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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 23.07.2019 470 19 137

July 23, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,872 words·~19 min·8

Summary

Bestellung der amtlichen Verteidigung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2019 (470 19 137) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Voraussetzungen der Bestellung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 132 Abs. 2 und 3StPO

Der Umstand, dass die beschuldigte Person mit einer Mehrheit von Tatvorwürfen konfrontiert wird, stellt praxisgemäss eine nicht unerhebliche Komplexität dar, welche im Zusammenhang mit dem Erfordernis, dass der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO), zu beachten ist. Des Weiteren sind Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht namentlich dann gegeben, wenn sich bezüglich der materiell-rechtlichen Situation heikle Abgrenzungsfragen stellen, etwa in der Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung und einfacher Lüge bzw. Falschdeklaration (E. 2.6). Überdies kann das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn der Privatkläger, welcher zudem Vater des gemeinsamen Kindes ist, nicht nur anwaltlich vertreten ist, sondern sich auch überaus aktiv und in massgebender Weise am Strafverfahren beteiligt, so dass die beschuldigte Person nicht nur der fachlich ausgewiesenen Staatsanwaltschaft, sondern auch dem juristisch vertretenen Privatkläger gegenübersteht (E. 2.7).

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Michael Blattner, Bischofsteinweg 15, Postfach 182, 4450 Sissach, Beschwerdeführerin

gegen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bestellung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Mai 2019

A. In dem gegen A.____ geführten Strafverfahren wegen versuchten Betrugs, versuchter Erpressung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Verfügung vom 2. Mai 2019 den Antrag auf Einsetzung von Advokat Michael Blattner als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Wirkung ab dem 20. November 2018 ab (Ziffer 1). Des Weiteren wies die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit nämlicher Verfügung das Begehren der Beschuldigten vom 20. November 2018 auf Wiederholung der Beweiserhebung ab (Ziffer 2).

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Michael Blattner, mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, ihr die amtliche Verteidigung mit Advokat Michael Blattner als ihr Rechtsvertreter zu gewähren. Ferner sei Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, die seit der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgten Beweiserhebungen zu wiederholen, unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat Michael Blattner zu gewähren sei. Des Weiteren begehrte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anzuweisen, bis zum Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung keine Untersuchungshandlungen vorzunehmen, welche die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte der Verteidigung der Beschwerdeführerin tangieren würden.

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019 die Anträge, es sei sowohl die Beschwerde als auch der Verfahrensantrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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D. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wies der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab.

E. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 12. Juni 2019 seine Honorarnote ein.

F. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 legte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Strafbefehl vom 28. Juni 2019 ins Recht.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können sodann Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 2. Mai 2019 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mangels Zustellungsbestätigung hinsichtlich der angefochtenen Verfügung ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass mit Eingabe vom 20. Mai 2019 die Rechtsmittelfrist gewahrt wurde. Überdies ist die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihren Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dar, aufgrund der Akten sei die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin hinreichend belegt. Allerdings fehle es an dem Erfordernis, dass die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten sei, zumal sich der Fall um die Bagatellfallgrenze von 120 Tagessätzen bewege und weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten biete. Mithin sei der Sachverhalt entweder zugestanden oder aufgrund der Akten der Sozialhilfebehörde und des Gerichts erstellt. Ferner könne der Tatbestand des Betrugs zwar zu rechtlichen Schwierigkeiten führen, in casu sei dies jedoch nicht der Fall, zumal die Tatbegehung sehr simpel gewesen sei. Ausserdem seien die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu berücksichtigen, welche Schweizerin sei, die obligatorischen Schulen besucht habe sowie mit der hiesigen Kultur und Rechtsordnung vertraut sei. Im Übrigen sei Deutsch ihre Muttersprache, weshalb sie sich angesichts ihrer persönlichen Verhältnisse im Strafverfahren zurechtfinden werde. Schliesslich sei kein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben, weshalb eine Wiederholung der Beweiserhebungen ausgeschlossen sei.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 vor, angesichts des derzeitigen Verfahrensstands könne nicht verlässlich vorausgesagt werden, ob ein Strafmass im Umfang der Bagatellfallgrenze zu erwarten sei. Ferner seien klarerweise Schwierigkeiten tatsächlicher Natur gegeben, zumal ihr eine Mehrzahl von Straftatbeständen und strafbaren Handlungen vorgeworfen werde. Zu berücksichtigen sei überdies der Umfang der bisherigen Strafakten von insgesamt 774 Seiten. Aufgrund ihres Teilgeständnisses könne im Übrigen keineswegs auf die angeblich fehlende Komplexität geschlossen werden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sei sodann darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund ihres Bildungsstands sowie ihrer Tochter, welche nahezu rund um die Uhr Betreuung bedürfe, nicht in der Lage sei, ihre Verfahrensinteressen selbst zu wahren. Schliesslich handle es sich beim Privatkläger um den Vater der gemeinsamen Tochter, welcher anwaltlich vertreten sei, eigene Untersuchungshandlungen vornehme und in umfassender Manier Beweismittel sammle. Somit sei eine amtliche Verteidigung im Hinblick auf die Waffengleichheit geboten. Da die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erfüllt seien, seien die seit der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgten Beweiserhebungen zu wiederholen.

2.3 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft macht ihrerseits mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019 geltend, der Beschwerdeführerin sei mit Schlussmitteilung vom 14. Mai 2019 mitgeteilt worden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf die versuchte Erpressung einzustellen sowie hinsichtlich der Tatbestände der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und des versuchten Betrugs einen Strafbefehl zu erlassen gedenke. Der im Entwurf vorliegende Strafbefehl sehe aktuelle eine Geldstrafe von weniger als 120 Tagessätzen vor. Ohnehin sei darauf hinzuweisen, dass eingestellte Verfahrensteile bei der Prüfung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nicht zu berücksichtigen seien. Zwar sei die sich im Rahmen des Betrugs stellende Frage http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach der Arglist nicht ganz einfach, gleichwohl rechtfertige sich diesbezüglich angesichts des sehr tiefen potentiellen Deliktserlöses die amtliche Verteidigung nicht. Ferner würde ein Anspruch auf Gleichbehandlung allenfalls bestehen, wenn dem Privatkläger die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden wäre. Der Rechtsvertreter des Privatklägers werde allerdings nicht durch den Staat bezahlt.

2.4 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ("namentlich") ergibt, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch aus anderen als den genannten Gründen geboten sein kann (BGE 143 I 164, E. 3.4). Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist. Bei offensichtlichen Bagatellfällen, namentlich wenn nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe zu erwarten ist, besteht gar kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf amtliche Verteidigung. Mithin schliesst ein Bagatellfall die amtliche Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO aus (BGE 143 I 164, E. 3.5; NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 34; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 21). Aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Terminus "namentlich" zum Ausdruck bringt, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den beiden genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin lässt sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sind, und umgekehrt. Diese Schwierigkeiten müssen zudem an den Fähigkeiten der beschuldigten Person gemessen werden (BGE 143 I 164, E. 3.6; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 37). Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht liegen etwa vor, wenn der objektive bzw. der subjektive Tatbestand umstritten ist und dazu diverse Zeugen einvernommen und andere Beweise wie Gutachten usw. erhoben werden müssen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 132 N 11; NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 38). Rechtliche Schwierigkeiten liegen beispielsweise vor, wenn es um komplexe Tatbestände geht, wenn die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens generell oder im konkreten Fall, das Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldgründen oder die richtige http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sanktion oder Art und Höhe der Sanktion umstritten sind (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 132 N 39; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 132 N 12).

2.5 In casu ist zunächst zu konstatieren, dass das Erfordernis der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen erfüllt ist und daher keinen Anlass zu Bemerkungen gibt, weshalb diesbezüglich keine weitergehenden Ausführungen erforderlich sind. Hingegen ist zu prüfen, ob die amtliche Verteidigung zufolge Vorliegens eines Bagatellfalls ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Strafverfahren wurde der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 2. Mai 2019 vorgeworfen, sich des versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB [Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) sowie der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz (§ 40a SHG Basel-Landschaft [Sozialhilfegesetz, SGS 850]) schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erachtete dannzumal in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2019 in Beachtung ihrer Praxis eine Sanktion in der Nähe des vom Gesetz genannten Schwellenwerts, mithin eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen, für wahrscheinlich und führte explizit aus, es könne "bei der gegebenen Ausgangslage nicht von vornherein von einem Bagatellfall ausgegangen werden." Mit Strafbefehl vom 28. Juni 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Beschuldigte sodann des versuchten Betrugs, des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen à Fr. 40.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.-- resp. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Folglich erging eine Sanktion, welche nur marginal unterhalb des vom Gesetz in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerts einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen liegt. Es zeigt sich somit, dass – in Übereinstimmung mit den damaligen Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2019 – nicht von vornherein ein Bagatellfall angenommen werden kann, zumal sich sowohl die erwartete Sanktion als auch die nunmehr ausgesprochene Strafe im Bereich des vom Gesetz festgelegten Schwellenwerts bewegen. Angesichts der vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn der im Gesetz genannte Schwellenwert nicht erreicht ist (BGE 143 I 164, E. 3.6), ist in casu ein Bagatellfall zu verneinen.

2.6 Des Weiteren ist hinsichtlich des Erfordernisses, dass der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Strafverfahren mit einer Deliktsmehrheit, nämlich mit insgesamt vier verschiedenen Schuldvorwürfen, konfrontiert ist. Entgegen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ist dabei die Absicht, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Erpressung einzustellen, nicht von Relevanz, zumal es sich dabei um eine blosse Absichtserklärung handelt. Erst nach Eintritt der Rechtskraft der entsprechenden Einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellungsverfügung, welche – soweit aufgrund der Beschwerdeinstanz vorliegenden Akten ersichtlich – in casu noch überhaupt nicht ergangen ist, kann der Vorwurf bei der Beurteilung der Gebotenheit der Verteidigung zur Wahrung der Interessen der Beschuldigten ausser Acht gelassen werden. Folglich ist im vorliegenden Verfahren davon auszugehen, dass der Beschuldigten die Tatbestände des versuchten Betrugs, der versuchten Erpressung, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe sowie der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz vorgeworfen werden. Bereits der Umstand, dass die Beschuldigte mit einer Mehrheit von Tatvorwürfen konfrontiert ist, stellt praxisgemäss eine nicht unerhebliche Komplexität dar (BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016, E. 3.6).

Sodann ist in Bezug auf die der Beschuldigten vorgeworfenen Delikte festzustellen, dass diese – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft – offenkundig rechtliche Schwierigkeiten bieten. Zwar ist in Bezug auf den Vorwurf des (versuchten) Betrugs festzustellen, dass dieser nicht per se einen komplexen Fall darstellt, welcher eine amtliche Verteidigung stets erforderlich macht (BGer 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012, E. 2.4); gleichwohl erhellt in casu, dass es sich keineswegs um einen einfachen und ohne Weiteres überschaubaren Fall handelt. Im Gegenteil wirft die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der Beschuldigten unter anderem vor, durch konkludentes Handeln sowie durch Eingaben ihres Rechtsvertreters das Gericht arglistig getäuscht zu haben, welches in der Folge einen auf einer zu hohen Grundbedarfsberechnung basierenden Unterhaltsbeitrag berechnet habe. Der Privatkläger sei allerdings nicht fähig gewesen, diesen zu bezahlen, weshalb es zu keinem Vermögensschaden gekommen sei. Bei dieser Ausgangslage kann entgegen den Darlegungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht von einer einfachen Nichtdeklaration von bezogenen Leistungen gesprochen werden. Vielmehr erweist sich die rechtliche Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung und (allenfalls strafloser) einfacher Lüge bzw. Falschdeklaration gerade bei einem Betrug im Rahmen eines Zivilprozesses als nicht ohne Weiteres problemlos. Es geht mithin um komplexe Aspekte eines für einen Laien ohnehin nur schwer fassbaren Tatbestands. Dementsprechend ist das Erfordernis, dass der Straffall in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die Beschuldigte allein nicht gewachsen ist, in casu erfüllt. In gleicher Weise postuliert die Doktrin, dass Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht namentlich dann gegeben sind, wenn sich bezüglich der materiell-rechtlichen Situation heikle Abgrenzungsfragen stellen, etwa in der Abgrenzung zwischen arglistiger Täuschung und einfacher Lüge bzw. Falschdeklaration, insbesondere im Fall von mutmasslichem Sozialfürsorgebetrug (so ausdrücklich VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 132 N 15, mit Bezug auf BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013, E. 4.5)

2.7 Im Weiteren kann überdies das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern. Dieser Grundsatz ist als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; es ist nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (BGer 1B_224/2013 vom 27. August 2013, E. 2.3, 3.1; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 132 N 15). In casu ist den Akten zu entnehmen, dass der Privatkläger, vertreten durch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsanwalt Mahendra Williams, mit Eingabe vom 8. August 2018 Strafanzeige gegen die Beschuldigte eingereicht hat, wobei der Privatkläger auf 12 Seiten ausführlich den behaupteten Tatverdacht dargelegt und diese Schilderungen mit insgesamt 25 Beilagen ergänzt hat (act. 65 ff.). Der Privatkläger, welcher überdies Vater des gemeinsamen Kindes ist, ist somit nicht nur anwaltlich vertreten, sondern beteiligt sich auch überaus aktiv und in massgebender Weise am Strafverfahren. Die nicht fachkundige und offenbar aus eher einfachen Verhältnissen stammende Beschwerdeführerin, welche nach der obligatorischen Schulzeit sowohl die Lehre bei der Post als auch jene im Bereich Recycling abgebrochen hat und seither als Hausfrau und Mutter tätig ist (Einvernahme der Beschuldigten zur Person vom 15. November 2018, act. 11 f.), steht daher nicht nur der fachlich ausgewiesenen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, sondern auch dem anwaltlich vertretenen Privatkläger gegenüber. Auch in Anbetracht dieses Gefälles erweist sich daher die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers aus den spezifischen Gründen der Waffengleichheit als geboten.

2.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt somit, dass sich die Beschwerde der Beschuldigten in diesem Punkt als begründet erweist und der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung für das Strafverfahren mit Advokat Michael Blattner als ihr Rechtsvertreter mit Wirkung ab dem 20. November 2018 zu gewähren ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde vom 20. Mai 2019 somit gutzuheissen.

2.9 Ferner begehrt die Beschwerdeführerin die Wiederholung der seit der Eröffnung des Strafverfahrens erfolgten Beweiserhebungen. Art. 131 Abs. 3 StPO sieht ein Beweisverwertungsverbot für Beweiserhebungen vor, die vor Sicherstellung der notwendigen Verteidigung erhoben wurden, wenn einerseits erkennbar gewesen wäre, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung gegeben war, und wenn andererseits die beschuldigte Person nicht auf deren Wiederholung verzichtet. Das Beweisverwertungsverbot stellt sicher, dass die Bestimmungen über die Bestellung der notwendigen Verteidigung nicht folgenlos missachtet werden können (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 131 N 6).

Im vorliegenden Fall ist augenscheinlich, dass die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. a bis e StPO nicht gegeben sind. Mithin liegt gerade kein Fall der amtlichen Verteidigung bei notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO vor. Vielmehr handelt es sich um die Konstellation der amtlichen Verteidigung zufolge Mittellosigkeit und Gebotenheit nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, welche mit der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 StPO keine Berührungspunkte hat. Folgerichtig findet Art. 131 Abs. 3 StPO in casu klarerweise keine Anwendung. Die Beschwerde der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt daher als unbegründet und ist demnach – in Bestätigung von Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Mai 2019 – abzuweisen.

2.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass die Beschwerde der Beschuldigten vom 20. Mai 2019 teilweise gutzuheissen ist. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gut, so fällt sie einen neuen Entscheid (sog. Reformation) oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (sog. Kassation; Art. 397 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben, weshalb vorliegend ein neuer Beschluss gefällt wird, zumal ein solcher nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich ist (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 5). Folglich ist Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Mai 2019 aufzuheben, der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung für das Strafverfahren zu gewähren und Advokat Michael Blattner rückwirkend per 20. November 2018 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin einzusetzen. Im Übrigen ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Mai 2019 zu bestätigen.

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, nämlich dem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Hauptpunkt, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Staates.

3.2 Mit Beschwerde vom 20. Mai 2019 begehrt die Beschwerdeführerin die Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zuständigkeit zur Bestellung der amtlichen Verteidigung liegt beim Präsidenten der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (Art. 133 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Unter Hinweis auf die vorstehenden materiellen Erwägungen (Ziffer 2 des vorliegenden Beschlusses) erhellt, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung in casu grundsätzlich gegeben sind. Sodann erweist sich die Beschwerde offenkundig nicht als aussichtslos, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren durchgedrungen ist. Somit ist der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung mit Advokat Michael Blattner für das kantonsgerichtliche Verfahren zu gewähren.

3.3 Dem amtlichen Verteidiger der Beschwerdeführerin ist für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 12. Juni 2019 weist Advokat Michael Blattner einen Aufwand von 11.25 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112) aus. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz den geltend gemachten Aufwand als angemessen. Folglich ist Advokat Michael Blattner für das Rechtsmittelverfahren ein Honorar von Fr. 2'319.10 (inklusive Auslagen von Fr. 69.10) zuzüglich http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 178.55, insgesamt somit Fr. 2'497.65, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 20. Mai 2019 wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend amtliche Verteidigung vom 2. Mai 2019 aufgehoben, der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung für das Strafverfahren gewährt und Advokat Michael Blattner rückwirkend per 20. November 2018 als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin eingesetzt. Im Übrigen wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend amtliche Verteidigung vom 2. Mai 2019 bestätigt.

2. Es wird die amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Michael Blattner als ihr Rechtsvertreter bewilligt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Michael Blattner, ein Honorar von Fr. 2'319.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer von Fr. 178.55, insgesamt somit Fr. 2'497.65, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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