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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2019 470 18 339

April 16, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,946 words·~15 min·8

Summary

Verfahrenseinstellung/Haftentschädigung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. April 2019 (470 18 339) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung / Haftentschädigung

Für die Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Art. 429 StPO ist immer die Strafbehörde desjenigen Kantons zuständig, welche das Verfahren abschliesst (vgl. E. 2.6.2 ff.). Etwaige interne Kostenübernahmen bzw. Rückerstattungen zwischen den Kantonen bleiben von dieser Regelung unberührt (E. 2.6.5).

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiberin Liridona Asllani

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung / Haftentschädigung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 24. Oktober 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Aufgrund einer Anzeigeerstattung vom 29. Mai 2018 wurde A.____ wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) zum Nachteil von B._____ am 11. Juni 2018 von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel- Stadt verhaftet und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 13. Juni 2018 vorläufig für zwei Wochen in Untersuchungshaft versetzt. B. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 übernahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Ziff. 1) und sprach ihm gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die vom 19. Juni 2018 bis zum 21. Juni 2018 im Kanton Basel-Landschaft ausgestandene Haft eine Genugtuung in der Höhe von CHF 600.00 zu (Ziff. 6). D. Mit Beschwerde vom 5. November 2018 gelangte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte, es sei die Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2018 teilweise aufzuheben (Ziff. 1), und es sei ihm in Abänderung von Ziff. 6 der besagten Verfügung eine Haftentschädigung von total CHF 2‘200.00 zuzusprechen (Ziff. 2). Ferner stellte der Beschwerdeführer den Verfahrensantrag, es sei das Verfahren bis zum Ausgang des parallel im Kanton Basel-Stadt hängigen Entschädigungsverfahrens zu sistieren (Ziff. 3); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet zu bewilligen (Ziff. 4). E. Mit Stellungnahme vom 23. November 2018 schloss die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft auf Gutheissung des Antrags des Beschwerdeführers, wonach das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallel im Kanton Basel-Stadt hängigen Entschädigungsverfahrens zu sistieren sei (Ziff. 1). Überdies sei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Kanton Basel- Stadt erneut Gelegenheit zur ausführlichen Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. November 2018 zu gewähren (Ziff. 2). Schliesslich sei nach Aufhebung der fraglichen Sistierung die Beschwerde vom 5. November 2018 abzuweisen und es seien die Kosten für das Beschwerdeverfahren der beschuldigten Person aufzuerlegen (Ziff. 3). F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. November 2018 wurde der Verfahrensantrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Formelles 1.1 Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt im Kanton Basel-Landschaft gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO grundsätzlich die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. Hat die Beschwerde jedoch ausschliesslich Übertretungen oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als CHF 5'000.00 zum Gegenstand, so beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein. Die Verfahrensleitung obliegt gemäss Art. 61 lit. c StPO bei Kollegialgerichten dem Präsidium des betreffenden Gerichts. Da sich im vorliegenden Fall die strittige Genugtuungszahlung infolge unrechtmässiger Haft – nach Abzug der bereits mit Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2018 zugesprochenen CHF 600.00 – auf CHF 1'600.00 beläuft, ist das Präsidium der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts örtlich, sachlich und funktionell zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO hält zudem fest, dass die Parteien eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten können (vgl. auch Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung angefochten werden, d.h. die Einstellung als solche, aber auch die Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 zu Art. 322 StPO). Sodann ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die angefochtene Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2018 ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt, der Beschwerdeführer als Adressat der fraglichen Verfügung beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und mit der Beschwerdeerhebung vom 5. November 2018 die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Bestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach derjenige, welcher Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (vgl. BGer 6B_74/2016 vom 19. August 2016 E. 1.3.1). 2.2 Sodann kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO trotz Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b) oder die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (lit. c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliessen sich die Pflicht zur Tragung der Verfahrenskosten und die Zusprechung einer Entschädigung gegenseitig aus. Wer durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens verursacht oder dieses erschwert hat und wem daher die Verfahrenskosten auferlegt worden sind, kann weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung beanspruchen (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_662/2013 vom 19. Juni 2014 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). 2.3 Bezugnehmend auf die geltend gemachte Haftentschädigung hält der Beschwerdeführer zunächst fest, dass er grundsätzlich den Kanton Basel-Stadt für die Ausrichtung der Entschädigung für die vom 11. Juni 2018 bis zum 18. Juni 2018 angeordnete Haftzeit als zuständig erachte. Entsprechend habe er mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt um Ausrichtung einer Entschädigung für den besagten Zeitraum ersucht. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 habe der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt jedoch dessen Unzuständigkeit festgestellt und die Sache zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft als verfahrensabschliessende Behörde weitergeleitet. Der Umstand, dass sich die Kantone Basel-Stadt und Basel- Landschaft nicht einig seien, welcher Kanton nun für die im Kanton Basel-Stadt ausgestandene Untersuchungshaft aufzukommen habe, dürfe sich nicht nachteilig auf den Beschwerdeführer auswirken. 2.4 Demgegenüber wendet die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2018 zunächst ein, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Gesuch um

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausrichtung einer Haftentschädigung für die während der Zuständigkeit des Kantons Basel- Stadt ausgestandene Untersuchungshaft an das Strafgericht Basel-Stadt (Zwangsmassnahmengericht) und nicht an die damalige verfahrensleitende Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtet worden sei. Für die Ausrichtung einer allfälligen Entschädigung sei nämlich ohnehin nicht das die Untersuchungshaft anordnende Zwangsmassnahmengericht sachlich zuständig. Dem Präsidenten des Strafgerichts Basel-Stadt müsse somit dahingehend zugestimmt werden, als mangels Zuständigkeit sowieso nicht auf das Entschädigungsgesuch vom 30. Oktober 2018 einzutreten gewesen wäre. Dennoch hätte das fragliche Gesuch nicht etwa dem Kanton Basel- Landschaft, sondern vielmehr kantonsintern der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet werden müssen. In diesem Sinne werde die örtliche Zuständigkeit das Kantons Basel- Landschaft bestritten. In Übereinstimmung mit der Lehre und unter Hinweis auf die diesbezügliche bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung – konkret BGE 108 Ia 13 – habe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer zu Recht nur für die im Zusammenhang mit den im Kanton Basel-Landschaft infolge strafprozessualer Massnahmen erlittenen Nachteile eine Genugtuung zugesprochen. 2.5 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit hiervor genannter Einstellungsverfügung zu Recht nur für die vom 19. Juni 2018 bis zum 21. Juni 2018 im Kanton Basel- Landschaft ausgestandene Untersuchungshaft entschädigt hat. 2.6.1 BGE 108 Ia 13 sieht in E. 4b) vor, dass derjenige Kanton, dessen Behörden strafprozessuale Zwangsmassnahmen angeordnet und durchgeführt haben, auch dann zum Entscheid über eine allfällige Entschädigung zuständig und zu deren Bezahlung verpflichtet ist, wenn das Strafverfahren in der Folge von einem anderen Kanton übernommen und durch Einstellungsverfügung oder ein freisprechendes Urteil abgeschlossen wird. Zur Begründung werden unter anderem praktische Überlegungen vorgebracht. Weshalb eine bestimmte Zwangsmassnahme angeordnet wird und ob und inwiefern der Beschuldigte das Strafverfahren bzw. die Anordnung und Aufrechterhaltung einer prozessualen Massnahme durch sein Verhalten zu verantworten hat (was für die Ausrichtung einer Entschädigung und deren Höhe regelmässig von Bedeutung ist), können die Behörden des Kantons, in dem die Untersuchungshandlung angeordnet worden ist, zuverlässiger ermitteln als die Behörden des das Verfahren einstellenden Kantons (vgl. E. 4c). Allerdings entstammt das genannte Urteil dem Jahre 1982 und damit einer Zeit, in welcher in den Kantonen unterschiedliche Voraussetzungen für Zwangsmassnahmen – wenn nicht sogar unterschiedliche Zwangsmassnahmen selbst – vorgesehen waren. In Anbetracht dieser Tatsache ist die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung als durchaus sachgemäss und praktikabel zu würdigen. Wie jedoch nachfolgend ersichtlich wird, bleibt für eine derartige Handhabung im Lichte der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen eidgenössischen Strafprozessordnung, welche die kantonalen Regelungen verdrängt hat, kein Raum mehr.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6.2 Mit Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung sind die Kosten- und Entschädigungspflichten des Staates wie auch der privaten Verfahrensbeteiligten – soweit Verfahrenshandlungen der StPO betroffen sind – abschliessend in den Bestimmungen des 10. Titels der StPO geregelt worden. Der Grundsatz der Ausschliesslichkeit der strafprozessualen Kosten- und Entschädigungsregeln besagt, dass Kosten, Entschädigungen und allenfalls Genugtuungen im Strafverfahren – dieses beginnend mit den polizeilichen Erhebungen bis hin zum Abschluss der Rechtsmittel nach StPO – allein nach der StPO geschuldet sind (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich / St.Gallen 2017, Rz. 1760). Mithin sind diesbezügliche Regelungen auf kantonaler Ebene ausgeschlossen. 2.6.3 Sodann geht die StPO von einer einheitlichen Abrechnungsbehörde aus (vgl. YVONA GRIESSER, in: Zürcher Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1b zu Art. 429 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Kostenund Entschädigungsfolgen erst am Ende des Verfahrens festzusetzen. Dies ist insofern sinnvoll, als über die Kostentragung, welche Bestandteil des Urteils ist, nur entschieden werden kann, wenn feststeht, welche Kosten überhaupt entstanden sind (vgl. zum Ganzen: BGE 139 IV 199 E. 5.1 ff.). Der Begriff der Verfahrenskosten umfasst dabei nicht nur die im Kanton der verfahrensabschliessenden Behörde entstandenen Kosten, sondern auch diejenigen, welche in einem anderen Kanton angefallen sind – so unter anderem die Kosten für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 StPO und die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 138 StPO (vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 422 StPO mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber berücksichtigt die in E. 2.6.1 dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung die zum Zeitpunkt des fraglichen Urteils geltenden unterschiedlichen kantonalen Strafprozessordnungen. Damit liegen ihr von der heutigen Situation massgebend abweichende Gegebenheiten zugrunde. Vor diesem Hintergrund erweist sich der von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zur Untermauerung ihres Standpunktes zitierte BGE 108 Ia 13 als überholt. 2.6.4 Dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen einheitlich abzurechnen sind, ergibt sich im Weiteren aus Art. 81 StPO, der sich zum Inhalt von Endentscheiden äussert und welcher qua Art. 320 StPO auch bei Verfahrenseinstellungen – wie vorliegend gegeben – Anwendung findet. Demnach hat sich die verfahrensabschliessende Behörde im Entscheid-Dispositiv immer auch zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO) resp. den Nebenfolgen (Art. 81 Abs. 4 lit. e StPO) zu äussern. Die Entschädigungsfrage ist unmittelbar mit der Kostenfrage verknüpft und immer in Abhängigkeit davon zu entscheiden. Da der Kostenentscheid mit anderen Worten immer auch die Entschädigungsfrage präjudiziert, ist es umso einleuchtender, dass über eine allfällige Genugtuung infolge unrechtmässig angeordneter Untersuchungshaft stets die verfahrensabschliessende Behörde im Urteil bzw. im verfahrenserledigenden Entscheid befindet, und zwar ungeachtet der Tatsache, in welchem Kanton die zu entschädigende Massnahme angeordnet bzw. durchgeführt worden ist (vgl. Botschaft zur Verein-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht heitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). 2.6.5 Aus dem hiervor Gesagten folgt, dass für die Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen aus Art. 429 StPO – gleich den Verfahrenskosten – immer die Strafbehörde des Kantons zuständig ist, welche das Verfahren abschliesst. Dies muss zwingend auch dann gelten, wenn eine Zwangsmassnahme in bzw. von einem anderen Kanton angeordnet und durchgeführt worden ist. Etwaige interne Kostenübernahmen bzw. Rückerstattungen zwischen den Kantonen bleiben von dieser Regelung indes unberührt (vgl. zum Ganzen: GRIESSER, a.a.O., N 1b zu Art. 429 StPO). 2.7 Da das vorliegende Strafverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 24. Oktober 2018 eingestellt worden ist und sich die dem Beschwerdeführer gegenüber angeordnete Untersuchungshaft nachträglich als unrechtmässig erwiesen hat, ist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als verfahrensabschliessende Behörde zur Leistung einer Haftentschädigung sowohl für die seit der Inhaftierung vom 11. Juni 2018 bis zum 18. Juni 2018 im Kanton Basel-Stadt wie auch für die vom 19. Juni 2018 bis zum 21. Juni 2018 im Kanton Basel-Landschaft ausgestandene Haft verpflichtet. Sodann sind keine Umstände ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert haben soll. Mithin ist dem Beschwerdeführer in Gutheissung seiner Beschwerde vom 5. November 2018 und in Anwendung von Art. 429 Abs.1 lit. c StPO für die gesamthaft ausgestandene Haft eine Genugtuung à CHF 200.00 pro Tag, somit total CHF 2‘200.00, zuzusprechen. Es steht der zuständigen Behörde des Kantons Basel-Landschaft frei, mit der Genugtuungszahlung zusammenhängende Forderungen regressweise gegenüber dem Kanton Basel-Stadt geltend zu machen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und fällt auch nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz. 3. Kosten 3.1 Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. 3.2 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet gestellt. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass eine Person nicht über die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht erforderlichen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten selbst zu tragen, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat die Person ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Im zu beurteilenden Fall erweisen sich die genannten Voraussetzungen gestützt auf die Akten und angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs als zweifellos erfüllt, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat Dr. Nicolas Roulet zu bewilligen ist. Entsprechend ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, in Anwendung von § 18 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO; SGS 178.112) für das Beschwerdeverfahren ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1‘000.00, inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 77.00, somit total CHF 1‘077.00, aus der Staatskasse auszurichten.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde vom 5. November 2018 wird Ziff. 6 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Abteilung, vom 24. Oktober 2018 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Dem Beschuldigten wird für die vom 11. Juni 2018 bis zum 18. Juni 2018 im Kanton Basel-Stadt sowie für die vom 19. Juni 2018 bis zum 21. Juni 2018 im Kanton Basel-Landschaft ausgestandene Haft in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in der Höhe von total CHF 2‘200.00 zugesprochen.“

2. Die ordentlichen Kosten in der Höhe von CHF 1‘100.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.00 sowie Auslagen von pauschal CHF 100.00, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Nicolas Roulet, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1‘000.00, inkl. Auslagen und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 77.00, somit total CHF 1‘077.00, zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Liridona Asllani

470 18 339 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.04.2019 470 18 339 — Swissrulings