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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.07.2019 470 19 126

July 30, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,609 words·~23 min·8

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juli 2019 (470 19 126) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Liridona Asllani

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer

B.____, vertreten durch Advokat Georg Ranert, Schulstrasse 23, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 15. April 2019 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 15. April 2019 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Strafverfahren gegen den Beschuldigten C.____ wegen der Straftatbestände der Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 177quater StGB) zum Nachteil der Privatkläger A.____ und B.____ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, lit. b sowie lit. d StPO ein.

B. Dagegen gelangten A.____ und B.____ (nachfolgend einzeln: der Beschwerdeführer resp. die Beschwerdeführerin; gemeinsam: die Beschwerdeführenden), vertreten durch Advokat Georg Ranert, mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragten, es sei die Einstellungsverfügung vom 15. April 2019 aufzuheben (Ziff. 1 der Rechtsbegehren). Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Untersuchungsverfahren gegen den Beschuldigten fortzusetzen und die fehlenden bzw. noch nicht stattgefundenen, aber notwendigen Untersuchungshandlungen gemäss den Erwägungen der Beschwerde durchzuführen (Ziff. 2 der Rechtsbegehren); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3 der Rechtsbegehren). Im Übrigen stellten die Beschwerdeführenden die Verfahrensanträge, es seien die Verfahrensakten aus dem staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren (…) (Ziff. 1 der Verfahrensanträge) wie auch die Verfahrensakten der Zivilverfahren vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (170 17 2986 V sowie 120 17 1992 V) – Letztere soweit notwendig – von Amtes wegen beizuziehen (Ziff. 2 der Verfahrensanträge).

C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Mai 2019 wurden die Beschwerdeführenden solidarisch verpflichtet, eine Sicherheitsleistung von CHF 500.00 innert nicht erstreckbarer Frist bis zum 20. Mai 2019 zu erbringen.

D. Mit Stellungnahme vom 11. Mai 2019 äusserte sich der Beschuldigte und beantragte sinngemäss die Abweisung der obgenannten Beschwerdeeingabe.

E. Die Staatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 17. Mai 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und beantragte, die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.

F. Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 wies das Kantonsgericht Ziff. 2 der Verfahrensanträge der Beschwerdeeingabe vom 6. Mai 2019 – vorbehaltlich eines anderslautenden Entscheids des Spruchkörpers – als in vorstehender Sache nicht notwendig ab und schloss den Schriftenwechsel.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.

2. In casu haben sich der Beschwerdeführer mit Strafantrag vom 19. Juni 2018 (vgl. act. 23) und die Beschwerdeführerin mit Strafantrag vom 22. August 2018 (vgl. act. 25) als Privatkläger konstituiert. Die Legitimation der Privatklägerschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Die Beschwerdeführenden richten ihre Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019, welche ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Die Beschwerdeeingabe vom 6. Mai 2019 erweist sich als rechtzeitig erhoben und ist darüber hinaus rechtsgenüglich begründet. Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden die Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.00 am 16. Mai 2019, mithin innert eingeräumter Frist, erbracht. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

II. Materielles 1.1 In der Einstellungsverfügung vom 15. April 2019 hält die Staatsanwaltschaft vorab fest, dass aufgrund des von A.____ in der Strafanzeige vom 19. Juni 2018 beschriebenen Sachverhalts die Straftatbestände der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB in Frage kommen würden. Weil es sich bei den erwähnten Straftatbeständen um sogenannte Antragsdelikte handle, sei in Anwendung von Art. 31 StGB ein allfälliges deliktisches Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum von drei Monaten vor Stellung des Strafantrags, mithin vom 19. März 2018 bis zum 19. Juni 2018, zu beurteilen. Die Einstellung des fraglichen Strafverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt:

1.2 Der Privatkläger werfe dem Beschuldigten vor, Ersteren seit September 2016 immer wieder verbal zu beschimpfen, u.a. sobald dieser sein Haus verlasse. D.____ – eine Nachbarin der Privatklägerschaft sowie des Beschuldigten – habe in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 angegeben, dass der Beschuldigte den Privatkläger als „Sauhund“ betitelt habe, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wobei sie jedoch nicht explizit habe angeben können, wann oder mit welchen anderen Worten der Privatkläger beschimpft worden sei. Sodann habe E.____ – ebenfalls Nachbarin der Genannten – zwar bestätigt, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit Kraftausdrücken beschimpfe. Allerdings habe sich diese nicht mehr an die konkreten Wörter erinnern und Angaben zum Zeitpunkt aller Beschimpfungen machen können. Der Beschuldigte habe im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2018 die Vorwürfe bestritten und angegeben, gegenüber dem Privatkläger einmalig „halt doch dini dummi Schnorre“ gesagt zu haben, als dieser ihn vorgängig beschimpft habe.

Aufgrund der Aussagen des Privatklägers, von D.____ und E.____ könnte es tatsächlich so gewesen sein, dass der Beschuldigte den Privatkläger beschimpft habe. Aus den Äusserungen gehe jedoch nicht hervor, wann dies vorgefallen sein soll. Dem Beschuldigten sei es folglich nicht möglich, sich gegen die fraglichen Anschuldigungen zu verteidigen. Zudem sei nicht klar, ob die Beschimpfungen im relevanten Zeitraum (19. März 2018 bis zum 19. Juni 2018) geäussert worden seien, weshalb das Verfahren in diesem Zusammenhang gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels Beweises einzustellen sei. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er zum Privatkläger „halt doch dini dummi Schnorre“ gesagt habe, vermöge nichts daran zu ändern. Dem Beschuldigten zufolge sei diese Äusserung nämlich die Konsequenz einer vorangegangenen Beschimpfung des Privatklägers gewesen. In diesem Fall könne in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Strafe beider abgesehen werden.

1.3 Mit Bezug auf die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte werfe der Privatkläger dem Beschuldigten vor, dass dieser Ersteren mittels am Haus installierter Videokameras oder persönlich von dessen Garten aus beobachten resp. überwachen sowie Fotos machen würde. Den Äusserungen des Privatklägers zufolge würde sich der Beschuldigte immer derart in seinem Garten aufhalten, dass er zum Privatkläger schauen könne. Zudem würde er am Zaun des Privatklägers stehen und Fotos machen, wenn Letzterer Besuch habe. Schliesslich glaube der Privatkläger, Kameras entdeckt zu haben, welche sowohl auf das Grundstück des Beschuldigten als auch auf dasjenige des Privatklägers gerichtet seien. Damit würde der Beschuldigte den Privatkläger beobachten. D.____ habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 zwar ausgesagt, dass der Beschuldigte Kameras in seinem Garten habe, welche ihrer Ansicht nach auf das Grundstück des Privatklägers gerichtet seien. Dies habe sie jedoch nicht näher ausgeführt. Sodann habe E.____ in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 vorgebracht, dass der Beschuldigte seinen Tisch, Sonnenschirm und Stuhl in seinem Garten genau an die Grundstücksgrenze der Privatklägerschaft verschoben habe, sodass er immer Einsicht in deren Garten habe. Ferner habe die Polizei Basel-Landschaft im Zuge des am 18. Juli 2018 in der Liegenschaft des Beschuldigten durchgeführten Augenscheins zwei Gegenstände gesichtet, wovon einer kameraähnlich und in Richtung des Gartens des Privatklägers gerichtet sei. Der Beschuldigte habe die fraglichen Vorwürfe in seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2018 bestritten und zur Untermauerung seines Standpunktes auf den bereits am 4. Juni 2018 in diesem Zusammenhang durchgeführten Augenschein des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht West (nachfolgend Zivilkreisgericht) im Beisein eines Kamera-Experten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse verwiesen.

Da der für die Durchsetzung von strafrechtlichen Zwangsmassnahmen notwendige Tatverdacht durch die bereits erfolgten Feststellungen des Zivilkreisgerichts mit Entscheid vom 7. Juni 2018 klar entkräftet werde, liege vorliegend offensichtlich keine Straftat vor. Der Kamera-Experte sei nämlich während des fraglichen Augenscheins zum Schluss gelangt, dass keine Überwachung der Privatklägerschaft durch die erwähnten Geräte stattfinde. Demzufolge sei das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. Betreffend den Vorwurf, wonach der Beschuldigte Fotos vom Privatkläger machen würde, sei darauf hinzuweisen, dass aus den Aussagen des Privatklägers nicht hervorgehe, wann dies vorgefallen sein soll. Mangels Beweises sei das Verfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.

1.4 Im Weiteren hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 15. April 2019 im Rahmen der Vorbemerkungen fest, dass aufgrund der von B.____ am 22. August 2018 erstatteten Anzeige ebenfalls die Straftatbestände der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB in Frage kommen würden, wobei aufgrund der geltenden Antragsfrist der Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis zum 22. August 2018 massgebend sei. Die Einstellung des fraglichen Strafverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin begründet die Staatsanwaltschaft wie folgt:

1.5 Im Zusammenhang mit den Beschimpfungen zum Nachteil von B.____ habe diese in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. August 2018 ausgeführt, vom Beschuldigten mit den Worten „blöde Kuh“ sowie „verdammtes Sauluder“ beschimpft worden zu sein. Zudem habe der Beschuldigte sie als „der letzte Dreck“ betitelt. Der Privatkläger habe sich während der Einvernahme vom 19. Juni 2018 dahingehend geäussert, dass der Beschuldigte der Privatklägerin „fette Sau“ nachrufen würde. Zudem habe er einen Notizzettel eingereicht, auf welchem ersichtlich sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin im September 2017 als „der letzte Dreck“ sowie als „verdammtes Sauluder“ bezeichnet habe. D.____ habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 sodann angegeben, dass sie klar und deutlich gehört habe, wie die Privatklägerin nach der Ferienrückkehr im Herbst 2016 mit den genannten Ausdrücken beschimpft worden sei, ohne jedoch zu präzisieren, wann und mit welchen Worten der Beschuldigte die Privatklägerin weiter betitelt haben soll. Ferner habe E.____ in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 ausgesagt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin „dummi Chueh“ genannt habe, ohne jedoch zu konkretisieren, wann dies vorgefallen sein soll. Der Beschuldigte hingegen bestreite alle Vorwürfe.

Bezüglich des im Herbst 2016 sowie des im September 2017 Vorgefallenen sei festzuhalten, dass kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege – es mithin an einer Prozessvoraussetzung fehle –, weshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht halb das Strafverfahren in diesem Zusammenhang gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei. Da sodann aus den Aussagen der Auskunftspersonen nicht hervorgehe, wann die Beschimpfungen stattgefunden haben sollen, sei das Strafverfahren diesbezüglich in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO mangels Beweises einzustellen.

1.6 Im Zusammenhang mit der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil von B.____ verweist die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen auf das bereits in Erwägung 1.3 Gesagte.

1.7 Schliesslich würde die Privatklägerschaft dem Beschuldigten vorwerfen, diese durch wiederholtes und längeres Klatschen, lautes Lachen, auf den Boden Klopfen, Singen und Pfeifen in dessen Garten zu belästigen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dieses Verhalten gegen eine Bestimmung des Schweizerischen Strafgesetzbuches resp. des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes verstossen würde, womit auch keine Kompetenz der Strafverfolgungsbehörden zur Beurteilung dieser Angelegenheit gegeben sei.

2. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Eingabe vom 6. Mai 2019 zusammenfassend ein, die Verfahrenseinstellung könnte gegen den Grundsatz „in dubio pro duriore“ verstossen, welcher besage, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen dürfe. Betreffend den Straftatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte verweise die Staatsanwaltschaft auf das Zivilverfahren vor dem Zivilkreisgericht, verkenne jedoch, dass es im Rahmen der erstatteten Strafanzeigen im Unterschied zum Zivilverfahren auch um Tonaufnahmen gehen würde. Ziff. 17 des Entscheids des Zivilkreisgerichts vom 7. Juni 2018 halte klar fest, dass die Videokamera, welche auf den Eingangsbereich gerichtet sei, ein Mikrofon besitze, womit auch Tonaufnahmen vom Grundstück der Beschwerdeführenden gemacht werden könnten. Stärkstes Indiz, dass der Beschuldigte in der Lage sein müsse, Tonaufnahmen zu machen, sei das Ereignis vom 5. Februar 2019 resp. vom darauffolgenden Tag. Am Abend des 5. Februars 2019 hätten die Beschwerdeführenden einen gemütlichen Abend verbracht, sich im Schlafzimmer über das Thema „Kuscheln“ unterhalten und danach auch gekuschelt. Am Tag danach habe der Beschuldigte ein Plakat an seine Eingangstür gehängt, auf welchem „Kuschelmomente“ zu lesen gewesen sei. Dies sei der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden, habe jedoch keinerlei Berücksichtigung gefunden.

Mit Bezug auf den im Rahmen des Zivilverfahrens durchgeführten Augenschein vom 4. Juni 2018 sei darauf hinzuweisen, dass dieser mehrere Wochen vorher angekündigt worden sei. Folglich komme diesem nur eine beschränkte Beweiskraft zu. Deshalb müsse eine unangekündigte Kontrolle durchgeführt werden, was auch entsprechend beantragt, jedoch mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019 abgelehnt worden sei. Auch sei zu beachten, dass sich die vorhandenen Überwachungskameras mechanisch innerhalb kürzester Zeit umstellen liessen.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Übrigen könne dem Argument der Staatsanwaltschaft, wonach aus den fraglichen Einvernahmen der Zeugen (recte: Auskunftspersonen) nicht hervorgehe, was der Beschuldigte in welchem Zeitpunkt genau gesagt habe, weshalb das Verfahren betreffend den Vorwurf der Beschimpfung einzustellen sei, nicht gefolgt werden. Aus den Zeugeneinvernahmen (recte: Einvernahmen der Auskunftspersonen) lasse sich nicht entnehmen, dass die jeweils einvernehmende Person konkrete Fragen zum Tatzeitpunkt (Tag und Zeit) gestellt habe, was im Hinblick auf Ehrverletzungsdelikte allerdings von Relevanz sei. Somit sei der Sachverhalt nicht genügend festgestellt worden. Schliesslich gebe es keinen einzigen Anhaltspunkt, dass der Beschimpfung des Beschuldigten eine Beschimpfung des Privatklägers vorangegangen sei. Vielmehr sei dies als Schutzbehauptung von Seiten des Beschuldigten zu qualifizieren.

3. Der Beschuldigte hingegen verweist in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2019 im Wesentlichen auf das im Rahmen des Zivilverfahrens vor dem Zivilkreisgericht Festgestellte. Im Übrigen bestreitet dieser, die fraglichen Kameras in der Zwischenzeit verstellt zu haben.

4. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2019 unter Hinweis auf das bereits in der Einstellungsverfügung vom 15. April 2019 Ausgeführte geltend, die Verfahrenseinstellung sei zu Recht erfolgt. Mit Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Tonüberwachung führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, dass dies weder in den fraglichen Anzeigeerstattungen noch im Rahmen der Einvernahmen von den Beschwerdeführenden vorgebracht worden sei.

5.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d), oder wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.2). Nach SCHMID und JOSITSCH setzt eine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs.1 lit. a StPO voraus, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit von einem Freispruch auszugehen sei. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist daher immer Anklage zu erheben (vgl. zum Ganzen: NIKLAUS SCHMID / DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5; DIESELBEN, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, RN 1251; jeweils mit Hinweisen; vgl. ferner PETER GOLDSCHMID / THOMAS MAURER / JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur StPO, 2008, S. 309). Ist die Beweislage auch nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausschöpfung aller Möglichkeiten, die sich in der Untersuchung angeboten haben, widersprüchlich, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung vorzunehmen (vgl. GOLDSCHMID / MAURER / SOLLBERGER, a.a.O., S. 309 f.). Dies bedeutet, dass auch in denjenigen Fällen Anklage zu erheben ist, in welchen die Waagschalen des „Schuldig und Unschuldig“ ungefähr gleich stehen. Nur dann, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, kann und muss eine Einstellung erfolgen; mit anderen Worten muss ein Fall „klarer Straflosigkeit vorliegen“ (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 15, mit Hinweisen). OBERHOLZER erachtet eine Verfahrenseinstellung nur dann als zulässig, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, RN 1396). Da es Sache des Gerichts ist, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht, sind nach GRÄDEL und HEINIGER Verfahren dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfall ist der Beschuldigte in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" an das urteilende Gericht zu überweisen, wobei der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht greift (vgl. ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 8, mit Hinweisen).

5.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist mit Bezug auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2018 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend festzuhalten, dass aufgrund der dreimonatigen Antragsfrist für die Straftatbestände der Beschimpfung (Art. 177 StGB i.V.m. Art. 31 StGB) sowie der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 177quater StGB i.V.m. Art. 31 StGB) ein allfälliges deliktisches Verhalten des Beschuldigten im Zeitraum vom 19. März 2018 bis zum 19. Juni 2018 zu beurteilen ist. Betreffend die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 22. August 2018 ist die Periode vom 22. Mai 2018 bis zum 22. August 2018 massgebend.

5.3.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bezüglich des Straftatbestands der Beschimpfung zum Nachteil der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a resp. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zu Recht eingestellt hat. Bereits an dieser Stelle ist zu konstatieren, dass die Antragsfrist für die Vorfälle vom Herbst 2016 sowie vom September 2017 zum Nachteil der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.5) nicht gewahrt worden ist, womit diesbezüglich kein gültiger Strafantrag vorliegt. Da es mithin an einer Prozessvoraussetzung fehlt, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in diesem Punkt zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO eingestellt.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betreffend das allfällige deliktische Verhalten des Beschuldigten während der von der Antragsfrist umfassten Zeiträume führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung der Verfahrenseinstellung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO aus, D.____ habe im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 als Auskunftsperson nicht explizit angeben können, wann oder mit welchen Worten der Beschuldigte die Beschwerdeführenden beschimpft habe. Ebenso wenig gehe aus der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 von E.____ als Auskunftsperson hervor, wann der Beschuldigte die Beschwerdeführenden beschimpft habe. Mit diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist jedoch in casu aus den nachfolgenden Gründen nicht einigzugehen: Weder der fraglichen polizeilichen Einvernahme von D.____ noch jener von E.____ ist zu entnehmen, dass diese nicht hätten angeben können, wann genau die Beschimpfungen zum Nachteil der Beschwerdeführenden erfolgt sein sollen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die einvernehmenden Personen die für die Beurteilung des Straftatbestands der Beschimpfung relevante Frage nach dem Tatzeitpunkt gestellt haben, sodass sich D.____ und E.____ dazu hätten konkret äussern können. Zwar geht aus der erwähnten Einvernahme von D.____ hervor, dass sie unter anderem gefragt worden ist, was sie zum gegenüber dem Beschuldigten vorgeworfenen Lebenssachverhalt sagen könne (vgl. Rz 2–6) und wo die Beschimpfungen stattgefunden haben sollen (vgl. Rz 30), nicht jedoch, zum welchem spezifischen Zeitpunkt der Beschuldigte die Beschimpfungen gegenüber den Beschwerdeführenden geäussert habe. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch der Einvernahme von E.____ nicht entnehmen. Zwar hätten die beiden Auskunftspersonen im Zuge der relativ offen formulierten Fragen durchaus die Möglichkeit gehabt, von sich aus Angaben zum Zeitpunkt der Tathandlungen zu tätigen. Während jedoch von einer einvernehmenden Person ganz grundsätzlich erwartet werden kann, dass diese in Anbetracht ihrer Qualifikation um die juristische Relevanz des Zeitpunktes der Tathandlungen bei Antragsdelikten (vgl. Art. 177 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 31 StGB) weiss, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich auch eine Auskunftsperson als Laie der Tragweite und Bedeutung ebendieser Information bewusst ist. Um im zu beurteilenden Fall zum Schluss gelangen zu können, die genannten Auskunftspersonen seien nicht in der Lage gewesen, konkrete Angaben zum Tatzeitpunkt vorzubringen, hätten die Einvernehmenden sämtliche für den Straftatbestand der Beschimpfung wesentlichen Fragen explizit stellen resp. genauer formulieren müssen. Wie in Erwägung 5.1 aufgezeigt, lassen solch fragmentarische Beweiserhebungen und damit unzureichende Sachverhaltserforschungen keine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu. Demzufolge ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019 betreffend den Straftatbestand der Beschimpfung zu Lasten der Beschwerdeführenden aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

5.3.2 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen des Straftatbestands der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB zum Nachteil der Beschwerdeführenden zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a resp. lit. b StPO eingestellt hat. In diesem Zusammenhang monieren die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. Mai 2019, es sei zwar richtig, dass die fraglichen Überwachungsgeräte bereits im Zivilverfahren vor dem Zivilkreisgericht geprüft http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden seien. Die angezeigten Tonaufnahmen zum Nachteil der Beschwerdeführenden seien jedoch nicht Bestandteil dieser Prüfung gewesen. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 17. Mai 2019 folgend ist indes diesbezüglich festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden den Vorwurf, wonach der Beschuldigte die fraglichen Überwachungsgeräte auch zwecks Tonaufnahme nutze, weder in den Strafanzeigen noch im Rahmen der Einvernahmen vorgebracht haben. Einzig dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. September 2018 ist die pauschale Bemerkung zu entnehmen, dass die Kameras kontrolliert werden sollen, da diese auch zum Abhören dienen würden (vgl. act. 97). Sodann stellt der Vorfall vom 5. Februar 2019 resp. 6. Februar 2019, als der Beschuldigte ein Plakat mit der Aufschrift „Kuschelmomente“ an seine Eingangstür in Sichtrichtung der Beschwerdeführenden gehängt habe, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kein Indiz für die Verwendung der Kameras zur Tonaufnahme dar. Dieses Argument und der lediglich oberflächliche Hinweis im Schreiben vom 22. September 2018 erweisen sich als nicht substantiiert und damit unzureichend, um einen relevanten Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 179quater StGB zu begründen. Betreffend den Einwand der Beschwerdeführenden, wonach die Überwachungskameras mechanisch innerhalb kürzester Zeit verstellbar seien und nur eine unangekündigte Kontrolle eine zuverlässige Prüfung ermögliche, ist auf den Entscheid des Gerichtspräsidenten des Zivilkreisgerichts vom 7. Juni 2018 (vgl. act. 65) und den in diesem Zusammenhang durchgeführten Augenschein vom 4. Juni 2018 im Beisein eines Kamera-Experten, des Beschuldigten sowie der Beschwerdeführenden zu verweisen. Demnach konnte dem Beschuldigten kein vorwerfbares Verhalten angelastet werden, weshalb das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdeführenden auf Entfernung der fraglichen Kameras entsprechend abgewiesen worden ist (vgl. Ziff. 16 ff. sowie Dispositiv-Ziff. 1 des erwähnten Entscheids). Mangels eines hinreichenden Tatverdachts gegenüber dem Beschuldigten und aufgrund der Tatsache, dass vorliegend keine Anhaltspunkte gegeben sind, wonach sich die Umstände seit dem genannten Entscheid des Zivilkreisgerichts geändert haben, erweist sich die Durchführung einer unangekündigten Kontrolle als unverhältnismässig und keineswegs gerechtfertigt. Weil vorliegend kein Straftatbestand erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren diesbezüglich folgerichtig in Anwendung von Art. 319 Abs. 1. lit. b StPO eingestellt.

Da die Beschwerdeführenden sodann nicht aufzuzeigen vermögen, wann der Beschuldigte diese fotografiert haben soll, ist nicht nachvollziehbar, ob die fraglichen Tathandlungen innerhalb der vorliegend interessierenden Zeiträume liegen (vgl. Art. 179quater i.V.m. Art. 31 StGB). Entsprechend ist die Verfahrenseinstellung der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO in diesem Punkt zu bestätigen.

5.3.3 Schliesslich ist darüber zu befinden, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die Vorwürfe wegen Belästigungen durch Klatschen, lautem Lachen, Klopfen, Singen und Pfeifen zu Recht eingestellt hat. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft folgend ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern das fragliche Verhalten gegen eine massgebliche Bestimmung des Schweizerischen Strafgesetzbuches resp. des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes verstösst. Sodann http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nehmen die Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. Mai 2019 keinerlei Stellung dazu, weshalb oder inwiefern die Verfahrenseinstellung von Seiten der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt zu Unrecht erfolgt sein soll. Weitergehende Ausführungen erübrigen sich an dieser Stelle. Somit hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren betreffend die obgenannten Vorwürfe zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.

5.4 Aus den vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Bezug auf den Straftatbestand der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht hätte einstellen dürfen. Im Übrigen ist die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2019 jedoch zu bestätigen, was den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 177quater StGB) betrifft. Mithin ist die fragliche Einstellungsverfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 6. Mai 2019 aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen betreffend den Vorwurf der Beschimpfung (Art. 177 StGB) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gemäss dem vorliegenden Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von gesamthaft CHF 1’100.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 100.00, im Umfang von 50 % (= CHF 550.00) in solidarischer Verpflichtung zu Lasten der Beschwerdeführenden und im Umfang von 50 % (= CHF 550.00) zu Lasten des Staates. Die von den Beschwerdeführenden erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird entsprechend verrechnet.

2. Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerdeeingabe vom 6. Mai 2019 teilweise durchgedrungen sind. Entsprechend ist den Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der dem Kantonsgericht vorliegenden Honorarrechnung vom 20. Juli 2019 für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Hälfte des in Rechnung gestellten Betrages, somit total CHF 1’053.05, zu Lasten des Staates auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 15. April 2019 in Bezug auf den vorgeworfenen Straftatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB) aufgehoben und die Angelegenheit insofern zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Einstellungsverfügung vom 15. April 2019 bestätigt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.00 und Auslagen von CHF 100.00, total somit CHF 1‘100.00, gehen im Umfang von 50 % (= CHF 550.00) in solidarischer Verpflichtung zu Lasten der Beschwerdeführenden und im Umfang von 50 % (= CHF 550.00) zu Lasten des Staates.

Die von den Beschwerdeführenden erbrachte Sicherheitsleistung von CHF 500.00 wird entsprechend verrechnet.

3. Den Beschwerdeführenden wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung im Betrag von CHF 1’053.05 zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin

Liridona Asllani

Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

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470 19 126 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.07.2019 470 19 126 — Swissrulings