadenssumme von CHF 4'000.00 ist der durch die erkennungsdienstliche Erfassung, eine DNA- Probenahme (Wangenschleimhautabstrich WSA) sowie die Erstellung eines DNA-Profils erfolgte Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers als zumutbar zu qualifizieren. Auf die weiteren Sachbeschädigungen, in denen nur ein wenig konkreter Verdacht besteht, muss somit nicht weiter eingegangen werden. Somit erweisen sich die vorgenommenen Zwangsmassnahmen im Lichte einer Gesamtbetrachtung auch als verhältnismässig.

2.4.6 Aufgrund obenstehender Ausführungen sind somit im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der gleichzeitig angeordneten Wangenschleimhautabstrich-Abnahme zwecks DNA-Analyse und Erstellung eines DNA-Profils erfüllt. Die zu beurteilenden Zwangsmassnahmen erweisen sich somit als im Einklang mit den Grundsätzen von Art. 197 Abs. 1 StPO stehend, weshalb sie nicht zu beanstanden sind. Im Ergebnis erweist sich die diesbezügliche Beschwerde vom 3. Juni 2019 folglich als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2019 abzuweisen ist.

3. Kosten/Unentgeltliche Rechtspflege http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Verfahrenskosten zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Rechtsbegehren.

3.2 Der Beschwerdeführer stellt mit Eingabe vom 3. Juni 2019 den Antrag, es sei ihm für das vorliegende Verfahren für den Fall des Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung mit Advokat Johannes Mosimann zu gewähren. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (in Form einer amtlichen Verteidigung) gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten selbst zu tragen, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aus Art. 29 Abs. 3 BV ergibt sich jedoch kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; 122 I 322 E. 2c S. 324; Urteile 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2; je mit Hinweisen).

3.3 Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zurzeit über kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Folglich ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. In Anbetracht der vorstehenden materiell-rechtlichen Erwägungen ist die Beschwerde gerade noch als nicht von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mittels Beiordnung einer amtlichen Verteidigung sind somit erfüllt, womit dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren diese Verbeiständung mit Advokat Johannes Mosimann zu bewilligen ist.

3.4 Das Strafverfahren wird vorliegend im Kanton Basel-Landschaft durchgeführt, weshalb die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) zur Anwendung gelangt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten des Staates ausgerichtet. Da dieser keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 und Abs. 2 TO), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung bzw. unentgeltlichen Verbeiständung gemäss § 3 Abs. 2 TO CHF 200.00 pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 46.20, total somit CHF 646.20, als angemessen. Der Beschwerdeführer wird http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter den gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 StPO) verpflichtet, für den Fall der Verurteilung im Hauptverfahren, dem Kanton die Entschädigung von CHF 646.20 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO). Dies alles unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde.

3.5 Da der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren unterliegt und er folglich gestützt auf Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO die Verfahrenskosten zu tragen hat und sich aus Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch mittelloser Beschwerdeführender auf definitive Befreiung von den Verfahrenskosten ergibt, hat er die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Gestützt auf Art. 425 StPO können die Verfahrenskosten jedoch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erlassen werden. Im Lichte von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT) kann das zuständige Gericht von einer Kostenauflage hinsichtlich der Gerichtsgebühren und Auflagen absehen, wenn Gründe der Billigkeit dies erfordern. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mittellos, da er über kein hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Er lebt von der Sozialhilfe. Er leidet zudem schon seit längerem unter Depressionen und wohnt seit mehreren Jahren in der temporären Wohnmöglichkeit für Wohnungslose, im X.____. Aus Gründen der Billigkeit ist in diesem Fall ausnahmsweise auf einen Erlass der Gerichtsgebühren zu erkennen. Somit sind die entstandenen Verfahrenskosten in der Höhe von total CHF 800.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.00 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von pauschal CHF 50.00 (§ 3 Abs. 6 GebT), vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

3.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Beiordnung einer amtlichen Verteidigung) wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Johannes Mosimann, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 646.20 (inklusive Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 46.20) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Der Beschwerdeführer wird unter den gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 135 Abs. 2 und Abs. 4 StPO) verpflichtet, für den Fall der Verurteilung im Hauptverfahren, dem Kanton die Entschädigung von CHF 646.20 zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen dieser Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Dies alles unter Vorbehalt eines anderslautenden Entscheids der verfahrensabschliessenden Behörde.

Die kantonsgerichtlichen Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 800.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 750.00 sowie Auslagen von CHF 50.00) gehen zu Lasten des Staates.

5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Délia Maire

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470 19 149 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.08.2019 470 19 149 — Swissrulings